Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 21 K 16.2773

published on 26/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 21 K 16.2773
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten für ein Studium.

Er stand vom 1. Juli 2006 bis 8. Januar 2012 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten und bekleidete zuletzt den Dienstgrad eines Leutnants. Seine Dienstzeit war bis 30. Juni 2018 festgesetzt. Im Rahmen seiner militärischen Ausbildung absolvierte der Kläger in der Zeit von 2007 bis 2011 ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde er mit Ablauf des 8. Januar 2012 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Nach seiner Anhörung zu einer Rückforderung der Studienkosten, in der sich der Kläger nicht äußerte, forderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) mit Leistungsbescheid vom 26. Februar 2015 den Kläger zur Erstattung der anlässlich des Studiums entstandenen Kosten in Höhe von 34.723,94 EUR auf.

Zur Begründung wurde unter Bezug auf eine Kostenzusammenstellung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 27. November 2012 darauf hingewiesen, dass anlässlich des absolvierten Studiums Kosten in Höhe von 46.219,18 EUR angefallen seien, ferner persönliche Kosten in Höhe von 144,20 EUR. Der nach Maßgabe der Härtefallprüfung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 Soldatengesetz (SG) ermittelte wirtschaftliche Vorteil betrage 34.723,94 EUR. Da die tatsächlich ersparten Aufwendungen nicht mehr ermittelt werden könnten, seien für die Ermittlung der fiktiven ersparten Kosten zur Finanzierung des Studiums die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ herangezogen worden mit folgenden monatlichen Beträgen:

2007: 606,04 EUR

2008: 726,52 EUR

2009: 747,59 EUR

2010: 769,27 EUR

2011: 791,58 EUR

Es werde auf mehr als 25% der tatsächlichen Kosten verzichtet, ein Missverhältnis zwischen dem aus dem Studium resultierenden Vorteil für das weitere Berufsleben und dem zurückgeforderten Betrag, der eine weitere Kürzung gebiete, bestehe nicht. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers lägen mangels entsprechender Angaben im Rahmen der Anhörung nicht vor.

Der Kläger hat hiergegen durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch erheben lassen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da sie nach Kenntnis des Bevollmächtigten in vergleichbaren Fällen für den Lebensunterhalt pro Monat pauschal 580,00 EUR berechnet habe. Das Kindergeld, das der Kläger während des Studiums hätte beziehen können, sei nicht berücksichtigt worden. Aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus der Bundeswehr infolge seiner Gewissensentscheidung müsse die Rückforderung auf Null reduziert werden. Mögliche Einnahmen des Klägers im Rahmen eines zivilen Studiums aus Praktika seien nicht mindernd auf den ersparten Lebensunterhalt angerechnet worden. Entsprechendes gelte für den Bezug von BAföG. Zudem seien die Möglichkeit einer kostenfreien Unterkunft bei den Eltern und der Wegfall von Fahrkosten und geringere Verpflegungskosten bei einem zivilen Studium am Wohnort der Eltern nicht berücksichtigt worden. Bei einem zivilen Studium hätte zudem wegen des vorangegangenen Besuchs eines Wirtschaftsgymnasiums die Möglichkeit einer Verkürzung bestanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2016 gab das BAPersBw dem Widerspruch statt, soweit er einen Betrag von 34.241,66 EUR überstieg und wies ihn im Übrigen zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis werde nunmehr anstelle der dem Ausgangsbescheid zugrunde gelegten „Bemessungsgrundsätze“ zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen. Danach ergäben sich monatliche Beträge von 738,00 EUR für die Jahre 2007 und 2008 und von 757,00 EUR für die Jahre 2009 bis 2011. Die ersparten Aufwendungen einschließlich der persönlichen Kosten würden demnach 34.241, 66 EUR betragen. Die vom Kläger in Bezug genommenen Beträge von 580,00 EUR monatlich würden auf den „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ beruhen, der Kläger greife dabei ohne Berücksichtigung weiterer Kosten (Studiengebühren, Beiträge für die studentischen Sozialeinrichtungen und zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln) einen Einzelposten heraus. Im Übrigen stehe es der Beklagten frei, aus sachlichen Gründen von der bisherigen Verwaltungspraxis abzuweichen. Eine Berücksichtigung der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte sei nicht veranlasst.

Der Kläger hat am 21. Juni 2016 Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid vom 26. Februar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Kostenermittlung sei nicht nachvollziehbar. Es fehle eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung. Der Kläger hätte ein duales ziviles Studium absolviert und dort Einnahmen gehabt. Der Kläger müsste die Summe in Raten erstatten. Dabei müsse eine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung vermieden und die Zahlungspflicht zeitlich begrenzt werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Nach dem gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG auf Soldaten auf Zeit entsprechend anwendbaren § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG gilt eine Entlassung, die auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag.

Entsprechend diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für eine Rückforderung beim Kläger unstreitig vor.

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist auch mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 12).

Allerdings stellt die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt (BVerwG a.a.O. - juris Rn. 15 ff.). Der Vorteil einer Ausbildung besteht dabei in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 18). Maßgeblich ist dabei eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise (BVerwG a.a.O. - juris Rn. 25). Die Bemessung des abzuschöpfenden Vermögensvorteils kann insofern auch nicht von hypothetischen Umständen abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG a.a.O. - juris Rn. 25).

Die Rückforderung erweist sich entsprechend diesem Maßstab hinsichtlich der Höhe des nach Maßgabe des Widerspruchsbescheids noch streitigen Rückforderungsbetrags von 34.261,66 EUR als rechtmäßig, die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Anwendung der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG fehlerfrei ausgeübt.

Unerheblich ist zunächst die pauschal bestrittene Nachvollziehbarkeit der ermittelten tatsächlichen Kosten des Studiums. Hierauf kommt es nur insofern an, als diese Kosten im Rahmen der Härtefallprüfung die Obergrenze für den nach Maßgabe von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu ermittelnden verbleibenden Vorteil der Ausbildung darstellen. Die von der Beklagten ermittelten tatsächlichen Kosten von 46.364,00 EUR liegen weit über dem geltend gemachten wirtschaftlichen Vorteil des Studiums.

Die von der Beklagten zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage für den fiktiven Unterhalt ist nicht zu beanstanden. Da die tatsächlich ersparten Aufwendungen und insbesondere die Aufwendungen für ersparte Lebenshaltungskosten nicht konkret ermittelt werden können, sind die von der Beklagten im Rahmen der Ermessensentscheidung zugrunde gelegten pauschalen Kosten für Lebensunterhalt dem Grunde nach nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 14; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Gesichtspunkte gegen die Tragfähigkeit der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten herangezogenen Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit den von der Klägerseite benannten Beträgen von 580,00 EUR für den monatlichen Lebensunterhalt vor. Die Kammer hat hierzu im Urteil vom 29. November 2016 in der vom Bevollmächtigten ebenfalls vertretenen Streitsache M 21 K 14.2415 Folgendes ausgeführt:

„Eine Vergleichbarkeit besteht insoweit in Wirklichkeit nicht, weshalb auch die Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt werden können. Der von dem Kläger in Bezug genommene Betrag entstammt der Nr. 4 Abs. 5 Nr. 1 der Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr (Studienförderung-RL) des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. August 2008 (VMBl 1961, S. 542). Diese Verwaltungsvorschrift ist unmittelbar nur auf die aus ihrer Überschrift und ihrem sonstigen Inhalt ersichtlichen Sachverhalte, aber nicht auf Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG bzw. die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzuwenden. Sie wurde hier auch nicht angewandt. Sie diente lediglich der Rechtsprechung (vgl. z.B. VG München vom 25.04.2007 - M 9 K 05.1964 - juris; VGH Kassel vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07 - juris) als rechtfertigender Vergleichsmaßstab für die von der Beklagten erlassenen Bemessungsgrundsätze für die Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 49 Abs. 4, § 56 Abs. 4 SG vom 22. Juli 2002 (PSZ I 8 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze), welche zuletzt von den ab dem 1. Januar 2013 anzuwendenden Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze) abgelöst wurden.“

Die Kammer hält hieran mangels neuer Argumente der Klägerseite fest.

Die Beklagte hat zu Recht Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einem zivilen Studium wie Kindergeld, BAföG, Einnahmen aus Praktika oder einem dualen Studium, kostenfreie Unterkunft, Wegfall von Fahrkosten sowie geringere Verpflegungskosten bei einem Studium am Wohnort der Eltern nicht berücksichtigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nunmehr geklärt, dass bei vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern ist, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte (BVerwG, U.v. 28.10.2015 a.a.O. - juris Ls. und Rn. 10 unter Aufhebung von OVG NW, U.v.22.8.2013 - 1 S 2278/11 - juris). Derartige Kosten stehen zum einen nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Fachausbildung und sind zum anderen als hypothetische Umstände einer Beweisführung nicht zugänglich (BVerwG a.a.O. - juris Rn. 19 ff.). Hiervon wird nicht nur die in einer dualen betrieblichen Berufsausbildung gezahlte Ausbildungsvergütung erfasst, sondern auch alle Vergütungen, die ein Studierender aus den verschiedensten Gründen anlässlich seines Studiums erzielen kann (VG München, U.v. 29.11.2016 a.a.O.; vgl. zusammenfassend auch BayVGH, B.v. 19.5.2015 a.a.O. - juris Rn. 29).

Schließlich kann auch der - im Übrigen völlig unsbustantiierte und im Hinblick auf die äußerst straffe Ausgestaltung des Studiums bei der Bundeswehr nicht nachvollziehbare - Hinweis auf die Möglichkeit einer Verkürzung eines zivilen Studiums als einzelfallabhängiger hypothetischer Umstand nicht berücksichtigt werden.

Ermessenserwägungen zur Dauer einer Belastung mit Rückzahlungsraten waren schon deswegen nicht anzustellen, weil Ratenzahlung nicht bewilligt wurde und eine Entscheidung hierzu mangels entsprechender Angaben des Klägers auch nicht veranlasst war.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung: § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 19/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
published on 28/10/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.
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published on 26/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 – M 21 K 16.2773 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
published on 29/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 26/07/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.