Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 21 K 14.4702

published on 29/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 21 K 14.4702
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, Soldat auf Zeit im Rang eines Hauptmanns (A11), begehrt eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben.

Mit an das Bundesverwaltungsamt gerichtetem Schreiben vom 5. Februar 2014 (Bl. 2 ff. der Beschwerdeakte) beantragte der Kläger, ihm ab dem 19. Monat (Beginn: 1. März 2014) der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben bis zu einer entsprechenden Beförderung eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seit dem 1. September 2012 an der Pionierschule und Fachschule des Heeres für Bautechnik in I. Tätigkeiten wahrzunehmen, die nach dem Stellenplan mit A 12 bewertet seien, wobei er lediglich Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 11 beziehe. Die Beförderungsreife für A12 habe er erreicht. Das Ende der nicht krankheitsbedingten Vertretung stehe noch nicht fest. Er habe durchgehend als Hörsaalleiter HS55 die Infrastrukturausbildung geleitet und durchgeführt.

Mit Schreiben vom 20. März 2014 teilte die Pionierschule und Fachschule des Heeres für Bautechnik I. dem Bundesverwaltungsamt mit, der Kläger sei durch den ehemaligen Leiter der Fachschule mit der Führung des Hörsaals 55 im Rahmen der Einnahme einer Arbeitsgliederung beauftragt worden. Im Gegenzug sei Hauptmann S. mit der Führung des Hörsaals 54 beauftragt worden.

Laut der diesem Schreiben als Anlage in Kopie beigefügten, dienstpostenbezogenen Aufgabenbeschreibung Stand 23. September 2008 (Bl. 8 der Beschwerdeakte) waren der Dienstpostenbezeichnung Infrastrukturoffizier (ATN 1000129) und Hörsaalleiter (Hörsaal 55) (ATN 1000622) insbesondere der Dienstgrad Hauptmann und die Besoldungsgruppe A12 zugeordnet. Laut der dem Schreiben beigefügten, dienstpostenbezogenen Aufgabenbeschreibung Stand 9. September 2008 (Bl. 6 der Beschwerdeakte) waren der Dienstpostenbezeichnung Pionieroffizier (ATN 3001420), Lehroffizier (ATN 1000623), Hörsaalleiter (ATN 1000622) insbesondere der Dienstgrad Hauptmann und die Besoldungsgruppe A11 zugeordnet.

Am 21. Mai 2014 teilte der Leiter der Fachschule des Heeres für Bautechnik/Zentrum für Bauwesen I. dem BAPersBw insbesondere mit, 2012 sei der A12 Dienstposten Hörsaal 55 nicht durch den Kläger besetzt worden, da der Dienstposten für zwei ehemalige Angehörige der Universität der Bundeswehr M., darunter Hauptmann S., zum Etatisieren benötigt worden sei. Daher sei der Kläger auf den A11-Dienstposten Hörsaal 54 versetzt worden, aber mit der Leitung des Hörsaals eingesetzt worden. Grund dafür sei gewesen, dass ein kurzfristiger Wechsel der beiden ehemaligen Angehörigen der Universität der Bundeswehr M. in den ihnen unbekannten Infrastrukturbereich sehr unzweckmäßig gewesen wäre. Ebenso sei es jetzt wegen der langen Einarbeitungszeiten unmöglich, die Dienstposteninhaber zu tauschen. Daher werde grundsätzlich eine Zulage für den Kläger befürwortet.

Durch Bescheid des BAPersBw vom 16. Juni 2014 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zulage vom 5. Februar 2014 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht durch das BAPersBw auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt worden. Er werde nach Aktenlage weiterhin auf einem A11-dotierten Dienstposten geführt, während der von ihm erwähnte A12-Dienstposten durch einen anderen Offizier besetzt sei.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 ließ der Kläger beim BAPersBw Beschwerde gegen dessen Bescheid vom 16. Juni 2014 erheben.

Nach der oben genannten, dienstpostenbezogenen Aufgabenbeschreibung Stand 23. September 2008 (Bl. 8 der Beschwerdeakte) und dem Personalstammblatt des Hauptmanns S., Stand 2. September 2014, (Bl. 30 ff. der Beschwerdeakte) hatte dieser den mit A12 dotierten Dienstposten des Hörsaalleiters (Hörsaal 55) seit 1. April 2013 inne und sollte auf ihm bis 30. Juni 2015 verwendet werden.

Am 8. September 2014 (Bl. 38 der Beschwerdeakte) teilte das Referat III 1.4 des BAPersBw dem Referat III Z 4 des BAPersBw mit, unter den gegebenen Umständen hätte es keine Genehmigung für die nicht dienstpostengerechte Verwendung des Klägers erteilt.

Am 10. September 2014 (Bl. 40 der Beschwerdeakte) meldete das Ausbildungskommando S1/3 Leipzig dem Referat III Z 4 des BAPersBw, für den Zeitraum September 2012 bis heute liege keine offizielle Billigung für die Einnahme einer Arbeitsgliederung vor.

Durch Beschwerdebescheid vom 15. September 2014 wies das BAPersBw die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Juni 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der in Rede stehende, A12-dotierte Dienstposten sei durchgehend durch einen Soldaten mit funktionsgerechtem höherem Statusamt besetzt gewesen. Es liege keine Vakanz des Dienstpostens vor, so dass die Gewährung einer Zulage zu versagen gewesen sei. Die personalbearbeitende Stelle habe der nicht dienstpostengerechten Verwendung des Klägers nicht zugestimmt. Es liege auch keine Billigung einer Arbeitsgliederung seitens der für Organisationsmaßnahmen zuständigen Stelle - vorliegend des Ausbildungskommandos - vor. Die nachträgliche Prüfung, ob die Zustimmung der personalbearbeitenden Stelle für die nicht dienstpostengerechte Verwendung bei zeitgerechter Beantragung erteilt worden wäre, habe angesichts der Tatsache, dass der in Rede stehende Dienstposten durchgehend dotierungsgerecht besetzt gewesen sei, zu keinem positiven Ergebnis geführt.

Am 15. Oktober 2014 ließ der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragte zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BAPersBw vom 16. Juni 2013 (richtig: 2014) in der Gestalt des Beschwerdebescheides des BAPersBw vom 15. September 2014 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. März 2014 eine Zulage nach § 46 BBesG in Höhe der Differenz eines Hauptmanns A11 und des wahrgenommenen Amtes der Besoldungsgruppe A12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

Zur Klagebegründung ließ der Kläger durch Schriftsatz vom 3. März 2015 im Wesentlichen ausführen, entgegen der Auffassung der Beklagten liege eine sogenannte Vakanzvertretung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ende eine Vakanzvertretung erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Der für den Dienstposten des Hörsaalleiters 55 vorgesehene Offizier habe diese Stelle im konkret funktionellen Sinn nicht wahrgenommen. Der Kläger sei mit diesem Dienstposten betraut worden. Nachdem der für den benannten Dienstposten vorgesehene Offizier in der Funktion als Hörsaalleiter Bautechnik eingesetzt worden sei, sei ihm diese Stelle im konkret funktionalen Sinn übertragen worden. Somit sei die Stelle des Hörsaalleiters 55 (A12) vakant gewesen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden mit Schriftsatz vom 25. November 2014 im Wesentlichen die Gründe der angegriffenen Bescheide wiederholt und vertieft. Die Beauftragung des Klägers sei wohl erlasswidrig erfolgt. Einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG vermöge sie jedoch nicht zu begründen.

Durch Schriftsatz vom 7. April 2015 teilte die Beklagte dem Gericht mit, die Urteilsgründe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 zu einem Fall des § 46 BBesG bei sogenannter „Topfwirtschaft“, der auch für den Fortgang dieses Verfahrens große Relevanz habe, seien am 13. Januar 2015 veröffentlicht worden. Benötigte ministerielle Vorgaben zur Umsetzung stünden noch aus. Sollte sich retrospektiv ergeben, dass es in der jeweiligen monatlichen Schlussbilanz keine zu verteilenden Restplanstellen im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben habe, bestünde in der Rückschau mangels Masse kein Anspruch des Klägers.

Durch Schriftsatz vom 27. September 2016 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf die begehrte Zulage. Es habe ein klassischer Fall der Verhinderungsvertretung vorgelegen. Auch sei die Voraussetzung einer „Übertragung“ höherwertiger Aufgaben nicht erfüllt. Unstreitig habe die hierfür zuständige personalbearbeitende Stelle im BAPersBw der nicht dienstpostengerechten Verwendung des Klägers nicht zugestimmt oder diese gar veranlasst. Für die wirksame Übertragung der höherwertigen Aufgaben genüge zwar ein Real- oder Organisationsakt. Zu fordern sei allerdings, dass die Organisationsmaßnahme von der zuständigen Stelle des Dienstherrn getroffen worden und dass sie wirksam sei. Eine durch einen sonstigen Vorgesetzten, etwa durch den Leiter der Fachhochschule, veranlasste Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben könne der personalbearbeitenden Stelle dagegen nicht dienst- und besoldungsrechtlich zugerechnet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, auf die vorgelegten Behördenakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 29. November 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der den diesbezüglichen Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des BAPersBw vom 16. Juni 2014 und dessen Beschwerdebescheid vom 15. September 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung der von ihm begehrten Zulage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben nach § 46 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG a.F.) i.d.F. d. Bek. vom 19. Juni 2009 (BGBl I S. 1434), aufgehoben durch Art. 1 Nr. 15 des siebten Besoldungsänderungsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2163) mit Wirkung vom 1. Januar 2016, eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt, weil es zum einen an einer Übertragung höherwertiger Aufgaben im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. fehlt und weil der Kläger diese Aufgaben zum anderen nicht im Sinne dieser Vorschrift vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen hat.

Nach zutreffender Auffassung bedarf es für die Übertragung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. keiner durch beamtenrechtlichen Verwaltungsakt getroffenen, rechtsgestaltenden Regelung. Es genügt vielmehr ein Realakt oder Organisationsakt in den gebräuchlichen Formen der Dienstpostenzuweisung oder -übertragung. Dies folgt daraus, dass die vorübergehende, das statusrechtliche Amt unberührt lassende Übertragung einer höherwertigen Aufgabe etwa durch eine Umsetzung oder Organisationsverfügung erfolgen kann, diese aber keinen Verwaltungsaktcharakter aufweist (vgl. OVG TH, U.v. 18.8.2015 - 2 KO 191/15 - juris Rn. 47 m.w.N.).

Zu fordern ist allerdings, dass die Organisationsmaßnahme von der zuständigen Stelle des Dienstherrn getroffen worden ist und dass sie wirksam ist. Dies ist deshalb geboten, weil nur der zuständigen personalverantwortlichen Stelle eine höherwertige Verwendung des Beamten dienst- und besoldungsrechtlich zugerechnet werden kann, während sonstige Vorgesetzte grundsätzlich nur Anordnungen für das bereits zugewiesene Amt erteilen können. Es deckt sich zudem mit einem der gesetzgeberischen Ziele des § 46 Abs. 1 BBesG a. F., den Dienstherrn davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Auch insoweit ist Anknüpfungspunkt der Zulage, die höherwertige Verwendung der zuständigen personalbewirtschaftenden Stelle des Dienstherrn zuzurechnen (vgl. OVG TH, U.v. 18.8.2015 - 2 KO 191/15 - juris Rn. 48 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Fall des Klägers an einer Übertragung höherwertiger Aufgaben im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG a.F.

Aus der Mitteilung des Referats III 1.4 des BAPersBw an das Referat III Z 4 des BAPersBw vom 8. September 2014 ergibt sich, dass der nicht dienstpostengerechten Verwendung des Klägers weder ursprünglich seitens der personalverwaltenden Stelle des BAPersBw zugestimmt worden ist noch, dass von dort nachträglich eine Genehmigung zur Verwendung des Klägers auf dem mit A12 bewerteten Dienstposten des Hörsaalleiters 55 erteilt worden ist.

Bereits durch das Schreiben der Pionierschule und Fachschule des Heeres für Bautechnik I. vom 20. März 2014 an das Bundesverwaltungsamt ist hingegen belegt, dass der Kläger (lediglich) durch den ehemaligen Leiter der Fachschule mit der Führung des Hörsaals 55 beauftragt worden ist, was nach den vorstehenden Ausführungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F. nicht genügt.

Darüber hinaus hat der Kläger diese Aufgaben nicht Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen.

Das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Der Beamte soll die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 30/09 - juris Rn. 11 m.w.N. U.v. 25.9.2014 - 2 C 16/13 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Das Merkmal steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. Daraus folgt, dass das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 30/09 - juris Rn. 12 m.w.N; U.v. 25.9.2014 - 2 C 16/13 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.9.2014 - 3 ZB 13.246 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Demnach scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F. auch an dem Umstand, dass in seinem Fall keine Vakanzvertretung, sondern eine Verhinderungsvertretung vorliegt.

Die in den angegriffenen Bescheiden zu Recht getroffene Aussage, dass hier in der Sache eine Verhinderungsvertretung vorliegt, wird einwandfrei insbesondere durch die Zusammenschau der den Dienstposten des Hörsaalleiters (Hörsaal 55) umfassenden Aufgabenbeschreibung Stand 23. September 2008, aus der sich die ATN-Nummern 1000129 und 1000622 ergeben, und des in der Beschwerdeakte (Bl. 30 ff.) befindlichen, diese dienstpostenbezogenen ATN-Nummern widerspiegelnden Personalstammblatts des Hauptmann S., Stand 2. September 2014, als zutreffend bestätigt. Diesem Personalstammblatt zufolge hatte der Hauptmann S. den mit A12 dotierten Dienstposten des Hörsaalleiters (Hörsaal 55) seit 1. April 2013 inne und sollte auf ihm bis 30. Juni 2015 verwendet werden.

Nach all dem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.