Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2015 - M 21 K 13.3487

bei uns veröffentlicht am27.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 13.3487

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1310

Hauptpunkte:

dienstliche Beurteilung;

fehlendes Rechtsschutzbedürfnis;

Erledigung wegen Aufhebung der streitgegenständlichen dienstlichen Regelbeurteilung durch den Dienstherrn und wegen Ersetzung derselben durch eine fiktive Beurteilungsfortschreibung (mit diesbezüglicher Rechtsmittelrücknahme);

fehlendes Feststellungsinteresse für eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundespolizeidirektion ...

- Beklagte -

wegen dienstliche Beurteilung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 27. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die im Jahr 1967 geborene Klägerin steht - seit 1996 als Beamtin auf Lebenszeit und seit Juli 2005 im Statusamt einer Polizeiobermeisterin (Besoldungsgruppe A8) - im Dienst der Beklagten. Im streitgegenständlich relevanten Zeitraum (1. Oktober 2008 bis 30. September 2010) war sie auf einem Dienstposten der Bundespolizeiinspektion ... tätig, wobei sie ab dem 3. Mai 2010 vorübergehend bei der Bundespolizeidirektion ... eingesetzt wurde.

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen ihre Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010, der von der Beklagten die Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen /Beamten im Bundesgrenzschutz (BeurtlgRLBGS) zugrunde gelegt wurden. Nr. 5.3 der BeurtlgRLBGS sieht für die Bewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote folgende Notenstufen und Punktwerte mit folgenden Verbalumschreibungen vor:

Notenstufe 1:

9 = übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen

Notenstufe 2:

8 = übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen

7 = übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen

Notenstufe 3:

6 = entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden

5 = entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht

4 = entspricht im allgemeinen den Anforderungen

Notenstufe 4:

3 = entspricht zum Teil noch den Anforderungen, weist jedoch in wesentlichen Bereichen Mängel auf

2 = entspricht nur noch zum Teil noch den Anforderungen und weist in wesentlichen Bereichen gravierende Mängel auf

Notenstufe 5:

1 = entspricht in keiner Weise den Anforderungen

In der streitgegenständlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010), die ihr am ... November 2012 ausgehändigt wurde, wird die Klägerin in ihrem Statusamt als Polizeiobermeisterin in der Funktion „Bearbeiterin Polizeiakten“ beurteilt. Sie erhielt bei den Einzelmerkmalen in der Beurteilungskategorie „1. Arbeitsergebnisse“ zweimal 5 Punkte (1.2 Arbeitsmenge und Termingerechtheit, 1.3 Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes) und einmal sechs Punkte (1.1 Qualität und Verwertbarkeit), in der (nicht weiter unterteilten) Beurteilungskategorie „2. Fachkenntnisse“ 6 Punkte, in der Beurteilungskategorie „3. Arbeitsweise“ viermal 5 Punkte (3.1 Eigenständigkeit, 3.2 Initiative, 3.3 Vertretung des Verantwortungsbereichs, 3.4 Dienstleistungsorientierung) und zweimal sechs Punkte (3.5 Mündlicher Ausdruck, 3.6 Schriftlicher Ausdruck), in der Beurteilungskategorie „4. Soziale Kompetenz“ dreimal 5 Punkte (4.1 Verantwortungsbereitschaft, 4.2 Zuverlässigkeit, 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen) und einmal sechs Punkte (4.3 Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) sowie in der (nicht weiter unterteilten) Beurteilungskategorie „6. Körperliche Leistung“ 5 Punkte. Die Leistungsmerkmale der Beurteilungskategorie „5. Führung“ wurden nicht beurteilt. In der Befähigungsbeurteilung erhielt die Klägerin bei einer vierstufigen Beurteilungsskala (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) fünfmal die Bewertung „C“ (Auffassungsgabe, Ideenreichtum, konzeptionelles Arbeiten, Genauigkeit, Lernfähigkeit und -bereitschaft) und sechsmal die Bewertung „D“ (Denk- und Urteilsfähigkeit, Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen, Verhandlungsgeschick, Organisatorische Fähigkeit, Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit, Selbstständigkeit des Handelns). Die Gesamtnote der Beurteilung lautet 5 Punkte.

Unter dem 13. Dezember 2012 hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Regelbeurteilung eingelegt. Sie sei mit der Gesamtnote 8 zu beurteilen.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2013, der der Klägerin am ... Juni 2013 ausgehändigt wurde, hob die Bundespolizeidirektion ... die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 auf (Ziffer 1) und sprach aus, dass die Regelbeurteilungsnote durch Nachzeichnung durch die Bundespolizeidirektion ... gesondert festzulegen sei (Ziffer 2). Der Widerspruch sei insofern begründet, als mit dem Widerspruch die Aufhebung der Regelbeurteilung begehrt worden sei. Im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum habe die Klägerin von 399 möglichen Tagen nur an 51 Tagen tatsächlich Dienst geleistet. An den anderen Tagen habe sie Erholungsurlaub (46 Tage) bzw. Sonderurlaub aufgrund der Erkrankungen ihrer Kinder (55 Tage) gehabt oder sei sie dienstunfähig erkrankt gewesen (247 Tage). Meist sei die Klägerin über die Einweisungsphase in die Aufgaben des Ermittlungsdienstes und das Kennenlernen der speziellen Organisationseinheit und deren Mitarbeiter nicht hinausgekommen. Geplante Personalführungsgespräche sowie Kritikgespräche hätten aufgrund der häufig unvorhersehbaren Ausfälle nicht durchgeführt werden können. Vom ... Mai 2010 bis ... September 2010 (und nicht wie in der Beurteilung festgehalten bis ... Juni 2010) habe die Klägerin im Sachbereich ... (Zentrale Dienste) der Bundespolizeidirektion ... ihren Dienst im Rahmen einer Wiedereingliederung versehen. Solange sich eine Beamtin oder ein Beamter in der Wiedereingliederung befinde, gelte sie oder er noch als krank, da die Wiedereingliederung ein Modell darstelle, welches die Beamtin oder den Beamten nach vorangegangener Krankheit wieder an den Volldienst heranführen solle. Diese Tätigkeiten seien somit nicht in die Beurteilung einzubeziehen, da ein Vergleich der Leistungen von volldienstfähigen und noch in Krankheit befindlichen Beamtinnen und Beamten nicht zulässig sei. Somit seien für die Erstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 nur die an den 51 Tagen bei der Bundespolizeidirektion ... gezeigten Leistungen verblieben. Die sehr geringe Anzahl von Tagen, an denen die Klägerin tatsächlich Dienst geleistet habe (knapp 10%), reiche aber nicht aus, um ihre gezeigten Leistungen für eine mit allen Beamtinnen und Beamten ihrer Statusgruppe vergleichende Beurteilung heranzuziehen. Die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 sei deshalb aufzuheben und stattdessen eine Beurteilung in Form einer fiktiven Nachzeichnung festzulegen. Soweit der Widerspruch darauf abziele, die Leistungsbewertung mit mindestens der Gesamtnote „8“ einzustufen, sei der Widerspruch unbegründet.

Am 18. Juli 2013 hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben, mit der sie schriftsätzlich beantragt,

den Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion ... vom ... Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, dass in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 die „den Arbeitsplatz prägenden Tätigkeiten“ nicht richtig bzw. nicht vollständig aufgeführt seien. Diverse Tätigkeiten habe die Beklagte überhaupt nicht berücksichtigt. Die Gesamtleistungsbewertung mit 5 Punkten (Notenstufe 3) sei in keiner Weise gerechtfertigt. Die Klägerin habe sich im Beurteilungszeitraum weder einen Fehler noch Unzuverlässigkeit zu Schulden kommen lassen, zumal ihre Arbeitsleistung niemals gerügt worden sei. Die Klägerin zeichne sich dadurch aus, dass sie ihre Tätigkeit eigeninitiativ durchgeführt und beendet habe. Ferner habe sie ihre Tätigkeiten ohne jegliche Anleitung und Kontrolle bewältigt. Sie habe stets die zu fordernde Qualität eingehalten; ihre Ergebnisse seien in der Praxis stets verwertbar gewesen. Das Arbeitspensum sei ebenfalls in angemessener Bearbeitungszeit bewältigt worden. Als Teilzeitkraft habe die Klägerin die Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes eingehalten. Sie habe über die geforderten Fachkenntnisse verfügt. Sie sei gerade bei besonders wichtigen (im Beurteilungsformular durch Ankreuzung hervorgehobenen) Leistungsmerkmalen mit „6“ eingestuft worden, weshalb die Gesamtnote „5“ nicht nachvollziehbar sei, zumal auch diverse Bewertungen einzelner Leistungsmerkmale mit „5“ sowie einzelner Befähigungsmerkmale mit „D“ nicht gerechtfertigt seien. Die Klägerin habe die Erstbeurteilende lediglich einmal bei den sog. Rückführungsgesprächen getroffen. Insofern bestünden erhebliche Zweifel, ob die Erstbeurteilende die Leistungen überhaupt zutreffend beurteilen könne. Dasselbe treffe auf den Zweitbeurteiler zu. Zudem habe der Zweitbeurteiler gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit einem von dieser angezeigten Vorfall mit ihrem geschiedenen Ehemann nicht seiner Fürsorgepflicht entsprochen. In der vorausgegangenen Regelbeurteilung habe die Klägerin noch eine Gesamtbewertung „6“ erhalten. Es habe weder ein Personalgespräch gegeben, noch seien die Tätigkeiten der Klägerin in irgendeiner Form moniert worden. Die Beklagte sei auch vergeblich um Mitteilung (und entsprechende Vorlage) gebeten worden, inwieweit mit Blick auf die mangelnden unmittelbaren Kenntnisse der Erstbeurteilenden Stellungnahmen von Vorgesetzten eingeholt oder sonstige Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden seien. Der die Regelbeurteilung aufhebende Widerspruchsbescheid habe sich mit den zentralen Angriffspunkten der Klägerseite nicht befasst. Es stehe daher zu befürchten, dass die Beklagte die genannten sachfremden Erwägungen erneut im Rahmen einer Nachzeichnung zugrunde lege. Dies sei im Widerspruchsbescheid bereits „angezeigt“. In eine dienstliche Beurteilung gehörten keine Aussagen über krankheitsbedingte Fehlzeiten, da diese mit Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des betroffenen Beamten nichts zu tun hätten. Die Beklagte habe in der streitgegenständlichen Beurteilung unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen der erheblichen krankheitsbedingten Fehltage nicht erbrachte Leistungen bei den Leistungsmerkmalen zum Nachteil der Klägerin bewertet, indem die von ihr tatschlich erbrachte Arbeitsmenge mit derjenigen eines regelmäßig anwesenden Mitarbeiters bzw. der durchschnittlich von den Mitarbeitern zu erbringenden Arbeitsmenge verglichen worden sei. Die Zeit während der Dienstunfähigkeit dürfe nicht Gegenstand der Beurteilung eines Beamten sein. Maßgebend sei allein das Leistungsbild während der dienstlichen Anwesenheit. Der angegriffenen Beurteilung der Klägerin lasse sich auch nicht entnehmen, dass ihre Leistungsfähigkeit und Einsetzbarkeit aufgrund ihrer Erkrankung eingeschränkt gewesen sei. Die zwangsläufig mit dem krankheitsbedingten Fehlen eines Beamten einhergehende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs während der Fehlzeit dürfe aber als solche nicht zum Nachteil des betroffenen Beamten in der Beurteilung Niederschlag finden. Auch dies verstoße - als Benachteiligung gegenüber gesunden Beamten - gegen Art. 3 Abs. 1 GG und beinhalte sachfremde Erwägungen. Ferner sei in der Person des Zweitbeurteilers die Besorgnis der Befangenheit gegeben. Mangels eines vorherigen Beurteilungsgesprächs seien auch Verfahrensvorschriften verletzt worden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst schriftsätzlich vorgetragen, dass die Klage unzulässig sei. Soweit die Klägerin die bloße Aufhebung des Widerspruchsbescheids verfolge, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil im Falle einer Stattgabe der Klage dann die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 „wieder (….) in der Welt“ wäre, was aber erkennbar mit der Klage nicht gewollt sei. Soweit der Klageantrag dahin gehend auszulegen sei, dass die Klägerin die Aufhebung der Regelbeurteilung und des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2013 begehre, fehle es ebenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid selbst die von der Klägerin angegriffene Regelbeurteilung aufgehoben habe. Bislang sei eine Nachzeichnung der Regelbeurteilungsnote zum Stichtag 1. Oktober 2010 nicht erfolgt. Es stehe der Klägerin frei, nach Erlass Widerspruch und Klage hiergegen zu erheben. Eine „vorsorgliche“ Klage gegen die im Widerspruchsbescheid angeordnete Nachzeichnung sei aber unzulässig.

Mit Beschluss vom 5. August 2013 hat sich das Verwaltungsgericht Hannover für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Mit einem förmlichen (eine Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen) Bescheid vom ... Dezember 2013, der der Klägerin am ... Januar 2014 ausgehändigt wurde, legte die Bundespolizeidirektion ... in Umsetzung der Vorgabe in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids im Wege der Nachzeichnung die Regelbeurteilungsnote der Klägerin auf die Gesamtnote 6 fest. Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... Januar 2014 zunächst Widerspruch erheben. Nach einem Schreiben der Bundespolizeidirektion ... vom ... Januar 2014, in dem die fiktive Nachzeichnung der Regelbeurteilungsnote für den Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2014 näher erläutert wurde, und nach weiterer Korrespondenz nahm die Klägerin den Widerspruch durch schriftliche Erklärung ihrer Bevollmächtigten gegenüber der Bundespolizeidirektion ... unter dem ... März 2014 zurück. (vgl. zum Ganzen den von der Beklagten vorgelegte Behördenvorgang „Verwaltungsvorgang-Ergänzung“ - Az. ...).

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 hat die Beklagte das Gericht (erstmals) über die Existenz des Nachzeichnungsbescheids vom ... Dezember 2013 hingewiesen, den diesbezüglichen Verwaltungsvorgang übermittelt und ausgeführt, dass es jedenfalls nunmehr endgültig an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Mit Schriftsätzen vom 19. Februar 2015 (Beklagtenseite) und vom 8. Mai 2015 (Klägerseite) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die Klage, für deren Entscheidung das Verwaltungsgericht München nach der gem. § 83 Satz 2 VwGO i. V. mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung durch das Verwaltungsgericht Hannover örtlich zuständig ist, ist unzulässig.

a) Soweit die Klage auf die Aufhebung von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2013 gerichtet ist, fehlt der Klägerin die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die hierin ausgesprochene Aufhebung der (streitgegenständlichen) Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 hat für die Klägerin keinerlei Belastungswirkung, im Gegenteil wird vielmehr die von der Klägerin als belastend empfundene Regelbeurteilung de facto für wirkungslos erklärt. Dies stellt einen ausschließlich rechtlichen Vorteil dar, so dass eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insofern von vornherein nicht als möglich erscheint.

b) Soweit die Klage auf die Aufhebung der Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2013 sowie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen /bescheiden, fehlt der Klage das Rechtsschutzinteresse /Rechtsschutzbedürfnis.

Für das mit der Klage gegen die (am ... November 2012 erhaltene) streitgegenständliche Regelbeurteilung gerichtete sachliche Leistungsbegehren der Klägerin, das Gesamturteil von 5 Punkten zu verbessern, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, nachdem diese Regelbeurteilung durch Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2013 aufgehoben worden ist und die Klägerin stattdessen im Wege der fiktiven Nachzeichnung unter dem ... Dezember 2013 die Gesamtnote 6 erhielt, die sie nunmehr bindend gegen sich gelten lassen muss.

Auch wenn dienstliche Beurteilungen mangels unmittelbarer Regelwirkung grundsätzlich nicht als Verwaltungsakte anzusehen sind (BVerwG v. 13.11.1975, Az. II C 16.72), gilt jedenfalls dann etwas anderes, wenn der Dienstherr - wie vorliegend - eine dienstliche Beurteilung durch fiktive Nachzeichnung festlegt und er die Festsetzung des Gesamturteils in Abgrenzung zur herkömmlichen Regelbeurteilung in der Form eines Bescheids erlässt, und hierbei durch eine Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit innerhalb der Monatsfrist) in der Sache klarmacht, dass die als bindende Regelung gewollte Festsetzung mit Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist in Bestandskraft erwachsen soll. Die Klägerin hat zwar gegen den Festsetzungs- bzw. Nachzeichnungsbescheid vom ... Dezember 2013 Widerspruch erhoben, diesen aber über ein Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... März 2014, in dem mitgeteilt wurde, dass der Widerspruch nicht mehr aufrechterhalten wird, zurückgenommen. Hierdurch wurde der Nachzeichnungsbescheid vom ... Dezember 2013 bestandskräftig /unanfechtbar. Selbst wenn das Schreiben vom ... Dezember 2013 nicht als Verwaltungsakt aufzufassen wäre, läge Verwirkung vor, so dass sich die Klägerin dann aus diesem Grund nicht mehr gegen die fiktive Nachzeichnung ihrer Leistungsbeurteilung und die hierin vergebene Gesamtnote 6 mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen könnte. Die Verwirkung ist ein Hauptanwendungsfall des „venire contra factum proprium“. Sie bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) erscheinen lassen. Die Verwirkung sowohl eines materiellen Rechts als auch des prozessualen Klagerechts kann im Beamtenrecht eintreten, wenn der anspruchstellende Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich des Anspruchs nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (VG München v. 27.05.2014, Az. M 5 K 13.2058, Rn. 12 ff. bei juris, m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihr Klagerecht gegen die fiktive Nachzeichnung ihrer Leistungsbeurteilung im Schreiben vom ... Dezember 2013 jedenfalls (d. h. sofern nicht von Bestandskraft ausgegangen wird) verwirkt, indem sie sowohl durch die Rücknahme des Widerspruchs (Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... März 2014) als auch durch den Umstand, dass sie in den folgenden 16 Monaten nichts mehr unternommen hat, um die fiktive Fortschreibung der Beurteilung vom ... Dezember 2013 einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, gegenüber der Beklagten den Anschein und die berechtigte Erwartung erweckt hat, hiergegen nicht mehr rechtlich vorzugehen.

Weil der Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2013 in seiner Ziffer 1 die streitgegenständliche Regelbeurteilung aufgehoben hat und weil die in Umsetzung von Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2013 erfolgte fiktive Nachzeichnung der Leistungsbeurteilung vom ... Dezember 2013 aufgrund ihrer Bestandskraft (bzw. aufgrund Verwirkung) nicht mehr durch die Klägerin angefochten werden kann und diese Nachzeichnung in der Sache die bereits aufgehobene streitgegenständliche (am ... November 2012 eröffnete) dienstliche Regelbeurteilung ersetzt, hat sich Letztere erledigt. Ausschlaggebend für die Gewährung von Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen ist deren Zweckbestimmung, als Auswahlgrundlage für künftige, am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen zu dienen. Entfällt diese Zweckbestimmung, so hat sich das Begehren auf Änderung der Beurteilung erledigt mit der Folge, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen ist (vgl. auch: BVerwG v. 05.09.1984, Az. 1 WB 131.82, Rn. 29 bei juris - Aufhebung einer angegriffenen Regelbeurteilung durch den Dienstherrn führt zur Erledigung; OVG Lüneburg v. 22.04.1997, Az. 2 L 2818/96 - kein Rechtsschutzbedürfnis gegen eine Klage gegen ein Zwischenbeurteilung, wenn zwischenzeitlich die dienstliche Regelbeurteilung für den relevanten Beurteilungszeitraum vorliegt; OVG Saarl. vom 21.06.1990, Az. 1 R 112/89 - Erledigung einer Klage auf Abänderung der Regelbeurteilung bei Eintritt in den Ruhestand). Mit der Aufhebung durch Ziffer 1. des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2013 und mit der Ersetzung durch die (unanfechtbare) fiktive Nachzeichnung vom ... Dezember 2013 hat die streitgegenständliche (am ... November 2012 eröffnete) Regelbeurteilung ihre rechtliche Bedeutung gemäß § 21 BBG, §§ 48 ff. BLV verloren. Sie kann nicht mehr Grundlage für Personalentscheidungen im o.g. Sinn sein. Damit ist auch das Begehren auf Änderung der - fortgefallenen und ersetzten - streitgegenständlichen Regelbeurteilung erledigt. Der Klage fehlt damit insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.

Da die Klägerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Dezember 2013 zwischenzeitlich zurückgenommen hat und nunmehr wegen Bestandskraft bzw. Verwirkung nicht mehr mit Rechtsmitteln gegen die fiktive Nachzeichnung und die Festsetzung der Gesamtnote 6 vorgehen kann (s.o.), macht auch eine Klage mit dem Ziel, dass der Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2013 in Ziffer 2 aufgehoben werden und die Beklagte verpflichtet werden soll, eine neue Regelbeurteilung auf Basis der tatsächlichen Leistungen der Klägerin und nicht auf Basis einer Nachzeichnung zu erstellen, keinen Sinn mehr. Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides ist durch den nicht mehr anfechtbaren Bescheid vom ... Dezember 2013 umgesetzt und hat sich somit ebenfalls erledigt, so dass einer Klage, mit einem solchen Ziel, wie es in den gerichtlichen Hinweisschreiben vom 5. Februar 2015 (bei deren Abfassung das Gericht noch keine Kenntnis von der „Nachzeichnung der Regelbeurteilungsnote“ und dem anschließenden Widerspruchsverfahren hatte) angedacht wurde (vgl. Bl. 58 ff. der Gerichtsakte), ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

c) Soweit die Klage (entgegen dem Antragswortlaut) gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen sein sollte, dass die Klägerin beantragt, dass Gericht möge feststellen, dass die ihr am... November 2012 eröffnete (erledigte) Regelbeurteilung rechtswidrig war und ihre Rechte verletzte, wäre eine so zu verstehende Klage - ohne dass es der genauen Abgrenzung bedürfte, ob insofern eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 VwGO statthaft wäre (vgl. VG Braunschweig v. 11.03.2003, Az. 7 A 179/01, Rn. 17 bei juris) - ebenfalls unzulässig. Denn die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit dargelegt. Ein solches wäre dann zu bejahen, wenn negative Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige Rechtsverhältnisse zu erwarten sind. Dies ist nicht ersichtlich. Umstände, die Anlass für einen Schadensersatzprozess wegen unterbliebener Beförderung sein könnten (vgl. auch: OVG Münster v. 22.01.2014, Az. 6 A 826/12, Rn. 5 ff. bei juris; VGH Mannheim v. 06.11.1979, Az. IV 1848/77, Rn. 20 ff. bei juris) oder die das Bestehen eines Rehabilitationsinteresses rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch: BVerwG v. 05.09.1984 a. a. O., Rn. 30 ff. bei juris; OVG Lüneburg v. 22.04.1997 a. a. O., Rn. 25 bei juris; OVG Saarl. vom 21.06.1990; speziell zum fehlenden Rehabilitationsinteresse: VGH Mannheim v. 06.11.1979, Az. IV 1848/77, Rn. 18 ff. bei juris; OVG Münster v. 26.01.2007, Az. 6 A 2534/06). In Fallgestaltungen der vorliegenden Art kann ein Feststellungsinteresse auch nicht über eine konkrete Wiederholungsgefahr begründet werden, vgl. BayVGH v. 19.05.2008, Az. 15 ZB 07.1558, Rn. 9 bei juris:

„Eine die Annahme eines Feststellungsinteresses (vgl. § 113 Abs. 1 Satz VwGO) begründende Wiederholungsgefahr wird auch nicht durch die Möglichkeit belegt, dass der Kläger bei seiner nächsten Regelbeurteilung wiederum nicht die Gesamtnote 9 erhält. Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts bzw. der dienstlichen Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (…). Ist dies dagegen völlig ungewiss, ist keine das Feststellungsinteresse rechtfertigende Wiederholungsgefahr gegeben. Ob im Zeitpunkt der nächsten Regelbeurteilung des Klägers die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen werden wie bei der Regelbeurteilung am 26. Juli 2006, ist völlig ungewiss, da sich seine Eignung, Befähigung und Leistung in künftigen Beurteilungszeiträumen ganz anders darstellen können als in dem der Beurteilung vom 26. Juli 2005 zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2004.“

3. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

...

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2)

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2015 - M 21 K 13.3487 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2015 - M 21 K 13.3487 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2015 - M 21 K 13.3487

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 21 K 13.3487 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: dienstliche Beurteilung; fe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2014 - 6 A 826/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e :2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2015 - M 21 K 13.3487.

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2015 - M 21 K 13.3487

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 21 K 13.3487 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: dienstliche Beurteilung; fe

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.