Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2016 - M 18 K 14.5451

published on 08/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2016 - M 18 K 14.5451
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Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Hilfefall …, geb. …, in der Zeit vom 01. Juli 2008 bis 17.Juni 2010 dem Kläger entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von … € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage vom Beklagten die Kosten, die er im Jugendhilfefall … … im Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis 17. Juni 2010 aufgewendet hat.

Der Hilfeempfänger, dessen Eltern nie miteinander verheiratet waren, ist am … … … geboren. Am 25. Juni 2004 gaben seine Eltern beim Jugendamt Erding eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht ab.

Die Mutter von … leidet unter psychischen Auffälligkeiten, die sich in einer Beeinträchtigung des formalen Denkens und einer Beziehungsunfähigkeit äußern. Sie war daher nicht in der Lage, sich auf Dauer ausreichend um den Hilfeempfänger zu kümmern. Aufgrund dessen wurde der Hilfeempfänger vom Kläger am 25. Mai 2007 in Obhut genommen und im SOS-Kinderdorf in … untergebracht. Die elterliche Sorge für den Hilfeempfänger wurde seinen Eltern mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf vom 01. Juni 2007 hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von öffentlichen Leistungen entzogen und auf den Kläger übertragen. Der Vater des Hilfeempfängers hielt sich zu dieser Zeit im Ausland auf.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 gewährte der Kläger für … Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung im SOS-Kinderdorf nach §§ 27, 34 SGB VIII ab dem 05. Juni 2007.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 bat der Kläger den Beklagten um Übernahme des Jugendhilfefalles und Kostenerstattung. Er, der Kläger, sei zunächst aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig gewesen. Die Mutter des Kindes habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers gehabt, sein Vater sei bis 15. Februar 2008 in Norwegen gewesen und nun im Landkreis Landshut wohnhaft. Bis zur Heimunterbringung habe das Kind bei seiner Mutter gelebt. Diese sei am 19. Mai 2008 nach … verzogen und habe dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet, so dass die Zuständigkeit nun beim Beklagten liege. Bis zur Übernahme werde der Fall gemäß § 86c SGB VIII weiter geführt.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 03. November 2008 darauf hin, dass die Mutter des Hilfeempfängers die Wohnung in … erst am 01. Juli 2008 bezogen habe.

Mit Beschluss des OLG München vom 17. März 2010 wurde der Entzug der elterlichen Sorge hinsichtlich des Vaters des Hilfeempfängers aufgehoben. Da dieser am 18. Juni 2010 in den Landkreis Freising verzog, begrenzte der Kläger mit Schreiben vom 02. Juli 2010 seine Kostenerstattungsbegehren bis zum 17. Juni 2010.

Die Hilfe für Elias wurde am 24. August 2010 beendet, da Elias zu seinem Vater in den Landkreis Freising verzog.

Mit Schreiben vom 11. August 2010 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht an und erstattete dem Kläger die geforderten Kosten für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 17. Juni 2010.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 bat der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Dezember 2010 (5 C 17/09) um Rückerstattung der geleisteten Kostenerstattung gemäß §§ 102 ff SGB X. Trotz der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter des Hilfeempfängers in … ergebe sich nach dieser Rechtsprechung die Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 5 SGB VIII. Die Vorschrift gelte bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern eines Kindes auch dann, wenn diese schon bei Leistungsbeginn bestanden hätten. Die elterliche Sorge sei zumindest in Teilbereichen gemeinsam bei den Eltern verblieben. Der Kläger erstattete daraufhin einen Betrag von … € an den Beklagten zurück.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 (5 C 34/12) die frühere Rechtsprechung relativiert worden und die örtliche Zuständigkeit danach dynamisch mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter des Hilfeempfängers mitgewandert sei. Es werde daher um Rückerstattung der zu Unrecht geleisteten Kostenerstattung gemäß §§ 102 ff SGB X gebeten. Der Beklagte vertrat demgegenüber mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Auffassung, nach Änderung der Rechtsprechung sei die zu Unrecht geleistete Kostenerstattung gemäß § 112 SGB X zunächst vom Kläger zurückerstattet worden. Mit dem Urteil vom 14. November 2013 ergebe sich kein erneuter Rückerstattungsanspruch, sondern nur ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung im Rahmen des § 89c SGB VIII, nicht jedoch aus § 112 SGB X. Unter Heranziehung des neuen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich zwar eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten für den streitigen Zeitraum, jedoch beziehe sich der Anspruch auf Kostenerstattung auf einen Zeitraum außerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X.

Nach dem der Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2014 erneut die Rückerstattung ablehnte, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, die im Hilfefall … … in der Zeit vom 01. Juli 2008 bis 17. Juni 2010 dem Kläger entstandenen Kosten in Höhe von … € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit habe zunächst beim Kläger gelegen und sei mit dem Umzug der Mutter des Kindes nach … auf den Beklagten gewechselt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Dezember 2010 sei die Zuständigkeit trotz des Umzugs beim Kläger verblieben, weshalb dieser die vom Beklagten geleistete Kostenerstattung gemäß § 112 SGB X zurückerstattet habe. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 wandere die Zuständigkeit nun doch mit der Mutter des Hilfeempfängers mit, so dass sie auf den Beklagten übergegangen sei. Dieser bestreite seine Zuständigkeit ebenso wenig wie die Höhe der Forderung. Er argumentiere mit der Verjährung des dem Kläger zustehenden Erstattungsanspruchs nach § 89c SGB VIII. Die Rückforderung nach § 112 SGB X sei rechtens. Die Verjährungsfrist des § 113 SGB X betrage vier Jahre und beginne mit dem Zeitpunkt der irrtümlich geleisteten Befriedung am 25. Januar 2012, nicht mit dem Ende der Jugendhilfeleistung. Sie trete damit am 01. Januar 2017 ein. Bis 31. Dezember 2016 könnten die zu Unrecht gezahlten Beträge vom Beklagten zurückgefordert werden.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 05. März 2015

Klageabweisung.

Er führte aus, der geltend gemachte Anspruch richte sich nicht nach § 112 SGB X, sondern nach § 89c SGB VIII. Bei der Forderung des Klägers handele es sich nicht um einen Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X, da die Systematik keine Rückerstattung der Kostenrückerstattung vorsehe. Es handle sich vielmehr um einen regulären Erstattungsanspruch nach § 89c SGB VIII. Es sei auf die allgemeine Erstattungsvorschrift zurückzugreifen, wenn es keine Spezialvorschrift gebe. Der Kläger sei unbestritten durch den zunächst örtlich zuständig und damit zur Weiterleistung bis zur Übernahme durch den zuständigen Träger verpflichtet gewesen. Er habe jedoch seinen Anspruch nach § 89c SGB VIII nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X geltend gemacht. Diese Regelung sei auch auf Erstattungsansprüche von Jugendhilfeträgern untereinander anwendbar. Dem stehe nicht entgegen, dass § 111 Satz 2 SGB X in der derzeitigen Fassung Ansprüche örtlicher Jugendhilfeträger untereinander nicht erfasse, da der erstattungspflichte Träger in diesem Fall keine Entscheidung über seine Leistungspflicht treffe, wenn der Erstattungsberechtigte gegenüber dem Hilfeempfänger tätig geworden sei. Es bleibe jedenfalls bei der Anwendbarkeit des § 111 Satz 1 SGB X.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die auf Erstattung einer Rückerstattung von Kostenerstattungsleistungen gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Jugendhilfekosten, die er im Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis 17. Juni 2010 für den Hilfefall Elias Lechner aufgewendet hat, in Höhe von … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 08. Dezember 2014.

Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Erstattungsverlangen ist § 112 SGB X. Danach sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Nach der Gesetzesbegründung legt die Vorschrift fest, dass Leistungen eines Leistungsträgers, der irrtümlich von einer Erstattungspflicht ausging, von dem vermeintlich erstattungsberechtigten Leistungsträger zurückzuerstatten sind (BT-Drs 9/95, Seite 27).

Die Vorschrift entspricht dem allgemeinen, auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsatz, dass zu Unrecht erfolgte Vermögensverschiebungen wieder rückgängig gemacht werden sollen und eine in der irrtümlichen Annahme einer (Rück-) Erstattungspflicht geleistete Zahlung, für die es keinen Rechtsgrund gibt, nicht bei dem ungerechtfertigt Bereicherten verbleiben, (sondern rückabgewickelt werden sollen) (vgl. von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 113, Rn. 2; Hauck, SGB X § 112, Rn. 2).

Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass nach der jeweiligen Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2010 und 14. November 2013, die (rückwirkend) die Rechtsauslegung des § 86 Abs. 2 und 5 SGB VIII modifiziert haben, die örtliche Zuständigkeit und die Pflicht zur Tragung der im Hilfefall entstandenen Kosten im Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis 17. Juni 2010 aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter des Hilfeempfängers im Bereich des Beklagten bei diesem lag. Damit steht weiterhin fest, dass die vom Beklagten an den Kläger aufgrund seines Kostenerstattungsverlangens gemäß § 89c SGB VIII gezahlte Erstattung rechtmäßig war, wogegen die vom Beklagten am 25. Januar 2012 geleistete Rückerstattung dieser Kostenerstattung zu Unrecht erfolgte.

Die Anwendbarkeit von § 112 SGB X zur Rückabwicklung von zu Unrecht geleisteten Erstattungen gilt für Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X, aber auch für sonstige, diesen vergleichbare, in den besonderen Teilen des SGB und darüber hinaus geregelte Kostenerstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern, sofern nicht vorgehende Sonderregelungen bestehen (vgl. von Wulffen a.a.O. Rn. 4).

Entsprechende Sonderregelungen sind beispielsweise die Vorschriften der §§ 89 ff SGB VIII, neben denen allerdings die Erstattungsvorschriften des SGB X ergänzend anwendbar sind (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, vor § 89 Rn. 12).

§ 112 SGB X setzt voraus, dass eine Erstattung erfolgt ist, deren Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind und die deshalb rückabgewickelt werden soll. Auf ein Verschulden bzw. die Vorwerfbarkeit hinsichtlich der Annahme einer Erstattungspflicht kommt es dabei nicht an, entscheidend sind die objektiven Gegebenheiten. Dem geltend gemachten Klagebegehren liegt eine (durch den Beklagten geleistete) Kostenerstattung zugrunde, allerdings begehrt der Kläger - einen Schritt weiter - die Erstattung dieser dem Beklagten in der irrtümlichen Annahme seiner, des Klägers, Kostentragungspflicht rückerstatteten Zahlung.

Ausgehend von dem § 112 SGB X prägenden Rechtsgedanken ist die Vorschrift auch auf Fälle wie diesen anwendbar, um den Grundgedanken der Regelung, eine Kostentragung entsprechend der tatsächlichen Zuständigkeit der jeweiligen Leistungsträger zu regeln, umzusetzen. Es würde jedem Billigkeitsgedanken widersprechen, wenn zwar eine zu Unrecht geleistete Kostenerstattung nach dieser Vorschrift rückgängig gemacht werden könnte, die Vorschrift aber auf den Fall, dass sich diese Rückerstattung als unrechtmäßig erweist, nicht angewendet werden könnte und sich der berechtigte Leistungsträger möglicherweise auf dem ursprünglichen, von engeren Fristen abhängigen Kostenerstattungsanspruch verweisen lassen müsste. Dies gilt umso mehr, als sich die Parteien durch die vom Kläger geleistete Rückerstattung Parteien bereits im Verfahren des SGB X befinden und nicht mehr von einem vorrangigen Erstattungsanspruch nach § 89c SGB VIII ausgegangen werden kann. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob bei Annahme eines solchen Erstattungsanspruchs im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 111 SBG X auf das erste (fristgerechte) Erstattungsverlangen des Klägers vom 28. Mai 2008 abzustellen wäre.

Nach Auffassung des Gerichts ist § 112 SGB X, in den Fällen, in denen einmal eine Erstattung stattgefunden hat, auf alle folgenden Rückabwicklungen dieser Erstattungsleistung anwendbar.

Auch wenn für § 112 SGB X die Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht gilt, ist Rechtssicherheit durch den Eintritt der (hier noch nicht eingetretenen) Verjährung nach § 113 SGB X gegeben.

Der Beklagte hat die Rückerstattungsforderung des Klägers unter sinngemäßer Anwendung von § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit einem Zinssatz in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Während Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Ansprüche nur bei einer entsprechenden ausdrücklich gesetzlichen Regelung gewährt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.1977 - III C 72.76), können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB für öffentlich-rechtliche Geldforderungen grundsätzlich verlangt werden, es sei denn, das geschriebene Fachrecht weist eine diesem allgemeinen Grundsatz derogierende Regelung auf (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34/00). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO vollumfänglich stattzugeben. Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern sind gemäß § 188 Satz 2 2. Halbs. VwGO nicht gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14/11/2013 00:00

Tatbestand 1 Die beteiligten Landkreise streiten in ihrer Eigenschaft als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe um die Erstattung von Kosten, die der Kläger ab de
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Annotations

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.