Verwaltungsgericht München Urteil, 26. März 2014 - M 18 K 13.2487

published on 26/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. März 2014 - M 18 K 13.2487
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Tenor

I.

Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen diverse Anordnungen des Beklagten infolge festgestellter Rinder-Tbc auf dem klägerischen Anwesen.

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb und hielt bis zur Keulung des gesamten Rinderbestandes Rinder. Bei dem aus dem Tierbestand des Klägers stammenden Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE ... stellte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ausweislich des Befundes vom ... Juli 2012 fest, dass im Gegensatz zu dem untersuchten Lymphknoten bei der Gewebeprobe aus dem Brustfell mit Mikroskop säurefeste Stäbchen in 300 Blickfeldern sowie mittels des PCR-Direktnachweises das Mycobacterium tuberculosis-Komplex-DNA festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom ... Juli 2012 bat der Leiter des Veterinäramtes des Landratsamtes ... (Landratsamt) den zuständigen Fachbereich darum, unter anderem die bereits am ... Juli 2012 mündlich auferlegten Schutzmaßnahmen nach § 6 der Verordnung zum Schutz der Tuberkulose des Rindes (RindTbV) sowie eine Simultanuntersuchung des gesamten Rinderbestandes anzuordnen.

Mit Bescheid vom ... Juli 2012 traf das Landratsamt ... gegenüber dem Kläger folgende Anordnungen:

1. a) Ihr Gehöft sowie alle Standorte der Rinder des o. g. Bestandes unterliegen der amtlichen Sperre.

1. b) Die Rinder des Bestandes sind im Stall oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide abzusondern, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden.

1. c) Der Besitzer hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.

1. d) Die Abgabe von Milch an die Molkerei oder an Verbraucher ist einzustellen (Anh. III Abschn. IX Kap. I (I) 2 b) der VO (EG) 853/2004).

1. e) Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

1. f) Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und desinfizieren.

1. g) Entsprechend § 3 Abs. 5 der Tuberkulose-Verordnung ist der Besitzer der Rinder verpflichtet, die Durchführung notwendiger Untersuchungen zu unterstützen.

1. h) Eine Simultanuntersuchung der Rinder des Bestandes über 6 Wochen ist durchzuführen (führt das Veterinäramt ... durch).

Die Ziff. 1 des Bescheides wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Der Beklagte stützte den Bescheid auf §§ 6 ff. der RindTbV in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (RindTbV a. F.).

Ausweislich des am ... Juli 2012 mitgeteilten histologischen Testergebnisses wies das Brustfell des oben genannten Rindes eine hochgradige granulomatöse Entzündung mit zahlreichen mehrkernigen Riesenzellen, ausgedehnten Nekrosen und Verkalkungen bei nachweisbaren säurefesten Stäbchen auf (Bl. 15/16 der Behördenakte - BA - M 18 K 13.2936).

Mit Bescheid vom ... August 2012 ordnete das Landratsamt die Tötung aller Rinder des Bestandes an und erklärte die Anordnung für sofort vollziehbar.

In den Gründen wurde festgehalten:

Nach der Tuberkulinisierung am ... Juli sowie am ...1. Juli 2012 hätten 25 Rinder positiv, 8 Rinder fraglich und 3 Rinder negativ reagiert. Alle Rinder hätten einen deutlichen Überhang der Hautdickenzunahme bei Rindertuberkulin gezeigt.

Mit Schreiben vom ... August 2012 informierte das LGL das Landratsamt, dass bei dem geschlachteten, oben genannten Rind sowohl aus dem eingesandten Brustfellteil als auch aus dem eingesandten Lymphknoten das Mycobacterium caprae (im Folgenden: M.c.) angezüchtet worden sei. Es sei Tuberkulose der Rinder, eine anzeigenpflichtige Tierseuche, diagnostiziert worden (Bl. 13/14 BA - M 18 K 13.2936). Bei einem im Rahmen der Bestandskeulung getöteten Bullen mit der Ohrmarken-Nr. DE ... wurde laut Befundmitteilung des LGL vom ... Oktober 2012 der kulturelle Nachweis des M.c. im Lungenlymphknoten sowie im Mediastinallymphknoten erbracht.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2013, eingegangen am selben Tag, beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Juli 2012 hinsichtlich der Ziff. 1. a), b), d), e) und f) aufzuheben

und

festzustellen, dass der Bescheid hinsichtlich der Ziff. 1. c), g) und h) rechtswidrig war.

Der Klageantrag wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2014 dahingehend geändert, dass das Verfahren hinsichtlich der Anordnung der Ziff. 1 b), f), g) und h) für erledigt erklärt wird.

Zur Klagebegründung wurde ausgeführt:

Der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern im Sinn des § 6 Abs. 1 RindTbV a. F. sei aufgrund der beschriebenen Widersprüchlichkeiten der Untersuchung und des Befundes des LGL vom ... Juli 2012 für ein Rind des klägerischen Bestandes nicht festgestellt worden. Mangels Feststellung des Ausbruches der Rinder-Tbc seien sämtliche Schutzmaßregeln gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 a, b, 2, 3 sowie 4 der RindTbV a. F. nicht anzuordnen gewesen. Ebenso wenig habe aufgrund der Widersprüchlichkeiten der Untersuchung sowie des Befundes des LGL vom ... Juli 2012 ein Verdacht auf Tuberkulose im Tierbestand des Klägers im Sinn des § 6 Abs. 2 RindTbV bestanden. Das Landratsamt habe das Ermessen bei der Anordnung der Schutzmaßregeln gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nrn. 1 a, b, 2, 3 sowie 4 RindTbV a. F. nicht ausgeübt (Ermessensausfall). Die Anordnungen gemäß Ziff. I c) und d) des Bescheides vom 24. Juli 2012 (Milchbeseitigungsanordnung sowie Milchsperre) seien bestandsbezogen erlassen worden, obwohl auf Grundlage der VO (EG) Nr. 853/2004 sowie der RindTbV derartige Anordnungen lediglich tierbezogen möglich seien. Es sei ungeklärt, ob das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE ... beim LGL auf eine Infektion mit dem Mykobacterium bovis (im Folgenden: M.b.) und/oder dem M.c. und/oder die harmlose Tiererkrankung - die keine Tierseuche im Sinne des Tierseuchengesetzes (TierSG) darstelle - Paratuberkulose untersucht worden sei. Der Befund bzw. das Gutachten des LGL vom ... Juli 2012 führe einerseits aus, dass kein Nachweis des Mykobacteriums tuberculosis-Komplex-DNA mittels PCR möglich sei, andererseits sei mit PCR-Direktnachweis dieser Nachweis erfolgt. Der Bescheid vom ... Juli 2012 sei hinsichtlich der Ziff. 1 a), b), d), e) und f) rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 BV. Hinsichtlich der Ziff. 1 c), g) und h) sei die Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung habe. Die Folgen des Bescheides für den Kläger seien im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen. Der Kläger habe zudem ein Rehabilitationsinteresse, da seine persönlichen Daten an Behörden im gesamten Bundesgebiet unter Meldung eines festgestellten Seuchengeschehens auf seinem Betrieb - insbesondere nach Baden-Württemberg - weitergeleitet worden sein dürften. Da der Kläger in Zukunft wieder Rinder halten möchte, bestehe jedoch vor allem Wiederholungsgefahr. Durch den Erlass eines neuen Bescheides am ... Juni 2013 habe das Landratsamt deutlich gemacht, dass es gegen den Kläger auch in Zukunft weitere rechtswidrige und den Kläger in seinen Rechten verletzende Anordnungen erlassen werde.

Das Landratsamt beantragte unter dem 10. Oktober 2013,

die Klage abzuweisen.

Unter Verweis auf die Stellungnahme des Veterinäramtes des Landratsamtes vom ... September 2013 wurde vorgetragen, dass das LGL bei dem Rind mit der Ohrmarkennummer DE ... mit Sicherheit durch mehrere Untersuchungsschritte nach dem Stand der Wissenschaft Tuberkulose der Rinder durch den Tuberkuloseerreger M.b., Subspecies c., festgestellt worden sei. Die durch den amtlichen Tierarzt Dr. ... aufgrund der fleischhygienischen Untersuchung erhobenen pathologisch-anatomischen Befunde, insbesondere knotige Veränderungen auf allen Brust- und Bauchhöhlenorganen, hätten eine labortechnische Abklärung notwendig gemacht. Bereits durch die Adspektion der in typischer Weise veränderten Organe sei durch den erfahrenen Institutstierarzt der Verdacht auf Tuberkulose der Rinder geäußert worden. Ausweislich des Befundes durch das LGL vom ... Juli 2012 sei die Gewebeprobe aus dem Brustfell sowohl mikroskopisch als auch nach Durchführung der PCR des Nationalen ReferenzLabors FLI-PCR als positiv zu beurteilen. Die Ergebnisse von Folgeuntersuchungen seien separat mitgeteilt worden, nämlich am ... Juli 2012 die Mitteilung des histologischen Ergebnisses und am ... August 2012 die Mitteilung des kulturellen Nachweises. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) stellte in einem Gutachten vom ... September 2012 fest, dass im Süden Deutschlands 80% aller mit dem M.b. assoziierten Tbc-Fälle durch die Subspecies M.c. bedingt seien. Im Norden Deutschlands seien es 10%. Bereits durch den positiven molekularbiologischen Befund mittels PCR vom ... Juli 2012 sei der Nachweis für das Vorliegen der Tuberkulose der Rinder im Sinne der RindTbV erbracht gewesen. Diese Diagnose sei dann noch durch allergische Untersuchungen vom ... Juli bis 30. Juli 2012 mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Simultantest an den 36 lebenden Rindern im Bestand bestätigt worden. Beim Simultantest handele es sich um einen am lebenden Rind zeitgleich angewandten Test zur Unterscheidung von M.b. bzw. der Subspecies M.c. und Mykobacterium avium (Geflügeltuberkulose). Das Testallergen Mykobacterium avium umfasse diagnostisch auch die Subspezies Mykobacterium paratuberculosis, so dass auch Paratuberkulose bei allen Rindern ausgeschlossen werden könne. Der aufgrund des Simultantestes ungewöhnlich hohe Durchseuchungsgrad der Rinderherde habe Maßnahmen für die gesamte Herde erfordert. Ermessensspielräume und mildere Mittel seien angesichts der Heftigkeit des Tuberkulosegeschehens sowie angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Tuberkulose um eine der gefährlichsten Zoonosen handele, mit Übertragung des Erregers von Tier zu Tier, von Tier zu Mensch und von Mensch zu Tier zwar geprüft, aber fachlich als nicht verantwortbar gesehen worden. In der Klageerwiderung wies das Landratsamt unter Bezugnahme auf § 114 Satz 2 VwGO darauf hin, dass es sich die Ausführungen des Veterinäramtes zu Eigen mache.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. März 2014 Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Ziff. 1 b), f), g) und h) für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.

Die gegen die Ziff. 1 a), d) und e) gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere die im Hinblick auf die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung laufende Klagefrist von 1 Jahr wurde eingehalten (§§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO); sie ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Für die gerichtliche Überprüfung der Ziff. 1 a) der streitgegenständlichen Anordnung ist auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen, da es sich bei der angeordneten Stallsperre um einen Dauerverwaltungsakt handelt (s. zur damit vergleichbaren Bestandssperre nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a und b RindTbV: BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 20 CS 13.1145). Für das Vorliegen eines Dauerverwaltungsaktes spricht neben dem Zweck der Maßnahme auch die der Maßnahme zugrunde liegende Befugnisnorm des § 18 Tierseuchengesetz (TierSG), wonach die Schutzmaßnahme für die Dauer der Gefahr einer Tierseuche angeordnet wird. Die Voraussetzungen für den Erlass und die Aufhebung einer solchen Stallsperre sind nunmehr in der ab 21. Juli 2013 geltenden RindTbV, neugefasst durch die Bekanntmachung vom 12. Juli 2013, geregelt, die die RindTbV in der Fassung vom 13. März 1997 - RindTbV a. F. - abgelöst hat.

Die streitgegenständliche Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 18, 22 Abs. 1, 79 TierSG i. V. m. § 6 Abs. 1 RindTbV. Demnach ordnet die zuständige Behörde nach amtlich festgestelltem Ausbruch der Tbc bei Rindern eine Gehöft- und sonstige Standortsperre (Stallsperre) an. Soweit der Kläger den Ausbruch der Tbc in seinem Rinderbestand abstreitet, ist ihm nicht zu folgen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung lag im Sinne der RindTbV a. F. Tbc bei Rindern vor, wenn diese durch allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe oder bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung festgestellt wurde (§ 1 Nr. 1 a, b RindTbV a. F.). Bei dem aus dem klägerischen Bestand geschlachteten und befundeten Rind mit der Ohrmarken-Nr. ... wurde durch mehrere Untersuchungsschritte Tbc der Rinder durch den Tbc-Erreger M.b. Subspecies c. festgestellt. Von dem geschlachteten Rind mit der oben genannten Ohrmarkennummer wurde ein Lymphknoten und ein 20 cm x 10 cm x 5 cm großes Gewebestück aus dem Brustfell zur Befundung an das LGL gesandt. Ausweislich des Befundes/Gutachtens des LGL vom ... Juli 2012 stellte das LGL fest, dass zwar nicht bei dem befundeten Lymphknoten, jedoch bei der sonstigen Probe (Gewebestück) mittels PCR-Direktnachweis der Nachweis von Mycobacterium tuberculosis-Komplex-DNA erbracht wurde. Die vom Kläger behaupteten Widersprüchlichkeiten der Untersuchung sowie des Befundes des LGL liegen nicht vor. Der Kläger bezieht sich damit lediglich auf den ebenfalls untersuchten Lymphknoten, bei welchem mittels des PCR-Direktnachweises kein Befund festgestellt wurde. Das molekularbiologische Untersuchungsergebnis wurde durch die bakteriologische Untersuchung bestätigt. Das LGL teilte mit Befund/Gutachten vom ... August 2012 mit, dass sowohl bei dem befundeten Lymphknoten als auch bei dem sonstigen Gewebestück aus dem Brustfell das M.c. angezüchtet werden konnte. Folglich wurde auch der bakteriologische Nachweis im Sinne des § 1 Nr. 1 RindTbV a. F. erbracht.

Das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte, nicht näher belegte Argument des Klägers, dass sich aus der Feststellung des Mycobacterium tuberculosis-Komplex-DNA noch nicht die Feststellung des M.b. ableiten lasse, liegt neben der Sache. Das LGL erläutert im Schreiben vom ... Juli 2013 (Bl. 9 BA zu M 18 K 13.2936), dass M.b./c. zum Mycobacterium tuberculosis-Komplex gehöre. Das M.c. stellt eine Unterart des M.b. dar, wobei im Süden Deutschlands 80% aller mit M.b. assoziierten Tbc-Fälle durch die Subspecies M.c. bedingt sind. Neben der Stellungnahme des Veterinäramtes des Beklagten vom ... September 2013 wird in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben des LGL vom ... Juli 2013 verwiesen, wonach M.b./c. der Erreger der Tbc der Rinder ist. Durch die positive Befundung des M.b. Subspecies M.c. kann das Vorliegen der vom Kläger angeführten Rindererkrankung Paratuberkulose ausgeschlossen werden (Stellungnahme des Veterinäramtes des Beklagten v. 2.10.2013). Mit zu Recht erfolgter amtlicher Feststellung, dass im klägerischen Bestand Rinder-Tbc ausgebrochen ist, musste das Landratsamt zwingend Schutzmaßnahmen anordnen. Der Einwand des Klägers, dass bei deren Anordnung Ermessen nicht ausgeübt worden sei, geht folglich ins Leere.

Die streitgegenständliche Anordnung der Stallsperre findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 RindTbV a. F.. Nach § 9 Abs. 1 RindTbV sind angeordnete Schutzmaßnahmen aufzuheben, wenn die Tbc erloschen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 RindTbV gilt die Tbc als erloschen, wenn die Rinder des Bestandes getötet sind und die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist. Angesichts der noch ausstehenden Schlussdesinfektion des Stalles bestand für das Landratsamt keine Veranlassung, die Stallsperre aufzuheben. Diese Feststellung gilt ebenso für die auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 RindTbV a. F. zu stützende Anordnung der Reinigung und Desinfektion von Behältern und Gerätschaften in Ziff. 1 e) des Bescheides. Das ebenfalls vom Aufhebungsantrag umfasste Milchabgabeverbot in Ziff. 1 d) des Bescheides findet jedenfalls in § 39 Abs. 1, 2 Sätze 1, 2 Nr. 3 LFGB i. V. m. Art. 14 Abs. 1, 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 178/2002 „EG-Lebensmittel-Basisverordnung“ eine taugliche Rechtsgrundlage. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 9 CS 13.1403 - in einem vergleichbaren Fall den Austausch der Rechtsgrundlage als grundsätzlich in Betracht kommend angesehen. Bei den in der Bescheidsbegründung genannten europarechtlichen Vorschriften und bei § 39 LFGB - im vorliegenden Fall wurde im Tenor mit Klammerzusatz auf Anhang III Abschnitt IX Kapitel I (I 2 b) der VO (EG) Nr. 853/2004 zitiert - handele es sich um Vorschriften, die im Wesentlichen einander entsprechende Zielsetzungen - nämlich Gesundheits- und Hygieneschutz - verfolgten. Das Gericht folgt dieser Auffassung und bejaht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der ausgetauschten Rechtsgrundlage. Die Einstellung der Abgabe von Rohmilch an die Molkerei oder an den Verbraucher konnte zu Recht verfügt werden. Die Rinder-Tbc wird auf den Menschen hauptsächlich durch den Konsum von Rohmilch von mit Tbc infizierten Rindern übertragen; diese ist mithin gesundheitsschädlich und folglich ein nicht sicheres Lebensmittel, welches nicht in den Verkehr gebracht werden darf (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Abs. 1 EG-Lebensmittelbasis-Verordnung).

Nach alledem erweisen sich die mit der Anfechtungsklage angegriffenen Ziff. 1 a), d) und e) als rechtmäßig. Folglich war die Klage abzuweisen.

Soweit der Kläger hinsichtlich der Ziff. 1 c) des Bescheides vom ... Juli 2012 die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderte Feststellungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes noch ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art an der Klärung der Frage hat, ob der Verwaltungsakt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Jedenfalls mit Blick auf den schwerwiegenden Grundrechtseingriff (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) des Milchbeseitigungsgebotes kann ein Rehabilitationsinteresse bejaht werden.

Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt jedoch ohne Erfolg.

Das Landratsamt hat die Anordnung der Milchbeseitigung zu Recht auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 RindTbV a. F. gestützt. Danach hat der Besitzer, Milch von Kühen, bei denen Tbc feststellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen. Im Gegensatz zur Annahme des Klägers, dass allenfalls ein Verdacht auf Tbc vorgelegen habe und die Anordnung im Ermessen der Behörde gestanden habe, wurde der Ausbruch der Tbc im klägerischen Betrieb amtlich festgestellt. Folglich war die angeordnete Schutzmaßnahme zwingend zu treffen. Das Landratsamt hat in Übereinstimmung mit der Befugnisnorm die Anordnung nicht bestands- sondern tierbezogen erlassen. Es waren nur Kühe erfasst, bei denen Tbc festgestellt worden war. Da auch ansonsten keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung - insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - bestehen, war diese rechtmäßig und folglich auch die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung der abgewiesenen Klagen stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Über die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da er bei einer Fortführung des Verfahrens unterlegen wäre. Die Anordnung in Ziff. 1 b) stützt sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) RindTbV a. F., die Anordnung Ziff. 1 f) auf § 6 Abs. 1 Nr. 4, die Anordnung Ziff. 1 g) auf § 3 Abs. 4 und die Anordnung in Ziff. 1 h) auf § 3 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 jeweils RindTbV a. F.. Die vom Kläger gerügten Rechtmäßigkeitsbedenken greifen nicht. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage verwiesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 26/03/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen di
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen di
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Annotations

(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

1.
diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik auf Tuberkulose untersucht werden und
2.
ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.
Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis auf, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung

1.
eines zweifelhaften Ergebnisses oder
2.
eines positiven Ergebnisses
alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. Bis zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1.
in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,
2.
in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter die Rinder auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 und des Absatzes 4 ist der Tierhalter oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
a)
im Stall oder
b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide
abzusondern.
2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
4.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
a)
im Stall oder
b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide
abzusondern.
2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
4.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
a)
bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,
b)
molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
c)
allergologische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder
d)
Interferon-Gamma-Freisetzungstest,
im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik mit positivem Ergebnis festgestellt ist;
2.
Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis
a)
einer der Untersuchungen nach Nummer 1,
b)
einer klinischen Untersuchung oder
c)
einer pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Tuberkulose befürchten lässt.
Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti.

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
a)
im Stall oder
b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide
abzusondern.
2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
4.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Verdacht auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn

1.
a)
die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind,
b)
die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2 auch die ansteckungsverdächtigen Rinder, entfernt worden sind und bei den übrigen Rindern des Bestandes frühestens acht Wochen nach der Entfernung eine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe sowie eine weitere, im Abstand von mindestens acht Wochen durchgeführte Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben haben und
2.
die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.

(3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn

1.
die nach
a)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,
b)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,
c)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben oder
d)
§ 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4a Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine weitere im Abstand von mindestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchgeführte Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat,
2.
im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 4 oder 4a
a)
eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti und
b)
eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von mindestens acht Wochen nach Entfernung der seuchenverdächtigen Rinder bei den übrigen Rindern des Bestandes
ein negatives Ergebnis ergeben haben und die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführenden Untersuchungen zulassen für

1.
in Stallhaltung gemästete Rinder in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind,
2.
für Rinder in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, soweit in diesen Betrieben so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
a)
im Stall oder
b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide
abzusondern.
2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
4.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
a)
im Stall oder
b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide
abzusondern.
2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
4.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.