Verwaltungsgericht München Urteil, 26. März 2014 - 18 K 13.2936
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen diverse Schutzmaßnahmen zur Tbc-Bekämpfung.
Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb. Nach Feststellung des Ausbruchs von Rinder-Tbc auf dem klägerischen Anwesen ordnete das Landratsamt ... mit Bescheid vom ... Juli 2012 zahlreiche Schutzmaßnahmen an. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München
Am ... August 2012 wurde bei einer Stallbegehung von Mitarbeitern des Veterinäramtes mit dem Kläger die Vorgehensweise bezüglich der Reinigung im Bereich des Stallgebäudes, der Stalleinrichtungen, der Futterwege und der Gerätschaften besprochen. Mit Bescheid vom .... September 2012 ordnete das Landratsamt ... u. a. an, die Ställe oder sonstigen Standorte der gekeulten Rinder unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren sowie den Dung abzusondern, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern und erklärte den Sofortvollzug.
Mit Schreiben vom ... Mai 2013 teilte das Veterinäramt dem zuständigen Fachbereich des Landratsamtes ... mit, dass der Kläger den Anordnungen vom ... September 2012 nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Auf Veranlassung des Veterinäramtes ordnete das Landratsamt ... mit Bescheid vom ... Juni 2013 gegenüber dem Kläger folgende Maßnahmen an:
1. Die Desinfektion von Dung, Stall und Stalleinrichtungen ist entsprechend der Weisung des Amtstierarztes bis spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides abzuschließen.
2. Das strikte Betretungsverbot für betriebsfremde Personen ist zu beachten.
3. Das Verbot, bis zur amtlich abgenommenen Schlussdesinfektion Tiere (Nutztiere, Heimtiere) in den Stallungen unterzubringen, ist zu beachten.
4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 bis 3 dieser Anordnung wird für jeden einzelnen Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.500,- angedroht.
5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Anordnung wird angeordnet.
Als Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen wurden §§ 17 ff. TierSG, §§ 6, 8 Abs. 2 RindTbV a. F. angegeben.
Der Kläger ließ dagegen mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2013, eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Juni 2013 aufzuheben.
In der Klagebegründung vom 20. August 2013 ließ der Kläger ausführen, die Anordnung gemäß Ziffer 1 sei nicht erforderlich, die Anordnungen gemäß Ziffern 2 und 3 könnten auf keine Rechtsgrundlage gestützt werden und die pauschale Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 sei unangemessen. Eine Belastung und Kontaminierung des klägerischen Betriebes mit den Erregern Mykobakterium bovis und/oder Mykobakterium caprae (im Folgenden: M. b. bzw. M. c.) könne ohne Probenahmen und Untersuchung nicht angenommen werden. Da der Kläger seit mehr als 12 Monaten keine Rinder mehr in seinem landwirtschaftlichen Betrieb halte, sei nicht davon auszugehen, dass sich im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers Tuberkuloseerreger befänden, die eine Desinfektion des Stalls und der Stalleinrichtungen notwendig machten. Neben der Stellungnahme des LGL vom ... August 2012 zur Überlebensfähigkeit von Mykobakterien in Heu und Wasser wurde auf neueste Erkenntnisse des Humanmediziners Dr. med. ... verwiesen, wonach die Überlebensfähigkeit der Tuberkuloseerreger im Heu und Futter der Rinder sogar lediglich ca. sieben Tage betragen solle. Dazu passend sei die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), wonach beim Verzehr von Lebensmitteln, konkret Käsesorten, die in Verdacht stünden, aus mit Tuberkelbakterien kontaminierter Milch hergestellt worden zu sein, eine Reifezeit zwischen 70 Tagen (Emmentaler) und 90 Tagen (Bergkäse) als völlig ausreichend angesehen werde, um eine Ansteckung der Menschen durch den Verzehr eines derartigen Käses auszuschließen. Ferner wurde ein Ermessensausfall gerügt und hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes bemängelt, dass sich aus dem Bescheid keine Gesichtspunkte zur Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes ergäben.
Das Landratsamt ... beantragte unter Verweisung auf die Stellungnahme des Veterinäramtes vom ... Oktober 2013 mit Schreiben vom ... Oktober 2013,
die Klage abzuweisen.
Das Veterinäramt führte in der zitierten Stellungnahme aus, dass bei dem angenommenen hohen Verseuchungsgrad mit Sicherheit von einer Kontamination der Stallungen und Einrichtungsgegenstände mit Tbc-Erregern auszugehen sei. Die eingewendeten natürlichen Entseuchungsfaktoren wie Sonneneinstrahlung und Klima würden in Stallungen gerade nicht greifen. Eine Freitestung von Stallungen und Einrichtungsgegenständen sei unter Hinweis auf das Gutachten des LGL vom ... Juli 2013 nicht möglich. Die Abwesenheit von Seuchenerregern könne nur durch vorschriftsmäßige und fachlich korrekte Desinfektionsmaßnahmen erreicht werden. Die gesamte staatliche Tierseuchenbekämpfung beruhe auf diesen Maßnahmen. Das Zutrittsverbot betriebsfremder Personen zu den Stallungen wurde bereits bei den ausführlichen Besprechungen der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Jahre 2012 mit der gesamten Familie im Anwesen des Klägers erörtert. Die Anordnung sei im Falle des Klägers besonders notwendig, da er auch eine Gastwirtschaft betreibe und der Schutz des Menschen vor einer Infektion mit Tuberkulose Vorrang habe.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung am 26. März 2014 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger folglich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (vgl. BVerwGE 34, 155). Mithin ist im vorliegenden Fall trotz Vorliegens einer Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, da die maßgebliche Befugnisnorm des § 18 TierSG die Anordnung von Schutzmaßnahmen bei einer besonderen Gefahr einer Tierseuche „und für deren Dauer“ vorsieht. Der mit Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Juli 2012 amtlich schriftlich festgestellte Ausbruch der Rinder-Tbc im klägerischen Bestand gilt mangels Schlussdesinfektion noch nicht als erloschen (§ 9 Abs. 2 RindTbV).
Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom .... Juni 2013 stützt sich auf §§ 18, 79 TierSG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RindTbV in der ab 21. Juli 2013 geltenden Fassung. Danach sind nach Entfernung der Rinder, bei denen Tbc oder der Verdacht auf Tbc festgestellt worden ist, aus dem Bestand nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes die Ställe etc. und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren (Nr. 1) sowie Dung aus den Ställen an einen für empfängliche Tiere unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern (Nr. 2).
Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids zur Desinfektion von Dung, Stall und Stalleinrichtung entspricht den Vorgaben der Befugnisnorm. Im klägerischen Rinderbestand ist sowohl bei dem Rind mit der Ohrmarkennummer DE... als auch bei 25 weiteren Rindern Rinder-Tbc nachgewiesen worden. Bei der mit Bescheid vom ... Juli 2013 angeordneten Simultanuntersuchung reagierten 25 von 36 Rindern positiv auf das Testallergen M. b. Die zuständige Behörde musste zwingend die streitgegenständlichen Desinfektionsmaßnahmen anordnen. Die Ansicht des Klägers, die Anordnung sei nicht erforderlich, weil mangels Untersuchung eine Kontaminierung des Stalls und der Stalleinrichtungen mit Tbc-Erregern nicht nachgewiesen worden sei, findet im Gesetz keine Stütze und würde dem Ziel einer effektiven Seuchenbekämpfung zuwiderlaufen. Da eine Freitestung von Stallungen und Einrichtungsgegenständen nicht möglich ist, sind zur effektiven Tierseuchenbekämpfung mit dem Ziel der Beseitigung von Tbc-Erregern die angeordneten Desinfektionsmaßnahmen notwendig.
Soweit der Kläger den Standpunkt vertritt, die Desinfektionsmaßnahmen seien wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr erforderlich, weil der Tbc-Erreger nur eine eingeschränkte Überlebensdauer habe, ist ihm nicht zu folgen. Das LGL weist in seiner Stellungnahme vom .... August 2012 darauf hin, dass Mykobakterien sehr widerstandsfähig und langlebig sind. Die Aussagen zur Überlebensdauer beziehen sich nur auf gewisse Wahrscheinlichkeiten. In der genannten Stellungnahme führt das LGL beispielsweise aus, dass nach aktuellem Kenntnisstand Mykobakterien in Heu und Wasser in Abhängigkeit von der Außentemperatur und den Wetterkonditionen bis zu 58 Tage unter natürlichen Bedingungen und im Boden bis zu 88 Tage überleben können (Fine et. al., 2011). Folglich sei in diesem Zeitraum davon auszugehen, dass die „infizierten Weiden“ ein potenzielles Ansteckungsrisiko für Weidetiere darstellen. Laut einer Stellungnahme des LGL vom ...3. Februar 2011 (Az.: ...) in einer anderen Sache ist nach den Angaben in der Literatur eine Lagerung von Gülle für mindestens sechs Monate notwendig, um den M. b.-Erreger zu inaktivieren (Scanlon und Quinn, 2000). Danach sollte der Keimgehalt für eine Ausbringung ausreichend niedrig oder gar verschwunden sein. Wie unsicher die fachlichen Aussagen zur möglichen Überlebensdauer des Tbc-Erregers sind, zeigt die Aussage des LGL in der Stellungnahme vom .... August 2012, wonach M. spp. in der Regel ab einer Temperatur von 62° bis 65° und einer Erhitzungsdauer von circa 30 Minuten (Pasteurisierungsverfahren) sicher abgetötet werde. Dennoch lasse sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass nach Eintrag des betroffenen Heus/Gras in eine Biogasanlage mit Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung die Fermentationsrückstände unbedenklich seien. Auch bei auf der Weide getrocknetem Heu, bei welchem durch Sonneneinstrahlung eventuell anhaftende Tbc-Erreger abgetötet werden können, sei keine völlige Unbedenklichkeit anzunehmen (Stellungnahme des LGL vom ...7.2013). Angesichts der Gefährlichkeit des Tbc-Erregers für Mensch und Tier und des leichten Verbreitungsweges - das LGL weist in seiner Stellungnahme vom .... Juli 2013 auf eine mögliche Kontamination durch potentiell infektiösen Stallstaub hin - konnte eine Unsicherheit hinsichtlich der Erregerfreiheit nicht hingenommen werden. Hinzu kommt, dass wegen des hohen Verseuchungsgrades des Rinderbestandes auch auf eine entsprechend hohe Erregerbelastung des Stalls und der Stalleinrichtungen sowie des Dungs geschlossen werden konnte.
Ziffer 2 der Anordnung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Betretungsverbot der Stallungen für betriebsfremde Personen beruht auf §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1 TierSG. Nach diesen Vorschriften kann zum Schutz gegen eine besondere Gefahr einer Tierseuche und für deren Dauer unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen der Personenverkehr innerhalb der Räumlichkeiten insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, in denen sich an einer Tierseuche erkrankte, verdächtige oder dafür empfängliche Tiere befinden, der Personenverkehr verboten oder beschränkt werden. Im Hinblick darauf, dass die Tbc mangels Schlussdesinfektion noch nicht als erloschen gilt (§ 9 Abs. 2 RindTbV), hat die als Dauerverwaltungsakt einzustufende Maßnahme auch im maßgeblichen Überprüfungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtlich noch Bestand. Die gerügte Unbestimmtheit des Betretungsverbots liegt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vor. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sich das Betretungsverbot ausschließlich auf die Stallungen beziehe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung bis zur Klarstellung tatsächlich nicht hinreichend bestimmt war, da der Regelungsgehalt aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts, aus dem Zusammenhang und aus dem den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses - hier insbesondere die bereits geführten Gespräche mit dem Veterinäramt z. B. bei der Stallbegehung am ... September 2012 - zu ermitteln ist.
Soweit sich der Kläger auf einen Ermessensausfall beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG
Das in Ziffer 3 des Bescheids angeordnete Einstallungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in §§ 18, 22 Abs. 1 TierSG. Danach kann für die Dauer einer Tierseuche eine Sperre des Stalls seuchenkranker oder -verdächtiger Tiere verhängt werden. Soweit auch diesbezüglich ein Ermessensausfall vorgetragen wurde, verweist das Gericht auf die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anordnung.
Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Frist von einer Woche zur Durchführung der Schlussdesinfektion hält das Gericht angesichts der fachlichen Einschätzung des Beklagtenvertreters und Leiters des Veterinäramts, nach seiner Kenntnis der Stallungen könne die Desinfektion durch eine Person an einem Tag durchgeführt werden, für angemessen. Bei der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes für jeden einzelnen Verstoß wurde zu Recht berücksichtigt, dass die Desinfektion bereits mit Bescheid vom ... September 2012 angeordnet wurde, der Kläger zwar die Grunddesinfektion aber die Schlussdesinfektion bis jetzt noch nicht vorgenommen hat und damit über einen langen Zeitraum eine mögliche Beseitigung von Tbc-Erregern verhindert hat.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:
- 1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich - a)
im Stall oder - b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide
- 2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen. - 3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen. - 4.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. - 5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.
(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei nach ihrer Entleerung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 1.
die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge, die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren; - 2.
der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten an einem für empfängliche Tiere unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern; - 3.
flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren.
(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten sowie gegenüberliegenden Standplätze oder auf die Stallabteilungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestanden haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Verdacht auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn
- 1.
- a)
die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind, - b)
die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2 auch die ansteckungsverdächtigen Rinder, entfernt worden sind und bei den übrigen Rindern des Bestandes frühestens acht Wochen nach der Entfernung eine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe sowie eine weitere, im Abstand von mindestens acht Wochen durchgeführte Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben haben und
- 2.
die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.
(3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn
- 1.
die nach - a)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, - b)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, - c)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben oder - d)
§ 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4a Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine weitere im Abstand von mindestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchgeführte Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat,
- 2.
im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 4 oder 4a - a)
eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti und - b)
eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von mindestens acht Wochen nach Entfernung der seuchenverdächtigen Rinder bei den übrigen Rindern des Bestandes
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführenden Untersuchungen zulassen für
- 1.
in Stallhaltung gemästete Rinder in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, - 2.
für Rinder in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, soweit in diesen Betrieben so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.
(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei nach ihrer Entleerung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 1.
die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge, die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren; - 2.
der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten an einem für empfängliche Tiere unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern; - 3.
flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren.
(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten sowie gegenüberliegenden Standplätze oder auf die Stallabteilungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestanden haben.
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Verdacht auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn
- 1.
- a)
die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind, - b)
die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2 auch die ansteckungsverdächtigen Rinder, entfernt worden sind und bei den übrigen Rindern des Bestandes frühestens acht Wochen nach der Entfernung eine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe sowie eine weitere, im Abstand von mindestens acht Wochen durchgeführte Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben haben und
- 2.
die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.
(3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn
- 1.
die nach - a)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, - b)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, - c)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben oder - d)
§ 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4a Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine weitere im Abstand von mindestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchgeführte Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat,
- 2.
im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 4 oder 4a - a)
eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti und - b)
eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von mindestens acht Wochen nach Entfernung der seuchenverdächtigen Rinder bei den übrigen Rindern des Bestandes
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführenden Untersuchungen zulassen für
- 1.
in Stallhaltung gemästete Rinder in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, - 2.
für Rinder in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, soweit in diesen Betrieben so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.