Verwaltungsgericht München Urteil, 26. März 2014 - 18 K 12.5064

published on 26/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. März 2014 - 18 K 12.5064
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die infolge der Tbc-Bekämpfung angeordnete Entseuchung von Heu und Grüngut.

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb. Nach Feststellung des Ausbruchs von Rinder-Tbc auf dem klägerischen Anwesen ordnete das Landratsamt ... ... ... mit Bescheid vom ... Juli 2012 diverse Schutzmaßnahmen an. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des VG München vom 26. März 2014 - M 18 K 13.2487 - abgewiesen.

Nach Keulung des gesamten Rinderbestandes am ... August 2012 ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom ... September 2012 an, dass der Kläger nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes Heu und Grüngut, das Träger des Ansteckungsstoffes (Tuberkulosebakterium) sein kann, zu entseuchen habe und erklärte den Sofortvollzug.

In den Gründen wurde neben dem Schreiben des Veterinäramtes vom ... September 2012 auf die gutachterliche Stellungnahme des ... (v. ...8.2012) Bezug genommen, wonach Heu und Gras des diesjährigen Schnittes betroffener Weiden nicht an Tiere verfüttert werden sollte.

Der Bescheid wurde auf §§ 18 und 27 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 TierSG gestützt.

Das ... stellte in der gutachterlichen Stellungnahme vom ... August 2012 unter anderem fest, dass Mykobakterien sehr widerstandsfähig und langlebig seien. Mykobakterien könnten in Heu und Wasser in Abhängigkeit von der Außentemperatur und Wetterkonditionen bis zu 58 Tage unter natürlichen Bedingungen und im Boden bis zu 88 Tage überleben. In diesem Zeitraum sei davon auszugehen, dass die infizierten Weiden ein potentielles Ansteckungsrisiko für Weidetiere darstellten. Daher sollte sichergestellt werden, dass Heu und Gras des diesjährigen Schnittes betroffener Weiden nicht an Tiere verfüttert werden sowie die Weiden in diesem Jahr auch nicht mehr beweidet werden. Nach Möglichkeit sei auch dafür Sorge zu tragen, dass Wildtiere (besonders Rehe) keinen Zugang zum besagten Anwesen erhalten.

Unter dem ... September 2012 äußerte das Veterinäramt des Landratsamtes, dass nach seinen Nachforschungen das Seuchengeschehen schon viele Jahre im Bestand akut gewesen sein dürfte und folglich auch Heu-Altbestände betroffen seien. Es sei keine Literaturstelle bekannt, dass es in vor Witterungseinflüssen geschütztem Heu zu einer Selbstentseuchung komme.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2012, eingegangen am nächsten Tag, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom ... September 2012 aufzuheben.

Zur Klagebegründung führten diese unter dem ... Dezember 2012 aus:

Im Umkehrschluss zu den Feststellungen des ... sei davon auszugehen, dass nach dem Zeitablauf von 58 Tagen etwaige Mykobakterien abgestorben seien. Somit sei eine Entseuchung durch Zeitablauf eingetreten und eine Anordnung entbehrlich gewesen.

Der Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Veterinäramtes vom ... Dezember 2012 mit Schreiben vom 19. Dezember 2012,

die Klage abzuweisen.

Das Veterinäramt führte in der in Bezug genommenen Stellungnahme unter anderem aus:

Das LGL wollte trotz des in der Literaturstelle benannten Zeitfensters wegen der Abhängigkeit der Infektiosität von vielen Faktoren, die Nichtverfütterung des diesjährigen Schnittes betroffener Weiden sowie die Nichtbeweidung für dieses Jahr sichergestellt haben. Über die Behandlung von Heu aus früheren Wirtschaftsjahren habe sich das ... nicht geäußert. Das Veterinäramt habe sich wegen der Unsicherheit, die tatsächliche Infektiosität von Tuberkuloseerregern über einen bestimmten Zeitraum festzulegen und der Schwere der Erkrankung bei Mensch und Tier sowie der langen Inkubationszeiten sowie der hohen Verbreitungswahrscheinlichkeit durch den Handel infizierter Tiere der Auffassung des ... angeschlossen. Mangels Verfütterungsmöglichkeit im eigenen Betrieb hätte das Futter an mehrere Betriebe verkauft werden müssen. Im Falle einer Ansteckung würde ein hoher gesundheitlicher Schaden entstehen. Es sei nicht vertretbar, für ein geringes Wirtschaftsgut andere Betriebe - auch bei durch den Zeitfaktor verringerten Infektiosität der Tuberkuloseerreger - zu gefährden. Die Kontamination von Gülle/Mist aus dem klägerischen Betrieb und damit die Kontamination von Futterflächen werde wegen des ungewöhnlich hohen Durchseuchungsgrades des Rinderbestandes mit Tuberkulose als sehr hoch eingeschätzt.

Die jetzigen Prozessbevollmächtigten ergänzten unter dem ... August 2012:

Der Kläger möchte nach Klärung der Rechtswidrigkeit des Bescheides künftig wieder Rinder halten. Der Bescheid sei rechtswidrig, da Heu und Grüngut des Klägers derart gelagert worden seien und aktuell gelagert würden, dass es in keinster Weise mit Tuberkulosebakterien in Kontakt habe kommen können bzw. komme. Die Stellungnahme des ... vom ... August 2012 sehe keine Entseuchungsanordnung vor. Für eine Entseuchungsanordnung fehle eine Rechtsgrundlage. Im Übrigen liege der Anordnung kein gesicherter Nachweis einer Infizierung der Rinder des Klägers mit den Erregern Mykobakterium bovis und/oder Mykobakterium caprae zugrunde. Ferner sei die Anordnung unverhältnismäßig. Außerdem wurde ein Ermessensausfall gerügt.

Das Landratsamt verwies unter Wiederholung des Antrages auf Klageabweisung mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 auf die Stellungnahme des Veterinäramtes vom ... Oktober 2013. Das Veterinäramt stellte darin fest, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt geäußert habe, wieder Vieh halten zu wollen. Er habe vielmehr den Wunsch geäußert, anfallendes Gras, Silage und Heu an Rinderhalter zu verkaufen, von denen einer dieses Heu wieder an Pferdehalter habe verkaufen wollen. Das massive und vermutlich jahrelange Seuchengeschehen dürfte die Weiden und Wiesen durch Beweidung sowie durch Gülleaufbringung jahrelang verseucht haben. Bei einem Verkauf des Futters könne der Kläger die Erregerfreiheit von Gras, Silage und Heu nicht garantieren. Es würde ein nicht wieder gutzumachender Schaden für Tier und Mensch eintreten. Ermessen sei insofern ausgeübt worden, als Heu von Wiesen, die nach schriftlicher Erklärung des Klägers nicht beweidet und nicht mit Gülle gedüngt worden seien, nicht reglementiert worden sei und „ab Wiese“ habe verkauft werden können. Das ... habe in einem weiteren Gutachten vom ... Juli 2013 zur Abgabe von „Altheu“ aus dem klägerischen Betrieb geäußert, dass keine belastbaren Literaturdaten dazu vorlägen, nach welcher Lagerdauer solche Futtermittel bezüglich einer Belastung mit Keimen des Mykobakteriums tuberkulosis-Komplex wieder als mikrobiologisch „unbedenklich“ einzustufen seien. Sichere Keimabtötungsverfahren seien Desinfektionsverfahren und thermische Verfahren. Hinsichtlich des Ermessensspielraumes sei dem Schutz von Mensch und Tier vor einer sehr schwerwiegenden Seuche gegenüber wirtschaftlichen Interessen Priorität eingeräumt worden.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung am 26. März 2014 wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung ist angesichts des vorliegenden Dauerverwaltungsaktes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Die Anordnung des Beklagten stützt sich auf §§ 18, 27 Abs. 2 Tierseuchengesetz (TierSG). Zum Schutz gegen die besondere Gefahr einer Tierseuche und für deren Dauer kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die Desinfektion oder - falls diese Maßnahme sich nicht wirksam durchführen lässt - die unschädliche Beseitigung der (Streu-) und Futtervorräte, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, dass sie Ansteckungsstoffe enthalten, anordnen. Die Durchführung dieser Maßregel erfolgt unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes sowie unter behördlicher Überwachung (§ 27 Abs. 4 TierSG).

Dass der Beklagte als Rechtsgrundlage § 27 Abs. 3 Nr. 1 TierSG („Gegenstände“) und nicht die speziellere Norm in Abs. 2 - in welcher die Futtervorräte ausdrücklich benannt sind - angegeben hat, erweist sich als unschädlich. Denn auch die vom Beklagten zitierte Befugnisnorm ist eine Ermessensvorschrift und hat dieselbe Zielrichtung.

Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das im Jahr 2012 eingebrachte Heu und Grüngut trotz der zwischenzeitlich verstrichenen Lagerdauer noch Tbc-Erreger enthalten kann. Wenn der Kläger aus der Stellungnahme des ... vom ... August 2012 im Wege des Umkehrschlusses ableitet, dass Heu nach 58 Tagen erregerfrei sei, so unterliegt er einer Fehlinterpretation der Auskunft. Weil es keine belastbaren Literaturdaten zur Überlebensdauer von M. b./c. gibt, kann nur je nach Trägerstoff und abhängig von gewissen Bedingungen von gewissen Wahrscheinlichkeiten gesprochen werden. Das ... hat in der in Bezug genommenen Stellungnahme geäußert, dass Mykobakterien in Heu und Wasser in Abhängigkeit von Außentemperatur und Wetterkonditionen bis zu 58 Tage unter natürlichen Bedingungen und im Boden bis zu 88 Tage überleben können. In diesem Zeitraum sei davon auszugehen, dass die infizierten Weiden ein potentielles Ansteckungsrisiko für Weidetiere darstellen. Gleichwohl soll nach der Einschätzung des ... sichergestellt werden, dass das Heu und Gras des diesjährigen Schnittes betroffener Weiden nicht an Tiere verfüttert wird sowie die Weiden in diesem Jahr auch nicht mehr beweidet werden. Nachfolgend stellt das ... im Schreiben vom ... Juli 2013 klar, dass keine belastbaren Literaturdaten vorliegen, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit schließen lasse, nach welcher Lagerdauer Futtermittel (Heu) bezüglich einer Belastung mit Keimen des Mykobakteriums tuberkulosis-Komplex wieder als mikrobiologisch unbedenklich einzustufen seien. Es führt weiter aus, dass nach Literaturangaben angenommen werden könne, dass die Sonneneinstrahlung beim Trocknen des Heus auf der Weide zu einer Abtötung eventuell anhaftender Tbc-Erreger geführt haben dürfte. Nach menschlichem Ermessen könne das direkt von der Weide eingebrachte Heu eher als unbedenklich angesehen werden. Eine völlige Unbedenklichkeit könne insbesondere auch bezüglich der Möglichkeit einer Kontamination durch potentiell infektiösen Stallstaub jedoch nicht sichergestellt werden. Abschließend empfiehlt das ..., dass das fragliche Heu weder als Futtermittel noch als Einstreu verwendet werden soll. Auch bezüglich des Verfütterns von Grünfutter ist die Auskunft des ... vom ... Juli 2013 negativ. Zwar sei eine Untersuchung von (Gülle und) Grünfutter auf das Vorhandensein von Bakterien des Mykobakteriums-Komplex prinzipiell möglich, aufgrund der artenreichen Residualflora bei der Matrizes und des anzunehmenden geringen Keimgehaltes an tuberkulösen Mykobakterien aber wenig praktikabel und erfolgversprechend. Es sei nur ein positiver Nachweis möglich, jedoch keine „Freitestung“ durch negative Nachweise.

Die Anordnung des Beklagten erging auch ermessensfehlerfrei, insbesondere liegt kein Ermessensausfall vor. Zwar enthalten die Gründe der Anordnung keinen Hinweis auf Ermessenserwägungen und die Ausdrucksweise „waren daher die oben genannten Anordnungen zu treffen“ ist missverständlich. Die Auslegung des Verwaltungsaktes legt jedoch den Rückschluss nahe, dass das durch die Befugnisnorm eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausgeübt wurde (zur Problematik der Ermessensüberlegungen durch Auslegung des Verwaltungsaktes vgl. BVerwG v. 15.1.1988 - 7 B 182/87). Die Bescheidsgründe weisen darauf hin, dass der Anordnung das Schreiben des Veterinäramtes vom ... September 2012 und eine gutachterliche Stellungnahme des ... zugrunde liegen. Das Veterinäramt hat in mehreren Stellungnahmen - ... Dezember 2012, ... August und ... Oktober 2013 - dargelegt, welche Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingeflossen sind. Laut Stellungnahme vom ... Dezember 2012 hat sich das Veterinäramt der Stellungnahme des ... vom ... August 2012 - Nichtverfütterung von Heu und Gras des Schnittes 2012 und Nichtbeweidung für 2012 angeschlossen. Ebenso wurde berücksichtigt, dass Heu und Gras an mehrere Betriebe hätten verkauft werden müssen und es nicht vertretbar erschien, für ein geringes Wirtschaftsgut andere Betriebe - selbst bei einer durch die verstrichene Zeit möglichen verringerten Infektionsität der Tbc-Erreger - zu gefährden. Dabei wurde die Kontamination der Futterflächen als „sehr hoch“ eingeschätzt, da ein ungewöhnlich hoher Durchseuchungsgrad des Rinderbestandes vorgelegen hat. Die weitere Stellungnahme vom ... August 2013 erläutert hinsichtlich des in früheren Jahren gewonnenen und noch im Betrieb gelagerten Heus nachvollziehbar die Notwendigkeit der Entseuchung, da eine Sekundärkontamination durch die Stallluft nicht ausgeschlossen werden kann und die Tbc nach Einschätzung des Veterinäramtes mit Sicherheit vor mehreren Jahren im Bestand ausgebrochen sein muss. Die nachfolgende Stellungnahme des Veterinäramtes vom ... Oktober 2013 belegt auch die Überlegungen des Veterinäramtes, den Kläger durch die Schutzmaßnahme nicht unverhältnismäßig zu belasten. Der Kläger konnte Heu von Weiden, die nach dessen schriftlicher Erklärung weder beweidet noch mit Gülle gedüngt worden waren, „ab Wiese“ verkaufen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 26/03/2014 00:00

Tenor I. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.