Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Juni 2015 - 2 A 11181/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Landesbeamtin im Ruhestand, begehrt eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr anlässlich ihres Aufenthalts in der X Fachklinik in B in der Zeit vom 5. November bis 10. Dezember 2013 entstanden sind.
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Dieser Sanatoriumsaufenthalt wurde der Klägerin nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von ihrem Hausarzt Dr. D und der amtsärztlichen Stellungnahme des Ltd. Medizinaldirektors bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Herrn Dr. K, vom 24. Oktober 2013, die beide die dringende Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung attestierten, vom Beklagten mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz - ZBV - (OFD) vom 24. Oktober 2013 als beihilfefähig anerkannt. In dem Bescheid wies die Behörde allerdings auf die Beschränkung der Beihilfe hin, die eintrete, falls die von der Klägerin in Anspruch genommene Fachklinik eine Pauschalabrechnung durchführe. In diesem Fall sei für die Beihilfeberechnung die Höhe einer bestehenden Preisvereinbarung zwischen der Fachklinik und einem Träger der Sozialversicherung maßgeblich.
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Mit ihrem am 27. Dezember 2013 gestellten Beihilfeantrag machte die Klägerin unter Vorlage der entsprechenden Rechnung der X Reha-Kliniken AG & Co. KG neben der gezahlten Kurtaxe den von der Klinik berechneten pauschalen „Reha-Pflegesatz Psychosomatik (Tagessatz) mit Anwendungen“ in Höhe von 185,00 € (für 35 Tage insgesamt 6.475,00 €) geltend.
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Demgegenüber erkannte die OFD mit Bescheid vom 9. Januar 2014 lediglich den mit den Trägern der Sozialversicherung und der X Reha-Kliniken AG & Co. KG in Höhe von 121,73 € vereinbarten Tagessatz für Mitglieder der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung als beihilfefähig an. Dieser sei nach den hierfür geltenden beihilferechtlichen Vorgaben der allein maßgebliche Betrag. Hierauf sei die Klägerin vor Beginn der Behandlung auch ausdrücklich hingewiesen worden.
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Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, es habe sich nicht um einen Kuraufenthalt, sondern um eine stationäre Krankenhausbehandlung gehandelt. Zu deren Beginn habe die Indikation einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer akuten mittelgradigen Episode ihrer seit langem bestehenden depressiven Störung vorgelegen. Sie sei deshalb auch nicht in einem Sanatorium, sondern in einer Fachklinik für Psychosomatik behandelt worden. Dementsprechend setze sich die Tagespauschale der Klinik von 185,00 € aus 81,81 € für Unterkunft und Verpflegung, 42,42 € für ärztliche Leistungen und 61,17 € für vorgenommene Anwendungen zusammen. Aus diesem Grund sei auch seitens ihrer privaten Krankenversicherung der entsprechende Kostenanteil für die stationäre Behandlung in voller Höhe übernommen worden. Für die Beihilfe habe nichts anderes zu gelten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2014, aufzuheben und ihr eine Beihilfe unter Berücksichtigung des vollen Tagessatzes von 185,00 € pro Tag für ihren Aufenthalt in der Klinik X B im Zeitraum 5. November bis 10. Dezember 2013 zu bewilligen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat hierzu im Wesentlichen auf die Verwaltungsentscheidungen verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. November 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass keine stationäre Krankenhausbehandlung abrechenbar sei, weil die Fachklinik ausdrücklich einen sog. Reha-Pflegesatz Psychosomatik mit Anwendungen in Ansatz gebracht habe. Diese Behandlung werde auch durch die von der Fachklinik erbrachten Leistungen belegt. Zudem habe die Klägerin zuvor selbst den Antrag auf Bewilligung einer Sanatoriumsbehandlung gestellt. Ein Beihilfeanspruch ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Beklagten. Aufgrund des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssten vielmehr Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalisierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellten. Eine derart unzumutbare Härte sei hier nicht ersichtlich, da die Belastungen über das Jahr gerechnet monatlich nur ca. 130,00 € ausmachten. Die Klägerin sei schließlich auch im Ergebnis noch ausreichend auf die Begrenzung der Kostenübernahme hingewiesen worden.
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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zuvor zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass ihr eine Beihilfe in der von ihr beantragten Höhe, nämlich für den vollen Tagessatz der Fachklinik, zustehe. Die vom Beklagten nach den Beihilfevorschriften vorgenommene Deckelung verstoße gegen höherrangiges Recht. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für die vergleichbare Beihilferegelung in diesem Bundesland festgestellt. Die Ausführungen dieses Gerichts mache sie sich zu eigen. Hinzu komme, dass sie vom Beklagten nicht ausreichend über das für sie nicht überschaubare Kostenrisiko informiert worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. November 2014 aufzuheben und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei nicht einschlägig, weil die von diesem Gericht als verfassungswidrig eingestufte Beihilferegelung mit der rheinland-pfälzischen Rechtslage nicht vergleichbar sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten (1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist nicht begründet.
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Die Berufung ist zulässig, obwohl der Senat sie nicht gemäß § 124 a Abs. 5 VwGO zugelassen hat und das Verwaltungsgericht seine Zulassung ohne Nennung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorgenommen hat (vgl. § 124 a Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Denn der Senat ist auch an eine derart unbegründete Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht mit der Folge gebunden, dass er das Berufungsverfahren durchzuführen hat (vgl. Dietz, in: Gärditz, VwGO, § 124 a Rn. 8; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 19; Mayer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2014, § 124 a Rn. 13).
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Die danach zulässige Berufung hat in der Sache dagegen keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Kosten, die anlässlich ihres Aufenthalts in der X Fachklinik in B in der Zeit vom 5. November bis 10. Dezember 2013 entstanden sind. Die dieses Begehren ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf weitere Beihilfeleistungen ist § 66 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Landesbeamtengesetz - LBG - i.V.m. §§ 8 und 45 der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung - BVO - in der zum (insofern maßgeblichen) Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen anwendbaren Fassung vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199) – mit späteren Änderungen. Danach haben Beihilfeberechtigte wie die Klägerin aus Anlass eines Aufenthaltes in einem Sanatorium einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe, wenn – wie hier – ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bestätigt hat, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und diese nicht durch eine stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO), sie vorher von der Festsetzungsstelle anerkannt worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) und die im Rahmen des Sanatoriumsaufenthaltes entstandenen Aufwendungen medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 8 Abs. 1 BVO).
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Bis auf die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen der Klägerin stehen die vorgenannten Voraussetzungen zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Im Hinblick auf den von der X Reha-Kliniken AG & Co. KG abgerechneten „Reha-Pflegesatz Psychosomatik mit Anwendungen“ in Höhe von täglich 185,00 € durfte der Beklagte jedoch die – medizinisch notwendigen – Kosten des Aufenthaltes gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBG i.V.m. § 45 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Satz 1 BVO auf die Pauschale begrenzen, die aufgrund einer mit den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträgern vereinbarten Vergütungsregelung festgelegt worden ist. Diese einheitliche Tagespauschale für Mitglieder in der gesetzlichen Sozialversicherung beträgt in der X Fachklinik unstreitig 121,73 €, so dass der Beklagte von den der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtkosten in Höhe von (185,00 € x 35 Tage =) 6.475,00 € zutreffend lediglich (121,73 € x 35 Tage =) 4.260,55 € als beihilfefähig anerkannt hat. Die auf dieser Grundlage berechnete Beihilfe in Höhe von (4.260,55 € x 70 % =) 2.982,39 € ist nicht um die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten (6.475,00 €) und den bereits anerkannten (4.260,55 €) Kosten um (2.214,45 € x 70 % =) 1.550,12 € zu erhöhen.
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Eine höhere Beihilfe kann der Klägerin nicht schon deshalb gewährt werden, weil es sich – wie sie vorträgt – um Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne von §§ 24, 26 BVO und nicht um Kosten im Rahmen eines Sanatoriumsaufenthaltes, für die § 45 BVO gilt, gehandelt habe. Denn sie hat sich in Wirklichkeit sowohl nach der Art der Einrichtung, in der sie sich vom 5. November bis 10. Dezember 2013 befand, als auch nach allen sonstigen Umständen einer Sanatoriumsbehandlung unterzogen.
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Zum einen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats für die Abgrenzung einer stationären Krankenhausbehandlung und einem Sanatoriumsaufenthalt nicht auf die Art der Behandlung, sondern auf den objektiven Charakter der Einrichtung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 307; OVG RP, Urteile vom 25. Februar 2000 - 2 A 12320/00.OVG -, ZBR 2000, 321 und vom 4. April 2000 - 2 A 12320/99.OVG -, AS 28, 258 [259]). Danach wäre vorliegend von einem Sanatoriumsaufenthalt auszugehen. Denn auch wenn die X Fachklinik in B einige Betten für Krankenhausbehandlungen im Sinne von § 107 Abs. 1 i.V.m. § 109 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - unterhält, so besteht doch der weit überwiegende Teil der Einrichtung aus Betten für Behandlungen einer Rehabilitation nach § 107 Abs. 2 i.V.m. § 111 SGB V (vgl. hierzu die vom Beklagten vorgenommene Abfrage vom 26. Mai 2014, Bl. 49 der Verwaltungsakte). Bei diesen sog. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen handelt es sich in beihilferechtlicher Hinsicht um Sanatorien im Sinne von § 45 BVO. Die X Fachklinik in B ist danach eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, die der stationären Behandlung von Patienten dient und dabei fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet ist, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen (vgl. § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Der objektive Charakter, der sich zudem aus der Eigendarstellung der Fachklinik ergibt (vgl. www.X-fachklinik.de), ist danach eindeutig dem Bereich der Vorsorge und Rehabilitation und damit einer Sanatoriumsbehandlung im Sinne von § 45 BVO zuzurechnen.
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Selbst wenn dieser objektive Maßstab auf der Grundlage einer behandlungsunabhängigen Charakterisierung der Einrichtung außer Acht gelassen würde, so ergibt sich im konkreten Fall keine andere Sichtweise. Denn die Klägerin hat ausweislich ihres Antrags vom 9. Oktober 2013, der Bescheinigung des Amtsarztes Dr. K vom 24. Oktober 2013 und der von ihr vorgelegten Abrechnung der X Fachklinik in B vom 13. Dezember 2013 keine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus durchführen lassen, bei dem gemäß § 107 Abs. 1 SGB V die ärztlichen und pflegerischen Leistungen im Vordergrund gestanden hätten. Vielmehr handelte es sich um einen Aufenthalt in einem Sanatorium, der der Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V diente. Darüber hinaus sind sowohl ihr Hausarzt wie auch die Klägerin selbst bis zur Erhebung ihrer Klage stets von einem Sanatoriumsaufenthalt ausgegangen. Ohnehin hätte es bei einer Krankenhausbehandlung keiner vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit mit entsprechender amtsärztlicher Stellungnahme zur dringenden Notwendigkeit der Maßnahme (unter genauer Angabe der geplanten Aufenthaltsdauer) bedurft. Eine solche vorherige Anerkennung ist nicht bei einer Krankenhausbehandlung, sondern nur bei einem geplanten Sanatoriumsaufenthalt erforderlich (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 BVO). Schließlich zeigt auch der geringe Anteil der von der Fachklinik auf Nachfrage des Beklagten aufgeschlüsselten Zusammensetzung des Pauschaltarifs von täglich 185,00 € (mit nur 42,42 € für ärztliche Leistungen), dass keine Behandlung in einem Krankenhaus durchgeführt wurde, sondern fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal der Gesundheitszustand der Klägerin nach einem ärztlichen Behandlungsplan durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, verbessert werden sollte (vgl. hierzu auch die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der X Fachklinik vom 6. Februar 2014). Diese Behandlung erfüllt danach die Kriterien sowohl von § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V als auch nach § 45 Abs. 4 BVO.
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Handelt es sich danach unter jedem denkbaren Blickwinkel bei dem Aufenthalt der Klägerin in der X Fachklinik in B in der Zeit vom 5. November bis 10. Dezember 2013 um eine Sanatoriumsbehandlung im Sinne von § 45 BVO, so kommt für die hier allein streitige Frage der Angemessenheit der Aufwendungen die Begrenzungsregel des § 45 Abs. 3 BVO zur Anwendung. Danach gelten die Höchstgrenzen von § 8 Abs. 4und§ 23 Abs. 1 Satz 1 BVO entsprechend, wenn das Sanatorium die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 für vollstationäre Behandlungen wie hier mit Tagespauschalen oder einer umfassenden Behandlungspauschale berechnet. Da die X Fachklinik eine solche pauschale Vergütungsregelung mit den gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern getroffen hat, kommt als beihilferechtliche Höchstgrenze hier die aufgrund dieser Vereinbarungen für Sozialversicherte geltende einheitliche Tagespauschale in Höhe von 121,73 € zur Anwendung.
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Die Kostenbegrenzung, die sich bereits in eindeutiger Weise aus den anwendbaren einfachgesetzlichen Regelungen ergibt, verstößt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sind weder die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Die Klägerin ist schließlich über diesen Umstand auch ausreichend informiert worden.
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Die Gewährung von Beihilfe gehört nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Deshalb sind sowohl der Bestand der Beihilfe als auch ihre konkrete Ausgestaltung nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage vielmehr in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfe ist dementsprechend als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert, sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [232]; Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1/89 -, BVerwGE 89, 207 [209]). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 [99]).
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Nach diesen Grundsätzen ist eine Kostenbegrenzung bei einem Aufenthalt in einem Sanatorium als beihilferechtlicher Standard anzusehen. So sah auch die Vorgängervorschrift von § 45 BVO, § 8 Abs. 2 BVO in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung gleichfalls eine Begrenzung der Unterbringungskosten auf die Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums vor. Diese Kostenbegrenzung entspricht – ebenso wie eine Höchstgrenze bei pauschaler Abrechnung – auch der überwiegenden Mehrzahl der in Bund und den Ländern seit langem praktizierten Kostenbegrenzung bei Aufenthalten in Sanatorien.
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So sieht § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b der für Bundesbeamte sowie durch entsprechende Verweisung bzw. Übernahme auch für Landesbeamte in Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt geltenden Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfenverordnung) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 329) – mit späteren Änderungen – eine Begrenzung der Unterbringungs- und Verpflegungskosten bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen auf die Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung vor. Inhaltsgleiche Regelungen treffen § 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 der bayerischen Beihilfenverordnung, § 5 Abs. 3 Satz 1 des bremischen Beamtengesetzes, § 7 Abs. 7 der baden-württembergischen Beihilfenverordnung (BVO BW), § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 der hamburgischen Beihilfenverordnung, § 7 Abs. 1 Nr. 2 der hessischen Beihilfenverordnung, § 6 Abs. 3 der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung, § 7 Abs. 3 der saarländischen Beihilfenverordnung, § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b der sächsischen Beihilfenverordnung, § 10 Abs. 1 Nr. 2 der schleswig-holsteinischen Beihilfenverordnung und § 28 Abs. 7 Nr. 3 der thüringischen Beihilfenverordnung. Nach all diesen Vorschriften sind Aufwendungen bei Aufenthalten in Sanatorien bzw. Rehabilitationseinrichtungen nur bis zu einer bestimmten Höhe (meistens in Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung) beihilfefähig. Dabei sehen die vorgenannten Regelungen für Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen wie in Rheinland-Pfalz ausdrücklich Höchstgrenzen vor, die sich an den Vereinbarungen der jeweiligen Einrichtung mit einem Träger der Sozialversicherung oder privater Krankenkassen orientieren.
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Nach alledem ist ein Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende Fürsorgepflicht des Beklagten durch die Begrenzung der Kostenübernahme in § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBG i.V.m. § 45 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht gegeben. Dass die private Krankenversicherung der Klägerin, wie sie angibt, ihren Anteil an den Kosten des Sanatoriumsaufenthaltes in B ohne Abstriche übernommen hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn die auf der Grundlage des jeweiligen konkreten Vertragsabschlusses mit einer privaten (ergänzenden) Krankenversicherung sich ergebenden Kostenbeteiligungen begründen kein Präjudiz für das unter gänzlich anderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen stehende Beihilferecht.
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Anders als die Berufung meint, ist in diesem Zusammenhang auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die von der Klägerin hierzu herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 15. August 2013 (Az. 2 S 1085/13, IÖD 2013, 240 und juris) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn die von diesem Gericht als verfassungswidrig angesehene beihilferechtliche Vorschrift des § 7 BVO BW ist mit den rheinland-pfälzischen Begrenzungsregelungen für bestimmte Aufwendungen (§§ 8, 23 und 45 BVO) nicht vergleichbar.
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Nach § 7 Abs. 7 Sätze 4 und 6 BVO BW sind die Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen nach Satz 4 Nr. 2 (Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sowie Heilbehandlungen) oder Nr. 3 (Pflege, Unterkunft und Verpflegung) der Vorschrift betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen. Im Unterschied zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz ist bei der baden-württembergischen Beihilferegelung damit die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 4 Nr. 2 und 3 der Regelung von vornherein ausgeschlossen.
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Demgegenüber hat der Beihilfeberechtigte in Rheinland-Pfalz bei der Durchführung einer Sanatoriumsbehandlung ein Wahlrecht. Er kann entweder wie die Klägerin die von der Einrichtung angebotene – allerdings regelmäßig höhere – Tagespauschale für sog. Selbstzahler wählen (in der dann alle vom Sanatorium während des Aufenthaltes angewandten Heilbehandlungen sowie die Pflege und Unterbringung ohne Rücksicht auf ihre sonstige Abrechenbarkeit enthalten sind). Oder der Beihilfeberechtigte wählt die durch § 45 Abs. 1 BVO ausdrücklich zugelassene zweite Option. Danach lässt er die Einrichtung die einzelnen ärztlichen Leistungen (nach § 11 BVO), die dabei verbrauchten Arznei- und Verbandmittel (nach § 21 BVO), die einzelnen Heilbehandlungen (nach § 22 BVO) sowie gegebenenfalls erhaltene oder benutzte Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke (nach § 34 BVO) gesondert abrechnen und beantragt hierfür jeweils eine Beihilfe. Diese ist ihm sodann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 BVO zu bewilligen ohne dass es auf Vereinbarungen, die das Sanatorium mit Trägern der Sozialversicherung abgeschlossen hat, ankommt (allerdings mit den bei diesen Aufwendungen allgemein geltenden Bewilligungsvoraussetzungen). Daneben sind – wie bisher – nach § 45 Abs. 2 BVO die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums beihilfefähig. Anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte also die Klägerin bei ihrem Sanatoriumsaufenthalt die Möglichkeit, die Höchstgrenze nach § 45 Abs. 3 BVO zu vermeiden. Wenn sie stattdessen die – leichter zu handhabende – Tagespauschale gewählt hat, fällt dies in ihren Verantwortungsbereich und begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten bei der Anwendung von Höchstbetragsregelungen.
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Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres konkreten Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Maßnahme, der ihren Angaben zufolge von einem krankheitsbedingt schwierigen Bewusstseinszustand mitgeprägt gewesen sei. Selbst wenn sie sich seinerzeit in einer akuten mittelgradigen Episode ihrer seit langem bestehenden depressiven Störung befunden haben sollte, so sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie sich in der gesamten Zeit seit Erhalt des Anerkennungsschreibens des Beklagten vom 24. Oktober 2013 und der Durchführung ihrer Behandlung vom 5. November bis zum 10. Dezember 2013 in einem Zustand befunden haben sollte, der ihr eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Abrechnungsweise (nach Einzelabrechnungen oder im Wege der Tagespauschale) nicht ermöglicht haben sollte. Derartiges wird auch von ihr selbst nicht vorgetragen.
- 37
In diesem Zusammenhang folgt der Senat nicht der Argumentation der Klägerin, nach der sie in dem Anerkennungsschreiben vom 24. Oktober 2013 nicht hinreichend auf das bei einer Pauschalabrechnung entstehende Risiko von verbleibenden Kosten hingewiesen worden sei. Entgegen ihrer Auffassung ist der Hinweis verständlich, deutlich und ausreichend formuliert. Auch hier ist zunächst zu sehen, dass Kostenbegrenzungen im Beihilferecht seit jeher üblich sind. Gerade bei kostspieligen Maßnahmen wie stationären Krankenhausbehandlungen, kieferorthopädischen Maßnahmen oder kostenintensiven Heilmitteln (z. B. Sehhilfen und Hörgeräte) sind Deckelungen im Sinne von für alle Beihilfeberechtigte grundsätzlich geltenden Höchstbetragsregelungen seit langem üblich. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten von erheblichen Aufwendungen in Krankheitsfällen freizustellen, die durch die allgemeine Alimentation nicht gedeckt werden könne, ist hierbei nicht verletzt. Denn der hierbei auf dem Beihilfeberechtigten verbleibenden Anteil lässt sich durch entsprechende Zusatzversicherungen oder eine private Vorsorge vermindern. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Sanatoriumsaufenthalt um eine Maßnahme handelt, die erfahrungsgemäß nicht in jedem Kalenderjahr anfällt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 1.550.12 € festgesetzt.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.
(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.
(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
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der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, - 2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, - 3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
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der stationären Behandlung der Patienten dienen, um - a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder - b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
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fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.
(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.