Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 17 K 15.173

published on 27/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 17 K 15.173
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Schreiben vom … Juli 2014 beantragte die Klägerin, die auf beiden Augen über 12 Dioptrien hat, beim Beklagten die Prüfung der Kostenübernahme für eine brechkraftverändernde chirurgische Augenoperation. Laut Kostenvoranschlag vom … Juni 2014 belaufen sich die Kosten dieses Eingriffs auf 5.000,09 €. Der vom Beklagten hinzugezogene Beratungsaugenarzt, Herr Dr. H., führte in seinem Gutachten vom 11. September 2014 aus, dass die vorgeschlagene chirurgische Behandlung der Fehlsichtigkeit eine anerkannte Behandlungsmöglichkeit darstelle. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich jedoch um einen patientenseitig möglicherweise wünschenswerten, aber keineswegs medizinisch notwendigen Eingriff. Die geschilderte Bildverkleinerung bei Bildschirmarbeit wäre problemlos und kostengünstig durch die Verwendung eines größeren Bildschirms zu kompensieren.

Mit Bescheid vom 19. September 2014 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass es sich bei der geplanten brechkraftverändernden Operation um keine medizinisch notwendige Maßnahme handele, die demnach nicht beihilfefähig sei.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom … September 2014 Widerspruch ein. Ihre Prozessbevollmächtigten führten zur Begründung aus, dass das Gutachten von einer unzutreffenden Prämisse ausgehe, da sich das Problem auch nicht durch einen größeren Bildschirm lösen lasse. Denn auch dann bleibe es bei der Bildverkleinerung, ebenso bei der Anstrengung, bis zum Bildschirm zu sehen. Auch könnten nach Angaben des Systemadministrators beim … … keine größeren Bildschirme angeschlossen werden. Die Klägerin leide seit der Einführung der elektronischen Bearbeitung der … unter ständigen Kopfschmerzen, die nach Angaben des behandelnden Augenarztes auf die hohe Fehlsichtigkeit, die Kontaktlinsenunverträglichkeit und die fehlende Möglichkeit, die Fehlsichtigkeit für die Zwecke der Bildschirmarbeit mit einer Brille zu korrigieren, zurückzuführen seien. Sie müsse ständig Schmerzmittel einnehmen und sei seit dem 20. Oktober 2014 arbeitsunfähig krank. Nach Nr. 2 der Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV seien Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Es liege eine vom Augenarzt bestätigte Kontaktlinsenunverträglichkeit vor und die Fehlsichtigkeit könne auch durch das Tragen einer Brille nicht korrigiert werden, da bedingt durch die hohe Sehschwäche und die durch die Brille ausgelöste Bildverkleinerung die Klägerin unter ständigen Kopfschmerzen während und nach der Bildschirmarbeit zu leiden habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014, zugestellt am 12. Dezember 2014, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Beihilfeleistungen würden zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen müsse der Beihilfeberechtigte selbst tragen. Maßgebend sei, ob die Maßnahme im Einzelfall objektiv medizinisch notwendig sei. Aufgrund des Gutachtens des Beratungsaugenarztes vom 11. September 2014 könne eine Beihilfegewährung des brechkraftchirurgischen Eingriffs durch zusätzliche implantierte Kunstlinsen nicht erfolgen. Im Übrigen werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. August 2014 (M 17 K 13.3362) hingewiesen. Danach müsse sich der Beihilfeberechtigte auf eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Hilfsmittel verweisen lassen. Zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit seien grundsätzlich nur die Aufwendungen für entsprechende Brillengläser in im Einzelnen bestimmten Umfang beihilfefähig. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass die Beihilfe nicht zur Alimentation gehöre und damit auch nicht dem verfassungsrechtlichen Schutz unterfalle. Der Dienstherr müsse lediglich Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten auch nach Eintritt besonderer finanzieller Belastungen bei Krankheit, Pflege oder Geburtsfällen nicht gefährdet werde. Zwar dürfe er die Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten, jedoch verlange die Fürsorgepflicht nicht, dass eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen stattfinde. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, für eine vollständige Absicherung des Beamten Sorge zu tragen, denn die Beihilfe sei lediglich eine ergänzende Hilfe, die den Beamten von den nicht durch die Besoldung gedeckten Aufwendungen in angemessenem und notwendigem Umfang freistellen solle. Dieser Charakter der Beihilfe beinhalte auch die Grundlage und den Rahmen der Fürsorgeverpflichtung auf die dem Grunde nach notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 12. Januar 2015, erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten,

den Bescheid vom 26. November 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei der Klägerin mit zunehmender Bildschirmtätigkeit eine Kontaktlinsenunverträglichkeit eingestellt habe, bedingt durch einen Mangel an Tränenflüssigkeit. Die Klägerin habe während der Bildschirmarbeit keine Kontaktlinsen mehr tragen können, so dass sie gezwungen gewesen sei, ihre Fehlsichtigkeit durch das Tragen einer Brille zu korrigieren. Da die Klägerin hochgradig fehlsichtig in einer Größenordnung von mehr als 12 Dioptrien sei, ergebe sich bei der Brillenkorrektur eine hochgradige Bildverkleinerung, die zur Folge habe, dass das durch die Brille gesehene Bild weniger als halb so groß sei wie der natürliche Seheindruck wäre. Außerdem ergäben sich Randverzerrungen, so dass nicht der gesamte Gesichtsfeldbereich eine scharfe Abbildung ermögliche. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin bei der Bildschirmarbeit ständig unter starken Kopfschmerzen leide. Bereits nach zweistündiger Bildschirmarbeit stellten sich diese starken Kopfschmerzen ein, die sogar so weit gingen, dass die Klägerin beim Blinzeln zwei Bilder sehe. Die Klägerin habe versucht, dem ständigen Kopfschmerz durch gezielte Entspannungsübungen der Augen entgegenzuwirken, habe jedoch immer häufiger zu Schmerzmitteln greifen müssen, da der Kopfschmerz ohne Schmerzmittel nicht mehr erträglich gewesen sei. Zwischenzeitlich sei die Klägerin seit November 2014 krank. Bei einer augenärztlichen Beratung im Juni 2014 sei ihr empfohlen worden, einen brechkraftchirurgischen Eingriff vornehmen zu lassen. Nach Einschätzung des Augenarztes bestehe keine andere Möglichkeit, die schmerzfreie Berufstätigkeit der Klägerin an einem Bildschirmarbeits Platz zu ermöglichen. Das Problem lasse sich entgegen des Gutachtens des Beratungsarztes nicht durch die Verwendung eines größeren Bildschirmes kompensieren, da nach Angaben der Behörde in dem verwendeten EDV-System größere Bildschirme nicht eingesetzt werden könnten. Ein Attest von Dr. med. L. vom … Juni 2014, in dem eine Kontaktlinsenunverträglichkeit und eine hochgradige Bildverkleinerung bestätigt wurden, wurde vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wurde die Klägerseite gebeten, eine Bestätigung des Arbeitgebers zur Möglichkeit der Verwendung größerer Bildschirme vorzulegen. Diese ging bisher nicht ein.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass der Beratungsarzt in seinem Gutachten vom 11. September 2014 die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme verneint habe. Die geschilderte Bildverkleinerung könne durch einen größeren Bildschirm kompensiert werden. Die Klägerin habe bisher keinen Beweis erbracht, dass der hierfür zuständige betriebsärztliche Dienst eingeschaltet worden sei. Diesbezüglich habe auch eine telefonische Anfrage bei der …verwaltung ergeben, dass für Sehbehinderte bzw. für Beschäftigte mit eingeschränktem Sehvermögen sehr wohl größere Bildschirme im EDV-System der …verwaltung eingesetzt würden. Eine Bescheinigung der personalverwaltenden Dienststelle, dass dies im Fall der Klägerin nicht möglich sei, sei weder im Widerspruchsverfahren noch bisher vorgelegt worden. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass das Attest von Dr. L. zuerst beim Arbeitgeber hätte vorgelegt werden müssen. Die Beihilfestelle sei organisationsrechtlich nicht der Arbeitgeber der Klägerin. Die Beihilfeberechtigte hätte dieses Attest der personalverwaltenden Dienststelle vorlegen müssen, damit diese den zuständigen betriebsärztlichen Dienst einschalte.

Mit Schreiben vom … April und … Mai 2015 trug die Klägerseite ergänzend vor, dass die Klägerin den Einsatz größerer Bildschirme bei ihrem Arbeitgeber beantragt habe. Dieser habe mündlich ausgeführt, dass eine Vergrößerung der Schrift durch einen größeren Monitor nicht erreicht werden könne. Eine schriftliche Bescheinigung sei abgelehnt worden, da die Darstellung bestimmter Inhalte auf einem Monitor von sehr vielen unterschiedlichen Faktoren abhänge, die letztlich nur ein Sachverständiger beurteilen könne. Der betriebsärztliche Dienst habe mündlich die Durchführung des Eingriffs befürwortet, von der medizinischen Untersuchungsstelle habe die Klägerin bislang keine Nachricht erhalten. Die Kontaktlinsenunverträglichkeit bei der Bildschirmarbeit bestehe seit 2000. Damals sei eine irregulär verkrümmte Hornhautvorderfläche aufgrund beginnenden Keratokonus festgestellt worden. Ein Befundbericht vom … August 2000 wurde vorgelegt. Die sich durch diese Krankheit einstellende Kurzsichtigkeit könne nicht vollständig mit einer Brille korrigiert werden, so dass die Klägerin bei und nach der Bildschirmarbeit ständig unter starken Kopfschmerzen zu leiden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 352), sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig (Nr. 1), der Höhe nach angemessen (Nr. 2) und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr. 3).

1.1 Ein ausdrücklicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist hier nicht gegeben, da die streitgegenständliche Operation nicht in Anlage 2 zu § 7 Abs. 5 BayBhV aufgeführt ist. Erwähnt ist dort nur die brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer (Nr. 1 Spiegelstrich 11). Hier soll aber nicht die Hornhaut operiert, sondern eine Kunstlinse zusätzlich zur eigenen Augenlinse implantiert werden (vgl. Attest vom … Juni 2014 (Bl. 30 d. BA). Auch ein Teilausschluss nach Nr. 2, Spiegelstrich 1 der Anlage 2 liegt somit nicht vor, da keine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung geplant ist (vgl. a. BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – juris Rn. 13).

1.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die streitgegenständliche Operation aber nicht medizinisch notwendig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV.

a) Die medizinische Notwendigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn die Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die Krankheit zu therapieren. Allerdings ist nicht jedwede Therapie, die zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt wird, medizinisch notwendig und damit beihilfefähig. Ob eine Maßnahme, für die Beihilfe beansprucht wird, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV erfüllt, bestimmt sich nach objektiv medizinischen Kriterien.

Zuständig für die Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 6 BayBhV die Festsetzungsstelle. In der Regel kann die Festsetzungsstelle davon ausgehen, dass das, was der Arzt durchgeführt, angeordnet und damit auch in Rechnung gestellt hat, notwendig ist. Allerdings belegt eine ärztliche Verordnung nicht automatisch, dass jedwede ärztliche Behandlung medizinisch indiziert wäre. Beispielsweise sind Leistungen, die über das medizinisch notwendige Maß einer ärztlichen Versorgung hinausgehen und nach GOÄ nur berechnet werden dürfen, wenn der Arzt sie auf Verlangen erbracht und entsprechend bezeichnet hat, nicht beihilfefähig. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen. Hat die Festsetzungsstelle Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und kann sie aufgrund fehlender eigener Sachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, kann sie nach § 48 Abs. 8 Satz 1 BayBhV ein Gutachten hierzu einholen. Auf der Grundlage einer solchen Begutachtung kann die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung durch eigene Entscheidung verneinen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – juris Rn. 7f. m.w.N.).

b) Aufwendungen für Augenoperationen sind demnach – auch im Hinblick auf das nie ganz auszuschließende Operationsrisiko – grundsätzlich nur dann medizinisch notwendig, wenn eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist (vgl. a. BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 14 ZB 11.1202 – juris Rn. 6; B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 11.505 – juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U.v. 30.5.2012 – 10 K 5359/10 – juris Rn. 32 zum vergleichbaren Beihilferecht in NRW). Ein ständiger Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit besteht beihilferechtlich nicht. Es kann nur eine Frage des Einzelfalles sein, wann diese ausnahmsweise zwingend medizinisch indiziert ist (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2.2014 – 1 A 1508/12 – juris Rn. 9; B.v. 23.4.2012 – 1 A 1382/10 – juris Rn. 6ff.). Auch nach dem System der Bayerischen Beihilfeverordnung ist davon auszugehen, dass zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit grundsätzlich nur die Aufwendungen für entsprechende Brillengläser in im Einzelnen bestimmten Umfang beihilfefähig sind, und bereits die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen erstattungsfähig sind, § 22 BayBhV (vgl. zum hessischen Beihilferecht: VG Wiesbaden, U.v. 22.4.2013 – 3 K 1235/12.W – juris). Weil die Linsenimplantation neben dem medizinischen eine Reihe von weiteren, insbesondere auch kosmetischen, Nutzen bringt, besteht dabei kein reiner Heilbehandlungscharakter, weshalb die Notwendigkeit der dafür anfallenden Aufwendungen nicht typisierend unterstellt werden kann (vgl. VG Arnsberg, U.v. 26.1.2012 – 13 K 1978/11 – juris Rn. 23).

c) Im konkreten Fall kann die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs nicht ausnahmsweise bejaht werden:

aa) Der Beratungsarzt hat die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs verneint und darauf hingewiesen, dass die laut Klägerin mit dem Tragen einer Brille verbundene geschilderte Bildverkleinerung bei Bildschirmarbeit durch die Verwendung eines größeren Bildschirms zu kompensieren sei. Dass größere Bildschirme auf dem Arbeitsplatz der Klägerin nicht eingesetzt werden können bzw. die Bildverkleinerung dadurch nicht verhindert werden kann, wurde von Klägerseite lediglich pauschal behauptet, aber nicht belegt.

bb) Letztlich kann die Frage einer möglichen Bildvergrößerung aber dahingestellt bleiben, da die Klägerin den Nachweis darüber, dass eine Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen nicht möglich ist, nicht durch augenärztliche Atteste erbracht hat.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie Kontaktlinsen aufgrund eines Mangels an Tränenflüssigkeit nicht vertrage. Ihre Augen würden beim Einsatz von Kontaktlinsen insbesondere aufgrund der trockenen Büroluft rot. Zudem vergesse sie bei der Arbeit, zu blinzeln und Augentropfen o.ä. zu verwenden. Eine generelle Kontaktlinsenunverträglichkeit kann diesen Ausführungen gerade nicht entnommen werden. Auch das Attest vom … Juni 2014 stellt nur pauschal eine durch relativen Tränenmangel bedingte Kontaktlinsenunverträglichkeit fest. Es wird weder ein Sicca-Syndrom diagnostiziert noch auf Messungen der Tränenflüssigkeit o.ä. verwiesen. Die bloße Feststellung, dass eine Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht, liefert aber keine tragfähige Begründung für eine derartige Unverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 11.505 – juris Rn. 6).

Ebenso ist eine generelle Brillenunverträglichkeit nicht nachgewiesen. In dem Attest vom … Juni 2014 wird nur ausgeführt, dass es zu einer Bildverkleinerung und Randverzerrungen komme, so dass eine mehrstündige Tätigkeit am PC nicht möglich sei. Auch die Klägerin gab lediglich an, dass sie im Rahmen ihrer Bildschirmarbeit beim Tragen einer Brille aufgrund der Bildverkleinerung und des doppelten Sehens Kopfschmerzen bekomme. Dabei handelt es sich aber um keine medizinischen Gründe, die das Tragen einer Brille unmöglich machen. Als mögliche Gründe für eine Brillenunverträglichkeit erkennt die Rechtsprechung aber nur medizinische Gründe an, wie etwa eine hochgradige Myopathie, die das Tragen schwerer Gläser zwingend erforderlich macht (VG Arnsberg, U.v. 26.1.2012 – 13 K 1978/11 – juris Rn. 25f.), oder eine trotz Brille verbleibende und nicht anderweitig auszugleichende Beeinträchtigung der Sehkraft (VG Neustadt an der Weinstraße U.v. 8.5.2013 – 1 K 1061/12.NW – juris Rn. 37). Die Klägerin gibt aber selbst an, dass die Probleme erst aufgetreten seien, seit die … komplett elektronisch bearbeitet werden, so dass sie 100% der Arbeitszeit vor dem Bildschirm verbringe. Derartige dienstliche Gründe, die gegen das Tragen einer Brille sprechen, genügen aber zur Bejahung der medizinischen Notwendigkeit nicht. Für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme ist nicht auf die beruflichen Anforderungen, sondern allein auf die Anforderungen im allgemeinen Lebensbereich abzustellen (VG München, U.v. 7.8. 2014 – M 17 K 13.3362; VG Wiesbaden, U.v. 22.4.2013 – 3 K 1235/12.WI – juris Rn. 22). Macht nicht der Ausgleich der Sehschwäche das Tragen einer Brille unmöglich, sondern die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, ist dies keine medizinische Notwendigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1983 – 2 C 66/81 – juris Rn. 14f.). Ein nicht in vergleichbarer Position wie die Klägerin tätiger Beihilfeempfänger würde auf das Tragen einer Brille bzw. auf Kontaktlinsen verwiesen werden. Da die Beihilfe ihrer Zweckbestimmung nach nur krankheitsbedingte Mehrbelastungen ausgleichen soll, können besondere dienstliche Anforderungen eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfegewährung ergibt sich schließlich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht, die die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 24.1.2012 – 2 C 24/10 – juris) erstreckt sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Die Fürsorgepflicht verlangt aber nicht, dass Aufwendungen in Krankheits- bzw. Pflegefällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden oder dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 2 C 127/07 – juris Rn. 8,12; U.v. 10.6.1999 – 2 C 29/98 – juris Rn. 22f.). Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vg. BayVGH, B.v. 8.1.2007 – 14 ZB 06.2911 – juris Rn. 13 m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch den Umstand, dass sie die Aufwendungen für die streitgegenständliche Operation selbst tragen muss, unzumutbar belastet wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 14/05/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.
published on 07/08/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterl
published on 12/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.Dier Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.447,26 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprec
published on 08/05/2013 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 verpflicht
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.