Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Feb. 2014 - 1 A 1508/12
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Dier Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.447,26 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen zugelassen werden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Aufwendungen für die "Bioptics"-Behandlung (Kombination aus LASIK-OP und Linsenimplantation) des Sohnes der Klägerin seien beihilferechtlich nicht notwendig gewesen, da dessen Fehlsichtigkeit im Zeitpunkt der Operation bereits durch das Tragen von Brille und Kontaktlinsen hinreichend korrigiert gewesen sei.
6Sinngemäß wendet die Klägerin sich mit ihrem (teilweise auch den anderen geltend gemachten Zulassungsgründen zugeordneten) Zulassungsvorbringen zunächst gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts, Aufwendungen für eine Augen-Operation zur Behebung einer Fehlsichtigkeit seien gerade mit Blick auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nur dann beihilferechtlich notwendig, wenn diese Operation medizinisch geboten sei, wenn also der behandelte Augenfehler nicht bereits auf andere, weitaus kostengünstigere Weise, insbesondere durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen, korrigiert werden könne.
7Sie macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht hätte sich mit der differenziert zu beantwortenden Frage auseinandersetzen müssen, ob bzw. ab wann es für einen unter starker Sehschwäche Leidenden nicht mehr zumutbar sei, seine starke Sehschwäche mit Hilfsmitteln wie Brillen und Kontaktlinsen zu kompensieren. Gerade bei erheblichen Leiden dürfe ein etwaig kurzfristig höherer Kostenfaktor durch eine operative Behandlung eine nur geringe bzw. keine Rolle spielen, zumal der Beihilfeberechtigte aufgrund der Fürsorgepflicht primär einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Heilbehandlung habe, welche bei der bloßen Ausstattung mit Hilfsmitteln gerade nicht vorliege. Mit Blick auf die Zivilrechtsprechung, welche in Bezug auf die hier einschlägige Frage der Kostenübernahme großzügiger werde, sei eine solche Rechtsprechung auch in Beihilfesachen geboten, zumal dort noch der Fürsorgegesichtspunkt zu berücksichtigen sei. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Aufgabe verfehlt, durch ergänzende Auslegung der beihilferechtlichen Vorschriften dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der medizinische Fortschritt über diese Vorschriften hinweggegangen sei, diese also inzwischen veraltet seien.
8Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung der Sache nach insgesamt nicht durch.
9Das zuletzt wiedergegebene Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil dessen Prämisse falsch ist, die hier maßgeblichen Beihilfevorschriften seien gemessen am medizinischen Fortschritt veraltet (gewesen). Anzuwenden sind vorliegend – abhängig von den Rechnungsdaten – die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 1975 bzw. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2009, welche – soweit hier von Interesse – inhaltlich identisch sind. Danach sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange u.a. zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. Das hier inmitten stehende, auf die Aufwendungen bezogene Tatbestandsmerkmal „notwendig“ begrenzt die Fürsorgepflicht unter dem Gesichtspunkt sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn in zulässiger Weise auf die Beihilfefähigkeit nur der Kosten einer solchen Versorgung des Beihilfeberechtigten, welche im Einzelfall medizinisch geboten war. Die danach bei der Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals gebotene Prüfung, ob die konkret erfolgte Behandlung oder sonstige Versorgung des Beihilfeberechtigten medizinisch geboten gewesen ist, hat selbstverständlich unter Beachtung des im entscheidungserheblichen Zeitpunkt jeweils aktuellen Stands der Medizin zu erfolgen.
10Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sowie mit Blick darauf, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 1975/2009 beihilferechtlich kein Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel (Brille o.ä.) besteht, sondern es eine Frage des Einzelfalles ist, wann abweichend von der üblichen Behandlung mittels Hilfsmitteln ausnahmsweise eine – auch ästhetische Zwecke fördernde – LASIK-Operation und ggf. weitere operative Maßnahmen medizinisch zwingend indiziert sind,
11vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 11. April 2012 – 1 A 429/12 –, NVwZ-RR 2012, 767 = juris, Rn. 5 f. = NRWE, m.w.N.,
12ist auch ersichtlich, dass das oben weiter wiedergegebene Zulassungsvorbringen nicht durchdringen kann. Auch die in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweise auf „großzügigere“ Tendenzen in der Zivilrechtsprechung führen nicht weiter. Denn es fehlt insoweit an einer hinreichenden Darlegung, aus welchen Gründen die behaupteten Tendenzen im Recht der Krankenversicherung auch im Beihilferecht Platz greifen müssen, obwohl beide Rechtsbereiche unterschiedliche Regelungsgefüge darstellen. Der bloße Verweis auf die Fürsorgepflicht reicht insoweit nicht aus.
13Ferner richtet sich das Zulassungsvorbringen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht schlüssig bzw. substantiiert vorgetragen geschweige denn nachgewiesen, dass im Falle ihres Sohnes eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brille und Kontaktlinsen im Operationszeitpunkt nicht (mehr) möglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass das Sehvermögen des Sohnes der Klägerin bei Benutzung von Kontaktlinsen und Brille nach dem augenärztlichen Gutachten vom 13. August 2002 für die Fahrerlaubnis der Klasse B ausreichend war und dass bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens schon kein substantiierter Vortrag des Inhalts vorlag, dass in dem Zeitraum bis zu der in Rede stehenden Behandlung im Jahre 2009 Umstände eingetreten wären, welche den bisherigen Ausgleich der Sehschwäche unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten. Der durch die Behandlung erreichte Erfolg („Steigerung bis zu 100 % Sehvermögen“, Unabhängigkeit des Sohnes der Klägerin von jeglichen Sehhilfen) sei zwar erfreulich, ändere aber nichts daran, dass der Sohn der Klägerin auch vor der Operation bei Benutzung von Kontaktlinsen und Brille in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, eine Berufsausbildung bzw. ein Studium zu absolvieren und auch im Übrigen am sozialen Leben teilzunehmen.
14Die Klägerin macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Erfolg der durchgeführten Augenoperation (Visusanstieg von 0,4 auf 0,9) völlig unberücksichtigt gelassen. Die schwere Beeinträchtigung des Sehens, welche bei dem Sohn der Klägerin von Geburt an vorgelegen habe, sei durch die kombiniert eingesetzten Sehhilfen (Brille und Kontaktlinsen), wie der Visuswert vor der Behandlung zeige, nur teilweise kompensiert worden. Diese Kompensation sei zudem unzumutbar gewesen und in der Vergangenheit nur „aus Not“ hingenommen worden. Denn diese Art der Kompensation habe nicht nur eine praktische, sondern auch eine erhebliche optische Beeinträchtigung für den Sohn der Klägerin dargestellt. Einigermaßen optisch ansprechende Brillen seien für den benötigten Ausgleich der Sehschwäche nämlich nicht zu haben gewesen, was zwangsläufig zu einem unschönen Erscheinungsbild des Leidenden und damit zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen geführt habe. Zudem sei auf die Risiken hinzuweisen, die bei dem Tragen von Kontaktlinsen bestünden und bis hin zu der Gefahr einer Erblindung reichten.
15Auch dieses Zulassungsvorbringen greift schon mangels hinreichender Darlegung nicht durch. Soweit die Klägerin erneut auf den – beihilferechtlich ohnehin grundsätzlich irrelevanten – Erfolg der konkreten Behandlung hinweist, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der insoweit entscheidungstragenden, im einzelnen begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Behandlungserfolg ändere nichts daran, dass die Kompensation der Sehschwäche schon vor der Operation hinreichend und zumutbar ausgeglichen und damit die Behandlung gerade nicht „notwendig“ im Sinne des Beihilferechts gewesen sei. Das weitere Vorbringen der Klägerin zum nur teilweise erfolgten Ausgleich der Sehschwäche durch die Hilfsmittel und zur Unzumutbarkeit dieses Ausgleichs ist nicht geeignet, diese Bewertung zu ändern. Denn dieses Vorbringen erweist sich – wie schon der entsprechende erstinstanzliche Vortrag – als substanzlos und entbehrt zudem jeglichen Nachweises.
16Insoweit greift auch nicht das sinngemäße, der Sache nach den Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs und/oder den Aspekt der gerichtlichen Fürsorgepflicht ansprechende und damit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnende Zulassungsvorbringen durch, das Verwaltungsgericht sei ausgehend von seiner Bewertung des in Rede stehenden klägerischen Vorbringens als unschlüssig bzw. unsubstantiiert verpflichtet gewesen, die Klägerin „auf insoweit bestehende Fragen und insoweit erwarteten Vortrag hinzuweisen“. Denn die nach § 86 Abs. 3 VwGO bestehende Pflicht des Vorsitzenden, darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, entlastet gerade einen – wie hier – anwaltlich vertretenen Kläger nicht von der ihn treffenden Obliegenheit, zur Vermeidung prozessualer Nachteile alle seinem persönlichen Lebensbereich zugehörigen, erkennbar entscheidungsrelevanten Tatsachen von sich aus vollständig und nachvollziehbar dem Gericht mitzuteilen.
17Vgl. etwa Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 86 Rn. 94 und 101, m.w.N., und Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 86 Rn. 44, 46, 56 und 58.
182. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Die behaupteten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen jedenfalls der Sache nach nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1. dieses Beschlusses, mit welchen er das Vorbringen, welches die Klägerin dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnet hat (veraltete Beihilfevorschriften, deswegen bestehende Pflicht des Gerichts zu ergänzender Auslegung, Kostenfaktor, gebotene differenzierte Betrachtung), bereits behandelt hat.
193. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
20Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32.
21Die von der Klägerin insoweit allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage,
22„ob es hinnehmbar ist, dass die Klägerin als Beamtin schlechter gestellt werden kann als jeder Privatmann“,
23stellt, so wie sie (anwaltlich) formuliert ist, schon keine über den Einzelfall hinausgreifende Rechtsfrage dar. Sie könnte aber auch dann nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung führen, wenn sie mit Blick auf das beigegebene Zulassungsvorbringen als die sinngemäße Rechtsfrage verstanden werden könnte,
24ob es angesichts der behaupteten „großzügigen“ Tendenzen in der Zivilrechtsprechung und unter Mitberücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zulässig ist, Aufwendungen für eine Augen-Operation zur Behebung einer Fehlsichtigkeit beihilferechtlich nur dann als notwendig einzuordnen, wenn der behandelte Augenfehler nicht bereits auf andere, weitaus kostengünstigere Weise, insbesondere durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen, korrigiert werden kann.
25Denn insoweit fehlt es, wie schon oben unter Punkt 1. dieses Beschlusses ausgeführt worden ist, an einer hinreichenden Erläuterung, aus welchen Gründen die behaupteten Tendenzen im Recht der Krankenversicherung im Sinne einer Gleichbehandlung auch im Beihilferecht Platz greifen müssen, obwohl beide Rechtsbereiche unterschiedliche Regelungsgefüge darstellen. Dass beihilferechtlich kein Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel (Brille o.ä.) besteht und dass die Fürsorgepflicht es nicht gebietet, die Notwendigkeit der operativen Behandlung einer Sehschwäche zu bejahen, welche bereits – deutlich kostengünstiger – durch herkömmliche Sehhilfen kompensiert ist, wurde gleichfalls schon oben ausgeführt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG) sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.