Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Polizistin im Dienste des Beklagten und ist ihm gegenüber mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
Die Klägerin ist seit .... Februar 2010 bei der Polizeiinspektion ... als Dienstgruppenleiterin in der Abend-Schicht tätig. Sie litt an Kurzsichtigkeit.
Unter Vorlage eines Berichts der Firma ... vom .... Dezember 2012 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom .... Dezember 2012 die Übernahme der Kosten für eine Femto-Lasik-Operation. Unter dem .... Dezember 2012 waren diese auf EUR 3.290,-- veranschlagt worden. Gemäß dem Bericht sei bei einer Voruntersuchung der Klägerin am .... November 2012 deren Eignung zu einer Femto-Lasik-Operation festgestellt worden.
Die Klägerin wurde dann mit Schreiben des Beklagten vom 4. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass eine Laser-OP aus beruflichen Gründen nicht erstattet werden könne. Sie wurde um ihr Einverständnis gebeten, die Unterlagen an einen Gutachter weiterleiten zu dürfen für die Überprüfung, ob eine medizinisch notwendige Behandlung vorlag.
Am .... Januar 2013 wurde die Operation bei der Klägerin durchgeführt.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 lehnte der Beklagte die Beihilfegewährung für die dafür anfallenden Aufwendungen ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 3. März 2013, der durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Juni 2013 weiter begründet wurde. Die Klägerin habe an einer deutlichen Kurzsichtigkeit mit einer Refraktion von -4,00 bzw. -4,25 gelitten. Die Lasik-Operation sei jedenfalls zur Korrektur einer Kurzsichtigkeit bis -10,00 Dioptrien und einer Hornhautverkrümmung bis 3,00 Dioptrien wissenschaftlich anerkannt. Eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch eine Brille sei nicht ausreichend gegeben. Kontaktlinsen würden von der Klägerin nicht vertragen. Die Klägerin habe bei ihrer beruflichen Tätigkeit häufiger mit Gewaltdelikten, Widerständen und Familienstreitereien zu tun. Durch das Tragen einer Brille sei nicht immer gewährleistet, dass sie sich gewalttätigen Personen gegenüber ausreichend zur Wehr setzen könnte. Bei Verlust der Brille sei sie mehr oder weniger hilflos. Auch im Übrigen schränke die Brille das Gesichtsfeld ein. Sie beschlage beim Schwitzen oder beim Betreten von beheizten Räumen bei kalter Außentemperatur. Die Dienstanforderungen der Klägerin machten daher die verfahrensgegenständliche Operation notwendig. Im Übrigen widerspreche es dem Fürsorgeprinzip, einen beihilfeberechtigten Beamten auf Hilfsmittel zu verweisen, obwohl es eine konkrete wissenschaftlich anerkannte Heilmethode gebe.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2013 zurückgewiesen. Der Beklagte beruft sich dazu auf das negative Gutachten des zugezogenen Beratungsarztes vom .... Februar 2013 und auf Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 BayBhV, wonach Aufwendungen für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung (Lasik) nur dann beihilfefähig seien, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei. Dem Beratungsarzt zufolge habe aus medizinischer Betrachtungsweise aufgrund der relativ geringen Fehlsichtigkeit noch keine Indikation für das Tragen von Kontaktlinsen bestanden, so dass es nicht darauf ankomme, ob Kontaktlinsen vertragen würden oder nicht. Die Frage, weshalb eine Brillenunverträglichkeit gerade jetzt entstanden sein solle, nachdem ein Sehfehler in vergleichbarer Ausprägung bereits mehr als zehn Jahre bestanden habe, lasse das vorgelegte Attest offen.
Ihr Begehren verfolgt die Klägerin mit der am 1. August 2013 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage weiter. Sie beantragte:
1. Der Bescheid ..., ..., vom 6. Februar 2013, Geschäftszeichen: ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2013 wird aufgehoben.
2. Die [wohl: Der] Beklagte wird verpflichtet, die der Klägerin für eine Femto-Lasik-OP entstandenen Aufwendungen in Höhe von EUR 3.290,-- als beihilfefähig anzuerkennen und der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von EUR 1.645,-- auszubezahlen.
Die streitgegenständliche Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 BayBhV sei gar nicht zulässig. Die Lasik sei mittlerweile wissenschaftlich anerkannt, so dass § 7 Abs. 5 BayBhV gar nicht einschlägig sei. Zumindest gelte dies bei der Indikation der Klägerin. Es widerspreche dem Fürsorgeprinzip, die beihilfeberechtigte Klägerin auf ein Hilfsmittel zu verweisen, wenn es eine konkrete wissenschaftlich anerkannte Heilmethode gebe. Brillen oder Kontaktlinsen behöben eine Fehlsichtigkeit nicht, sondern könnten lediglich zu deren Korrektur beitragen. Die Lasik-OP beseitige das körperliche Leiden dagegen dem Grunde nach.
Kontaktlinsen würden von der Klägerin nicht vertragen. Eine Korrektur durch eine Brille sei insbesondere unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen, denen die Klägerin unterliege, nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2013 beantragte der Beklagte:
Die Klage wird abgewiesen.
Die bei der Klägerin durchgeführte Lasik-Operation sei nicht notwendig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV gewesen, da die diesbezüglichen Aufwendungen nur beihilfefähig seien, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei.
Die bei der Klägerin zuvor bestehende Fehlsichtigkeit sei schon nicht als Krankheit anzusehen gewesen, zu deren Beseitigung die streitgegenständliche Operation notwendig gewesen sei. Es habe nur eine leichte Kurzsichtigkeit (bis -5 Dioptrien) vorgelegen.
Bei der angewandten Femto-Lasik-Technik handle es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte chirurgische Hornhautkorrektur. Aufwendungen hierfür seien nur dann beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei.
Dass seitens der Klägerin eine Kontaktlinsenunverträglichkeit bestehe, werde bestritten. Es sei nicht dargelegt, dass die Klägerin alle ihr zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um den Sehfehler mittels Brille zu korrigieren. Dass das Tragen einer Brille möglich und zumutbar gewesen sei, zeige allein schon deren Benutzung über zehn Jahre.
Mit Schreiben vom 28. August 2013 legte die Klagepartei ein Schreiben der Firma ... vor, wonach bei der Klägerin eine Kontaktlinsenunverträglichkeit bestehe, während die Brille als Korrektur der Fehlsichtigkeit kein optimales Hilfsmittel im Polizeidienst sei. Durch eine Femto-Lasik könne langfristige Brillenfreiheit erzielt werden.
Des weiteren wurde eine Bestätigung des Augenarztes ... vom .... Oktober 2013 übersandt, wonach bei der Klägerin eine Tränenproblematik bestehe, die durch den Mangel der Lipidschicht gekennzeichnet sei. Daher sei das Tragen von Kontaktlinsen nicht möglich gewesen.
Mit Schreiben vom 4. November 2013 erklärte der Beklagte, nach wie vor zu bestreiten, dass bei der Klägerin eine Kontaktlinsenunverträglichkeit bestehe. Die augenärztliche Bestätigung vom .... Oktober 2013 spreche gerade nicht für die Notwendigkeit der durchgeführten Lasik-Operation, sondern dafür, dass bei der Klägerin die sog. Sicca-Symptomatik vorgelegen habe, bei der eine Lasik-Operation kontraindiziert sei, da sie zu einer Verschlimmerung dieser Symptomatik führen könne (VG Düsseldorf, U.v. 31.10.2008 – 38 C 5798/07 – juris).
Die Klagepartei legte ein augenärztliches Attest vom .... Januar 2014 vor, wonach bei der Klägerin eine Kontaktlinsenunverträglichkeit bestehe. Bereits 2008 seien Bindehautveränderungen i.S. einer Überempfindlichkeitsreaktion am Ober- und Unterlid festgestellt worden. Daher würden Kontaktlinsen nicht vertragen. Durch diese Veränderungen würde unabhängig davon ein Sicca-Syndrom verstärkt. Die Lasik-Operation sei nicht kontraindiziert gewesen, weil keine Veränderungen auf der Hornhaut vorhanden gewesen seien. Die Tränenproblematik finde sich bei jedem Menschen, der am Datensichtgerät arbeiten müsse.
In einem weiteren augenärztlichen Attest vom .... Juli 2014 wurde der Klägerin eine Nahexophorie bescheinigt. Da in der Ferne eine Prismenkorrektion nicht vertragen werde, könne bei wechselnden Arbeitsabständen eine einzige Brille, mit der die Sehprobleme ausgeglichen werden, nicht verordnet werden. Die hohe Kurzsichtigkeit hätte auch das Tragen einer Brille am Bildschirm erforderlich gemacht. Durch die Laserbehandlung seien die Sehprobleme der Klägerin beseitigt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2014 hat der Klägervertreter beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass die bei der Klägerin durchgeführte Lasik-Operation eine wissenschaftlich anerkannte Methode darstelle. Das Gericht hat den Beweisantrag abgelehnt.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. S. 15), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 11. März 2011 (GVBl. S. 130), vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig (Nr. 1), der Höhe nach angemessen (Nr. 2) und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr. 3).
Unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit und der Angemessenheit greift im Fall der Klägerin der Teilausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2 zur BayBhV. Laut Spiegelstrich 1 gehören zu den vom Teilausschluss erfassten, wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung. Darunter fällt auch die bei der Klägerin durchgeführte Lasik-Operation. Die bei ihr konkret angewandte Femto-Lasik-Methode basiert auf dem gleichen Prinzip und unterscheidet sich den von der Klagepartei vorgelegten Unterlagen zufolge von der herkömmlichen Lasik durch eine höhere Präzision.
Der Einwand der Klägerseite, § 7 Abs. 5 BayBhV sei schon nicht einschlägig, da die Lasik-Methode mittlerweile wissenschaftlich anerkannt sei, greift im Ergebnis nicht durch. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 14 ZB 11.1202 – juris Rn. 6, B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 11.505 – juris Rn. 5). Hiernach gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Lasik-Methode um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handelt, dass Aufwendungen nur dann beihilfefähig sind, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Es kann daher offenbleiben, ob es an einer allgemeinen wissenschaftliche Anerkennung der Lasik-Methode fehlt, weil sie nicht in allen Fällen von Fehlsichtigkeit indiziert ist (so VG Regensburg, U.v. 11.4.2011 – RN 8 K 10.2028 – juris Rn. 18 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, U.v. 8.5.2013 – 1 K 1061/12.NW – juris Rn. 21).
Weil die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung nicht entscheidungserheblich ist, war auch der dahingehende Beweisantrag der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung abzulehnen. Der Klägerbevollmächtigte hatte beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass die bei der Klägerin durchgeführte Lasik-Operation eine wissenschaftlich anerkannte Methode darstellt. Unabhängig davon, dass hier ein Rechtsbegriff und nicht die ihn ausfüllenden Tatsachen unter Beweis gestellt wurde, ist der Beweis unbehelflich, da es auf die wissenschaftliche Anerkennung nicht ankommt.
Anders als die Klägerin meint, muss sie sich auf die Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit durch Hilfsmittel verweisen lassen. Ein ständiger Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit besteht beihilferechtlich nicht. Er kann nur eine Frage des Einzelfalles sein, wann dies zwingend medizinisch indiziert ist (vgl. OVG NRW, B.v. 11.4.2012 - 1 A 429/12 - juris Rn. 5). Auch nach dem System der Bayerischen Beihilfeverordnung ist davon auszugehen, dass zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit grundsätzlich nur die Aufwendungen für entsprechende Brillengläser in im Einzelnen bestimmten Umfang beihilfefähig sind, und bereits die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig sind, § 22 BayBhV (vgl. zum hessischen Beihilferecht: VG Wiesbaden, U.v. 22.4.2013 – 3 K 1235/12.W – juris). Weil die Lasik-Methode neben dem medizinischen eine Reihe von weiteren, insbesondere auch kosmetischen, Nutzen bringt, besteht dabei kein reiner Heilbehandlungscharakter, weshalb die Notwendigkeit der dafür anfallenden Aufwendungen nicht typisierend unterstellt werden kann (vgl. VG Arnsberg, U.v. 26.1.2012 – 13 K 1978/11 – juris Rn. 23).
Entscheidungsunerheblich ist somit auch, ob bei der Klägerin konkret eine Indikation für die durchgeführte Lasik-Operation vorgelegen hat, sowie die Frage, ob der bei ihr präoperativ vorliegende Grad der Fehlsichtigkeit überhaupt Krankheitswert hatte. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anerkennung der Methode als beihilfefähig sind stets dieselben.
Die Voraussetzungen für den grundsätzlich geltenden Teilausschluss sind aber im Fall der Klägerin erfüllt. Der Nachweis darüber, dass eine Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen nicht möglich ist, ist nicht durch augenärztliche Atteste erbracht. Ein Zweifelsfall, in dem die Vorschrift die Einholung eines Gutachtens gefordert hätte, liegt nicht vor, vgl. Anlage 1 Nr. 2 Spiegelstrich 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV.
Ob bei der Klägerin eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich war, kann dahinstehen.
Jedenfalls liefert das Schreiben der Firma „...“ (Bl. ... der Gerichtsakte - GA), worin nur festgestellt wird, dass eine Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht, keine tragfähige Begründung einer Kontaktlinsenunverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 11.505 – juris Rn. 6). Ob dies bei den von ... unter dem .... Oktober 2013 (Bl. ... GA) und vom .... Januar 2014 (Bl. ... GA) ausgestellten Bescheinigungen der Fall ist, kann jedoch dahinstehen.
Soweit die Beklagtenpartei vorträgt, dass die attestierte Tränenproblematik bzw. der Mangel der Lipidschicht sowie das Sicca-Syndrom, die ein Tragen von Kontaktlinsen unmöglich machten, zu einer Kontraindikation für die durchgeführte Lasik-Operation führten, kann dies nach durchgeführter Operation nicht mehr positiv festgestellt werden.
Denn jedenfalls ist kein hinreichender Nachweis für eine Brillenunverträglichkeit im medizinischen Sinne vorhanden. Zwar attestiert ... in der Beurteilung vom .... Juli 2014, dass eine Prismenkorrektion in der Ferne nicht vertragen werde und eine einzige Brille daher nicht ausreichend, sondern eine zusätzliche Brille für Arbeiten am Bildschirm erforderlich sei. Diese Begründung ist jedoch nicht tragfähig. Angesichts dieses Befundes war die durchgeführte Lasik-Operation schon nicht die zwingende, weil einzige, Alternative zur Korrektur mittels Brille. Vor allem waren es aber keine medizinischen Gründe, die das Tragen einer Brille aus Sicht der Klägerin nicht zumutbar machten. Auch die Firma ... bescheinigt lediglich, dass die Brille kein optimales Hilfsmittel im Polizeidienst sei. Als mögliche Gründe für eine Brillenunverträglichkeit erkennt die Rechtsprechung aber nur medizinische Gründe an: etwa eine hochgradige Myopathie, die das Tragen schwerer Gläser zwingend erforderlich macht (VG Arnsberg, U.v. 26.1.2012 – 13 K 1978/11 – juris Rn. 26) oder eine trotz Brille verbleibende und nicht anderweitig auszugleichende Beeinträchtigung der Sehkraft (VG Neustadt an der Weinstraße U.v. 8.5.2013 – 1 K 1061/12.NW – juris Rn. 37). Eine Lasik-Operation ist erst dann beihilfefähig, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um Nachteile auszugleichen (vgl. VG Regensburg, U.v. 11.4.2011 – RN 8 K 10.2028 – juris Rn. 21; Berufung vom BayVGH nicht zugelassen: BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 14 ZB 11.1202 – juris).
Allein dienstliche Gründe, die gegen das Tragen einer Brille sprechen, genügen nicht (VG Wiesbaden, U.v. 22.4.2013 – 3 K 1235/12.WI – juris Rn. 22). Für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme ist nicht auf die beruflichen Anforderungen, sondern allein auf die Anforderungen im allgemeinen Lebensbereich abzustellen (VG Wiesbaden, a.a.O.). Macht nicht der Ausgleich der Sehschwäche das Tragen einer Brille unmöglich, sondern die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, ist dies keine medizinische Notwendigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1983 – 2 C 66/81 – juris Rn. 14).
Für den Fall der Klägerin ist nicht dargelegt, dass die Sehschwäche durch eine oder mehrere Brillen nicht korrigierbar wäre. Somit sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beihilfefähigkeit der Lasik-Operation nicht gegeben. Ein nicht in vergleichbarer Position wie die Klägerin im Polizeidienst tätiger Beihilfeempfänger würde auf das Tragen einer Brille verwiesen werden. Da die Beihilfe ihrer Zweckbestimmung nach nur krankheitsbedingte Mehrbelastungen ausgleichen soll, können besondere dienstliche Anforderungen eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.
Im Fall der Klägerin ist eine Beihilfeleistung auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht geboten. Die Fürsorgepflicht erfordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und deren Familien auch in besonderen Belastungssituationen, wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, sichert. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenfürsorge des Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzenden Beihilfen vollständig abgedeckt werden, noch dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (s. BVerwG, U.v. 26.6.2008 – 2 C 2/07 – DVBl. 2008, 1442 m.w.N.). Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten in Krankheitsfällen Unterstützung in Form von Beihilfen oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren. Der Dienstherr ist durch die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht daran gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Dies ist für die streitgegenständliche Lasik-Operation geschehen.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 1.645,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).