Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 16 K 15.4523

published on 29/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 16 K 15.4523
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten eine öffentliche Versteigerung durchzuführen.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2009 erteilte das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen dem Kläger die Erlaubnis, fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte zu versteigern (§ 34b Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO). Am 12. Februar 2009 wurde der Kläger als Versteigerer für allgemeine Versteigerungen öffentlich bestellt und vereidigt (§ 34b Abs. 5 GewO).

Am 1. August 2014 stellte die Leiterin der Gerichtsvollzieherdienstaufsicht des Amtsgerichts München fest, dass Auftraggeber im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts München die Möglichkeit haben, neben der Versteigerung den Kläger als zugelassenen Versteigerer zu beauftragen (§ 191 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher - GVGA).

Am 18. September 2015 führte der Beklagte eine öffentliche Versteigerung durch.

Am 9. Oktober 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die öffentliche Versteigerung vom 18. September 2015, 10.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Spedition „… …“ (Spedition), … … … … durchzuführen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Feststellungsklage sei zulässig. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Der Kläger sei öffentlich bestellter, vereidigter und im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts München zugelassener Versteigerer. Der Beklagte sei ortsansässiger Gerichtsvollzieher. Nach § 191 Abs. 3 GVGA müsse ein Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Versteigerung ablehnen, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit habe, mit der Versteigerung einen zugelassenen Versteigerer zu beauftragen und der aufsichtführende Richter diese Möglichkeit für den Bezirk des Amtsgerichts festgestellt habe. Aus § 191 Abs. 3 GVGA resultiere folglich ein zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis, das gegenseitige Rechte und Pflichten begründe, deren Klärung Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung. Die Annahme eines Auftrags zur öffentlichen Versteigerung durch den Beklagten gehe unmittelbar zulasten des Klägers, weil dessen insoweit vorrangige Beauftragung nicht mehr erfolgen könne. Hierin liege ein wirtschaftliches Interesse des Klägers begründet. Darüber hinaus bestehe Wiederholungsgefahr. Versteigerungen im Bezirk des Amtsgerichts München würden entgegen der Regelung des § 191 Abs. 3 Satz 1 GVGA regelmäßig auch durch den Beklagten durchgeführt. Es stehe zu befürchten, dass dies auch zukünftig der Fall sein werde. Der Klage könne die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegengehalten werden. Die Möglichkeit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage oder einer Leistungsklage bestehe vorliegend nicht. Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Auftrag zur streitgegenständlichen Versteigerung anzunehmen. Diese Versteigerung stelle eine freiwillige Versteigerung zur Verwertung eines privatrechtlichen Pfandrechts dar. Durchgeführt worden sei eine öffentliche Versteigerung nach § 1235 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB zur Verwertung eines Pfandgegenstandes nach Verkaufsandrohung gemäß § 1234 BGB. Grundsätzlich dürfe ein Gerichtsvollzieher zwar gemäß § 190 Abs. 1 GVGA freiwillige Versteigerungen durchführen. Gemäß § 191 Abs. 3 GVGA bestehe jedoch eine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Ablehnung des Auftrags zur Versteigerung, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit habe, mit der Versteigerung einen zugelassenen Versteigerer zu beauftragen und der aufsichtführende Richter diese Möglichkeit für den Bezirk des Amtsgerichts festgestellt habe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Kläger sei öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer. Am 1. August 2014 habe das Amtsgericht München die Feststellung getroffen, dass der Kläger im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts München als Versteigerer zugelassen werde. Der Auftraggeber der streitgegenständlichen Versteigerung hätte somit die Möglichkeit gehabt, den Kläger mit der Versteigerung zu beauftragen. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, den Auftrag zur Versteigerung abzulehnen. Er hätte die Versteigerung nicht durchführen dürfen. Eine Nebentätigkeit als freiwilliger Versteigerer im Sinne des § 191 Abs. 3 Satz 2 GVGA habe der Beklagte nicht angezeigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 GVGA dürfe der Gerichtsvollzieher außerhalb der Zwangsvollstreckung freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen für Rechnung des Auftraggebers ausführen. Er sei durch eine Anwaltskanzlei als Vertreter einer Firma beauftragt worden, den Pfandverkauf bzw. die Pfandversteigerung eingelagerter Gegenstände durchzuführen. Nach Auffassung der Gerichtsvollzieherdienstaufsicht des Amtsgerichts München umfasse der Anwendungsbereich für § 191 Abs. 3 GVGA nur Versteigerungen im Sinne von § 190 GVGA und damit Versteigerungen, die vom Eigentümer einer Sache selbst in Auftrag gegeben werden. Dies sei bei der vorliegenden Versteigerung nicht der Fall gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage zulässig.

Nach § 43 VwGO kann durch Klage u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Absatz 1) und er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Absatz 2).

Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2014 - 6 A 1/13 - juris Rn. 20 m.w.N.). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt somit voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 43 Rn.12).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob der Beklagte berechtigt war, die öffentliche Versteigerung am 18. September 2015 durchzuführen, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Dabei ist auch ein vergangenes Rechtsverhältnis, also ein solches, das sich - wie hier - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt hat, nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähig (BVerwG, U.v. 28.5.2014 - 6 A 1/3 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 43 Rn. 18).

Da der Kläger sein Rechtsschutzziel weder mit einer Gestaltungsnoch mit einer Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Statthaftigkeit der vorliegenden Feststellungsklage der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen.

Der Kläger verfügt auch über das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Grundsätzlich ist ein Interesse berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 43 Rn. 30). Begehrt der Kläger - wie vorliegend - die Feststellung eines bereits vergangenen Rechtsverhältnisses, ist ein Interesse an der Feststellung allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen anzuerkennen. Diese orientieren sich an den rechtlichen Anforderungen zum berechtigten Interesse bei Fortsetzungsfeststellungsklagen im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. OVG NRW, B.v. 8.12.2014 - 13 A 1505/14 - juris Rn. 14 m.w.N.). Danach ist das Feststellungsinteresse zu bejahen bei Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffen und einer beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen. Es obliegt dem Kläger, ein derart qualifiziertes Interesse so substantiiert vorzutragen, dass das Gericht erkennen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat. Hier hat der Kläger Gründe hinreichend substantiiert vorgetragen, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr tragen. Es ist aus Sicht des Klägers zu besorgen, dass der Beklagte künftig weiterhin Versteigerungen ähnlich der streitgegenständlichen vornimmt.

Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2000 - 11 C 13/99 - juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, B.v. 30.7.1990 - 7 B 71.90 - juris Rn. 4 m.w.N.) findet § 42 Abs. 2 VwGO entgegen der in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 42 Rn. 63) zur Vermeidung von dem Verwaltungsprozess fremden Popularklagen auf Feststellungsklagen entsprechende Anwendung. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn es dem Rechtssuchenden um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007 - 9 C 10/07 - juris Rn. 14 m.w.N.). Hier kann nicht von vornherein mit der für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger in Bezug genommene Vorschrift des § 191 Abs. 3 GVGA auch den Personenkreis der zugelassenen Versteigerer und mithin auch den Kläger schützt.

2. Die Klage ist aber nicht begründet.

Das vom Kläger geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht nicht. Der Kläger kann sich zum Schutz etwaiger eigener Rechte nicht auf § 191 Abs. 3 Satz 1 GVGA berufen.

Nach § 191 Abs. 3 Satz 1 GVGA muss der Gerichtsvollzieher den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung ablehnen, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit hat, mit der Versteigerung einen zugelassenen Versteigerer zu beauftragen und der aufsichtführende Richter diese Möglichkeit für den Bezirk des Amtsgerichts festgestellt hat. Der Gerichtvollzieher kann den Auftrag annehmen, wenn ihm die Nebentätigkeit als freiwilliger Versteigerer, nachdem er sie angezeigt hat, nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen untersagt wurde (§ 191 Abs. 3 Satz 2 GVGA).

Der Kläger gehört nicht zum Adressatenkreis dieser Vorschrift. Er kann sich daher nur auf sie berufen, wenn die Vorschrift Drittschutz vermittelt. Auf Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie (vgl. BVerwG, U.v 26.10.1995 - 3 C 27/94 - juris Rn. 18 m.w.N.) vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. Eine solche drittschützende Norm ist § 191 Abs. 3 Satz 1 GVGA nicht.

Bei der Vorschrift handelt es sich nicht um eine einfach-gesetzliche Rechtsnorm, aus der sich grundsätzlich auch subjektiv-öffentliche Rechte für Dritte ergeben können, sondern lediglich um eine Regelung im Rahmen einer Geschäftsanweisung, die dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern soll (§ 1 Satz 2 GVGA). Zwar gehört die Beachtung der Vorschriften der Geschäftsanweisung zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers (§ 1 Satz 4 GVGA). Aber auch Amtspflichten dienen in erster Linie der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke und nur dann auch den Interessen Dritter, wenn sich aus der Bestimmung ergibt, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BGH, U.v. 20.10.2016 - III ZR 302/15 - juris Rn. 21 m.w.N.). Dies ist bei § 191 Abs. 3 Satz 1 GVGA nicht der Fall.

Zwar werden im Wortlaut der Vorschrift zugelassene Versteigerer genannt. Hieraus ergibt sich gleichwohl nicht, dass die Regelung unmittelbar auch den Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist. Sinn und Zweck der Regelung des Satzes 1 erschließen sich vielmehr erst im Zusammenspiel mit § 191 Abs. 3 Satz 2 GVGA. Danach kann der Gerichtvollzieher den Vollstreckungsauftrag annehmen, wenn er die Nebentätigkeit als freiwilliger Versteigerer angezeigt hat und sie ihm nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen untersagt wurde. § 191 Abs. 3 Satz 1 GVGA dient mithin lediglich dazu, zu verhindern, dass Gerichtsvollzieher die dort bezeichneten Aufträge annehmen, ohne dem Dienstherrn zuvor eine entsprechende Nebentätigkeit angezeigt zu haben. Ein Schutz etwaiger Rechte Dritter ist der Regelung darüber hinaus nicht zu entnehmen.

Offen bleiben kann somit, ob Versteigerungen der streitgegenständlichen Art überhaupt unter die Vorschrift des § 191 Abs. 3 GVGA fallen oder ob der Ansicht der für den Beklagten zuständigen Gerichtsvollzieherdienstaufsicht zu folgen ist, dass sich der Anwendungsbereich der Regelung auf Versteigerungen beschränkt, die vom Eigentümer einer Sache selbst in Auftrag gegeben werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 20/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 302/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR302.15.0 Der III. Zivilsenat des Bund
published on 28/05/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die strategische Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst im Jahre 2010.
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Annotations

(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.

(2) (weggefallen)

(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.

(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend.

(6) Dem Versteigerer ist verboten,

1.
selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
2.
Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
3.
für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
4.
bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
5.
Sachen zu versteigern,
a)
an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
b)
soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.

(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über

1.
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über
a)
Ort und Zeit der Versteigerung,
b)
den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung,
c)
die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften,
e)
Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III;
2.
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.

(9) (weggefallen)

(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf

1.
Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
2.
Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
3.
Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.