Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2015 - M 16 K 14.5209

published on 21/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2015 - M 16 K 14.5209
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 14.5209

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. Oktober 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 421

Hauptpunkte:

Widerruf der Fahrschulerlaubnis; Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit; Steuerrückstände; Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit; Rechtskräftige Verurteilung wegen Untreue

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt E., A-Sch-Platz ..., E.

- Beklagter -

wegen Fahrschulerlaubnisse

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2015 am 21. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger, der eine Fahrschule mit einer Zweigstelle betreibt, wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrschulerlaubnisse.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014, zugestellt am 16. Oktober, widerrief das Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) die dem Kläger am 9. Februar 1989 und am 23. April 1991 erteilten Erlaubnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Fahrlehrergesetz - FahrlG - zum Betrieb jeweils einer Fahrschule (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger habe die unter Nr. 1 genannten Erlaubnisse dem Landratsamt bis spätestens vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids im Original zurückzugeben (Nr. 2 des Bescheids). Für den Fall, dass der Kläger der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- Euro je Dokument fällig (Nr. 3 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Landratsamt habe am 2. August 2013 durch Mitteilung des Finanzamts ... (im Folgenden: Finanzamt) Kenntnis von erheblichen Steuerrückständen (40.075,88 Euro) des Klägers erhalten. Steuerrechtliche Nebenpflichten seien zudem verletzt worden und Vollstreckungsmaßnahmen seien im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Die Verwaltungsgemeinschaft (VG) ... habe mitgeteilt, dass dort Rückstände des Klägers aus öffentlich-rechtlichen Gebühren in Höhe von 934,76 Euro bestünden. Das Finanzamt ... habe mitgeteilt, dass Abgabenschulden in Höhe von 4.237,54 Euro (Einkommensteuervorauszahlungen 2013) bestünden. Die Berufsgenossenschaft (BG) ... habe mitgeteilt, dass Rückstände in Höhe von 1.017,06 Euro bestünden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos verlaufen. Am 13. November 2013 sei eine Mitteilung in Strafsachen eingegangen. Der Kläger sei wegen Untreue in besonders schwerem Fall in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden (Bewährungszeit von zwei Jahren). Der zugrunde liegende Sachverhalt seien dabei unzulässige Entnahmen aus einem gemeinschaftlich verwalteten Vermögen in Höhe von 27.621,80 Euro ohne das erforderliche Einverständnis der Mitgesellschafter gewesen. Zwischenzeitlich hätten sich die Rückstände des Klägers bei der VG ... leicht reduziert (921,40 Euro) Die Rückstände beim Finanzamt seien auf 58.338,01 Euro angestiegen. Auch seien steuerrechtliche Nebenpflichten teilweise weiterhin nicht erfüllt worden. Die Rückstände bei der BG ... seien unverändert gewesen. Das Amtsgericht ... habe mitgeteilt, dass am 13. März 2012 eine Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 sei der Kläger zu diesen Erkenntnissen angehört worden. Am 4. April 2014 sei beim Landratsamt eine Bestätigung des Finanzamts eingegangen, dass ab dem 26. März 2014 eine monatliche Ratenzahlung mit dem Kläger in Höhe von 1.500,-- Euro vereinbart worden sei. Das Landratsamt habe letztmalig eine Frist bis zum 1. Juli 2014 zur Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts gesetzt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 habe das Finanzamt mitgeteilt, dass die Rückstände auf 55.890,56 Euro angestiegen seien. Die Ratenzahlungsvereinbarung sei - bis auf zwei Raten - seit dem 26. März 2014 nicht eingehalten worden. Einige Steuererklärungen stünden immer noch aus. Im Rahmen einer Besprechung am 26. August 2014 sei von Seiten des Landratsamts dargelegt worden, warum das eingereichte Sanierungskonzept in der Fassung vom 21. August 2014 nicht geeignet sei, die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und deren Andauern zu widerlegen. Im Nachgang sei das Sanierungskonzept von Seiten des Klägers ergänzt worden und es sei daher erfolgversprechend erschienen. Dies sei dem Kläger mit Schreiben vom 3. September 2014 mitgeteilt worden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Verstoß gegen das Sanierungskonzept ein Widerruf der Fahrschulerlaubnisse erfolge. Das Finanzamt habe mit Schreiben vom 19. September 2014 mitgeteilt, dass an der bisherigen Einschätzung zur Zuverlässigkeit des Klägers keine Änderung eingetreten sein. Eine diesbezügliche Nachfrage des Landratsamts am 7. Oktober 2014 habe ergeben, dass der Kläger bereits die erste Ratenzahlung von 1.000,-- Euro nicht erfüllt habe. Am 18. September 2014 hätte sich der Kläger beim Finanzamt gemeldet und um Aufschub der Ratenzahlung bis zum 26. September 2014 gebeten. Eine weitere Mitteilung an das Finanzamt sei von seiner Seite aus nicht erfolgt, auch keine Zahlung. Die Rückstände seien - trotz einer zwischenzeitlichen Reduzierung (Einreichung von Steuererklärungen/Voranmeldungen) - wieder von 18.280,69 Euro (Stand: 19. September 2014) auf 18.752,48 Euro (Stand 7. Oktober 2014) angestiegen.

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG sei eine Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zu widerrufen, wenn die Behörde nachträglich von Tatsachen erfahre, die geeignet seien, die erforderliche Zuverlässigkeit abzusprechen und die Erlaubnis zu versagen, § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG. Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Fahrschule hätte dem Kläger - bei Vorliegen dieser Tatsachen bei Antragstellung - nicht erteilt werden können. Hinsichtlich der Bestimmung der Zuverlässigkeit verweise die Rechtsprechung im Bereich des Fahrlehrergesetzes auf die Rechtsprechung zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Nach den Feststellungen des Landratsamts besitze der Kläger nicht die zur selbstständigen Ausübung des Fahrlehrergewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Sein bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich bereits aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen Untreue. Da sich die Tätigkeiten der GmbH gerade auf den Betrieb von Fahrschulen erstreckt hätten, bestehe ein direkter Gewerbebezug. Ein Erlaubnisinhaber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG sei in der Regel stets mit den Vermögenswerten Dritter (seiner Kunden) konfrontiert und wirtschafte mit diesen. Dabei sei die Möglichkeit für Betrugs- und andere vermögensschädigende Straftaten besonders groß. Bei dem Kläger bestehe außerdem eine wirtschaftliche Unzuverlässigkeit. Trotz der zwischenzeitlichen Reduzierung (nicht durch Zahlung, sondern Nachreichen fehlender Meldungen) habe die positive Entwicklung nicht beibehalten werden können. Dabei seien die nach ihrer Höhe und Wachstumsgeschwindigkeit erheblichen Steuerschulden eine Tatsache, die eine mangelnde Leistungsfähigkeit zeige. Die Höhe sei - auch im Verhältnis zum Umfang des Betriebs - schwerwiegend. Auch die anderen Aussagen des Finanzamts deuteten auf erhebliche wirtschaftliche Probleme bzw. eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit hin. Im Rahmen des Sanierungskonzepts hätten diese Tatsachen nicht ausgeräumt werden können. Im Gegenteil sei eine bereits vereinbarte Ratenzahlung mehrfach nicht eingehalten worden. Die erneute Ratenvereinbarung sei bereits beim ersten Fälligkeitsdatum nicht mehr beachtet worden, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass die Ratenzahlung wichtiger Bestandteil des Sanierungskonzepts und damit einer möglichen positiven Zukunftsprognose sei. Die weiteren Rückstände bei der VG ... und der BG ... zeigten ebenfalls eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die wirtschaftliche Unzuverlässigkeit zeige sich insbesondere auch im Eintrag der Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Für die Löschung der Haftanordnung seien keinerlei Nachweise vorgelegt worden. Ein neuer Eintrag habe am 14. Juli 2014 stattgefunden. Die Vermögensauskunft sei erneut nicht abgegeben worden. Es werde nicht verkannt, dass der Erlaubniswiderruf eine erhebliche Belastung für den Kläger bedeute und nach seiner Darlegung seine wirtschaftliche Existenz bedroht sei. Dies könne jedoch nicht dazu führen, von der Maßnahme abzusehen. Im Übrigen werde nicht der Fahrlehrerschein widerrufen. Der Kläger habe daher die Möglichkeit, weiterhin in dem von ihm gewählten Beruf als unselbstständiger Fahrlehrer tätig zu sein. Nach dem vorliegenden Sachverhalt und unter dem Eindruck der erneut nicht eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarung deute derzeit nichts darauf hin, dass der Kläger die Schuldenlast binnen angemessener Frist abtragen könne. Vielmehr sei zu erwarten, dass er seinen finanziellen und steuerlichen Verpflichtungen auch in Zukunft nicht nachkommen werde und seine Verbindlichkeiten weiter anwachsen würden.

Am Montag, dem 17. November 2014, erhoben die Bevollmächtigten des Klägers gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei nicht im Sinne von § 21 FahrlG unzuverlässig. Das Landratsamt habe selbst ausgeführt, dass es Anzeichen für eine Besserung der finanziellen Verhältnisse gegeben habe und gebe. So hätten sich die Rückstände bei der VG ... reduziert. Auch bei der BG ... hätten sich die Verhältnisse zumindest nicht verschlechtert. Das Finanzamt habe im April 2014 mitteilen können, dass die Rückzahlungsvereinbarung vom Kläger eingehalten werde und nicht zwingend an einem Widerruf festzuhalten sei. Sogar das schließlich vorgelegte Sanierungskonzept sei erfolgversprechend erschienen. Dieses datiere in der schließlich maßgeblichen Form erst vom 21. August 2014. Es sei damit nicht gerechtfertigt, dass das Landratsamt nicht einmal zwei Monate zur Erfüllung desselbigen einräume, um sodann die Fahrschulerlaubnisse doch zu widerrufen. Der Widerruf erscheine im Gegenteil unverhältnismäßig, namentlich unangemessen mit Blick auf das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV). Gleiches gelte aus Sicht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 101 BV). Dabei räume sogar das Landratsamt ein, dass die Steuerrückstände zuletzt deutlich hätten reduziert werden können. Das Landratsamt hätte dem Kläger mehr Zeit geben müssen, um sein Sanierungskonzept auch umzusetzen, jedenfalls mit Blick auf die Grundrechtsposition, um die es gehe. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG sei der Erlaubnisinhaber nur dann unzuverlässig, wenn er seine Pflichten wiederholt bzw. gröblich verletzt habe. Hiervon sei aber nicht auszugehen. Im Gegenteil sei der Kläger gerade dabei gewesen, sich aus einer für ihn privat wie beruflich schwierigen Situation zu befreien. Letztlich fehle es damit bereits an der Erforderlichkeit für den Widerruf. Das Landratsamt setze sich in seinem Bescheid mit dem Sanierungskonzept inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Vielmehr scheine es so, als hätte der ursprünglich bereits im Juli entworfene Bescheid, möglicherweise aus Verärgerung über Person und Verhalten des Klägers, doch noch auslaufen sollen. Tatsächlich sei dieser gegenüber dem hier angefochtenen Bescheid kaum mehr verändert worden. Der Kläger konsolidiere sich allmählich mit seinem Betrieb. Er werde die Zweigstelle in ... schließen, um insgesamt einen rentableren Betrieb zu ermöglichen. Der Kläger habe wiederholt versucht, den zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts telefonisch zu erreichen. Dies sei ihm jedoch bedauerlicherweise nicht gelungen. In Bezug auf die Umsatzsteuervoranmeldungen seien vom Finanzamt quartalsweise Erklärungen gewünscht worden. Diese seien zwischenzeitlich erfolgt. Mit dem Gerichtsvollzieher habe der Kläger eine Ratenzahlung vereinbart. Eine Vermögensauskunft habe so abgewendet werden können. Der Rückstand bei der VG ... sei bezahlt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Kläger sei gerade dabei, sich zu bewähren. Gewerberechtlich habe der Beklagte eine selbstständige Prognose anzustellen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts E., Az.: ... vom ... 10.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die punktuellen Verbesserungen in finanzieller Sicht hätten noch während der Erstellung des Sanierungskonzepts stattgefunden und hätten daher zunächst zu der Bewertung geführt, dass das Sanierungskonzept potenziell erfolgversprechend sei. Die Reduzierung der Steuerrückstände sei nicht mit Zahlungen des Klägers verbunden gewesen und hätte daher keinen direkten Rückschluss auf dessen finanzielle Leistungsfähigkeit erlaubt. Eine weitere Verminderung der Steuerrückstände sei aus Fremdmitteln erfolgt, die von Dritten zur Verfügung gestellt worden seien. Die „Geschäftsgrundlage“ des Sanierungskonzepts sei gewesen, dass alle im Konzept dargestellten Zahlungen fristgerecht und vollständig geleistet würden. Der Kläger habe bereits die ersten Zahlungen nicht geleistet. Ab diesem Zeitpunkt habe das Sanierungskonzept somit nicht mehr als erfolgversprechend betrachtet werden können. Der Kläger habe auch die Gläubiger nicht über einen erneuten Zahlungsverzug und ggf. dessen Gründe informiert. Die am 16. April 2015 eingeholten neuen Auskünfte hätten eine Verbesserung im Bereich der BG ... ergeben, allerdings auch eine Verschlechterung beim Finanzamt. Spätestens hieran werde ersichtlich, dass der Betrieb nicht saniert werde, sondern bestenfalls gleichbleibend rückständig bleibe. Auch die finanzielle Unzuverlässigkeit stelle einen Widerrufsgrund dar. Das Sanierungskonzept sei im Verfahren und im Bescheid bewertet worden, es sei aber aufgrund der Verstöße dagegen erfolglos geblieben und nicht mehr geeignet gewesen, den Unzuverlässigkeitsgrund der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit zu entkräften. Der Erfolg des Sanierungskonzepts könne nach wie vor nicht erkannt werden. Eventuelle Erfolge bei der BG ... und der VG ... würden durch die gleichzeitigen Verstöße gegen steuerrechtliche Haupt- und Nebenpflichten konterkariert. Hinzu komme die Verurteilung wegen Untreue. Diese müsse jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung der Zuverlässigkeit Beachtung finden, zumal sie auch in Zusammenhang mit der nicht gegebenen finanziellen Leistungsfähigkeit stehe. Nach neuerlichen Auskünften vom 25. August 2015 betrage der Rückstand beim Finanzamt 31.308,62 Euro. Seit April 2015 seien nach wie vor keine Zahlungen zur Reduzierung der Rückstände geleistet worden. Bei der BG ... bestehe mittlerweile wieder in Rückstand in Höhe von 236,30 Euro. Bei der VG ... bestünden wieder Rückstände in Höhe von 1.665,28 Euro.

Mit Beschluss vom 13. August 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts vom ... Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).

Das Landratsamt hat die Fahrschulerlaubnis des Klägers (vgl. § 10 Abs. 1 FahrlG) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG widerrufen. Die Erlaubnis zum Betrieb der Zweigstelle (vgl. § 14 Abs. 1 FahrlG) erlischt gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 FahrlG kraft Gesetzes mit dem Widerruf der Fahrschulerlaubnis.

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Fahrschulerlaubnis u. a. dann zu widerrufen, wenn nachträglich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz FahrlG genannte Voraussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, die den Erlaubnisinhaber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers gelten aber zudem auch die zum allgemeinen Gewerberecht entwickelten Beurteilungsmaßstäbe (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 - 1 B 197/96 - juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.4.1978 - 1 XI 74 - GewArch 1979, 37; Dauer, Fahrlehrerrecht, 2010, § 21 FahrlG Nr. 13; Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht 2008, § 21 FahrlG Nr. 5f).

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.4.1978 - 1 XI 74, GewArch 1979, 37; B.v. 5.3.2013 - 11 ZB 12.2566 - juris 19 f.). Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Steuerrückstände sind geeignet, den Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 - 1 B 197/96 - juris Rn. 8).

Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist auch bei Anfechtung des Widerrufs einer Fahrschulerlaubnis derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 - 1 B 197/96 - juris). Nach diesem Zeitpunkt geschehene Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris; BayVGH, B.v. 31.1.2014 - 22 ZB 13.1859 - juris Rn. 13). In den Fällen, in denen der Erlaubnisinhaber unzuverlässig geworden ist, ist die Fahrschulerlaubnis zwingend zu widerrufen. Ein Ermessen ist der Behörde in § 21 Abs. 2 FahrlG nicht eingeräumt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 1 B 199/96 - juris Rn. 5).

Nach den dargestellten Maßstäben ist das Landratsamt zu Recht zu der Bewertung gelangt, dass der Kläger als Fahrschulinhaber gewerberechtlich unzuverlässig ist, da er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Fahrschulgewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers lässt sich auf seine aus dem Fahrschulbetrieb herrührenden erheblichen Steuerrückstände, seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die strafrechtliche Verurteilung wegen drei tatmehrheitlicher Fälle der Untreue in einem besonders schweren Fall stützen.

Wie sich aus der ersten Mitteilung des Finanzamts an das Landratsamt vom 31. Juli 2013 ergibt, stiegen die Steuerrückstände kontinuierlich von 9.398,25 Euro (Stand: 23. April 2012) bis zum Stand 31. Juli 2013 auf 40.075,88 Euro (davon Säumniszuschläge in Höhe von 3.505,25 Euro) an. Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, sind diesbezüglich auch Säumniszuschläge zu berücksichtigen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 26.10.2009 - 22 ZB 08.3372 - juris Rn. 2). Zum 18. Dezember 2013 waren die Rückstände nach Mitteilung des Finanzamts weiter auf 58.338,01 Euro angestiegen. Mit Verfügung vom 26. März 2014 war dem Kläger eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 1.500,-- Euro bewilligt worden. Diese Vereinbarung wurde vom Kläger jedoch nur teilweise eingehalten. Zum 29. Juli 2014 waren lediglich am 26. März 2013 und am 17. Juni 2014 jeweils eine Rate gezahlt worden. Nach Mitteilung des Finanzamts vom 29. Juli 2014 betrugen die Rückstände zu diesem Zeitpunkt 55.890,56 Euro an Umsatzsteuer. Nach der weiteren Mitteilung des Finanzamts vom 18. September 2014 hatten sich die Rückstände dann aufgrund von Sollminderungen bzw. einer Zahlung i. H. v. 4.377,26 Euro im Folgenden auf 18.280,69 Euro gemindert. Hierbei handelte es sich jedoch - trotz der erfolgten Reduzierung - weiterhin um einen Rückstand in erheblicher Höhe. Zudem war die im Rahmen des Sanierungskonzepts zum 26. September 2014 fällige Rückzahlungsrate an das Finanzamt bis zum 7. Oktober 2014 durch den Kläger nicht gezahlt worden. Wie sich aus der Behördenakte ergibt, war Seitens des Landratsamts vor Auslauf des Bescheids am 13. Oktober 2014 nochmals der aktuelle Sachstand bei dem Finanzamt abgefragt worden. Danach war am *** Oktober 2014 bereits die zweite Rate fällig gewesen, die ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen war. Dabei war dem Kläger bewusst, dass bei einem Verstoß gegen das Sanierungskonzept (gleich aus welchem Grund) sofort ein Widerruf der Fahrschulerlaubnis erfolgen würde. Das Landratsamt hatte hierauf mehrmals ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend hätte der Kläger, da in Bezug auf das Widerrufsverfahren insbesondere die Steuerrückstände im Blickpunkt standen, gerade auf die Einhaltung der Ratenzahlung gegenüber dem Finanzamt - als wichtiger Gradmesser einer künftigen Zuverlässigkeit - besonderen Wert legen müssen. Zwar hat der Kläger hierzu in der Klagebegründung vorgetragen, er habe wiederholt versucht, den Mitarbeiter des Finanzamts telefonisch zu erreichen und weiterhin in der mündlichen Verhandlung, er sei in eine familiäre Krise geraten, wodurch für ihn in Bezug auf das Sanierungskonzept die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids war dies jedoch für das Landratsamt nicht erkennbar, da der Kläger sich dort nicht weiter geäußert hatte. Eine entsprechende Notwendigkeit hätte ihm dabei - angesichts des drohenden Widerrufs bei Nichteinhaltung des Sanierungskonzepts - bewusst sein müssen. Letztlich kommt es aber auch nicht entscheidungserheblich darauf an, aus welchen Gründen ihm eine Einhaltung der Ratenzahlung gegenüber dem Finanzamt nicht möglich war. Gleiches gilt hinsichtlich der Umstände, die zum Entstehen der Rückstände geführt haben. Die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden setzt kein Verschulden voraus (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.1966 - I C 62.65 - juris Rn- 7; U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 5.3.2013 - 11 ZB 12.2566 - juris Rn. 23). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 20).

In Bezug auf die Steuerrückstände folgt aus diesen Umständen insgesamt, dass der Kläger über einen mehrjährigen Zeitraum nicht willens oder in der Lage war, seinen steuerrechtlichen Zahlungspflichten nachzukommen und Rückstände durch regelmäßige Zahlungen abzubauen. Obwohl ihm wiederholt Ratenzahlung bewilligt wurde, kam er den Ratenzahlungen jeweils nicht wie vereinbart nach. In Anbetracht dessen kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, welche Rückstände zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bei der VG ... und der BG ... bestanden. Unstreitig war der Kläger jedoch auch dort mit den Zahlungen in Verzug.

Zudem war von einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Wie sich aus dem vorgelegten Sanierungskonzept ergibt, bestanden insgesamt Schulden des Klägers in beträchtlicher Höhe. Am 13. März 2012 musste gegen den Kläger Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet werden. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestand nach wie vor im Schuldnerverzeichnis ein Eintrag für den Kläger vom 14. Juli 2014 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146,80 - juris Rn. 15). Dies konnte im Fall des Klägers jedoch gerade nicht angenommen werden, da er das Sanierungskonzept bereits kurze Zeit nach der Entscheidung des Landratsamts, das Widerrufsverfahrens im Hinblick auf das Sanierungskonzept zunächst bis zum 1. Februar 2015 auszusetzen, nicht eingehalten hat. Aufgrund dessen konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Zukunft nach dem Sanierungskonzept arbeiten und dementsprechend seine Rückstände kontinuierlich abtragen würde. Da der Kläger bereits mit zwei Raten im Rückstand war und sich gegenüber dem Landratsamt hierzu auch in keiner Weise geäußert hatte, bestand für das Landratsamt nachvollziehbar auch keine weitere Veranlassung, dem Kläger noch eine weitere Frist zur Einhaltung des Sanierungskonzepts zu gewähren, zumal in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Klägers nun vorgetragen wurde, es sei (auch) für ihn wegen einer familiären Krise die „Geschäftsgrundlage“ für das Sanierungskonzept entfallen. Im Übrigen hatte sich das Landratsamt, wie aus der Behördenakte ersichtlich ist, entgegen dem Einwand des Klägers inhaltlich intensiv mit dem Sanierungskonzept auseinandergesetzt und trotz festgestellter Bedenken dem Kläger gleichwohl eine Chance zur Umsetzung und damit Sanierung des Betriebs gewährt. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, konnte der Kläger wohl auch nach Bescheidserlass seine finanzielle Situation nicht nachhaltig verbessern. Mangels Entscheidungserheblichkeit war dem aber nicht weiter nachzugehen und daher auch keine gerichtliche Aufforderung an das Landratsamt veranlasst, die Angaben in Bezug auf die Auskünfte des Finanzamts im Rahmen des Klageverfahrens näher zu spezifizieren, wie von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung beantragt.

Darüber hinaus handelt es sich auch bei der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen drei tatmehrheitlicher Fälle der Untreue in einem besonders schweren Fall um eine zusätzliche Tatsache, die die Prognose rechtfertigt, dass der Kläger nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass er sein Fahrschulgewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Der Kläger hatte Straftaten begangen, die ebenfalls mit dem Betrieb eines Fahrschulgewerbes im Zusammenhang standen und einen Bezug zu der finanziellen Lage des Klägers hatten. Nach den Feststellungen im Strafurteil hatte der Kläger als einer der beiden jeweils zu 50 Prozent an der „... Fahrschulen GmbH“ beteiligten einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer in den Jahren 2008 bis 2010 bei mindestens drei Gelegenheiten aus der Gesellschaftskasse einen Gesamtbetrag in Höhe von 27.621,80 Euro ohne Einverständnis des anderen Mitgesellschafters entnommen. Die Beträge hatte er sodann ausschließlich für private Zwecke verwendet, wobei ihm bewusst war, dass er aufgrund seiner eigenen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage war, die entnommenen Beträge jederzeit wieder in das Gesellschaftsvermögen zurückzuführen. Der Kläger wurde daher wegen drei tatmehrheitlicher Fälle der Untreue in einem besonders schweren Fall verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Kläger in allen Fällen in der Absicht gehandelt, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen und infolgedessen durch „gewerbsmäßiges“ Handeln auch den strafschärfenden Tatbestand des „besonders schweren Falls“ mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erfüllt (vgl. § 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Gewerbsmäßig in diesem Sinne handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (vgl. BGH, U.v. 17.6.2004 - 3 StR 344/03 - juris Rn. 16).

Der Kläger hat damit über einen längeren Zeitraum Gesellschaftsvermögen veruntreut, um dieses für private Zwecke zu verwenden. Hieraus ist die Prognose gerechtfertigt, dass der Kläger auch künftig bereit sein könnte, sich durch widerrechtliche Handlungen Vermögensvorteile zu verschaffen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Straftaten, die einen Bezug zu einem ausgeübten Gewerbe haben bzw. in Ausübung dieses Gewerbes begangen werden, bei der Prüfung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit heranzuziehen sind; die von den Strafgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen können der gewerberechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung in Strafurteilen ist für die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte insoweit nicht bindend. Zwar ist eine näher begründete Prognose des Strafrichters, die zu einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB führt, für die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte von tatsächlichem Gewicht, aber ihr liegen wegen der unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB und des § 35 GewO verschiedene Gefahrenmaßstäbe zugrunde (vgl. BayVGH, B. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - juris Rn. 24). Gleiches gilt in Bezug auf den Widerruf einer Fahrschulerlaubnis, wenn dieser sich auf die allgemeine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers stützt. Unter Berücksichtigung dessen kommt der Strafaussetzung zur Bewährung für die Prognose im Hinblick auf die gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsanforderungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die näheren Umstände, die zur Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 56 StGB führten, gehen aus dem Strafurteil nicht ausdrücklich hervor. Obwohl der Kläger nicht vorgeahndet war, dokumentieren die drei Fälle der Untreue die Bereitschaft des Klägers, den von der Rechtsordnung gesteckten Rahmen zu seinem eigenen Vorteil zu verlassen. Der Umstand, dass der Kläger nach Aktenlage nunmehr über mehrere Jahre hinweg strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, ist ebenfalls nicht ausreichend, um den Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu entkräften. Denn einem Wohlverhalten, das während eines laufenden straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens praktiziert wird, kommt im Rahmen einer Prognose, die über die Ordnungsgemäßheit einer künftigen gewerblichen Betätigung des Betroffenen anzustellen ist, nur geringe Aussagekraft zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 18). Der Kläger aber wusste nach Aktenlage spätestens seit Mitte 2012 (Wohnungsdurchsuchung am 13. Juni 2012), dass gegen ihn wegen Untreue polizeilich ermittelt wird. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ergab sich für den Kläger die Notwendigkeit zu weiterem Wohlverhalten zum einen aus der Tatsache, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, zum anderen daraus, dass die Beklagte zuvor das auf Widerruf der Fahrschulerlaubnisse gerichtete Verwaltungsverfahren eingeleitet hatte und den Kläger hiervon durch Anhörungsschreiben vom 7. Februar 2014 in Kenntnis gesetzt hat.

Die Verstöße des Klägers gegen seine gewerberechtlichen Pflichten zeigen jedenfalls in ihrer Gesamtheit, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom ... Oktober 2014 keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes als Fahrschulinhaber und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bot. Der Widerruf der Fahrschulerlaubnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Bei der Entscheidung über den Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist zwar zu berücksichtigen, dass sie zu einer Beeinträchtigung grundgesetzlich geschützter Rechtspositionen des Klägers - Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die gewerbliche bzw. selbstständige Berufsausübung - führt (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2011 - 11 CS 10.3056 - juris Rn.15). Diese Eingriffe sind jedoch im hier zu entscheidenden Fall aus dem übergeordneten öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer Gewerbeausübung durch einen gewerberechtlich zuverlässigen Fahrschulinhaber gerechtfertigt. In der gewerberechtlichen Rechtsprechung, die hier gleichermaßen zugrunde gelegt werden kann (vgl. auch BayVGH, U.v. 27.4.1978 - 1 XI 74 - GewArch, 1979, 37 f.), ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 25.3.1991 - 1 B 10/91 - juris; B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - juris; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - juris; BayVGH, z. B. B.v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris Rn. 19). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im Fall des Klägers jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger könnte weiterhin (unselbstständig) als Fahrlehrer tätig sein. Auch (evtl.) geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt würden es nicht rechtfertigen, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014 a. a. O.). Ein solcher Ausnahmefall würde auch nicht dadurch begründet, dass der Betroffene infolge der Untersagungsverfügung sozialhilfebedürftig zu werden droht (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1991 - 1 B 10/91 - juris).

Auch die weiteren Verfügungen in dem streitgegenständlichen Bescheid sind nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur (unverzüglichen) Rückgabe der Erlaubnisurkunden (vgl. Nr. 2 des Bescheids) folgt bereits auch unmittelbar aus § 21 Abs. 7 FahrlG. Gegen die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) wurden rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 54.2.1 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 08/05/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe
published on 08/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 21/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.5209 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Widerruf der Fahrschulerlaubnis; Gewerberech
published on 04/06/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gegen einen Besche
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published on 21/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.5209 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Widerruf der Fahrschulerlaubnis; Gewerberech
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Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5.
das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
6.
die Gültigkeitsdauer
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5.
das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
6.
die Gültigkeitsdauer
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5.
das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
6.
die Gültigkeitsdauer
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Satz 1 gilt für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.

(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.

(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.