Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 11 ZB 15.2754

published on 11/04/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 11 ZB 15.2754
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrschulerlaubnisse. Im Jahr 1989 hat er von seinem Vater die Fahrschule S. übernommen und 1999 eine Zweigstelle eröffnet. Im Jahr 1998 gründete er gemeinsam mit Herrn W. die F ... GmbH, die zwei weitere Fahrschulen betrieben hat und im Jahr 2013 wieder aufgelöst wurde. Seitdem betreibt der Kläger nur noch die Fahrschule S. und die Zweigstelle.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 regte das Finanzamt Erding gegenüber dem Landratsamt Erding (Landratsamt) an, die Fahrschulerlaubnisse des Klägers zu widerrufen, da er gewerberechtlich unzuverlässig sei. Es bestünden Steuerrückstände in Höhe von über 40.000 Euro. Auf Anfrage des Landratsamts teilte die Verwaltungsgemeinschaft V. für den Markt V. mit, der Kläger habe Außenstände in Höhe von 934,76 Euro (Grundsteuer, Müll-, Wasser- und Kanalgebühren). Das Finanzamt Landshut teilte mit, der Kläger habe die Einkommensteuervorauszahlungen für 2013 in Höhe von 4.237,54 Euro nicht bezahlt. Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft teilte mit, es bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von 1.017,06 Euro. Die eingeleitete Zwangsvollstreckung sei fruchtlos verlaufen.

Mit Schreiben vom 11. November 2013 informierte die Staatsanwaltschaft Landshut das Landratsamt, das Amtsgericht Landshut habe den Kläger mit Urteil vom 16. Oktober 2013, rechtskräftig seit 24. Oktober 2013, wegen Untreue in einem besonders schweren Fall in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe sei für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Kläger aus der von ihm geführten Handkasse der F ... GmbH insgesamt 27.621,80 Euro ohne Zustimmung des Mitgesellschafters entnommen hatte, um das Geld für private Zwecke zu verbrauchen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 teilte das Finanzamt Erding mit, die Steuerrückstände seien auf 58.338,01 Euro angestiegen.

Am 7. Februar 2014 hörte das Landratsamt den Kläger daraufhin zum beabsichtigten Widerruf der Fahrschulerlaubnisse an.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte das Finanzamt Erding mit, es bestünden weiterhin Rückstände in Höhe von 55.890,56 Euro. Dem Kläger seien am 26. März 2014 Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 1.500 Euro bewilligt worden. Er habe aber lediglich im März und Juni bezahlt. Auch die laufend fällig werdenden Abgaben begleiche er nicht. Nach dem Gesamteindruck des Verhaltens biete der Kläger keine Gewähr dafür, dass er den Betrieb seiner Fahrschule künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Es werde gebeten, das Widerrufsverfahren weiter zu betreiben.

Am 21. August 2014 legte der Kläger dem Landratsamt ein Sanierungskonzept für seine Fahrschule vor. Nach dem Konzept zum Schuldenabbau seien die Ratenzahlungen für die Abwicklung der F ... GmbH in Höhe von monatlich 2.000 Euro ab Juli 2014 eingestellt worden, da der Schuldenstand unter den Betrag der Eigeneinlage gesunken sei. Die monatlichen Ratenzahlungen an das Finanzamt Erding in Höhe von 1.500 Euro seien vorläufig eingestellt worden, da die Umsatzsteuererklärung für 2013 Anfang August 2014 eingereicht worden sei. Die monatlichen Ratenzahlungen an das Finanzamt Landshut in Höhe von 1.000 Euro würden, ebenso die Kreditraten für das Wohnhaus, die Kirchensteuer und andere Verbindlichkeiten gegenüber mehreren Banken, weiterhin geleistet.

Gemäß der Auswertung des Sanierungskonzepts durch das Landratsamt bestanden im August 2014 Schulden in Höhe von insgesamt 195.079,71 Euro, die durch monatliche Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 4.915 Euro an die Finanzämter Erding und Landshut, das Kirchensteueramt und verschiedene Banken abzutragen seien. Problematisch sei, dass der Kläger die Ratenzahlungen nicht einhalte.

Das Landratsamt setzte daraufhin das Widerrufsverfahren mit Schreiben vom 3. September 2014 bis 1. Februar 2015 unter der Voraussetzung aus, dass die noch fehlenden Anlagen zum Konzept bis Ende September 2014 eingereicht werden. Zugleich wurde festgelegt, dass ab 1. Februar 2015 eine erneute Überprüfung des Betriebs durchgeführt werde. Sollte das Landratsamt dabei - oder durch Mitteilung einer anderen Stelle vor dem 1. Februar 2015 (z. B. Finanzamt) - Kenntnis davon erhalten, dass das Sanierungskonzept nicht beachtet werde (insbesondere neue Schulden, Nichteinhaltung von Ratenzahlungen) oder neue Straftaten begangen würden, werde die Fahrschulerlaubnis widerrufen. Der Kläger werde zugleich abgemahnt. Auch nach Einstellung des Widerrufsverfahrens (bei Einhaltung des Sanierungskonzepts) bestehe durch die Straftat ein Indiz für die Unzuverlässigkeit.

Der Klägers übersandte bis Ende September 2014 sowohl die Anlagen zum Sanierungskonzept als auch eine am 16. September 2014 unterschriebene Fassung der Konzeptauswertung des Landratsamts, mit der bestätigt wird, dem Kläger sei bewusst, dass bei einem Verstoß gegen das Sanierungskonzept (gleich aus welchem Grund) sofort ein Widerruf der Fahrschulerlaubnisse erfolgen werde.

Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte das Finanzamt Erding dem Landratsamt mit, die Rückstände des Klägers hätten sich aufgrund von Sollminderungen bzw. einer Zahlung in Höhe von 4.377,26 Euro auf 18.280,69 Euro gemindert und die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2013 seien nunmehr eingereicht worden. Im Übrigen bleibe das Schreiben vom 29. Juli 2014 unberührt.

In einem Telefonat des Landratsamts mit dem Finanzamt Erding am 7. Oktober 2014 teilte der Sachbearbeiter des Finanzamts mit, der Kläger habe die festgesetzte Rate von 1.000 Euro für September 2014 nicht beglichen. Die Rückstände seien schon wieder auf 18.752,48 Euro angewachsen. Eine telefonische Rückfrage am 13. Oktober 2014 ergab, dass der Kläger auch die am 10. Oktober 2014 fällige Rate nicht beglichen habe.

Daraufhin widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Oktober 2014, zugestellt am 16. Oktober 2014, die am 9. Februar 1989 und am 23. April 1991 erteilten Erlaubnisse zum Betrieb jeweils einer Fahrschule. Der Kläger sei unzuverlässig i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 FahrlG und die Erlaubnisse seien daher nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG zu widerrufen. Die Unzuverlässigkeit ergäbe sich schon aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen Untreue. Darüber hinaus sei der Kläger wirtschaftlich unzuverlässig. Zwar hätten seine Steuerrückstände in Höhe von 55.890,56 Euro im Juli 2014 durch das Nachreichen von Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen auf 18.280,69 Euro reduziert werden können. Gleichwohl seien die Steuerschulden sehr hoch und die Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht eingehalten worden. Auch die Rückstände beim Markt V. und der Berufsgenossenschaft sowie die Eintragung einer Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zeigten die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. Oktober 2015 abgewiesen. Der Kläger sei unzuverlässig, da nachträglich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen seien. Maßgeblicher Beurteilungszeitraum sei die letzte Verwaltungsentscheidung. Der Kläger habe erhebliche Steuerrückstände aus seinem Fahrschulbetrieb auflaufen lassen, sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig gewesen und wegen Untreue strafrechtlich verurteilt worden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Aus den Steuerrückständen könne die Unzuverlässigkeit des Klägers nicht hergeleitet werden. Es treffe zwar zu, dass die Steuerrückstände zum Jahresende 2013 auf fast 60.000 Euro angestiegen seien. Im September 2014 seien sie aber wieder auf unter 20.000 Euro gesunken. Zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids sei daher nicht von einer Unzuverlässigkeit auszugehen gewesen. Es sei nicht verhältnismäßig, dem Kläger nicht einmal zwei Monate Zeit zu lassen, das Sanierungskonzept umzusetzen. Es hätte auch ausgereicht, die Erlaubnis für die Zweigstelle zu widerrufen. Die strafrechtliche Verurteilung könne die negative Prognose nicht rechtfertigen. Die Strafaussetzung zur Bewährung beweise, dass das Strafgericht davon ausgegangen sei, der Kläger werde sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen. Der Widerruf sei auch unverhältnismäßig, denn die Bewährungszeit aus dem Strafurteil sei schon abgelaufen. Im Übrigen werde auf die Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen. Die Rechtssache weise auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Solche Zweifel können der Antragsbegründung nicht entnommen werden.

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Landratsamt die Fahrschulerlaubnisse nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (Fahrlehrergesetz - FahrlG, BGBl I S. 1336), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313), zu Recht widerrufen hat, da die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 FahrlG genannte Voraussetzung nachträglich weggefallen ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die Zustellung des Widerrufsbescheids am 16. Oktober 2014 (BVerwG, B. v. 30.10.1996 - 1 B 197/96 - GewArch 1997, 72 = juris Rn. 6). Danach eingetretene Veränderungen können nicht im Widerrufsverfahren, sondern ggf. in einem Verfahren auf Wiedererteilung einer Fahrschulerlaubnis Berücksichtigung finden.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 FahrlG wird eine Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, ist die Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG zwingend zu widerrufen. Unzuverlässig i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG ist der Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Darüber hinaus finden die zum allgemeinen Gewerberecht entwickelten Beurteilungsmaßstäbe Anwendung (BVerwG, B. v. 30.10.1996 a. a. O. juris Rn. 8). Die Zuverlässigkeit zur Führung einer Fahrschule setzt dabei ein hohes Maß an charakterlicher Integrität voraus (vgl. Bouska/May/Koehl, Fahrlehrer Recht, 14. Aufl. 2015, § 11 Abs. 1 FahrlG Erl. 2.b). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Konkursstraftaten oder Steuerdelikten von einigem Gewicht schließen die Zuverlässigkeit regelmäßig aus (Bouska/May/Koehl a. a. O.). Aber auch ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse können die Annahme von Unzuverlässigkeit begründen (BayVGH, U. v. 27.4.1978 - 1 XI 74 - VRS 56, 78).

Soweit der Kläger geltend macht, die strafrechtliche Verurteilung könne die negative Prognose nicht rechtfertigen, da die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die Bewährungszeit von zwei Jahren noch nicht abgelaufen. Zum anderen handelt es sich um eine Verurteilung von erheblichem Gewicht, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer anderen Fahrschule ergangen ist. Zwar ist eine näher begründete Prognose des Strafrichters hinsichtlich der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung für die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte von tatsächlichem Gewicht (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.1987 - 1 B 93/86 - GewArch 1987, 351; BayVGH, B. v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 21). Wird die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht begründet, bleiben die Behörden und Verwaltungsgerichte in ihrer Beurteilung des künftigen beruflichen Verhaltens des Betroffenen frei (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 23 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013 die Prognose hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht näher begründet, sondern nur ausgeführt, die Voraussetzungen des § 56 StGB lägen vor.

Darüber hinaus ist die Unzuverlässigkeit in einer Gesamtschau aller Umstände, die den Fahrschulinhaber als unzuverlässig erscheinen lassen, zu beurteilen (Bouska/May/Koehl, Fahrlehrer Recht, § 11 Abs. 1 FahrlG, Erl. 2.b). Hier belegen auch die erheblichen Steuer- und anderweitigen Zahlungsrückstände die Unzuverlässigkeit des Klägers. Steuerrückstände sind dann geeignet, den Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind (BVerwG, B. v. 30.10.1996 - 1 B 197/96 - GewArch 1997, 72 = juris Rn. 8). Es trifft zwar zu, dass durch die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2013 und 2014 und die Anrechnung einer Steuererstattung die bis Mitte 2014 aufgelaufenen Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt Erding von fast 60.000 Euro auf unter 20.000 Euro reduziert werden konnten. Gleichwohl verblieb aber eine im Verhältnis zu den Einnahmen und den regelmäßigen Steuerbelastungen des Fahrschulbetriebs des Klägers erhebliche Steuerschuld. Des Weiteren hatte der Kläger auch gegenüber dem Finanzamt Landshut, dem Kirchensteueramt und anderen öffentlichen Stellen erhebliche Rückstände.

Der Widerruf ist auch nicht unverhältnismäßig, da dem Kläger mit Aussetzung des Widerrufsverfahrens bis Ende Januar 2015 die Möglichkeit gegeben wurde, die Sanierung seines Betriebs in die Wege zu leiten. Wird ein Mangel festgestellt, der nach objektiver Beurteilung behebbar erscheint, so gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Inhaber der Fahrschulerlaubnis zunächst aufzufordern, diesen Mangel zu beheben (Bouska/May/Koehl, Fahrlehrer Recht, § 21 Abs. 2 FahrlG Erl. 10). Trotz gewisser Mängel des Sanierungskonzepts und Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ratenzahlung war das Landratsamt zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter bestimmten Voraussetzungen (keine neuen Schulden, Einhaltung der Ratenzahlungen, keine weiteren Straftaten) bereit, dem Kläger eine Chance zur Sanierung seines Unternehmens einzuräumen. Diese Voraussetzungen und die Folgen der Nichteinhaltung waren dem Kläger bekannt. Durch die Rücksendung der unterschriebenen Auswertung des Landratsamts hat er bestätigt, dass er sich an das vorgelegte Sanierungskonzept halten werde. Nachdem er unstreitig die Ratenzahlungen aber weder im September noch im Oktober 2014 geleistet hat, ist die Grundlage für die Sanierungsmöglichkeit weggefallen. Aus welchen Gründen der Kläger dabei seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, wurde von ihm weder dem Finanzamt noch dem Landratsamt rechtzeitig mitgeteilt und konnte schon deshalb keine Berücksichtigung finden.

Es wäre auch nicht ausreichend gewesen, nur die Erlaubnis für die Zweigstelle zu widerrufen, denn der Kläger war insgesamt als unzuverlässig anzusehen. Die festgestellten Unregelmäßigkeiten resultierten nicht aus dem Betrieb der Zweigstelle und hätten mit einer Schließung der Zweigstelle auch nicht behoben werden können. Aus dem vorgelegten Sanierungskonzept ist ohnehin nicht ersichtlich, welche Betriebseinnahmen und -ausgaben mit der Zweigstelle verbunden sind und welche Einsparungen und Mindereinnahmen mit einer Schließung einhergegangen wären. Hätte es der Kläger als wirtschaftlich vorteilhaft angesehen, die Zweigstelle zu schließen, so ist nicht ersichtlich, weshalb er dies in seinem Sanierungskonzept nicht auch so dargestellt und dann durchgeführt hat.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also der Rechtsstreit wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Dies lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen

3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 analog (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 07/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
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Annotations

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.