Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 10 ZB 16.2281

bei uns veröffentlicht am21.04.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung, dass die im Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015 ausgesprochene Versagung der beantragten Beschäftigungserlaubnis rechtswidrig gewesen sei, weiter. Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15. Dezember 2015 zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu verpflichten, hat der Kläger in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, nachdem er seinen Asylantrag zurückgenommen hatte. Die Fortsetzungsfeststellungsklage diene der Vorbereitung einer Schadensersatzklage aufgrund eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht, sie aber als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist abzulehnen, weil die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtfrage für den Ausgang des Rechtsstreits nicht erheblich ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig (1.). Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat bzw. nicht entscheidungserheblich ist (2.). Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die formulierte Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen wäre (3.).

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen des Fehlens eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig. Es kommt daher auf die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob er als Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland entgegen der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31. März 2015 (IMS IA2-2018-1-8) aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG hatte, nicht mehr an, so dass der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits deshalb keinen Erfolg haben kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014; § 124 Rn. 149 und 154).

1.1. Das geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage auf Ersatz des entgangenen Arbeitslohns, die er auf einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verweigerung der beantragten Beschäftigungserlaubnis stützt.

Ein solches Feststellungsinteresseinteresse kann nur bestehen, wenn die beabsichtigte Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (BVerwG, U.v. 14.1.1980 - 7 C 92.79 - juris, U.v. 29.4.1992 - 4 C 29.90 - juris, U.v. 8.12.1995 - 8 C 37.93 - juris). Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 42).

Hier drängt sich schon ohne eine detaillierte rechtliche Würdigung auf, dass dem Kläger kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zusteht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es fehlt an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (1.1.1), weil weder der Gesetzgeber noch die Ausländerbehörde in entsprechender Weise gegen unionsrechtliche Vorschriften verstoßen haben (1.1.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stützt, kommt ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Betracht, wenn ein Mitgliedstaat gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht

(EuGH, U.v. 5.3.1996 - C-46/93, C-48/93, Brasserie du pêcheur -, U.v. 30.9.2003 - C-224/01, Köbler -; BGH, U.v. 20.1.2005 - III ZR 48/01 -, U.v. 22.1.2009 - III ZR 233/07 -, jeweils juris). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Leitlinien festzustellen.

Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist nur dann hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, U. v. 5.3.1996, a.a.O., juris Rn. 45, 55; BGH, U. v. 18.10.2012 - III ZR 196/11 - juris Rn. 16 m.w.N.)

Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können. Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für den dem nationalen Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6. 2016 - OVG 1 B 2.14 - juris Rn. 81; BGH, U.v. 22.1.2009 - III ZR 233/07 - juris Rn. 22). Die vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Haftung eines Mitgliedstaats für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht gelten dabei für alle Staatsgewalten unabhängig davon, ob der schadensverursachende Verstoß dem Gesetzgeber, den Gerichten oder der Verwaltung des Mitgliedstaats anzulasten ist (BGH, U.v 18.10.2012 - III ZR 196/11 - juris Rn. 18 unter Verweis auf EuGH, U.v. 30.9.2003, a.a.O., Rn. 31 f.).

1.1.1 Hieran gemessen ist offensichtlich, dass weder dem Gesetzgeber ein qualifizierter Rechtsverstoß im Sinne einer offensichtlichen und zugleich erheblichen Überschreitung seiner Rechtsetzungsbefugnis noch der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht anzulasten ist.

Entgegen der vom Kläger im Zulassungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich aus Art. 15 RL 2013/33/EU kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wenn die zuständige Behörde nicht nach neun Monaten über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz entschieden hat.

Schon der Wortlaut der Richtlinienbestimmung trägt die Ansicht des Klägers, die Vorschrift vermittle einen individuellen Rechtsanspruch, nicht. Nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU haben lediglich die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Ein unmittelbar den einzelnen Antragsteller begünstigender Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt neun Monate nach Antragstellung lässt sich aus dieser Formulierung nicht herleiten. Vielmehr sieht Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt regeln dürfen und räumt ihnen damit einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des durch die Richtlinienbestimmung vorgegebenen Ziels ein. Die Rechtssetzungsbefugnis der Mitgliedstaaten ist ausschließlich durch das - wenig konkrete - Erfordernis der Effektivität des Arbeitsmarktzugangs beschränkt. Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU verbietet weder die Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer noch migrationspolitischer Gesichtspunkte.

Aus Art. 15 Abs. 1 GRCh ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung des Klägers gewährt Art. 15 Abs. 1 GRCh kein (einklagbares) Recht auf Arbeit, weil aus der Grunderechtecharta keine sozialen Grundrechte hergeleitet werden (Ruffert in Callies/Ruffert, EUV, AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 15 GRCh Rn. 3, 6). Auch unterliegt die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 GRCh der Vorschrift des Art. 52 GRCh, d.h. Einschränkungen der Rechte und Grundsätze der Charta dürfen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen. Das in den Erwägungen der RL 2013/33/EU zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten bei der Beantragung von internationalem Schutz (Erwägungsgrund 25) rechtfertigt es, bestimmte Gruppen von Schutzsuchenden vom Arbeitsmarktzugang auszuschließen (siehe auch VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 57/15 - juris Rn. 45 zum Dublin-Verfahren und Art. 6 GG), wenn aufgrund der Aussichtslosigkeit des Asylbegehrens der begründete Verdacht besteht, dass der Asylantrag nur zum Zweck der Arbeitsmigration gestellt wird.

Besteht demnach sowohl für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmung als auch für die vollziehende Behörde bei der Anwendung des nationalen Rechts ein gewisser Gestaltungsspielraum, so reicht die bloße Verletzung von Gemeinschaftsrecht für einen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht als Voraussetzung für einen Haftungsanspruch nicht aus.

1.1.2 Anhaltspunkte für eine offenkundige oder erhebliche Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 15 RL 2013/33/EU in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG oder durch die Verwaltungsbehörde bei der richtlinienkonformen Anwendung der nationalen Regelung hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung verlangt für einen qualifizierten Verstoß letztlich ein Verschulden (im untechnischen Sinn) des handelnden Organs (VGH BW, U. v. 20.5.2015 - 6 S 494/15 - juris Rn. 27 m.w.N.), das Unionsrecht bietet keine völlig verschuldensunabhängige, von einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß losgelöste Haftung (BGH, U.v. 16.4.2015 - III ZR 333713 - juris Rn. 48 m.w.N.). Ein solcher Verstoß des Gesetzgebers bzw. der Ausländerbehörde bei der Umsetzung bzw. Anwendung von Unionsrecht ist bezüglich der hier maßgebenden Vorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht erkennbar. Die Umsetzung der Richtlinienbestimmung des Art. 15 RL 2013/33/EU durch den Gesetzgeber in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist durch den Wortlaut der unionsrechtlichen Vorgabe nicht ausgeschlossen (s.o. 1.1.1; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 10 ZB 16.906 - juris Rn. 5; B.v. 7.12.2016 - 10 ZB 16.631 - juris Rn. 5). Diese Auffassung wird auch in der Kommentarliteratur (Hailbronner, AsylVfG, Stand: März 2015; § 61 Rn. 16; Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016; § 61 AsylVfG Rn. 9; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 61 AsylG Rn. 1) vertreten. Zudem darf die Ausländerbehörde bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufenthalts- und asylrechtlich relevante Zwecke verfolgen. Insbesondere kann die bisherige und voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens berücksichtigt werden (Schröder, a.a.O., Rn. 9). Die der Verweigerung der Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten zugrunde liegende Annahme der Ausländerbehörde, dass bei diesen Asylbewerbern das Asylverfahren in relativ kurzer Zeit (negativ) abgeschlossen sein wird und daher weder unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der sozialen Sicherungssysteme noch einer möglichst raschen Integration ein Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet werden muss, steht in Einklang mit den gesetzgeberischen Erwägungen zur Reduzierung der öffentlichen Sozialleistungen für Asylbewerber (BT-Drs. 17/3556 S. 8) und dem zugleich verfolgten Ziel, einem Missbrauch des Asylverfahrens entgegenzuwirken (siehe auch Erwägungsgründe 23 und 25 der Richtlinie 2013/33/EU). Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylanträge in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden (§ 29a Abs. 1 AsylG), soll nicht wegen einer großzügigen Öffnung des Arbeitsmarktes ein Anreiz dafür geschaffen werden, das Asylverfahren alleine wegen der Möglichkeit des Arbeitsmarktzugangs durchzuführen (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.12.2015 - Au 1 K 15.1455; B. v. 22.12. 2015 - Au 1 K 15.1686).

2. Selbst bei unterstelltem Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bliebe der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfolglos.

2.1 Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob sich unmittelbar aus Art. 15 RL 2013/33/EU ein Anspruch des einzelnen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ergibt, ist schon nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Ein unmittelbarer Anspruch des einzelnen Antragstellers bestünde nur dann, wenn der nationale Gesetzgeber die Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist nicht oder nicht hinreichend umgesetzt hätte. Insoweit bringt der Kläger lediglich vor, dass das IMS vom 31. März 2015 der Richtlinienbestimmung des Art. 15 RL 2013/33/EU entgegenstehe. Dabei handelt es sich jedoch um keine Umsetzungsregelung des nationalen Gesetzgebers. § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, der die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen an Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ausschließt, ist auf den Kläger, der seinen Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt hat, nicht anwendbar, so dass sich die Frage, ob eine solche Regelung mit Art. 15 RL 2013/33/EU vereinbar ist, nicht stellt.

2.1 Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob das IMS vom 31. März 2015 gegen Art. 15 RL 2013/33/EU verstößt, fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Aus § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG folgt nicht, dass Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden darf, vielmehr stellt der Gesetzgeber die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis in das Ermessen der Ausländerbehörde. Bei Ermessensentscheidungen handelt es sich stets um einzelfallbezogene Entscheidungen, die nicht einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden können, selbst wenn vorliegend das Ermessen der Behörde durch die ermessensbindenden Vorgaben aus dem IMS vom 31. März 2015 eingeschränkt ist. Das IMS vom 31. März 2015 schließt die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen an Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nur grundsätzlich aus und lässt Ausnahmen im Einzelfall zu. Maßgebliche Kriterien sind die Aussichtslosigkeit des Asylantrags, Vertrauensschutzgesichtspunkte, das Interesse des Arbeitgebers und migrationspolitische Erwägungen.

Zudem sind die Vorgaben aus dem IMS vom 31. März 2015 inzwischen durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 ersetzt (IA2-2081-1-8-19) ersetzt worden, die für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die vor dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, ähnliche, aber unter dem Gesichtspunkt des effektiven Arbeitsmarktzugangs und des Schutzes vor aussichtslosen Asylanträgen differenzierte Vorgaben zur Ermessensausübung machen. Daher kommt es auf die Frage, ob das IMS vom 31. März 2015 den Vorgaben des Art. 15 RL 2013/33/EU entspricht, für künftige Entscheidungen über Anträge von Asylbewerbern, die ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt haben, nicht mehr an.

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem künftigen Berufungsverfahren. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen bedürfen keiner Vorlage an den Gerichtshof (3.1) bzw. sind nicht vorlagefähig (3.2).

3.1 Als konkrete Grundsatzfrage hat der Kläger innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 AsylG zunächst formuliert, ob sich unmittelbar aus Art. 15 RL 2013/33/EU für jeden einzelnen Antragsteller - unabhängig vom Herkunftsstaat - ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis neun Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergibt. Zur Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 6.10.1982 - CILFIT, C-283/81 - juris Rn. 21; U.v. 17.5.2001 - TNT Traco, C-340/99 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 9.9.2015 - João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português, C-160/14 - juris Rn. 38 ff.) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2016 - 2 BvR 221/11 - juris Rn. 30). Da Art. 15 RL 2013/33/EU schon seinem Wortlaut nach offensichtlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für den einzelnen Antragsteller begründet, sondern lediglich die Mitgliedstaaten mit der Zielvorgabe in die Pflicht nimmt und diesen aber die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt überlässt, bestehen keine Zweifel, dass sich aus Art. 15 RL 2013/33/EU kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ergibt, weil den Mitgliedstaaten ein gewisser Gestaltungsspielraum verbleibt.

3.2 Weiter hält der Kläger die Frage, ob das IMS vom 31. März 2015 in seiner Nr. 2.1 gegen Art. 15 RL 2013/33/EU verstößt, für klärungsbedürftig. Diese Frage kann jedoch nicht Gegenstand einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV sein. Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe. Nationale Rechtsvorschriften können Gegenstand einer Vorlage sein, wenn es um ihre Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben geht (Wegener in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 267 Rn. 6). Bei den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr handelt es sich aber um keine Rechtsvorschrift des nationalen Rechts, sondern lediglich um Vorgaben zur Ausübung des in der nationalen Rechtsvorschrift eingeräumten Ermessens (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 10 ZB 16.906 - juris Rn. 7). Die vom Kläger gestellte Grundsatzfrage ist daher nicht vorlagefähig. Soweit die Vereinbarkeit eines nationalen Rechtsaktes mit unionsrechtlichen Vorgaben in Frage stünde, beschränkte sich der Gerichtshof in seiner Antwort im Übrigen auf die Auslegung des Unionsrechts. Die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall wäre allein Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts. Die Frage, welche Anforderungen sich aus Art. 15 RL 2013/33/EU für das im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG im Einzelfall auszuübende Ermessen ergäben, wäre letztlich wieder vom innerstaatlichen Gericht zu entscheiden.

Nach Ablauf der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG hat der Kläger als grundsätzlich zu klärend die Frage aufgeworfen, ob es gegen Art. 15 RL 2013/33/EU verstößt, wenn Asylbewerbern, die sich schon neun Monate ohne Entscheidung im Asylverfahren befinden, der Zugang zum Arbeitsmarkt allein aufgrund der Herkunft aus einem als sicher deklarierten Herkunftsstaat versagt wird. Eine solche Regelung trifft die für den Kläger allein maßgebliche nationale Rechtsvorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG jedoch nicht, so dass die gestellte Frage für das innerstaatliche Gericht auch nicht entscheidungserheblich ist und damit nicht Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof sein kann. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang wieder auf das IMS vom 31. März 2015 abstellt, wird auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, erübrigt sich die Festsetzung des Streitwerts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2016 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 10 ZB 16.2281

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 10 ZB 16.2281

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 10 ZB 16.2281 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen


(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfun

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 10 ZB 16.2281 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 10 ZB 16.2281 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2012 - III ZR 196/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 196/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2009 - III ZR 233/07

bei uns veröffentlicht am 22.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 233/07 Verkündet am: 22. Januar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EG Art. 28, 288; R

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2005 - III ZR 48/01

bei uns veröffentlicht am 20.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 48/01 Verkündet am: 20. Januar 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 (C

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2016 - 10 ZB 16.906

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Mit seinem Antrag auf Zulass

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 29. Nov. 2017 - 2 BvR 221/11

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2015 - 6 S 494/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 - 3 K 11/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 10 ZB 16.2281.

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 12 K 18.5982

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2019 - M 12 K 18.4576

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 9 E 17.3293

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 17.3292) die Erlaubnis für die Ausbildung als Eisenbahner im Betriebsdienst, Fachrichtung: Lokführer und Transport

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Aug. 2017 - M 4 E 17.3597

bei uns veröffentlicht am 05.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Er

Referenzen

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 48/01
Verkündet am:
20. Januar 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 4 F: 22.10.1997; FinDAG § 4 Abs. 4
§ 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz
und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen
Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des
§ 4 Abs. 4 FinDAG sind mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem
Grundgesetz vereinbar.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 1, 5 und 11 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1 51 v.H., die Klägerin zu 5 34 v.H. und die Klägerin zu 11 15 v.H. zu tragen.
Die Kläger zu 1, 5 und 11 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschla nd wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG Nr. L 135 S. 5) und wegen unzureichend wahrgenommener Bankenaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im folgenden: Bundesaufsichtsamt) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger waren Kunden der BVH Bank für Vermögensan lagen und Handel AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem angehörte. Die Bank hatte im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten, das Einlagengeschäft nur dann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung eines Verbands der Kreditinstitute bestehe, und, solange dies nicht der Fall sei, die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren. Die Bank bewarb sich in den Jahren 1987 bis 1992 vergeblich um die Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V.; seitdem betrieb sie das Aufnahmeverfahren nicht mehr, da sie die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte. Die schwierige Vermögenssituation der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen nach § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Im Anschluß an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46a KWG an. Am 14. November 1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursantrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger hatten am 7. Juni 1995, 28. Februar 1994 und 17. Juni 1993 Festgeldkonten bei der BVH Bank eröffnet. Mit ihren Forderungen aus den Konten, die in Höhe von 131.455,80 DM, 101.662,51 DM und 66.976,20 DM zur Konkurstabelle festge-
stellt wurden, sind sie bislang ausgefallen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.
Die Kläger haben geltend gemacht, die entstandenen b zw. mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verluste ihrer Einlagen wären verhindert worden , wenn die Beklagte die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme bis zum 30. Juni 1995 umgesetzt hätte und das Bundesaufsichtsamt seinen Verpflichtungen zur Bankenaufsicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Angesichts der durch die Sonderprüfungen offenbar gewordenen Verhältnisse der Bank hätte das Bundesaufsichtsamt schon vor ihren Einzahlungen ein Moratorium aussprechen oder Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, §§ 33, 45 und 46 KWG ergreifen müssen. Insbesondere habe der dem Bundesaufsichtsamt bekannte Umstand, daß die Bank bereits in der Vergangenheit nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds erfüllt habe, Anlaß gegeben, aufsichtsrechtliche Prüfungen einzuleiten.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen nicht rechtzeitig er Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie verurteilt, an die Kläger jeweils 39.450 DM, das ist der Gegenwert von 20.000 ECU im Zeitpunkt des Entschädigungsfalls, nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils an der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, zu zahlen. Die weitergehende Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht, dessen Urteil in NJW 2001, 2724 veröffentlicht ist, keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger weiterhin Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in voller Höhe.

Entscheidungsgründe



Die Revision ist nicht begründet.
Die Kläger haben ihren Schaden darauf zurückgeführt, d aß das Bundesaufsichtsamt seinen Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei und nicht zu einem früheren Zeitpunkt Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, §§ 33, 45 und 46 KWG ergriffen habe. Dieser Vortrag erlaubt für sich gesehen zwar noch keine nähere Prüfung, ob die Einlagen, soweit ihre mangelnde Verfügbarkeit nicht durch die erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatzbeträge ausgeglichen wird, unterblieben wären; denn sowohl der Zeitpunkt der betreffenden Einzahlungen als auch die genauen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die das Bundesaufsichtsamt unterlassen haben soll, sind nicht näher angegeben worden. Da die Beklagte in den Vorinstanzen den Vorwurf eines Fehlverhaltens ihres Bundesaufsichtsamtes aber nicht ausdrücklich bestritten, sondern - was dann im wesentlichen Gegenstand des Streits in den Vorinstanzen gewesen ist - eine Haftung allein mit dem Argument geleugnet hat, das Amt nehme seine Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, daß das Bundesaufsichtsamt gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen oder zu spät vorgenommen hat und daß den Klägern hierdurch ein Schaden entstanden ist, der über die erstinstanzlich zuerkannten Ersatzbeträge hinausgeht. Hieraus folgt jedoch weder eine Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs noch nach Amtshaftungsgrundsätzen.

I.


1. Nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwikkelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht kommt eine Haftung des Mitgliedstaats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt , dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs.C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134,30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - EuZW 2005, 30, 31). Die Revision hat insoweit die Auffassung vertreten, aus verschiedenen Regelungen der Ersten Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG, ABlEG Nr. L 322 S. 30), der Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG, ABlEG Nr. L 124 S. 16), der Zweiten Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EW G, ABlEG Nr. L 386 S. 1), der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABlEG Nr. L 110 S. 52), der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABlEG Nr. L 141 S. 1), der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABlEG Nr. L 141 S. 27) und der Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme ergebe sich die
sparer- und anlegerschützende Zielrichtung der Aufsichtsnormen. Auch soweit aufsichtsrechtlich relevante Richtlinien keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Anlegerschutz enthielten, seien sie Teil eines bankenaufsichtsrechtlichen Gesamtregelungswerks , das in seiner praktischen Wirksamkeit ausgehöhlt würde, wenn die Aufsichtsbehörden ihre Tätigkeit nur im öffentlichen Interesse wahrnähmen.
2. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zu der Frage, ob Sparern und Anlegern durch die genannten EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich auch in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, durch Beschluß vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) um eine Vorabentscheidung gebeten. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 12. Oktober 2004 (Rs.C-222/02 - NJW 2004, 3479) entschieden.

a) Soweit es um die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1 994 über Einlagensicherungssysteme geht, hat der Gerichtshof zwar ein Recht des Einlegers festgestellt, im Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen nach Art. 7 Abs. 1 und 6 der Richtlinie entschädigt zu werden (aaO S. 3480 zu Rn. 26, 27). Soweit den Behörden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Verpflichtungen obliegen , die von Maßnahmen, das Kreditinstitut zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten, über die Kündigung und den Ausschluß aus dem Sicherungssystem bis zum Widerruf der Bankzulassung reichen können, hat der Gerichtshof diesen Bestimmungen lediglich den Zweck entnommen, der Einrichtung und dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Einlagensicherungssystems zu dienen, und ein Recht der Einleger, daß die zuständigen Behörden in
ihrem Interesse Aufsichtsmaßnahmen treffen, ausdrücklich verneint (aaO zu Rn. 28-30). Er hat in diesem Zusammenhang auch auf die 24. Begründungserwägung Bezug genommen, die es ausschließt, daß die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden den Einlegern gegenüber haftbar gemacht werden, wenn sie die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe der Richtlinie gewährleistet haben (aaO zu Rn. 31). Da die Kläger durch das Urteil des Landgerichts mit Blick auf die verspätete Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie durch das am 1. August 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) im Wege des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs so gestellt worden sind, als hätten sie entsprechende Ansprüche gegen eine Sicherungseinrichtung erlangt , ist ihren Rechten aus der Richtlinie Genüge getan. Sollten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes wegen der verspäteten Richtlinienumsetzung unterblieben sein, vermag dies einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht zu begründen , da den Klägern insoweit durch die Richtlinie keine Rechte verliehen worden sind.

b) Soweit es um die Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/E WG und 89/646/EWG geht, hat der Gerichtshof auf deren zusammenfassende Kodifizierung in der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABlEG Nr. L 126 S. 1) hingewiesen und hervorgehoben, daß sie auf der Grundlage des Art. 57 Abs. 2 EGV (nach Änderung je tzt Art. 47 Abs. 2 EG) erlassen worden sind, der dem Rat die Befugnis gibt, im Verfahren nach Art. 189b EGV (jetzt Art. 251 EG) Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erlassen (aaO zu Rn. 34, 35). Wenn in einigen Begründungserwägungen dieser Richtlinien auch davon gesprochen werde, daß die vorgesehene Harmonisierung unter anderem dem Schutz der Einleger diene, fehle es an einer ausdrücklichen Einräumung von Rechten, soweit die Richtlinien den Behörden bestimmte Aufsichtspflichten auferlegten. Die vorgesehene Harmonisierung beschränkte sich auf diejenigen Vorkehrungen, die wesentlich, notwendig und ausreichend seien, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaube. Die Koordinierung der nationalen Vorschriften über die Haftung der Behörden für unzureichende Aufsichtsmaßnahmen gehöre hierzu nicht. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch darauf aufmerksam gemacht, daß in einer Reihe von Mitgliedstaaten die nationalen Behörden im Falle einer unzureichenden Haftung gegenüber dem einzelnen nicht haften müßten (aaO S. 3480 f zu Rn. 38-44). Hiernach kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch , soweit das Bundesaufsichtsamt in dem EG-rechtlich harmonisierten Regelungsgeflecht der §§ 33, 35, 45, 46, 46a KWG (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Mai 2001 aaO S. 2465 f) Aufsichtspflichten verletzt haben sollte , nicht in Betracht.

II.


Die Beklagte haftet auch nicht nach Amtshaftungsgrundsätze n.
1. Nach § 839 BGB führt nicht jede Verletzung von Amtspflichten eines Beamten zu Haftungsansprüchen eines von der Amtspflichtverletzung nachteilig Betroffenen. Erforderlich ist vielmehr, daß der Amtsträger "die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht" verletzt hat. Auch die Überleitungsnorm des Art. 34 Satz 1 GG für die Haftung der öffentlichen Hand nimmt diese Begrenzung auf. Der Senat beantwortet die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten im Sinn des § 839 BGB gehört, in ständiger Rechtsprechung danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an. Dabei genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 380, 382 m.zahlr.w.N.).
Die Feststellung einer besonderen Beziehung des Geschädig ten zur verletzten Amtspflicht läßt sich einfacher treffen, wenn es um ein Amtsgeschäft geht, das auf Antrag des Dritten vorzunehmen ist. Geht es dagegen um eine Tätigkeit, die - wie dies bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes allgemein der Fall ist - einem öffentlichen Interesse dient, ohne daß hiervon Rechtsbeziehungen zu bestimmten dritten Personen betroffen sind, wird es in der Regel an dieser besonderen Beziehung fehlen, die den Dritten in den Schutz der Amtspflicht einbezieht. So hat der Senat etwa drittschützende Amtspflichten - von sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen abgesehen - für die Mitglieder von Gesetzgebungsorganen verneint (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 46; 87, 321, 335; 134, 30, 32). In anderen Bereichen ist die Frage, ob auch der Dritte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Amtspflicht (mit) geschützt werden soll, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begünstigt wird, schwieriger zu entscheiden. Hier kommt es immer wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind. So hat der Senat etwa befunden, daß die den Trägern der Versicherungsaufsicht obliegende Amtspflicht, die "Belange der Versicherten" zu wahren, auch im Bereich der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter nicht gegenüber dem einzelnen Versicherten oder dem durch ihn geschädigten Verkehrsopfer besteht (BGHZ 58, 96, 98 ff). Im Bereich der grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmenden Notaraufsicht hat der Senat eine drittschützende Amtspflicht der Aufsichtsbehörden bejaht, wenn Mängel in der Amtsführung festgestellt sind, die Anlaß für eine (vorläufige) Amtsenthebung geben (vgl. BGHZ 35, 44, 46, 51; 135, 354, 361). Im Bereich der Bauleitplanung hat der Senat dem Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu beachten (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.; vgl. jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die aus dem allgemeinen Schutzzweck herausgehobene Pflicht entnommen, auch die Individualinteressen der Planbetroffenen zu wahren (vgl. BGHZ 106, 323, 332; 110, 1, 9 f; 116, 215, 218). Bei der Wahrnehmung der Bankenaufsicht nach § 6 Abs. 1 KWG hat der Senat verschiedenen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (in der damaligen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kre ditwesengesetzes vom 24. März 1976, BGBl. I S. 725), die die Erfüllung von Verpflichtungen der Kreditinstitute gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte (§ 10 Abs. 1), die Gewährleistung einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft (§ 11), das Verbot gewisser Kreditgeschäfte wegen ihrer Gefährlichkeit für die Einleger (§ 3 Nr. 1, 2), die Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 35 Abs. 2 Nr. 4) und die Befugnis betreffen, nach § 46 einstweilige Maßnahmen zu treffen, wenn Gefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht, entnommen, mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes verfolge die Bankenaufsicht auch das Ziel, die Gläubiger des einzelnen Kreditinstituts vor Verlusten zu schützen (BGHZ 74, 144, 148 ff; 75, 120, 122 f).
2. Der Gesetzgeber hat diesen Überlegungen, was die Bankenaufsicht betrifft , § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kreditwesengesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693; entspricht § 6 Abs. 4 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518) entgegengesetzt, indem er - ohne einzelne Pflichten im Kern zu ändern - bestimmt hat, das Bundesaufsichtsamt nehme die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur
im öffentlichen Interesse wahr. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks. 10/1441 S. 20) heißt es hierzu:
Die Änderung stellt für sämtliche dem Bundesaufsichtsamt zu gewiesenen Aufgaben klar, daß sie zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Amtspflichten gegenüber den durch das Wirken des Bundesaufsichtsamtes nur mittelbar geschützten Personen oder Personenkreisen werden bei der Tätigkeit des Bundesaufsichtsamtes deshalb nicht begründet. Die Verdeutlichung des Schutzzweckes des Gesetzes entspricht dem hergebrachten Verständnis von der Zielrichtung der staatlichen Bankaufsicht, wie sie schon in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Kreditwesengesetzes im Jahre 1959 zum Ausdruck gebracht worden war. Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings "mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes" in zwei Urteilen verworfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), während das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öffentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59). Eine ausdrückliche Regelung der Frage im Kreditwesengesetz selbst ist deshalb unabweisbar geworden. In erster Linie soll durch die gesetzesübergreifende Neuregelung ausgeschlossen werden, daß einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, an die das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde Schadensersatzansprüche gegen den Staat erheben können. Die Anerkennung einer Staatshaftung im Bereich der Bankaufsicht gegenüber dritten Personen, die nicht der Aufsicht unterliegen, begründet die Gefahr von zu weit gehenden Maßnahmen der die Aufsicht ausübenden Personen. Dadurch würde unter anderem die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet, die den Kreditinstituten ei-
nen sehr großen Spielraum für eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Betätigung beläßt. Der Einlegerschutz, dem unter sozialen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzesänderung nicht beeinträchtigt, denn er beruht vor allem auf den Einlagensicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes. Die Haftung des Bundesaufsichtsamtes gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und den sonstigen Unternehmen und Privatpersonen, denen gegenüber Eingriffsbefugnisse bestehen, aus fehlerhaften Entscheidungen bleibt durch die Änderu ng der Vorschrift unberührt.
Entsprechende Regelungen sind für die Versicherungsaufsich t (§ 81 Abs. 1 Satz 3 VAG), die Börsenaufsicht (§ 1 Abs. 4 BörsG aF.; jetzt: § 1 Abs. 6 BörsG) und die Aufsicht über den Wertpapierhandel (§ 4 Abs. 2 WpHG a.F.) getroffen worden. Auch in neuester Zeit hat der Bundesgesetzgeber an dieser Konzeption festgehalten. Durch das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), verabschiedet als Art. 1 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), ist durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden, die die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" trägt (§ 1 Abs. 1 FinDAG) und nach § 4 Abs. 4 FinDAG, der an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG) getreten ist, ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dies bedeutet im Ergebnis, daß dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen
nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist.
3. Diese Entscheidung des Gesetzgebers verletzt höherrangiges Recht nicht.

a) Europäisches Gemeinschaftsrecht steht der in § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelung nicht entgegen, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats entschieden hat. Vielmehr sind die bisherigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zum einen darauf gerichtet, diejenigen Harmonisierungen der nationalen Vorschriften zu erreichen, die notwendig und ausreichend sind, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs.C222 /02 - NJW 2004, 3479, 3480 zu Rn. 37). In diesem Bereich werden den Einlegern in bezug auf Maßnahmen der Bankenaufsicht keine Rechte gewährt. Zum anderen wird dem speziellen Schutzbedürfnis der Einleger an der Verfügbarkeit ihrer Einlagen durch die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG Rechnung getragen, die ein Sicherungssystem zur Verfügung stellt, das auch bei einer möglichen unzureichenden Aufsicht der zuständigen Behörden greift und deren weitergehende Haftung ausschließt (vgl. EuGH, aaO S. 3480 f zu Rn. 31, 45). Der Gestaltung des Gemeinschaftsrechts liegen damit ähnliche Erwägungen über Aufsichtsmaßnahmen einerseits und Einlegerschutz andererseits zugrunde, die den Gesetzgeber zur Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und
§ 4 Abs. 4 FinDAG bewogen haben (vgl. BT-Drucks. 10/1441 S. 20 und BTDrucks. 14/7033 S. 34).

b) Die genannten Vorschriften sind auch mit dem Grundg esetz vereinbar.
aa) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, Inhalt, Um fang und Zweckrichtung von Amtspflichten (neu) zu regeln und damit auch mittelbar den Umfang der Haftung zu bestimmen, wie ihn - begrenzend auf die einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten - § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 34 Satz 1 GG vorsehen. Dabei bestehen im Ausgangspunkt auch keine Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber Entwicklungen entgegentritt, die sich aus der Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen durch die Rechtsprechung ergeben. Während die Gesetzgebung nach Art. 20 Abs. 3 GG (nur) an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, haben die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung Gesetz und Recht zu beachten. Soweit die verfassungsmäßige Ordnung nicht berührt ist, ist der Gesetzgeber daher nicht verpflichtet, Entwicklungen der Rechtsprechung nachzuzeichnen oder sie unverändert zu lassen ; vielmehr kann er ihnen, wenn er sie für unerwünscht hält, durch Änderung gesetzlicher Vorschriften begegnen. Ein Kompetenzbereich der dritten Gewalt, in den der Gesetzgeber nicht eingreifen dürfe, kann in diesem Sinn nicht anerkannt werden.
Die Besonderheit der Regelung in § 6 Abs. 4 KWG beste ht allerdings darin, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den Inhalt der dem Bundesaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten zu verändern, und sich darauf beschränkt hat, den Zweck dieser Pflichten einzugrenzen, um im Bereich der
Bankenaufsicht eine Staatshaftung gegenüber Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen und Personen, an die das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, generell auszuschließen. Der Senat sieht indes auch hierin weder einen Formenmißbrauch noch eine Verletzung des Art. 34 GG, der eine gesetzliche Beschränkung der Staatshaftung durchaus zuläßt. Daß der Gesetzgeber - gewissermaßen vor die Klammer gezogen - den Zweck der gesamten bankenaufsichtsrechtlichen Bestimmungen auf das öffentliche Interesse der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft reduziert hat, ist eine gesetzestechnische Maßnahme , die aufgrund der Fassung der Haftungs- und Überleitungsnormen (§ 839 BGB; Art. 34 GG) nahelag und als solche nicht zu beanstanden ist. Zwar bedeutet dies - in einem praktischen Sinn gesehen - keine Veränderung der sich aus Einzelbestimmungen ergebenden weiteren Ziele, insbesondere des Einlegerschutzes , auf den der Senat in seinem Urteil BGHZ 74, 144, 149 f hingewiesen hat. Der Gesetzgeber ist jedoch befugt, die Zielsetzung der Aufsichtsmaßnahmen in rechtlicher Hinsicht einzugrenzen, für den Einlegerschutz auf ein anderes rechtliches Instrumentarium zu verweisen und im übrigen darauf zu vertrauen, daß die im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen , die im Zuge verschiedener Novellierungen verschärft worden sind, daneben auch geeignet sind, sich auf die Belange der Einleger und Gläubiger günstig auszuwirken. Letztlich beruhte die seinerzeitige Beurteilung der Drittgerichtetheit von Aufsichtspflichten des Bundesaufsichtsamtes durch den Senat - ebenso wie die im Ergebnis gegenteilige zur Versicherungsaufsicht (vgl. BGHZ 58, 96, 98 ff) - auf einer Auslegung einfach-rechtlicher Bestimmungen, für die kein hinreichender Anhalt bestanden hätte, wenn die für die Bankenaufsicht zentrale Norm des § 6 Abs. 1 KWG einen Hinweis auf die einschränkende
Zielsetzung des Gesetzes (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 144, 149) enthalten hätte.
bb) Mit diesem Inhalt verstößt § 6 Abs. 4 KWG auch nicht gegen die grundsätzlich nach Art. 34 Satz 1 GG gewährleistete Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen oder gegen Art. 14 GG.
(1) Aus Art. 34 GG lassen sich unmittelbare Maßstäbe für die Begrenzung oder den Ausschluß der Staatshaftung nicht entnehmen. In der Literatur wird angenommen, ein Ausschluß dürfe nur in Ausnahmefällen erfolgen und müsse durch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitimiert sein (vgl. etwa Papier, in: MünchKomm, BGB, 4. Aufl. 2004, § 839 Rn. 255). Der Senat hat bisher entschieden , die die Staatshaftung beschränkenden oder ausschließenden Regelungen seien als Ausnahme von dem Verfassungsgrundsatz eng auszulegen und nur insoweit zulässig, als sie von der Sache her gerechtfertigt werden könnten; sie dürften nicht willkürlich getroffen werden, müßten auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich an der Grundentscheidung der Verfassung ausrichten (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 64; vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - NJW 1988, 129). Der Senat hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe keine Bedenken gegen die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG. Den Charakter einer Ausnahmeregelung verliert § 6 Abs. 4 KWG und die sie ablösende Bestimmung des § 4 Abs. 4 FinDAG nicht dadurch, daß sie sich auf einen ganzen Wirtschaftsbereich beziehen, der jetzt das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel einschließt. Entscheidend ist, daß sich die nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen vorgesehenen Maßnahmen gegen in den jeweiligen Bereichen tätige Wirtschaftsunternehmen richten, deren amtshaf-
tungsrechtlicher Schutz unberührt bleibt, und daß es in dem hier interessierenden Zusammenhang um die Rechtsstellung von Personen geht, für die sich die möglichen Aufsichtsmaßnahmen nur mittelbar und nur insoweit auswirken können , als diese Personen in einem Markt, in dem sich die Unternehmen weitgehend frei entfalten, mit einem Unternehmen in geschäftlichen Kontakt treten, das von einer Aufsichtsmaßnahme betroffen ist oder Anlaß zu Aufsichtsmaßnahmen gibt. Der Gesetzgeber durfte ungeachtet der Möglichkeit des einzelnen , sich an die zuständige Behörde zu wenden, schon mit Rücksicht auf die unübersehbare Vielzahl von Einlegern - wie von Kunden im Versicherungsbereich - die Entscheidung treffen, daß privatrechtliche Ansprüche nicht geprüft und die Durchsetzung individueller Ansprüche nicht zu den Aufgaben der neu gebildeten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehört (vgl. BTDrucks. 14/7033 S. 34). Die Versagung eines amtshaftungsrechtlichen Schutzes für einen solchermaßen nur mittelbar geschützten Personenkreis ist zudem angesichts der Komplexität der Bankenaufsicht und des von ihr zu beaufsichtigenden Bereichs nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich hinreichend legitimiert und entspricht, wie dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 zu entnehmen ist (aaO S. 3481 zu Rn. 44), der Rechtslage in einer Reihe von Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft.
(2) Ein amtshaftungsrechtlicher Drittschutz wird auch nicht , wie die Revision meint, durch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert. Das käme nur in Betracht, wenn man der Gewährleistung in Art. 14 GG eine entsprechende Schutzpflicht des Staates entnehmen müßte. Denn auch die Revision kann nicht geltend machen, daß die Eigentumsgarantie, der die Aufgabe zukommt, den Bestand der geschützten Rechtsposition in der Hand des einzel-
nen Eigentümers gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu sichern, in ihrer abwehrrechtlichen Schutzfunktion verletzt ist. Sie verweist vielmehr unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur (vgl. Schenke/Ruthig NJW 1994, 2324, 2326 f; Gratias NJW 2000, 786, 788; Nicolaysen, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens (1987), S. 663, 677 f; vgl. auch Cremer JuS 2001, 643, 649; zum Ganzen E. Habscheid, Staatshaftung für fehlsame Bankenaufsicht?, Diss. Würzburg 1987) darauf, daß wegen der ungleichen wirtschaftlichen Machtverhältnisse zwischen Bank und Kunden und wegen der häufig existentiellen Bedeutung der Einlagen für den Kunden und des sich hieraus ergebenden besonderen Schutzbedürfnisses die Gewährung besonderen staatlichen Schutzes erforderlich sei, wobei es in Anbetracht der Subjektstellung einzelner Grundrechtsträger unhaltbar sei, wenn dieser - wie nach § 6 Abs. 4 KWG - zum Objekt staatlichen Grundrechtsschutzes gemacht und ihm die Möglichkeit vorenthalten werde, diesen gesetzgeberisch ausgestalteten Grundrechtsschutz (mit) in die Hand zu nehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere für das Leben entwickelte umfassende Pflicht, den einzelnen auch vor rechtswidrigen Eingriffen zu bewahren, sei in ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch auf das Eigentum zu übertragen. Entscheide sich der Gesetzgeber für eine Bankenaufsicht, so sei aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 14 GG eine drittschützende Ausgestaltung zwingend.
Dem folgt der Senat nicht. In der Rechtsprechung des Bu ndesverfassungsgerichts ist zwar im Grundsätzlichen geklärt, daß sich aus dem grundrechtlichen Wertsystem verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben können , die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, daß auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt. Dabei hängt die Frage , ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfas-
sungs wegen geboten ist, von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89, 142). Bestimmte Anforderungen an die Art und das Maß des Schutzes lassen sich der Verfassung aber grundsätzlich nicht entnehmen. Vielmehr haben die staatlichen Organe, denen die Wahrung des Grundgesetzes als Ganzes anvertraut ist, bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 92, 26, 46). Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen , ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 46, 160, 164; 96, 56, 64). Fehlt es - wie hier - an einem ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes zur Gesetzgebung, so daß eine Schutzpflicht des Gesetzgebers allenfalls im Wege der Verfassungsinterpretation aus einer in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Grundentscheidung hergeleitet werden könnte, so hängt die Entscheidung, wie eine solche Pflicht durch gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist, von vielen wirtschaftlichen, politischen und haushaltsrechtlichen Gegebenheiten ab, die sich richterlicher Überprüfung im allgemeinen entziehen. Nur unter ganz besonderen Umständen wird sich daher die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers so verengen, daß allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die verfassungsrechtliche Nachprüfung dahin begrenzt, ob den staatlichen Organen eine evidente Verletzung der in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen zur Last zu legen ist, weil es regelmäßig eine höchst komplexe Frage ist, wie eine positive staatliche Schutzpflicht durch aktive gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist, und weil eine solche Entscheidung nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip grundsätzlich in die Hand des vom Volk
unmittelbar legitimierten Gesetzgebers gehört (vgl. BVerfGE 56, 54, 81 f; BVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Die Verletzung einer Schutzpflicht ließe sich daher nur feststellen, wenn der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 92, 26,

46).


Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die Regelungen i n § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn man unterstellt, der Gesetzgeber sei grundsätzlich wegen der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG getroffenen Wertentscheidung verpflichtet, Unternehmungen der Kreditwirtschaft zu beaufsichtigen, ist er diesem Auftrag durch die im Kreditwesengesetz vorgesehenen Beaufsichtigungsmaßnahmen nachgekommen. Im Kern sind mit einer zureichenden Aufsicht auch die Belange der Einlagegläubiger geschützt, ohne daß man ihnen insoweit ein eigenes subjektives Recht verleihen oder ihnen nur sekundär wirkende Haftungsansprüche für ein Versagen der Aufsicht zuerkennen müßte. Das ist auch nicht deshalb anders zu sehen, weil nach § 51 KWG die Kosten des Bundesaufsichtsamtes, soweit sie nicht durch Gebühren und gesonderte Erstattungen gedeckt sind, von den Instituten zu 90 v.H. und nach § 16 FinDAG in vollem Umfang zu erstatten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schenke/Ruthig NJW 1994, 2324, 2327) und davon auszugehen sein mag, daß die Institute ihre Kunden mit diesen Kosten belasten. Der Gesetzgeber durfte bei seiner Entscheidung berücksichtigen, daß einerseits wegen sonst drohender Haftungsfolgen mit zu weit gehenden Maßnahmen die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet werden, andererseits die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht zu
unabsehbaren Haftungsrisiken für den Staat führen könnte. Bei der Beurteilung der vom Gesetzgeber im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen ist auch die Einlagensicherung zu berücksichtigen, die nach Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie einen gewissen Mindestschutz vor einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen geschaffen hat und vor diesem Zeitpunkt für die meisten Kreditinstitute durch die Sicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes gewährleistet war. Soweit die Kreditinstitute einer solchen Sicherungseinrichtung nicht angehörten, mußten sie nach § 23a KWG ihre Kunden hierauf hinweisen. Einen weitergehenden, auch amtshaftungsrechtlichen Schutz mußte der Gesetzgeber nicht vorsehen, und zwar auch dann nicht, wenn man - wie die Revision meint - mit Blick auf wirtschaftlich schwache Sparer das aus Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Sozialstaatsprinzip mit heranzieht.
cc) Schließlich hält der Senat die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG auch mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar. Soweit der Senat in seinem bereits angeführten Urteil BGHZ 74, 144, 150, 152 auf die Zielsetzung der Gefahrenabwehr und die polizeiliche (ordnungsrechtliche) Funktion der Bankenaufsicht hingewiesen und auch hieraus den Drittschutz abgeleitet hat, erfordert Art. 3 Abs. 1 GG für den Bereich, der heute der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, nicht notwendig dieselbe rechtliche Behandlung wie im allgemeinen Polizeirecht. Schon die große Anzahl möglicher betroffener Kunden im Kredit- und Versicherungsgewerbe wirft die Frage nach den Risiken und Grenzen staatlicher Gewähr auf und läßt insoweit andere Antworten als im allgemeinen Polizeirecht zu.
4. Unter dem in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterten Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs, der auch in Fällen zu einer Amtshaftung führen kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu
kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 176 m.w.N.), so daß auch § 6 Abs. 4 KWG einer Haftung nicht entgegenstünde, kommt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht in Betracht. Zu den Voraussetzungen eines Amtsmißbrauchs fehlen jeglicher Sachvortrag und Feststellungen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
22
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1150 = NJW 1999, 1267, 1270 Rn. 55; vom 13. März 2007 - Rs. C-524/04 - aaO S. I-2205 Rn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. BGHZ 134, 30, 38 ff). Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 aaO S. I-1147 f Rn. 45; vom 26. März 1996 - Rs. C-392/93 - British Telecommunications - Slg. 1996, I-1654, 1668 Rn. 40). Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (EuGH, Urteile vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 - Dillenkofer - Slg. 1996, I-4867, 4879 f Rn. 25; Urteil vom 13. März 2007 aaO Rn. 118). Um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für den dem nationalen Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrecht erhalten wurden (EuGH, Urteile vom 4. Dezember 2003 - Rs. C-63/01 - Evans - Slg. 2003, I-14492, 14524 Rn. 86; vom 25. Januar 2007 - Rs. C-278/05 - Robins - Slg. 2007, I-1081, 1103 Rn. 77; Urteil vom 13. März 2007 aaO Rn. 119).
16
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (z.B. EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; vom 8. Oktober 1996 - C-178/94 u.a. - Dillenkofer u.a., Slg. 1996, I-4867 Rn. 25; vom 26. März 1996 - C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1654 Rn. 42; vom 5. März 1996 - C-46/93 u.a. - Brasserie du Pêcheur Slg. 1996, I-1131 Rn. 45, 55 ; siehe auch Senatsbeschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7; Senatsurteile vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22 und vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38). Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH, Urteile in Sachen British Telecommunications aaO Rn. 40 und Brasserie du Pêcheur aaO Rn. 45; Senatsbeschluss vom 26. April 2012 aaO). Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (EuGH, Urteile in Sachen Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation und Dillenkofer jew. aaO; Senat aaO).
22
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1150 = NJW 1999, 1267, 1270 Rn. 55; vom 13. März 2007 - Rs. C-524/04 - aaO S. I-2205 Rn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. BGHZ 134, 30, 38 ff). Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 aaO S. I-1147 f Rn. 45; vom 26. März 1996 - Rs. C-392/93 - British Telecommunications - Slg. 1996, I-1654, 1668 Rn. 40). Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (EuGH, Urteile vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 - Dillenkofer - Slg. 1996, I-4867, 4879 f Rn. 25; Urteil vom 13. März 2007 aaO Rn. 118). Um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für den dem nationalen Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrecht erhalten wurden (EuGH, Urteile vom 4. Dezember 2003 - Rs. C-63/01 - Evans - Slg. 2003, I-14492, 14524 Rn. 86; vom 25. Januar 2007 - Rs. C-278/05 - Robins - Slg. 2007, I-1081, 1103 Rn. 77; Urteil vom 13. März 2007 aaO Rn. 119).
16
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (z.B. EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; vom 8. Oktober 1996 - C-178/94 u.a. - Dillenkofer u.a., Slg. 1996, I-4867 Rn. 25; vom 26. März 1996 - C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1654 Rn. 42; vom 5. März 1996 - C-46/93 u.a. - Brasserie du Pêcheur Slg. 1996, I-1131 Rn. 45, 55 ; siehe auch Senatsbeschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7; Senatsurteile vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22 und vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38). Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH, Urteile in Sachen British Telecommunications aaO Rn. 40 und Brasserie du Pêcheur aaO Rn. 45; Senatsbeschluss vom 26. April 2012 aaO). Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (EuGH, Urteile in Sachen Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation und Dillenkofer jew. aaO; Senat aaO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 - 3 K 11/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine juristische Person, begehrt die Feststellung, dass sie im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2012 ohne behördliche Erlaubnis über das Internet bestimmte Lotterieprodukte vermitteln und hierfür werben durfte, hilfsweise, dass das beklagte Land verpflichtet war, ihr für die Vermittlung näher benannter Lotterieprodukte über das Internet eine Erlaubnis zu erteilen.
Die Klägerin vermittelte seit 1999 Spielaufträge für staatlich veranstaltete oder konzessionierte Lotterieprodukte an mehrere staatliche Lotteriegesellschaften verschiedener Bundesländer über das Internet.
Der zum 01.01.2008 in Kraft getretene Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - im Folgenden: GlüStV a.F.-, vgl. zum Inkrafttreten § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 GlüStVZustG BW i.V.m. Bekanntmachung vom 11.01.2008, GBl. 2008, 56) bestimmte, dass öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde vermittelt werden dürfen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a.F.) und sah ein Verbot der Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet vor (§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F.). § 9 Abs. 4 Satz 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 1 f. AGGlüStV BW begrenzten den Geltungsbereich der Erlaubnis in räumlicher Hinsicht auf das jeweilige Bundesland und in sachlicher Hinsicht auf durch das beklagte Land veranstaltete Glücksspiele. Werbung für öffentliches Glücksspiel u.a. im Internet war verboten (§ 5 Abs. 3 GlüStV a.F.), ebenso Werbung für unerlaubtes Glücksspiel (§ 5 Abs. 4 GlüStV a.F.). § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a.F. sah vor, dass der Staatsvertrag zum 31.12.2011 außer Kraft tritt, sofern die Ministerpräsidentenkonferenz nicht bis zu diesem Zeitpunkt mit mindestens 13 Stimmen sein Fortgelten beschließt. In diesem Fall sah § 28 Abs. 1 Satz 2 GlüStV a.F. vor, dass der Staatsvertrag unter den Ländern fortgilt, die dem Beschluss zugestimmt haben. Mit Gesetz vom 29.11.2011 (GBl. 2011, 533) wurde § 3 Abs. 3 GlüStVZustG BW dahingehend geändert, dass der Staatvertrag im Fall seines Außerkrafttretens nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a.F., also ab 01.01.2012, in Baden-Württemberg als Landesrecht fortgilt (vgl. dazu die entsprechende Bekanntmachung vom 19.12.2011 (GBl. 2012, 17)). Gem. Art 2 Abs. 4 Erster Glücksspieländerungsstaatvertrag (im Folgenden auch: GlüStV n.F.) endete die Fortgeltung der Regelungen mit Inkrafttreten des Änderungsstaatsvertrages, also mit Ablauf des 30.06.2012 (vgl. zum Inkrafttreten Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Erster Glücksspieländerungsstaatvertrag i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GlüÄndStVZustG i.V.m. Bekanntmachung vom 10.07.2012 (GBl. 2012, 515)). Gem. § 4 Abs. 5 GlüStV n.F. kann die Vermittlung von Lotterien im Internet erlaubt werden.
Mit Schreiben vom 19.09.2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis ab 01.01.2009 u.a. zur Vermittlung einzelner Lotterieprodukte. Als Vertriebsweg wurde das Internet angegeben.
Mit Bescheid vom 15.12.2008, der Klägerin zugestellt am 16.12.2008, lehnte das beklagte Land diesen (und einen weiteren, nicht streitgegenständlichen) Antrag der Klägerin ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a.F., § 15 AGGlüStV BW lägen nicht vor. Die Klägerin verstoße gegen das Internetwerbeverbot des § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. und sei ohne Übergangserlaubnis weiter im Internet tätig. Auch die Einhaltung des Jugendschutzes gemäß § 4 Abs. 3 GlüStV a.F. werde nicht sichergestellt. Die Fortführung der Internettätigkeit ab 01.01.2009 sei wegen §§ 4 Abs. 4, 25 Abs. 6 GlüStV a.F., § 18 AGGlüStV BW nicht erlaubnisfähig.
Zum 31.12.2008 übertrug die Klägerin den Geschäftszweig der Vermittlung von Lotteriespielaufträgen (weitgehend) auf eine Tochterfirma zur eigenverantwortlichen Weiterführung auf eigenes wirtschaftliches Risiko.
Die Klägerin hat am 02.01.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie sich insbesondere gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele über das Internet zu vermitteln, gegen das Erfordernis einer im Erteilungsermessen stehenden behördlichen Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerbliche Spielevermittlerin, gegen das Verbot bundeslandübergreifender Vermittlung im Wege des Regionalitätsprinzips und gegen die Beschränkung von Werbemaßnahmen gewendet hat. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die entsprechenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (a.F.) und des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes verstießen gegen das Grundgesetz und europäisches Unionsrecht. Insbesondere lägen Verstöße gegen die Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenz, das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und gegen Grundrechte, namentlich Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, vor. Ferner würden die europäische Dienstleistungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt und gegen europäisches Kartellrecht sowie die Fernsehrichtlinie verstoßen. Zudem sei das europäische Notifizierungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Sie beabsichtige, nach Klärung der Rechtslage die Vermittlungstätigkeit selbst wieder aufzunehmen. Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht u.a. beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 insoweit aufzuheben, als eine Erlaubnis für die Zeit ab 2009 abgelehnt wurde und festzustellen, dass sie ohne Erlaubnis im Land Baden-Württemberg in Deutschland behördlich zugelassene Lotterieprodukte mit nicht mehr als zwei Ziehungen in der Woche bzw. Rubbellose im Internet auch an Personen mit Aufenthalt außerhalb des Landes Baden-Württemberg und für Personen mit Aufenthalt im Land Baden-Württemberg an Lotterieveranstalter anderer Länder vermitteln und - auch im Internet - mit Werbemaßnahmen gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern darf; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen für die gewerbliche Vermittlung von in Deutschland behördlich zugelassenen Lotterieprodukten mit nicht mehr als zwei Ziehungen in der Woche bzw. Rubbellosen an Lotteriegesellschaften bzw. Veranstalter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Saarland.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 22.03.2010, der Klägerin zugestellt am 14.07.2010, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet, weil die Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 GlüStV a.F. nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde erfolgen dürfe, die Vermittlung über das Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. generell verboten sei, die Werbung für öffentliches Glücksspiel den Beschränkungen des § 5 GlüStV a.F. unterliege und insbesondere gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. nicht über das Internet erfolgen dürfe und zudem die Vermittlung von Spielteilnehmern mit Aufenthalt in Baden-Württemberg nach dem Regionalitätsprinzip, das in § 9 Abs. 4 Satz 1 GlüStV a.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV a.F. seine gesetzliche Grundlage finde, grundsätzlich nur an die staatliche Toto-Lotto-GmbH Baden-Württemberg erfolgen dürfe. Die genannten Vorschriften verstießen weder gegen Verfassungs- noch gegen europäisches Unionsrecht. Auch die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin habe wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis, wie sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGGlüStV BW ergebe; auch ein Anspruch auf ermessensgerechte Neubescheidung komme ihr deshalb nicht zu. In dem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.
10 
Die Klägerin hat am 09.08.2010 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist von der Vorsitzenden bis zum 14.11.2010 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 15.11.2010, einem Montag, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Mit Beschluss vom 21.02.2012 hat der Senat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das beklagte Land hat das Verfahren am 11.04.2014 wieder angerufen. Dieses wurde unter dem Aktenzeichen 6 S 757/14 weitergeführt. Mit Beschluss vom 10.03.2015 hat der Senat das Berufungsverfahren abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt, soweit es den Zeitraum bis zum 30.06.2012 betrifft.
11 
Die Klägerin trägt insoweit zur Berufungsbegründung vor, ihr Hauptantrag sei als Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie habe insbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Sie beabsichtige aufgrund dieser Feststellung einen Staatshaftungsprozess gegen das beklagte Land anzustrengen. Sie habe einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Schäden auf der Grundlage des unionsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Der Unionrechtsverstoß (insbesondere) durch das Internetvertriebsverbot sei hinreichend qualifiziert. Zumindest sei dies nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die beantragte Feststellung sei auch vorgreiflich für einen Folgenbeseitigungsanspruch. Auch nach derzeitiger Rechtslage bestehe kein Rechtsanspruch, ihre Tätigkeit wiederaufnehmen zu können. Die beantragte Feststellung zöge einen Anspruch auf Folgenbeseitigung nach sich, der grundsätzlich zur Ermessensreduktion bei der Entscheidung über eine Erlaubnis zum Marktwiedereintritt führen könne. Die Konzentration des Verfahrens bei der niedersächsischen Glücksspielaufsicht ändere nichts daran, dass für jedes Bundesland eine Erlaubnis erteilt werden müsse. Vor einer Erlaubniserteilung habe das Glücksspielkollegium ein positives Votum abzugeben. Es mache bindende Vorgaben für die Entscheidung. In diesem Kollegium sei auch der Beklagte mit einer Stimme vertreten. Sie habe auch ein Rehabilitationsinteresse. Es stehe nicht fest, dass das beklagte Land keine nachteiligen Konsequenzen aus dem alten Glücksspielstaatsvertrag, mit dem erstmals das bis dahin - auch als Internetvertrieb - zulässige Gewerbe des Lottovermittlers untersagt worden sei, im Hinblick auf sie ziehen werde. Ein Rehabilitationsinteresse ergebe sich auch aus der für die Vergangenheit in Rede stehenden (objektiven) Strafbarkeit des streitgegenständlichen Verhaltens, die Grund für die Einstellung der Tätigkeit gewesen sei. Nicht ohne Grund werde in derartigen Konstellationen vorbeugender Rechtsschutz gewährt. Sie könne nun im Hinblick auf ihren gerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache nicht schlechter stehen als Unternehmen, die einfach weitergemacht hätten. Es liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag habe sich die Rechtslage bei Lotto anders als bei Sportwetten nicht grundlegend geändert. Die Wiederholungsgefahr habe sich damit bereits verwirklicht. Der Gesetzgeber habe das Internetvermittlungsverbot beibehalten bzw. neu erlassen. Zwar gebe es jetzt gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV n.F. die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung zu erhalten. Auf diese gebe es aber weiterhin keinen Rechtsanspruch. Das allgemeine repressive Verbot der Vermittlung habe schon 2008 bis 2012 unter Dispensvorbehalt gestanden. Sie habe zudem ein Feststellungsinteresse wegen schwerwiegenden Eingriffs in ihre Grundrechte und Grundfreiheiten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 56 AEUV. Ein solches Interesse sei nicht nur bei Eingriffen in die Menschenwürde oder bei Freiheitsentzug gegeben. Außerdem liege beim gesetzlichen Verbot der Internet-Lotto-Vermittlung auch eine Erledigung vor, die typischerweise so kurzfristig sei, dass sonst eine gerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren nicht erfolgen könne. Vorliegend sei das Verfahren seit Ende 2008 anhängig und nicht rechtskräftig beendet. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlange aus diesem Grund die Annahme eines Feststellungsinteresses. Das gleiche prozessrechtliche Ergebnis gebiete auch Art. 47 GRC. Die Klage sei auch begründet. Insoweit wiederholt und vertieft die Klägerin ihren bisherigen Vortrag zur Unionsrechtswidrigkeit des Internetvermittlungsverbots bei Lotto, zur Unionsrechtswidrigkeit des repressiven Vermittlungsverbots mit Dispensvorbehalt, zum verfassungs-, unions- bzw. unionskartellrechtswidrigen Verbot bundeslandübergreifender Vermittlung und zur Unionsrechtswidrigkeit der Werbebeschränkungen. Die internetbezogenen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags a.F. seien mangels Notifizierung des baden-württembergischen Gesetzes vom 23.11.2011 nach der Richtlinie 98/34/EG bei der EU-Kommission unanwendbar. Dies betreffe den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012. Mit dieser Regelung sei der Staatsvertrag, der selbst befristet gewesen sei und nur gemäß § 28 Abs. 1 GlüStV a.F. hätte verlängert werden können, für die Nachfolgezeit landesautonom erneut in Kraft gesetzt worden.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 - 3 K 11/09 - zu ändern und
festzustellen, dass sie im Zeitraum vom 01.01.2009 - 30.06.2012 im Land Baden-Württemberg ohne Erlaubnis in Deutschland behördlich zugelassene Lotterieprodukte mit nicht mehr als zwei Ziehungen in der Woche bzw. Rubbellose im Internet auch an Personen mit Aufenthalt außerhalb des Landes Baden-Württemberg und für Personen mit Aufenthalt im Land Baden-Württemberg an Lotterieveranstalter anderer Bundesländer vermitteln, hierfür im Internet werben und auch mit Werbemaßnahmen gezielt zur Teilnahme an Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern durfte,
14 
hilfsweise
15 
festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitraum vom 01.01.2009 - 30.06.2012 unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 15.12.2008 verpflichtet gewesen ist, ihr die beantragte Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a.F. ab 01.01.2009 zu erteilen für die gewerbliche Vermittlung von in Deutschland behördlich zugelassenen Lotterieprodukten mit nicht mehr als zwei Ziehungen in der Woche bzw. Rubbellosen an die Lotteriegesellschaften bzw. Veranstalter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Saarland.
16 
Das beklagte Land beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Das beklagte Land trägt vor, die Feststellungsanträge seien weder zulässig noch begründet. Insbesondere fehle es bereits an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
19 
Dem Gericht liegen neben den Akten des Berufungsverfahrens die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Akte des Berufungsverfahrens 6 S 757/14 sowie die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn die Klage ist sowohl mit dem im Berufungsverfahren gestellten Hauptantrag (A.) als auch mit dem Hilfsantrag (B.) unzulässig.
A.
21 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage, ist unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO) an der begehrten Feststellung hat.
22 
Die Klage zielt darauf ab festzustellen, dass das beklagte Land durch die gesetzlichen Regelungen zum Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis für gewerbliche Spielevermittler, zum Verbot, öffentliche Glücksspiele über das Internet zu vermitteln, zum Verbot bundeslandübergreifender Vermittlung und zur Beschränkung von Werbemaßnahmen, soweit diese auch die Internetvermittlung der im Feststellungsantrag näher bestimmten Lotterieprodukte betreffen, im Zeitraum vom 01.01.2009 - 30.06.2012 den Marktzutritt der Klägerin in rechtswidriger Weise verhindert oder erschwert habe. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die begehrte Feststellung geeignet ist, die Position eines Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Wysk, VwGO, § 43 Rn. 51 m.w.N.). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Bei - wie hier - vergangenen Rechtsverhältnissen ist erforderlich, dass sie über ihre Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfalten oder an sie anknüpfend eine Verbesserung der Position eines Klägers eintreten kann (vgl. Wysk, a.a.O., m.w.N.).
I.
23 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend nicht mit Blick auf die Bindungswirkung eines zu Gunsten der Klägerin ergehenden rechtskräftigen Feststellungsurteils für den von der Klägerin angestrebten Staatshaftungsprozess gegen das beklagte Land.
24 
1. Der Klägerin kann allerdings nicht entgegengehalten werden, dass die Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, regelmäßig kein berechtigtes Interesse nach § 43 Abs. 1 VwGO begründet, weil die Feststellung ebenso gut inzident vom Zivilgericht getroffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1997 - 8 C 23.96 -, NJW 1997, 3257; vom 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). Denn ein solches Interesse kann ausnahmsweise dann begründet werden, wenn ein Kläger - wie hier - mit einer Feststellungsklage zunächst primären Rechtsschutz begehrt hat, sich diese Begehren aber nach Klageerhebung erledigt (vgl. dazu die Parallelentscheidung des OVG Sachsen, Urteil vom 02.12.2013 - 3 A 242/11 -, juris) und der Kläger sich nunmehr auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüchen verwiesen sieht (BVerwG, Urteil vom 11.03.1993 - 3 C 90/90 -, BVerwGE 92, 172).
25 
2. Voraussetzung für ein berechtigtes Feststellungsinteresse mit Blick auf die (beabsichtigte) zivilgerichtliche Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen ist allerdings, dass diese nicht offensichtlich aussichtslos ist, wobei bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn sich das Nichtbestehen des behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (Wysk, a.a.O., § 43 Rn. 57 m.w.N.). Der Verwaltungsprozess muss auch nach Erledigung des ursprünglichen Feststellungsbegehrens nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn ein Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte. Insoweit gilt nichts anderes als zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf eine Staatshaftungsklage bei erledigter (sportwettenrechtlicher) Untersagungsverfügung (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16.05.2013 - 8 C 14-16.12, 22.12, 35.12, 38.12, 40.12 -, BVerwGE 146, 303 und juris m.w.N.). Diese Grundsätze gelten - anders als die Klägerin möglicherweise meint - auch im Hinblick auf die beabsichtigte Geltendmachung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (vgl. BVerwG, a.a.O.), auf den die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, ihren Anspruch auf Staatshaftung stützt.
26 
Vorliegend drängt sich aber schon ohne detaillierte Würdigung auf, dass die Klägerin selbst dann, wenn man unterstellt, dass Regelungen zum Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis für gewerbliche Spielevermittler, zum Verbot, öffentliche Glücksspiele über das Internet zu vermitteln, zum Verbot bundeslandübergreifender Vermittlung und zur Beschränkung von Werbemaßnahmen, soweit diese auch die Internetvermittlung der im Feststellungsantrag näher bestimmten Lotterieprodukte betreffen, im Zeitraum vom 01.01.2009 - 30.06.2012 den Marktzutritt der Klägerin in unionsrechtswidriger Weise verhindert oder erschwert haben, keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Staatshaftung hat.
27 
3. Für die unionsrechtliche Staatshaftung ist ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß erforderlich (vgl. dazu ausführlich: BGH, Urteile vom 18.10.2012 - III ZR 196/11 -, EuZW 2013, 194; - III 197/11 -, NJW 2013, 168). Dies setzt eine erhebliche und - anders als die Klägerin möglicherweise annimmt - gleichzeitig offenkundige Verletzung des Unionsrechts voraus. Maßgeblich dafür sind unter anderem das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des durch sie belassenen Ermessensspielraums und die Frage, ob Vorsatz bezüglich des Rechtsbruchs oder des Zufügens des Schadens vorlag, sowie schließlich, ob ein Rechtsirrtum entschuldbar war. Außerdem bedarf es der Kausalität zwischen einer etwaigen Rechtsverletzung und dem möglicherweise geltend zu machenden Schaden (EuGH, Urteil vom 05.03.1996 - Rs. C-46 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame -, NJW 1996, 1267; ebenso BVerwG, a.a.O.).
28 
a) Ein - unterstellter - Unionsrechtsverstoß durch das Verbot des Internetvertriebs für öffentliche Glücksspiele (§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F.) hinsichtlich der von der Klägerin bis zu dessen Einführung vermittelten Produkte bzw. der Produkte, die entsprechend dem Feststellungsantrag weiterhin vermittelt werden sollten, ist bei Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung nicht offenkundig. Dies drängt sich auch auf.
29 
aa) In Ermangelung einer Harmonisierung des Bereichs der Glücksspiele durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Dementsprechend verfügen die staatlichen Stellen in diesem Bereich über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (EuGH, Urteil vom 08.09.2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa - Slg. 2009, I-07633; vom 12.06.2014 - C-156/13, NVwZ 2014, 554, jeweils m.w.N.).
30 
Internetvertriebsverbote für öffentliche Glücksspiele sind demnach unionsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings wird durch ein Internetvertriebsverbot der freie Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union beschränkt, den Art. 56, 57 AEUV gewährleisten und der unter anderem die Tätigkeiten umfasst, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (EuGH, Urteile vom 24.03.1994 - Rs. C-275/92, Schindler - Slg. 1994, I-01039 Rn. 22 f., 25 und vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - BVerwG 8 C 14.09 - NVwZ 2011, 554 m.w.N.). Die Dienstleistungsfreiheit gilt freilich nicht absolut. Sie darf eingeschränkt werden, wenn die beschränkende Regelung mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar ist, wenn sie des Weiteren aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie schließlich nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (allgemein EuGH, Urteil vom 30.11.1995 - Rs. C-55/94, Gebhard - Slg. 1995, I-04165; für den Glücksspielbereich EuGH, Urteile vom 24.03.1994, Schindler, a.a.O., vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-01891 und vom 08.09.2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa - Slg. 2009, I-07633; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010, a.a.O.).
31 
bb) Diese Voraussetzungen wurden durch das Internetvertriebsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F., auch soweit es die Vermittlung von Lotterien betrifft, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5/10 -, BVerwGE 140, 1) erfüllt.
32 
Es hat in diesem Urteil insbesondere darauf hingewiesen, dass damit unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele verfolgt würden wie die Bekämpfung der Spielsucht, der Jugend- und Spielerschutz sowie die Kanalisation der Spiel- und Wettnachfrage auf legale Angebote und die Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität. Es sei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass Wetten und Glücksspiele im Internet diese Ziele in besonderem Maße gefährdeten. Deshalb seien Maßnahmen, mit denen jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet anzusehen, die genannten legitimen Ziele, insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht und den Jugendschutz, zu verfolgen, selbst wenn herkömmliche ("terrestrische") Vertriebsformen des Glücksspiels nicht untersagt werden (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media, NVwZ 2010, 1422). Gerade wegen der spezifischen Gefahren, die das Internet mit sich bringe, habe es der Gesetzgeber auch für erforderlich halten dürfen, die Nutzung des Internets zu verbieten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setze die Eignung der Internetverbote zusätzlich voraus, dass sie zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beitragen (unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 06.11.2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031, vom 03.06.2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - NVwZ 2010, 1081 sowie vom 08.09.2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. und Carmen Media, a.a.O., vom 10.03.2009 - Rs. C-169/07, Hartlauer - Slg. 2009, I-1721). Das Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten oder zu vermitteln (§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F.), werde auch diesen Anforderungen gerecht.
33 
cc) Dem Landesgesetzgeber lagen bei Einführung des Internetvertriebsverbots soweit ersichtlich auch keine Erkenntnisse vor, aus denen er hätte ableiten können oder gar müssen, dass das Suchtgefährdungspotential bei Lotterieprodukten, wie sie die Klägerin nach dem Feststellungsantrag weiterhin vermitteln wollte, signifikant geringer ist als bei anderen vom Internetvertriebsverbot erfassten öffentlichen Glücksspielen und auch das Gefährdungspotential des terrestrischen Vertriebs von Lotterieprodukten nicht übersteigt, so dass ein Internetvertriebsverbot nicht erforderlich gewesen wäre. Der Landesgesetzgeber hatte vielmehr keine Anhaltspunkte, Lotterieprodukte vom Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags im Allgemeinen und des Internetvertriebsverbots im Besonderen auszunehmen, weil ihm eine gegenläufige wissenschaftliche Studie (Meyer/Hayer, Gefährdungspotential von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005) vorlag, der sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin und trotz teilweise abschwächender Äußerungen - entnehmen ließ, dass Lotterien in Abhängigkeit von den jeweiligen Veranstaltungsmerkmalen suchttypische Entwicklungsverläufe verursachen können, mit der Folge, dass eine Ausweitung des Glücksspielangebots die bereits jetzt gegebene Suchtgefahr vergrößert. Auf dieser Grundlage konnte der Gesetzgeber nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung davon ausgehen, dass die spezifischen Gefahren für die Bekämpfung der Spielsucht und den Jugendschutz, die das Internet mit sich bringt, auch beim Vertrieb von Lotterieprodukten bestehen und im Vergleich zu deren terrestrischem Vertrieb erhöht sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/10 -, NVwZ 2008, 1338). Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Erheblichkeitsschwelle anders beurteilt hat als die Klägerin, begründet nicht das offensichtliche Fehlen der Erforderlichkeit der Regelung (vgl. zur fehlenden Offensichtlichkeit auch BVerfG, a.a.O.). Soweit der Gesetzgeber auf dieser Grundlage ein geringeres Suchtpotential durch Lotterien identifiziert hat, hat er dem auch beim Internetvertriebsverbot Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 01.06.2001, a.a.O.). Der Umstand, dass für Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential (§ 22 GlüStV a.F.), insbesondere bei Lotterien mit mehr als zwei Ziehungen pro Woche (§ 22 Abs. 2 GlüStV a.F.), welche die Klägerin nicht vermitteln will, weitergehende Anforderungen gestellt wurden als für Lotterien mit weniger Ziehungen, welche die Klägerin weiterhin vertreiben wollte, lässt nicht den Schluss zu, dass das Gefährdungspotential dieser Lotterien nicht ausreicht, um das Internetvertriebsverbot zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dass - unterstellt - unionsrechtlich ein erhöhter Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht bestanden hätte, war für den Landesgesetzgeber nach der einschlägigen Rechtsprechung jedenfalls nicht erkennbar (vgl. dazu das von der Klägerin angeführte, spätere, aber bereits insoweit nicht weiterführende Urteil des EuGH vom 06.10.2009 - C-153/08 -, Slg. 2009, I-9735; ebenso Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 -, Slg. 2003, I-13519).
34 
Die mit den Beweisanträgen 1 bis 12 unter Beweis gestellten Tatsachen erweisen sich damit als nicht entscheidungserheblich. Die Beweisanträge zielen darauf ab nachzuweisen, dass der Gesetzgeber das Gefährdungspotential bei Einführung des Internetvertriebsverbots für Lotterieprodukte als zu hoch einschätzte. Damit wäre aber zunächst lediglich eine Unionsrechtsverletzung belegt, nicht deren Offenkundigkeit. Diese setzte zumindest die Erkennbarkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen voraus. Mit den Beweisanträgen werden aber lediglich Tatsachen unter Beweis gestellt, die erst mit deren Feststellung durch das zutreffend jeweils immer auch beantragte, also noch zu erstellende Sachverständigengutachten (bzw. sachverständige Zeugnis) zugänglich wären.
35 
Soweit der Landesgesetzgeber nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags auch aufgrund eigener Evaluierung Erkenntnisse erlangt hat, die eine abweichenden Einschätzung des Gefährdungspotentials zulassen oder nahe legen (vgl. etwa die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. Tilman Becker, Universität Hohenheim, zur Landtagsanhörung vom 13.10.2009), hat er dem mittlerweile jedenfalls im Ergebnis durch die grundsätzliche Wiederzulassung des Internetvertriebs für Lotterieprodukte (vgl. § 4 Abs. 5 GlüStV n.F) Rechnung getragen. Es ist vor dem dargestellten Hintergrund nicht offenkundig, dass er damit unionsrechtlich zu spät reagiert hat.
36 
dd) Das beklagte Land musste auch nicht davon ausgehen, dass das Internetvertriebsverbot aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits der gesetzlichen Regelung infolge der geduldeten Werbepraxis der staatlichen Lotteriegesellschaften wegen fehlender Binnenkohärenz (ab einem bestimmten Zeitpunkt nach seiner Einführung) unionsrechtswidrig und damit nicht (mehr) anwendbar war. Das Bundesverwaltungsgericht ist - wie bereits ausgeführt - noch in seinem Urteil vom 01.06.2011 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass das Internetvertriebsverbot die unionsrechtlichen Kohärenzanforderungen erfüllt. Nachfolgend haben zwar das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.11.2011 - 13 B 1135/11 -, juris) und kurz vor dem Außerkrafttreten des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 26.06.2012 - 10 BV 09.2259 -, juris) im Hinblick auf diese Werbepraxis die Kohärenz und damit die Anwendbarkeit der Werbeverbote des § 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 GlüStV a.F. in Frage gestellt bzw. verneint, nicht aber bezüglich des Internetvertriebsverbots. Dies ist - soweit ersichtlich - während der Geltung des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. auch später nicht zumindest obergerichtlich erfolgt (wie hier i.E. OVG Sachsen, a.a.O.).
37 
ee) Das beklagte Land musste auch nicht davon ausgehen, dass das Internetangebot für Lotterieprodukte, welches Lotto Hessen mit Erlaubnis der hessischen Behörden seit Juli 2010 (und wohl bis zum 30.06.2012) unterhielt und das jedenfalls ab 2011 von anderen Bundesländern aus zugänglich war, einen solchen Umfang hatte, dass das Internetvertriebsverbot für Lotterieprodukte aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits der gesetzlichen Regelung wegen fehlender Binnenkohärenz unionsrechtswidrig und damit nicht mehr anwendbar war. Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung von Anhaltspunkten, z.B. des von Lotto Hessen auf diesem Weg generierten Umsatzes, die eine entsprechende Schlussfolgerung zur Folge hätte haben können oder müssen. Hinzu kommt, dass die Binnenkohärenz selbst dann gewahrt sein kann, wenn ein Bundesland für einen begrenzten Zeitraum den im übrigen Bundesgebiet grundsätzlich verbotenen Internetvertrieb von öffentlichen Glücksspielen durch abweichende gesetzliche Regelung öffnet (vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - C-156/13 -, NVwZ 2014, 193), was der Annahme einer Offenkundigkeit fehlender Binnenkohärenz durch ein strukturelles, aber zeitlich beschränktes bloßes Vollzugsdefizit entgegensteht.
38 
Die mit dem Beweisantrag 13 unter Beweis gestellten Tatsachen sind vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Beweisantrag ist lediglich auf die Feststellung der (unstreitigen) Existenz und der (weitgehend unstreitigen) Zugänglichkeit des Internetlottoangebots von Lotto Hessen gerichtet, nicht auf die Feststellung von Tatsachen, welche das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits des die Klägerin betreffenden Internetverbots belegen können, geschweige denn dessen Offenkundigkeit, die im Übrigen auch - wie ausgeführt - aus Rechtsgründen ausscheidet.
39 
ff) Das beklagte Land musste auch nicht davon ausgehen, dass das Internetvertriebsverbot wegen fehlender horizontaler oder intersektoraler Kohärenz (ab einem bestimmten Zeitpunkt) unionsrechtswidrig und damit nicht (mehr) anwendbar war. Art. 56 AEUV verlangt keine zwischen Bund und Ländern koordinierte, sektorenübergreifende, systematisch und widerspruchsfrei an der Suchtbekämpfung orientierte Glücksspielpolitik, die vergleichbare Gefährdungen gleichermaßen erfasst. Erst recht bedarf es keines gebiets- und zuständigkeitsübergreifend konzipierten Systems aufeinander abgestimmter Regelungen im Sinne einer sämtliche Glücksspielbereiche überspannenden Gesamtkohärenz. Wegen des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der Europäischen Union ist der demokratisch legitimierte, mitgliedstaatliche Gesetzgeber im nicht harmonisierten Glücksspielrecht grundsätzlich frei, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, die mit der Glücksspielpolitik verfolgten Ziele festzulegen und einzelne Glücksspielbereiche aufgrund seiner parlamentarischen Einschätzungsprärogative entsprechend auszugestalten. Das gilt bei bundesstaatlich verfassten Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer föderalen Kompetenzordnung für jeden im Mitgliedstaat tätigen Gesetzgeber. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten begrenzen diese Regelungsbefugnis und verbieten unverhältnismäßige Beschränkungen. Sie verpflichten den Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, ein sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifendes, in seiner Gesamtheit stimmiges Schutzkonzept aufzustellen und umzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, a.a.O., Rn. 52). Eine intersektorale oder horizontale Inkohärenz liegt vielmehr erst vor, wenn unterschiedliche Regelungen oder deren Handhabung dazu führen, dass das mit einer einschränkenden Regelung verfolgte Schutzziel mit dieser Regelung nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Insoweit fehlt es bereits an Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, die eine entsprechende Schlussfolgerung zur Folge hätten haben können oder müssen.
40 
gg) Das beklagte Land musste auch nicht davon ausgehen, dass das Internetvertriebsverbot im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 nicht anwendbar war, weil das Gesetz vom 29.11.2011 (GBl. 2011, 533), mit dem § 3 Abs. 3 GlStVZustG BW dahingehend geändert wurde, dass mit Auslaufen des Staatsvertrags zum 31.12.2011 dessen Regelungen und damit auch das Internetvertriebsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. auch ohne den in § 28 Abs. 1 GlüStV a.F. vorgesehenen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz fortgelten, anders als der Glücksspielstaatsvertrag a.F. selbst, nicht gemäß Art. 8 Richtlinie 98/34/EG notifiziert wurde (zur Unanwendbarkeit einer Vorschrift bei fehlender Notifizierung trotz Notifizierungspflicht EuGH, Urteil vom 08.09.2005 - C-303/04 -, juris).
41 
Eine erneute Notifizierungspflicht kann nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 Richtlinie 98/34/EG bestehen, wenn die Mitgliedstaaten an dem Entwurf einer notifizierten technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
42 
Die Geltungsverlängerung über die in § 28 Abs. 1 GlüStV a.F. vorgesehene Befristung hinaus stellt schon dem Wortlaut nach keine wesentliche Änderung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 Richtlinie 98/34/EG dar. Eine zeitliche Änderung des Anwendungsbereichs ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur bei Vorverlegung des geplanten Regelungsbeginns notifizierungsbedürftig. Außerdem war die Möglichkeit der Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs im notifizierten Glücksspielstaatsvertrag a.F. enthalten, so dass auch funktional ein erneutes Notifizierungsbedürfnis nicht ersichtlich war. Aufgrund der nach § 28 Abs. 1 GlüStV a.F. vorgesehenen Möglichkeit, mit Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz das Fortgelten des Staatsvertrages und damit dessen Weitergeltung als Landesrecht zu beschließen, war die Befristung des Glücksspielstaatsvertrags a.F. unter den Vorbehalt gestellt, dass man keine Fortgeltung beschließen würde. Auch der gewählte Verlängerungsmodus war nicht neu; er ergibt sich aus Art. 30, 70 GG und konnte durch die Regelung in § 28 Abs. 1 GlüStV a.F. nicht eingeschränkt werden. Dementsprechend sahen die - nach der verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis im Übrigen und damit auch insoweit grundsätzlich nicht notifizierungspflichtigen (vgl. die Nachweise bei Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Einf. Rn. 26) - Zustimmungsgesetze der übrigen Bundesländer schon von Anfang an vor, dass unabhängig von einem Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags a.F. sein Inhalt (oder jedenfalls weite Teile davon) fortgelten (vgl. Postel, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., Art. 2 GlüÄndStV, Rn. 13).
43 
b) War mithin weder bei Einführung des auch für die im Feststellungsantrag genannten Lotterieprodukte geltenden Internetvertriebsverbots noch zu einem späteren Zeitpunkt seines Bestehens offenkundig, dass die darin liegende Verwehrung des Marktzutritts für die Klägerin gegen Unionsrecht verstößt, gilt dies offensichtlich erst recht für - unterstellte - Unionsrechtsverstöße, die den Marktzugang nur erschweren, nicht aber verhindern, dessen Möglichkeit also gerade voraussetzen, wie das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerbliche Spielevermittlerin, das Verbot bundeslandübergreifender Vermittlung und die Beschränkung von Werbemaßnahmen.
44 
c) Selbst wenn in der Verhinderung des weiteren Marktzugangs der Klägerin durch Einführung des Internetvertriebsverbots oder in dessen Erschwerung durch das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerbliche Spielevermittlerin, das Verbot bundeslandübergreifender Vermittlung und die Beschränkung von Werbemaßnahmen ein qualifizierter Unionsrechtsverstoß läge, wäre dieser offensichtlich nicht kausal für einen etwaigen Schaden der Klägerin. Denn sie hätte den Vertrieb der von ihr über das Internet vermittelten öffentlichen Glücksspiele auch deshalb einstellen müssen, weil sie entgegen der nicht angegriffenen Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 GlüStV a.F. nicht sichergestellt hatte, dass Minderjährige von der Teilnahme an diesen Glücksspielen ausgeschlossen sind. Dies setzte voraus, dass jedenfalls diejenigen Maßnahmen durch die Klägerin ergriffen worden wären, die geeignet sind, eine Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (Postel, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 4 Rn. 62 ff. m.w.N.). Schon in dem von der Klägerin geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das Bundesverfassungsgericht zu dem von der Klägerin verwendeten Verfahren aber ausgeführt, dass es nicht verhindere, dass sich Jugendliche allein schon mit falschen Angaben registrieren und anschließend den Auftrag zur Vermittlung von Lottospielverträgen erteilen können (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, a.a.O.). Dass sich daran bis zum 31.12.2008, etwa durch Implementierung eines technikgestützten Authentifizierungs- und Identifizierungssystems (vgl. BVerfG) etwas geändert hätte, hat die Klägerin bereits nicht vorgetragen.
II.
45 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend auch nicht mit Blick auf die Bindungswirkung eines zu Gunsten der Klägerin ergehenden rechtskräftigen Feststellungsurteils für die (beabsichtigte) gerichtliche Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs gegen das beklagte Land (i.E. wie hier OVG Sachsen, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2013 - 3 A 106/12 -, juris).
46 
1. Dem steht allerdings - unabhängig von der dogmatischen Einordnung - nicht bereits die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegenstehen (so OVG Sachsen, a.a.O). Zwar wäre der Folgenbeseitigungsanspruch mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, der gegenüber die Feststellungsklage grundsätzlich subsidiär ist. Dies dürfte erst recht gelten, wenn nicht der Anspruch selbst, sondern wie hier lediglich ein Tatbestandselement des Anspruchs, nämlich das Vorliegen eines rechtswidrigen Zustands in der Vergangenheit, festgestellt werden soll. Sinn der durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zur allgemeinen Leistungsklage ist die Konzentration des Rechtsschutzes auf das effektivste Verfahren (Wysk, a.a.O., Rn. 43 ff.). Diese Überlegung greift aber - wie bei der Frage der vorrangigen Durchführung eines Staatshaftungsprozesses - nicht, wenn wie hier mit einer Feststellungsklage bereits primärer Rechtsschutz begehrt wurde, sich dieses Begehren aber nach Klageerhebung erledigt und der Kläger sich nunmehr auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüchen verwiesen sieht.
47 
2. Voraussetzung für ein berechtigtes Feststellungsinteresse mit Blick auf die (beabsichtigte) gerichtliche Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist - wie bei der beabsichtigten Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen - allerdings, dass diese nicht offensichtlich aussichtslos ist. Offensichtlich aussichtslos ist eine auf Folgenbeseitigung gerichtete Klage demnach, wenn sich das Nichtbestehen des behaupteten Folgenbeseitigungsanspruchs ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt, weil - die begehrte Feststellung der rechtswidrigen Verwehrung oder Erschwerung des Marktzutritts unterstellt - andere Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich fehlen.
48 
Dies ist hier der Fall. Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt u.a. voraus, dass die rechtswidrigen Folgen des - unterstellt - rechtswidrigen hoheitlichen Handelns noch andauern (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 30). Der Marktzutritt, also die Vermittlung von Lotterieprodukten über das Internet, ist der Klägerin aber grundsätzlich wieder möglich (vgl. § 4 Abs. 5 GlüStV n.F.). Soweit der Marktzutritt der Klägerin deshalb verwehrt ist, weil ihr die von ihr beantragte Erlaubnis nach § 4 Abs. Satz 1 GlüStV n.F. (noch) nicht erteilt wurde, beruht dies mithin nicht mehr auf § 4 Abs. 4 GlüStV a.F., sondern - wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden ist - auf der streitigen Beurteilung der Erlaubnisvoraussetzungen nach der geltenden Rechtslage. Fortdauernde Markterschwernisse, also insbesondere der allgemeine Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a.F. und n.F.) hatten unter der Geltung des Marktzutrittshindernisses des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. bereits keine weiteren nachteiligen Folgen.
III.
49 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht aus Gründen der Rehabilitierung zu bejahen.
50 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme - hier: der mittelbar angegriffenen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags a.F. - eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Dabei hat die bloße Einschätzung eines Verhaltens als objektiv strafbar noch keinen diskriminierenden Charakter und enthält kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O.).
51 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, ohne dass es auf die von der Klägerin an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik ankäme. Denn die von der Klägerin mit Blick auf eine eventuelle Strafbarkeit (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., zu den Besonderheiten bei juristischen Personen) infolge Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Vorgaben durch Weiterführung ihrer Vermittlungstätigkeit im Jahr 2008 erkannte Stigmatisierung durch Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags a.F. ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1.1.2009 bis 30.06.2012 kann demgegenüber bereits ein objektiver Verstoß gegen strafrechtliche oder sonstige Bestimmungen schon nicht im Raum stehen, weil die Klägerin ihre Tätigkeit zum 31.12.2008 beendet hat (wie hier i.E. OVG Sachsen, a.a.O.; OVG des Saarlandes, a.a.O.). Dass die Klägerin mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit vorbeugenden Rechtsschutz hätte erlangen können, ändert hieran nichts. Dem in die Zukunft wirkenden ordnungsrechtlichen Verbot einer ehemals erlaubten Tätigkeit als solchem ist ebenfalls noch kein diskriminierender Charakter i.S. einer Ehrverletzung beizumessen (OVG des Saarlands, a.a.O.). Das beklagte Land hat im Übrigen erklärt, dass sich neue Anträge der Klägerin allein nach der geltenden Rechtslage beurteilen.
IV.
52 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr. Für eine Gefahr der Wiederholung einer hoheitlichen Maßnahme ist entscheidend, dass die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.10.2006 - 4 C 12.04 -, juris, und vom 16.5.2013, a.a.O.).
53 
Daran fehlt es. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Lotterievermittlung im Internet maßgebliche und von der Glücksspielaufsicht des beklagten Landes zu beachtende Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags n.F. und dessen landesrechtlicher Umsetzung zum 01.07.2012 bei einer Gesamtbetrachtung trotz Fortbestand der Erlaubnispflicht (§ 19 i.V.m. §§ 4 bis 8 GlüStV n.F.) und des Regionalitätsprinzips (§ 2 Abs. 3 LGlüG) grundlegend geändert. Während unter Geltung des GlüStV a.F. die Internetvermittlung von Lotterien generell verboten war (§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F.), ordnet § 4 Abs. 5 GlüStV n.F. an, dass eine Lotterievermittlung im Internet nach Erteilung einer entsprechenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis zulässig ist. Auch sonst wurden die Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung in § 19 i.V.m. §§ 5 bis 8 GlüStV n.F. in wesentlichen Punkten neu geregelt. Zudem wurden die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV a.F. deutlich zurückgenommen (wie hier OVG Sachsen, a.a.O.; OVG des Saarlandes, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O. und Beschluss vom 17.10.2012 - 9 B 47.12 -, juris). Eine andere Bewertung oder auch eine Einzelbetrachtung der unverändert gebliebenen und von der Glücksspielaufsicht zu beachtenden Regelungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn insoweit hätte sich die behauptete Gefahr schon verwirklicht mit der Folge, dass ein Feststellungsinteresse für die Vergangenheit unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht besteht.
54 
Auch aus der Befristung der neuen Regelung lässt sich - mit Blick auf den Landesgesetzgeber - keine Wiederholungsgefahr herleiten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der gegenwärtige Staatsvertrag noch mindestens bis zum 30.6.2021 fortgilt. Ob der Gesetzgeber auf der Grundlage der bis dahin gewonnenen Erfahrungen die derzeitige Regelung fortschreiben, modifizieren oder aufgeben wird, ist ungewiss. Eine Rückkehr zur alten Rechtslage ist derzeit jedenfalls nicht abzusehen. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer solchen Rückkehr reicht jedoch für die Annahme einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr nicht aus (OVG des Saarlandes, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, a.a.O.).
V.
55 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs i.S.d. Art. 47 GRC, begründen. Die Klägerin hat insoweit ihr Feststellungsinteresse in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur noch aus Art. 56 AEUV i.V.m. Art 47 GRC hergeleitet.
56 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Urteile vom 16.05.2013, a.a.O.), die auf das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO übertragbar ist (ebenso OVG Sachsen, a.a.O.; OVG des Saarlandes, a.a.O.), verlangt Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses hinaus - und zwar auch bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen - nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (zu Ausnahmen hiervon vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08 -, juris). Aus dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vom 28.02.2012 - 2 BvR 612/12 -, juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs, die ein Feststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten annimmt, ist danach auch aus Art. 47 GRC, seine Anwendbarkeit nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC unterstellt, nicht herzuleiten (vgl. dazu und zum Nachstehenden BVerwG, a.a.O.).
57 
Mit der Verpflichtung, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Rechtsverletzungen zur Verfügung zu stellen, konkretisiert Art. 47 Abs. 1 GRC den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Rs. C-279/09, DEB - EuZW 2011, 137 und Beschluss vom 13.06.2012 - Rs. C-156/12, GREP - juris). Er hindert den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber aber nicht, für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ein qualifiziertes Interesse des Klägers in der beschriebenen Konkretisierung zu fordern. Wie sich aus den einschlägigen unionsgerichtlichen Entscheidungen ergibt, bleibt es grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlassen, im Rahmen der Ausgestaltung ihres Prozessrechts die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu normieren. Begrenzt wird das mitgliedstaatliche Ermessen bei der Regelung solcher Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das - vorliegend unstreitig nicht verletzte - unionsrechtliche Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Effektivitätsgebot (EuGH, Urteile vom 11.07.1991 - Rs. C-87/90 u.a., Verholen u.a. ./. Sociale Verzekeringsbank - Slg. 1991 I-3783 und vom 16.07. 2009 - Rs. C-12/08, Mono Car Styling ./. Dervis Odemis u.a. - Slg. 2009 I-6653; Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.).
58 
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet eine Zulässigkeitsregelung, die das Recht auf Zugang zum Gericht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ohne einem unionsrechtlich legitimen Zweck zu dienen und im Verhältnis dazu angemessen zu sein (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, a.a.O., und Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.). Eine den Wesensgehalt des Rechts selbst beeinträchtigende Rechtswegbeschränkung liegt vor, wenn dem Betroffenen der Zugang zum Gericht trotz einer Belastung durch die beanstandete Maßnahme verwehrt wird, weil die fragliche Regelung für den Zugang zum Recht ein unüberwindliches Hindernis aufrichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2010, a.a.O.; Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.). Danach kommt es maßgeblich darauf an, dass der Betroffene eine ihn belastende Eingriffsmaßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann. Das war hier gewährleistet, da die von der Klägerin begehrte Feststellung, mit der sie belastende Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages a.F. in Frage gestellt wurden, während dessen mehrjähriger Geltung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens beantragt werden konnte und beantragt wurde. Das Verwaltungsgericht hat hierüber auch noch während der Geltung des Glücksspielstaatvertrags a.F. entschieden. Die Klägerin könnte unter den Voraussetzungen, die § 43 Abs. 1 VwGO für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses hinsichtlich eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses fordert, also zur Abwendung fortwirkender Nachteile, die begehrte Feststellung selbst nach Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrags a.F. im Rahmen des Berufungsverfahrens noch treffen lassen. Dass § 43 Abs. 1 VwGO keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine Fortsetzung des Prozesses nur zum Zweck nachträglicher Rechtsklärung vorsieht, widerspricht nicht dem Wesensgehalt der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs. Unabhängig davon wäre selbst eine Beeinträchtigung des Rechts in seinem Wesensgehalt verhältnismäßig. Sie wäre geeignet, erforderlich und angemessen, die Prozessökonomie zur Verwirklichung des unionsrechtlich legitimen Ziels zügigen, effektiven Rechtsschutzes für alle Rechtssuchenden zu wahren.
59 
Auch das Effektivitätsgebot ist nicht verletzt. Es fordert eine Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechts, die die Ausübung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder unzumutbar erschwert (EuGH, Urteile vom 11. 07. 1991, a.a.O., und vom 13. 03.2007 - Rs. C-432/05, Unibet ./. Justitiekansler - Slg. 2005 I-2301). Bezogen auf die mitgliedstaatliche Regelung prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen ergibt sich daraus, dass den Trägern unionsrechtlich begründeter Rechte gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung stehen muss, der eine wirksame Kontrolle jeder Rechtsverletzung und damit die Durchsetzbarkeit des betroffenen Rechts gewährleistet. Diese Anforderungen gehen nicht über die aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Gewährleistung einer gerichtlichen Überprüfbarkeit jedes Eingriffs in einem Hauptsacheverfahren hinaus. Insbesondere lässt sich aus dem Effektivitätsgebot keine Verpflichtung herleiten, eine Fortsetzung der gerichtlichen Kontrolle nach Erledigung des Eingriffs unabhängig von einem rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Nutzen für den Kläger allein unter dem Gesichtspunkt eines abstrakten Rechtsklärungsinteresses vorzusehen. Das gilt erst recht, wenn die Maßnahme wie hier bereits Gegenstand einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung war und sich erst im Rechtsmittelverfahren erledigt hat.
60 
Dies folgt schon aus den wiedergegebenen, durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an das Effektivitätsgebot, ohne dass es auf die von der Klägerin kritisierte weitere Bezugnahme des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 16.05.2013, a.a.O.) auf die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro (in: Rs. C-83/91, Meilicke/ADV/ORGA AG - vom 08.04.1992, Slg. 1992 I-4897) im Zusammenhang mit der Konkretisierung des Effektivitätsgebots für den Bereich prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen ankäme. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter kritisiert, die in Bezug genommenen Schlussanträge stammten aus der Zeit vor Inkrafttreten der EU-Grundrechtecharta, berücksichtigt sie nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH in Art. 47 Abs. 1 GRC eine Konkretisierung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes sieht, weshalb Stellungnahmen hierzu auch herangezogen werden können.
61 
Auch aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten unionsgerichtlichen Entscheidungen ergibt sich kein anderes Bild. Soweit darin jeweils nach Erledigung eines Eingriffs eine inhaltliche Klärung für zulässig erachtet wurde, ist damit jeweils keine Aussage verbunden, dass dieses dem unionsrechtlichen Prozessrecht mithin bekannte Phänomen zwingend Teil des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes bzw. der Gewährleistung des Art. 47 GRC wäre. Im Übrigen war in den angeführten Verfahren jeweils gerade ein möglicher Nutzen für den Kläger (Anspruch auf „Folgenbeseitigung“ im weiteren Sinn) durch die nachträgliche Klärung Anlass für die Annahme einer Klagebefugnis bzw. eines Rechtsschutzinteresses (vgl. EuG, Urteil vom 13.12.1995 - T-481/93, T-484/93 -; vom 14.09.1995 - T-480/93, T-483/93 -; EuGH, Urteil vom 28.05.2013 - C-239/12 -, alle juris).
62 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.
B.
63 
Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls unzulässig, weil die Klägerin auch kein berechtigtes Interesse (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO analog) an der begehrten Feststellung hat, das beklagte Land sei verpflichtet gewesen, ihr die beantragte Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a.F. zur Vermittlung bestimmter Lotterieprodukte ab 01.01.2009 (ggf. auch eingeschränkt) zu erteilen bzw. über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
64 
Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a. a. O.,m. w. N.).
I.
65 
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für den von der Klägerin angestrebten Staatshaftungsprozess. Insoweit gelten die Ausführungen zu A.I.2. entsprechend. Die beantragte Erlaubnis war nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGGlüStV BW i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. schon wegen des beabsichtigten Internetvertriebs abzulehnen. Die beabsichtigte Geltendmachung von unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen ist offensichtlich aussichtslos ist, weil dem beklagten Land aus den dort genannten Gründen auch auf exekutiver Ebene bei insoweit unterstellter fehlerhafter Rechtsanwendung für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 30. Juni 2012 offensichtlich kein qualifizierter Rechtsverstoß im Sinne der unionsrechtlichen Staatshaftung zur Last zu legen ist und dieser unabhängig davon offensichtlich nicht für einen eventuellen Schaden kausal wäre.
II.
66 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend auch nicht mit Blick auf die Bindungswirkung eines zu Gunsten der Klägerin ergehenden rechtskräftigen Feststellungsurteils für die (beabsichtigte) gerichtliche Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs gegen das beklagte Land, weil die (beabsichtigte) gerichtliche Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs offensichtlich aussichtslos ist. Offensichtlich aussichtslos ist eine auf Folgenbeseitigung gerichtete Klage, wenn sich das Nichtbestehen des behaupteten Folgenbeseitigungsanspruchs ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt, weil - die begehrte Feststellung der rechtswidrigen Versagung der beantragten Erlaubnis unterstellt - andere Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich fehlen. Dies ist der Fall. Denn der hierdurch schon wegen der Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. verwehrte Marktzutritt ist mittlerweile grundsätzlich wieder möglich (vgl. dazu oben unter A II. 2.).
III.
67 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht aus Gründen der Rehabilitierung zu bejahen.
68 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme - hier: der Ablehnung der beantragten Erlaubnis - eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Dabei hat die bloße Einschätzung eines Verhaltens als objektiv strafbar noch keinen diskriminierenden Charakter und enthält kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O.).
69 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, ohne dass es auch insoweit auf die von der Klägerin an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik ankäme. Denn die Begründung des Bescheids, mit dem die von der Klägerin beantragte Erlaubnis abgelehnt wurde, enthält bereits keine Einschätzung, dass das Verhalten der Klägerin oder ihrer Organwalter vor Erlass des Bescheids strafbar gewesen sei. Der Ablehnungsbescheid hat auch keinen Verweischarakter (vgl. dazu den von der Klägerin angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2001 - 6 B 61/01 -, juris). Das beklagte Land hat im Übrigen erklärt, dass sich neue Anträge der Klägerin allein nach der geltenden Rechtslage beurteilen und ihr der Bescheid vom 15.12.2008 hierbei nicht entgegengehalten werden wird.
IV.
70 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12.04 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es, weil sich die für die Beurteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung maßgeblichen rechtlichen Umstände mit dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags und dessen landesrechtliche Umsetzung zum 1. Juli 2012 grundlegend geändert haben (s. dazu oben unter A IV.). Eine Rückkehr zur alten Rechtslage ist nicht absehbar.
V.
71 
Die Eingriffsschwere begründet weder allein noch in Verbindung mit der nationalen und unionsrechtlichen effektiven Rechtsschutzgarantie ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter A. V. verwiesen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 16. 05. 2013, a.a.O.).
C.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
D.
73 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
74 
Beschluss vom 20.05.2015
75 
Der Streitwert für das Verfahren in der Berufungsinstanz wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
76 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass das Verfahren den abgetrennten, erledigten Teil des ursprünglichen Klageverfahrens betrifft.
77 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn die Klage ist sowohl mit dem im Berufungsverfahren gestellten Hauptantrag (A.) als auch mit dem Hilfsantrag (B.) unzulässig.
A.
21 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage, ist unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO) an der begehrten Feststellung hat.
22 
Die Klage zielt darauf ab festzustellen, dass das beklagte Land durch die gesetzlichen Regelungen zum Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis für gewerbliche Spielevermittler, zum Verbot, öffentliche Glücksspiele über das Internet zu vermitteln, zum Verbot bundeslandübergreifender Vermittlung und zur Beschränkung von Werbemaßnahmen, soweit diese auch die Internetvermittlung der im Feststellungsantrag näher bestimmten Lotterieprodukte betreffen, im Zeitraum vom 01.01.2009 - 30.06.2012 den Marktzutritt der Klägerin in rechtswidriger Weise verhindert oder erschwert habe. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die begehrte Feststellung geeignet ist, die Position eines Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Wysk, VwGO, § 43 Rn. 51 m.w.N.). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Bei - wie hier - vergangenen Rechtsverhältnissen ist erforderlich, dass sie über ihre Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfalten oder an sie anknüpfend eine Verbesserung der Position eines Klägers eintreten kann (vgl. Wysk, a.a.O., m.w.N.).
I.
23 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend nicht mit Blick auf die Bindungswirkung eines zu Gunsten der Klägerin ergehenden rechtskräftigen Feststellungsurteils für den von der Klägerin angestrebten Staatshaftungsprozess gegen das beklagte Land.
24 
1. Der Klägerin kann allerdings nicht entgegengehalten werden, dass die Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, regelmäßig kein berechtigtes Interesse nach § 43 Abs. 1 VwGO begründet, weil die Feststellung ebenso gut inzident vom Zivilgericht getroffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1997 - 8 C 23.96 -, NJW 1997, 3257; vom 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). Denn ein solches Interesse kann ausnahmsweise dann begründet werden, wenn ein Kläger - wie hier - mit einer Feststellungsklage zunächst primären Rechtsschutz begehrt hat, sich diese Begehren aber nach Klageerhebung erledigt (vgl. dazu die Parallelentscheidung des OVG Sachsen, Urteil vom 02.12.2013 - 3 A 242/11 -, juris) und der Kläger sich nunmehr auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüchen verwiesen sieht (BVerwG, Urteil vom 11.03.1993 - 3 C 90/90 -, BVerwGE 92, 172).
25 
2. Voraussetzung für ein berechtigtes Feststellungsinteresse mit Blick auf die (beabsichtigte) zivilgerichtliche Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen ist allerdings, dass diese nicht offensichtlich aussichtslos ist, wobei bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn sich das Nichtbestehen des behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (Wysk, a.a.O., § 43 Rn. 57 m.w.N.). Der Verwaltungsprozess muss auch nach Erledigung des ursprünglichen Feststellungsbegehrens nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn ein Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte. Insoweit gilt nichts anderes als zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf eine Staatshaftungsklage bei erledigter (sportwettenrechtlicher) Untersagungsverfügung (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16.05.2013 - 8 C 14-16.12, 22.12, 35.12, 38.12, 40.12 -, BVerwGE 146, 303 und juris m.w.N.). Diese Grundsätze gelten - anders als die Klägerin möglicherweise meint - auch im Hinblick auf die beabsichtigte Geltendmachung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (vgl. BVerwG, a.a.O.), auf den die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, ihren Anspruch auf Staatshaftung stützt.
26 
Vorliegend drängt sich aber schon ohne detaillierte Würdigung auf, dass die Klägerin selbst dann, wenn man unterstellt, dass Regelungen zum Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis für gewerbliche Spielevermittler, zum Verbot, öffentliche Glücksspiele über das Internet zu vermitteln, zum Verbot bundeslandübergreifender Vermittlung und zur Beschränkung von Werbemaßnahmen, soweit diese auch die Internetvermittlung der im Feststellungsantrag näher bestimmten Lotterieprodukte betreffen, im Zeitraum vom 01.01.2009 - 30.06.2012 den Marktzutritt der Klägerin in unionsrechtswidriger Weise verhindert oder erschwert haben, keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Staatshaftung hat.
27 
3. Für die unionsrechtliche Staatshaftung ist ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß erforderlich (vgl. dazu ausführlich: BGH, Urteile vom 18.10.2012 - III ZR 196/11 -, EuZW 2013, 194; - III 197/11 -, NJW 2013, 168). Dies setzt eine erhebliche und - anders als die Klägerin möglicherweise annimmt - gleichzeitig offenkundige Verletzung des Unionsrechts voraus. Maßgeblich dafür sind unter anderem das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des durch sie belassenen Ermessensspielraums und die Frage, ob Vorsatz bezüglich des Rechtsbruchs oder des Zufügens des Schadens vorlag, sowie schließlich, ob ein Rechtsirrtum entschuldbar war. Außerdem bedarf es der Kausalität zwischen einer etwaigen Rechtsverletzung und dem möglicherweise geltend zu machenden Schaden (EuGH, Urteil vom 05.03.1996 - Rs. C-46 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame -, NJW 1996, 1267; ebenso BVerwG, a.a.O.).
28 
a) Ein - unterstellter - Unionsrechtsverstoß durch das Verbot des Internetvertriebs für öffentliche Glücksspiele (§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F.) hinsichtlich der von der Klägerin bis zu dessen Einführung vermittelten Produkte bzw. der Produkte, die entsprechend dem Feststellungsantrag weiterhin vermittelt werden sollten, ist bei Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung nicht offenkundig. Dies drängt sich auch auf.
29 
aa) In Ermangelung einer Harmonisierung des Bereichs der Glücksspiele durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Dementsprechend verfügen die staatlichen Stellen in diesem Bereich über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (EuGH, Urteil vom 08.09.2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa - Slg. 2009, I-07633; vom 12.06.2014 - C-156/13, NVwZ 2014, 554, jeweils m.w.N.).
30 
Internetvertriebsverbote für öffentliche Glücksspiele sind demnach unionsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings wird durch ein Internetvertriebsverbot der freie Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union beschränkt, den Art. 56, 57 AEUV gewährleisten und der unter anderem die Tätigkeiten umfasst, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (EuGH, Urteile vom 24.03.1994 - Rs. C-275/92, Schindler - Slg. 1994, I-01039 Rn. 22 f., 25 und vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - BVerwG 8 C 14.09 - NVwZ 2011, 554 m.w.N.). Die Dienstleistungsfreiheit gilt freilich nicht absolut. Sie darf eingeschränkt werden, wenn die beschränkende Regelung mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar ist, wenn sie des Weiteren aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie schließlich nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (allgemein EuGH, Urteil vom 30.11.1995 - Rs. C-55/94, Gebhard - Slg. 1995, I-04165; für den Glücksspielbereich EuGH, Urteile vom 24.03.1994, Schindler, a.a.O., vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-01891 und vom 08.09.2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa - Slg. 2009, I-07633; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010, a.a.O.).
31 
bb) Diese Voraussetzungen wurden durch das Internetvertriebsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F., auch soweit es die Vermittlung von Lotterien betrifft, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5/10 -, BVerwGE 140, 1) erfüllt.
32 
Es hat in diesem Urteil insbesondere darauf hingewiesen, dass damit unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele verfolgt würden wie die Bekämpfung der Spielsucht, der Jugend- und Spielerschutz sowie die Kanalisation der Spiel- und Wettnachfrage auf legale Angebote und die Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität. Es sei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass Wetten und Glücksspiele im Internet diese Ziele in besonderem Maße gefährdeten. Deshalb seien Maßnahmen, mit denen jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet anzusehen, die genannten legitimen Ziele, insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht und den Jugendschutz, zu verfolgen, selbst wenn herkömmliche ("terrestrische") Vertriebsformen des Glücksspiels nicht untersagt werden (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media, NVwZ 2010, 1422). Gerade wegen der spezifischen Gefahren, die das Internet mit sich bringe, habe es der Gesetzgeber auch für erforderlich halten dürfen, die Nutzung des Internets zu verbieten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setze die Eignung der Internetverbote zusätzlich voraus, dass sie zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beitragen (unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 06.11.2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031, vom 03.06.2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - NVwZ 2010, 1081 sowie vom 08.09.2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. und Carmen Media, a.a.O., vom 10.03.2009 - Rs. C-169/07, Hartlauer - Slg. 2009, I-1721). Das Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten oder zu vermitteln (§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F.), werde auch diesen Anforderungen gerecht.
33 
cc) Dem Landesgesetzgeber lagen bei Einführung des Internetvertriebsverbots soweit ersichtlich auch keine Erkenntnisse vor, aus denen er hätte ableiten können oder gar müssen, dass das Suchtgefährdungspotential bei Lotterieprodukten, wie sie die Klägerin nach dem Feststellungsantrag weiterhin vermitteln wollte, signifikant geringer ist als bei anderen vom Internetvertriebsverbot erfassten öffentlichen Glücksspielen und auch das Gefährdungspotential des terrestrischen Vertriebs von Lotterieprodukten nicht übersteigt, so dass ein Internetvertriebsverbot nicht erforderlich gewesen wäre. Der Landesgesetzgeber hatte vielmehr keine Anhaltspunkte, Lotterieprodukte vom Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags im Allgemeinen und des Internetvertriebsverbots im Besonderen auszunehmen, weil ihm eine gegenläufige wissenschaftliche Studie (Meyer/Hayer, Gefährdungspotential von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005) vorlag, der sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin und trotz teilweise abschwächender Äußerungen - entnehmen ließ, dass Lotterien in Abhängigkeit von den jeweiligen Veranstaltungsmerkmalen suchttypische Entwicklungsverläufe verursachen können, mit der Folge, dass eine Ausweitung des Glücksspielangebots die bereits jetzt gegebene Suchtgefahr vergrößert. Auf dieser Grundlage konnte der Gesetzgeber nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung davon ausgehen, dass die spezifischen Gefahren für die Bekämpfung der Spielsucht und den Jugendschutz, die das Internet mit sich bringt, auch beim Vertrieb von Lotterieprodukten bestehen und im Vergleich zu deren terrestrischem Vertrieb erhöht sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/10 -, NVwZ 2008, 1338). Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Erheblichkeitsschwelle anders beurteilt hat als die Klägerin, begründet nicht das offensichtliche Fehlen der Erforderlichkeit der Regelung (vgl. zur fehlenden Offensichtlichkeit auch BVerfG, a.a.O.). Soweit der Gesetzgeber auf dieser Grundlage ein geringeres Suchtpotential durch Lotterien identifiziert hat, hat er dem auch beim Internetvertriebsverbot Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 01.06.2001, a.a.O.). Der Umstand, dass für Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential (§ 22 GlüStV a.F.), insbesondere bei Lotterien mit mehr als zwei Ziehungen pro Woche (§ 22 Abs. 2 GlüStV a.F.), welche die Klägerin nicht vermitteln will, weitergehende Anforderungen gestellt wurden als für Lotterien mit weniger Ziehungen, welche die Klägerin weiterhin vertreiben wollte, lässt nicht den Schluss zu, dass das Gefährdungspotential dieser Lotterien nicht ausreicht, um das Internetvertriebsverbot zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dass - unterstellt - unionsrechtlich ein erhöhter Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht bestanden hätte, war für den Landesgesetzgeber nach der einschlägigen Rechtsprechung jedenfalls nicht erkennbar (vgl. dazu das von der Klägerin angeführte, spätere, aber bereits insoweit nicht weiterführende Urteil des EuGH vom 06.10.2009 - C-153/08 -, Slg. 2009, I-9735; ebenso Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 -, Slg. 2003, I-13519).
34 
Die mit den Beweisanträgen 1 bis 12 unter Beweis gestellten Tatsachen erweisen sich damit als nicht entscheidungserheblich. Die Beweisanträge zielen darauf ab nachzuweisen, dass der Gesetzgeber das Gefährdungspotential bei Einführung des Internetvertriebsverbots für Lotterieprodukte als zu hoch einschätzte. Damit wäre aber zunächst lediglich eine Unionsrechtsverletzung belegt, nicht deren Offenkundigkeit. Diese setzte zumindest die Erkennbarkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen voraus. Mit den Beweisanträgen werden aber lediglich Tatsachen unter Beweis gestellt, die erst mit deren Feststellung durch das zutreffend jeweils immer auch beantragte, also noch zu erstellende Sachverständigengutachten (bzw. sachverständige Zeugnis) zugänglich wären.
35 
Soweit der Landesgesetzgeber nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags auch aufgrund eigener Evaluierung Erkenntnisse erlangt hat, die eine abweichenden Einschätzung des Gefährdungspotentials zulassen oder nahe legen (vgl. etwa die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. Tilman Becker, Universität Hohenheim, zur Landtagsanhörung vom 13.10.2009), hat er dem mittlerweile jedenfalls im Ergebnis durch die grundsätzliche Wiederzulassung des Internetvertriebs für Lotterieprodukte (vgl. § 4 Abs. 5 GlüStV n.F) Rechnung getragen. Es ist vor dem dargestellten Hintergrund nicht offenkundig, dass er damit unionsrechtlich zu spät reagiert hat.
36 
dd) Das beklagte Land musste auch nicht davon ausgehen, dass das Internetvertriebsverbot aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits der gesetzlichen Regelung infolge der geduldeten Werbepraxis der staatlichen Lotteriegesellschaften wegen fehlender Binnenkohärenz (ab einem bestimmten Zeitpunkt nach seiner Einführung) unionsrechtswidrig und damit nicht (mehr) anwendbar war. Das Bundesverwaltungsgericht ist - wie bereits ausgeführt - noch in seinem Urteil vom 01.06.2011 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass das Internetvertriebsverbot die unionsrechtlichen Kohärenzanforderungen erfüllt. Nachfolgend haben zwar das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.11.2011 - 13 B 1135/11 -, juris) und kurz vor dem Außerkrafttreten des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 26.06.2012 - 10 BV 09.2259 -, juris) im Hinblick auf diese Werbepraxis die Kohärenz und damit die Anwendbarkeit der Werbeverbote des § 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 GlüStV a.F. in Frage gestellt bzw. verneint, nicht aber bezüglich des Internetvertriebsverbots. Dies ist - soweit ersichtlich - während der Geltung des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. auch später nicht zumindest obergerichtlich erfolgt (wie hier i.E. OVG Sachsen, a.a.O.).
37 
ee) Das beklagte Land musste auch nicht davon ausgehen, dass das Internetangebot für Lotterieprodukte, welches Lotto Hessen mit Erlaubnis der hessischen Behörden seit Juli 2010 (und wohl bis zum 30.06.2012) unterhielt und das jedenfalls ab 2011 von anderen Bundesländern aus zugänglich war, einen solchen Umfang hatte, dass das Internetvertriebsverbot für Lotterieprodukte aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits der gesetzlichen Regelung wegen fehlender Binnenkohärenz unionsrechtswidrig und damit nicht mehr anwendbar war. Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung von Anhaltspunkten, z.B. des von Lotto Hessen auf diesem Weg generierten Umsatzes, die eine entsprechende Schlussfolgerung zur Folge hätte haben können oder müssen. Hinzu kommt, dass die Binnenkohärenz selbst dann gewahrt sein kann, wenn ein Bundesland für einen begrenzten Zeitraum den im übrigen Bundesgebiet grundsätzlich verbotenen Internetvertrieb von öffentlichen Glücksspielen durch abweichende gesetzliche Regelung öffnet (vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - C-156/13 -, NVwZ 2014, 193), was der Annahme einer Offenkundigkeit fehlender Binnenkohärenz durch ein strukturelles, aber zeitlich beschränktes bloßes Vollzugsdefizit entgegensteht.
38 
Die mit dem Beweisantrag 13 unter Beweis gestellten Tatsachen sind vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Beweisantrag ist lediglich auf die Feststellung der (unstreitigen) Existenz und der (weitgehend unstreitigen) Zugänglichkeit des Internetlottoangebots von Lotto Hessen gerichtet, nicht auf die Feststellung von Tatsachen, welche das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits des die Klägerin betreffenden Internetverbots belegen können, geschweige denn dessen Offenkundigkeit, die im Übrigen auch - wie ausgeführt - aus Rechtsgründen ausscheidet.
39 
ff) Das beklagte Land musste auch nicht davon ausgehen, dass das Internetvertriebsverbot wegen fehlender horizontaler oder intersektoraler Kohärenz (ab einem bestimmten Zeitpunkt) unionsrechtswidrig und damit nicht (mehr) anwendbar war. Art. 56 AEUV verlangt keine zwischen Bund und Ländern koordinierte, sektorenübergreifende, systematisch und widerspruchsfrei an der Suchtbekämpfung orientierte Glücksspielpolitik, die vergleichbare Gefährdungen gleichermaßen erfasst. Erst recht bedarf es keines gebiets- und zuständigkeitsübergreifend konzipierten Systems aufeinander abgestimmter Regelungen im Sinne einer sämtliche Glücksspielbereiche überspannenden Gesamtkohärenz. Wegen des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der Europäischen Union ist der demokratisch legitimierte, mitgliedstaatliche Gesetzgeber im nicht harmonisierten Glücksspielrecht grundsätzlich frei, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, die mit der Glücksspielpolitik verfolgten Ziele festzulegen und einzelne Glücksspielbereiche aufgrund seiner parlamentarischen Einschätzungsprärogative entsprechend auszugestalten. Das gilt bei bundesstaatlich verfassten Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer föderalen Kompetenzordnung für jeden im Mitgliedstaat tätigen Gesetzgeber. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten begrenzen diese Regelungsbefugnis und verbieten unverhältnismäßige Beschränkungen. Sie verpflichten den Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, ein sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifendes, in seiner Gesamtheit stimmiges Schutzkonzept aufzustellen und umzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, a.a.O., Rn. 52). Eine intersektorale oder horizontale Inkohärenz liegt vielmehr erst vor, wenn unterschiedliche Regelungen oder deren Handhabung dazu führen, dass das mit einer einschränkenden Regelung verfolgte Schutzziel mit dieser Regelung nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Insoweit fehlt es bereits an Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, die eine entsprechende Schlussfolgerung zur Folge hätten haben können oder müssen.
40 
gg) Das beklagte Land musste auch nicht davon ausgehen, dass das Internetvertriebsverbot im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 nicht anwendbar war, weil das Gesetz vom 29.11.2011 (GBl. 2011, 533), mit dem § 3 Abs. 3 GlStVZustG BW dahingehend geändert wurde, dass mit Auslaufen des Staatsvertrags zum 31.12.2011 dessen Regelungen und damit auch das Internetvertriebsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. auch ohne den in § 28 Abs. 1 GlüStV a.F. vorgesehenen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz fortgelten, anders als der Glücksspielstaatsvertrag a.F. selbst, nicht gemäß Art. 8 Richtlinie 98/34/EG notifiziert wurde (zur Unanwendbarkeit einer Vorschrift bei fehlender Notifizierung trotz Notifizierungspflicht EuGH, Urteil vom 08.09.2005 - C-303/04 -, juris).
41 
Eine erneute Notifizierungspflicht kann nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 Richtlinie 98/34/EG bestehen, wenn die Mitgliedstaaten an dem Entwurf einer notifizierten technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
42 
Die Geltungsverlängerung über die in § 28 Abs. 1 GlüStV a.F. vorgesehene Befristung hinaus stellt schon dem Wortlaut nach keine wesentliche Änderung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 Richtlinie 98/34/EG dar. Eine zeitliche Änderung des Anwendungsbereichs ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur bei Vorverlegung des geplanten Regelungsbeginns notifizierungsbedürftig. Außerdem war die Möglichkeit der Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs im notifizierten Glücksspielstaatsvertrag a.F. enthalten, so dass auch funktional ein erneutes Notifizierungsbedürfnis nicht ersichtlich war. Aufgrund der nach § 28 Abs. 1 GlüStV a.F. vorgesehenen Möglichkeit, mit Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz das Fortgelten des Staatsvertrages und damit dessen Weitergeltung als Landesrecht zu beschließen, war die Befristung des Glücksspielstaatsvertrags a.F. unter den Vorbehalt gestellt, dass man keine Fortgeltung beschließen würde. Auch der gewählte Verlängerungsmodus war nicht neu; er ergibt sich aus Art. 30, 70 GG und konnte durch die Regelung in § 28 Abs. 1 GlüStV a.F. nicht eingeschränkt werden. Dementsprechend sahen die - nach der verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis im Übrigen und damit auch insoweit grundsätzlich nicht notifizierungspflichtigen (vgl. die Nachweise bei Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Einf. Rn. 26) - Zustimmungsgesetze der übrigen Bundesländer schon von Anfang an vor, dass unabhängig von einem Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags a.F. sein Inhalt (oder jedenfalls weite Teile davon) fortgelten (vgl. Postel, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., Art. 2 GlüÄndStV, Rn. 13).
43 
b) War mithin weder bei Einführung des auch für die im Feststellungsantrag genannten Lotterieprodukte geltenden Internetvertriebsverbots noch zu einem späteren Zeitpunkt seines Bestehens offenkundig, dass die darin liegende Verwehrung des Marktzutritts für die Klägerin gegen Unionsrecht verstößt, gilt dies offensichtlich erst recht für - unterstellte - Unionsrechtsverstöße, die den Marktzugang nur erschweren, nicht aber verhindern, dessen Möglichkeit also gerade voraussetzen, wie das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerbliche Spielevermittlerin, das Verbot bundeslandübergreifender Vermittlung und die Beschränkung von Werbemaßnahmen.
44 
c) Selbst wenn in der Verhinderung des weiteren Marktzugangs der Klägerin durch Einführung des Internetvertriebsverbots oder in dessen Erschwerung durch das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerbliche Spielevermittlerin, das Verbot bundeslandübergreifender Vermittlung und die Beschränkung von Werbemaßnahmen ein qualifizierter Unionsrechtsverstoß läge, wäre dieser offensichtlich nicht kausal für einen etwaigen Schaden der Klägerin. Denn sie hätte den Vertrieb der von ihr über das Internet vermittelten öffentlichen Glücksspiele auch deshalb einstellen müssen, weil sie entgegen der nicht angegriffenen Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 GlüStV a.F. nicht sichergestellt hatte, dass Minderjährige von der Teilnahme an diesen Glücksspielen ausgeschlossen sind. Dies setzte voraus, dass jedenfalls diejenigen Maßnahmen durch die Klägerin ergriffen worden wären, die geeignet sind, eine Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (Postel, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 4 Rn. 62 ff. m.w.N.). Schon in dem von der Klägerin geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das Bundesverfassungsgericht zu dem von der Klägerin verwendeten Verfahren aber ausgeführt, dass es nicht verhindere, dass sich Jugendliche allein schon mit falschen Angaben registrieren und anschließend den Auftrag zur Vermittlung von Lottospielverträgen erteilen können (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, a.a.O.). Dass sich daran bis zum 31.12.2008, etwa durch Implementierung eines technikgestützten Authentifizierungs- und Identifizierungssystems (vgl. BVerfG) etwas geändert hätte, hat die Klägerin bereits nicht vorgetragen.
II.
45 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend auch nicht mit Blick auf die Bindungswirkung eines zu Gunsten der Klägerin ergehenden rechtskräftigen Feststellungsurteils für die (beabsichtigte) gerichtliche Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs gegen das beklagte Land (i.E. wie hier OVG Sachsen, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2013 - 3 A 106/12 -, juris).
46 
1. Dem steht allerdings - unabhängig von der dogmatischen Einordnung - nicht bereits die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegenstehen (so OVG Sachsen, a.a.O). Zwar wäre der Folgenbeseitigungsanspruch mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, der gegenüber die Feststellungsklage grundsätzlich subsidiär ist. Dies dürfte erst recht gelten, wenn nicht der Anspruch selbst, sondern wie hier lediglich ein Tatbestandselement des Anspruchs, nämlich das Vorliegen eines rechtswidrigen Zustands in der Vergangenheit, festgestellt werden soll. Sinn der durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zur allgemeinen Leistungsklage ist die Konzentration des Rechtsschutzes auf das effektivste Verfahren (Wysk, a.a.O., Rn. 43 ff.). Diese Überlegung greift aber - wie bei der Frage der vorrangigen Durchführung eines Staatshaftungsprozesses - nicht, wenn wie hier mit einer Feststellungsklage bereits primärer Rechtsschutz begehrt wurde, sich dieses Begehren aber nach Klageerhebung erledigt und der Kläger sich nunmehr auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüchen verwiesen sieht.
47 
2. Voraussetzung für ein berechtigtes Feststellungsinteresse mit Blick auf die (beabsichtigte) gerichtliche Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist - wie bei der beabsichtigten Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen - allerdings, dass diese nicht offensichtlich aussichtslos ist. Offensichtlich aussichtslos ist eine auf Folgenbeseitigung gerichtete Klage demnach, wenn sich das Nichtbestehen des behaupteten Folgenbeseitigungsanspruchs ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt, weil - die begehrte Feststellung der rechtswidrigen Verwehrung oder Erschwerung des Marktzutritts unterstellt - andere Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich fehlen.
48 
Dies ist hier der Fall. Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt u.a. voraus, dass die rechtswidrigen Folgen des - unterstellt - rechtswidrigen hoheitlichen Handelns noch andauern (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 30). Der Marktzutritt, also die Vermittlung von Lotterieprodukten über das Internet, ist der Klägerin aber grundsätzlich wieder möglich (vgl. § 4 Abs. 5 GlüStV n.F.). Soweit der Marktzutritt der Klägerin deshalb verwehrt ist, weil ihr die von ihr beantragte Erlaubnis nach § 4 Abs. Satz 1 GlüStV n.F. (noch) nicht erteilt wurde, beruht dies mithin nicht mehr auf § 4 Abs. 4 GlüStV a.F., sondern - wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden ist - auf der streitigen Beurteilung der Erlaubnisvoraussetzungen nach der geltenden Rechtslage. Fortdauernde Markterschwernisse, also insbesondere der allgemeine Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a.F. und n.F.) hatten unter der Geltung des Marktzutrittshindernisses des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. bereits keine weiteren nachteiligen Folgen.
III.
49 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht aus Gründen der Rehabilitierung zu bejahen.
50 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme - hier: der mittelbar angegriffenen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags a.F. - eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Dabei hat die bloße Einschätzung eines Verhaltens als objektiv strafbar noch keinen diskriminierenden Charakter und enthält kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O.).
51 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, ohne dass es auf die von der Klägerin an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik ankäme. Denn die von der Klägerin mit Blick auf eine eventuelle Strafbarkeit (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., zu den Besonderheiten bei juristischen Personen) infolge Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Vorgaben durch Weiterführung ihrer Vermittlungstätigkeit im Jahr 2008 erkannte Stigmatisierung durch Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags a.F. ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1.1.2009 bis 30.06.2012 kann demgegenüber bereits ein objektiver Verstoß gegen strafrechtliche oder sonstige Bestimmungen schon nicht im Raum stehen, weil die Klägerin ihre Tätigkeit zum 31.12.2008 beendet hat (wie hier i.E. OVG Sachsen, a.a.O.; OVG des Saarlandes, a.a.O.). Dass die Klägerin mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit vorbeugenden Rechtsschutz hätte erlangen können, ändert hieran nichts. Dem in die Zukunft wirkenden ordnungsrechtlichen Verbot einer ehemals erlaubten Tätigkeit als solchem ist ebenfalls noch kein diskriminierender Charakter i.S. einer Ehrverletzung beizumessen (OVG des Saarlands, a.a.O.). Das beklagte Land hat im Übrigen erklärt, dass sich neue Anträge der Klägerin allein nach der geltenden Rechtslage beurteilen.
IV.
52 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr. Für eine Gefahr der Wiederholung einer hoheitlichen Maßnahme ist entscheidend, dass die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.10.2006 - 4 C 12.04 -, juris, und vom 16.5.2013, a.a.O.).
53 
Daran fehlt es. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Lotterievermittlung im Internet maßgebliche und von der Glücksspielaufsicht des beklagten Landes zu beachtende Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags n.F. und dessen landesrechtlicher Umsetzung zum 01.07.2012 bei einer Gesamtbetrachtung trotz Fortbestand der Erlaubnispflicht (§ 19 i.V.m. §§ 4 bis 8 GlüStV n.F.) und des Regionalitätsprinzips (§ 2 Abs. 3 LGlüG) grundlegend geändert. Während unter Geltung des GlüStV a.F. die Internetvermittlung von Lotterien generell verboten war (§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F.), ordnet § 4 Abs. 5 GlüStV n.F. an, dass eine Lotterievermittlung im Internet nach Erteilung einer entsprechenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis zulässig ist. Auch sonst wurden die Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung in § 19 i.V.m. §§ 5 bis 8 GlüStV n.F. in wesentlichen Punkten neu geregelt. Zudem wurden die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV a.F. deutlich zurückgenommen (wie hier OVG Sachsen, a.a.O.; OVG des Saarlandes, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O. und Beschluss vom 17.10.2012 - 9 B 47.12 -, juris). Eine andere Bewertung oder auch eine Einzelbetrachtung der unverändert gebliebenen und von der Glücksspielaufsicht zu beachtenden Regelungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn insoweit hätte sich die behauptete Gefahr schon verwirklicht mit der Folge, dass ein Feststellungsinteresse für die Vergangenheit unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht besteht.
54 
Auch aus der Befristung der neuen Regelung lässt sich - mit Blick auf den Landesgesetzgeber - keine Wiederholungsgefahr herleiten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der gegenwärtige Staatsvertrag noch mindestens bis zum 30.6.2021 fortgilt. Ob der Gesetzgeber auf der Grundlage der bis dahin gewonnenen Erfahrungen die derzeitige Regelung fortschreiben, modifizieren oder aufgeben wird, ist ungewiss. Eine Rückkehr zur alten Rechtslage ist derzeit jedenfalls nicht abzusehen. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer solchen Rückkehr reicht jedoch für die Annahme einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr nicht aus (OVG des Saarlandes, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, a.a.O.).
V.
55 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs i.S.d. Art. 47 GRC, begründen. Die Klägerin hat insoweit ihr Feststellungsinteresse in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur noch aus Art. 56 AEUV i.V.m. Art 47 GRC hergeleitet.
56 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Urteile vom 16.05.2013, a.a.O.), die auf das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO übertragbar ist (ebenso OVG Sachsen, a.a.O.; OVG des Saarlandes, a.a.O.), verlangt Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses hinaus - und zwar auch bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen - nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (zu Ausnahmen hiervon vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08 -, juris). Aus dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vom 28.02.2012 - 2 BvR 612/12 -, juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs, die ein Feststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten annimmt, ist danach auch aus Art. 47 GRC, seine Anwendbarkeit nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC unterstellt, nicht herzuleiten (vgl. dazu und zum Nachstehenden BVerwG, a.a.O.).
57 
Mit der Verpflichtung, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Rechtsverletzungen zur Verfügung zu stellen, konkretisiert Art. 47 Abs. 1 GRC den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Rs. C-279/09, DEB - EuZW 2011, 137 und Beschluss vom 13.06.2012 - Rs. C-156/12, GREP - juris). Er hindert den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber aber nicht, für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ein qualifiziertes Interesse des Klägers in der beschriebenen Konkretisierung zu fordern. Wie sich aus den einschlägigen unionsgerichtlichen Entscheidungen ergibt, bleibt es grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlassen, im Rahmen der Ausgestaltung ihres Prozessrechts die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu normieren. Begrenzt wird das mitgliedstaatliche Ermessen bei der Regelung solcher Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das - vorliegend unstreitig nicht verletzte - unionsrechtliche Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Effektivitätsgebot (EuGH, Urteile vom 11.07.1991 - Rs. C-87/90 u.a., Verholen u.a. ./. Sociale Verzekeringsbank - Slg. 1991 I-3783 und vom 16.07. 2009 - Rs. C-12/08, Mono Car Styling ./. Dervis Odemis u.a. - Slg. 2009 I-6653; Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.).
58 
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet eine Zulässigkeitsregelung, die das Recht auf Zugang zum Gericht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ohne einem unionsrechtlich legitimen Zweck zu dienen und im Verhältnis dazu angemessen zu sein (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, a.a.O., und Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.). Eine den Wesensgehalt des Rechts selbst beeinträchtigende Rechtswegbeschränkung liegt vor, wenn dem Betroffenen der Zugang zum Gericht trotz einer Belastung durch die beanstandete Maßnahme verwehrt wird, weil die fragliche Regelung für den Zugang zum Recht ein unüberwindliches Hindernis aufrichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2010, a.a.O.; Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.). Danach kommt es maßgeblich darauf an, dass der Betroffene eine ihn belastende Eingriffsmaßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann. Das war hier gewährleistet, da die von der Klägerin begehrte Feststellung, mit der sie belastende Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages a.F. in Frage gestellt wurden, während dessen mehrjähriger Geltung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens beantragt werden konnte und beantragt wurde. Das Verwaltungsgericht hat hierüber auch noch während der Geltung des Glücksspielstaatvertrags a.F. entschieden. Die Klägerin könnte unter den Voraussetzungen, die § 43 Abs. 1 VwGO für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses hinsichtlich eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses fordert, also zur Abwendung fortwirkender Nachteile, die begehrte Feststellung selbst nach Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrags a.F. im Rahmen des Berufungsverfahrens noch treffen lassen. Dass § 43 Abs. 1 VwGO keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine Fortsetzung des Prozesses nur zum Zweck nachträglicher Rechtsklärung vorsieht, widerspricht nicht dem Wesensgehalt der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs. Unabhängig davon wäre selbst eine Beeinträchtigung des Rechts in seinem Wesensgehalt verhältnismäßig. Sie wäre geeignet, erforderlich und angemessen, die Prozessökonomie zur Verwirklichung des unionsrechtlich legitimen Ziels zügigen, effektiven Rechtsschutzes für alle Rechtssuchenden zu wahren.
59 
Auch das Effektivitätsgebot ist nicht verletzt. Es fordert eine Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechts, die die Ausübung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder unzumutbar erschwert (EuGH, Urteile vom 11. 07. 1991, a.a.O., und vom 13. 03.2007 - Rs. C-432/05, Unibet ./. Justitiekansler - Slg. 2005 I-2301). Bezogen auf die mitgliedstaatliche Regelung prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen ergibt sich daraus, dass den Trägern unionsrechtlich begründeter Rechte gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung stehen muss, der eine wirksame Kontrolle jeder Rechtsverletzung und damit die Durchsetzbarkeit des betroffenen Rechts gewährleistet. Diese Anforderungen gehen nicht über die aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Gewährleistung einer gerichtlichen Überprüfbarkeit jedes Eingriffs in einem Hauptsacheverfahren hinaus. Insbesondere lässt sich aus dem Effektivitätsgebot keine Verpflichtung herleiten, eine Fortsetzung der gerichtlichen Kontrolle nach Erledigung des Eingriffs unabhängig von einem rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Nutzen für den Kläger allein unter dem Gesichtspunkt eines abstrakten Rechtsklärungsinteresses vorzusehen. Das gilt erst recht, wenn die Maßnahme wie hier bereits Gegenstand einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung war und sich erst im Rechtsmittelverfahren erledigt hat.
60 
Dies folgt schon aus den wiedergegebenen, durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an das Effektivitätsgebot, ohne dass es auf die von der Klägerin kritisierte weitere Bezugnahme des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 16.05.2013, a.a.O.) auf die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro (in: Rs. C-83/91, Meilicke/ADV/ORGA AG - vom 08.04.1992, Slg. 1992 I-4897) im Zusammenhang mit der Konkretisierung des Effektivitätsgebots für den Bereich prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen ankäme. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter kritisiert, die in Bezug genommenen Schlussanträge stammten aus der Zeit vor Inkrafttreten der EU-Grundrechtecharta, berücksichtigt sie nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH in Art. 47 Abs. 1 GRC eine Konkretisierung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes sieht, weshalb Stellungnahmen hierzu auch herangezogen werden können.
61 
Auch aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten unionsgerichtlichen Entscheidungen ergibt sich kein anderes Bild. Soweit darin jeweils nach Erledigung eines Eingriffs eine inhaltliche Klärung für zulässig erachtet wurde, ist damit jeweils keine Aussage verbunden, dass dieses dem unionsrechtlichen Prozessrecht mithin bekannte Phänomen zwingend Teil des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes bzw. der Gewährleistung des Art. 47 GRC wäre. Im Übrigen war in den angeführten Verfahren jeweils gerade ein möglicher Nutzen für den Kläger (Anspruch auf „Folgenbeseitigung“ im weiteren Sinn) durch die nachträgliche Klärung Anlass für die Annahme einer Klagebefugnis bzw. eines Rechtsschutzinteresses (vgl. EuG, Urteil vom 13.12.1995 - T-481/93, T-484/93 -; vom 14.09.1995 - T-480/93, T-483/93 -; EuGH, Urteil vom 28.05.2013 - C-239/12 -, alle juris).
62 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der von der Klägerin angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.
B.
63 
Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls unzulässig, weil die Klägerin auch kein berechtigtes Interesse (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO analog) an der begehrten Feststellung hat, das beklagte Land sei verpflichtet gewesen, ihr die beantragte Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a.F. zur Vermittlung bestimmter Lotterieprodukte ab 01.01.2009 (ggf. auch eingeschränkt) zu erteilen bzw. über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
64 
Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a. a. O.,m. w. N.).
I.
65 
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für den von der Klägerin angestrebten Staatshaftungsprozess. Insoweit gelten die Ausführungen zu A.I.2. entsprechend. Die beantragte Erlaubnis war nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGGlüStV BW i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. schon wegen des beabsichtigten Internetvertriebs abzulehnen. Die beabsichtigte Geltendmachung von unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen ist offensichtlich aussichtslos ist, weil dem beklagten Land aus den dort genannten Gründen auch auf exekutiver Ebene bei insoweit unterstellter fehlerhafter Rechtsanwendung für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 30. Juni 2012 offensichtlich kein qualifizierter Rechtsverstoß im Sinne der unionsrechtlichen Staatshaftung zur Last zu legen ist und dieser unabhängig davon offensichtlich nicht für einen eventuellen Schaden kausal wäre.
II.
66 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend auch nicht mit Blick auf die Bindungswirkung eines zu Gunsten der Klägerin ergehenden rechtskräftigen Feststellungsurteils für die (beabsichtigte) gerichtliche Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs gegen das beklagte Land, weil die (beabsichtigte) gerichtliche Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs offensichtlich aussichtslos ist. Offensichtlich aussichtslos ist eine auf Folgenbeseitigung gerichtete Klage, wenn sich das Nichtbestehen des behaupteten Folgenbeseitigungsanspruchs ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt, weil - die begehrte Feststellung der rechtswidrigen Versagung der beantragten Erlaubnis unterstellt - andere Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich fehlen. Dies ist der Fall. Denn der hierdurch schon wegen der Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. verwehrte Marktzutritt ist mittlerweile grundsätzlich wieder möglich (vgl. dazu oben unter A II. 2.).
III.
67 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht aus Gründen der Rehabilitierung zu bejahen.
68 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme - hier: der Ablehnung der beantragten Erlaubnis - eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Dabei hat die bloße Einschätzung eines Verhaltens als objektiv strafbar noch keinen diskriminierenden Charakter und enthält kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O.).
69 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, ohne dass es auch insoweit auf die von der Klägerin an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik ankäme. Denn die Begründung des Bescheids, mit dem die von der Klägerin beantragte Erlaubnis abgelehnt wurde, enthält bereits keine Einschätzung, dass das Verhalten der Klägerin oder ihrer Organwalter vor Erlass des Bescheids strafbar gewesen sei. Der Ablehnungsbescheid hat auch keinen Verweischarakter (vgl. dazu den von der Klägerin angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2001 - 6 B 61/01 -, juris). Das beklagte Land hat im Übrigen erklärt, dass sich neue Anträge der Klägerin allein nach der geltenden Rechtslage beurteilen und ihr der Bescheid vom 15.12.2008 hierbei nicht entgegengehalten werden wird.
IV.
70 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12.04 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es, weil sich die für die Beurteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung maßgeblichen rechtlichen Umstände mit dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags und dessen landesrechtliche Umsetzung zum 1. Juli 2012 grundlegend geändert haben (s. dazu oben unter A IV.). Eine Rückkehr zur alten Rechtslage ist nicht absehbar.
V.
71 
Die Eingriffsschwere begründet weder allein noch in Verbindung mit der nationalen und unionsrechtlichen effektiven Rechtsschutzgarantie ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter A. V. verwiesen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 16. 05. 2013, a.a.O.).
C.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
D.
73 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
74 
Beschluss vom 20.05.2015
75 
Der Streitwert für das Verfahren in der Berufungsinstanz wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
76 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass das Verfahren den abgetrennten, erledigten Teil des ursprünglichen Klageverfahrens betrifft.
77 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000,00 € und, wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000,00 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 und 2 BvR 22 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36).

2

Insbesondere aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache und des damit verbundenen Aufwands für das anwaltliche Tätigwerden sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren von 200.000,00 € entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 20.000,00 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, der sich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung aufgrund seines am 29. Januar 2014 gestellten Asylantrags befindet, seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung des Beklagten weiter, ihm eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung - Aufnahme einer Ausbildung zum Konditor - zu erteilen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) schon nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und nicht vorliegt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d. h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 21.6.2016 - 10 ZB 16.444 - juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B. v. 1.3.2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m. w. N.). Gemessen daran kommt die Zulassung der Berufung vorliegend nicht in Betracht.

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob die von ihm begehrte Beschäftigungserlaubnis für Asylsuchende auch aus sicheren Herkunftsstaaten aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 v. 29.6.2013, S. 96) zu erteilen ist. Dabei geht der Kläger davon aus, dass der deutsche Staat trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist der Richtlinie diese in einer das Richtlinienziel gemäß Art. 15 Richtlinie 2013/33/EU verfehlenden Weise umgesetzt hat. Eine Verletzung der Umsetzungspflicht sieht der Kläger zum einen in der Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3 (richtig: Satz 4) AsylG, wonach einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden darf. Zum anderen liegt nach Auffassung des Klägers die mangelhafte Umsetzung auch darin, dass der Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31. März 2015 (IA2-2081-1-8) bezüglich Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (im Folgenden: IMS vom 31. März 2015) die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaates grundsätzlich ausschließt (dort: Nr. 2.1). Dadurch würden die Ausländerbehörden dazu angehalten, dieses Recht unter anderem Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich zu verweigern. Bezüglich der aufgeworfenen Rechtsfrage sei der Verwaltungsgerichtshof letztinstanzliches Gericht und somit gemäß Art. 267 AEUV zur Vorlage der Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet.

Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als nationaler Umsetzungsakt nicht gegen Art. 15 Richtlinie 2013/33/EU verstoße, sondern durch die auf drei Monate verkürzte Sperrfrist die Richtlinienvorgaben insoweit sogar überobligatorisch umgesetzt worden seien. Durch die in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG eingeräumte Möglichkeit, einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalte, abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung (aufgrund einer Ermessensentscheidung) zu erlauben, werde die für den nationalen Gesetzgeber nach Art. 15 Richtlinie 2013/33/EU maßgebliche Verpflichtung (Zielvorgabe, s. Art. 288 Abs. 3 AEUV), für einen effektiven Arbeitsmarktzugang zu sorgen, beachtet und dem Effizienzgebot (effet utile, s. Art. 4 Abs. 3 EUV) des Unionsrechts genügt. Aufgrund dieser ordnungsgemäßen Umsetzung der Unionsrichtlinie in deutsches Recht scheide ein Anspruch in unmittelbarer Anwendung von Art. 16 UAbs. 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU aus. Die von der Behörde nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG getroffene Ermessensentscheidung sei (ebenfalls) rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei habe sich die Behörde zu Recht auf die ermessenslenkende Weisung im IMS vom 31. März 2015 stützen dürfen, weil die sich aus Verfassungs- und Unionsrecht (konkret: Art. 15 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2013/33/EU) ergebenden Grenzen des Ermessens eingehalten seien. Die Behörde habe im konkreten Fall die ermessenslenkende Weisung ohne Rechtsfehler angewendet und Gründe für ein mögliches Abweichen von der Weisung verneint.

Die erhobene Grundsatzrüge scheitert zunächst schon daran, dass sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Denn der Kläger hat sich nicht hinreichend substantiiert mit der die Entscheidung des Erstgerichts tragenden Begründung auseinandergesetzt, der nationale Gesetzgeber habe mit § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG auch durch die Ausgestaltung als Ermessensvorschrift die verbindlichen Zielvorgaben (Art. 288 Abs. 3 AEUV) nach Art. 15 Richtlinie 2013/33/EU unionsrechtskonform umgesetzt. Dass der nationale Gesetzgeber durch diese Bestimmung die unionsrechtliche Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU, innerhalb einer bestimmten Frist (von 9 Monaten) nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, richtlinienkonform erfüllt, ergibt sich im Übrigen bereits aufgrund des Wortlauts der Bestimmungen mithilfe der üblichen Auslegungsregeln, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob das bei nach dem Stichtag 31. August 2015 gestellten Asylanträgen normierte umfassende Beschäftigungsverbot ohne Ermessensspielraum (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG) für die Ausländerbehörden mit den Zielvorgaben des Art. 15 Richtlinie 2013/33/EU vereinbar ist (vgl. auch Neundorf in Beck‘scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 15.8.2016, AsylG § 61 Rn. 18), ist vorliegend schon nicht entscheidungserheblich und damit auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn der Kläger fällt unstreitig nicht unter diese Stichtagsregelung.

Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Art. 15 Richtlinie 2013/33/EU als unmittelbar anwendbare Bestimmung des Gemeinschaftsrechts insbesondere auch dem im IMS vom 31. März 2015 bestimmten Ausschluss der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten (mit Anwendungsvorrang) entgegensteht, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Denn die Zulassungsbegründung genügt auch insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. So fehlt die erforderliche Auseinandersetzung mit der tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich dabei nicht etwa um eine nationale Umsetzungsregelung (des Gesetzgebers), sondern um eine - auf der Rechtsfolgenseite der (richtlinienkonformen) Umsetzungsregelung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG ansetzende - ermessenslenkende Weisung des (zuständigen) Ministeriums handelt. Damit hat sich für das Verwaltungsgericht die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage einer diesbezüglichen unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 15 Richtlinie 2013/33/EU schon gar nicht gestellt.

Mit den eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen, verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Grenzen des durch die Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG eingeräumten Ermessens bei der konkreten Einzelfallentscheidung setzt sich der Zulassungsantrag ebenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander.

Aus den oben dargelegten Gründen führen schließlich auch die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zur erforderlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts (Art. 15 Richtlinie 2013/33/EU) und der diesbezüglichen Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Da Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden, erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2016 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.