Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2018 - M 11 K 17.5651
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Pro Monat seien in der Gaststätte maximal an zwei Tagen bei der Beklagten angezeigte bzw. von ihr genehmigte Vergnügungsveranstaltungen zulässig. Unter Vergnügungsveranstaltungen seien insbesondere solche Veranstaltungen zu verstehen, bei denen die Lautstärke der musikalischen Darbietung über die einer Hintergrundmusik hinausgehe und der Musik damit eine betriebsprägende Rolle zukomme. Das sei regelmäßig beim Einsatz eines Diskjockeys der Fall, ferner bei Veranstaltungen, bei denen das Tanzen geduldet oder sogar gefördert werde (Nr. 2.1).
Während der Betriebszeit, außerhalb der angezeigten bzw. genehmigten Vergnügungsveranstaltungen, dürfe das Musikangebot allenfalls den Charakter von Hintergrundmusik annehmen und habe sich in der Lautstärke den anderen Geräuschen in der Gaststätte, welche durch Unterhaltung und andere Nebengeräusche entstünden, unterzuordnen (Nr. 2.2).
I. Es wird festgestellt, dass das mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 fällig gestellte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist.
II. Der im Schreiben vom 7. Oktober 2015 enthaltene Bescheid wird aufgehoben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2018 - M 11 K 17.5651
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Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 11 K 13.295
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 19. März 2015
Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Nutzungsuntersagung; kerngebietstypische Vergnügungsstätte
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... Gastronomie GmbH vertreten durch die Geschäftsführer ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
... - Beklagte -
wegen Nutzungsuntersagung ... Wiese 2
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 am 19. März 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr untersagt wird, die von ihr auf dem Anwesen ... Wiese 2 in ... betriebene Gaststätte „... Cocktailbar und Lounge“ als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu betreiben. Das Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplans „... Wiese“, der für die fragliche Fläche die Nutzungsart „Mischgebiet“ festsetzt. Außerdem liegt es im Umgriff des Bebauungsplans „... Nutzungsbeschränkung Altstadt und Zufahrtsbereich“, nach dessen textlichen Festsetzungen bestimmte Nutzungen von der Zulässigkeit ausgenommen sind.
Mit Bescheid vom ... Oktober 2006 erteilte die Beklagte dem Eigentümer des Anwesens eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Kellergeschosses sowie zur Nutzungsänderung des ersten und zweiten Untergeschosses in der Gaststätte „...“ zur Erweiterung der Gaststätte. Die Betriebsbeschreibung „für die Gaststättenerweiterung des ... in die bestehenden Kellergewölberäume“ sah u. a. unter Nummer 4 vor, dass „Musikveranstaltungen (z. B. Konzert, Kabarett, Kleinkunst) in unregelmäßigen Abständen geplant“ seien. Die Betriebsbeschreibung ist mit einem Prüfungsvermerk der Beklagten vom ... Oktober 2006 versehen, wobei allerdings die Nummer 4 handschriftlich durchgestrichen und daneben der Vermerk „nicht zulässig i. S. VStättV“ angebracht wurde (Bl. 17 d. A.). Der Genehmigungsbescheid vom ... Oktober 2006 selbst enthält unmittelbar nach dem Tenor den - deutlich hervorgehobenen - Hinweis, dass sich die Genehmigung ausschließlich auf den Betrieb einer Gaststätte beziehe und der Betrieb einer Vergnügungsstätte unzulässig sei.
Am 29. März 2007 vermietete der Eigentümer die Kellerräume zur gastronomischen Nutzung an die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin. Am ... April 2007 wurde der Klägerin für das Lokal, die „... Cocktailbar und Lounge“, eine Gaststättenerlaubnis - Betriebsart: Schankwirtschaft - erteilt.
Mit Schreiben vom 18. September 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es gebe Lärmbeschwerden von Anwohnern. Außerdem habe man dem Wochenprogramm entnommen, dass jeden Mittwoch ein ...-Tanzkurs mit anschließender „...-Party“, jeden ersten Mittwoch im Monat eine „...-Vibes mit DJ“, jeden Donnerstag eine „...-Party mit DJ“, jeden Freitag ein „Clubabend mit DJ“ und jeden Samstag eine Party mit DJ stattfinde. Die Klägerin werde darauf hingewiesen, dass nur eine gaststätten- und baurechtliche Genehmigung für eine „Schank- und Speisewirtschaft“ vorliege, in der maximal vier „sog. öffentliche Vergnügungsveranstaltungen“ pro Monat durchgeführt werden dürften. Bei der Vielzahl der öffentlichen Vergnügungsveranstaltungen der Klägerin handele es sich um eine Vergnügungsstätte, welche dort baurechtlich nicht zulässig sei (Bl. 66 d. A.).
Nach erneuten Lärmbeschwerden von Anwohnern in November 2009 kontrollierte das Ordnungsamt der Beklagten am 9. Dezember 2009 das Lokal. In einem Vermerk vom 10. Dezember 2009 wurde u. a. festgehalten, dass sich im „Nebenraum“ eine Tanzfläche, eine Diskjockey-Kabine mit einer leistungsstarken Musikanlage und an der Decke mehrere farbige Strahler als Teil einer „Lichtorgel“ befänden. Der Raum mache den Gesamteindruck einer Diskothek (Bl. 110). In einem weiteren Vermerk vom 10. Dezember 2009 hielt das Ordnungsamt fest, dass ein „Kompromiss“ denkbar wäre, der „auf Widerruf sehr großzügig jeweils für z. B. 3 Tage in der Woche“ Tanz- bzw. Diskoveranstaltungen nach vorheriger LStVG-Anzeige erlaube, wobei um 24.00 Uhr (Mittwoch/Donnerstag) bzw. 02.00 Uhr (Freitag/Samstag) die Musik enden solle, das Lokal aber danach noch ohne Musik bis 05.00 Uhr offen gehalten werden dürfe (Bl. 114).
Mit Schreiben vom 28. Februar 2010 stellte der Eigentümer des Anwesens ... Wiese 2 bei der Beklagten einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplans „... Wiese“. Anstelle des bisher festgesetzten Mischgebiets solle wegen der Gastronomieräumlichkeiten im zweiten Kellergeschoss seines Anwesens ein Sondergebiet festgesetzt werden. Beigefügt war ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Schallschutzgutachten vom 22. Februar 2010.
Am ... Januar 2011 erteilte die Beklagte dem Eigentümer des Anwesens ... Wiese 2 eine die Gaststätte betreffende Tekturgenehmigung, die allerdings die zulässige Nutzungsart des Lokals „... Cocktailbar und Lounge“ nicht veränderte. Der Genehmigungsbescheid enthielt in unmittelbarem Anschluss an den Tenor in Fettdruck folgenden Hinweis: „Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Vergnügungsstätte (Diskothek) nicht zulässig ist!“.
Im April 2011 beantragte ein in ... ansässiger Unternehmer bei der Beklagten, gegen die Klägerin bauaufsichtlich einzuschreiten, Er machte geltend, mit einem von ihm beabsichtigten Vorhaben, in ... eine Vergnügungsstätte betreiben zu dürfen, bei der Beklagten auf eine ablehnende Haltung gestoßen zu sein (Bl. 308 d. A.). Die Beklagte, der Eigentümer des Anwesens „... Wiese 2“ und die Klägerin versuchten, eine Übergangslösung bis zu einer Bebauungsplanänderung zu finden (Bl. 340 d. A.). Der zuständige Ausschuss des Stadtrats der Beklagten beschloss am ... Juni 2011, den derzeitigen Betrieb nur noch bis Ende 2011 zu dulden; bis dahin müsse vom Eigentümer des Anwesens das Bebauungsplanverfahren auf den Weg gebracht sein (Bl. 346 d. A.). Das gelang jedoch nicht. Der vorgenannte Konkurrent der Klägerin wandte sich in der Folge an die Regierung ... (im Folgenden: Regierung). In einer Besprechung, die dort am 13. Februar 2012 stattfand, schlug die Beklagte vor, der Klägerin zwei bis drei Tanzveranstaltungen pro Woche zu erlauben, die Regierung hielt jedoch maximal zwei Vergnügungs- bzw. Tanzveranstaltungen pro Monat für zulässig (Bl. 577 d. A.). In einer weiteren Besprechung am 25. Mai 2012 vertrat die Regierung die Ansicht, dass eine weitere Duldung nicht mehr vertretbar sei (Bl. 618 d. A.).
Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 wies die Beklagte die Geschäftsführer der Klägerin darauf hin, dass sie ihre Gaststätte mittlerweile fortgesetzt als Vergnügungsstätte betreiben würden. Sie müssten den Betrieb der Gaststätte auf den bau- und gaststättenrechtlich konzessionierten Umfang nach der Betriebsart Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit „zurückfahren“. Man empfahl die Einhaltung eines Stufenplans, der u. a. in der letzten Stufe, die bis zum 26. August 2012 erreicht sein sollte, im Wesentlichen vorsah, dass nur noch zwei Tanzveranstaltungen pro Monat stattfinden. Gelegenheit zur Äußerung wurde gegeben (Bl. 635 d. A.).
Auf Bitte des Bevollmächtigten der Klägerin verlängerte die Beklagte die Äußerungsfrist mehrfach weiter, zuletzt mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 bis zum 6. November 2012 (Bl. 683 d. A.).
Mit Schreiben vom 6. November 2012 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, er werde das nun noch in Feinheiten auszuarbeitende Konzept zur Fortführung des Unternehmens bis Ende der nächsten Woche übermitteln (Bl. 685). Das geschah jedoch in der Folge nicht.
Mit Bescheid vom ... Januar 2013 untersagte die Beklagte der Klägerin, die Gaststätte „... Cocktailbar und Lounge“ ab dem 15. März 2013 in Form einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte und somit in einer anderen Betriebsart zu betreiben, als in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 18. April 2007 und den Baugenehmigungen vom ... Oktober 2006 und ... Januar 2011 festgelegt sei (Nummer 1 des Bescheids). In Nummer 2 wurde verfügt, dass zur Einhaltung der in den vorgenannten Bescheiden festgelegten Betriebsart ab dem 15. März 2013 insbesondere folgende „Auflagen“ zu erfüllen seien:
Pro Monat seien in der Gaststätte maximal an zwei Tagen bei der Beklagten angezeigte bzw. von ihr genehmigte Vergnügungsveranstaltungen zulässig. Unter Vergnügungsveranstaltungen seien insbesondere solche Veranstaltungen zu verstehen, bei denen die Lautstärke der musikalischen Darbietung über die einer Hintergrundmusik hinausgehe und der Musik damit eine betriebsprägende Rolle zukomme. Das sei regelmäßig beim Einsatz eines Diskjockeys der Fall, ferner bei Veranstaltungen, bei denen das Tanzen geduldet oder sogar gefördert werde (Nummer 2.1).
Während der Betriebszeit, außerhalb der angezeigten bzw. genehmigten Vergnügungsveranstaltungen, dürfe das Musikangebot allenfalls den Charakter von Hintergrundmusik annehmen und habe sich in der Lautstärke den anderen Geräuschen in der Gaststätte, welche durch Unterhaltung und andere Nebengeräusche entstünden, unterzuordnen (Nummer 2.2).
Hinsichtlich der Nummern 1 bis 2.2 wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Nummer 3). Ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro je Verstoß wurde für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 2.2 nicht bis spätestens 15. März 2013 erfüllt würden, angedroht (Nummer 4).
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an:
Die Gaststätte der Klägerin verfüge über zwei Gasträume mit zusammen ca. 163 m². Der größere Gastraum sei mit einer leistungsstarken Musikanlage, einem DJ-Bereich und einer Lichtorgel ausgestaltet. In der Regel würden von Mittwoch bis Samstag Tanz- bzw. Vergnügungsveranstaltungen mit wechselnden Diskjockeys angeboten. Sonderveranstaltungen kämen hinzu. Die Konzeption der Gaststätte sei auf ein größeres, allgemeines Publikum ausgerichtet, welches vom Einzugsbereich nicht nur die nähere Umgebung, sondern zumindest das gesamte Stadtgebiet und die Nachbargemeinden umfasse. Die Autokennzeichen der Gäste sowie die Werbung im Internet ließen sogar auf einen Einzugsbereich bis außerhalb des Landkreises schließen.
Für eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO reiche grundsätzlich die bloße formelle Rechtswidrigkeit. Da die baurechtlichen Genehmigungen vom ... Oktober 2006 und ... Januar 2011 lediglich die Erweiterung einer Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit zuließen und beide Genehmigungen auch ausdrücklich darauf hinweisen würden, dass der Betrieb einer Vergnügungsstätte nicht zulässig sei, sei der derzeitige Betrieb als Vergnügungsstätte baurechtlich nicht genehmigt und formell rechtswidrig. Diese formell rechtswidrige Nutzung dürfe grundsätzlich nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig sei. Das Grundstück liege im Geltungsbereich zweier Bebauungspläne. Der Bebauungsplan „... Wiese“ sei ursprünglich im Jahr 1983 bekannt gemacht worden, die letzte Änderung stamme aus dem Jahr 1990, die jedoch die Grundzüge der Planung nicht tangiert habe. Es komme somit möglicherweise die BauNVO aus dem Jahr 1977 oder deren Fassung aus dem Jahr 1990 in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG könnten Diskotheken oder diskothekenähnliche Betriebe, die der oben beschriebenen Ausgestaltung der Gaststätte der Klägerin entsprächen, nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 als sonstige Gewerbebetriebe zugelassen werden. Mit der BauNVO 1990 hätten die Vergnügungsstätten eine eigenständige Regelung erhalten. Im Mischgebiet seien Vergnügungsstätten in Baugebietsteilen mit überwiegend gewerblicher Nutzung allgemein zulässig, in den übrigen Baugebietsteilen ausnahmsweise. In beiden Fällen dürfe es sich aber nicht um kerngebietstypische Vergnügungsstätten handeln. Die gastronomische Einrichtung der Klägerin sei aber als kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen.
Die als Vergnügungsstätte einzustufende Gaststätte der Klägerin stehe auch im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans „... Nutzungsbeschränkung Altstadt und Zufahrtsbereich“. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung komme nicht in Betracht.
Die Anlage stehe auch gaststättenrechtlich in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der derzeitige Betrieb stelle einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 GastG dar, der zum Widerruf der Erlaubnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GastG führen könne.
Sowohl Art. 76 Satz 2 BayBO als auch § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GastG räumten der Behörde Ermessen ein. Die privaten Interessen der Klägerin und des Verpächters, eine möglichst hohe Rendite zu erzielen, sei kein Grund, die formell rechtswidrige und mit großer Wahrscheinlichkeit auch materiell rechtswidrige Nutzung weiter zu gestatten. Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen sei schon dadurch gewährleistet, dass nicht von der einschneidenderen Maßnahme des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GastG Gebrauch gemacht worden sei, sondern durch die teilweise Nutzungsuntersagung gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO die Möglichkeit erhalten bleibe, eine Schankwirtschaft ohne Betriebseigentümlichkeiten weiter zu betreiben. Ferner sei eine ausreichende Frist für die Umstellung des Betriebs festgesetzt worden. Die höchstens zulässige Anzahl von 2 Vergnügungsveranstaltungen pro Monat sei auch eher großzügig bemessen.
Die Klägerin erhob am 23. Januar 2013 Klage, zu deren Begründung der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. April 2013 im Wesentlichen vorbrachte:
Die Klägerin betreibe zum Zeitpunkt des Erlasses der hoheitlichen Verfügung in zulässiger Weise eine bau- und gaststättenrechtlich genehmigte Schank- und Speisewirtschaft, allerdings in moderner, zeitgemäßer und vor Ort überaus beliebter Form. Der in der Besucherzahl ohnehin auf 200 Gäste, sich meterweise unter der Erde befindliche Betrieb der Klägerin, öffne Mittwoch bis Freitag um 18.00 Uhr, am Samstag um 19.00 Uhr. Die im Wesentlichen aus der näheren Umgebung stammenden Gäste seien nicht mehr jugendlich. Sie seien normal gekleidet und jedweden Alters über dem festgelegten Eintrittsalter von 23 Jahren. Sie blieben in der Regel den ganzen Abend ohne Eintrittsgeld bezahlen zu müssen im Lokal und gingen ausschließlich zum Rauchen nach oben. Die Türen seien grundsätzlich geschlossen, so dass insbesondere von unten kein Lärm nach oben dringe. Die mit dem Auto kommenden Gäste würden auf einem privaten Parkplatz neben dem Eingangsbereich oder hinter der alten Gaststätte bzw. im Übrigen im öffentlichen Parkraum parken. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe bei seinem Ortstermin fast ausschließlich Autos mit ... Kennzeichen gesehen. Es gebe keine die Umgebung beeinträchtigenden schädlichen Umwelteinwirkungen. Im Lokal würden mannigfaltige Getränke jedweder Art zu normalen Preisen angeboten. Des Weiteren würden Pizzen, Baguettes und Nachos serviert. Am Mittwoch und Freitag gebe es auch Sushi und am Donnerstag ein bayerisches Buffet. Die räumliche Gestaltung entspreche einer Schank- und Speisewirtschaft ohne Betriebseigentümlichkeit. Das ergebe sich insbesondere aus der Zahl der Sitzplätze im Verhältnis zur Betriebsfläche, aus der Einrichtung, der Dekoration und der Beleuchtung. Es gebe nur einen dezenten Laser und eine Lichtorgel, die nur ausnahmsweise betrieben werde. Bei der deutlich unter Diskothekenniveau gespielten Musik handele es sich jedenfalls nach zeitgemäßem Verständnis um „Hintergrundmusik“. Die Musik erreiche zu keiner Zeit eine Lautstärke, bei der die Gäste nicht mehr miteinander kommunizieren könnten. Der DJ sei ausschließlich am Samstag anwesend, beschränke sich auf das „Auflegen“ und mache insbesondere keine Ansagen. Beim Ortstermin des Bevollmächtigten der Klägerin sei nicht getanzt worden. Das sei bei den räumlichen Verhältnissen auch gar nicht möglich. Besondere Veranstaltungen fänden nur an Silvester und im Fasching statt.
Für die getroffenen Anordnungen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Ein Recht zum Einschreiten sei jedenfalls durch mehrjähriges Dulden verwirkt. Die Beklagte habe sich offenkundig nicht innerhalb der Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten, wie die vorhandenen unsachlichen Erwägungen zur wirtschaftlichen Seite des Betriebs, zur behaupteten Beeinträchtigung der Nachbarschaft und zur angeblichen Konkurrenzsituation belegen würden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrem Bescheid fest und verweist insbesondere darauf, dass sich ausweislich der Internetseite der Klägerin, die in Auszügen vorgelegt wurde, an der Betriebsgestaltung prinzipiell nichts geändert habe. Nach wie vor fänden sowohl unter der Woche als auch am Wochenende Veranstaltungen statt, die für eine Schank- und Speisewirtschaft ohne Betriebseigentümlichkeiten nicht üblich seien. Hierfür sprächen auch der vom Bevollmächtigten der Klägerin selbst angeführte Laser und die Lichtorgel. Die Behauptung, dass nur an Silvester und Fasching besondere Veranstaltungen stattfinden würden, sei allein durch das auf der Internetseite veröffentlichte Monatsprogramm widerlegt. Nach herrschender Rechtsprechung könnten öffentlich-rechtliche Befugnisse zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände nicht verwirkt werden. Auch einen Bestandsschutz könne die Klägerin nicht geltend machen.
Die Kammer hat am 19. März 2015 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 11 K 13.295
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 19. März 2015
Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Nutzungsuntersagung; kerngebietstypische Vergnügungsstätte
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... Gastronomie GmbH vertreten durch die Geschäftsführer ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
... - Beklagte -
wegen Nutzungsuntersagung ... Wiese 2
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 am 19. März 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr untersagt wird, die von ihr auf dem Anwesen ... Wiese 2 in ... betriebene Gaststätte „... Cocktailbar und Lounge“ als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu betreiben. Das Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplans „... Wiese“, der für die fragliche Fläche die Nutzungsart „Mischgebiet“ festsetzt. Außerdem liegt es im Umgriff des Bebauungsplans „... Nutzungsbeschränkung Altstadt und Zufahrtsbereich“, nach dessen textlichen Festsetzungen bestimmte Nutzungen von der Zulässigkeit ausgenommen sind.
Mit Bescheid vom ... Oktober 2006 erteilte die Beklagte dem Eigentümer des Anwesens eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Kellergeschosses sowie zur Nutzungsänderung des ersten und zweiten Untergeschosses in der Gaststätte „...“ zur Erweiterung der Gaststätte. Die Betriebsbeschreibung „für die Gaststättenerweiterung des ... in die bestehenden Kellergewölberäume“ sah u. a. unter Nummer 4 vor, dass „Musikveranstaltungen (z. B. Konzert, Kabarett, Kleinkunst) in unregelmäßigen Abständen geplant“ seien. Die Betriebsbeschreibung ist mit einem Prüfungsvermerk der Beklagten vom ... Oktober 2006 versehen, wobei allerdings die Nummer 4 handschriftlich durchgestrichen und daneben der Vermerk „nicht zulässig i. S. VStättV“ angebracht wurde (Bl. 17 d. A.). Der Genehmigungsbescheid vom ... Oktober 2006 selbst enthält unmittelbar nach dem Tenor den - deutlich hervorgehobenen - Hinweis, dass sich die Genehmigung ausschließlich auf den Betrieb einer Gaststätte beziehe und der Betrieb einer Vergnügungsstätte unzulässig sei.
Am 29. März 2007 vermietete der Eigentümer die Kellerräume zur gastronomischen Nutzung an die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin. Am ... April 2007 wurde der Klägerin für das Lokal, die „... Cocktailbar und Lounge“, eine Gaststättenerlaubnis - Betriebsart: Schankwirtschaft - erteilt.
Mit Schreiben vom 18. September 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es gebe Lärmbeschwerden von Anwohnern. Außerdem habe man dem Wochenprogramm entnommen, dass jeden Mittwoch ein ...-Tanzkurs mit anschließender „...-Party“, jeden ersten Mittwoch im Monat eine „...-Vibes mit DJ“, jeden Donnerstag eine „...-Party mit DJ“, jeden Freitag ein „Clubabend mit DJ“ und jeden Samstag eine Party mit DJ stattfinde. Die Klägerin werde darauf hingewiesen, dass nur eine gaststätten- und baurechtliche Genehmigung für eine „Schank- und Speisewirtschaft“ vorliege, in der maximal vier „sog. öffentliche Vergnügungsveranstaltungen“ pro Monat durchgeführt werden dürften. Bei der Vielzahl der öffentlichen Vergnügungsveranstaltungen der Klägerin handele es sich um eine Vergnügungsstätte, welche dort baurechtlich nicht zulässig sei (Bl. 66 d. A.).
Nach erneuten Lärmbeschwerden von Anwohnern in November 2009 kontrollierte das Ordnungsamt der Beklagten am 9. Dezember 2009 das Lokal. In einem Vermerk vom 10. Dezember 2009 wurde u. a. festgehalten, dass sich im „Nebenraum“ eine Tanzfläche, eine Diskjockey-Kabine mit einer leistungsstarken Musikanlage und an der Decke mehrere farbige Strahler als Teil einer „Lichtorgel“ befänden. Der Raum mache den Gesamteindruck einer Diskothek (Bl. 110). In einem weiteren Vermerk vom 10. Dezember 2009 hielt das Ordnungsamt fest, dass ein „Kompromiss“ denkbar wäre, der „auf Widerruf sehr großzügig jeweils für z. B. 3 Tage in der Woche“ Tanz- bzw. Diskoveranstaltungen nach vorheriger LStVG-Anzeige erlaube, wobei um 24.00 Uhr (Mittwoch/Donnerstag) bzw. 02.00 Uhr (Freitag/Samstag) die Musik enden solle, das Lokal aber danach noch ohne Musik bis 05.00 Uhr offen gehalten werden dürfe (Bl. 114).
Mit Schreiben vom 28. Februar 2010 stellte der Eigentümer des Anwesens ... Wiese 2 bei der Beklagten einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplans „... Wiese“. Anstelle des bisher festgesetzten Mischgebiets solle wegen der Gastronomieräumlichkeiten im zweiten Kellergeschoss seines Anwesens ein Sondergebiet festgesetzt werden. Beigefügt war ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Schallschutzgutachten vom 22. Februar 2010.
Am ... Januar 2011 erteilte die Beklagte dem Eigentümer des Anwesens ... Wiese 2 eine die Gaststätte betreffende Tekturgenehmigung, die allerdings die zulässige Nutzungsart des Lokals „... Cocktailbar und Lounge“ nicht veränderte. Der Genehmigungsbescheid enthielt in unmittelbarem Anschluss an den Tenor in Fettdruck folgenden Hinweis: „Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Vergnügungsstätte (Diskothek) nicht zulässig ist!“.
Im April 2011 beantragte ein in ... ansässiger Unternehmer bei der Beklagten, gegen die Klägerin bauaufsichtlich einzuschreiten, Er machte geltend, mit einem von ihm beabsichtigten Vorhaben, in ... eine Vergnügungsstätte betreiben zu dürfen, bei der Beklagten auf eine ablehnende Haltung gestoßen zu sein (Bl. 308 d. A.). Die Beklagte, der Eigentümer des Anwesens „... Wiese 2“ und die Klägerin versuchten, eine Übergangslösung bis zu einer Bebauungsplanänderung zu finden (Bl. 340 d. A.). Der zuständige Ausschuss des Stadtrats der Beklagten beschloss am ... Juni 2011, den derzeitigen Betrieb nur noch bis Ende 2011 zu dulden; bis dahin müsse vom Eigentümer des Anwesens das Bebauungsplanverfahren auf den Weg gebracht sein (Bl. 346 d. A.). Das gelang jedoch nicht. Der vorgenannte Konkurrent der Klägerin wandte sich in der Folge an die Regierung ... (im Folgenden: Regierung). In einer Besprechung, die dort am 13. Februar 2012 stattfand, schlug die Beklagte vor, der Klägerin zwei bis drei Tanzveranstaltungen pro Woche zu erlauben, die Regierung hielt jedoch maximal zwei Vergnügungs- bzw. Tanzveranstaltungen pro Monat für zulässig (Bl. 577 d. A.). In einer weiteren Besprechung am 25. Mai 2012 vertrat die Regierung die Ansicht, dass eine weitere Duldung nicht mehr vertretbar sei (Bl. 618 d. A.).
Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 wies die Beklagte die Geschäftsführer der Klägerin darauf hin, dass sie ihre Gaststätte mittlerweile fortgesetzt als Vergnügungsstätte betreiben würden. Sie müssten den Betrieb der Gaststätte auf den bau- und gaststättenrechtlich konzessionierten Umfang nach der Betriebsart Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit „zurückfahren“. Man empfahl die Einhaltung eines Stufenplans, der u. a. in der letzten Stufe, die bis zum 26. August 2012 erreicht sein sollte, im Wesentlichen vorsah, dass nur noch zwei Tanzveranstaltungen pro Monat stattfinden. Gelegenheit zur Äußerung wurde gegeben (Bl. 635 d. A.).
Auf Bitte des Bevollmächtigten der Klägerin verlängerte die Beklagte die Äußerungsfrist mehrfach weiter, zuletzt mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 bis zum 6. November 2012 (Bl. 683 d. A.).
Mit Schreiben vom 6. November 2012 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, er werde das nun noch in Feinheiten auszuarbeitende Konzept zur Fortführung des Unternehmens bis Ende der nächsten Woche übermitteln (Bl. 685). Das geschah jedoch in der Folge nicht.
Mit Bescheid vom ... Januar 2013 untersagte die Beklagte der Klägerin, die Gaststätte „... Cocktailbar und Lounge“ ab dem 15. März 2013 in Form einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte und somit in einer anderen Betriebsart zu betreiben, als in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 18. April 2007 und den Baugenehmigungen vom ... Oktober 2006 und ... Januar 2011 festgelegt sei (Nummer 1 des Bescheids). In Nummer 2 wurde verfügt, dass zur Einhaltung der in den vorgenannten Bescheiden festgelegten Betriebsart ab dem 15. März 2013 insbesondere folgende „Auflagen“ zu erfüllen seien:
Pro Monat seien in der Gaststätte maximal an zwei Tagen bei der Beklagten angezeigte bzw. von ihr genehmigte Vergnügungsveranstaltungen zulässig. Unter Vergnügungsveranstaltungen seien insbesondere solche Veranstaltungen zu verstehen, bei denen die Lautstärke der musikalischen Darbietung über die einer Hintergrundmusik hinausgehe und der Musik damit eine betriebsprägende Rolle zukomme. Das sei regelmäßig beim Einsatz eines Diskjockeys der Fall, ferner bei Veranstaltungen, bei denen das Tanzen geduldet oder sogar gefördert werde (Nummer 2.1).
Während der Betriebszeit, außerhalb der angezeigten bzw. genehmigten Vergnügungsveranstaltungen, dürfe das Musikangebot allenfalls den Charakter von Hintergrundmusik annehmen und habe sich in der Lautstärke den anderen Geräuschen in der Gaststätte, welche durch Unterhaltung und andere Nebengeräusche entstünden, unterzuordnen (Nummer 2.2).
Hinsichtlich der Nummern 1 bis 2.2 wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Nummer 3). Ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro je Verstoß wurde für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 2.2 nicht bis spätestens 15. März 2013 erfüllt würden, angedroht (Nummer 4).
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an:
Die Gaststätte der Klägerin verfüge über zwei Gasträume mit zusammen ca. 163 m². Der größere Gastraum sei mit einer leistungsstarken Musikanlage, einem DJ-Bereich und einer Lichtorgel ausgestaltet. In der Regel würden von Mittwoch bis Samstag Tanz- bzw. Vergnügungsveranstaltungen mit wechselnden Diskjockeys angeboten. Sonderveranstaltungen kämen hinzu. Die Konzeption der Gaststätte sei auf ein größeres, allgemeines Publikum ausgerichtet, welches vom Einzugsbereich nicht nur die nähere Umgebung, sondern zumindest das gesamte Stadtgebiet und die Nachbargemeinden umfasse. Die Autokennzeichen der Gäste sowie die Werbung im Internet ließen sogar auf einen Einzugsbereich bis außerhalb des Landkreises schließen.
Für eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO reiche grundsätzlich die bloße formelle Rechtswidrigkeit. Da die baurechtlichen Genehmigungen vom ... Oktober 2006 und ... Januar 2011 lediglich die Erweiterung einer Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit zuließen und beide Genehmigungen auch ausdrücklich darauf hinweisen würden, dass der Betrieb einer Vergnügungsstätte nicht zulässig sei, sei der derzeitige Betrieb als Vergnügungsstätte baurechtlich nicht genehmigt und formell rechtswidrig. Diese formell rechtswidrige Nutzung dürfe grundsätzlich nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig sei. Das Grundstück liege im Geltungsbereich zweier Bebauungspläne. Der Bebauungsplan „... Wiese“ sei ursprünglich im Jahr 1983 bekannt gemacht worden, die letzte Änderung stamme aus dem Jahr 1990, die jedoch die Grundzüge der Planung nicht tangiert habe. Es komme somit möglicherweise die BauNVO aus dem Jahr 1977 oder deren Fassung aus dem Jahr 1990 in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG könnten Diskotheken oder diskothekenähnliche Betriebe, die der oben beschriebenen Ausgestaltung der Gaststätte der Klägerin entsprächen, nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 als sonstige Gewerbebetriebe zugelassen werden. Mit der BauNVO 1990 hätten die Vergnügungsstätten eine eigenständige Regelung erhalten. Im Mischgebiet seien Vergnügungsstätten in Baugebietsteilen mit überwiegend gewerblicher Nutzung allgemein zulässig, in den übrigen Baugebietsteilen ausnahmsweise. In beiden Fällen dürfe es sich aber nicht um kerngebietstypische Vergnügungsstätten handeln. Die gastronomische Einrichtung der Klägerin sei aber als kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen.
Die als Vergnügungsstätte einzustufende Gaststätte der Klägerin stehe auch im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans „... Nutzungsbeschränkung Altstadt und Zufahrtsbereich“. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung komme nicht in Betracht.
Die Anlage stehe auch gaststättenrechtlich in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der derzeitige Betrieb stelle einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 GastG dar, der zum Widerruf der Erlaubnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GastG führen könne.
Sowohl Art. 76 Satz 2 BayBO als auch § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GastG räumten der Behörde Ermessen ein. Die privaten Interessen der Klägerin und des Verpächters, eine möglichst hohe Rendite zu erzielen, sei kein Grund, die formell rechtswidrige und mit großer Wahrscheinlichkeit auch materiell rechtswidrige Nutzung weiter zu gestatten. Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen sei schon dadurch gewährleistet, dass nicht von der einschneidenderen Maßnahme des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GastG Gebrauch gemacht worden sei, sondern durch die teilweise Nutzungsuntersagung gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO die Möglichkeit erhalten bleibe, eine Schankwirtschaft ohne Betriebseigentümlichkeiten weiter zu betreiben. Ferner sei eine ausreichende Frist für die Umstellung des Betriebs festgesetzt worden. Die höchstens zulässige Anzahl von 2 Vergnügungsveranstaltungen pro Monat sei auch eher großzügig bemessen.
Die Klägerin erhob am 23. Januar 2013 Klage, zu deren Begründung der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. April 2013 im Wesentlichen vorbrachte:
Die Klägerin betreibe zum Zeitpunkt des Erlasses der hoheitlichen Verfügung in zulässiger Weise eine bau- und gaststättenrechtlich genehmigte Schank- und Speisewirtschaft, allerdings in moderner, zeitgemäßer und vor Ort überaus beliebter Form. Der in der Besucherzahl ohnehin auf 200 Gäste, sich meterweise unter der Erde befindliche Betrieb der Klägerin, öffne Mittwoch bis Freitag um 18.00 Uhr, am Samstag um 19.00 Uhr. Die im Wesentlichen aus der näheren Umgebung stammenden Gäste seien nicht mehr jugendlich. Sie seien normal gekleidet und jedweden Alters über dem festgelegten Eintrittsalter von 23 Jahren. Sie blieben in der Regel den ganzen Abend ohne Eintrittsgeld bezahlen zu müssen im Lokal und gingen ausschließlich zum Rauchen nach oben. Die Türen seien grundsätzlich geschlossen, so dass insbesondere von unten kein Lärm nach oben dringe. Die mit dem Auto kommenden Gäste würden auf einem privaten Parkplatz neben dem Eingangsbereich oder hinter der alten Gaststätte bzw. im Übrigen im öffentlichen Parkraum parken. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe bei seinem Ortstermin fast ausschließlich Autos mit ... Kennzeichen gesehen. Es gebe keine die Umgebung beeinträchtigenden schädlichen Umwelteinwirkungen. Im Lokal würden mannigfaltige Getränke jedweder Art zu normalen Preisen angeboten. Des Weiteren würden Pizzen, Baguettes und Nachos serviert. Am Mittwoch und Freitag gebe es auch Sushi und am Donnerstag ein bayerisches Buffet. Die räumliche Gestaltung entspreche einer Schank- und Speisewirtschaft ohne Betriebseigentümlichkeit. Das ergebe sich insbesondere aus der Zahl der Sitzplätze im Verhältnis zur Betriebsfläche, aus der Einrichtung, der Dekoration und der Beleuchtung. Es gebe nur einen dezenten Laser und eine Lichtorgel, die nur ausnahmsweise betrieben werde. Bei der deutlich unter Diskothekenniveau gespielten Musik handele es sich jedenfalls nach zeitgemäßem Verständnis um „Hintergrundmusik“. Die Musik erreiche zu keiner Zeit eine Lautstärke, bei der die Gäste nicht mehr miteinander kommunizieren könnten. Der DJ sei ausschließlich am Samstag anwesend, beschränke sich auf das „Auflegen“ und mache insbesondere keine Ansagen. Beim Ortstermin des Bevollmächtigten der Klägerin sei nicht getanzt worden. Das sei bei den räumlichen Verhältnissen auch gar nicht möglich. Besondere Veranstaltungen fänden nur an Silvester und im Fasching statt.
Für die getroffenen Anordnungen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Ein Recht zum Einschreiten sei jedenfalls durch mehrjähriges Dulden verwirkt. Die Beklagte habe sich offenkundig nicht innerhalb der Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten, wie die vorhandenen unsachlichen Erwägungen zur wirtschaftlichen Seite des Betriebs, zur behaupteten Beeinträchtigung der Nachbarschaft und zur angeblichen Konkurrenzsituation belegen würden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrem Bescheid fest und verweist insbesondere darauf, dass sich ausweislich der Internetseite der Klägerin, die in Auszügen vorgelegt wurde, an der Betriebsgestaltung prinzipiell nichts geändert habe. Nach wie vor fänden sowohl unter der Woche als auch am Wochenende Veranstaltungen statt, die für eine Schank- und Speisewirtschaft ohne Betriebseigentümlichkeiten nicht üblich seien. Hierfür sprächen auch der vom Bevollmächtigten der Klägerin selbst angeführte Laser und die Lichtorgel. Die Behauptung, dass nur an Silvester und Fasching besondere Veranstaltungen stattfinden würden, sei allein durch das auf der Internetseite veröffentlichte Monatsprogramm widerlegt. Nach herrschender Rechtsprechung könnten öffentlich-rechtliche Befugnisse zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände nicht verwirkt werden. Auch einen Bestandsschutz könne die Klägerin nicht geltend machen.
Die Kammer hat am 19. März 2015 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- 1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder - 2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), - 3.
(weggefallen)
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.