Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juli 2015 - M 11 K 14.2217

published on 09/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juli 2015 - M 11 K 14.2217
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 11 K 14.2217

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Juli 2015

11. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Beseitigungsanordnung;

Feldstadel;

Zaun;

Nutzungsuntersagung;

Schweinehaltung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1) ...

2) ...

zu 1) und 2) wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1) und 2) bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter -

vertreten durch: ...

wegen Beseitigungsanordnung u. a. Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2015 am 9. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine vom Beklagten verfügte Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., Am ...-weg, in ... Das Grundstück ist mit einem grünen Gitterzaun eingefriedet und bestanden von einem Feldstadel mit einer Grundfläche von etwa 9 m x 7 m. Außerdem befinden sich weitere Gegenstände auf dem Grundstück, unter anderem ein Holzstapel sowie sonstiges gelagertes Material.

Am 27. Juli 2009 wurde das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) von der Verwaltungsgemeinschaft ... darüber informiert, dass die Kläger bei der Gemeinde ... beantragt hatten, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Die Gemeinde bat um bauaufsichtliche Überprüfung des Grundstücks.

Das Landratsamt stellte bei einer Ortseinsicht am 28. Juli 2009 fest, dass auf dem Grundstück die oben genannten Anlagen sowie damals noch weitere bauliche Anlagen standen.

Mit Bescheid vom ... August 2010 wurde für einige der baulichen Anlagen die Beseitigung angeordnet (u. a. für einen Wohncontainer sowie für ein WC-Häuschen) und die Nutzung als Lager- und Abstellplatz untersagt.

Hiergegen wurde von den Klägern durch ihre damaligen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (M 11 K 10.4455).

In der mündlichen Verhandlung am 08. März 2012 erklärte die Beklagtenvertreterin:

Das WC-Häuschen und ein Kühlanhänger würden auf dem Grundstück unter der Voraussetzung geduldet, dass das WC-Häuschen versetzt, der auf dem Grundstück befindliche Wohncontainer beseitigt und die hinter dem Stadel lagernden Futterfässer im Stadel untergebracht würden, damit sich auf der Grundstücksfläche kein Lagerplatz entwickeln würde. Diese Duldung gelte so lange, solange der Kläger zu 1) die Jagd ausübe. Danach müssten auch der Kühlanhänger und das WC-Häuschen beseitigt werden. Daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück.

Nachdem der Kläger zu 1) zwischenzeitlich die Jagd aufgegeben hatte, wurden die Kläger mit Schreiben des Landratsamtes vom 11. Juni 2013 zur Beseitigung der noch auf dem Grundstück befindlichen Anlagen angehört.

Mit Bescheid vom ... April 2014 verfügte das Landratsamt die Beseitigung des Feldstadels (Nr. I a) sowie der Einfriedung des Grundstücks (grüner Gitterzaun mit Tor) (Nr. I b) innerhalb von 2 Monaten ab Bestandskraft des Bescheides. Außerdem wurde der Kläger verpflichtet, spätestens ab zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides das Grundstück nicht mehr als Lager- und Abstellplatz für einen Wohnwagen sowie sämtliche Materialien, die nicht bereits von der Nutzungsuntersagung unter Ziff. II der Anordnung des Landratsamtes vom ... August 2010 erfasst sind, zu nutzen oder nutzen zu lassen (Nr. II.). Die Klägerin wurde zur Duldung verpflichtet (Nr. III.). Unter Nr. IV. wurden Zwangsgelder angedroht.

Zur Begründung des Bescheides führt das Landratsamt aus:

Der Stadel bestehe augenscheinlich bereits seit Jahrzehnten; der Zeitpunkt der Errichtung sei nicht bekannt. Eine Baugenehmigung für den Stadel sei nicht nachweisbar. Offensichtlich handele es sich um einen zum Zeitpunkt seiner Errichtung privilegierten und verfahrensfrei zulässigen Feldstadel. Er diene jedoch - zumindest seit einigen Jahren - keinem privilegierten Zweck mehr. Der Stadel hätte vor seiner Nutzungsänderung von einer vermutlich vormals privilegierten in eine nunmehr nichtprivilegierte Nutzung einer baurechtlichen Genehmigung bedurft (Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO). Eine Baugenehmigung sei jedoch bis heute nicht beantragt worden, so dass der Stadel mangels Baugenehmigung schon aus formellen Gründen mittlerweile illegal bestehe. Die Einfriedung des Grundstücks sei ebenfalls, da im Außenbereich gelegen, formell illegal. Unabhängig von einer Verfahrensfreiheit müssten die Anlagen materiell rechtmäßig sein. Hieran fehle es mangels des Vorliegens der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten erhoben die Kläger gegen den gegen Postzustellungsurkunde am 8. Mai 2014 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 20. Mai 2014, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 22. Mai 2014, Klage und beantragten,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... April 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Die Kläger hätten einen Anspruch auf Bestandsschutz. Der Stadel sowie die Einfriedung seien von Rechtsvorgängern der Kläger als genehmigungsfreie Baumaßnahme für ihren landwirtschaftlichen Betrieb errichtet und genutzt worden. Die Errichtung sei den zuständigen Behörden seit Jahrzehnten bekannt. Der Kläger sei bis März 2013 Jagdpächter und aus diesem Grund privilegiert. Die Pacht sei über Ende März 2013 hinaus nicht verlängert worden. Die Kläger hätten das Grundstück jedoch mittlerweile an ... jun. aus ... verpachtet. ... jun. würde das Grundstück in seinem landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Er sei berechtigt, den Stadel zu benutzen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 legte das Landratsamt eine Aktenheftung vor und beantragte

Klageabweisung.

Eine künftige privilegierte Nutzung sei von den Klägern bislang weder angesprochen noch nachgewiesen worden. Der mit ... jun. abgeschlossene Pachtvertrag sei noch kein Nachweis einer privilegierten Nutzung des Stadels.

Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Die Kläger ließen mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 3. Juli 2014 erwidern:

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Errichtung der Feldscheune im Zeitpunkt ihrer Errichtung ohne Baugenehmigung zulässig gewesen sei. Das bestehende Feldscheunengebäude sei durch die Änderung der Eigentumsrechte sowie der baurechtlichen Voraussetzungen auch nach der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung zulässig gewesen. Zwischenzeitlich finde durch die Verpachtung des Gebäudes wiederum eine landwirtschaftliche Nutzung statt und die Errichtung eines gleichartigen Gebäudes wäre ohne Baugenehmigung zulässig. Die Beseitigung des Bauwerks könne nicht mehr verlangt werden, weil dieses Recht verwirkt bzw. verjährt sei. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob und inwieweit die Nutzung durch den Landwirt ... jun., an den das Grundstück nach der Aufgabe der Jagdpacht zum 1. Oktober 2013 verpachtet worden sei, tatsächlich stattfinde. Weiterhin wird auf die Historie des Grundstücks verwiesen. Für dieses sei im Jahre 1990 im Flächennutzungsplan der Gemeinde ... eine Bebauung vorgesehen gewesen. Später sei das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung von der ...bank ... ersteigert worden. Im Zwangsversteigerungsverfahren sei weder von der Gemeinde ... noch vom Beklagten geltend gemacht worden, dass wegen der aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzung eines Voreigentümers ein bestehendes Baurecht erloschen sei. Die Kläger hätten im Jahr 2004 unter anderem eine Teilfläche aus dem versteigerten Grundstück von der ...bank ... einschließlich der darauf befindlichen Feldscheune erworben. Die Feldscheune sei bei der Kaufpreisfindung entsprechend mitbewertet worden. Für die Kläger sei nicht erkennbar gewesen, dass die Feldscheune nicht mehr so genutzt werden könnte, wie sie früher genutzt worden sei. Der Beklagte habe seine angeblichen Ansprüche auf Baubeseitigung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht geltend gemacht. Auch derartige Ansprüche seien im Interesse der Rechtssicherheit im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden, da ansonsten jeder Erwerber nicht überschaubare Risiken eingehe. Der Beklagte sei gehalten gewesen, seine angeblichen Beseitigungsrechte im Versteigerungsverfahren anzumelden, wenn er nicht riskieren hätte wollen, dass sie mit dem Zuschlag untergingen, da sie nicht im Grundbuch eingetragen gewesen seien. Das Grundstück sei bereits durch Voreigentümer zum Außenbereich hin eingezäunt worden. Der Kläger habe den bei der Versteigerung bereits nicht mehr standsicheren Zaun nur erneuert, aber nichts Neues geschaffen.

Das Landratsamt wiederum replizierte hierauf mit Schreiben vom 8. Oktober 2014.

Die Kläger ließen durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. November 2014 ihre Klagebegründung weiter vertiefen.

Dabei wird erneut auf den mit ... jun. geschlossenen Pachtvertrag verwiesen. Für die Kläger sei nicht vorstellbar, dass die Schweinehaltung an Ort und Stelle unzulässig wäre.

Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 9. Februar 2015 wurde die vom Gericht geforderte nachträgliche Stellungnahme durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Januar 2015 vorgelegt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. März 2015 nahmen die Kläger hierzu Stellung.

Mit Schreiben vom 21. April 2015 äußerte sich das Landratsamt. Danach sei auf dem Grundstück - entgegen der Behauptung der Kläger und entgegen der Annahme des Landratsamtes im Schreiben vom 9. Februar 2015 - keine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung festzustellen. Zwar hätte der Pächter des Grundstücks vorübergehend 9 Schweine gehalten; diese Nutzung sei jedoch zwischenzeitlich wieder aufgegeben worden. Auch habe eine erneute Baukontrolle am 15. April 2015 gezeigt, dass keine Schweine auf dem Grundstück mehr gehalten würden und keine anderen landwirtschaftlichen Nutzungen erkennbar seien. Ein Bauantrag zur Nutzungsänderung des Stadels in einen Stall zur dauerhaften Unterbringung von Tieren sei nie gestellt worden. Vielmehr sei auf dem Grundstück bereits wieder ein Wohnwagen aufgestellt worden, was auf eine unzulässige Freizeitnutzung - wie sie bereits früher ausgeübt worden sei - hinweise.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. Mai 2015 ließen die Kläger hierzu erneut Stellung nehmen.

Das Grundstück sei als Außenbereichsgrundstück nur landwirtschaftlich nutzbar. Dieser Rechtslage trügen die Kläger dadurch Rechnung, dass sie das Grundstück einem Landwirt verpachtet hätten und dass das Grundstück nunmehr landwirtschaftlich genutzt werde. Ob diese landwirtschaftliche Nutzung weiterhin - wie bereits im letzten Jahr geschehen - die Schweinehaltung sei oder eine anderweitige landwirtschaftliche Nutzung, müsse der Pächter entscheiden. Wenn und soweit das Grundstück jedoch landwirtschaftlich genutzt werde und der Pächter die streitgegenständliche Hütte für diese Zwecke benötige, handele es sich nach wie vor um einen genehmigungsfreien Bau im Außenbereich. Der Stadel sei ideal dafür, Schweine in Freilandhaltung zu züchten. In der Winterzeit sei es dort zu kalt. Es befinde sich dort auch keine Wasserversorgung, so dass es ohne erheblichen technischen Aufwand nicht möglich sein werde, in der Winterzeit die Schweinehaltung dort durchzuführen. Soweit gerügt werde, dass ein Wohnwagen auf das Grundstück gefahren worden sei, sie dies richtig. Der Wohnwagen stamme aus dem Eigentum der Klägerin zu 2). Sie habe ihn über 20 Jahre genutzt. Da er praktisch keinen Wert mehr habe, sei beabsichtigt gewesen, ihn zu verkaufen bzw. zu entsorgen. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass es zweckmäßig sein könne, das Untergerüst des Wohnwagens als Anhänger zu benutzen, um Material und insbesondere auch das Wasser für die Schweinehaltung in den Stadel transportieren zu können.

Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Die Kammer erhob am 9. Juli 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins auf dem Vorhabensgrundstück und in dessen näherer Umgebung. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen.

Im Anschluss hieran fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung wird ebenfalls Bezug genommen.

Am Ende der mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag aus dem Schreiben vom 20. Mai 2014 und beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes vom ... April aufzuheben.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten - insbesondere auf sämtliche Schreiben der Beteiligten - sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamtes vom ...

April 2014 ist rechtmäßig und kann daher die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sowohl die Beseitigungsanordnung für den auf dem Grundstück befindlichen Feldstadel sowie die Einfriedung des Grundstücks mit einem grünen Gitterzaun (Nr. I a + b des Bescheides) als auch die Nutzungsuntersagung (Nr. II des Bescheides) sind rechtmäßig.

1. Die Beseitigungsanordnung für den Feldstadel und den Zaun ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnung gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO setzt dabei grundsätzlich die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der jeweiligen Anlage voraus (BVerwG, U. v. 10.12.1982 - 4 C 52/78 -, juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 20.01.2003 - 20 ZB 99.3616 -, juris Rn. 3; Decker in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 79 m. w. N.). Das heißt, eine genehmigungsbedürftige Anlage ist dann im Sinne von Art. 76 Satz 1 BayBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, wenn sie ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wurde und sie gleichzeitig auch so wie sie errichtet oder geändert wurde nicht (nachträglich) genehmigungsfähig ist. Ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Beseitigungsanordnung (vgl. nur BayVGH, U. v. 17.10.2006 - 1 B 05.1429 -, juris Rn. 24).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses waren der Feldstadel und die Einfriedung des Grundstücks mit einem grünen Gitterzaun sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Eine Genehmigung für die Errichtung bzw. genauer gesagt hier für die Änderung des Feldstadels gibt es nicht. Er verstößt auch gegen materielles Baurecht - hier insbesondere gegen Bauplanungsrecht in Gestalt von § 35 BauGB. Gleiches gilt für den Zaun.

Es ist - wie auch das Landratsamt im Bescheid zutreffend ausführt - davon auszugehen, dass der Feldstadel zum Zeitpunkt seiner Errichtung privilegiert und wohl auch verfahrensfrei zulässig war. Auf der anderen Seite steht jedoch fest und wird von den Klägern letztlich auch nicht substantiiert bestritten, dass zwischenzeitlich eine früher wohl bestandene landwirtschaftliche Privilegierung bzw. ein Dienen des Feldstadels gegenüber einem landwirtschaftlichen Betrieb weggefallen ist. Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen im Verfahren M 11 K 10.4455. Dort wird nämlich von den Beteiligten einvernehmlich davon ausgegangen, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... keine landwirtschaftlich-privilegierte Nutzung mehr ausgeübt wird und das nach dem Inhalt der Behördenakte des Beklagten bereits auch längere Zeit davor. Daher ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung des Feldstadels bzw. eine Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb bereits seit geraumer Zeit vor dem Ergehen der Beseitigungsanordnung nicht mehr gegeben war. Nach Aktenlage wie auch nach den Ausführungen des Klägerbevollmächtigen wird das streitgegenständliche Grundstück samt dem darauf befindlichen Feldstadel mindestens seit der Zeit, in dem es im Eigentum der Kläger steht - also seit dem Jahre 2004 - nicht mehr im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt; ohne dass es darauf ankommt, ergibt sich aus den Akten, dass das Grundstück samt dem Feldstadel wohl noch erheblich länger nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, mindestens wohl seit der Ersteigerung durch die ...bank ... im Jahre 1998 nicht mehr, nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom 3. Juli 2014 wohl noch deutlich früher. Betrachtet man nur die Zeitspanne von 2004 bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, ist der Feldstadel jedenfalls formell baurechtswidrig. Dies gilt unabhängig davon, dass - wie oben dargelegt - davon auszugehen ist, dass der Feldstadel ursprünglich wohl verfahrensfrei rechtmäßig im Zusammenhang mit einer privilegierten Landwirtschaft errichtet wurde. Dieser verfahrensfreie, legale Bestand der Anlage einschließlich ihrer Nutzung ist mit der zwischenzeitlich erfolgten endgültigen Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung jedoch beendet. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass mit der endgültigen Aufgabe einer zugelassenen Nutzung jedenfalls der Bestandsschutz für diese endet (z. B. BVerwG, B. v. 21.11.2000 - 4 B 36/00 -, juris Rn. 10); gleiches gilt, wenn mit einer andersartigen Nutzung - also einer solchen, die außerhalb der jeder Nutzung eigenen Variationsbreite liegt - tatsächlich begonnen wird, sofern dies erkennbar nicht nur vorübergehend geschieht (BVerwG v. 18.05.1990, BayVBl 1990, 726). Dabei kann vorliegend die Frage, wie lange die Zeitdauer sein muss, damit von einer endgültigen Aufgabe einer zugelassenen Nutzung ausgegangen werden kann (bspw. nach dem so genannten „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 = BayVBl 1996, 151) oder ob zur Bestimmung eines absoluten Endes des Bestandsschutzes entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2, 3 BauGB auf den Ablauf von 7 Jahren seit der Nutzungsaufgabe (vgl. Decker in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 125) abzustellen ist, offen bleiben. Denn hier ist seit der mindestens bestehenden Nutzungsaufgabe seit 2004 nach jeder denkbaren Auffassung eine endgültige Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks einschließlich des Feldstadels ohne weiteres gegeben.

Gleiches gilt auch für die Einfriedung auf dem streitgegenständlichen Grundstück durch einen grünen Gitterzaun. Auch dieser ist formell rechtswidrig. Da sich das Grundstück aus den der Behördenakte entnommenen Lageplänen sowie den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ohne weiteres im Außenbereich befindet, besteht für die Einfriedung eine Genehmigungspflicht gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO; die Verfahrensfreiheit gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO ist hier weder nach Buchst. a noch nach Buchst. b einschlägig.

Sowohl der Feldstadel als auch die Einfriedung sind auch materiell rechtswidrig. Sie verstoßen gegen Bauplanungsrecht. Beide Anlagen stellen bauliche Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB dar. Sie verstoßen gegen § 35 BauGB, da beide Anlagen nicht nach dieser einschlägigen Vorschrift genehmigungsfähig sind. Es fehlt an einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB. Als „sonstige Vorhaben“ sind die beiden Anlagen auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB ebenfalls nicht genehmigungsfähig, da beide Vorhaben gleich mehrere Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigen, nämlich insbesondere die Nrn. 5 und 7. Sowohl der Feldstadel als auch der Gitterzaun beeinträchtigen die natürliche Eigenart der Landschaft, die hier im Außenbereich vornehmlich entweder in der Nutzung durch die Landwirtschaft besteht oder der Erholung dient. Beides wird durch die Anlagen beeinträchtigt. Außerdem lassen die beiden Vorhaben - wie regelmäßig im Außenbereich - die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Die Ermessensausübung des Landratsamtes im streitgegenständlichen Bescheid ist nicht zu beanstanden.

Auch aus der ausnahmsweisen Berücksichtigung von Umständen, die zeitlich später als die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Beseitigungsanordnung liegen, ergibt sich hier nichts anderes.

Wenn auch - wie oben dargelegt - der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung der Zeitpunkt der Behördenentscheidung ist, ist bei der Prüfung von Beseitigungsanordnungen zugunsten des Bauherren zusätzlich auch noch der Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu betrachten und sind entsprechend Änderungen zugunsten des Bauherren zu berücksichtigen (vgl. Decker in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 133 ff. m. w. N.). Auch daraus ergibt sich hier jedoch kein anderes Ergebnis. In Betracht kommt als Umstand zugunsten der Bauherren der Vortrag, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück mittlerweile eine einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnete und dienende Schweinehaltung bestehe. Da nach den vom Beklagten vorgelegten Behördenakten der Behörde dieser Umstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseitigungsanordnung weder bekannt war noch mangels entsprechendem Vortrag durch die Kläger im Verwaltungsverfahren bekannt sein musste, handelt es sich hier um einen nachträglich, also erst nach dem Erlass der Beseitigungsanordnung bekannt gewordenen Umstand. In der Sache bewirkt der Vortrag der Kläger jedoch kein anderes Ergebnis. Es ist nicht davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Grundstück samt der zur Beseitigung angeordneten baulichen Anlagen, das heißt der Feldstadel und der Zaun dem landwirtschaftlichen Betrieb von ... jun. - an den die Kläger das Grundstück verpachtet haben - zugeordnet ist und dient. Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Landratsamt meint und wofür hier auch tatsächlich vieles spricht - es sich hierbei nur um einen vorgeschobenen Vortrag zum Zwecke der Erhaltung insbesondere des Feldstadels handelt, um auf dem Grundstück jederzeit wieder eine Freizeitnutzung aufnehmen zu können. Denn jedenfalls fehlt es an den entsprechenden Voraussetzungen. In jedem Fall wäre eine entsprechende Nutzung gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig, da - worauf das Landratsamt zurecht hinweist - eine Verfahrensfreiheit auf der allein in Betracht kommenden Grundlage des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO nach dem Sachvortrag der Klägerseite nicht in Betracht kommt, da - die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt - der Feldstadel nicht zum „vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt“ ist. Vielmehr soll nach der Konzeption, die in den Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten mitgeteilt wird, der Stadel zumindest für die warme Jahreshälfte dauerhaft zur Ferkelaufzucht verwendet werden.

Unabhängig von dieser formellen Illegalität ist auch diese Nutzung nicht genehmigungsfähig bzw. anders gewendet materiell baurechtswidrig. Denn auch unter Einbezug dieses - aus Sicht des Zeitpunkts der Behördenentscheidung nachträglichen - Vortrages ändert sich nichts an der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit. Es bleibt dabei, dass es sich insoweit um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt, dem wegen der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 und 7 BauGB die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit verwehrt ist. Eine Zulässigkeit aufgrund des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor. Zwar ist davon auszugehen, dass der Pächter ... jun. einen landwirtschaftlichen Betrieb in diesem Sinne führt. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass der Feldstadel wegen der zeitweilig dort aufhältigen Schweine samt dem Grundstück diesem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind und ihm dienen. Zweifel bestehen bereits hinsichtlich des Umstandes, ob es tatsächlich zutrifft, dass für einen erheblichen Zeitraum auf dem fraglichen Grundstück Schweine gehalten werden. Fest steht nach dem Akteninhalt nur, dass im Sommer 2014 wohl 9 Schweine auf dem Grundstück waren. Nach den insoweit unwidersprochenen Stellungnahmen des Landratsamtes (vgl. insbesondere das Schreiben v. 21.04.2015 sowie die Fotos Bl. 309 ff. BA) wurde diese Nutzung zwischenzeitlich wieder aufgegeben. Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass beim Augenscheinstermin 4 Schweine auf dem Grundstück vorhanden waren. Daraus folgt nämlich nur, dass am Tag des Augenscheines 4 Schweine auf dem Grundstück vorhanden waren und nichts anderes, insbesondere nicht, dass auf dem Grundstück dauerhaft 4 Schweine gehalten werden. Ebenso teilt das Gericht die Zweifel des Landratsamtes, dass der Feldstadel als Stall zur Unterbringung der Schweine geeignet ist. Unabhängig davon fehlt es jedenfalls jedoch am Merkmal des „Dienens“. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist der Grundgedanke der Vorschrift des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten. Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 (141) = BayVBl 1973, 618; U. v. 19.06.1991 - IV C 11.89 -, BauR 1991, 579 = NVwZ-RR 1992, 401; BayVGH, U. v. 30.11.2006 - 1 B 03.481 -, NVwZ-RR 2007, 664 = BRS 70 Nr. 91 (2006)) reicht es deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirtes für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Es kann jedoch andererseits auch nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Merkrahmen für das Merkmal des „Dienens“. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U. v. 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 (141) = BayVBl 1973, 618).

Danach dient das Grundstück samt dem darauf befindlichen Feldstadel nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb von ... jun. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Vortrag, inwieweit das Grundstück samt Feldstadel dem Betrieb von Herrn ... jun. dienen könnte. Aus den in den Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigen mitgeteilten Umständen kann jedoch geschlossen werden, dass dies nicht der Fall ist, unabhängig davon, dass es zunächst einmal überhaupt erforderlich wäre, dass seitens der Kläger substantiiert vorgetragen wird, wieso dieses Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen sollte. Jedenfalls würde ein vernünftiger Landwirt, dessen Betrieb sich nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten in ... und damit etwa 9 km vom Vorhabensgrundstück entfernt befindet, keine Schweinehaltung in einer Dimensionierung von 4 - 9 Schweinen auf dem Vorhabensgrundstück etablieren. Dazu kommt noch, dass der Pächter ... jun. laut der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 13. Januar 2015 (Bl. 284 BA) in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ansonsten keine Schweinehaltung hat. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Stadel und das Vorhabensgrundstück mit einer Schweinehaltung in einer solch niedrigen Anzahl dem landwirtschaftlichen Betrieb von ... jun. dienen könnte. Daran ändert im Übrigen auch die entsprechende Einschätzung des AELF im soeben genannten Schreiben nichts. Denn bei der Bewertung, ob ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die der vollen Überprüfung des Gerichts unterliegt und keine vorgelagerte Fachfrage, die vom Landwirtschaftsamt beantwortet werden kann.

Anzumerken ist noch, dass selbst nach der Stellungnahme des AELF die Schweine zum Großteil zur Eigenversorgung genutzt werden; worin hier eine dienende Funktion des Feldstadels, in dem „periodisch“ die Schweinehaltung zum Eigenverbrauch erfolgt, zum landwirtschaftlichen Betrieb von Herrn ... jun. liegen soll, bleibt im Dunkeln. Dass die Schweine „auch an den örtlichen Metzger in ... verkauft“ werden, kann jedenfalls bei der geringen Anzahl der Schweine - da sie ja zum Großteil zur Eigenversorgung genutzt werden - ebenfalls nicht ausreichen für die Annahme einer dienenden Funktion zur Landwirtschaft.

Gleiches gilt insofern entsprechend für die Einfriedung, mit der das Grundstück umzäunt ist und die ebenfalls - da im Außenbereich - bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Schließlich führen auch die übrigen Einwände von Seiten des Klägerbevollmächtigten nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Verjährung bzw. Verwirkung der Befugnis des Landratsamts zur Anordnung der Beseitigung ist nicht gegeben. In der Rechtsprechung ist nahezu einhellig anerkannt, dass die Befugnis einer Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung einer formell und materiell rechtswidrigen Anlage anzuordnen, nicht verwirkt werden kann (BayVGH, B. v. 21.11.1995 - 2 CS 95.3597 -, BayVBl 1996, 634; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, Rn. 116 m. w. N.), verjähren kann sie ohnehin nicht, schon mangels Bestehen einer entsprechenden „Verjährungsfrist“, die es beim Gebrauchmachen von gesetzlichen Befugnisnormen auch in anderen Rechtsgebieten nicht gibt. Einen Anhaltspunkt für eine Duldung des rechtswidrigen Zustands gibt es ebenfalls nicht, insbesondere hat die Bauaufsichtsbehörde nie zu erkennen gegeben, dass die Anlagen dauerhaft hingenommen werden. Daran ändert die zeitweise Duldung von Anlagen auf dem Grundstück bis zum Ende der Jagdpacht des Klägers zu 1) nichts, da diese von vorneherein zeitlich beschränkt war und sich zudem nicht einmal auf den Stadel bezog.

Ebensowenig hätte ein etwaiges „Beseitigungsrecht“ der Bauaufsichtsbehörde vor der Zwangsversteigerung des Grundstücks angemeldet werden müssen. Insoweit ist schon nicht nachvollziehbar, auf welcher gesetzlichen Grundlage solches überhaupt möglich wäre. Der Klägerbevollmächtigte nennt insoweit keine Rechtsnorm, welche die Eintragung eines entsprechenden „Vermerks“ ermöglichen würde, was daran liegt, dass es so etwas nicht gibt. Solches kann es auch gar nicht geben, denn bei der Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Anordnung der Beseitigung einer formell und materiell rechtswidrigen Anlage handelt es sich nicht um ein „Recht“, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, Rn. 116 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung), die natürlich im Zwangsvollstreckungsverfahren in keiner Weise eintragungs- noch berücksichtigungsfähig ist. Vielmehr gilt hier, dass der Erwerber im Rahmen der Zwangsvollstreckung das Grundstück einschließlich darauf bestehender Gebäude im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Beseitigungsverpflichtungen auf eigenes Risiko so erwirbt, wie es der baurechtlichen Rechtslage eben entspricht. Es obliegt insofern dem Erwerber, sich entsprechend kundig zu machen, was durch eine Nachfrage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde übrigens auch unschwer geschehen kann. Unterlässt er das, ist es seine Sache; einen gutgläubigen oder lastenfreien Erwerb gibt es insofern nicht.

2. Auch die in Nr. II. des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach gilt, dass - wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden - diese Nutzung von der Bauaufsichtsbehörde untersagt werden kann.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen; das Gericht folgt insoweit der Begründung des Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG-, wobei sowohl für die Beseitigungsanordnung als auch für die Nutzungsuntersagung jeweils vom Regelstreitwert ausgegangen wird.).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.2217 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juli 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Beseitigungsanordnung; Feldst
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.2217 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juli 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Beseitigungsanordnung; Feldst
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.