Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2017 - 1 ZB 15.2013

bei uns veröffentlicht am29.08.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Kläger haben das Grundstück 1998 im Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Auf dem Grundstück befand sich ein Feldstadel, die bestehende Einfriedung wurde mit einem grünen Gitterzaun erneuert. Ein Vorbescheidsantrag der Kläger zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück wurde aufgrund der Außenbereichslage bestandskräftig abgelehnt. Ebenso blieb das Begehren der Kläger, mit dem Grundstück in die Ortsabrundungssatzung der Gemeinde einbezogen zu werden, erfolglos. Eine erste Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung für das Grundstück erging mit Bescheid vom 20. August 2010. Der Beklagte forderte damit die Beseitigung eines aufgestellten Wohncontainers, eines WC-Häuschens und eines Flüssiggastanks und untersagte die Nutzung des Grundstücks als Lager- und Abstell Platz. Im Klageverfahren einigten sich die Parteien darauf, das WC-Häuschen und den Kühlanhänger auf dem Grundstück zu dulden, solange der Kläger die Jagd ausübe. Die Jagdpacht des Klägers endete am 31. März 2013. Mit Bescheid vom 30. April 2014 verpflichtete der Beklagte den Kläger, den Feldstadel und die Einfriedung des Grundstücks zu beseitigen und untersagte die Nutzung als Lager- und Abstell Platz für einen Wohnwagen und weitere Materialien; die Klägerin wurde zur Duldung verpflichtet. Im Klageverfahren legten die Kläger einen jährlich kündbaren Pachtvertrag vom 1. Oktober 2013 vor, mit dem das streitgegenständliche Grundstück sowie ein Acker und zwei Wiesenflächen an einen Landwirt verpachtet werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2015 abgewiesen. Es wird ausgeführt, dass die baulichen Anlagen nach Aufgabe der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung nicht genehmigungsfähig seien. Der Feldstadel sei samt dem Grundstück wegen der zeitweilig dort vorhandenen Schweine nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters zugeordnet und diene diesem nicht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Ein Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 3.11.1972 – IV C 9.70 – BVerwGE 41, 138). Dabei kann der funktionale Zusammenhang zwischen Vorhaben und Betrieb bei einer großen Entfernung zwischen dem Vorhaben und den Betriebsflächen entfallen. Bei einem Vorhaben, das auch für Freizeitzwecke geeignet ist, kann eine zu große Entfernung von der Hofstelle dazu führen, dass es nicht durch eine – auch äußerlich erkennbare – Zuordnung zu dem Betrieb geprägt ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – NVwZ-RR 1992, 401). Grundsätzlich ist eine räumliche Nähe der einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Vorhaben zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe zu verlangen; davon ist auch für landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – NVwZ 1986, 644; BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 15 ZB 13.2647 – juris Rn. 25; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Februar 2017, § 35 Rn. 35).

Diesen Vorgaben entsprechend hat das Verwaltungsgericht den funktionalen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Pächters und der Nutzung des Grundstücks zu Recht verneint, indem es festgestellt hat, dass ein vernünftiger Landwirt, dessen Betrieb etwa 9 km entfernt liegt, keine Schweine in geringer Zahl auf dem gepachteten Grundstück halten würde. Soweit geltend gemacht wird, dass das Gericht abweichend von der Beurteilung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die dienende Funktion des Vorhabens verneint habe, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung und nicht um eine Fachfrage handelt. Substantiierte Einwände gegen die Feststellungen des Gerichts, insbesondere zur fehlenden räumlichen Zuordnung zur Hofstelle, liegen nicht vor. Der Vortrag, dass den Verpächter keine Beibringungslast treffe, ist unzutreffend. Der Pächter war im KIageverfahren gegen die Beseitigungsanordnung nicht notwendig beizuladen (s.u.). Soweit geltend gemacht wird, dass es betriebswirtschaftlich sinnvoll sei, dass der Pächter für die Frage, ob die Schweinezucht im Gesamtbetrieb Sinn mache, zunächst ein vorhandenes Gebäude in Anspruch nehme, liegt eine privilegierte Nutzung nur vor, wenn sie nachhaltig betrieben werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1972, a.a.O.). Gegen eine auf Dauer angelegte Nutzung spricht im Übrigen auch, dass der Pachtvertrag von beiden Seiten jährlich kündbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2012 – 1 ZB 11.189 – juris Rn. 3). Eine landwirtschaftliche Nutzung kann auch nicht unter geringeren Anforderungen geltend gemacht werden, weil der Stadel ursprünglich zulässigerweise errichtet und genutzt wurde. Erleichterte Nutzungsänderungen sind in § 35 Abs. 4 BauGB abschließend aufgeführt.

Im Zulassungsverfahren haben die Kläger weiter vorgetragen, dass der Stadel nicht nur dazu benutzt werde, in der Sommerzeit als Tierunterkunft für die Ferkel zu dienen, sondern insbesondere auch dazu, bei der Bewirtschaftung der verpachteten Flächen als Unterbringungsmöglichkeit für landwirtschaftliches Gerät, Saatgut, Dünger und ähnliches zur Verfügung zu stehen, so dass im Zuge der Bewirtschaftung der weiteren Flächen Anfahrtswege erspart werden könnten. In welcher Weise die Einzelnutzung erfolge, könnten die Kläger, da sie selbst die Landwirtschaft nicht betreiben, nicht darlegen. Wie der Prozessbevollmächtigte selbst einräumt, liegt damit schon kein substantiierter Vortrag vor. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Angaben des Pächters zugrunde gelegt, die dieser in der abgegebenen landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung gemacht hat. Danach wird das Grundstück ausschließlich für die Freilandhaltung von Schweinen genutzt (vgl. auch die Stellungnahme des AELF zur Nutzung des Stadels). Im Übrigen gilt im Hinblick auf die kurzfristig kündbaren Pachtflächen das oben Gesagte.

Soweit geltend gemacht wird, dass das Grundstück nicht im Außenbereich liege, da sowohl die Gemeinde als auch das Landratsamt 1995 das damals noch nicht geteilte Grundstück als Baugrundstück behandelt hätten, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Unabhängig davon, dass die geschilderten Vorgänge in der Vergangenheit liegen, steht der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde insofern kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2006 – 4 BN 26.06 – BayVBl 2007, 120). Dass die Kläger nicht nachvollziehen könnten, dass ihr Grundstück nicht in die Ortsabrundungssatzungen der Gemeinde einbezogen worden sei, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Das von den Klägern angestrengte Normenkontrollverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Mit dem abschließenden Verweis auf den Sachvortrag im Klageverfahren werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bereits nicht dargelegt. Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und –würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2017 – 1 ZB 14.1681 – juris Rn. 4; B.v. 5.9.2016 – 10 ZB 16.998 – juris Rn. 4). Soweit der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2016 weitere Punkte im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung anspricht, werden diese Einwände bereits nicht fristgerecht vorgebracht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 53).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht fristgerecht geltend gemacht und im Übrigen auch nicht ausreichend dargelegt (zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.11.2013 – 10 ZB 13.827 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. Weder der Pächter noch die Gemeinde waren notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Wie die Beklagtenvertreterin zu Recht ausgeführt hat, werden durch die Beseitigungsanordnung Rechte des Pächters nicht gestaltet oder festgestellt. Das Miteigentum oder die sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete oder Pacht) eines Dritten berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsverfügung, sondern bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 – IV C 42.69 – BVerwGE 40, 101; B.v. 24.7.1998 – 4 B 69.98 – NVwZ-RR 1999, 147). Die Gemeinde war nicht beizuladen, da es auf die vorgetragenen Gesichtspunkte nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. oben). Das Verwaltungsgericht hat auch nicht seine Aufklärungspflicht und seine Hinweispflicht verletzt (§ 86 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht‚ wenn es von einer Beweiserhebung absieht‚ die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu‚ Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen‚ die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können‚ jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG‚ B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 m.w.N.). Eine Zeugeneinvernahme des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Pächters hat der Prozessbevollmächtigte nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht hat auch seiner Hinweispflicht genügt. Die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 GG) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Das Gericht hat die Beteiligten aber frühzeitig darauf hingewiesen‚ dass es insbesondere darauf ankommt‚ ob der Feldstadel dem Betrieb des Pächters zugeordnet ist und diesem dient (vgl. Schreiben des Gerichts vom 20.11.2014). Weiter wurde in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage erörtert. Eine Verpflichtung des Gerichts vor Verkündung des Urteils seine Rechtsauffassung zu einer privilegierten Nutzung des Grundstücks durch den Pächter mitzuteilen‚ ergibt sich weder aus der Aufklärungs- und Hinweispflicht noch aus der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerwG‚ B.v. 7.5.2008 – 9 B 35.07 – juris Rn. 3).

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahren als Gesamtschuldner zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2017 - 1 ZB 15.2013

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2017 - 1 ZB 15.2013

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2647

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 1 ZB 14.1681

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 123.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2016 - 10 ZB 16.998

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Dez. 2010 - 1 BvR 2011/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2010

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2017 - 15 ZB 16.1885

bei uns veröffentlicht am 13.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte bauaufsichtliche Anordnung des Beklagten vom 5. Juni 2012, die ihm aufgibt, eine auf seinem Außenbereichsgrundstück errichtete ca. 100 m² große Gerätehalle (Feldstadel) einschließlich der darauf angebrachten Photovoltaikanlage (Pultdach/Dachfläche ca. 140 m²) innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen. Das Grundstück, auf dem der Kläger den Feldstadel errichtet hat, hat der Kläger, der selbst keine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung ausübt, an einen Landwirt (Pächter) verpachtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die bauliche Anlage bis spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen ist. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger auf seinem Außenbereichsgrundstück errichtete Feldstadel keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ist das angefochtene Urteil – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2008 – 9 B 31/08 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7; B.v. 20.8.2014 – 3 B 50/13 – juris Rn. 9). Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht stützt seine Rechtsauffassung, der an einen Landwirt verpachtete Feldstadel des Klägers diene nicht dessen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, auf mehrere selbständig tragende Gründe. Es nimmt zunächst an, der Feldstadel sei dem Betrieb des Pächters in rechtlicher Beziehung (Rn. 34 bis 40 d. UA) nicht hinreichend zugeordnet. Darüber hinaus sei der Feldstadel dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters auch in tatsächlicher Hinsicht (Rn. 41 d. UA) nicht zugeordnet; er diene diesem Betrieb (auch) deshalb nicht, weil ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde (Rn. 42 bis 46 d. UA). Jedenfalls letzteres (Rn. 41, Rn. 42 bis 46 d. UA) ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB u.a. nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies erfordert zunächst, dass das Vorhaben einem solchen Betrieb funktional zugeordnet ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1986 – 4 C 76/82 – NVwZ 1986, 916 = juris Rn. 21). Dabei kommt es nicht auf die behauptete Zweckbestimmung an, sondern auf die von Amts wegen zu ermittelnde wirkliche Funktion des Vorhabens. Insoweit bedarf es der Feststellung im Einzelfall, inwieweit die Angaben des Bauherrn über die beabsichtigte künftige Verwendung des Vorhabens mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen (grundlegend BVerwG, U.v. 30.6.1964 – 1 C 80/62 – BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20). Errichtet ein Bauherr auf seinem Grundstück im Außenbereich eine bauliche Anlage, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen soll, obwohl er die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in seiner Person nicht erfüllt, so kann dies als Anzeichen für eine „Nichtzugehörigkeit“ der baulichen Anlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewertet werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1978 – 4 C 85/75 – BauR 1978, 383 = juris Rn. 14). Hiervon ausgehend dient das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

bb) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Pultdach des Feldstadels eine für die landwirtschaftliche Nutzung unübliche, vergleichsweise hohe Dachneigung mit einem ungewöhnlich großen Dachüberstand aufweise, was deutlich werden lasse, dass die gewerbliche Nutzung durch den Kläger im Vordergrund stehe und die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter allenfalls ein Nebenzweck sei, (Rn. 41 d. UA), trifft in der Sache zu.

(1) Dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit unzutreffend seien oder der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürften, ist nicht ersichtlich.

(a) Das Amt für Landwirtschaft Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A... (Landwirtschaftsamt) hat bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens zur Frage der dienenden Funktion des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft mit Stellungnahmen vom 8. März 2012 und vom 14. Mai 2012 ausgeführt, dass die Dachkonstruktion der Gerätehalle (Pultdach) keiner landwirtschaftlich funktionalen Errichtung entspreche. Ergänzend hat der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. August 2012 ein Schreiben der Obersten Baubehörde vom 10. August 2008 zu einem anderen Vorhaben vorgelegt, wonach ein Pultdach i.d.R. gegen eine landwirtschaftlich funktionale Errichtung spreche und sich ein Großteil des Raums regelmäßig ungenutzt unter dem Dach befinde. Dem ist der Kläger zwar entgegengetreten, indem er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. Fotografien des mit Strohballen befüllten Feldstadels vorgelegt hat. Die Fotografien bestätigen aber die Annahme, dass der Raum unter dem Dach auf der Zufahrtsseite nur bis zur Höhe der beiden Zufahrtstore (nach Angaben des Klägers je 3,50 m breit und 4,60 m hoch) befüllt wird, dass also ein ganz wesentlicher Teil des Raums unter dem Dach ungenutzt bleibt (Höhe des Feldstadels an der Zufahrtsseite nach Angaben des Klägers knapp 8 m). Auch die Fotografien aus der Stellungnahme der ... Agrarberatung vom 22. Januar 2014 bestätigen die nur eingeschränkte Ausnutzbarkeit des Raums. Zwar konnte (wohl) der Ostteil des Feldstadels bis nahe zum Zufahrtstor und dort bis unter das Dach mit Strohballen befüllt werden. Wie dies zwischen den Zufahrtstoren und insbesondere im Bereich des westlichen Zufahrtstors gelingen kann, wenn der Bereich hinter dem östlichen Zufahrtstor bereits verbaut ist, erschließt sich aber nicht. Dies zeigt, dass bei der Ausführung des Feldstadels ein deutliches Zugeständnis zugunsten einer möglichst (hier: gewerblichen) effizienten Nutzung der Photovoltaikanlage gemacht wurde, das sich ebenso deutlich zulasten der Funktionalität einer landwirtschaftlichen Nutzung auswirkt.

(b) Die Ausführungen der ... Agrarberatung vom 22. Januar 2014 zur Üblichkeit von Pultdächern bei landwirtschaftlichen Feldstadeln lassen keine vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung zu.

Danach könne der Auffassung, ein hohes Pultdach sei bei landwirtschaftlichen Feldstadeln unüblich, so nicht zugestimmt werden. Zum einen ließen Pultdächer eine wesentlich bessere Nutzung des darunterliegenden Raums zu als Satteldächer, zum anderen könnten steilere Dächer – weil sie weniger Schneelast tragen müssten als flache Dächer – einfacher und kostengünstiger ausgeführt werden. Ob Gebäude mit Flachdächern oder flach geneigten Pultdächern im Unterscheid zu Gebäuden mit Satteldächern eine bessere Lagernutzung ermöglichen, kann dahinstehen, weil der Feldstadel ein stark geneigtes Pultdach aufweist, das schon aufgrund seiner deutlich unterschiedlichen Höhen schwieriger zu befüllen ist als ein im Wesentlichen gleichhoher Lagerraum. Hinzu kommt, dass die Höhe der Tore eine Befüllung des Feldstadels bis unter das Dach von der Zufahrt aus nicht zulässt. Freilich können Strohballen bei entsprechendem Geschick und unter Inkaufnahme zeitaufwändiger Rangier- und Hebevorgänge auch in ein Lagergebäude mit abgeschlepptem Pultdach geschlichtet werden. Funktional im Sinn einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Lagerhaltung ist dies aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2012 – 1 ZB 11.1362 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein vernünftiger Landwirt, dem daran gelegen ist, ein den betrieblichen Anforderungen gerecht werdendes Lagergebäude zu errichten, der geringeren Auflast und deshalb geringeren Kosten wegen dennoch ein steil geneigtes Pultdach errichtet, erscheint deshalb eher fragwürdig. Schließlich ist nicht hinreichend dargelegt, in welcher Höhe Mehrkosten für ein flach geneigtes Pultdach (hier zudem mit einem ungewöhnlich großem Dachüberstand) gegenüber einem – statisch aufwändigeren – flach geneigten Pultdach zu erwarten sind. Wie bereits ausgeführt wurde, krankt die Funktionalität des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft hier aber angesichts der vergleichsweise hohen Dachneigung und der beschränkten Zufahrtshöhe an einer deutlich eingeschränkten Ausnutzbarkeit des Raums zugunsten einer optimalen Lichtausbeute für die Photovoltaikanlage, für deren Nutzung die Gestaltung des Gebäude konzipiert wurde. Dies zeigt sich schon daran, dass die Baukosten für die Feldscheune nach Angabe des Klägers nicht etwa über einen vom Pächter zu entrichtenden höheren Pachtzins erwirtschaftet werden sollen, sondern über die zu erwartende Einspeisevergütung der Photovoltaikanlage.

(c) Soweit der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Fotografien von auch im Außenbereich errichteten Gebäuden aus den Landkreisen A...-... und Dachau mit vergleichbarer Ausführung vorgelegt hat, verhilft dies seinem Klageziel ebenso wenig zum Erfolg, wie die diesen Umstand bestätigende Stellungnahme der Gemeinde oder die Gegenüberstellung der Baukosten eines Stadels mit Pultdach und eines Stadels mit Satteldach. Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass der Feldstadel ein seiner landwirtschaftlichen Zweckbestimmung widersprechendes unübliches Pultdach mit einer vergleichsweise hohen Dachneigung aufweise, das zur Vorderseite hin mit einem ungewöhnlich großen Dachüberstand ausgeführt worden sei, dessen originäre Schutzfunktion aufgrund der Wandhöhe nicht zum Tragen komme. Dies lasse erkennen, dass es das Ziel der Planung gewesen sei, eine möglichst große und im Hinblick auf den Lichteinfallswinkel bzw. die geografische Ausrichtung optimale Dachfläche für eine gewerbliche Nutzung durch eine Photovoltaikanlage zu schaffen. Das ist, wie zuvor ausgeführt wurde, nicht ernstlich zweifelhaft.

(d) Zu einer etwaigen landwirtschaftsdienlichen Funktion des ungewöhnlich großen Dachüberstands, die das Verwaltungsgericht verneint, weil dessen originäre Schutzfunktion aufgrund der Wandhöhe nicht zum Tragen komme, hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Dachüberstände weitestgehend einer optimalen Lichtausbeute für die auf der Dachfläche aufgebrachte Photovoltaikanlage zu dienen bestimmt sind; von daher ordnet sich die Photovoltaikanlage räumlich-gegenständlich nicht einem zulässigerweise genutzten Gebäude unter (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB; vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 52 i m.w.N.).

(2) Der Vortrag, seit Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und insbesondere des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB, würden auch landwirtschaftliche Gebäude zunehmend mit einem Pultdach ausgeführt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen.

(a) Der Kläger kann sich hinsichtlich der an einer optimalen Nutzung solarer Strahlungsenergie ausgerichteten Gestaltung des Feldstadels nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB berufen. Denn die Errichtung einer Anlage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie („in, an und auf Dach- und Außenwandflächen“) ist im Außenbereich nur an „zulässigerweise genutzten Gebäuden“ zulässig, „wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist“. Für den Fall der gleichzeitigen Errichtung von Gebäude und Photovoltaikanlage – wie hier – ist deshalb zunächst die Zulässigkeit des Gebäudes und seiner Nutzung zu prüfen, die unabhängig von der privilegierten Zulässigkeit der Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu beurteilen ist. An der Zulassungsfähigkeit fehlt es demnach, wenn Gebäude errichtet werden, die für die vorgebliche Nutzung unüblich und nur unter Berücksichtigung des aus der Solarnutzung zu erwartenden Erlöses wirtschaftlich sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 59 k). So liegt es hier.

(b) Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, „ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde“, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 22 m.w.N.). Daran gemessen ist das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil sich die Gestaltung des Feldstadels nicht an einer funktionalen landwirtschaftlichen Nutzung, sondern an einer möglichst optimalen Ausnutzung der auf dem Dach des Feldstadels angebrachten Photovoltaikanlage orientiert und der Feldstadel deshalb nach seiner Gestaltung nicht „erschöpfend“ durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt wird (ebd. Rn. 23). Nachdem der gewonnene Strom nicht im Betrieb des Pächters verwendet wird (auch die Einspeisevergütung steht allein dem Kläger zu), erweist sich die Photovoltaikanlage auch nicht als eine dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters zugeordnete und ihm dienende Anlage i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 34 a; BVerwG, B.v. 4.11.2008 – 4 B 44/08 – ZfBR 2009, 149 = juris Rn. 7 f.).

bb) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die dienende Funktion des Feldstadels für den Betrieb des Pächters auch deswegen verneint, weil dem Pächter die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle mit einer Grundfläche von 375 m² in geringerer Entfernung zu dessen Hofstelle genehmigt worden sei, die dem Raumbedarf des Betriebs des Pächters zur Unterstellung von Maschinen und zur Einlagerung von Futtervorräten weit eher entspreche als der gegenständliche Feldstadel. Auch das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

(1) Nach den Ausführungen des Landwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 20. November 2012 befänden sich die gesamte Tierhaltung und der Betriebsmittelpunkt der Landwirtschaft des Pächters an dessen Hofstelle. Dementsprechend sei dem Pächter die bauaufsichtliche Genehmigung zum Bau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle (Anm.: mit einer Fläche von 375 m²) auf eigenem landwirtschaftlichen Grund im Außenbereich und im räumlichen Zusammenhang mit seiner Hofstelle (Anm.: nach Angaben der ... Agrarberatung ca. 250 m von der Hofstelle entfernt) genehmigt worden. Der gegenständliche Feldstadel (Anm.: mit einer Fläche von ca. 100 m²) könne dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters nicht dienlich sein, weil ein vernünftiger Landwirt zusätzlich zu seiner bestehenden Hofstelle nicht an zwei weiteren, voneinander weit entfernten Standorten, Lagerhallen errichten würde. Dieser nachvollziehbaren Bewertung schließt sich das Verwaltungsgericht an. Das ist nicht zu beanstanden.

(a) Wie bereits ausgeführt wurde, muss für das Merkmal des „Dienens“ darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 22 m.w.N.). Die Wahl des Standorts ist danach zwar keine Frage des „Dienens“ (ebd. Rn. 24). Die Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens kann aber dann zu verneinen sein, wenn es von der räumlichen Lage abhängt, ob das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.1994 – 4 B 120/94 – NVwZ-RR, 1994, 637 = juris Rn. 29 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten im Einzelfall (BVerwG, B.v. 29.9.1987 – 4 B 194/87 – juris Rn. 3 f. jeweils zu Altenteiler-Wohnhäusern). Die Forderung nach der betriebswirtschaftlich sinnvollen räumlichen Zuordnung einer dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden baulichen Anlage – i.d.R. zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe – verfolgt dabei keine Einschränkung bei der Standortwahl im Hinblick auf ggf. entgegenstehende oder beeinträchtigte öffentliche Belange, sondern zielt allein auf die funktionale Zuordnung der Betriebsteile zueinander (vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 35 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der nach Angaben der ... Agrarberatung 880 m von der Hofstelle errichtete Feldstadel dem Betrieb des Pächters nicht funktional zugeordnet ist, weil dieser eine Genehmigung für die Errichtung einer nach Angaben der ... Agrarberatung nur 250 m von der Hofstelle entfernten Halle hat, die zudem eine Lager- und Unterstellfläche mit einer Größe von mehr als dem Dreieinhalbfachen des Feldstadels aufweist.

(b) Der Einwand, die wirtschaftlichen Nachteile würden sich als nicht existent erweisen, weil sich die Transportmehrentfernung von 630 m in 2,5 Minuten zurücklegen lasse und nicht übersehen werden dürfe, dass diese Zeit – sogar zum Erntezeitpunkt – auch für den Transport bei der genehmigten Halle anfallen würde, es müsste nämlich Stroh von den nahe des Feldstadels gelegenen Ackerflächen aus transportiert werden, überzeugt nicht.

Soll der Feldstadel, wie vorgetragen wurde, jedenfalls in der Zeit von Juli bis April vorwiegend der Unterbringung von Heu und Stroh (vgl. Klagebegründung vom 24.7.2012) bzw. von Heuballen (nach Angaben des Pächters in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2013) dienen, das an die gehaltenen Kälber verfüttert wird, so drängt es sich gerade auf, das Futter in räumlicher Nähe zu den Stallungen zu lagern, die auf der Hofstelle errichtet sind, um unnötig weite Transportwege zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2012 – 15 ZB 10.1660 – juris Rn. 12). Dem kann nicht die behauptete günstigere Zuordnung des Feldstadels zu den Betriebsflächen gegenübergestellt werden, weil sich ein etwaiger Wegevorteil allenfalls auf die Einbringung der Ernte in den Feldstadel beschränken würde, nicht aber auf die tägliche Fütterung der gehaltenen Tiere. Davon abgesehen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass allenfalls ein Viertel (wenn die unmittelbar an der Hofstelle gelegene Fläche mit ca. 7 ha herausgerechnet wird) bis ein Drittel der Betriebsflächen des Pächters in der Nähe des Feldstadels liegen (vgl. auch Klagebegründung vom 24.7.2012 S. 3).

(c) Dass der Pächter in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 angegeben hat, die im Feldstadel gelagerten ca. 100 Heuballen deckten den Bedarf seiner ungefähr 40 bis 50 Kälber für ein Jahr, lässt – worauf der Beklagte zurecht hinweist – erkennen, dass der Pächter auch einen Lagerbedarf für die Futterbevorratung seiner 90 Milchkühe (vgl. Niederschrift vom 26.9.2013) bzw. 70 Milchkühe zuzüglich Nachzucht von insgesamt ca. 220 Stück (vgl. ... Agrarberatung vom 22.1.2014) hat. Von daher trifft es in der Sache nicht zu, dass der Feldstadel den tatsächlichen Bedarf des Pächters an Einlagerungsmöglichkeiten abdecke. Auch der Bedarf an überdachten Abstellflächen für den Maschinenpark des Pächters kann durch den Feldstadel nicht annähernd abgedeckt werden. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Ausführung des Feldstadels seine Nutzung als Maschinenhalle zulässt. Denn ein Abstellen von Maschinen und Geräten wäre nur in den Zeiten möglich, in denen der Feldstadel nicht mit Heuballen belegt ist, wenn also der Klagebegründung gefolgt wird, allenfalls von April bis Juli, jedenfalls aber nicht während der Winterzeit. Auch im Hinblick auf die große Entfernung zur Hofstelle als Betriebsmittelpunkt erweist sich das Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen im Feldstadel, gerade solcher, die während der Sommerzeit häufig zum Einsatz kommen, wie etwa der vonseiten der Klagepartei angesprochene Schlepper, schon nicht als dem Betrieb förderlich. Nach den Angaben der ... Agrarberatung behelfe sich der Pächter nach dessen Angaben derzeit mit Schuppen und Vordächern. Insgesamt lässt sich erkennen, dass der tatsächliche Lager- und Unterstellbedarf des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters deutlich über das hinausgeht, was im 100 m² großen Feldstadel zur Verfügung steht. Angesichts der tatsächlichen Umstände würde jeder vernünftige Landwirt bemüht sein, die genehmigte Halle zu verwirklichen, anstatt einen weitab der Hofstelle gelegenen Feldstadel zu errichten, der dem tatsächlichen Bedarf nicht gerecht wird.

(d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht blende aus Sicht eines vernünftigen Landwirts völlig aus, dass dieser ein Betriebsgebäude in der Nähe seiner betriebswirtschaftlichen Flächen unentgeltlich zur Verfügung erhalte, ist nicht berechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand zur Kenntnis genommen, und daraus den Schluss gezogen, aufgrund der unentgeltlichen Nutzung des Feldstadels werde dessen Nutzung durch den Pächter nachvollziehbar und verständlich. Dies reiche aber nicht aus, um im Rahmen der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise begründen zu können, dass ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an diesem Standort und in dieser Ausgestaltung errichten würde (Rn. 46 d. UA). Dem ist zuzustimmen.

Dass ein wirtschaftlich denkender Landwirt einen Feldstadel, der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, auch nutzen würde, weil er sich eigene Aufwendungen erspart, und zwar auch dann, wenn der Landwirt dieses Gebäude selbst nicht so errichtet hätte, wird nicht bezweifelt. Diese Bewertung geht aber an der Fragstellung vorbei, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb e r r i c h t e n würde. Das ist hier nach den konkreten Umständen zu verneinen. Ein vernünftiger Landwirt würde ein seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Betriebsgebäude so errichten, dass es die betrieblichen Abläufe begünstigt, insbesondere, dass kurze Arbeitswege sichergestellt sind. Daran fehlt es hier, weil der Feldstadel über 800 m von den Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters entfernt liegt und – wie schon die dem Pächter genehmigte Halle mit einer Fläche von 375 m² zeigt – nicht geeignet ist, den Lager- und Unterstellbedarf des Betriebs insgesamt zu befriedigen. Auch insoweit ist dem Landwirtschaftsamt zuzustimmen, dass ein vernünftiger Landwirt zusätzlich zu seiner bestehenden Hofstelle nicht an zwei weiteren Standorten Lagerhallen errichten würde (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2012).

(e) Unter Berücksichtigung des Vortrags, der Pächter investiere aktuell in die Produktionskapazitäten seines Betriebs, er habe einen Melkroboter gekauft und beabsichtige den vorhandenen Kuhstall zu erweitern, ergibt sich nichts anderes.

Davon abgesehen wären die genannten wirtschaftlichen Hintergründe, die den Pächter veranlasst haben mögen, den Feldstadel zu landwirtschaftlichen Zwecken zu nutzen, vorübergehender Natur. Eine den betrieblichen Erfordernissen dienende Halle zur Lagerung von Futtervorräten und zum Unterstellen von Maschinen und Geräten erfüllt keinen bloßen Nebenzweck der landwirtschaftlichen Betätigung, sondern ist eine betriebliche Notwendigkeit. Deren Errichtung wird also allenfalls dann hintenangestellt, wenn es wegen anderweitiger – hier sicherlich sinnvoller – Investitionen zeitweise an den erforderlichen Mitteln fehlt. Das ändert aber nichts daran, dass der tatsächliche Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters an einer näher zur Hofstelle gelegenen und ausreichend dimensionierten Halle nach wie vor besteht (und sich im Fall der Erweiterung des vorhandenen Kuhstalls eher noch verschärfen würde) und der Feldstadel deshalb allenfalls für eine Übergangszeit dienlich sein könnte. Die Privilegierung eines Vorhabens setzt aber voraus, dass die Zuordnung des Vorhabens zu dem die Privilegierung rechtfertigenden Zweck auf Dauer gewährleistet ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.8.1979 – 4 C 3/77 – BauR 1979, 481 = juris Rn. 17).

b) Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger im Außenbereich errichtete Feldstadel auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts beeinträchtigt der Feldstadel als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, u.a. weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, der eine landwirtschaftliche Fläche (Acker oder Grünland mit Gefahr der Bodenerosion) darstelle. Das ist nicht zu beanstanden.

aa) Der Einwand, der Feldstadel beeinträchtige die Darstellung des Flächennutzungsplans nicht, weil er tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde, geht fehl.

Welche Nutzung dem Flächennutzungsplan entspricht, ergibt sich bei der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB) aus § 201 BauGB, worin der Begriff der Landwirtschaft im Sinn des Baugesetzbuchs definiert ist. Danach ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Grundmerkmal der Landwirtschaft in diesem Sinn ist jedenfalls für die hier in Rede stehende Acker- und Grünlandnutzung die „unmittelbare Bodenertragsnutzung“, also die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse durch die Bewirtschaftung des Bodens auf Äckern, Wiesen und Weiden (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 201 Rn. 1 m.w.N., Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 201 Rn. 12 ff. m.w.N.). Die Errichtung oder Nutzung von baulichen Anlagen zum Zweck der Landwirtschaft ist demgegenüber grundsätzlich keine unmittelbare Bodenertragsnutzung, weil bebaute Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung im Sinn der Bodenertragsnutzung gerade nicht zur Verfügung stehen (vgl. Söfker ebd. Rn. 17 m.w.N.). Zwar gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung auch bauliche Nutzungen, diese müssen aber (Anm.: was aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgt) der Landwirtschaft „dienen“ (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1998 – 4 NB 4/97 – NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 8, 10 m.w.N. zur Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplan). Daran fehlt es vorliegend.

bb) Auch der Einwand, die allgemeine Darstellung als landwirtschaftliche Fläche enthalte keine hinreichend konkrete Darstellung, die einem Vorhaben entgegengehalten werden könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Bei der Beantwortung der Frage, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, kommt privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber sie generell dem Außenbereich zugewiesen hat, im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung ein besonders starkes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 57/84 – BVerwGE 77, 300 = juris Rn. 30). Deshalb stehen Darstellungen eines Flächennutzungsplans einem privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang nur dann entgegen, wenn sie den vorgesehenen Standort des Vorhabens sachlich und räumlich eindeutig anderen Nutzungen vorbehalten, diesen Standort also in einer qualifizierten Weise positiv anderweitig verplant haben. Gegenüber nicht privilegierten Vorhaben – wie hier – setzt sich ein Flächennutzungsplan mit der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ aber in der Regel durch (vgl. Roeser, a.a.O., § 35 Rn. 62; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 Rn. 74 f. jeweils m.w.N.).

Konkrete Umstände, nach denen die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft für das Grundstück des Klägers hier auch gegenüber seinem nicht privilegierten Vorhaben keine Aussagekraft hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

cc) Ob die Ausführung des Feldstadels mit Pultdach darüber hinaus die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), bedarf keiner Klärung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 11 m.w.N.).

a) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Nr. 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Zuordnung des Feldstadels, noch hinsichtlich der Frage, ob ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung errichten würde, über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.

b) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht begründe die fehlende tatsächliche Zuordnung des Feldstadels zum landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters mit der gewerblichen Nutzung des Dachs und den überwiegenden gewerblichen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht begründet die fehlende tatsächliche Zuordnung mit der für einen landwirtschaftlichen Feldstadel unüblichen, vergleichsweise hohen Dachneigung des Pultdachs, das zur Vorderseite des Gebäudes einen ungewöhnlich großen Dachüberstand aufweise. Dies lasse erkennen, dass es Ziel der Planung gewesen sei, eine möglichst große und im Hinblick auf den Lichteinfallswinkel bzw. die geografische Ausrichtung optimale Dachfläche für eine gewerbliche Nutzung durch eine Photovoltaikanlage zu schaffen. Berücksichtige man weiter die unentgeltliche Überlassung des Feldstadels, werde deutlich, dass bei dem Gebäude die gewerbliche Nutzung durch den Kläger im Vordergrund stehe und die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter allenfalls ein Nebenzweck sei (Rn. 41 d.UA). Das Verwaltungsgericht beanstandet deshalb nicht die gewerbliche Nutzung des Dachs oder einen etwaigen Überhang der EEG-Einspeisevergütung im Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft. Vielmehr begründet das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Überzeugung, dass das aus Feldstadel und Photovoltaikanlage bestehende Gesamtvorhaben nicht dem vom Kläger behaupteten Zweck der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung dient, sondern dass die wirkliche Funktion des Vorhabens in der gewerblichen Nutzung solarer Strahlungsenergie besteht. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn 23).

c) Mangels der dienenden Funktion des Feldstadels i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage nachzugehen „in welchem Verhältnis § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht“, weil die Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient, ein „zulässigerweise genutztes Gebäude“ voraussetzt, woran es hier fehlt (vgl. im Übrigen nachfolgend Nr. 3 Buchst. c).

3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Frage, ob ein auf 30 Jahre langjährig verpachtetes Betriebsgebäude nur dann dem landwirtschaftlichen Betrieb eines Landwirts dient und diesem rechtlich zugeordnet ist, wenn der Landwirt als Pächter eine marktübliche Pacht für den Feldstadel an den Verpächter entrichtet, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, weil das angefochtene Urteil selbständig tragend und zutreffend auch darauf abstellt, dass ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. a).

b) Die Frage, ob ein vernünftiger Landwirt unter Beachtung des Gebots der größtmöglichen Schonung im Außenbereich einen Feldstadel in unmittelbarer Nähe zu seinen bewirtschafteten Flächen, aber in einer Entfernung von weniger als 900 m zu seiner Hofstelle durch seinen Verpächter errichten lassen würde, wenn er den Stadel unentgeltlich zur Nutzung erhält und er sich hierdurch Investitionskosten für einen eigenen Hallenneubau im sechsstelligen Bereich erspart, ist auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und lässt kein darüber hinausgehendes allgemeines Interesse an der Klärung der Frage erkennen.

c) Die Fragen, ob der landwirtschaftlichen Privilegierung eines Betriebsgebäudes (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) die Nutzung seines Daches für die Installation einer Photovoltaikanlage und die aus deren Betrieb resultierenden gewerblichen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung dem Landwirtschaftsprivileg unter besonderer Berücksichtigung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB entgegengehalten werden können (nachfolgend Doppelbuchst. aa), bzw. ob die Form und Nutzung des Dachs eines Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage bei der Beurteilung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, außer Betracht bleiben (nachfolgend Doppelbuchst. bb), sind nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lassen. Davon abgesehen sind die gestellten Fragen – mangels Privilegierung des Feldstadels – auch nicht klärungsfähig.

aa) Die (Errichtung und) Nutzung eines Vorhabens im Außenbereich, das der „Nutzung solarer Strahlungsenergie“ dient, setzt u.a. ein „zulässigerweise genutztes Gebäude“ voraus, an dem es angebracht wird. Ein Gebäude im Außenbereich wird zulässigerweise genutzt, wenn seine Nutzung im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften steht (oder sonst Bestandsschutz genießt). In planungsrechtlicher Hinsicht bemisst sich die Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich nach § 35 BauGB. Handelt es sich der Fragestellung folgend um ein „landwirtschaftlich privilegiertes Betriebsgebäude“, erfüllt seine Nutzung die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Nutzung des Dachs eines Gebäudes, das im Einklang mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genutzt wird und auch weiterhin so genutzt werden kann, durch Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, führt nicht dazu, dass die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion des Gebäude entfällt. Verfolgt die Nutzung der Photovoltaikanlage mithin gewerbliche Zwecke, ist dies in Ansehung von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unschädlich (vgl. Roeser, a.a.O., § 35 Rn. 52 g m.w.N.). Nachdem der Feldstadel vorliegend keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient, würde sich die Frage, ob die Nutzung des Dachs eines privilegierten Betriebsgebäudes durch eine Photovoltaikanlage dem Landwirtschaftsprivileg entgegengehalten werden kann, im Berufungsverfahren nicht stellen.

bb) Da die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ darin liegt, Missbrauchsversuchen begegnen zu können, weil Vorhaben verhindert werden sollen, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 23), kann selbst die beabsichtigte N u t z u n g des Dachs eines Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage bei der Beurteilung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, nicht „außer Betracht bleiben“. Allein die Nutzung des Dachs eines (privilegierten) Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage, lässt die dienende Funktion des Gebäudes aber in der Regel nicht entfallen (vgl. vorstehend aa).

Im Übrigen ist das Merkmal des „Dienens“ nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 2/89 – BauR 1991, 576 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 20.6.1994 – 4 B 120/94 – BauR 1994, 607 = juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 22.1.2009 – 4 C 17/07 – NVwZ 2009, 918 = juris Rn. 21 zu Windenergieanlage mit Solarunterstützung; BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – BVerwGE 147, 37 = juris Rn. 17). Als wesentliches Gestaltungsmerkmal ist die F o r m des Dachs eines Betriebsgebäudes bei der Frage, ob das Vorhaben nach seiner Gestaltung von dem gerechtfertigten Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist, deshalb regelmäßig von Belang.

4. Die behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2011 (Az. 14 B 09.2291 – juris Rn 34, nachgehend BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – NVwZ 2013, 155) liegt weder vor noch würde das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruhen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

a) Der Kläger nennt schon keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, sondern interpretiert die Ausführungen zur fehlenden rechtlichen Zuordnung des Feldstadels zum landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters in den Rn. 37 bis 40 d.UA in seinem Sinn. „Der Sache nach“ habe das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, „Eine ausreichende rechtliche Zuordnung eines verpachteten Feldstadels zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist nur dann gegeben, wenn für die Nutzung des Feldstadels eine übliche Pachtzahlung des Landwirts als Pächter an den Grundstückseigentümer geleistet wird“. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt, auch nicht der Sache nach. Vielmehr nimmt es „Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Verpachtung des Feldstadels“ zum Anlass, bereits die rechtliche Zuordnung des Feldstadels zum Betrieb des Pächters zu verneinen.

b) Selbst wenn das Verwaltungsgericht den vom Kläger formulierten Rechtssatz aufgestellt hätte, so würde er nicht von dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs abweichen, den der Kläger zitiert hat. Danach ist für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs „nicht entscheidend, ob es sich bei den hierfür erforderlichen Betriebsflächen um Eigentums- oder auf andere Weise dinglich gesicherte Flächen oder um Pachtflächen handelt. Dies ist vielmehr nur für die Frage der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung von Bedeutung“. Zur Frage, ob eine rechtliche Zuordnung auch dann vorliegt, wenn keine „übliche Pachtzahlung geleistet wird“, äußert sich der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass der Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält.

c) Schließlich würde das angefochtene Urteil auch nicht auf der behaupteten Abweichung beruhen, weil die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden tatsächlichen Zuordnung (Rn. 41 d. UA), insbesondere aber zur fehlenden dienenden Funktion des Feldstadels im Übrigen (Rn. 42 bis 46 d. UA) nicht zu beanstanden ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 123.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen die Beseitigungsanordnung (1.) und gegen die Duldungsanordnung (2.) gerichteten Anträge haben keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger zu 1 gegen die Beseitigungsanordnung geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor.

1.1 An der Richtigkeit des insoweit angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Die diesbezügliche Darlegung erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 124a RdNr. 59, 63). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die nach Art. 76 Satz 1 BayBO angeordnete Beseitigung eines Bootshauses, eines Fischerhauses, von Stützmauern und sonstigen Anlagen. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwände beschränken sich vorwiegend auf eine Kritik des Urteils, ohne sich inhaltlich mit dem Urteil auseinanderzusetzen.

1.1.1 Die Zulassungsbegründung legt nicht hinreichend substantiiert dar, dass das Fischerhaus, das Bootshaus und die Stützmauern nach § 35 BauGB genehmigungsfähig sind.

Das Verwaltungsgericht ist von der Baugenehmigungspflicht der Vorhaben ausgegangen, weil es die verfahrensfreie Errichtung des Fischer- und Bootshauses nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a und c BayBO und im Hinblick auf die Stützmauern einen Vorrang eines wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO verneint hat. Es hat die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der beiden Gebäude und der Stützmauern nach § 35 BauGB, insbesondere mangels Vorliegens eines Privilegierungstatbestandes, festgestellt. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachte fischereiwirtschaftliche Nutzung hat das Gericht eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgrund des insoweit unsubstantiierten klägerischen Vortrags abgelehnt. Zudem hat es seine Annahme darauf gestützt, dass sowohl das Fischerhaus als auch das Bootshaus in Anbetracht ihrer Größe nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dienen“. Ebenso hat es die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Privilegierung des Fischerhauses als Jagdhütte nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für nicht gegeben erachtet.

Die auch in der Zulassungsbegründung insoweit nur pauschal vorgetragene Behauptung des Klägers, die beabsichtigte fischereiwirtschaftliche Nutzung sei ausreichend, um die Voraussetzungen der berufsmäßigen Binnenfischerei im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu erfüllen, genügt bereits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung.

Daher kommt es auf die Frage, ob das Fischer- und Bootshaus dem fischereiwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie auf die Einlassungen des Klägers, die Dimensionierung des Fischerhauses entspreche entgegen der vom Verwaltungsgericht verwendeten Stellungnahme des Fischereifachberaters den heutigen Anforderungen aus fischereiwirtschaftlicher Sicht, nicht entscheidungserheblich an. Unabhängig hiervon ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Fischerhaus diene in Anbetracht seiner Größe nicht einem - unterstellten - fischereiwirtschaftlichen Betrieb, nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Auslegung des Tatbestandmerkmals des „Dienens“ ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, U. v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - BauR 1991, 579). Davon kann hier nicht die Rede sein. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Grundflächenbedarf von 106m² (Fischerhaus ohne Terrasse) und 51m² (Bootshaus) für die vorgetragene fischereiwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als auch die ebenfalls vom Kläger nur unsubstantiiert angegriffene Stellungnahme des Fischereifachberaters eine Größe von höchstens 40m² für zu Fischereizwecken genutzte Gebäude als ausreichend und angemessen hält.

Zudem legt der Kläger weder die jagdwirtschaftliche Nutzung näher dar noch setzt er sich mit den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen für eine Privilegierung von Jagdhütten hinsichtlich der Größe des Fischerhauses ausreichend auseinander. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können Jagdhütten privilegiert sein, wenn es sich bei ihnen um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, innere Einteilung und innere Ausstattung ausschließlich unter Gesichtspunkten auszurichten sind, die sich allein aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung ergeben (BVerwG, U.v. 10.12.1982 - 4 C 52/78 - NVwZ 1983, 472). Hierzu stellt der Kläger lediglich pauschal darauf ab, das Fischerhaus sei für jagd- und fischereiwirtschaftliche Zwecke passgenau konzipiert und ausgeführt, ohne dies zu konkretisieren. Angesichts der beträchtlichen Größe des Fischerhauses wäre aber eine Darlegung des Klägers, inwiefern sich die Größe des Fischerhauses aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung rechtfertigt, erforderlich gewesen. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass dem Vorhaben bereits durch seine Größe eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB abzusprechen ist. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben auch im Außenbereich ausgeführt werden „soll“ (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95; U.v. 14.3.1975 - IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109). Das ist vom Kläger bereits nicht dargetan und im Übrigen nicht der Fall.

Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen zugleich auch die verfahrensfreie Errichtung des Fischer- und Bootshauses nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO behauptet, genügen sie aus den obigen Erwägungen bereits nicht den Darlegungsanforderungen.

Zu den Stützmauern wendet der Kläger nur pauschal ein, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als sonstige an Gewässern befindliche eigenständige Anlagen keiner Baugenehmigung nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO bedürften, weil es sich insoweit um Anlagen handele, die dem Gewässerausbau dienten. Inwiefern von einem Gewässerausbau auszugehen ist, legt der Kläger indes nicht dar. Ungeachtet der nicht hinreichenden Darlegung eines Gewässerausbaus, setzt sich der Zulassungsantrag mit dem angegriffenen Urteil nicht ausreichend auseinander. Denn das klägerische Vorbringen geht weder auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Stützmauern ein, noch greift es die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, dass die Stützmauern den bauplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechen. Auch soweit die Stützmauern als Gewässerausbaumaßnahmen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG qualifiziert werden würden mit der Folge eines Entfallens der Baugenehmigungsbedürftigkeit nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO, müsste das Bauplanungsrecht (als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften) nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 WHG eingehalten werden. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es sich bei den Stützmauern letztlich um Gewässerunterhaltungsmaßnahmen (§ 39 Abs. 1 WHG) handele, steht sein Vortrag bereits in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen. Im Übrigen wären aber in diesem Fall die Stützmauern nach dem Wasserrecht nicht zulassungspflichtig, sodass der Vorrang eines wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht greifen und damit wiederrum die Baugenehmigungspflicht eintreten würde (vgl. Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 56 Rn. 13).

Soweit der Kläger im Übrigen beanstandet, das Verwaltungsgericht sei bei den Stützmauern unzutreffend von unselbständigen Bestandteilen ausgegangen, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht die Stützmauern als eigenständige Vorhaben geprüft hat.

1.1.2 Im Hinblick auf die sonstigen Anlagen vermag der Zulassungsantrag unabhängig von der Frage der ausreichenden Darlegung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht begründen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den sonstigen Anlagen um Gewässerausbaumaßnahmen im Sinn von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt und ihre nachträgliche Legalisierung wegen einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 WHG ausscheidet.

Hierzu trägt der Kläger ausschließlich vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Qualifizierung der sonstigen Anlagen als Gewässerausbaumaßnahmen das klägerische Sachverständigengutachten nicht ausreichend berücksichtigt. Soweit die im Gutachten als Unterhaltungsmaßnahmen eingeordneten Anlagen nicht bereits vom Bescheid ausgenommen worden sind (vgl. Klammerzusatz in Nummer 2a des Bescheides), verweist der Zulassungsantrag auf die wiederrum nicht näher begründete Einschätzung des klägerischen Sachverständigengutachters. Jedenfalls kommt es aber auf die Qualifizierung als Gewässerausbau- oder Gewässerunterhaltungsmaßnahmen nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn man zugrunde legen würde, dass es sich bei den sonstigen Anlagen um Unterhaltungsmaßnahmen im Sinn von § 39 Abs. 1 WHG handeln würde, würden diese nicht den Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 3 WHG entsprechen. Aus der überzeugenden naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes vom 7. Dezember 2011 ergibt sich, dass durch die Maßnahmen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden. Die naturschutzrechtliche Stellungnahme wird vom Kläger auch nicht ernstlich in Frage gestellt. Sein Argument, sie sei aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht haltbar, geht dabei ins Leere, weil die Anlagen, die nach dem klägerischen Gutachten dem Hochwasserschutz dienen, gerade vom Bescheid ausgenommen sind.

Aus obigen Erwägungen kann das klägerische Vorbringen auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts erschüttern, einer nachträglichen Legalisierung der sonstigen Anlagen stünde eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 WHG entgegen.

Schließlich ist die angeordnete Beseitigung der sonstigen Anlagen hinreichend bestimmt. Das Fehlen von Fotos oder anderen Unterlagen von dem ursprünglichen Zustand ist unerheblich, weil der Bescheid nur eine Rückbauverpflichtung vorsieht, nicht hingegen die Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Insoweit enthält der Bescheid (Hinweis 1) eine entsprechende Klarstellung. Im Übrigen hat der Kläger mit seinem eigenmächtigen Handeln selbst bewirkt, dass keine Dokumentation des vorherigen Zustands vorliegt.

1.2 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden.

1.3 Soweit zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass er mit seinen Ausführungen zur Verwendung einer unbekannten telefonischen Ergänzung der Stellungnahme des Fischereifachberaters durch das Verwaltungsgericht einen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, verkennt der Kläger, dass die im Urteil des Verwaltungsgerichts genannte Ergänzung aus dem Jahr 2012 stammt, Bestandteil des behördlichen Verfahrensakts (Bl. 33) ist und nicht durch das Verwaltungsgericht eingeholt wurde. Ebenso ist im Hinblick auf den klägerischen Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Errichtung der Stützmauern eine wesentliche Umgestaltungsmaßnahme im Sinn eines Gewässerausbaus oder lediglich eine Unterhaltungsmaßnahme darstelle, kein Verfahrensfehler zu erkennen. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Substanziierung des Vorbringens. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag mit dem Inhalt der Klärung dieser Frage durch einen Sachverständigen gestellt. Es wäre daher ihre Obliegenheit gewesen, im Zulassungsantrag näher darzulegen, warum sich dem Gericht ein entsprechender Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen.

2. Im Hinblick auf die Duldungsanordnung ist der Zulassungsantrag der Klägerin zu 2 bereits unzulässig, da er insoweit weder einen Zulassungsgrund nennt noch anderes Vorbringen enthält.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG und entspricht den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Beträgen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 26. März 2015 weiter. Mit diesem Bescheid untersagte die Beklagte dem Kläger die Hundehaltung (Nr. 1), ordnete an, dass er den von ihm gehaltenen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben habe (Nr. 2) und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an, falls der Kläger der Abgabeverpflichtung nicht nachkomme (Nr. 5).

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1) bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist.

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zugelassen werden soll. Der jeweilige Zulassungsgrund ist hinreichend deutlich zu bezeichnen (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 187). Diesem Erfordernis ist der Kläger nachgekommen, da er geltend macht, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen.

Zusätzlich bedarf es neben der konkreten Benennung eines Zulassungsgrundes der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Erforderlich ist daher in Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht. Gefordert wird eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 52; BayVGH, B.v. 30.8.2011 - 11 ZB 11.1688 - juris Rn. 5 und 6). Nicht ausreichend ist es auch, wenn die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung lediglich in Abrede gestellt oder das Gegenteil behauptet wird.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsverbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht legt im Urteil vom 24. März 2016 ausführlich dar, dass der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG erfüllt sei, weil der Kläger mehrfach gegen die Anleinpflicht aus der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde verstoßen habe. Zudem gehe vom Hund des Klägers auch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen aus (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Diesbezüglich bewertet das Gericht sämtliche Vorfälle, an denen der Hund des Klägers beteiligt war, unter Einbeziehung der Ausführungen des Klägers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Demgegenüber nimmt der Kläger lediglich auf sein Vorbringen in der ersten Instanz Bezug, ohne jedoch auf die Feststellungen des Gerichts zu den einzelnen Vorfällen im Urteil einzugehen. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr i. S. d. Art. 7 Abs.2 Nr. 1 LStVG bestreitet er pauschal. Deshalb fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.

Soweit der Kläger in Bezug auf den Verstoß gegen die Anleinpflicht vorbringt, dass nur gegen ihn vorgegangen werde und der Beklagten willkürliches Verhalten vorwirft, setzt er sich wiederum nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach er zur Untermauerung seiner Behauptung Vergleichsfälle bzw. eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten hätte aufzeigen müssen.

Inwiefern die Ausführungen des Klägers zum Antrag auf Wiedereinräumung der Pferdehaltung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 24. März 2016 begründen, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist auch insoweit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht Genüge getan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.