Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - M 10 K 16.80

published on 14/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - M 10 K 16.80
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung.

Die Klägerin ist seit dem 6. August 2004 Alleineigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße 44-54, Am ... 46, in .... Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 2008 eine Pferdepensionshaltung mit Offenlaufstallhaltung, bei der sich die knapp 40 Pferde auf einer Gesamtfläche von ca. 85.000 m² frei bewegen können.

Der Beklagte betreibt eine öffentliche Wasserversorgungsanlage unter anderem für das Gebiet der Gemeinde ... aufgrund seiner Wasserabgabesatzung vom 16. Dezember 2009. Gebühren- und Beiträge erhebt er aufgrund seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) ebenfalls vom 16. Dezember 2009, die zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.

Die Klägerin reichte im Jahr 2009 bei der Gemeinde ... einen Bauantrag für den Neubau einer Reit- und Bewegungshalle ein. Das Bauvorhaben wurde laut Mitteilung der Klägerin am 23. Oktober 2010 fertig gestellt. Am 10. Februar 2011 führte der Beklagte daraufhin eine Ortsbesichtigung durch. Dabei wurde festgestellt, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück auch vier Liegehallen befinden, die wasserversorgungsbeitragsrechtlich bisher noch nicht veranlagt wurden. Der Liegestall 1 mit einer Fläche von 123 m² befindet sich neben der Putz- und Sattelkammer. Bei den Liegeställen 2 - der mittlerweile abgerissen wurde - und 3 mit einer Fläche von je 132,5 m², die sich hinter dem Pferdestall befinden bzw. befanden, handelte es sich vormals um Güllesilos. Der Liegestall 4 mit einer Fläche von 120 m² befindet sich neben der Gärtnerei und beherbergt auf einem abgetrennten Bereich einige ältere und kranke Pferde.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2013 setzte der Beklagte für die vier Liegehallen einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgung unter Zugrundelegung einer Geschossfläche von insgesamt 509 m² in Höhe von 2.194,86 € fest.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch mit der Begründung ein, dass in den Liegehallen kein Wasseranschluss vorhanden sei.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beim Landratsamt ... wurde am 8. Mai 2015 auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine erneute Ortsbesichtigung durchgeführt. Bei diesem Termin wurde festgestellt, dass einer der beiden Rundliegeställe mittlerweile abgerissen worden ist. Dafür wurde ein neuer Liegestall mit ca. 100 m² neben der Garage errichtet. Darüber hinaus wurden noch zwei weitere Liegeställe (Nrn. 5 und 6) vor dem Longierzirkel errichtet. Diese wurden mangels Kenntnis des Beklagten bei der Geschoßflächenberechnung im Beitragsbescheid vom 2. Juli 2013 nicht berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 wies das Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Klägerin gegen den Herstellungsbeitragsbescheid mit der Begründung zurück, dass Viehställe generell wegen des erforderlichen Tränkwassers für die Tiere einen objektiven Bedarf nach einem Wasseranschluss hätten. Im vorliegenden Fall stehe allen Pferden einer Gruppe ein überdachter Bereich als Witterungsschutz mit Fressständern, Futterkrippen oder Heuraufen und Selbsttränken zur Verfügung, die von den Pferden jederzeit aufgesucht werden könnten. Die Tiere hätten jederzeit die Möglichkeit, sich zwischen dem geschützten Stallbereich und dem offenen Außenbereich hin und her zu bewegen.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid über die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom 2. Juli 2013 für das Grundstück ...-straße 44-54, Am ... 46 in ..., FlNr. ... der Gemarkung ..., bezüglich der Liegehallen in der Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 22. Dezember 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, es hätte eine Rundliegehalle 2 (alt) und 3 gegeben, falsch seien. Neben dem alten Rundliegestall habe sich vormals ein Holzsilo aus den 70er Jahren befunden, in dem Pferdemist und Gülle gesammelt worden seien. Dieses Silo sei im Jahr 2014 abgerissen worden. Der Beklagte verwende mit der Bezeichnung „Liegestall“ und „Rundliegestall“ eine falsche Bezeichnung für die streitigen baulichen Anlagen. Es handle sich jeweils um eine überdachte Freifläche. Die Freiflächen seien nicht vollständig umwandet, sondern offen zugänglich. Von den Decken seien vertikal Baumstämme abgehängt, um eine schnelle Bewegung der Pferde in diesem Bereich zu vermeiden. Die Pferde würden sich selbstständig in diese Liegehallen begeben, um entweder auf dem ausliegenden Stroh zu ruhen, Regen- oder Schneefall auszuweichen, bei starker Kälte, um die Nähe anderer Tiere zu suchen oder auch starken Sonneneinstrahlungen auszuweichen. Der Beklagte sei fälschlicherweise der Meinung, dass Liegeflächen Gebäudeteile seien, die nach Art ihrer Nutzung den Anschluss an die Wasserversorgung auslösten. Die Offenlaufstallhaltung habe die Besonderheit, dass die Tiere sich auf einer eingezäunten Fläche frei bewegen könnten. Für die Pferde existierten keine Stallplätze (mit Ausnahme dreier Stallplätze für kranke Tiere). Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. November 2007 (Az. AN 1 K 06.02902) beziehe sich auf die Errichtung eines Boxenlaufstalls. Ein Boxenlaufstall sei allseitig umwandet. Die Tiere könnten sich innerhalb des Stalls frei bewegen, würden dort gefüttert und getränkt, könnten aber den Boxenlaufstall nicht unkontrolliert aufsuchen und wieder verlassen. Im Gegensatz zu einem Boxenlaufstall sei eine Liegehalle nichts anderes als ein Teil der Freifläche des Offenstalls, der überdacht sei und in Bereichen Windschatten gewähre. Dort befänden sich weder Fütterungs- noch Tränkeeinrichtungen. Der Bereich der Liegehalle sei nichts anderes als ein überdachter Teil der Weide. Soweit der Beklagte ausführe, allen Pferden einer Gruppe stünde ein überdachter Bereich als Witterungsschutz mit Fressständern, Futterkrippen oder Heuraufen und Selbsttränken zur Verfügung, sei dies falsch. Diese Einrichtungen seien nicht darauf ausgelegt, dass allen Pferden der Herde gleichzeitig ein Platz an Fressständern, Futterkrippen, Heuraufen und Selbsttränken in den Liegehallen zur Verfügung stände. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass sich in keinem der Liegehallen eine Wassertränke befinde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Liegehallen um Gebäude im Sinne des § 5 Abs. 1 BGS-WAS, Art. 2 Abs. 2 BayBO handle. Insbesondere seien sie auch überdacht. Zur räumlichen Begrenzung sei es nicht erforderlich, dass Gebäude auf allen Seiten mit Wänden abgeschlossen seien. Auch offene Hallen stellten Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayBO dar. Nach ihrer baulichen Ausgestaltung und dem Erscheinungsbild könnten die Liegehallen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als bloß überdachter Teil einer Weide angesehen werden. Für die Liegehallen bestehe bei objektiver Betrachtungsweise auch Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der angefochtene Nacherhebungsbescheid vom 2. Juli 2013, der für die Errichtung der Liegehallen bzw. die Umnutzung als Liegehallen für Pferde einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage in Höhe von 2.194,86 Euro festsetzt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a. Nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte Gebrauch gemacht durch den Erlass seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 16. Dezember 2009. Die Regelungen im Beitragsteil der BGS-WAS sind nicht zu beanstanden. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sowie gegen die materiellrechtliche Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Satzungsregelungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b. Die BGS-WAS vom 16. Dezember 2009 wurde in dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2013, der einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage festsetzt, auch richtig vollzogen.

Die Errichtung der Liegehallen bzw. die Umnutzung der vormaligen Silos nun als Liegehallen hat einen zusätzlichen Geschossflächenbeitrag ausgelöst.

Gemäß § 5 Abs. 5 BGS-WAS entsteht die Beitragspflicht nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2 BGS-WAS auch, wenn das Grundstück vergrößert wird und für diese Fläche noch kein Beitrag geleistet wurde. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach § 5 Abs. 2 BGS-WAS für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. Ein zusätzlicher Beitrag entsteht damit mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, insbesondere im Fall einer Geschossflächenvergrößerung jeweils für die zusätzlichen Flächen, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Durch den Bau der Liegehallen 1 und 4 und die Umnutzung der vormaligen Silos als Liegeställe wurde die auf dem streitgegenständlichen Grundstücke vorhandene Geschossfläche vergrößert; entgegen des klägerischen Vortrags handelt es sich bei den „Liegehallen“ um Gebäude. Nach der baurechtlichen Definition in Art. 2 Abs. 2 BayBO sind Gebäude benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können; dieser baurechtliche Begriff ist auch für den Vollzug von Beitrags- und Gebührensatzungen maßgeblich (vgl. schon BayVGH, U.v. 8.8.1986 - 23 B 85 A.1358 - juris). Die überdachten Liegeställe stellen hier solche Anlagen dar, auch wenn sie nicht an allen vier Seiten Wände haben oder jeweils an einer Seite ein stets offener Eingangsbereich vorhanden ist.

Durch diese zusätzlich geschaffene Geschossfläche wurde auch der durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vermittelte Vorteil erhöht. Denn es handelt sich bei den hier streitgegenständlichen Liegehallen um Gebäude, die nach der Art ihrer Nutzung einen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG, § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS-WAS).

Zur Klärung der Frage, ob ein Gebäude nach der Art seiner bestimmungsgemäßen Nutzung einen Bedarf nach einem Anschluss an die Wasserversorgung auslöst, ist auf objektive Gesichtspunkte und auf eine typisierende Betrachtung abzustellen (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 31).

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den Liegehallen jeweils nicht nur um einen überdachten Teil der Freifläche im Laufstall der Pferde oder der Weide, sondern um einen Pferdestall, der dem Aufenthalt und der Unterbringung von Pferden dient.

Ein Stallgebäude hat nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 11 m. w. N.) unter dem Gesichtspunkt der typisierenden Betrachtungsweise einen Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, weil das in dem Stall untergebrachte Vieh getränkt werden muss. Dass hierzu kein Wasser mit Trinkwasserqualität erforderlich ist, ändert nichts an dem grundsätzlichen Anschlussbedarf. Dies gilt auch für die Errichtung eines Boxenlaufstalles, eines Stalles, in dem sich das Vieh frei bewegen (laufen) kann und nicht mehr angebunden ist, in dem die Tiere selbst entscheiden können, in welchem Liegeplatz (Boxen) sie ruhen oder wann und wo sie fressen (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.11.2007 - AN 1 K 06.02902 - juris Rn. 29).

Für Stallgebäude, die in eine Offenlaufstallhaltung eingebunden sind, kann nichts anderes gelten. Maßgeblich ist allein, dass es sich jeweils um Stallgebäude, die für die Haltung der Pferde errichtet wurden, handelt. Nach Ausführungen der Klägerin dienen die Liegehallen dazu, den Pferden Schutz vor Hitze und Kälte oder sonstigen Witterungseinflüssen zu bieten. Die Pferde würden sich dort auch zum Schlafen hinlegen oder ausruhen. Daher haben die Liegehallen nach objektiv typisierender Betrachtungsweise Anschlussbedarf an die Wasserversorgung; auf die tatsächliche Nutzung im konkreten Fall oder die Vorstellungen der Klägerin kommt es dagegen nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - beckonline; Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand: Dezember 2011, Art. 5 KAG, Frage 12, 3.1.). Daher ist es für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages nicht von Bedeutung, dass die Pferde sich nicht nur in den Stallgebäuden, sondern auch auf einer Freifläche von ca. 85.000 m² frei bewegen und selbst entscheiden können, ob oder welches Stallgebäude sie betreten oder auch wie häufig sie diese frequentieren. Gleiches gilt, soweit die Klägerin darauf verweist, dass ein tatsächlicher Wasseranschluss an die Wasserversorgungsanlage in den jeweiligen Liegehallen nicht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 11; VG Ansbach, U.v. 13.11.2007 - AN 1 K 06.02902 - juris Rn. 29).

c. Auch die Höhe der beitragspflichtigen Geschossfläche von 509 m² hat der Beklagte richtig berechnet. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-WAS wird der Beitrag nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS). Die Vorteilslage ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Liegehallen bzw. mit der Umnutzung der vormaligen Güllesilos als Pferdställe entstanden, so dass es unerheblich ist, dass eines der beiden vormaligen Silos mittlerweile abgerissen worden ist. Dass beide Silos zum Pferdestall umgenutzt wurden, steht für das Gericht fest aufgrund des Aktenvermerkes zur Ortsbesichtigung des Beklagten vom 10. Februar 2011 (vgl. Bl. 2-13 der Behördenakte). Dort werden die vorhandenen Gebäude - unter anderem die beiden Güllesilos - einzeln aufgelistet und beschrieben.

d. Auch eine Festsetzungsverjährung war zum Zeitpunkt des Erlass des Bescheides noch nicht eingetreten. Erst durch die Ortsbesichtigung im Februar 2011 hat der Beklagte Kenntnis von der Existenz der Liegehallen erlangt, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsrist zu laufen begonnen hat (vgl. Abs. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, § 169 Abs. 2 AO). Der Bescheid vom 2. Juli 2013 ist damit innerhalb der Frist ergangen.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.194,86 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 05/09/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
published on 09/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.