Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Jan. 2017 - M 10 K 16.1328

published on 26/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Jan. 2017 - M 10 K 16.1328
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Gericht

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Tenor

I. Das Verfahren der Klägerin zu 2) wird eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten ihrer Verfahren zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für das Innehaben mehrerer Wohnungen im Anwesen … weil 16 in …

Das Anwesen liegt unmittelbar an der Uferpromenade. Es gehörte nach den Angaben des Klägers ursprünglich seinen Eltern; er ist dort aufgewachsen. In den 1970er Jahren wurde es in Wohnungseigentum aufgeteilt.

Der Kläger ist Eigentümer der Wohnungen Nr. 5 und 8 laut Aufteilungsplan. Ferner war der Kläger bis zur Übertragung auf seine Tochter mit Wirkung zum 1. Januar 2016 Eigentümer der Wohnung Nr. 13; hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Gebäude.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungen Nr. 6 und 12 laut Aufteilungsplan.

Die Beklagte erhebt für das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Gemeindegebiet Zweitwohnungsteuer auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 5. Juli 2005 (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS); die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Ergänzend zu den Regelungen der Satzung beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 28. Mai 2008, in bestimmten Fällen eine Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer nicht bzw. nur eingeschränkt durchzuführen, namentlich wenn es sich bei der Zweitwohnung um ein ehemaliges Kinderzimmer handelt (Nr. 1 des Beschlusses) oder wenn in … nicht gemeldete Personen dort nachweislich mehr als eine Ferienwohnung vermieten (Nr. 5 des Beschlusses).

Laut Melderegister meldeten die Kläger zum 1. August 2008 ihren Hauptwohnsitz in … … … …, … weil 16, und in … …, …str. 84, einen Nebenwohnsitz an. Mit Bescheid vom 7. November 2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger, der Klägerin und ihren beiden Kindern die Wohnung … weil 16 als Nebenwohnsitz fest; zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Familie nach Ermittlungen der Gemeinde … überwiegend in der dortigen Wohnung in der …str. 84 aufhalte und daher dort ihre Hauptwohnung habe. Eine gegen die Zwangsummeldung gerichtete Klage wurde in der mündlichen Verhandlung der Streitsache am 3. Juli 2014 zurückgenommen (Az.: M 22 K 11.5644).

Mit mehreren Schreiben, zuletzt am 3. März 2015, forderte die Beklagte die Kläger auf, für die jeweils in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen Nrn. 5, 8 und 13 bzw. 6 und 12 im Objekt … weil 16 Zweitwohnungsteuererklärungen abzugeben, und kündigte für den Fall der Nichtabgabe eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an.

Mit Schreiben vom 31. März 2015 teilte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kläger der Beklagten daraufhin mit, die Wohnungen seien derzeit nicht nutzbar, da ein jahrelanger Streit bezüglich der laut Baugenehmigung zu errichtenden Parkplätze unter den WEG-Miteigentümern bestehe. Das Landratsamt … habe bereits eine Nutzungsuntersagung angedroht. Bevor dies nicht endgültig erledigt sei, sei eine Wertangabe zu den Wohnungen nicht möglich.

Mit drei Bescheiden jeweils vom 28. Mai 2015 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Innehaben der Wohnungen Nr. 5, 8 und 13 im Anwesen … weil 16 Zweitwohnungsteuer in folgendem Umfang fest:

betreffend die Wohnung Nr. 5 für die Jahre 2012 bis 2015 und ab 2016 jährlich in Höhe von 817,92 Euro, betreffend die Wohnung Nr. 8 für die Jahre 2012 bis 2015 und ab 2016 jährlich 645,12 Euro und betreffend die Wohnung Nr. 13 für die Jahre 2012 bis 2015 und ab 2016 jährlich 2.304,- Euro.

Bei der Berechnung der jeweiligen Zweitwohnungsteuer legte die Beklagte eine geschätzte ortsübliche Netto-Kaltmiete von 12,- Euro je m² Wohnfläche zugrunde.

Die Bescheide wurden dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am 29. Mai 2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen die Zweitwohnungsteuerbescheide ein.

Zur Begründung machte er geltend, dass die Steuer nur erhoben werde, weil er melderechtlich gemeinsamen mit seiner Frau gemeldet sein müsse. Dies sei in seinen Augen diskriminierend. Nur weil er verheiratet sei, werde er melderechtlich schlechter behandelt, denn er müsse unabhängig von seinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt seine Hauptwohnung zusammen mit seiner Familie haben. Unabhängig von dem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot seien auch die angesetzten Mietwerte ermessensfehlerhaft. Bei einem Objekt, welches durch Schlamperei oder möglicherweise wissentliche Rechtsbeugung einzelner Behördenmitglieder in einem unvermietbaren Zustand sei, weil elementare Bauauflagen nicht erfüllt seien, könne nicht ein üblicher Mietpreis angesetzt werden. Niemand könne von ihm verlangen, dass er ein Gebäude mit erheblichen Sicherheitsmängeln, dessen Nutzung zu untersagen sei, vermiete. Dies sei für ihn zu riskant, es sei bereits ein kleines Kind von der Terrasse gefallen.

Die Beklagte half den Widersprüchen des Klägers gegen die Bescheide vom 28. Mai 2015 nicht ab und legte sie dem Landratsamt … zur Entscheidung vor.

Die Klägerin wurde mit zwei Bescheiden jeweils vom 11. August 2015 zur Zweitwohnungsteuer herangezogen, betreffend die Wohnung Nr. 6 ab 2012 in Höhe von 1.059,84 Euro jährlich und betreffend die Wohnung Nr. 12 ab 2012 in Höhe von 1.036,80 Euro jährlich. Die Bescheide wurden dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger laut Postzustellungsurkunde am 13. August 2015 zugestellt. Gegen die Bescheide vom 11. August 2015 wurde kein Widerspruch eingelegt.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens des Klägers holte das Landratsamt … eine Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde zur Nutzbarkeit der Wohnanlage … weil 16 ein.

Diese führte unter dem 12. November 2015 aus, die Nutzung für das Anwesen sei nicht untersagt. Auf dem Grundstück Fln. … Gemarkung … seien die Stellplätze nicht im geforderten Umfang hergestellt worden, es fehlten 6 von 15 Stellplätzen. Bezüglich der fehlenden Stellplätze sei derzeit kein bauaufsichtliches Durchsetzen beabsichtigt; die Eigentümergemeinschaft sei drauf hingewiesen worden, dass unterschiedliche Zielsetzungen innerhalb der WEG zivilrechtlich zu klären seien, wie auch das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 22. Januar 2015 klargestellt habe. Hinsichtlich des ersten und zweiten Rettungsweges sei am 28. März 2013 eine Ortsbegehung durchgeführt und festgestellt worden, dass keine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Bauaufsichtliche Maßnahmen seien auch insoweit nicht veranlasst.

Mit Änderungsbescheid vom 3. Dezember 2015 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Zweitwohnungsteuer betreffend die Wohnung Nr. 13 wegen der Eigentumsübertragung auf seine Tochter ab dem 1. Januar 2016 auf 0,- Euro fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2016, dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 8. März 2016 zugestellt, wies das Landratsamt … die Widersprüche des Klägers gegen die Zweitwohnungsteuerbescheide vom 28. Mai 2015 betreffend die Wohnungen Nr. 5, 8 und 13 in der Fassung des Änderungsbescheides der Beklagten vom 3. Dezember 2015 zurück.

Mit Schreiben vom 18. März 2016, eingegangen am selben Tag, erhoben die Kläger wegen der Zweitwohnungsteuer 2012 bis 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen,

die Zweitwohnungsteuerbescheide betreffend die Wohnungen Nrn. 5, 6, 8, 12 und 13 aufzuheben.

Die Bescheide betreffend die Wohnungen Nrn. 5, 6, 8 und 12 seien komplett fehlerhaft. Die Wohnungen seien bis 2013 vermietet gewesen. Eine steuerpflichtige private Nutzung als Zweitwohnung habe nicht stattgefunden. Die Vermietung sei nach Kenntnis der Sicherheitsmängel laut Schreiben des Landratsamtes … vom 30. August 2012 umgehend eingestellt worden. Lediglich die bereits abgeschlossenen Mietverträge seien bei erheblichem Mietnachlass und provisorischen Sicherungsmaßnahmen erfüllt worden. Auch die Werbung für die Ferienwohnungen sei umgehend eingestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Vermietungsabsicht definitiv vorhanden gewesen. Danach hätten die Wohnungen mangels Vermietbarkeit für einige Zeit leer gestanden, bis schließlich seine Kinder dort eingezogen seien. Er und seine Frau jedenfalls nutzten diese Wohnungen nicht als Zweitwohnungen. Ungeachtet dessen sei die Zweitwohnungsteuer für die Wohnungen jedenfalls wegen der fehlenden Stellplätze und der nicht zu vertretenden Sicherheitsmängel mit 0,- Euro anzusetzen.

Auch die Zweitwohnungsteuer für die Wohnung Nr. 13 sei fehlerhaft, da es sich hierbei um den Lebensmittelpunkt des Klägers handle. Lediglich melderechtlich habe ein anderer Erstwohnsitz eingetragen werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2016 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages trugen sie unter dem 12. Mai 2016 vor, soweit sich die Klage gegen die Festsetzungen der Zweitwohnungsteuer für die Wohnungen Nrn. 6 und 12 richte, sei die Klage bereits unzulässig, da die entsprechenden Bescheide an die Klägerin bestandskräftig seien.

Soweit der Kläger behaupte, die Wohnung Nr. 13 stelle seinen Lebensmittelpunkt dar, so habe er dies weder im Hinblick auf die Notwendigkeit des erwerbsbedingten Ortswechsels noch auf die tatsächlichen Aufenthaltszeiten substantiiert. Nur wenn erwerbsbedingt eine quantitativ überwiegende Nutzung nachgewiesen werde, könne die Wohnung als sog. steuerfreie Erwerbszweitwohnung aufgrund einer „melderechtlichen Zwangslage“ in Betracht kommen (BVerfG, B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 12.32/00).

Soweit der Kläger im Hinblick auf die Wohnungen Nrn. 5, 8 und 13 auf deren bauordnungsrechtliche Sicherheitsmängel verweise, greife dies nicht durch, weil die Nutzung als Zweitwohnung nicht die Erfüllung aller bauordnungsrechtlichen Anforderungen voraussetze (BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 4 ZB 15.830).

Mit Schriftsatz der seitens der Klagepartei nunmehr bestellten Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Juli 2016 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen.

Darüber hinaus wurde zur Klage des Klägers in der Sache vorgetragen, seine Heranziehung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil er von der Zahlung der Zweitwohnungsteuer wegen fehlender ausreichender Einkünfte befreit sei. Das zu versteuernde Einkommen des Ehepaares liege für den im streitgegenständlichen Fall maßgeblichen Zeitraum seit 2010 regelmäßig unter dem maßgeblichen Betrag von 33.000,- Euro. So habe sich laut Einkommensteuerbescheid für 2010 eine festzusetzende Einkommensteuer von Null ergeben und dem Bescheid für 2012 lasse sich ein zu versteuerndes Einkommen von 9.420,- Euro entnehmen.

Zudem diskriminiere die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für die Wohnung Nr. 13 den Kläger im Hinblick auf Art. 6 GG. Diese Wohnung sei de facto schon immer der Hauptwohnsitz des Klägers gewesen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren Az. M 22 K 11.5644 habe er lediglich aus formalen Rechtsgründen zurückgenommen, weil es nach dem Meldegesetz keine Rolle spiele, dass er sich dort die meiste Zeit aufhalte. Die im Rahmen des vorgenannten Rechtsstreits getroffenen Erkundigungen der betroffenen Gemeinden seien unbehelflich und im Ergebnis auch unrichtig. Der Kläger befinde sich beruflich immer wieder längere Zeit im Ausland, so dass er möglicherweise weniger als die Hälfte der Zeit tatsächlich in … weil gewohnt habe. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass er sich dort längere Zeit im Jahr als in … aufgehalten habe. Insoweit sei § 2 ZwStS mit Art. 6 GG nicht vereinbar, da er nicht berücksichtige, dass es grundsätzlich einer Familie überlassen werden müsse, wie sie zusammenlebe. Wichtig sei, dass der Familienverbund funktioniere und die Familie nicht bevormundet werde. Entscheide eine Familie, dass sich ein Familienmitglied möglicherweise auch überwiegend, insbesondere aus beruflichen Gründen, in einer anderen Wohnung aufhalte, dürfe der Satzungsgeber nicht durch die Auferlegung einer Steuer diesbezügliche Wünsche der Familie durch Erhebung einer Zweitwohnungsteuer stören oder gar gefährden. Nach der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten wäre der Kläger selbst dann steuerpflichtig, wenn er sich regelmäßig in … weil aufhalten würde, weil die Beklagte sich hier formalistisch auf die Vorschriften des Meldegesetzes stütze. Auch das Bundesverfassungsgericht weise darauf hin, dass es durch die melderechtlichen Regelungen für Verheiratete ausgeschlossen sei, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen, was eine ungerechtfertigte Benachteiligung sei (BVerfG, B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 - juris Rn. 107-110). Der Kläger halte die Wohnung in … weil auch aus beruflichen Gründen, sodass ihm die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Gute komme. Er habe seine berufliche Tätigkeit schon immer von dieser Wohnung aus gesteuert und verfüge dort auch über die entsprechende Infrastruktur wie Telefonanlage und Internet-Server. Auch befänden sich im Arbeitszimmer z.B. die Unterlagen des Klägers, die die gemeinsame Firma der Eheleute beträfen und die er nicht in den Räumen seiner Frau in … lagern wolle. Er arbeite dort regelmäßig oft auch abends und nachts mit anschließender Übernachtung.

Darüber hinaus handle es sich bei dem Anwesen … weil 16 (ehemals Haus-Nr. 10) um das ehemalige Kinderzimmer des Klägers, da er dort seit seinem 3. Lebensjahr aufgewachsen sei und das Anwesen ununterbrochen genutzt habe. Damit sei es gemäß dem Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 28. Mai 2008, Ziff. 1, zweitwohnungsteuerfrei.

Gemäß Ziff. 5 des genannten Gemeinderatsbeschlusses dürfe bei einer Vermietung mehrerer Ferienwohnungen außerdem nur eine Wohnung zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden; vorliegend habe die Beklagte nicht entsprechend differenziert, sondern alle drei Wohnungen des Klägers mit einer Zweitwohnungsteuer belegt. Ob die Beklagte insoweit ein Auswahlermessen hinsichtlich der heranzuziehenden Wohnung gehabt hätte, könne hier dahinstehen, da jedenfalls nicht alle Wohnungen herangezogen werden dürften.

Schließlich sei die Vermietung der Wohnungen Nrn. 5 und 8 wegen der völlig unzureichenden Sicherheit insbesondere aufgrund des Terrassengeländers nicht möglich. Es fehle die wohnungsmäßige Grundausstattung, wie sie nach Meinung der Beklagten und der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid relevant sei. Dazu gehöre nämlich auch, dass eine der Wohnung zugeordnete Terrasse problemlos genutzt werden könne, die den besonderen Wert dieser Wohnung auch im Hinblick auf den Seeblick ausmache. Eine Vermietung würde dem Kläger möglicherweise sogar der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung aussetzen, wenn tatsächlich ein Mieter, insbesondere ein Kind, zu Schaden käme. Aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen könne er also keine Mieteinnahmen aus den Wohnungen Nrn. 5 und 8 erzielen.

Am 28. Juli 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Insbesondere stellte der Kläger klar, dass er außer der Wohnung Nr. 13 auch die Wohnungen Nr. 5 und 8 ab 2012 selbst regelmäßig zusammen mit seinen Kindern genutzt habe. Die Wohnungen Nr. 5 und 8 würden zusammen mit einem der Wohnung Nr. 13 zugeordneten Kellerraum als Einheit genutzt; bis etwa zum Jahr 2007/2008 sei mit der Vermietung dieser Einheit eine Warmmiete von monatlich 1.600 Euro erzielt worden.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2016 gab das Gericht dem Kläger auf, binnen Monatsfrist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass er sich in den streitigen Veranlagungszeiträumen ab 2012 überwiegend im Anwesen … weil 16 aufgehalten habe, und wann dies aus beruflichem Anlass gegeben war. Der Beklagten wurde unter entsprechender Fristsetzung aufgegeben, den herangezogenen Mietvergleichspreis von 12,- Euro je m² für die veranlagten Wohnungen weiter zu untermauern.

Unter dem 10. August 2016 legten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten eine Auflistung vereinbarter Mietpreise für vergleichbare Objekte sowie entsprechende Internetangebote vor. Wertbildender Faktor sei die Seenähe; die vorgetragenen Baumängel beim klägerischen Anwesen dürften sich demgegenüber allenfalls geringfügig bemerkbar machen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2016 ließ der Kläger vortragen, da er selbständig sei, könne er keine Unterlagen zum Nachweis vorlegen, dass sein Aufenthalt im Anwesen … weil beruflich veranlasst gewesen sei. De facto halte er sich dort aber häufiger als in … auf, sofern er nicht - beruflich bedingt oft mehrere Wochen - im Ausland sei.

Im Übrigen machten die Verfahrensbevollmächtigten nochmals die Rechtswidrigkeit des § 2 ZwStS im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erwerbszweitwohnung geltend, wonach eine Zweitwohnungsteuer vor allem dann nicht einen der Ehegatten belasten dürfe, wenn der Fortbestand der Ehe durch den Bezug einer Zweitwohnung durch einen der Ehegatten gesichert werde; gerade dies sei beim Kläger der Fall, da die Familie aus persönlichen Gründen der Ehefrau, nämlich aufgrund erheblicher „Reibereien“ in der Wohnanlage … weil, nach … gezogen sei. Ferner wurde nochmals ausführlich auf die Sicherheitsmängel bei den Wohnungen Nr. 5 und 8 hingewiesen.

Mit Schriftsätzen ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Dezember 2016 bzw. 20. Dezember 2016 verzichteten die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

I.

Nachdem die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Juli 2016 zurückgenommen hat, ist ihr Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

II.

Über die Klage des Klägers kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

III.

Die zulässige Klage des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Bescheide der Beklagten jeweils vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2015 (betreffend Wohnung Nr. 13) und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 4. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungsteuer ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 5. Juli 2005 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 21. Dezember 2005.

Mit dem Erlass dieser Satzung hat die Beklagte von der Ermächtigung in Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 Gebrauch gemacht, wonach die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben können, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Die Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer in der Satzung vom 5. Juli 2005, deren Erlass Fehler nicht erkennen lässt, hält sich im Rahmen der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 KAG und des identischen bundesrechtlichen Begriffs der örtlichen Aufwandsteuer in Art. 105 Abs. 2a GG. Auch sind die einzelnen satzungsrechtlichen Bestimmungen mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstößt § 2 ZwStS nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Nach § 2 Satz 1 ZwStS ist - steuergegenständliche - Zweitwohnung jede Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.

Soweit die Klagepartei geltend macht, aus § 2 ZwStS ergebe sich eine verfassungswidrige Benachteiligung von Ehegatten, weil dort formalistisch den Vorschriften des Meldegesetzes gefolgt werde, ohne dass eine Sonderregelung für sog. Erwerbszweitwohnungen Verheirateter vorgesehen sei, und sie sich hierzu auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u. 1 BvR 2627/03 - (BverfGE 114, 316-338) beruft, geht diese Argumentation fehl.

Eine besondere Benachteiligung von Ehegatten resultierte in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts daraus, dass in den dortigen Fällen die angewendeten Regleungen der jeweiligen Zweitwohnungsteuersatzungen explizit an das jeweilige (Landes-) Melderecht anknüpften. Nach den jeweils einschlägigen melderechtlichen Regelungen wurde dort zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz bestimmt, so dass es für Verheiratete ausgeschlossen war, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen; steuerlich belastet wurde dort somit jeweils die Entscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen, sondern bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung eine Zweitwohnung zu begründen. Da von einer derartigen steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer solche Personen nicht erfasst wurden, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten wurden, sah das Bundesverfassungsgericht in diesen konkreten Fällen einer „melderechtlichen Zwangslage“ in der Zweitwohnungsteuererhebung eine nicht gerechtfertigte besondere finanzielle Belastung Verheirateter und damit einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Anders als die vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffenen Zweitwohnung-steuersatzungen bestimmt die Satzung der Beklagten aber das „Innehaben einer Zweitwohnung“ in Abgrenzung zur „Hauptwohnung“ eigenständig ohne expliziten Rückgriff auf das Melderecht zum Steuergegenstand (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 ZwStS).

Zwar liegt auch in einem solchen Fall, in dem der Satzungsgeber bei der Bestimmung des Steuergegenstandes nicht explizit auf die Regelungen des Melderechts Bezug genommen hat, deren Heranziehung bei der Auslegung des Begriffs der „Hauptwohnung“ nahe (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 43); dies gilt insbesondere für die Bestimmung in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Meldegesetz vom 8. Dezember 2006 - MeldeG 2006 - (GVBl S. 990), der als Hauptwohnung grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung definiert und in Satz 5 als Hilfsmaßstab den „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“ ergänzt.

Allerdings wäre die uneingeschränkte Gleichsetzung von Zweitwohnung und Nebenwohnung im melderechtlichen Sinne systemfremd; die Satzungsauslegung darf insoweit nicht zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen (BVerfG, B.v. 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201/214 f., Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion).

Daher verbietet es sich hier gerade mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u. 1 BvR 2627/03 - (a.a.O.) zu den sog. „Erwerbszweitwohnungen“, die in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG enthaltene Fiktion, wonach für nicht dauernd von der Familie getrennt lebende Verheiratete die Familienwohnung als Hauptwohnung gilt, bei der Auslegung des § 2 ZwStS uneingeschränkt zu übernehmen (ausführlich BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 43 f.; B.v. 8.7.2007 - 4 ZB 07.899 - juris Rn. 6; U.v. 6.3.2013 - 4 B 12.1388 - juris Rn. 19 f.).

Vielmehr ist § 2 ZwStS verfassungskonform so auszulegen, dass - unabhängig von der melderechtlichen (Zwangs-)Einstufung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG als Nebenwohnung - die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen und vorwiegend genutzten Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten unzulässig ist; unter Beachtung dieser Maßgaben ist ein Verstoß des § 2 ZwStS gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht feststellbar.

2. Die Beklagte hat ihre Satzung in den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 28. Mai 2015 - betreffend Wohnung Nr. 13 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2015 - auch fehlerfrei vollzogen.

Der Kläger ist steuerpflichtig, weil er im Anwesen … weil 16 im Gemeindegebiet der Beklagten die Wohnungen Nr. 13, 5 und 8 laut WEG-Aufteilungsplan in den streitgegenständlichen Zeiträumen ab 2012 jeweils als Zweitwohnungen innehatte.

a. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger seine Hauptwohnung im Sinne des § 2 ZwStS in der B. Straße 84 in … hat.

aa. Wie oben ausgeführt (Ziffer II. 1. m.w.N.) darf bei der der Auslegung des Begriffs Hauptwohnung grundsätzlich auf die Bestimmung in Art. 15 Abs. 2 MeldeG zurückgegriffen werden, wobei sich allerdings - unabhängig von der melderechtlichen (Zwangs-) Einstufung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG - die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen und vorwiegend genutzten Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG verbietet (BVerfG, B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u. 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316-338/juris).

Soweit der Kläger vorträgt, bei der Wohnung Nr. 13 handle es sich um eine solche „Erwerbszweitwohnung“, folgt das Gericht seiner Argumentation nicht.

Der Familienwohnsitz des Klägers und seiner Familie befand sich zunächst in dem Anwesen … weil, bis nach seinen Angaben die Familie aus persönlichen Gründen der Ehefrau, nämlich aufgrund erheblicher „Reibereien“ mit den Miteigentümern in der Wohnanlage, nach … gezogen sei. Der Kläger behielt dabei die Wohnung Nr. 13 jedoch nicht aus spezifisch beruflichen Gründen im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung.

Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur sog. Erwerbszweitwohnung basiert darauf, dass zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben auch die Entscheidung der Eheleute gehört, zusammenzuwohnen, und diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechtzuerhalten (vgl. im Einzelnen BVerfG, B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u. 1 BvR 2627/03 - juris Rn. 92).

Der Kläger ist beruflich selbständig und betreibt mit seiner Ehefrau zusammen eine Hausverwaltung; Sitz der Firma ist - ebenso wie der Familienwohnsitz - in der …straße 84 in …

Es mag zwar sein, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit auch nach dem Umzug teilweise weiterhin vom Anwesen in … weil aus nachgegangen ist, dort regelmäßig auch abends und nachts mit anschließender Übernachtung gearbeitet hat und die Wohnung über die entsprechende Infrastruktur wie ein Arbeitszimmer, Telefonanlage und Internet-Server verfügt.

Dennoch handelt es sich bei dem so vorgetragenen Vorhalten und Nutzen der Wohnung Nr. 13 nicht um eine besondere finanzielle Belastung als zwangsläufiger Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität, die den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG berühren würde (vgl. dazu BVerfG a.a.O. juris Rn. 5), sondern um einen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringenden Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf.

bb. Ungeachtet dessen ist dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen, dass es sich bei der Wohnung Nr. 13 im Anwesen … weil 16 um seine Hauptwohnung im Sinne seiner vorwiegend benutzten Wohnung handelt (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 MeldG).

Für die Frage des überwiegenden Aufenthalts des nicht getrennt lebenden Ehegatten kommt es ebenso wie für die Frage der vorwiegend benutzten Wohnung der Familie allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an (BayVGH, U.v. 6.3.2013 - 4 B 12.1388 - juris Rn. 20).

Grundsätzlich trifft die Beweispflicht für das Vorliegen des Steuertatbestandes zwar den Steuergläubiger (§ 88 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG), allerdings obliegen dem Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten, insbesondere die Abgabe einer Steuererklärung (§ 90 AO, § 9 ZwStS). Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Auch hat er im Verwaltungsverfahren und anschließend im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen (z.B. durch objektive Nachweise zu den Verbrauchsdaten Wasser/Strom) und auch nicht unter Beweis gestellt, dass er in den streitigen Veranlagungszeiträumen überwiegend in … aufenthältlich war. Er hat insoweit lediglich vorgetragen, dass er möglicherweise weniger als die Hälfte der Zeit tatsächlich in … weil gewohnt habe, dies aber nichts an der Tatsache ändere, dass er sich dort längere Zeit im Jahr als in … aufgehalten habe, sofern er nicht - beruflich bedingt oft mehrere Wochen - im Ausland gewesen sei.

Unabhängig davon, dass die vorgetragenen mehrwöchigen beruflichen Auslandsaufenthalte des Klägers nach Auffassung des Gerichts eher dem Firmensitz und damit den Aufenthalten in … zugeschlagen werden müssten, lassen sich seine tatsächlichen Aufenthaltsorte und -zeiten nicht abschließend nachträglich klären; im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht und der sphärenorientierten Mitverantwortung des Klägers im Besteuerungsverfahren ergibt sich hier auch nichts anderes aus der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht.

Infolgedessen ist hier auf die Vermutung Art. 15 Abs. 2 Satz 5 MeldG zurückzugreifen, wonach in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

Da sich sowohl der Familienwohnsitz als auch der Firmenwohnsitz des Klägers in der …str. 84 in … befinden, ist das Gericht davon überzeugt, dass hier auch der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt.

b. Der Kläger war ab 2012 auch Inhaber der Wohnungen Nr. 13, 5 und 8 im Sinne von §§ 2 Satz 1, 3 Abs. 1 ZwStS.

Das Innehaben setzt in diesem Zusammenhang die - alleinige oder gemeinschaftliche - tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an der betreffenden Zweitwohnung voraus, es bestimmt sich eigenständig und unabhängig von den melderechtlichen Verhältnissen (BayVGH, U.v. 14.2.2007 - 4 N 06.367 - juris Rn. 60).

Als Eigentümer der Wohnungen war der Kläger rechtlich verfügungsbefugt. Auch hat er sich in den veranlagten Zeiträumen hinsichtlich der Wohnungen Nr. 5 und 8 nicht seiner tatsächlichen Verfügungsmacht begeben, indem er sie - gewerblich - als Ferienwohnungen an Dritte vermietet hat.

Zwar kann das Innehaben mehrerer Ferienwohnungen im selben Feriengebiet im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung im Einzelfall ein Indiz für ein gewerbliches Tätigwerden darstellen und somit auf eine reine Kapitalanlage hindeuten (BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 8 C 49.95 - NVwZ 1998, 178; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 4 ZB 11.1406 - juris); dies gilt auch dann noch, wenn das Objekt für einen längeren, u.U. sogar mehrjährigen Zeitraum infolge eines geführten Baumängelprozesses leer steht (BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - juris).

Der Kläger hat hier für die streitigen Zeiträume aber weder seine Vermietungsbemühungen noch einen (baumängelbedingten) Leerstand bezüglich der Wohnungen Nr. 5 und 8 geltend gemacht bzw. substantiiert untermauert. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er außer der Wohnung Nr. 13 ab 2012 auch die Wohnungen Nr. 5 und 8 - als baulich verbundene Wohneinheit - selbst regelmäßig zusammen mit seinen Kindern genutzt habe und damit zur persönlichen Lebensführung vorgehalten hat.

Bei Vorliegen des satzungsmäßigen Tatbestandes können auch mehrere Wohnungen im Gemeindegebiet und sogar im selben Feriengebiet zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden (BVerfG, B.v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 4 ZB 11.1406 - juris).

c. Nicht zu folgen ist schließlich auch der Auffassung des Klägers, die Besteuerung der Wohnungen Nr. 5 und 8 sei wegen des Vorliegens erheblicher bauordnungsrechtlicher Sicherheitsmängel und einer drohenden Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde ausgeschlossen.

Im Zweitwohnungsteuerrecht reicht es aus, wenn die betroffenen Räume zur Nutzung als Wohnung objektiv geeignet sind. Dies setzt nicht die Erfüllung aller bauordnungsrechtlichen Anforderungen voraus (vgl. BFH, U.v. 27.8.2003 - II R 53/01 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 4 ZB 15.830 - juris Rn. 16). Anderenfalls wären einzelne Zweitwohnungsinhaber von der Steuerpflicht nur deshalb befreit, weil sie ihre Wohnung baurechtswidrig nutzen. Ein solcher Gesetzesverstoß kann aber kein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine steuerliche Privilegierung sein (BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 4 ZB 15.830 - juris Rn. 16; ebenso VGH BW, U.v. 18.12.1986 - 2 S 964/86 - juris).

Auch im vorliegenden Fall kommt es demzufolge nicht darauf an, ob die Nutzung der Wohnungen Nr. 5 und 8 mit Blick auf die fehlende Terrassenabsicherung bauordnungsrechtlich unzulässig wäre und untersagt werden könnte.

Im Übrigen hat die Bauaufsichtsbehörde unter dem 12. November 2015 festgestellt, dass bauaufsichtliche Maßnahmen nicht veranlasst, sondern die unterschiedlichen Zielsetzungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft vielmehr zivilrechtlich zu klären seien.

d. Die Heranziehung des Klägers zur Zweiwohnungsteuer ist entgegen seiner Auffassung auch nicht infolge des Gemeinderatsbeschlusses der Beklagten vom 28. Mai 2008 ausgeschlossen. Hiernach soll unter anderem eine Veranlagung nach der ZwStS dann nicht bzw. nur eingeschränkt durchgeführt werden, wenn in … nicht gemeldete Personen dort nachweislich mehr als eine Ferienwohnung vermieten (Nr. 5 des Beschlusses) oder wenn es sich bei der Zweitwohnung um ein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung handelt (Nr. 1 des Beschlusses).

Unabhängig von der Rechtsnatur dieses Beschlusses - es handelt sich wohl um eine sie im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots selbst bindende Verwaltungspraxis der Beklagten - erfüllt der Kläger die dort formulierten Voraussetzungen nicht.

Die Wohnungen des Klägers wurden nach seinen Angaben jedenfalls ab 2012 nicht mehr vermietet, sondern durch ihn und seine Familie eigengenutzt.

Ferner handelt es sich bei der Wohnung Nr. 13 ersichtlich nicht um die „elterliche Wohnung“ des Klägers im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses, da seine Eltern dort nicht mehr wohnen. Mit Blick auf die umfassende Rechtsprechung zu den unterschiedlichsten Konstellationen der so genannten „Kinderzimmerfälle“, in der es meist um die Frage der Besteuerung von zu Ausbildungs- oder Studienzwecken genommenen „auswärtigen“ Zweitwohnungen geht (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - juris), wollte die Beklagte mit dieser Verwaltungsvorschrift wohl klarstellen, dass sog. Kinderzimmer im Elternhaus nicht als zweitwohnungsteuerpflichtige Zweitwohnung angesehen werden können, auch wenn die „Kinder“ nach ihrem Auszug dort noch mit Zweitwohnsitz gemeldet sind; in der Regel dürfte es insoweit aber ohnehin an einem Innehaben im Sinne einer rechtlich abgesicherten Nutzungsmöglichkeit fehlen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, U.v. 30.11.2009 - 25 K 4324/09 - juris m.w.N.).

e. Schließlich ist die Steuerfestsetzung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS ist als Steuermaßstab für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen; sie wird von der Beklagten in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

Die Beklagte hat der Bemessung in den streitgegenständlichen Bescheiden für die betroffenen drei Wohnungen jeweils eine geschätzte monatliche Nettokaltmiete von 12,- Euro pro m² zugrunde gelegt. Auf Aufforderung des Gerichts hat sie diese Schätzung unter dem 10. August 2016 u.a. durch Vorlage einer Auflistung vereinbarter Mietpreise für 7 vergleichbare Objekte untermauert, die im Durchschnitt 12,81 Euro je m² betragen. Das Gericht hält diese Einschätzung für nachvollziehbar und geht mit der Beklagten davon aus, dass wertbildender Faktor hierbei vor allem die Lage direkt an der Uferpromenade zum … ist und sich die vorgetragenen Baumängel - v.a. Fehlen von Kfz-Stellplätzen und unzureichende Terrassenabsicherung bei den Wohnungen 5 und 8 - demgegenüber allenfalls geringfügig bemerkbar machen.

IV.

Die Klage des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
published on 17/02/2010 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.