Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - 4 ZB 15.830

published on 29/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - 4 ZB 15.830
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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für sein auf einem Seegrundstück befindliches Badehaus.

Das auf Stelzen im Uferbereich des W.-sees errichtete, über einen 10 m langen Steg erreichbare einstöckige Gebäude (ca. 30 m²) mit vorgebauter Terrasse liegt nur etwa 40 m entfernt vom Wohnhaus des Klägers; dazwischen erstreckt sich ein der Beklagten gehörendes Wegegrundstück (Seepromenade). Das seit langem bestehende Badehaus besitzt einen Strom- und Trinkwasseranschluss; zusätzlich wurde im Jahr 1975 unmittelbar am Ufer ein an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenes Toilettenhäuschen errichtet. Über eine Heizung und einen Warmwasserboiler verfügt das Gebäude nicht; wegen der Frostgefahr muss im Winter auch die Kaltwasserversorgung abgestellt werden. Im Innenraum, der mit verschiedenen Wohnmöbeln (Sitzbank, Tisch, Sessel) und einer Küchenzeile mit Spülbecken und Kühlschrank ausgestattet ist, wird auch Bootszubehör (Leinen, Paddel, Planen, Werkzeug, Pflege- und Reinigungsmittel) gelagert.

Mit Bescheiden vom 22. September 2010, 30. Juli und 10. Oktober 2012 setzte die Beklagte aufgrund ihrer seit dem 1. Januar 2009 geltenden Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) gegenüber dem Kläger die Zweitwohnungsteuer für das Badehaus für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 auf jeweils 300 Euro fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf Aufhebung der genannten Bescheide und auf Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der geleisteten Steuerzahlungen in Höhe von 1.500 Euro.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Gegen die Regelung der Zweitwohnungsteuersatzung, wonach als Zweitwohnung nur Wohnungen erfasst würden, die sich nicht in dem Gebäude befinden, in dem die Person ihre Hauptwohnung habe, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Es liege im Gestaltungsermessen des kommunalen Satzungsgebers, ob er auch mitbenutzte Einliegerwohnungen der Zweitwohnungsteuer unterwerfe. Die veranlagte Badehütte, liege in den Gemeindegrenzen der Beklagten und sei eine zu besteuernde Zweitwohnung, da der dazu erforderliche besondere Aufwand auch bei einfach ausgestatteten Wohnungen vorliegen könne. Dass die Räume nur zu bestimmten Jahreszeiten genutzt würden, schade der Annahme einer Wohnung nicht, sondern werde bei der Höhe der Steuer berücksichtigt. Zumindest in den Sommermonaten könne das Badehaus bewohnt werden; dies zeige die vorhandene Einrichtung. Auf die zusätzliche Verwendung als Bootshütte und auf ein tatsächliches Bewohnen komme es nicht an. Die unmittelbare Nähe zur Hauptwohnung des Klägers stehe der Steuerpflicht nicht entgegen, da § 2 ZwStS nicht auf die räumliche Entfernung abstelle, sondern nur darauf, ob die zweite Wohnung sich in einem anderen Gebäude befinde. Ein wirtschaftlicher oder funktionaler Zusammenhang mit der Hauptwohnung bestehe nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Der Kläger sieht einen bereits in der Satzung angelegten Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) darin, dass § 2 Satz 1 ZwStS alle in einem anderen Gebäude als dem Gebäude der Hauptwohnung befindlichen Wohnungen als Zweitwohnungen definiere, also auch Wohnungen in unmittelbar angrenzenden Gebäuden wie etwa in benachbarten Doppelhaushälften, Reihenhäusern und angebauten Nebengebäuden, während Einliegerwohnungen oder Etageneigentumswohnungen innerhalb desselben Gebäudes steuerlich privilegiert seien. Beiden Fälle beträfen aber den gleichen Lebenssachverhalt, nämlich die Nutzung von Haupt- und Zweitwohnung als Einheit und damit als Lebensmittelpunkt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass die innerhalb eines Gebäudes gelegenen Haupt- und Einliegerwohnungen als Einheit genutzt würden. Praktikabilitäts- und Typisierungserwägungen allein seien keine hinreichenden Gründe für eine Ungleichbehandlung. In den Fällen einer unmittelbaren Nähe der Zweitwohnung müsse der Betroffene die Möglichkeit haben, sich ebenfalls auf eine einheitliche Nutzung von Haupt- und Zweitwohnung zu berufen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (U. v. 4.4.2004 - Az. 4 N 04.2798 - BayVBl 2006, 500/502 f.) liegt es in der normativen Gestaltungsfreiheit des örtlichen Satzungsgebers, ob er die Zweitwohnungsteuerpflicht auf die von den Haus- oder Wohnungsinhabern innerhalb desselben Gebäudes mitbenutzten weiteren Wohnungen erstreckt, mithin auch auf baulich abgetrennte Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern und auf zusätzlich erworbene oder angemietete Etagenwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Denn der Steuergesetzgeber wird, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zum Zweitwohnungsteuerrecht dargelegt hat, durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich insoweit mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen, es sei denn, die steuerlichen Vorteile der Typisierung stehen nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung (BVerfG, U. v. 6.2.1983 - 2 BvR 1275/79E - BVerfGE 65, 325/354 f.; vgl. auch BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06 - BVerfGE 133, 377 Rn. 86 ff. m. w. N.).

Für den Ausschluss der im selben Gebäude gelegenen weiteren Wohnungen von der Zweitwohnungsteuer sprechen bereits Praktikabilitätserwägungen, da die konkrete Raumaufteilung innerhalb privater Wohngebäude für die steuererhebende Gemeinde auch im Hinblick auf das grundrechtliche Schutzgut des Art. 13 GG oft nur schwer feststellbar ist, zumal bauliche Änderungen, die zur Abtrennung selbstständiger Wohneinheiten oder zu deren Verschmelzung führen können, nicht selten mit geringem Aufwand und genehmigungsfrei möglich sind (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 4 BayBO). Darüber hinaus bestehen für eine generelle Privilegierung von Zweitwohnungen innerhalb desselben Gebäudes auch hinreichende sachliche Gründe. Denn erfahrungsgemäß werden die Haupt- und die Einlieger- bzw. weitere Etagenwohnung vom jeweiligen Inhaber und seinen Angehörigen wegen der engen baulichen Verbindung und der daraus resultierenden kurzen Wege häufig als funktionelle Einheit genutzt, so dass beide zusammengenommen den Lebensmittelpunkt bilden (vgl. Benne, ZKF 1991, 266/268). Meist können bei einem solchen „Wohnen unter einem Dach“ auch einzelne Gebäudeteile und technische Einrichtungen für beide Wohnungen gemeinsam genutzt werden (Eingangstür, Treppenhaus, Heizung, Hausinstallation, Briefkasten, Mülltonnen etc.). Diese objektiven Besonderheiten, zu deren Nachweis es keiner genaueren statistischen Erhebungen bedarf, rechtfertigen es, zwei im selben Gebäude gelegene Wohneinheiten im Rahmen der Zweitwohnungsteuer als einheitliche (Erst-) Wohnung zu bewerten.

Bei zwei Wohnungen desselben Inhabers, die sich in verschiedenen Gebäuden befinden, besteht dagegen keine vergleichbar enge Verbindung. Zwar kann in solchen Fällen - je nach individueller Lebensgestaltung - ebenfalls eine gemeinsame Nutzung im Sinne einer funktionellen Einheit in Betracht kommen. Diese Möglichkeit bietet sich aber vor allem wegen des regelmäßig bestehenden größeren Abstands zwischen den Wohnungen nicht in gleichem Maße an wie bei einer Lage innerhalb desselben Gebäudes. Wer sich erst zu einem anderen Gebäude begeben muss, um in weitere Wohnräume zu gelangen, bewegt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung regelmäßig nicht mehr innerhalb desselben Wohn- und Lebensbereichs; dies gilt umso mehr, je weiter die beiden Wohnhäuser voneinander entfernt sind. Da sich die Frage, bis zu welchem maximalen Abstand zwei Wohnungen noch als eine mögliche Nutzungseinheit gelten können, nicht generell und gleichsam metergenau beantworten lässt, darf der örtliche Satzungsgeber die Grenzziehung auch anhand sonstiger sachbezogener Kriterien vornehmen. Dass er in der hier streitigen Vorschrift auf die Lage der Wohnungen im selben Gebäude (und nicht etwa bloß auf dem selben Grundstück oder im selben Baugebiet) abgestellt hat, lässt sich jedenfalls aus dem oben genannten Gesichtspunkt der engen baulichen Verbindung rechtfertigen. Da darin eine gleichheitsrechtlich zulässige Typisierung im Hinblick auf das (ungeschriebene) steuerausschließende Merkmal einer funktionellen Nutzungseinheit liegt, bleibt es den Inhabern von in einem anderen Gebäude gelegenen Zweitwohnungen konsequenterweise verwehrt, das Vorliegen eines vergleichbaren Nutzungsverbunds in ihrem individuellen Einzelfall nachzuweisen; ebenso wenig können sie sich insoweit auf einen vom Normgeber nicht beabsichtigten Härtefall berufen.

b) Soweit der Kläger hinsichtlich des Satzungsvollzugs rügt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt zu ermitteln, ob die Beklagte auch in vergleichbaren Fällen von Zweitwohnungen in nahegelegenen Gebäuden die Steuer erhoben habe, können sich daraus schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben, weil auch eine etwaige gleichheitswidrige Verschonung anderer Steuerpflichtiger die Steuerpflicht des Klägers nicht entfallen ließe. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung bzw. Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis (vgl. BVerfG, U. v. 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142/166; BVerwG, B. v. 15.6.1994 - 8 B 105/94 - juris Rn. 2: keine „Gleichheit im Unrecht“).

c) In der weiteren Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, der Wohnungsbegriff im Sinne des § 2 Satz 1 ZwStS lasse sich nicht allein nach dem Melderecht bestimmen, welches keine konkrete Mindestausstattung verlange; vielmehr seien auch die Mindestanforderungen des Bauordnungsrechts zu berücksichtigen. Die auf Stelzen stehende und mit Holzbrettern beplankte Hütte verfüge über keine Feuerungsanlage, keine Kochstelle, keinen Warmwasserboiler, keine innenliegende Toilette, keinen Waschraum und keinen Telefonanschluss; der Kaltwasseranschluss müsse im Winter abgestellt werden. Strom- und Wasserverbrauch habe es in den letzten Jahren nicht in nennenswertem Umfang gegeben. Eine Bewohnbarkeit sei auch wegen der aus den nächtlichen Durchschnittstemperaturen über dem Wasser folgenden nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren zu verneinen. Eine Wohnnutzung der Hütte sei daher bauordnungsrechtlich weder zulässig noch genehmigungsfähig. Für eine teleologische Auslegung des Wohnungsbegriffs biete sich ein Rückgriff auf § 2 BewG an, wonach eine Gesamtbetrachtung mehrerer demselben Eigentümer gehörender Wirtschaftsgüter geboten sei, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit darstellten. Der Kläger habe die Bade- und Bootshütte zusammen mit dem nahe gelegenen Hauptgebäude als Einheit vom selben Voreigentümer erworben; beide Gebäude wirkten auch nach der Verkehrsanschauung als zusammengehörend. Die Hütte werde nicht als Zweitwohnung genutzt, sondern nur zum Baden im See (An- und Auskleiden) bzw. zum Lagern des Bootszubehörs; sie verfüge über keinen Briefkasten und keine eigenen Abfalltonnen.

aa) Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nicht zu folgen ist insbesondere der Auffassung des Klägers, eine „Wohnung“ im Sinne des § 2 Satz 1 ZwStS setze die Einhaltung der für eine Wohnnutzung geltenden Vorschriften des Bauordnungsrechts voraus. Eine dahingehende Normauslegung würde den Anwendungsbereich der Satzung in einer offenkundig nicht beabsichtigten und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Weise verengen.

Der Begriff der Wohnung, der sich u. a. im Baurecht, Zivilrecht, Steuer- und Strafrecht findet, wird je nach Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie unterschiedlich verstanden, so dass kein allgemein gültiger Wohnungsbegriff existiert. Verwendet ein kommunaler Satzungsgeber wie bei der hier zu prüfenden Bestimmung des § 2 Satz 1 ZwStS den spezifisch melderechtlichen Terminus „Hauptwohnung“, so liegt es nahe, auch bei der Auslegung des allgemeinen Begriffs der Wohnung auf das Melderecht zurückzugreifen (BayVGH, B. v. 16.9.2013 - 4 ZB 13.908 - juris Rn. 4 m. w. N.). Die weitgefasste Definition des Art. 14 Satz 1 MeldeG, wonach jeder zum Wohnen oder Schlafen benutzte umschlossene Raum eine Wohnung darstellt, kann demnach auch für das Zweitwohnungsteuerrecht grundsätzlich herangezogen werden (vgl. BayVGH, a. a. O.). Da mit der Zweitwohnungsteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werden soll, wie sie typischerweise schon im bloßen Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, U. v. 6.2.1983 - 2 BvR 1275/79E - BVerfGE 65, 325/346 ff.), muss der betreffende Raum allerdings - anders als im Melderecht - nicht tatsächlich benutzt werden, sondern nur zu einer (zumindest vorübergehenden) Nutzung als Wohnung objektiv geeignet sein. Dies setzt zwar eine gewisse „wohnungsmäßige“ Grundausstattung, nicht dagegen die Erfüllung aller bauordnungsrechtlichen Anforderungen voraus (vgl. BFH, U. v. 27.8.2003 - II R 53/01 - juris Rn. 10 f.). Anderenfalls wären einzelne Zweitwohnungsinhaber von der Steuerpflicht nur deshalb befreit, weil sie ihre Wohnung baurechtswidrig nutzen. Ein solcher Gesetzesverstoß kann aber kein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine steuerliche Privilegierung sein (ebenso VGH BW, U. v. 18.12.1986 - 2 S 964/86 - juris; Birk in Driehaus, KAG, Stand Sept. 2010, § 3 Rn. 200). Auch im vorliegenden Fall kommt es demzufolge nicht darauf an, ob eine (zeitweilige) Nutzung des streitgegenständlichen Badehauses zu Wohnzwecken bauordnungsrechtlich unzulässig wäre und untersagt werden könnte oder ob sich der Kläger insoweit etwa auf eigentumsrechtlichen Bestandsschutz oder auf eine nach früherem Recht erteilte Baugenehmigung berufen könnte.

bb) Die Annahme einer „Wohnung“ im Sinne des § 2 Satz 1 ZwStS scheitert auch nicht daran, dass in das Badehaus keine Heizungsanlage, keine Kochstelle, kein Warmwasserboiler, keine Toilette und kein Waschraum eingebaut sind.

Zum Begriff des Wohnens gehören zwar über den bloßen Aufenthalt hinaus auch Körperhygiene, Essen und Schlafen, so dass die dafür notwendige Mindestausstattung vorhanden sein muss (vgl. BVerwG, B. v. 21.4.1997 - 8 B 87/97 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 15.6.1982 - 2 S 567/82 - juris; OVG NRW, U. v. 29.11.1995 - 22 A 210/95 - NVwZ-RR 1997, 315; OVG Schleswig, U. v. 20.3.2002 - 2 L 136/00 - NVwZ-RR 2002, 528). Dies bedeutet aber nicht, dass sich alle für das Wohnen erforderlichen Einrichtungen stets innerhalb der Wohnräume befinden müssen. Es genügt vielmehr, wenn sie bzw. einige von ihnen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG LSA, B. v. 3.4.2013 - 4 L 55/13 - NVwZ 2013, 960; U. v. 30.9.2014 - 4 L 121/13 - juris Rn. 45; OVG MV, B. v. 13.3.2008 - 1 M 14/08 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, U. v. 11.7.2007 - 9 LB 5/07 - juris Rn. 36; OVG SH, B. v. 25.1.2006 - 2 KN 1/05 - Rn. 14; Birk in Driehaus, a. a. O., § 3 Rn. 200).

Hiernach sind bei dem Badehaus des Klägers alle notwendigen Ausstattungsmerkmale gegeben. Es verfügt über einen Kaltwasseranschluss mit Abwasserleitung sowie - nur ca. 10 m entfernt auf demselben Grundstück - über ein eigenes Sanitärgebäude mit Toilette und Waschbecken. Damit sind die für eine Wohnung geltenden hygienischen Mindestanforderungen erfüllt; ein Warmwasseranschluss oder gar eine Duschmöglichkeit gehören nicht dazu. Dass in dem Badehaus kein Einbauherd und keine fest installierte Heizung vorhanden sind, steht unter den gegebenen Umständen der Bewohnbarkeit des Gebäudes nicht entgegen. Es erscheint bereits fraglich, ob die Möglichkeit, warme Speisen zuzubereiten und Raumwärme zu erzeugen, zu den unverzichtbaren Wesensmerkmalen einer Zweitwohnung gehört (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 4 BV 09.3013 - juris Rn. 18). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, da hier beides gegeben ist. Wie die in den Akten befindlichen Lichtbilder zeigen, befand sich auf der Ablagefläche neben der Spüle zumindest zeitweise eine elektrische Kochplatte mit zwei Feldern. Daher ist davon auszugehen, dass die Stromversorgung des Gebäudes ausreicht, um mit einem solchen transportablen Gerät warme Mahlzeiten herzustellen. Ebenso müsste es mit einem mobilen Heizlüfter oder Heizstrahler möglich sein, für die gewünschte Raumtemperatur zu sorgen. Dass sich derartige Gerätschaften nach den Angaben des Klägers zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht in dem Gebäude befanden, ließ die Wohnungseigenschaft nicht entfallen, da solches Mobiliar jederzeit mit geringem Aufwand beschafft und in die Räume eingebracht werden kann. Aus Sicht des Zweitwohnungsteuerrechts kommt es allein darauf an, ob sich die Räume nach ihrer baulichen Beschaffenheit zum selbstständigen Wohnen eignen. Dies ist hier jedenfalls für Aufenthalte in den Sommermonaten zu bejahen, wie sich auch an der Errichtung des Sanitärgebäudes im Jahr 1965 durch den damaligen Eigentümer des nahegelegenen Wohnhauses zeigt. Wären längere Wohnaufenthalte in dem Gebäude von vornherein ausgeschlossen gewesen, hätte es einer solchen Baumaßnahme, die der Erhöhung des Wohnkomforts diente, kaum bedurft.

cc) Da das Badehaus im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts alle Merkmale einer Wohnung erfüllt und jederzeit als solche genutzt werden kann, kommt es hier weder auf den (bisherigen) zeitlichen Umfang der tatsächlichen Wohnnutzung an noch auf den Umstand, dass auch einige kleinere Bootsutensilien in dem Gebäude aufbewahrt werden. Aus dieser vom Kläger geschilderten Zusatzfunktion als Lagerraum ergibt sich jedenfalls kein so großer Platzbedarf, dass auf der vorhandenen Fläche von ca. 30 m² faktisch keine Wohnmöglichkeit mehr bestünde. Dies bestätigen auch die vorliegenden Lichtbilder vom Inneren des Gebäudes, die ausschließlich Gegenstände zeigen, welche der Wohnnutzung dienen bzw. dienen können.

dd) Ob das Badehaus zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger in einer „wirtschaftlichen Einheit“ mit dem benachbarten Wohnhaus verbunden war, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Bedeutung. Der Begriff der Wohnung bestimmt sich, wie dargelegt, allein nach den speziellen Maßstäben des Zweitwohnungsteuerrechts und nicht nach der allgemeinen Verkehrsanschauung oder nach den für die steuerliche Bewertung von Wirtschaftsgütern geltenden generellen Grundsätzen. Demzufolge kommt auch die vom Kläger geforderte Anwendung des § 2 BewG hier nicht in Betracht.

2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Gemeinden in Fällen einer „unmittelbaren Nähe“ zur Hauptwohnung zwischen Zweitwohnungen im selben Gebäude und solchen in einem anderen Gebäude steuerlich unterscheiden dürfen, lässt sich, wie oben gezeigt (1.a), anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Typisierungsbefugnis der kommunalen Steuergesetzgeber beantworten. Einen weitergehenden allgemeinen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 30/09/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2010. 2 Am 25. Juni 2003 beschloss der Stadtrat der Beklagten erstmalig eine Zweitwohnungssteuers
published on 03/04/2013 00:00

Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Ab
published on 13/03/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Dezember 2007 - 3 B 1359/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwer
published on 25/01/2006 00:00

Gründe 1 Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Erme
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published on 26/01/2017 00:00

Tenor I. Das Verfahren der Klägerin zu 2) wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten ihrer Verfahren zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vo
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.