Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2016 - M 1 K 16.629
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in ein Asylbewerberwohnheim.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 1005/2 der Gemarkung ... Auf dem nordöstlich angrenzenden, ursprünglich im Eigentum des Klägers stehenden und mit notariellem Kaufvertrag vom ... Mai 2006 an die Eltern des Beigeladenen veräußerten Grundstück FlNr. 1005 befindet sich eine vom Kläger errichtete Lagerhalle mit einer Grundfläche von circa 36 x 18 m. Die Eltern des Beigeladenen nutzten die Lagerhalle für ihr Bauunternehmen. Mit Mietvertrag vom 17. September 2015 vermieteten sie die Halle nebst Freiflächen an den Beigeladenen. Mit Zusatz vom 26. Oktober 2015 erklärten sie sich mit einer Nutzung der Halle zur Unterbringung von Flüchtlingen einverstanden.
Die Grundstücke FlNr. 1005/2 und 1005 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Traunschlacht-Wolfsgrube, den der Gemeinderat der Gemeinde ... am 19. November 1985 als Satzung beschlossen hat. Das Landratsamt Traunstein hat den Bebauungsplan mit Bescheid vom 3. März 1986 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 14. März 1986 ortsüblich bekanntgemacht. Die Ausfertigung erfolgte am 3. April 1986. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke FlNr. 1005/2 und 1005 und ihren Umgriff Mischgebiet fest; außerdem sieht er für das Grundstück FlNr. 1005 die Bebauung nur mit einem Geschoss und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,2 vor. Die die beiden Grundstücke umgebenden Grundstücke sind mit Wohn- und Gewerbenutzung bebaut; so werden die nördlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 1004/1, 1004 und 1004/2 und die Grundstücke westlich der Straße A... überwiegend wohngenutzt und die Grundstücke nördlich der B... Straße überwiegend gewerblich genutzt.
Unter dem Datum des
Mit Schreiben vom
Das Landratsamt Traunstein erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom
Mit Ergänzungsbescheid vom
Im Rahmen seiner bereits am 12. Februar 2016 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragt der Kläger letztendlich sinngemäß,
die Baugenehmigung des Landratsamts Traunstein vom
Er trägt vor, die Baugenehmigung sei zu unbestimmt. Die Betriebsbeschreibung enthalte keine Aussage dazu, wie die Ver- und Entsorgung organisiert würden, wo der An- und Abfahrtsverkehr verlaufe und wie sich die Aufenthaltsmöglichkeit der Bewohner im Freien gestalten solle. Ein Freiflächengestaltungsplan fehle. Für die Baugenehmigung fehle das Sachbescheidungsinteresse, weil sich die Eigentümer des Grundstücks gegen das Vorhaben gewandt hätten. Das Vorhaben verstoße gegen seinen Gebietserhaltungsanspruch, weil der Charakter des festgesetzten Mischgebiets wegen des Fehlens von Gewerbebetrieben in den eines allgemeinen Wohngebiets kippe. Das Vorhaben verstoße auch gegen seinen Gebietsprägungserhaltungsanspruch, weil die Wohnruhe im Umfeld der vorhandenen Ein- und Zweifamilienhäuser durch die dichte Nutzung erheblich gestört werde. Die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei rechtswidrig. Wegen der Situierung der Stellplätze direkt an der Grundstücksgrenze liege überdies ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vor. Zudem sei die Abwasserleitung zu klein dimensioniert, weshalb ein Rückstau und eine erhebliche Beeinträchtigung seines Anwesens zu befürchten sei und ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des Art. 41 Bayerische Bauordnung (BayBO) vorliege. Das Vorhaben stelle einen Sonderbau dar, dessen Bedachung entgegen der ebenfalls drittschützenden Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 BayBO nicht ausreichend lang feuerwiderstandsfähig sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Halle sei bisher für das Bauunternehmen des Beigeladenen genutzt worden; das Erdgeschoss sei als Lagerhalle sowie Garage und Werkstatt für die Lkws, das Obergeschoss für die Bereiche Verwaltung und Planung genutzt worden. Die Baugenehmigung sei nicht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses rechtswidrig. Ein Mietvertrag zwischen dem Beigeladenen und seinen Eltern liege vor; außerdem entfalte dieser Umstand ohnehin keinen Drittschutz. Der Kläger werde nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Eine Asylbewerberunterkunft als Einrichtung für soziale Zwecke sei sowohl im Mischgebiet als auch im allgemeinen wie im reinen Wohngebiet zulässig, in letzterem i. V. m. § 246 Abs. 11 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Anhaltspunkte für die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ergäben sich nicht; vielmehr finde sich in zehn von circa 15 Anwesen in dem als Mischgebiet festgesetzten Bereich entlang der B... Straße gewerbliche Nutzung. Durch die Umnutzung kippe nicht der Gebietscharakter, weil gewerbliche Nutzung in mehr als der Hälfte der Anwesen stattfinde und die Asylbewerberunterkunft ohnehin den Gewerbebetrieben zuzuordnen sei. Die Zunahme von Wohnnutzungen gefährde die eigene Wohnnutzung des Klägers nicht. Das Bauunternehmen sei wegen seines Zuschnitts ohnehin ein Fremdkörper und hätte in einem Gewerbegebiet angesiedelt werden müssen. Auch ein Verstoß gegen einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch sei zweifelhaft. Bei einer Gemengelage würde dieser ohnehin nicht eingreifen. Außerdem bleibe der Baukörper unverändert und sei die Belegungsstärke für die Gebietsprägung unerheblich. Der Kläger werde auch durch die Befreiungen zur Geschosszahl und zur GFZ nicht in seinen Rechten verletzt; die entsprechenden Festsetzungen seien nicht drittschützend. Rücksichtslosigkeit sei zu verneinen: das Baurecht entfalte keinen Milieuschutz und die Lärmeinwirkungen würden vermindert.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, nach seinem Konzept werde bei dem Vorhaben Wert auf ein möglichst selbstständiges Verweilen der untergebrachten Asylbewerber gelegt. Die Anfahrt erfolge wie bisher über das Grundstück FlNr. 1005/3. Ein nennenswerter An- und Ablieferverkehr finde nicht statt, vielmehr reduziere sich die Verkehrsbelastung. Der Aufenthalt im Freien werde überwiegend vom klägerischen Grundstück weggewandt stattfinden. Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Das Vorhaben ändere nichts an der vorhandenen Zufahrt oder der Stellplatzsituation. Die Nutzung und die maximale Belegungszahl seien festgesetzt. Die Frage des fehlenden Sachbescheidungsinteresses sei zum einen nicht nachbarschützend, zum anderen liege eine Einverständniserklärung seiner Eltern vor. Der Gebietserhaltungsanspruch werde nicht verletzt. Eine Anlage für soziale Zwecke sei in allen denkbaren Gebietsarten zulässig. Auch der Gebietsprägungserhaltungsanspruch sei nicht verletzt. Es handle sich um eine relativ kleine Unterkunft auf einem durch den Gewerbebetrieb erheblich vorbelasteten Grundstück. Rücksichtslosigkeit sei zu verneinen, weil sich die Belastungen reduzierten und die Stellplatzsituation unverändert bleibe. Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften lägen nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.
Gründe
Gegenstand der vorliegenden Nachbaranfechtungsklage ist die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Traunstein vom
Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Der Kläger hat als Nachbar nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Er muss vielmehr durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11). Hier ist eine Verletzung des Klägers in drittschützenden Rechten zu verneinen.
1. Der Kläger kann sich nicht auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse des Beigeladenen berufen.
Die Rechtsfigur des Sachbescheidungsinteresses ermöglicht es der Baugenehmigungsbehörde, einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung trotz Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen abzulehnen, wenn der Antragsteller aus der Baugenehmigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Nutzen ziehen kann (Wolf in Simon/Busse, BayBO, Sept. 2015, Art. 59 Rn. 89). Hier hat der Beigeladene jedoch ein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung der Baugenehmigung. Er ist aufgrund des am 17. September 2015 mit seinen Eltern geschlossenen Mietvertrags berechtigt, die Lagerhalle und die umliegenden Freiflächen zu nutzen. Die Eltern haben auch einer Nutzung als Asylbewerberwohnheim mit Erklärung vom 26. Oktober 2015 ausdrücklich zugestimmt. Ein einseitiger Widerruf des mit einer zehnjährigen Laufzeit geschlossenen Vertrags durch ihr Schreiben vom 30. November 2015 an die Gemeinde ... ist nicht möglich.
Im Übrigen entfaltet die Frage des Vorliegens des Sachbescheidungsinteresses keine drittschützende Wirkung (BayVGH, U. v. 25.11.2010 - 9 B 10.531 - juris Rn. 19).
2. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg die fehlende Bestimmtheit der Baugenehmigung rügen.
Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (BayVGH‚
3. Der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ist nicht verletzt.
Der Gebietserhaltungsanspruch besteht nach ständiger Rechtsprechung in durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten sowie im unbeplanten Innenbereich i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB und beruht auf der Erwägung, dass die Gebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung die Planbetroffenen oder die Grundstückseigentümer im unbeplanten Bereich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu einer Gemeinschaft verbinden, in der die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Eigentümer denselben Beschränkungen unterworfen sind. Der auf die Erhaltung der Gebietsart gerichtete Nachbarschutz setzt also Gebiete voraus, die - wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung - durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 - juris Ls.).
Unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Traunschlacht-Wolfsgrube wird der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers von der Zulassung des Vorhabens nicht berührt. Entweder liegt ein festgesetztes oder ein faktisches Mischgebiet oder ein faktisches allgemeines Wohngebiet vor, in dem das Asylbewerberheim jeweils zulässig ist. Der Bebauungsplan setzt das Baugrundstück, das klägerische Grundstück und seinen Umgriff als Mischgebiet fest (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 6 BauNVO). An der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen allerdings erhebliche Zweifel, weil dieser an einem Verfahrensmangel leiden dürfte. Die Erteilung seiner Genehmigung wurde bereits am 14. März 1986 und damit vor seiner Ausfertigung am 3. April 1986 bekannt gemacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 4 BauGB; BVerwG, B. v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - BayVBl 1999, 410 - juris Ls. 1; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Nov. 2015, § 10 Rn. 105). Nach den vorgelegten Unterlagen erscheint es auch zweifelhaft, dass dieser Verfahrensfehler durch die nachträglichen Änderungen des Bebauungsplans und deren Bekanntmachung geheilt wurde (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1995 - 4 NB 30/95 - BauR 1996, 351 - juris). Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Gebietsart nach der faktisch vorhandenen Bebauung, die im Umfeld des klägerischen Grundstücks nördlich der B... Straße im Wesentlichen aus Wohngebäuden und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung besteht und daher einem Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO) oder einem allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO) entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung handelt es sich bei einer Asylbewerberunterkunft regelmäßig um eine Anlage für soziale Zwecke (BayVGH, B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5;
4. Auch ein möglicher Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Klägers ist nicht verletzt.
Ein Gebietsprägungserhaltungsanspruch wird in neuerer Zeit zunehmend in Literatur (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576; Hoffmann, BauR 2010, 1859; Decker, Juristische Arbeitsblätter = JA 2007, 55 ff.) und Rechtsprechung (vgl. etwa VG Münster, U. v. 14.4.2016 - 2 K 1348/15 - juris Rn. 32 ff.; VG München, B. v. 11.11.2015 - M 8 SN 15.3892 - juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 7 ff.) behandelt und teilweise auch mit den in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterien verknüpft. Er beruht - wie der Gebietserhaltungsanspruch - auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Seine rechtliche Anerkennung ist umstritten. Nach dem Gebietsprägungserhaltungsanspruch wäre ein Vorhaben, das in dem konkreten Baugebiet regelhaft zulässig, also mit der Gebietsart vereinbar ist, gleichwohl (generell) gebietsunverträglich, wenn es aufgrund seiner Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - NVwZ 2008, 786 - juris Rn. 11). Erweist sich das (ausnahmsweise) zulässige Vorhaben aber (generell) als gebietsunverträglich, soll es von einem Dritten, ohne dass dieser konkret und individuell betroffen sein muss, abgewehrt werden können.
Ein Asylbewerberwohnheim ist grundsätzlich im Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet gleichermaßen zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 oder § 4 BauNVO). Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich ein Asylbewerberwohnheim - bezogen auf den Gebietscharakter des jeweiligen Gebiets - nicht störend aus. Mischgebiete dienen dem Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 72). Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - ZfBR 2016, 169 - juris Rn. 19). Nichts anderes gilt wegen der wohnähnlichen Nutzung einer Asylbewerberunterkunft für das allgemeine Wohngebiet.
Das Vorhaben ist auch nicht im Lichte von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplangebiet unmittelbar oder im unbeplanten Innenbereich kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung (vgl. BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - ZfBR 2016, 169 - juris Rn. 20) und vermittelt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - BayVBl 2008, 542 - juris Rn. 6 ff, 11;
Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des faktischen Mischgebiets aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen nicht. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets hinsichtlich des „Umfangs“ des Vorhabens liegt ebenfalls nicht vor. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - ZfBR 2016, 169 - juris Rn. 20; BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899 - juris Rn. 17). Der „Umfang“ i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wird dabei nicht nur durch die baulichtechnische Gestaltung und Ausdehnung des Vorhabens bestimmt, sondern auch durch den Benutzerkreis und die Folgewirkungen wie etwa die Verkehrsverhältnisse (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 15 BauNVO Rn. 17). Im vorliegenden Fall ist schon zweifelhaft, ob hinsichtlich des Umfangs ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets vorliegen kann, weil die Lagerhalle in ihren Außenmaßen unverändert bleibt. Das Vorhaben führt auch im Hinblick auf die mit ihm zusammenhängenden Folgewirkungen nicht zu gebietsunvertrglichen Störungen, weil gegenüber der vorherigen Nutzung keine Verschlechterung der Lärmsituation und kein nennenswerter An- und Abfahrtsverkehr zu erwarten sind. Einziger Anknüpfungspunkt für einen am Umfang orientierten Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann daher die Bewohnerdichte sein, die höher ist als in den umliegenden Wohnhäusern. Die den Bewohnern zur Verfügung stehenden Wohneinheiten von circa 28 bis 30 qm für vier Personen und von circa 36 qm für sechs Personen bieten angesichts der Vielzahl von gemeinschaftlich nutzbaren Räumen (Unterrichtsraum 46 qm, Spielzimmer 39 qm, Gebetsraum 13 qm, Medienraum 17 qm und Besprechungsraum Sozialarbeiter 16 qm) ausreichend Raum zum Wohnen und Leben. Allein die Bewohnerdichte und die Anzahl der künftigen Bewohner ist für sich keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten (BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - ZfBR 2016, 169 - juris Rn. 20 für eine Asylbewerberunterkunft für max. 164 Personen; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 72). Vielmehr liegt bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO genannten Anlagen insbesondere für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke (z. B. Altersheim, Jugendhilfeeinrichtung, Krankenhaus) wesensgemäß eine höhere Bewohner- oder Benutzerdichte als bei herkömmlicher Wohnnutzung vor. Im Übrigen würde die Intention des durch das „Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz“ vom 26. November 2014 (BGBl I, 1748) eingeführten und durch das „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ vom 24. Oktober 2015 (BGBl I, 1722) erweiterten § 246 BauGB, der eine erleichterte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Asylbewerberunterkünften zum Ziel hat, unterlaufen, würde man - vom extremen Einzelfall abgesehen - eine Asylbewerberunterkunft aufgrund ihrer höheren Bewohnerdichte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO als unzulässig ansehen.
5. Auch die erteilte Befreiung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans ist hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt wird. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Im Falle des Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten. Für den Nachbarn bedeutet dies, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.).
Im vorliegenden Fall dient die Festsetzung der Vollgeschosse und der GFZ nicht dem Schutz einzelner Nachbarn im Bebauungsplangebiet. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, so für Vollgeschosse und die GFZ, sind in der Regel nicht drittschützend (vgl. BayVGH, U. v. 27.3.2013 - 14 B 12.192 - juris Rn. 26). Eine ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8), was hier nicht der Fall ist.
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Gegeneinander abzuwägen sind insoweit die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - juris Rn. 7 m. w. N.).
Die Änderungen im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung durch Einfügen eines weiteren Vollgeschosses und Erhöhung der GFZ führen nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Die Halle bleibt in ihren Außenmaßen unverändert und eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ist nicht ersichtlich.
Auch im Hinblick auf den von den künftigen Bewohnern ausgehenden Lärm ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erkennbar. Bei den Lebensäußerungen von Menschen, die von dem Vorhaben ausgehen werden, handelt es sich um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38).
6. Das Vorhaben verletzt auch keine drittschützenden Vorschriften des Brandschutzes.
Der Kläger beruft sich insoweit auf Art. 30 Abs. 1 BayBO, nach dem Bedachungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein müssen. Diese Vorschrift entfaltet zwar Nachbarschutz (Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 BayBO Rn. 279), ist vorliegend aber nicht verletzt. Die Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften obliegt grundsätzlich dem Bauherrn und wird im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO unter anderem für Sonderbauten vor, dass der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein oder bauaufsichtlich geprüft werden muss. Zweifelhaft ist hier bereits, ob das Asylbewerberwohnheim einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO darstellt. Nach dieser Vorschrift sind sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime Sonderbauten. Eine Unterbringung im Sinne dieser Vorschrift liegt aber nur vor, wenn die unterzubringenden Menschen in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und/oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken und deshalb zu einer besonderen Betrachtung insbesondere der Personenrettung im Brandfall Veranlassung geben (Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 2 BayBO Rn. 456). Diese Voraussetzung liegt bei Asylbewerbern in der Regel nicht vor, so dass die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften vorliegend dem Bauherrn obliegt. Jedenfalls aber ist bei dem Asylbewerberwohnheim als Gebäude der Gebäudeklasse 3 eine Bedachung, die die Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 BayBO nicht erfüllt, zulässig, weil ein Abstand von mindestens 12 m zur Grundstücksgrenze des Klägers besteht (hier 14,3 m, vgl. Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO).
7. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine nicht ordnungsgemäße Fäkalentsorgung berufen.
Nach Art. 41 Abs. 1 BayBO muss die einwandfreie Beseitigung des Abwassers einschließlich des Fäkalschlamms innerhalb und außerhalb des Grundstücks gesichert sein. Diese Vorschrift entfaltet jedoch grundsätzlich keinen Nachbarschutz; vielmehr besteht das Erfordernis der Erschließung im öffentlichen Interesse. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt allenfalls bei einer ganz erheblichen Beeinträchtigung des Nachbarn vor (BayVGH, B. v. 18.5.2006 - 26 ZB 05.3344 - juris Rn. 3; VG Bayreuth, U. v. 27.5.2015 - B 2 K 14.560 - juris Rn. 26). Eine solche ist hier jedoch zu verneinen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sieht der gemeindliche Entwässerungsplan vom 12. Mai 1989 vor, dass Kellerabläufe mit einem Rückstaudoppelverschluss zu sichern sind. Bereits diese dem Kläger obliegende Sicherungsmöglichkeit steht der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung entgegen. Zudem könnten die möglicherweise entstehenden Probleme durch nachträgliche Ertüchtigung der Abwasserleitung durch den Beigeladenen gelöst werden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten vom Kläger erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2016 - M 1 K 16.629
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2016 - M 1 K 16.629
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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2016 - M 1 K 16.629 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens ...-straße 7 in ..., Fl.Nr. ... Sie begehrt mit ihrem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 2. Juli 2015 erhobenen Klage (M 8 K 15.2758) gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom ... Juni 2015 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem unmittelbar nordöstlich an ihr Grundstück angrenzenden Nachbargrundstück.
Mit Änderungsantrag vom 11. Dezember 2014 nach Pl.Nr. ... beantragte die Beigeladene unter Abänderung ihres Bauantrages vom 29. September 2014 (Pl.Nr. ...) eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 11 Stellplätzen. Das Gebäude ist dreigeschossig geplant, mit Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss (E + 1 +D).
Zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgenden Lageplan 1:1.000, der aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu ist:
Mit Schreiben vom 22. April 2015 an die Antragsgegnerin führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ihre rechtlichen Einwände gegen das beantragte Bauvorhaben aus.
Am ... Juni 2015 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen gemäß Art. 59, Art. 68 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Pl.Nr. ... für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten mit Tiefgarage mit 11 Stellplätzen auf dem Grundstück ...-str. 5, Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Der Bauantrag vom 29. September 2014 in der Änderungsfassung vom 11. Dezember 2014 mit Handeintragungen vom 13.05.2015 sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plan Nr. ... mit Handeintragungen vom 13. Mai 2015 werde genehmigt. Die erforderlichen 10 Kfz-Stellplätze und 30 Fahrradabstellplätze seien plangemäß herzustellen. Die Genehmigung zur Fällung von 13 Bäumen werde erteilt, sowie folgende Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB:
- wegen Abrückens von der entlang der ...-straße geltenden Baulinie durch das Hauptgebäude und die Tiefgaragenzufahrt
- wegen Überschreitung der Baugrenze durch einen Müllstandplatz für 8 Tonnen.
Wegen Überschreitung der max. zulässigen Rampenneigung von 15 v. H. auf 25 v. H. werde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO i. V. m. § 3 Abs. 1 GaStellV erteilt.
Im Rahmen der Nachbarwürdigung führte die Antragsgegnerin zu den Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich bestehender Baubeschränkungen, der Maßüberschreitung und durch das Bauvorhaben bedingter Baumfällungen aus, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich gemäß § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB beurteile. Die Art der Nutzung „Wohnen“ sei im näheren Umfeld vorgeprägt. Das geplante bauliche Nutzungsmaß, die Bauweise (offen) sowie die überbaubare Grundstücksfläche füge sich (auch mit Befreiung wegen Abrückens von der Baulinie) in die nähere Umgebung ein. Das Vorhaben habe eine Baukörpergrundfläche von ca. 542 m2, eine Länge von ca. 38,6 m, eine Höhe mit E+I+D mit einer Wandhöhe von 6,40 m und einer Firsthöhe von 10,96 m. Im näheren Umfeld könnten als Bezugsfälle die Bebauungen ...-straße 1-3 (Baukörpergrundfläche ca. 633 m2, Länge ca. 39 m, Höhe E+I+D, Wandhöhe 6,35 m, Firsthöhe 11,36 m) sowie ...-straße 6 (645 m2, E+I+D, D als zurückgesetztes Terrassengeschoss, WH ca. 7,68 m, Gesamthöhe 10,19 m) herangezogen werden. Die Anzahl von 10 Wohneinheiten sei planungsrechtlich zulässig, gemäß § 34 BauGB sei keine konkrete Obergrenze für die zulässige Anzahl von Wohneinheiten festgesetzt. Gemäß dem amtlichen Lageplan sei auf dem gegenständlichen Baugrundstück keine Belastung zugunsten der Antragsgegnerin eingetragen. Soweit eine Dienstbarkeit zugunsten eines privaten Dritten bestellt sei, könne die Antragsgegnerin daraus keine Rechte ableiten. Gemäß der Stellplatzsatzung sei ein Stellplatz pro Wohnung herzustellen, die benötigten 10 Stellplätze seien in der Tiefgarage nachgewiesen. Dadurch seien keine Störungen oder Belästigungen etwa durch parkende Autos zu erwarten, die über ein für reine Baugebiete übliches und zulässiges Maß hinausgingen. Allein durch die Situierung der erforderlichen Wertstoff- und Abfalltonnen entlang der Straße seien grundsätzlich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen und Störungen zu erwarten. Das Bauvorhaben halte die geforderten Abstandsflächen nach der BayBO ein und gewährleiste damit für die Nachbarn eine ausreichende Zufuhr von Licht, Luft und Sonne. Ein darüber hinausgehendes Maß könne ein Nachbar zumindest im vorliegenden öffentlichrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nicht verlangen. Das Bauvorhaben halte sich innerhalb des Rahmens der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsmaße und widerspreche folglich auch nicht dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Mögliche Eingriffe in das Nachbareigentum durch das Fällen von Bäumen seien privatrechtlich zu behandeln.
Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 8. Juni 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015, am 2. Juli 2015 per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom ... Juni 2015, Az. ...
Mit Schriftsatz vom 1. September 2015 begründeten die Bevollmächtigten der Antragstellerin die Klage und beantragten, die
Baugenehmigung der Beklagten vom ...06.2015, Az.: ... aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom ...06.2015, Az.: ..., wird angeordnet.
Es sei kurzfristig mit dem Beginn der Bauarbeiten durch die Beigeladene zu rechnen. Die Anwesen an der ...-straße befänden sich in dem Gebiet der „Gartenstadt ...“, einem Bereich mit überwiegend vereinzelter kleinerer Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern. Das Ortsbild werde durch großzügige Grünflächen und große Solitärbäume geprägt. Aus der Entstehungsgeschichte der Gartenstadt ... und aus den in diesem Zusammenhang zwischen den beteiligten Unternehmen und der Stadtgemeinde ... geschlossenen Verträgen ergebe sich die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Dabei seien „für ewige Zeiten“ Baubeschränkungen vereinbart worden, die als Dienstbarkeit in der II. Abteilung des Grundbuches von ..., Gemarkung ... Band ... Blatt Nr. ... eingetragen gewesen seien. Diese sei zwar inzwischen im Grundbuch gelöscht, die Verpflichtung aus dem Vertrag damit aber nicht in Wegfall geraten. Das von der Antragsgegnerin genehmigte Bauvorhaben verstoße gegen die Vorgaben der maßgeblichen Staffelbauordnung sowie das geltende Abstandsflächenrecht und füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es überschreite die zulässige Grundfläche und das Maß der baulich zulässigen Nutzung, führe zum Verlust des Gartenstadtcharakters, verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, widerspreche dem Gebietserhaltungsanspruch wie dem „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch“. Die Antragsgegnerin besitze aufgrund des Vertrages vom 15. November 1897 die rechtliche Befugnis, Baubeschränkungen nach Baustaffel 9 Abt. II durchzusetzen. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den eingetragenen Dienstbarkeiten könne nicht nachvollzogen werden. Der Grundbucheintrag sei mit Zustimmung der Antragsgegnerin gelöscht worden, nur deshalb könne diese in der Begründung der Baugenehmigung eine verpflichtende Belastung verneinen. Durch die Löschung der Eintragung sei gegen die §§ 3 und 8 der Vereinbarung vom 15. November 1897 verstoßen worden. Es bestehe aber weiterhin zumindest aus § 242 BGB ein Anspruch auf Einhaltung der vereinbarten Regelungen bei der Bebauung der betroffenen Grundstücke, da aus der Gesamtschau hervorgehe, dass der Schutz allen Grundstücken zugute kommen sollte.
Die eingereichten Genehmigungspläne seien in wesentlicher Hinsicht falsch. Die tatsächliche Höhe der Baumaßnahme sei unzutreffend dargestellt, die bestehende Geländehöhe nicht korrekt dargestellt. Die Messergebnisse einer von der Antragstellerin beauftragten Ingenieurgesellschaft hätten ergeben, dass die natürliche Geländeoberfläche im Bereich des Bestandsgebäudes sich von 550,44 m ü.NN bis auf 549,93 m ü.NN absenke, und dann im bisher unbebauten Teil wieder auf 550,58 m ü.NN anzusteigen. Die Beigeladene habe in den Eingabeplänen die natürliche Geländehöhe unzutreffend mit 550,73 m ü.NN angegeben, obwohl diese im Bereich des Altbestandes nur 549,93 m ü.NN betrage. Die tatsächliche Wandhöhe des Vorhabens sei damit um die Differenz von 80 cm höher und führe dazu, dass die Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken fehlerhaft dargestellt seien. So lägen die Abstandsflächen im Bereich der südlichen Fassade nicht auf dem Baugrundstück, sondern ragten bei richtiger Berechnung der Wandhöhe teilweise auch auf das Grundstück der Antragstellerin. Maßgebend sei hier der Plan „Erdgeschoss, Tiefgarage mit Kellergeschoss, Lageplan“ vom 8. Dezember 2014. Aufgrund der Höhendifferenz veränderten sich die Abstandsflächen am nordöstlichen Schnittpunkt zur Tiefgarageneinfahrt (H/2) von 3,20 m auf 4,00 m, am nordöstlichen Ende des Baukörpers im Bereich Pflanztrog (H/2) von 4,47 m auf 5,27 m und im Bereich der im Plan eingezeichneten Schnittachse B (H/2) von 4,47 m auf 5,27 m. Diese Abstandsflächen würden nicht unwesentlich auf das Grundstück der Antragstellerin fallen. Dabei müsse nach Auffassung der Antragstellerin die heute vorhandene Geländeoberfläche als Grundlage dienen. Es sei nicht das Gelände heranzuziehen, das möglicherweise einmal in der Vergangenheit vorhanden gewesen sei. Auch wenn zu Anfang des vergangenen Jahrhunderts wesentliche Geländeabgrabungen stattgefunden hätten, so sei inzwischen eine neue natürliche Geländeoberfläche entstanden, die bei der Berechnung der Abstandsfläche zu beachten sei.
Das Bauvorhaben überschreite die zulässige Grundfläche und füge sich wegen seiner Größe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es liege ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO vor. § 17 Abs. 1 BauNVO lege als Maß der baulichen Nutzung in reinen Wohngebieten eine Grundflächenzahl von 0,4 als Obergrenze fest. Das Vorhaben umfasse 620,58 m2, daraus errechne sich eine Grundflächenzahl von 0,49.
Der Baukörper füge sich auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die durch eine Bebauung mit Einfamilienhäusern geprägt sei. Die beiden unmittelbar benachbarten Grundstücke ...-straße 3 und 7 wiesen bei einer Grundstücksgröße von 1.138 bzw. 1.467 m2 eine überbaute Grundfläche von 242 m² bzw. 253 m2 auf. Das streitgegenständliche Vorhaben überschreite bei der Grundflächenzahl diese Grundstücke um 261% bzw. 324%, bei der Geschoßflächenzahl um 175% bzw. 403%. Die Dimension des genehmigten Baukörpers sei in diesem Quartier ohne Beispiel. Das von der Antragsgegnerin herangezogene Gebäude ...-straße 1-3 sei bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der erkennenden Kammer gewesen. Man habe seinerzeit festgehalten, dass dieser Baukörper sowohl der Höhe als auch der Geschossigkeit den aus der Umgebung ermittelten Rahmen sprenge und städtebauliche Spannungen hervorrufe. Der aktuelle Konflikt mit dem Bau ...-straße 1-3 würde drastisch verschärft, wenn ein Bau mit vergleichbarer Baumasse auf das wesentlich kleinere Grundstück zwischen zwei deutlich kleinere Wohnhäuser bei beidseitig geringen Abstandsflächen eingeschoben würde. Der Bezugsfall ...-straße 6 befinde sich ebenfalls außerhalb der Umgebungsbebauung und stelle bereits einen untypischen Baukörper dar. Weiter stehe zu befürchten, dass das Vorhaben bei Realisierung als Bezugsfall herangezogen werden könnte. Der Gebietscharakter einer Gartenstadt würde dadurch vollends verloren gehen. Auch das für das Vorhaben erforderliche Fällen zahlreicher Bäume, die für das Gebiet von entscheidender Bedeutung seien, würde eine massive Beeinträchtigung des Gartenstadtcharakters darstellen.
Zugunsten der Antragstellerin spreche ein Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters. Das beantragte Bauvorhaben verstoße eklatant gegen den bestehenden Gebietserhaltungsanspruch, da mit dem Baukörper ein mit der Gebietsart unvereinbares Bauvorhaben zugelassen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermittele § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets. Das Vorhaben sei also auch deshalb gebietsunverträglich, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets als Gartenstadt widerspreche. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Es liege ein Fall des „Einmauerns“ vor. Die abriegelnde und erdrückende Wirkung ergebe sich insbesondere aus der Höhenentwicklung, seiner Länge sowie der geringen Distanz.
Mit Schreiben vom 16. September 2015 beantragte die Antragsgegnerin,
Der Antrag wird abgelehnt.
Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts seien nicht verletzt. Der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt, da es sich um ein Wohngebäude handele. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vermittele keinen Schutz auf Erhaltung eines bestimmten Gebietscharakters. Auch die Baukörperdimensionierung führe nicht zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Die Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend. Das geplante Vorhaben habe auch keine unzumutbare einriegelnde, einmauernde oder erdrückende Wirkung. Insbesondere halte es die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin augenscheinlich ein. Dies sei ein aussagekräftiges Indiz dafür, dass das Vorhaben in seiner Lage und mit seinen Abmessungen nicht rücksichtslos sei. Die Baukörperlänge sei in der näheren Umgebung vorhanden. Im Verfahren M 8 K 09.2564 sei die Antragsgegnerin verpflichtet worden, insbesondere die Vorbescheidsfrage zur Baukörperlänge des Vorhabens ...-straße 3 positiv zu beantworten, weil der Umgriff der näheren Umgebung weiter zu fassen sei. Dieses Gebäude sei inzwischen errichtet und zähle daher zur prägenden näheren Umgebung. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO seien nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, Abweichungen seien nicht erteilt worden. Die Abstandsflächen seien augenscheinlich eingehalten. Für ihre Berechnung käme es auf die Plandarstellung an. Auch die sonstigen angeführten Argumente könnten eine Verletzung drittschützender Rechte nicht begründen. Die insoweit zitierten Vorschriften seien alle nicht Prüfungsmaßstab im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Insbesondere könne sich die Antragstellerin nicht erfolgreich auf eine Verletzung der Staffelbauordnung berufen, da diese bereits außer Kraft getreten sei. Die nicht mehr vorhandene Grunddienstbarkeit auf dem Baugrundstück vermittele schon aufgrund ihrer Löschung keine öffentlichrechtlich geschützten Rechte der Antragstellerin. Auch wenn diese noch eingetragen wäre, könnte sich die Antragstellerin als Nachbarin darauf rechtlich nicht berufen, weil mit entsprechenden Baubeschränkungen vorrangig städtebauliche Zielsetzungen verfolgt würden. Eine Rechtsverletzung nach den Grundsätzen des § 242 BGB scheide aus, weil ein Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit bestanden habe, da diese lediglich auf die Münchner Staffelbauordnung Bezug nahm, ohne diese selbst inhaltlich wiederzugeben. Das Baugrundstück sei vom Geltungsbereich des Grundabtretungsvertrages vom 15. November 1897 nicht umfasst. Das Gebiet, das Gegenstand des Vertrages gewesen sei, reiche insbesondere im Norden nur bis zur ...-straße.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (auch im Klageverfahren M 8 K 15.2758) sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 59 Abs. 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Beim Antrag gem. § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2013, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).
Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen - wie hier durch Art. 59 BayBO - eingeschränkt ist, scheidet infolgedessen eine Verletzung außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.
Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Im Hinblick auf die danach hier zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).
3. Als nachbarschützende Rechte im Bauplanungsrecht kommen vorliegend der Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart sowie der Anspruch auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme in Betracht, die jedoch beide nicht durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt worden sind.
3.1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt voraussichtlich weder gegen den Gebietserhaltungsanspruch noch gegen den „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ auf Wahrung des bestehenden Gebietscharakters als Gartenstadt.
3.1.1 Der Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn setzt voraus, dass das Grundstück in einem festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet liegt und ist im Ergebnis darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die nach Art der baulichen Nutzung weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 13).
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des einfachen übergeleiteten Baulinienplanes, der für das Grundstück eine vordere Baulinie sowie eine hintere Baugrenze festsetzt, im Übrigen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (sog. faktisches Baugebiet), beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Als „nähere Umgebung“ ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - juris Rn. 33;
Im Rahmen des Hauptsachverfahrens wird die nähere Umgebung durch eine Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme zu bestimmen sein. Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kann die abschließende Einordnung der näheren Umgebung in ein Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO dahin stehen, denn in Betracht kommt lediglich die Einordnung als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO oder als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO oder - nach dem Sachvortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin sehr unwahrscheinlich - als Mischgebiet nach § 6 BauNVO oder schließlich auch als Gebiet sui generis, das keinem der in der BauNVO festgesetzten Gebietsarten eindeutig zugeordnet werden kann (sog. Gemengelage).
3.1.2 Ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten ist jedoch in allen diesen Gebietsarten allgemein zulässig, § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Damit hat ein nachbarlicher Abwehranspruch im Hinblick auf die Wahrung der Gebietsart keinen Erfolg, da dieser im Ergebnis darauf gerichtet ist, Vorhaben zu verhindern, die nach Art der baulichen Nutzung weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 13). Folglich wird die Antragstellerin durch die Baugenehmigung vom ... Juni 2015 voraussichtlich nicht in ihrem allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch verletzt.
3.1.3 Gelangte man nach Durchführung des Augenscheins im Klageverfahren zu dem Ergebnis, dass vorliegend die maßgebliche nähere Umgebung des Bauvorhabens im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB keinem der in der BauNVO festgesetzten Gebietsarten entspricht, weil das Geviert in seiner zufälligen Zusammensetzung keinen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen iS der BauNVO entspricht, läge eine sog. Gemengelage vor, in der grundsätzlich kein Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart besteht.
3.1.4 Der Antragstellerin steht gegen das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht ein § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmender Abwehranspruch aus dem so genannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ zu. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. In seinem
Nach dem speziellen Gebietserhaltungsanspruch wäre ein Vorhaben an sich in dem konkreten Baugebiet entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig, also mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zur Gebietsart vereinbar, aber gleichwohl (generell) gebietsunverträglich, weil das Vorhaben der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps widerspricht (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 8; vgl. auch Decker, JA 2007, 55/57; Stühler, BauR 2011, 1576/1580). Erweist sich das (ausnahmsweise) zulässige Vorhaben aber (generell) als gebietsunverträglich, soll es vom Dritten, ohne dass dieser konkret und individuell betroffen sein muss, abgewehrt werden können.
Insoweit ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur bereits umstritten, ob ein derartiger spezieller Gebietsgewährleistungsanspruch überhaupt existiert (zweifelnd etwa BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 8; befürwortend BayVGH, B. v. 4.11.2009 - 9 CS 09.2422 - juris Rn. 11 f.; offen lassend BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - Rn. 13; VG München, B. v. 9.8.2012 - M 8 SN 12.2961 - juris Rn. 23; aus der Literatur vgl. Decker, JA 2007, 55; Stühler, BauR 2011, 1576; Hoffmann, BauR 2010, 1859).
In jedem Fall ist davon auszugehen, dass auch der spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch sich allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung bezieht (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall soll eine Wohnnutzung - vorbehaltlich des Ergebnisses des Augenscheins - in einem faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiet genehmigt werden. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die allgemein zulässige Wohnnutzung bei einer typisierenden Betrachtungsweise aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirken könnte.
Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Größe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erfassen und beeinflussen kann (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; OVG NRW, B. v. 18.3.2014 - 2 B 256/14 - juris Rn. 14). Erforderlich hierfür ist aber, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineingetragen wird. Dies ist vorliegend bei einem Mehrfamilienhaus mit lediglich 10 Wohneinheiten nicht zu erkennen.
4. Greift der Gebietserhaltungsanspruch nicht durch, kommen im Bereich des Bauplanungsrechts nachbarliche Abwehransprüche nur noch auf der Grundlage des sogenannten Gebots der Rücksichtnahme in Betracht (vgl. BVerwG U. v. 18. 12. 2007 a. a. O.; VGH BW U. v. 1. 7. 2011 a. a. O.; VGH BW B. v. 5. 3. 2012 - 5 S 3239/11 NVwZ-RR 2012, 431 (Leitsatz); Decker, JA 2007, 55/56; Stühler, BauR 2011, 1576/1578; Hoffmann, BauR 2010, 1859/1860).
4.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9;
4.2 Eine Verletzung von Nachbarrechten kann im Hinblick auf diese Einfügensparameter nur vorliegen, wenn insoweit das im „Einfügen“ enthaltene planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Vorliegend liegt aber keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. Dabei kann dahinstehen, ob sich dieses aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22;
Im vorliegenden Fall stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte einmauernde Wirkung (vgl. 4.2.1) noch hinsichtlich des gerügten Abstandsflächenverstoßes (vgl. 4.2.2) und ferner auch nicht hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten (vgl. 4.2.3) und der Anzahl der Tiefgaragenplätze (vgl. 4.2.4) und schließlich auch nicht im Hinblick auf das gerügten Ausmaß der Grundflächenzahl (GRZ) und der GFZ/Geschoßflächenzahl (vgl. 4.2.5) als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
4.2.1 Soweit die Antragstellerin rügt, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben wegen seiner Größe und Länge eine abriegelnde und erdrückende Wirkung habe, kommt vorliegend keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht.
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus;
Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude und dem Anwesen der Antragstellerin. Das geplante Vorhabengebäude ist zweigeschossig mit ausgebauten Dachgeschoss (E+I+D) und soll eine Firsthöhe von 11,03 m sowie eine Wandhöhe von 6,40 m erhalten. An der dem antragstellerseitigen Grundstück abgewandten Giebelseite soll das geplante Gebäude eine Traufhöhe von 6,40 m bzw. bis zum Krüppelwalmdach eine Wandhöhe von 9,75 m erhalten. Das Gebäude der Antragstellerin ist ebenfalls zweigeschossig mit Walmdach und weist eine Traufhöhe von ca. 7,30 m und eine Firsthöhe von ca. 10,30 m auf (abgegriffen aus den mit der Baugenehmigung vom ... September 1938 und vom ...3.1980 genehmigten Plänen). Schon insoweit ist die im innerstädtischen Bereich zur Bejahung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung erforderliche erhebliche Höhendifferenz nicht gegeben.
Auch die gerügte Längenentwicklung stellt sich gegenüber der Antragstellerin nicht als rücksichtslos und schlechthin unzumutbar dar. Das streitgegenständliche Vorhabengebäude weist nach 16 m einen über 3 m tiefen Versatz auf, so dass das Vorhabengebäude von der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin weiter abrückt. Dem antragstellerseitigen Gebäude liegt daher lediglich der 16 m lange Gebäudeteil des Vorhabengebäudes unmittelbar gegenüber und das auch nur auf einem Teil seiner Länge. Hinzu kommt, dass die Distanz zwischen dem geplanten Wohngebäude und dem Gebäude der Antragstellerin über 10 m beträgt.
Gerade im innerstädtischen Bereich hat ein Grundstückseigentümer kein Recht auf Beibehaltung einer ungehinderten oder bislang nur geringfügig beeinträchtigten Sicht von seinem Wohngebäude aus (vgl. BayVGH B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG
4.2.2. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO und sei daher bauplanungsrechtlich rücksichtslos, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris;
4.2.3 Auch der Umstand, dass mit dem Vorhaben ein Mehrfamilienhaus in einer durch Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten Umgebung verwirklicht werden soll, vermag keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu begründen. Die Zahl der Wohneinheiten in einem Wohngebiet stellt ohne eine planerische Festsetzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) kein im Rahmen des „Einfügens“ beachtliches Kriterium dar (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1980 - IV C 98.77
4.2.4 Auch die erforderlichen 11 Stellplätze in der geplanten Tiefgarage führen zu keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung haben Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (vgl. BVerwG B. v. 20.03.2003 - 4 B 59/02 - juris OS und Rn. 5). Besondere örtliche Verhältnisse, die auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden können, sind im vorliegenden Fall weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Tiefgarage selbst ist unterirdisch unter dem Gebäude angeordnet.
4.2.5 Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin rügen, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht einfüge, da es insbesondere eine wesentlich höhere GRZ und GFZ aufweise als die Bebauung auf umliegenden Nachbargrundstücken und deshalb rücksichtslos sei, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass zum einen es der ganz herrschenden Meinung entspricht, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9;
Die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Verhältnis Freifläche zu überbauter Fläche) ist ebenfalls nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9;
5. Durch die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Fällungsgenehmigung für Bäume auf dem Vorhabengrundstück wird die Antragstellerin ebenfalls in keinen nachbarschützenden öffentlichrechtlichen Vorschriften verletzt. Es ist allgemein anerkannt, dass die Vorschriften einer naturschutzrechtlichen Baumschutzverordnung nicht nachbarschützend sind (ständige Rspr.; z. B. BayVGH, B. v. 15.3.2004 - 2 CS 04.581 - juris Rn. 2 m. w. N.; BayVGH, B. v. 9.11.2000 - 9 ZB 00.1635 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.03.1989 - 9 B 87.03636 - BayVBl 1989, 503 - juris Orientierungssatz 1; BayVGH B. v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris Rn. 7). Die Vorschriften einer Baumschutzverordnung dienen ausschließlich öffentlichen Interessen, wie der Durchgrünung und der Ortsbildgestaltung, und begründen keine subjektiven Rechte von Personen, die an der Erhaltung bestimmter Bäume vor ihrem Haus bzw. ihrer Wohnung interessiert sind.
6. Abweichungen nach Art. 63 BayBO wegen Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächenvorschriften wurden weder beantragt noch erteilt, so dass der gerügte Abstandsflächenverstoß nicht im Prüfumfang der Baugenehmigung ist, Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayBO. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren trägt der Bauherr die Verantwortung, dass das Bauvorhaben auch den vom Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens nicht umfassten öffentlichrechtlichen Vorschriften entspricht.
7. Soweit die Antragstellerin die Verletzung drittschützender Vorschriften geltend macht, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung auch gegen die Staffelbauordnung verstoße, ist darauf hinzuweisen, dass die Staffelbauordnung nicht mehr in Kraft ist, so dass schon allein deshalb insoweit eine Verletzung der Antragstellerin ausscheidet.
8. Der von der Antragstellerin gerügte Verstoß der streitgegenständlichen Baugenehmigung gegen die zumindest zwischenzeitlich - auch nach dem Vortrag der Bevollmächtigten der Antragstellerin - unstreitig aus dem Grundbuch gelöschten Grunddienstbarkeit ist ebenfalls ungeeignet, eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten zu begründen.
8.1 Die Grunddienstbarkeit ist auf jeden Fall, mittlerweile unstrittig gelöscht. Schon allein deshalb kann die Antragstellerin daraus keine Rechte ableiten. Darüber hinaus ergeht eine Baugenehmigung gem. Art 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter. Ferner ist auch überaus zweifelhaft, ob die am ... August 1909 eingetragenen Grunddienstbarkeit dem streitgegenständliche Bauvorhaben überhaupt entgegengestanden hätte. Und schließlich ist nicht erkennbar, inwieweit die Antragstellerin als Nachbarin aus einer solchen Grunddienstbarkeit nachbarschützende Rechte ableiten könnte bzw. die Grunddienstbarkeit drittschützenden Rechte der Antragstellerin begründet haben soll.
8.2 Soweit die Antragstellerin sich auf eine Verletzung des mit Schriftsatz vom 6. September 2015 als Anlage EK 1 vorgelegten Vertrages vom 15. November 1897 beruft, hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel, dass das streitgegenständliche Vorhabengrundstück in dessen Umgriff liegt. Die Flurnummern ... (Vorhabengrundstück) und ... (antragstellerseitiges Grundstück) werden im vorgelegten Vertrag nicht genannt. Das Servitut auf das sich die Nachbarn berufen wird in § 8 des Vertrages als das Areal zwischen... und dem Berghang und der ...-straße beschrieben. Dieses Areal ist in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten „Bebauungs-Plan des Terrains der ... Immobiliengesellschaft A.G. auf der ... im ...“ dargestellt. Danach fällt das streitgegenständliche Vorhabengrundstück nicht in dieses Areal, dies belegt auch ein Vergleich mit von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopie des Lageplans vom 30. März 1978. Und schließlich würde auch dieses Servitut keine drittschützenden Rechte der Antragstellerin begründen, da es lediglich städtebaulichen Charakter hatte.
9. Da die streitgegenständliche Baugenehmigung keine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden drittschützenden Vorschriften verletzt, hat die Klage nach der im einstweiligen Rechtschutz nur möglichen aber zugleich ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung daher vorliegend dazu, dass die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung aufgrund des § 212a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.
Soweit die Beigeladene jedoch vor einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren mit den Bauarbeiten beginnt, wird sie auf eigenes Risiko tätig.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
11. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
Gründe
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten gestattet worden ist.
Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten zu errichten. Die Kläger sind Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Sowohl das klägerische Anwesen wie auch das Baugrundstück liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Stadt ... sind beide Grundstücke der Darstellung eines Wohngebietes zugeordnet. Auf den westlich, nördlich sowie östlich des Baugrundstücks befindlichen Flächen befindet sich Wohnbebauung. Südlich grenzt gemischte Bebauung an, die aus einem früheren Gewerbebetrieb (Polstermöbelhandel) besteht, der aktuell nur noch zum Teil genutzt wird (Lagergebäude und Glasveredelung im südlichen Betriebsbereich).
Die Stadt ... hat zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen mit Stellungnahme vom
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhoben die Kläger Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom
Die Klägerbevollmächtigte beantragt,
die Baugenehmigung des Beklagten vom
Für den Beklagten beantragt das Landratsamt ... mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar sei. Das Bauvorhaben sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zunächst hinsichtlich seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu prüfen gewesen. Auf dem knapp 1.000 m² großen Baugrundstück solle eine kleine Wohnanlage mit einer überbauten Hauptnutzfläche von 250 m² errichtet werden, die 6 kleinere Wohneinheiten mit jeweils 53 bis 66 m² Wohnfläche sowie zwei größere Einheiten mit 79 bzw. 95 m² beherberge. Für die Bauausführung sei eine dreigeschossige Bauweise mit einer Traufhöhe von knapp unter 9,00 m und einer Gesamtgebäudehöhe von gut 10,00 m gewählt worden. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten sei das geplante Gebäude nicht zu beanstanden, zumal sich diesbezügliche Entsprechungen in der Bebauung der näheren und weiteren Umgebung finden würden. Das Baugrundstück grenze rückwärtig an eine gewerbliche Bebauung größeren Umfangs. Auch in der weiteren Umgebung befänden sich zum Teil gewerbliche oder gewerblich genutzte Bauten, die keinen einheitlichen städtebaulichen Rahmen ergeben würden. Das klägerische Grundstück und die direkt entlang des Erschließungsstiches gelegen Bebauung seien zwar teilweise sehr kleinteilig bebaut, allerdings führe auch diese Bebauung zu einer sehr intensiven Grundstücksnutzung auf eingeschränkter Fläche. Die Umgebungsbebauung habe sich vor Jahrzehnten entwickelt und entspreche in ihrer Größe sicher weniger den Raumansprüchen heutiger Bauvorhaben. Allerdings lasse sich daraus nicht ableiten, dass sich bislang unbebaute Flächen diesem Nutzungsmaß im Sinne eines nachbarlichen Abwehranspruches unterordnen müssten; zumal das Baugrundstück in einem Randbereich unterschiedlicher Nutzungen liege, der zumindest städtebaulich unterschiedliche Entwicklungen zulasse. Von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gehe insoweit auch unter dem Gesichtspunkt des Einfügens in die nähere Umgebung keine „erdrückende“ Wirkung aus, die es als rücksichtlos gegenüber dem Klägergrundstück erscheinen lasse.
Die Regelungen über die Anforderung an die Erschließung seien grundsätzlich nicht nachbarschützend. Darüber hinaus seien die damit verbundenen Fragen im Genehmigungsverfahren ausführlich geprüft worden. Es treffe zwar zu, dass der ... lediglich eine Breite von knapp über 3,60 m aufweise. Allerdings diene er bereits aktuell als eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Zufahrtsstraße für die an ihm liegenden Anwesen. Diese Funktion werde durch die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht in Frage gestellt. In dem Stichbereich, der durch die künftigen Bewohner der Wohnanlage genutzt werde, betrage seine Länge ca. 40 m. Er sei in diesem Abschnitt sowohl von der ..., von der er abzweige, wie auch vom Grundstück der Beigeladenen aus gut einsehbar. Auch nach Rechtsprechung genüge eine Zufahrt mit dieser Breite den verkehrlichen Anforderungen für eine gesicherte Erschließung. Die Stadt ... habe ihm Rahmen ihrer gemeindlichen Stellungnahme richtigerweise bestätigt, dass die Zufahrt durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert sei. Zudem sei die Geeignetheit der Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienst geprüft worden. Dabei hätten sich keine grundsätzlichen Bedenken ergeben. Gleiches gelte für Fragen einer ordnungsgemäßen Müllabfuhr.
Ferner habe die Beigeladene im Rahmen ihrer Planung die gesetzlich geforderte Anzahl an Stellplätzen nachgewiesen, wobei die Stellplatzfrage bereits nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 BayBO zähle, nachdem die Stadt... über keine eigene Stellplatzsatzung verfüge. Im Übrigen erschließe sich nicht, inwieweit dem Nachweis der Stellplätze ein isolierter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zukommen könne. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Stellplatzpflicht seien nicht nachbarschützend. Auch über § 34 BauGB könne ein solcher Verstoß nicht hergeleitet werden, da die Stellplätze innerhalb des Baugebietes allgemein zulässig und im gesetzlich erforderlichen Maß dem Bauvorhaben zugeordnet seien. Eine Freihaltung der öffentlichen Zufahrt sei in diesem Zusammenhang über die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gewährleistet, auf dem Grundstück falle sie in die Verantwortung des jeweiligen Eigentümers. Es sei nicht erkennbar, weshalb insoweit ein Gebietsgewährleistungsanpruch tangiert sein solle. Durch das Bauvorhaben entstünde lediglich Ziel- und Quellverkehr, wie er in Wohngebieten oder in für das Wohnen bestimmten Mischgebietsbereichen typisch sei.
Überdies werfe das Vorhaben keine immissionsfachlichen Probleme auf. Die Stellungnahme vom
Mit Beschluss vom 15.08.2014
Das Gericht hat die örtlichen Verhältnisse am
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den Niederschriften über den Augenschein vom
Gründe
Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger sind durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO i. V. m. Art. 59 S. 1 BayBO der Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Die erforderliche Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Innerhalb dieses Prüfungs- und Entscheidungsrahmens der Bauaufsichtsbehörde kann eine Nachbarklage nur Erfolg haben, wenn bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Nachbarrechte verletzt werden, d. h. Rechtsvorschriften, die dezidiert dem Schutz der Nachbarschaft zu dienen bestimmt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist anhand der Regelung des § 34 BauGB zu beurteilen, da für das maßgebliche Gebiet kein qualifizierter Bebauungsplan besteht und sich das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet.
1. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sind diese Einfügensvoraussetzungen für sich nicht drittschützend. Nachbarschutz gewährt lediglich das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.
Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z. B.
Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB demnach nur dann verletzt, wenn unzumutbare Auswirkungen für das Nachbargrundstück entstehen (BayVGH B. v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für derartige unzumutbare Auswirkungen gegeben. Entsprechend den Feststellungen des durchgeführten Augenscheins wahrt das geplante Mehrfamilienhaus mit drei Vollgeschossen, einer überbauten Hauptnutzfläche von 250 m² und flach geneigtem Dach den durch die Bebauung in der Umgebung vorgegebenen Rahmen. Bereits aktuell finden sich in der näheren Umgebung Gebäude mit zwei Vollgeschossen, die darüber hinaus über ein steil geneigtes Satteldach verfügen. Zudem ist bereits dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen, dass insbesondere entlang der ... ähnliche bzw. höhere Grundflächenzahlen anzutreffen sind. Auch aus der geplanten Gesamtgebäudehöhe des Vorhabens von ca. 10 m ergibt sich hinsichtlich des klägerischen Grundstücks keine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass die Abstandsflächen hin zum Klägeranwesen auf dem Baugrundstück eingehalten werden. Allein aus der Tatsache, dass die Kläger die in ihrem südlichen Grundstücksbereich befindliche, ca. 1,5 m breite Freifläche als Terrasse nutzen, ergibt sich keine Rücksichtslosigkeit des geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Freihaltung der derzeit bestehenden Baulücke.
2. Ferner ergibt sich hinsichtlich der Entwässerungssituation des streitgegenständlichen Anwesens keine Verletzung der Kläger in ihren subjektiven Rechten.
Das Erfordernis der Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts (hier: § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und des Bauordnungsrechts (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Art. 41 BayBO) hat grundsätzlich keinen nachbarschützenden Charakter. Es schützt im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn, sondern dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2006, Az. 26 ZB 05.3344). Die Anforderungen an die Erschließung sollen nur die ordnungsgemäße Benutzbarkeit eines Grundstückes sicherstellen bzw. Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschutz kann diesen Anforderungen nur ausnahmsweise zukommen, wenn die durch eine nicht einwandfrei gesicherte Beseitigung des Abwassers für den Nachbarn entstehenden Belästigungen oder Nachteile derart erheblich sind, dass die Schwelle der Rücksichtlosigkeit überschritten wird (Wolf in Simon/Busse, Stand 2013, Art. 4 Rn. 25).
Bei Anwendung dieses Maßstabs besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben die Kläger mit Blick auf die Entwässerung in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kanal, in den das Abwasser eingeleitet werden soll, an die Grenze seiner Kapazität gelangt ist oder diese bereits überschritten hat. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen lassen, haben die Kläger nicht vorgetragen. Die zusätzliche Inanspruchnahme des Abwasserkanals durch das streitgegenständliche 8-Familienhaus hält sich in den Grenzen der zu erwartenden Entwicklung. Die mit seiner Realisierung einhergehende Veränderung ist nicht so umfangreich, dass sie als unvorhersehbar oder willkürlich zu qualifizieren wäre. Der Stadtbaumeister der Stadt ... führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass die Kanalisation bereits zum Zeitpunkt ihres Baus vor etwa 50 Jahren so ausgelegt worden sei, dass sie das Mischwasser aus dem Baugrundstück und dem im Verfahren B 2 K 14.712 streitgegenständlichen Anwesen mit aufnehmen konnte. Die beiden Baugrundstücke seien zumindest zu ca. 2/3 als bebaubare und zu entwässernde Fläche miteinbezogen worden. Anhand verschiedener Berechnungen erläuterte der Stadtbaumeister, dass die Kapazität des gemeindlichen Kanals selbst bei Anschluss der geplanten Mehrfamilienhäuser nicht ausgeschöpft werde. Dies gelte umso mehr als hinsichtlich der beiden Baugrundstücke eine - nach der Konzeption des Kanals nicht erforderliche - Oberflächenwasserversickerung geplant sei. Die Ausführungen des Stadtbaumeisters wurden von Seiten der Klägerbevollmächtigten nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen wurde von Klägerseite lediglich vorgebracht, dass es im Falle starker Regenfälle zu Rückstauungen und damit einhergehenden Überflutungen komme. Da jedoch ausweislich der Genehmigungsplanung (Entwässerung) das Oberflächenwasser auf dem Baugrundstück mittels Rigolen versickert werden soll, führt der Anschluss des Mehrfamilienwohnhauses der Beigeladenen an die gemeindliche Kanalisation insoweit nicht zu einer Verschlechterung des derzeitigen Zustandes. Zudem dürften kurzzeitige Überlastungen der Kanäle bei Starkregenereignissen zu erwarten und wohl auch hinzunehmen sein, solange es nicht zu regelmäßigen Überschwemmungen kommt. Genaue Angaben zur Häufigkeit und Intensität der Überschwemmungen wurden von den Klägern nicht vorgebracht.
Auch soweit das Abwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet, sondern versickert werden soll, ist keine Verletzung der Kläger in ihren Rechten erkennbar. Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (bezogen auf die straßenmäßige Erschließung) nur für den Fall anerkannt, dass „eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) bewirkt“ (BVerwG
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt das Eigentumsrecht der Kläger nicht im vorgenannten Sinne. Es steht nicht zu befürchten, dass Abwässer des Baugrundstücks über ihr Grundstück der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden müssen. Wie bereits oben ausgeführt bestehen für eine Unterdimensionierung der gemeindlichen Kanalisation keine Anhaltspunkte. Überdies ist hinsichtlich des Oberflächenwassers eine Rigolenversickerung auf dem Baugrundstück vorgesehen. Dafür, dass die geplante Entwässerungsmethode unzureichend bzw. von vornherein nicht funktionstüchtig ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar hat die Klägerbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung pauschal bestritten, dass die geplanten Rigolen zur Regenwasserversickerung geeignet seien. Es wurden jedoch keine substantiierten Einwände gegen die vorliegende Planung vorgebracht.
Ferner ergibt sich aus der Lage des Baugrundstücks im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains keine Rechtsverletzung der Kläger. Entsprechend einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 24.06.2014 befindet sich der Standort des Vorhabens im ausgedeichten Gebiet der Stadt ... und hat damit seine Funktion als Rückhaltefläche verloren. Ein Ausgleich für verloren gehenden Retentionsraum ist daher nach Auffassung der Fachbehörde nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kommt den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.05.2011, Az. 8 ZB 10.2312; Beschl. v. 31.08.2011; Az. 8 ZB 10.1961;
Zudem wären derartige wasserwirtschaftliche Gefährdungen im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots allenfalls dann rechtserheblich, wenn grobe Verstöße und eine für die Kläger unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr im Raum stünde (vgl. BayVGH
Soweit die Kläger einwenden, dass die Einholung einer formal erforderlichen Ausnahmegenehmigung von der Überschwemmungsgebietsverordnung des Landkreises nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG unterblieben sei, ist daraus keine Verletzung von Nachbarrechten zu begründen. Verfahrensregelungen sind gerade nicht drittschützend (vgl. VG Ansbach, B. v. 21.8.2013, Az. AN 9 13.00689).
3. Die Nachbarrechte der Kläger werden auch nicht durch eine unzureichende straßenmäßige Erschließung des Bauvorhabens verletzt. Für die Anforderungen des Art. 4 BayBO folgt dies bereits daraus, dass diese im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO nicht zum Prüfprogramm gehören; im Übrigen bestehen die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen des Art. 4 BayBO ausschließlich im öffentlichen Interesse, dienen jedoch nicht dem Nachbarschutz
Auch für die planungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung eines Baugrundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB gilt nichts anderes. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, wonach ein Grundstückseigentümer ein Abwehrrecht gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung hat, wenn dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingegriffen wird, da die Baugenehmigung infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverletzung bewirkt, ist vorliegend nicht gegeben. Eine Notlage im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB kann nämlich bereits deshalb nicht entstehen, weil die Zufahrt zum Baugrundstück über eine öffentliche Straße (...) erfolgt, die an der engsten Stelle unstreitig eine Breite von 3,60 m aufweist und damit geeignet ist, den durch das Bauvorhaben ausgelösten Zufahrtsverkehr aufzunehmen.
4. Ferner liegt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots infolge unzumutbarer Lärmeinwirkungen des mit dem Vorhaben verbundenen Zu- und Abfahrtverkehrs vor.
Der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes führte im Rahmen des durchgeführten Augenscheins aus, dass der mit der geplanten Wohnnutzung verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr hinter den einschlägigen Lärmrichtwerten zurückbleibe. Darüber hinaus sei versucht worden, den Stellplatzlärm auf dem Baugrundstück zu verringern, indem die Stellplätze entlang der östlichen Grundstücksgrenze sowie zum Teil im südlichen Bereich ausgewiesen worden seien. Auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden von Seiten des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen das geplante Mehrfamilienhaus erhoben (vgl. Stellungnahme von 22.07.2014). Gegen die Einschätzung des Umweltschutzingenieurs des Landratsamtes wurden von Klägerseite keine substantiierten Einwände vorgebracht. Somit ist nicht ersichtlich, woraus sich vorliegend das von der Klägerbevollmächtigten geltend gemachte atypische Verkehrsaufkommen ergeben sollte.
5. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (Art. 41 BayBO) können sich die Kläger bereits nicht berufen. Denn eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung, kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist (vgl. BayVGH
Soweit hinsichtlich der Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks durch Rettungskräfte und Einsatzkräfte der Feuerwehr (Art. 5 BayBO) eine Prüfung von Seiten der Baugenehmigungsbehörde vorgenommen wurde, ergibt sich auch insoweit keine Rechtsverletzung der Kläger. Diesbezüglich liegen positive Stellungnahmen des Roten Kreuzes vom 18.07.2013 sowie des Kreisbrandrates vom 01.08.2013 vor, die von Seiten der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden. Auch wurde die Befahrbarkeit des ...mit dem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr nachgewiesen. Die in Rede stehende Stichstraße weist mit einer Breite von ca. 3,60 m mehr als die für Feuerwehrzufahrten (3,00 m) und Rettungswege (2,50) erforderliche Mindestbreite auf.
6. Schließlich vermag die von Klägerseite aufgeworfene Stellplatzfrage eine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin nicht zu begründen.
Zum einen sind die Anforderungen des Art. 47 BayBO - soweit sie von Seiten des Landratsamtes im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wurden - gewahrt. Die nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. der Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV - erforderliche Anzahl von Stellplätzen wird bereitgestellt. Nach Nr. 1.2 des Anhangs zur GaStellV sind im Falle von Mehrfamilienwohnhäusern ein Stellplatz je Wohnung sowie hiervon zusätzlich 10% für Besucher erforderlich. Für das in Rede stehende 8-Familienwohnhaus wurden entsprechend der genehmigten Pläne mehr als neun Stellplätze nachgewiesen.
Zum anderen dient das Stellplatzerfordernis der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche und ist damit grundsätzlich nicht nachbarschützend. Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Lediglich bei fehlenden Stellplätzen und Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten, in denen im Sinne einer städtebaulichen Rücksichtslosigkeit der Parksuchverkehr quasi vor die Haustür des Nachbarn kanalisiert würde, käme eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 03.04.2014, Az. B 2 K 12.917). Eine derartige Situation ist aber vorliegend nicht zu erwarten. Wie oben bereits dargestellt stehen geeignete Stellplätze in ausreichender Anzahl auf dem Baugrundstück zur Verfügung, so dass eine Behinderung des Klägeranwesens nicht zu erwarten ist.
Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich so selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - nicht angezeigt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.