Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2015 - B 2 K 14.560

published on 27/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2015 - B 2 K 14.560
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten gestattet worden ist.

Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten zu errichten. Die Kläger sind Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Sowohl das klägerische Anwesen wie auch das Baugrundstück liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Stadt ... sind beide Grundstücke der Darstellung eines Wohngebietes zugeordnet. Auf den westlich, nördlich sowie östlich des Baugrundstücks befindlichen Flächen befindet sich Wohnbebauung. Südlich grenzt gemischte Bebauung an, die aus einem früheren Gewerbebetrieb (Polstermöbelhandel) besteht, der aktuell nur noch zum Teil genutzt wird (Lagergebäude und Glasveredelung im südlichen Betriebsbereich).

Die Stadt ... hat zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen mit Stellungnahme vom 28.03.2014 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zu den Fragen des Brandschutzes und der Rettungswege, der Wasserwirtschaft und des Immissionsschutzes liegen fachliche Stellungnahmen vom 01.08.2013, vom 24.06.2014 und vom 22.07.2014 vor.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhoben die Kläger Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 09.10.2014 vorgetragen, dass die Baugenehmigung vom 24.07.2014 die Kläger in ihren Rechten verletze. Das Bauvorhaben sei nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - unzulässig, weil es in seinem Umfang der Eigenart des Baugebietes widerspreche. Das geplante Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen und einer Wohnfläche von insgesamt 525,92 m² stehe im Widerspruch zu der lockeren, kleinteiligen Umgebungsbebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern. Daneben würden durch das Vorhaben erhebliche erschließungsrechtliche Probleme sowie bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet bzw. erhöht. Das Bauvorhaben werde lediglich durch einen Stich des ...erschlossen. Die Zufahrt sei lediglich 3,60 m breit und damit viel zu eng für Begegnungsverkehr. Ein Gehsteig für Fußgänger oder Radfahrer sei nicht vorhanden. Beim ... handele es sich um eine Ringstraße, die weitere acht Häuser erschließe und allein im kritischen Bereich bereits über drei Garagenausfahrten verfüge, die in dieser engen Straße zusätzliche Probleme schaffen würden. Damit bestehe nicht nur für Fußgänger ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Erheblich höher sei das Risiko für die Anlieger der Straße im Brandfall, insbesondere für die Kläger. Der Stich des ... sei darüber hinaus der einzige Zufahrts- und Fluchtweg, so dass im Katastrophenfall eine stundenlange Blockade bestünde. Das Wenden eines Fahrzeuges sei auf der gesamten Länge der Zufahrtsstraße nicht möglich, alleine die Müllabfuhr werde den Zugang bereits mindestens für 10 bis 15 Minuten komplett abriegeln. Im Brandfall müsse das Feuerwehrfahrzeug das Nachbargrundstück mitbenutzen, beispielsweise um die Leiter ausfahren zu können. Die mit dem Bauvorhaben verbundene Zunahme des Verkehrs halte sich nicht mehr im Rahmen des Zumutbaren. Sie sei insbesondere für die Kläger, aber auch für die übrigen Anwohner rücksichtslos. Dabei komme es nicht allein auf die durch die Baugenehmigung verursachte Steigerung des Verkehrsaufkommens an. Die bisher schon bestehende Verkehrsüberlastung sei bei der Frage, ob sich die Baugenehmigung als rücksichtlos erweise, ebenfalls zu berücksichtigen. Durch das Bauvorhaben werde ein atypisches über das im Wohngebiet übliche Maß hinausgehendes Verkehrsaufkommen entstehen, das mit der Eigenart des Gebietes nicht mehr zu vereinbaren sei. Das geplante Vorhaben sei daher angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse unzulässig. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege ferner deswegen vor, weil das Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöse und auch aufgrund dessen die Erschließung unzureichend sei. Durch die bereits aktuell vorhandene dichte Besiedlung rund um das Gebiet ... seien schon jetzt keine aufnahmefähigen Parkflächen mehr vorhanden. Die für das Bauvorhaben geplante Parkfläche reiche mit Sicherheit nicht aus, da in den meisten Haushalten mehr als zwei Parkplätze pro Wohnung benötigt würden. Dies lasse erhebliche Behinderungen erwarten, nicht nur für sämtliche Anwohner, sondern vor allen Dingen auch für die genannten Probleme mit den Zufahrtswegen für Feuerwehr, Rettungsdienst, Müllabfuhr und Krankentransport. Der durch den Stellplatzmangel bedingte Park- bzw. Parksuchverkehr beeinträchtige die Nachbarn, insbesondere die Kläger, unzumutbar und schränke die Kläger in der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks ein. Der Mangel an Stellplätzen führe daneben zwangsläufig auch zu einer mit dem Gebietscharakter nicht zu vereinbarenden Verkehrsbelastung für das schutzbedürftige Wohngebiet. In diesem Fall sei auch der Gebietsgewährleistungsanspruch tangiert. Die tatsächlich vorhandenen Stellplätze seien überdies so angeordnet, dass deren Benutzung die Wohnruhe auf dem klägerischen Grundstück unzumutbar störe. Insbesondere gehe aus der Stellungnahme zum Immissionsschutz nach Art. 65 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - vom 30.08.2013 hervor, dass an den Stellplätzen der im Mischgebiet zur Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums notwendige Abstand nicht eingehalten werde. Der geplante Schallschutz könne die Störung durch Lärm und Abgase in dem bislang ruhigen Wohnbereich nicht verhindern. Gegen die Zulässigkeit des Bauvorhabens spreche zudem, dass sich das Baugebiet im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains, einem Gewässer erster Ordnung, welches nach § 77 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in seiner Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten sei, befinde. Zum Schutz des geplanten Mehrfamilienhauses seien zwar zahlreiche Auflagen erteilt worden, nicht jedoch für den Schutz der anliegenden Bebauungen. Durch die Realisierung des Bauvorhabens werde eine sehr große Fläche versiegelt, so dass mit einer Steigerung der Hochwassergefahr für die umliegenden Gebäude zu rechnen sei, die sich bereits derzeit als akut darstelle. Die bestehende Kanalisation sei bereits jetzt unterdimensioniert und nicht geeignet, die durch das Bauvorhaben zusätzlich entstehenden Abwässer zu fassen. Seit dem Bau der Kanalisation sei eine Vielzahl von Baumaßnahmen genehmigt und realisiert worden, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in die Berechnung miteinbezogen worden seien. In den vergangenen Jahren sei es in den Kellern der umliegenden Gebäude zu Überschwemmungen gekommen. Derartige Probleme seien in den zurückliegenden 40 Jahren nicht aufgetreten. Dieser Missstand sei ausschließlich auf eine Unterdimensionierung der bestehenden Kanalisation durch die Stadt ...zurückzuführen. Die im Falle acht weiterer Wohnungen zusätzlich anfallenden Abwasser könnten durch die bestehende Kanalisation keinesfalls gefasst werden.

Die Klägerbevollmächtigte beantragt,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 24.07.2014 aufzuheben und die vom Antragsteller beantragte Baugenehmigung zu versagen.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt ... mit Schriftsatz vom 06.11.2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar sei. Das Bauvorhaben sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zunächst hinsichtlich seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu prüfen gewesen. Auf dem knapp 1.000 m² großen Baugrundstück solle eine kleine Wohnanlage mit einer überbauten Hauptnutzfläche von 250 m² errichtet werden, die 6 kleinere Wohneinheiten mit jeweils 53 bis 66 m² Wohnfläche sowie zwei größere Einheiten mit 79 bzw. 95 m² beherberge. Für die Bauausführung sei eine dreigeschossige Bauweise mit einer Traufhöhe von knapp unter 9,00 m und einer Gesamtgebäudehöhe von gut 10,00 m gewählt worden. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten sei das geplante Gebäude nicht zu beanstanden, zumal sich diesbezügliche Entsprechungen in der Bebauung der näheren und weiteren Umgebung finden würden. Das Baugrundstück grenze rückwärtig an eine gewerbliche Bebauung größeren Umfangs. Auch in der weiteren Umgebung befänden sich zum Teil gewerbliche oder gewerblich genutzte Bauten, die keinen einheitlichen städtebaulichen Rahmen ergeben würden. Das klägerische Grundstück und die direkt entlang des Erschließungsstiches gelegen Bebauung seien zwar teilweise sehr kleinteilig bebaut, allerdings führe auch diese Bebauung zu einer sehr intensiven Grundstücksnutzung auf eingeschränkter Fläche. Die Umgebungsbebauung habe sich vor Jahrzehnten entwickelt und entspreche in ihrer Größe sicher weniger den Raumansprüchen heutiger Bauvorhaben. Allerdings lasse sich daraus nicht ableiten, dass sich bislang unbebaute Flächen diesem Nutzungsmaß im Sinne eines nachbarlichen Abwehranspruches unterordnen müssten; zumal das Baugrundstück in einem Randbereich unterschiedlicher Nutzungen liege, der zumindest städtebaulich unterschiedliche Entwicklungen zulasse. Von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gehe insoweit auch unter dem Gesichtspunkt des Einfügens in die nähere Umgebung keine „erdrückende“ Wirkung aus, die es als rücksichtlos gegenüber dem Klägergrundstück erscheinen lasse.

Die Regelungen über die Anforderung an die Erschließung seien grundsätzlich nicht nachbarschützend. Darüber hinaus seien die damit verbundenen Fragen im Genehmigungsverfahren ausführlich geprüft worden. Es treffe zwar zu, dass der ... lediglich eine Breite von knapp über 3,60 m aufweise. Allerdings diene er bereits aktuell als eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Zufahrtsstraße für die an ihm liegenden Anwesen. Diese Funktion werde durch die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht in Frage gestellt. In dem Stichbereich, der durch die künftigen Bewohner der Wohnanlage genutzt werde, betrage seine Länge ca. 40 m. Er sei in diesem Abschnitt sowohl von der ..., von der er abzweige, wie auch vom Grundstück der Beigeladenen aus gut einsehbar. Auch nach Rechtsprechung genüge eine Zufahrt mit dieser Breite den verkehrlichen Anforderungen für eine gesicherte Erschließung. Die Stadt ... habe ihm Rahmen ihrer gemeindlichen Stellungnahme richtigerweise bestätigt, dass die Zufahrt durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert sei. Zudem sei die Geeignetheit der Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienst geprüft worden. Dabei hätten sich keine grundsätzlichen Bedenken ergeben. Gleiches gelte für Fragen einer ordnungsgemäßen Müllabfuhr.

Ferner habe die Beigeladene im Rahmen ihrer Planung die gesetzlich geforderte Anzahl an Stellplätzen nachgewiesen, wobei die Stellplatzfrage bereits nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 BayBO zähle, nachdem die Stadt... über keine eigene Stellplatzsatzung verfüge. Im Übrigen erschließe sich nicht, inwieweit dem Nachweis der Stellplätze ein isolierter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zukommen könne. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Stellplatzpflicht seien nicht nachbarschützend. Auch über § 34 BauGB könne ein solcher Verstoß nicht hergeleitet werden, da die Stellplätze innerhalb des Baugebietes allgemein zulässig und im gesetzlich erforderlichen Maß dem Bauvorhaben zugeordnet seien. Eine Freihaltung der öffentlichen Zufahrt sei in diesem Zusammenhang über die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gewährleistet, auf dem Grundstück falle sie in die Verantwortung des jeweiligen Eigentümers. Es sei nicht erkennbar, weshalb insoweit ein Gebietsgewährleistungsanpruch tangiert sein solle. Durch das Bauvorhaben entstünde lediglich Ziel- und Quellverkehr, wie er in Wohngebieten oder in für das Wohnen bestimmten Mischgebietsbereichen typisch sei.

Überdies werfe das Vorhaben keine immissionsfachlichen Probleme auf. Die Stellungnahme vom 30.08.2014 habe sich auf ein anderes Vorhaben und dessen Wirkung auf unmittelbar angrenzende Nachbargrundstücke bezogen. Zudem sei nach der damaligen ersten negativen immissionsfachlichen Bewertung umgeplant worden, so dass diese Beurteilung hinfällig geworden sei. Die Fragen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung seien, auch soweit sie das streitgegenständliche Vorhaben bezogen auf die Nachbarschaft betreffen, im Genehmigungsverfahren ausreichend geprüft worden. Die Stadt ... habe erklärt, dass die Abwasserbeseitigung über die öffentliche Kanalisation gesichert sei. Die unter Ziffer 17 von der Stadt geforderte Entwässerungsplanung sei vorgelegt und von Seiten der Stadt nicht beanstandet worden. Die Entwässerung sei damit so geregelt, dass das Schmutzwasser über die städtische Kanalisation entsorgt werde, während das Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück versickere. Das letzte Starkregenereignis im September 2014 sei für die Entwässerung des Bauvorhabens nach Zusicherung der Stadt ohne Bedeutung, da auch in diesem Fall wegen der satzungsgemäß vorgeschriebenen Rückstauklappen keine Beeinträchtigungen des städtischen Kanals entstanden seien. Nachdem das Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück versickere, könnten auch insoweit keine Nachteile für die Kläger oder andere Nachbarn entstehen. Die Lage des Bauvorhabens innerhalb des amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Mains sei infolge der mittlerweile geschaffenen Hochwasserfreilegung ohne weitere Bedeutung. Wie sich aus der Stellungnahme der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft vom 24.06.2014 ergebe, liege das Baugrundstück innerhalb eines sogenannten ausgedeichten Gebietes, d. h. dass ein Hochwasserdamm errichtet worden sei. Dadurch habe das Überschwemmungsgebiet seine frühere Funktion als Rückhaltefläche verloren; es bedürfe keines Ausgleichs für verlorengehenden Retentionsraum. Demnach sei auch keine Beeinträchtigung anderer Grundstücke zu erwarten. Die erteilte Baugenehmigung enthalte insoweit auch keine Anforderungen. Allerdings sei es bisher unterblieben, eine formal erforderliche Ausnahmegenehmigung von der Überschwemmungsgebietsverordnung des Landkreises nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG zu erteilen, da sich das Baugrundstück noch innerhalb des Geltungsbereiches befinde. Dies habe jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, weil es sich um eine eigenständige wasserrechtliche Entscheidung handele, die nicht von Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO erfasst werde.

Mit Beschluss vom 15.08.2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren beigeladen.

Das Gericht hat die örtlichen Verhältnisse am 13.05.2015 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den Niederschriften über den Augenschein vom 13.05.2015 und die mündliche Verhandlung vom 27.05.2015 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger sind durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO i. V. m. Art. 59 S. 1 BayBO der Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Die erforderliche Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Innerhalb dieses Prüfungs- und Entscheidungsrahmens der Bauaufsichtsbehörde kann eine Nachbarklage nur Erfolg haben, wenn bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Nachbarrechte verletzt werden, d. h. Rechtsvorschriften, die dezidiert dem Schutz der Nachbarschaft zu dienen bestimmt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist anhand der Regelung des § 34 BauGB zu beurteilen, da für das maßgebliche Gebiet kein qualifizierter Bebauungsplan besteht und sich das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet.

1. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sind diese Einfügensvoraussetzungen für sich nicht drittschützend. Nachbarschutz gewährt lediglich das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z. B. U. v. 23.9.1999, Az.: 4 C 6.98 und B. v. 18.11.2004, Az.: 4 C 1/04).

Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB demnach nur dann verletzt, wenn unzumutbare Auswirkungen für das Nachbargrundstück entstehen (BayVGH B. v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für derartige unzumutbare Auswirkungen gegeben. Entsprechend den Feststellungen des durchgeführten Augenscheins wahrt das geplante Mehrfamilienhaus mit drei Vollgeschossen, einer überbauten Hauptnutzfläche von 250 m² und flach geneigtem Dach den durch die Bebauung in der Umgebung vorgegebenen Rahmen. Bereits aktuell finden sich in der näheren Umgebung Gebäude mit zwei Vollgeschossen, die darüber hinaus über ein steil geneigtes Satteldach verfügen. Zudem ist bereits dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen, dass insbesondere entlang der ... ähnliche bzw. höhere Grundflächenzahlen anzutreffen sind. Auch aus der geplanten Gesamtgebäudehöhe des Vorhabens von ca. 10 m ergibt sich hinsichtlich des klägerischen Grundstücks keine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass die Abstandsflächen hin zum Klägeranwesen auf dem Baugrundstück eingehalten werden. Allein aus der Tatsache, dass die Kläger die in ihrem südlichen Grundstücksbereich befindliche, ca. 1,5 m breite Freifläche als Terrasse nutzen, ergibt sich keine Rücksichtslosigkeit des geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Freihaltung der derzeit bestehenden Baulücke.

2. Ferner ergibt sich hinsichtlich der Entwässerungssituation des streitgegenständlichen Anwesens keine Verletzung der Kläger in ihren subjektiven Rechten.

Das Erfordernis der Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts (hier: § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und des Bauordnungsrechts (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Art. 41 BayBO) hat grundsätzlich keinen nachbarschützenden Charakter. Es schützt im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn, sondern dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2006, Az. 26 ZB 05.3344). Die Anforderungen an die Erschließung sollen nur die ordnungsgemäße Benutzbarkeit eines Grundstückes sicherstellen bzw. Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschutz kann diesen Anforderungen nur ausnahmsweise zukommen, wenn die durch eine nicht einwandfrei gesicherte Beseitigung des Abwassers für den Nachbarn entstehenden Belästigungen oder Nachteile derart erheblich sind, dass die Schwelle der Rücksichtlosigkeit überschritten wird (Wolf in Simon/Busse, Stand 2013, Art. 4 Rn. 25).

Bei Anwendung dieses Maßstabs besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben die Kläger mit Blick auf die Entwässerung in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kanal, in den das Abwasser eingeleitet werden soll, an die Grenze seiner Kapazität gelangt ist oder diese bereits überschritten hat. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen lassen, haben die Kläger nicht vorgetragen. Die zusätzliche Inanspruchnahme des Abwasserkanals durch das streitgegenständliche 8-Familienhaus hält sich in den Grenzen der zu erwartenden Entwicklung. Die mit seiner Realisierung einhergehende Veränderung ist nicht so umfangreich, dass sie als unvorhersehbar oder willkürlich zu qualifizieren wäre. Der Stadtbaumeister der Stadt ... führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass die Kanalisation bereits zum Zeitpunkt ihres Baus vor etwa 50 Jahren so ausgelegt worden sei, dass sie das Mischwasser aus dem Baugrundstück und dem im Verfahren B 2 K 14.712 streitgegenständlichen Anwesen mit aufnehmen konnte. Die beiden Baugrundstücke seien zumindest zu ca. 2/3 als bebaubare und zu entwässernde Fläche miteinbezogen worden. Anhand verschiedener Berechnungen erläuterte der Stadtbaumeister, dass die Kapazität des gemeindlichen Kanals selbst bei Anschluss der geplanten Mehrfamilienhäuser nicht ausgeschöpft werde. Dies gelte umso mehr als hinsichtlich der beiden Baugrundstücke eine - nach der Konzeption des Kanals nicht erforderliche - Oberflächenwasserversickerung geplant sei. Die Ausführungen des Stadtbaumeisters wurden von Seiten der Klägerbevollmächtigten nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen wurde von Klägerseite lediglich vorgebracht, dass es im Falle starker Regenfälle zu Rückstauungen und damit einhergehenden Überflutungen komme. Da jedoch ausweislich der Genehmigungsplanung (Entwässerung) das Oberflächenwasser auf dem Baugrundstück mittels Rigolen versickert werden soll, führt der Anschluss des Mehrfamilienwohnhauses der Beigeladenen an die gemeindliche Kanalisation insoweit nicht zu einer Verschlechterung des derzeitigen Zustandes. Zudem dürften kurzzeitige Überlastungen der Kanäle bei Starkregenereignissen zu erwarten und wohl auch hinzunehmen sein, solange es nicht zu regelmäßigen Überschwemmungen kommt. Genaue Angaben zur Häufigkeit und Intensität der Überschwemmungen wurden von den Klägern nicht vorgebracht.

Auch soweit das Abwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet, sondern versickert werden soll, ist keine Verletzung der Kläger in ihren Rechten erkennbar. Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (bezogen auf die straßenmäßige Erschließung) nur für den Fall anerkannt, dass „eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) bewirkt“ (BVerwG v. 26.3.1976 BVerwGE 50, 282). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn gilt für den Fall eines „Notleitungsrechts“ entsprechend. Soweit das private Landesrecht - wie in Bayern das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - AGBGB - keine diesbezüglichen Regelungen enthält, kann Inhalt eines Notwegerechts nämlich beispielsweise auch die Befugnis sein, Abwässer eines Grundstücks über ein anderes, fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zuzuführen (BGH v. 30.1.1981 BGHZ 79, 307). Das Abwehrrecht des Nachbarn ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sehen, nach der eine Grundstücksnutzung, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, ohne durch eine Baugenehmigung gedeckt zu sein, auch von der Privatrechtsordnung nicht als „ordnungsmäßig“ im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt werden könne. Umgekehrt stelle eine durch eine Baugenehmigung gedeckte Grundstücksnutzung auch eine „ordnungsmäßige Benutzung“ im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts begründe. Obwohl eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt werde (Art. 68 Abs. 4 BayBO), löst sie, wenn sie bestandskräftig wird, hinsichtlich der Entstehung eines Notwegerechts somit gleichsam eine Automatik aus. Der Nachbar muss sich daher bereits gegen die Erteilung der Baugenehmigung zur Wehr setzen (können), wenn er zivilrechtlich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage von § 917 Abs. 1 BGB erfolgreich geltend machen will. Wegen dieses Zusammenhangs zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht hat das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn festgehalten (vgl. BVerwG v. 11.5.1998 NJW-RR 1999, 165; BayVGH v. 17.11.1999 BayVBl. 2000, 472; v. 14.7.1999, Az. 1 ZS/CS 99.1871; v. 19.2.2007, Az. 1 ZB 06.92; v. 30.4.2007, Az. 1 CS 06.3335).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt das Eigentumsrecht der Kläger nicht im vorgenannten Sinne. Es steht nicht zu befürchten, dass Abwässer des Baugrundstücks über ihr Grundstück der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden müssen. Wie bereits oben ausgeführt bestehen für eine Unterdimensionierung der gemeindlichen Kanalisation keine Anhaltspunkte. Überdies ist hinsichtlich des Oberflächenwassers eine Rigolenversickerung auf dem Baugrundstück vorgesehen. Dafür, dass die geplante Entwässerungsmethode unzureichend bzw. von vornherein nicht funktionstüchtig ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar hat die Klägerbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung pauschal bestritten, dass die geplanten Rigolen zur Regenwasserversickerung geeignet seien. Es wurden jedoch keine substantiierten Einwände gegen die vorliegende Planung vorgebracht.

Ferner ergibt sich aus der Lage des Baugrundstücks im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains keine Rechtsverletzung der Kläger. Entsprechend einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 24.06.2014 befindet sich der Standort des Vorhabens im ausgedeichten Gebiet der Stadt ... und hat damit seine Funktion als Rückhaltefläche verloren. Ein Ausgleich für verloren gehenden Retentionsraum ist daher nach Auffassung der Fachbehörde nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kommt den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.05.2011, Az. 8 ZB 10.2312; Beschl. v. 31.08.2011; Az. 8 ZB 10.1961; Beschl. v. 17.07.2012, Az. 8 ZB 11.1285).

Zudem wären derartige wasserwirtschaftliche Gefährdungen im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots allenfalls dann rechtserheblich, wenn grobe Verstöße und eine für die Kläger unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr im Raum stünde (vgl. BayVGH v. 29.11.2010, Az. 9 CS 10.219 m. w. N.). Dafür finden sich jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Übrigen kommt den Vorschriften zum Hochwasserschutz (§§ 77ff. WHG) keine nachbarschützende Wirkung zu. Ein spezifisches hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot existiert nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalten im Wasserhaushaltsrecht nur diejenigen Vorschriften nachbarschützende Wirkung, die ausdrücklich die Interessen Drittbetroffener berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1972, Az. IV B 162.71). Die Bestimmungen zum Hochwasserschutz dienen aber erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Nachbarn (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 08.10.2013; Az. W 4 K 13.143; Jeromin/Praml, NVwZ 2009, 1079; Knopp in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abgrabungsgesetz, Stand September 2006; § 31b WHG, Rn. 10; NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010, Az. 13 MN 115/09).

Soweit die Kläger einwenden, dass die Einholung einer formal erforderlichen Ausnahmegenehmigung von der Überschwemmungsgebietsverordnung des Landkreises nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG unterblieben sei, ist daraus keine Verletzung von Nachbarrechten zu begründen. Verfahrensregelungen sind gerade nicht drittschützend (vgl. VG Ansbach, B. v. 21.8.2013, Az. AN 9 13.00689).

3. Die Nachbarrechte der Kläger werden auch nicht durch eine unzureichende straßenmäßige Erschließung des Bauvorhabens verletzt. Für die Anforderungen des Art. 4 BayBO folgt dies bereits daraus, dass diese im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO nicht zum Prüfprogramm gehören; im Übrigen bestehen die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen des Art. 4 BayBO ausschließlich im öffentlichen Interesse, dienen jedoch nicht dem Nachbarschutz

Auch für die planungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung eines Baugrundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB gilt nichts anderes. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, wonach ein Grundstückseigentümer ein Abwehrrecht gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung hat, wenn dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingegriffen wird, da die Baugenehmigung infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverletzung bewirkt, ist vorliegend nicht gegeben. Eine Notlage im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB kann nämlich bereits deshalb nicht entstehen, weil die Zufahrt zum Baugrundstück über eine öffentliche Straße (...) erfolgt, die an der engsten Stelle unstreitig eine Breite von 3,60 m aufweist und damit geeignet ist, den durch das Bauvorhaben ausgelösten Zufahrtsverkehr aufzunehmen.

4. Ferner liegt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots infolge unzumutbarer Lärmeinwirkungen des mit dem Vorhaben verbundenen Zu- und Abfahrtverkehrs vor.

Der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes führte im Rahmen des durchgeführten Augenscheins aus, dass der mit der geplanten Wohnnutzung verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr hinter den einschlägigen Lärmrichtwerten zurückbleibe. Darüber hinaus sei versucht worden, den Stellplatzlärm auf dem Baugrundstück zu verringern, indem die Stellplätze entlang der östlichen Grundstücksgrenze sowie zum Teil im südlichen Bereich ausgewiesen worden seien. Auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden von Seiten des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen das geplante Mehrfamilienhaus erhoben (vgl. Stellungnahme von 22.07.2014). Gegen die Einschätzung des Umweltschutzingenieurs des Landratsamtes wurden von Klägerseite keine substantiierten Einwände vorgebracht. Somit ist nicht ersichtlich, woraus sich vorliegend das von der Klägerbevollmächtigten geltend gemachte atypische Verkehrsaufkommen ergeben sollte.

5. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (Art. 41 BayBO) können sich die Kläger bereits nicht berufen. Denn eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung, kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist (vgl. BayVGH v. 25.10.2010, Az. 15 CS 10.1950; v. 3.5.2011, Az. 15 ZB 11.286). Für das in Rede stehende Bauvorhaben ist mangels Sonderbaueigenschaft (Art. 2 Abs. 4 BayBO) ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die von Klägerseite gerügte Verletzung von Art. 41 BayBO im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Müllabfuhr gehört nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Macht ein Nachbar geltend, durch bauordnungsrechtliche Vorschriften in seinen Rechten verletzt zu sein, kommt eine Verletzung durch die - bauordnungsrechtliche Fragen ausklammernde - Baugenehmigung nicht in Betracht (vgl. BayVGH v. 8.2.2010, Az. 2 AS 09.2907). Schon aus diesem Grund kann der angefochtene Bescheid insoweit nicht rechtswidrig sein.

Soweit hinsichtlich der Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks durch Rettungskräfte und Einsatzkräfte der Feuerwehr (Art. 5 BayBO) eine Prüfung von Seiten der Baugenehmigungsbehörde vorgenommen wurde, ergibt sich auch insoweit keine Rechtsverletzung der Kläger. Diesbezüglich liegen positive Stellungnahmen des Roten Kreuzes vom 18.07.2013 sowie des Kreisbrandrates vom 01.08.2013 vor, die von Seiten der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden. Auch wurde die Befahrbarkeit des ...mit dem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr nachgewiesen. Die in Rede stehende Stichstraße weist mit einer Breite von ca. 3,60 m mehr als die für Feuerwehrzufahrten (3,00 m) und Rettungswege (2,50) erforderliche Mindestbreite auf.

6. Schließlich vermag die von Klägerseite aufgeworfene Stellplatzfrage eine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin nicht zu begründen.

Zum einen sind die Anforderungen des Art. 47 BayBO - soweit sie von Seiten des Landratsamtes im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wurden - gewahrt. Die nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. der Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV - erforderliche Anzahl von Stellplätzen wird bereitgestellt. Nach Nr. 1.2 des Anhangs zur GaStellV sind im Falle von Mehrfamilienwohnhäusern ein Stellplatz je Wohnung sowie hiervon zusätzlich 10% für Besucher erforderlich. Für das in Rede stehende 8-Familienwohnhaus wurden entsprechend der genehmigten Pläne mehr als neun Stellplätze nachgewiesen.

Zum anderen dient das Stellplatzerfordernis der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche und ist damit grundsätzlich nicht nachbarschützend. Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Lediglich bei fehlenden Stellplätzen und Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten, in denen im Sinne einer städtebaulichen Rücksichtslosigkeit der Parksuchverkehr quasi vor die Haustür des Nachbarn kanalisiert würde, käme eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 03.04.2014, Az. B 2 K 12.917). Eine derartige Situation ist aber vorliegend nicht zu erwarten. Wie oben bereits dargestellt stehen geeignete Stellplätze in ausreichender Anzahl auf dem Baugrundstück zur Verfügung, so dass eine Behinderung des Klägeranwesens nicht zu erwarten ist.

Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich so selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - nicht angezeigt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/05/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollst
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 17/05/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.