Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2015 - M 1 K 15.4034
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 1 K 15.4034
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Nutzungsuntersagung für Ferienwohnungen;
Brandschutzrechtliche Mängel
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...gesellschaft ... KG vertreten durch den Geschäftsführer ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern Vertreter des öffentlichen Interesses Bayerstr. 30, 80335 München
- Beklagter -
wegen Nutzungsuntersagung, FlNr. 912/5 Gem. ...
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,
durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung für Ferienwohnungen.
Auf dem Grundstück FlNr. 912/5 der Gemarkung ... befindet sich ein circa 25 x 25 m großes Gebäude mit Erdgeschoss, 1. bis 3. Obergeschoss und Dachgeschoss. Baurechtlich genehmigt ist dort das Erholungsheim ... mit 29 Appartements, einer Wohnung, fünf Zimmern (insgesamt 65 Betten) sowie im Erdgeschoss ein Saal und eine Gaststätte mit Biergartenbetrieb (Behördenakte = BA Bl. 197). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr der Gemeinde ... und im Landschaftsschutzgebiet.
Mit E-Mail vom ... März 2015 teilte die Gemeinde ... dem Landratsamt Rosenheim mit, dass an dem Gebäude Bauarbeiten stattfänden. Bei einer Baukontrolle des Landratsamts am ... April 2015 wurde festgestellt, dass im nördlichen Teil des Erdgeschosses ein ...museum und ein ...verkauf betrieben sowie im südwestlichen Teil Bauarbeiten vorgenommen wurden. In den 1. bis 3. Obergeschossen befinden sich jeweils drei Ferienwohnungen (zwei mit jeweils 130 qm, eine mit 75 qm; BA Bl. 10 f.). Im Dachgeschoss wurden Bauarbeiten durchgeführt. Laut Auskunft der Klägerin sollten im Erdgeschoss und im Dachgeschoss ebenfalls Ferienwohnungen entstehen
Bei einer weiteren Baukontrolle am ... August 2015 ergaben sich Mängel an den Flucht- und Rettungswegen, die in einem Aktenvermerk des Landratsamts vom ... August 2015 aufgelistet sind (BA Bl. 22 ff.)
Mit Bescheid vom ... August 2015 bestätigte das Landratsamt die am Vortag mündlich ausgesprochene Untersagung der Nutzung des gesamten 3. Obergeschosses als Aufenthaltsraum (Nr. 1). Weiter forderte es die Klägerin auf, die Brandlasten in den Fluren des Erdgeschosses und der Obergeschosse sofort zu entfernen (Nr. 3), sowie binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids einen der Bauvorlagenverordnung entsprechenden Bauantrag einzureichen (Nr. 4). Für den Fall, dass die Nutzungsuntersagung in Nr. 1 nicht befolgt werden sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht (Nr. 6). Weiter wurden Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,- Euro für den Fall der Nichtbefolgung der Nrn. 3 und 4 angedroht (Nr. 7 und 8). Der Klägerin wurden die Kosten für diesen Bescheid in Höhe von insgesamt 202,32 Euro auferlegt (Nrn. 9 und 10). Zur Begründung ist auf Art. 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie auf Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) verwiesen. Der Umbau der als Erholungsheim genehmigten ... und die Nutzungsänderung in Ferienwohnungen seien ohne Genehmigung durchgeführt worden. Das Vorhaben sei wegen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorschriften auch materiell rechtswidrig. Aufgrund der fehlenden bzw. mangelhaften Ausbildung von Rettungswegen und der erheblichen Brandlasten durch Teppichböden und herumstehende Einrichtungsgegenstände bestehe für sämtliche Ferienwohnungen im 3. Obergeschoss erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer. Von einer vorherigen Anhörung habe wegen Gefahr im Verzug abgesehen werden können. Die Nutzungsuntersagung sei für die Einhaltung der Anforderungen aus Art. 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayBO geeignet, erforderlich und stehe zum erwarteten Erfolg nicht außer Verhältnis.
Mit E-Mails vom ... und ... August 2015 teilte die Klägerin dem Landratsamt mit, sie habe die Brandlasten aus den Fluren entfernt und einen Gerüstturm als zweiten Rettungsweg errichten lassen. Sie sei bereit, die rechte Ferienwohnung im dritten Stock nur zusammen mit der linken zu vermieten, so dass auf diese Weise ein zweiter Rettungsweg sichergestellt sei.
Am ... September 2015 reichte die Klägerin bei der Gemeinde ... einen Bauantrag für die Modernisierung und Nutzungsänderung eines Erholungsheims mit Gaststätte und Biergarten in ein Gebäude mit 14 Ferienwohnungen und Gastronomie ein; vorgesehen ist weiter die Errichtung einer Dachgaube und einer Außentreppe als zweiter Fluchtweg.
Mit Schreiben vom ... September 2015 teilte die Klägerin dem Landratsamt mit, sie habe seit
Am ... November 2015 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München letztendlich mit dem Antrag,
den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom ... August 2015 in Nrn. 1, 6, 9 und 10 aufzuheben.
Sie führt aus, die Nutzungsuntersagung sei ab dem
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Nutzung erfolge im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Formelle Illegalität liege vor, weil das ursprünglich als Erholungsheim genehmigte Vorhaben ohne die notwendige Baugenehmigung umgebaut und einer neuen Nutzung zugeführt worden sei. Weiter liege die Nutzungsuntersagung im sogenannten Regelermessen; hier rechtfertigten keine atypischen Umstände eine andere Sichtweise, insbesondere sei die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weil gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom ... August 2015 ist in den angefochtenen Nrn. 1, 6, 9 und 10 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die übrigen in dem Bescheid getroffenen Anordnungen (Nrn. 2 bis 5 sowie 6 und 7) sind nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung der angefochtenen Nutzungsuntersagung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies ergibt sich aus der Einstufung der Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt (BVerwG, B.v. 23.1.1998 - 4 B 132/88 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 24; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Feb. 2015, Art. 76 Rn. 294).
2. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.
Hinter der Spezialregelung des Art. 76 Satz 2 BayBO hat die allgemeine Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayBO, nach der die Bauaufsichtsbehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen kann und die das Landratsamt in der Begründung des angefochtenen Bescheids ebenfalls angeführt hat, zurückzutreten (Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 BayBO Rn. 37; Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Aufl. 2011, S. 129).
3. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere konnte nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) wegen Gefahr im Verzug von einer Anhörung abgesehen werden. Die bauaufsichtlichen Mängel der ... waren erst seit der Baukontrolle am ... August 2015 bekannt.
4. Die Nutzung des 3. Obergeschosses der ... für Ferienwohnungen erfolgt im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil eine baurechtliche Genehmigung hierfür nicht vorliegt. Das Gebäude wurde als Erholungsheim mit kleinteiligerer Raumaufteilung genehmigt. Die vorhandene Baugenehmigung deckt weder die derzeitige Raumaufteilung noch die Nutzung des 3. Obergeschosses für Ferienwohnungen.
Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig die formale Illegalität (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 BayBO Rn. 282 m. w. N.). Ob die Nutzung dagegen materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist, spielt grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Dann scheidet eine Nutzungsuntersagungsverfügung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung aus (Decker in Simon/Busse, a. a. O.).
5. Die Nutzung des 3. Obergeschosses für Ferienwohnungen ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheitert insbesondere an der Frage des Brandschutzes. Der Beklagte hat im Aktenvermerk vom ... August 2015 ausführlich dargelegt, dass und welche brandschutzrechtlichen Mängel am gesamten Gebäude bestehen. Diese betreffen die Rettungswege (Art. 31 BayBO), die notwendigen Treppen (Art. 32 BayBO) und den notwendigen Treppenraum (Art. 33 BayBO). Die Mängel wirken sich insbesondere bei den drei Wohnungen im 3. Obergeschoss aus, weil dieses auf einer Fußbodenhöhe von 10 m liegt und die Feuerwehr nicht über ein geeignetes Hubrettungsfahrzeug verfügt (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO). Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die genannten Mängel inzwischen durch Vornahme baulicher Maßnahmen weitestgehend behoben erscheinen. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit - selbst in brandschutzrechtlicher Hinsicht - ist dennoch nicht zu bejahen, weil ein Brandschutznachweis als belastbare Dokumentation der erfüllten brandschutzrechtlichen Anforderungen für das Gesamtgebäude (vgl. Art. 62 Abs. 1 Satz 1 Halbs.1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BayBO) auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorlag. Die Beibringung dieses Nachweises liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn. Das Landratsamt hat überdies nicht schriftlich nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zugesichert, die Nutzungsuntersagung nach Errichtung eines zweien Rettungswegs aufzuheben; eine Äußerung dieses Inhalts findet sich nicht in der Behördenakte und wurde auch von der Klägerin nicht vorgelegt.
Hinzu kommt, dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit derzeit auch daran scheitert, dass offen ist, ob die Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich zulässig ist, im Landschaftsschutzgebiet vorgenommen werden darf und der gemeindlichen Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr entspricht. Auch wenn diese Umstände bislang keinen Eingang in die Ermessensausübung gefunden haben, stehen sie einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit entgegen.
6. Die vom Landratsamt vorgenommenen Ermessenserwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ist der Ausspruch eines Nutzungsverbots grundsätzlich eine ermessensgerechte Entscheidung (BayVGH, U.v. 13.3.2012 - 9 ZB 11.769 - juris Rn. 12); insoweit liegt sogenanntes intendiertes oder Regelermessen vor. Das Landratsamt hat die Nutzungsuntersagung hier auf die Ferienwohnungen im 3. Obergeschoss beschränkt, weil dort wegen des seinerzeit fehlenden zweiten Rettungswegs die Gefahr für die Bewohner am greifbarsten erschien. In fehlerfreier Weise hat es dem öffentlichen Interesse am Ausschluss einer Gefährdungslage für Bewohner der Ferienwohnungen Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin eingeräumt. Im Rahmen der Ermessensausübung ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Nutzungsuntersagung aufrecht erhält, obwohl die festgestellten brandschutzrechtlichen Mängel nunmehr weitestgehend beseitigt erscheinen; ohne Vorlage eines Brandschutznachweises für das baulich und in seiner Nutzung geänderte Gebäude ist die Frage der Einhaltung der brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht zweifelsfrei geklärt.
7. Die Auswahl der Klägerin als Adressatin der Nutzungsuntersagungsverfügung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie ist Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Gebäude.
8. Die Verfügung ist auch hinreichend bestimmt. Es ist eindeutig, dass von ihr alle Ferienwohnungen im 3. Obergeschoss betroffen sind.
9. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-Euro erscheint unter Berücksichtigung der Einnahmemöglichkeit der Klägerin aus der Vermietung der Ferienwohnungen angemessen (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG). Bedenken gegen die gesetzte Frist (sofort nach Zustellung; vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) hat die Klägerin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung (vgl. Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG) bestehen keine Bedenken; eine Aufteilung des Zwangsgeldes hinsichtlich der einzelnen im 3. Obergeschoss befindlichen Ferienwohnungen war nicht erforderlich, weil die Klägerin erkennen konnte, dass jede Nutzung ein Fälligwerden des angedrohten Zwangsgeldes auslösen kann.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
...
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.