Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2016 - 3 K 2926/15

published on 18/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2016 - 3 K 2926/15
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Tenor

1. Hinsichtlich Ziffer 4 der Verfügung vom 13.05.2015 wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 100.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung.
Der Antragsteller ist Eigentümer von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben im Geviert zwischen der B...-, der S...- und der ... Straße in Karlsruhe. Der umfangreiche Gebäudekomplex der sog. ..., deren Geschäftsführer der Antragsteller ist, erstreckt sich mit einer Länge von ca. 120 - 130 m von der B... Straße zur ... Straße und besteht im Wesentlichen aus dem Stammhaus Hotel ... sowie zwei weiteren Beherbergungsbetrieben in der B... Straße sowie einem Gebäudekomplex in der S... Straße, bestehend aus dem Hotel A... in den Obergeschossen und dem als Gaststätte und Veranstaltungsraum genutzten Gastronomiebereich „B...“ in den Unter- und Sockelgeschossen. Alle Gebäude sind durch eine mehrstöckige Tiefgarage miteinander verbunden; die Einfahrt befindet sich in der B... Straße, die Ausfahrt erfolgt über die S... Straße. Soweit ersichtlich hat der gesamte Gebäudekomplex drei Untergeschosse, das Hotel K. fünf Obergeschosse (einschließlich zweier Dachgeschosse) und das Hotel A. vier Obergeschosse.
Am 22.01., 28.03. und 23.05.2014 führte die Antragsgegnerin Brandverhütungsschauen durch, bei denen die Branddirektion zahlreiche brandschutzrechtliche Mängel beanstandete. Am 22.05.2015 erfolgte eine weitere brandschutzrechtliche Begehung.
Mit Verfügung vom 13.05.2015 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung der Tiefgarage (Ziffer 1), die Nutzung der Hotelzimmer des Hotels A. als Aufenthaltsräume (Ziffer 2), die Nutzung der Hotelhalle und des Gastronomiebereichs B. in den Erd-, Sockel- und Untergeschossen (Ziffer 3) sowie die Nutzung des Zimmers 501 im Hotel K. (Ziffer 4). Ferner forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Bestandspläne und ein Brandschutzkonzept für die Gebäude in der B... Straße bis zum 19.06.2015 vorzulegen (Ziffer 5) sowie Bestandspläne und ein Brandschutzkonzept für den Gebäudekomplex in der S... Straße (Ziffer 6) und für die Tiefgarage (Ziffer 7) vorzulegen. Die sofortige Vollziehung von Ziffern 1 - 5 wurde angeordnet (Ziffer 8). Für den Fall, das Ziffern 1 - 5 nicht Folge geleistet werde, wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 EUR angedroht (Ziffer 9).
Der Antragsteller hat am 19.05.2015 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Am 28.05.2015 stellte er beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes. Er macht im Wesentlichen geltend, die beanstandeten brandschutztechnischen Mängel seien - sofern sie überhaupt vorgelegen hätten - mittlerweile beseitigt. Es bestehe keine Gefahr für Leib und Leben. Insbesondere habe er einen weiteren Rettungsweg zum öffentlichen Verkehrsraum geschaffen, Wände, Türen, Stützen und Decken umfangreich ertüchtigt und eine neue Brandmeldeanlage installiert. Zur Glaubhaftmachung legte der Antragsteller unter anderem ein Brandschutzkonzept von Dr.-Ing. M. vom 26.10.2015 nebst Ergänzungsgutachten vom 19.01.2016, vier Stellungnahmen des Bausachverständigen Dipl.-Ing. (FH) H. vom 19.06.2015 und vom 14.01.2016 zur Entrauchung, Stellungnahmen des Baustatikers Dr.-Ing. S. vom 29.05.2015 und 17.01.2016 zur Statik, Prüfberichte von Dipl.-Ing (FH) H. zur Sicherheitsbeleuchtung und zur Brandmeldeanlage, Übersichtspläne der Unter-, Sockel- und Erdgeschosse sowie einen Gebäudeschnitt, Rettungsweg- und Feuerwehrpläne, technische Merkblätter zu den verwendeten Baumaterialien und eine umfangreiche Fotodokumentation vor.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 13.05.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, das Vorhaben genüge nach wie vor nicht den brandschutzrechtlichen Vorgaben, wie sich auch aus den vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen ergebe. Das Brandschutzkonzept sei noch nicht umgesetzt. Es fehlten immer noch aussagekräftige Bestandspläne, Verwendungsnachweise für Bauart und Bauprodukte und entsprechende Bauleitererklärungen. Die Feststellung der Brandsicherheit des Gebäudekomplexes sei daher nicht möglich.
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Die Kammer hat am 07.04.2016 einen Augenschein eingenommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
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Im Erörterungstermin haben die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich Ziffer 4 der Verfügung vom 13.05.2015 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13 
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden einschlägigen Akten der Antragsgegnerin (81 Bände, Ordner oder Hefte) und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 4 der Verfügung vom 13.05.2015 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden.
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2.1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsgegnerin hat in Ziffer 8 der Verfügung vom 13.05.2015 die sofortige Vollziehung von Ziffern 1 - 5 angeordnet (§ 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO). Die Zwangsgeldandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG).
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2.2 Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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2.2.1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einem gesonderten Abschnitt der Verfügung schriftlich begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer trotz des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in das Eigentumsrecht sofort beseitigt werden müsse und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könne. Aufgrund der in der Verfügung dargelegten, scheinbar prekären Situation im Bereich der B.-Straße sei auch die Vorlage der Bestandspläne zwingend erforderlich; denn wenn sich die Einschätzung des Bauordnungsamts bestätige, bestünde eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer. Bei Abwägung der Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit mit dem Eigentumsrecht des Antragstellers aus Art. 14 GG müsse das Recht auf Eigentum zurückstehen.
18 
Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers überwiegt, und zu erkennen gegeben, dass sie sich des prinzipiellen Ausnahmecharakters einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bewusst ist. Auf die Frage, ob die Begründung in der Sache zutrifft, kommt es im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht an.
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2.2.2 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken.
20 
Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht im Wege einer Interessenabwägung. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet, bedarf es zusätzlich eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht. Das schließt allerdings nicht aus, dass sich dieses Vollziehungsinteresse im Einzelfall - auch - aus dem allgemeinen Erlassinteresse ergibt bzw. mit diesem identisch ist, etwa wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, oder wenn ein Verwaltungsakt ohne sofortige Vollziehung seinen Zweck verfehlt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an; der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage überwiegt. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist umso stärker und muss umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (ständige Rspr., vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris m.w.N.).
21 
Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
22 
2.2.3. Die Nutzungsuntersagungen in Ziffern 1 - 3 der Verfügung vom 13.05.2015 dürften sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Allenfalls sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache derzeit offen (2.2.3.1). Die unter dieser Prämisse durchzuführende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus (2.2.3.2).
23 
2.2.3.1. Die Antragsgegnerin stützt Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung auf § 47 Abs. 1 LBO und § 65 Satz 2 LBO.
24 
2.2.3.1.1 Nach der spezielleren Regelung des § 65 Satz 2 LBO kann die Baurechtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Rücksicht auf das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist (formelle Illegalität) und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (materielle Illegalität; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, juris, m.w.N; str.). Soll eine Nutzungsuntersagung nur vorläufig, das heißt bis zur endgültigen Klärung der Genehmigungsfähigkeit im Baugenehmigungsverfahren gelten, reicht allein eine formelle Baurechtswidrigkeit aus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2007 - 8 S 2606/06 -, juris). Da es sich bei der angefochtenen Nutzungsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, juris).
25 
Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung kann nicht abschließend geklärt werden, in welchem Umfang die Errichtung und Nutzung des Vorhabens in seiner heutigen Ausführung von Baugenehmigungen gedeckt ist. In der komplexen und unübersichtlichen Gesamtanlage findet seit Anfang/Mitte der 90er Jahre eine stetige Bautätigkeit statt, für die abschnittsweise zahlreiche Baugenehmigungen erteilt worden sind. Eine Gesamtplanung wurde nicht zur Genehmigung gestellt. Allein für den Neubau der Tiefgarage in der B.-Straße (Hotel K.) wurden - soweit ersichtlich - mittlerweile fünf Nachtragsgenehmigungen zur Baugenehmigung vom 16.09.1996 erteilt. Für den Hotel- und Gaststättenbereich in der S.-Straße (Hotel A. sowie Gaststätte B. in den drei Unter- bzw. Sockelgeschossen) liegt mittlerweile die 7. Nachtragsbaugenehmigung zur Baugenehmigung vom 03.05.1993 („Umbau, Erweiterung und Neubau eines Hotels mit Tiefgarage“) vor. Daneben gibt es eine Anzahl weiterer Baugenehmigungen zu einzelnen Baumaßnahmen wie etwa den Dachgeschossausbau in der B.-Straße und die Errichtung eines Biergartens im Innenbereich der Hotelanlage. Nach dem - allerdings bestrittenen - Vortrag der Baurechtsbehörde ist teilweise ohne bzw. abweichend von den genehmigten Bauvorlagen gebaut worden. Die Beantwortung der Frage, inwieweit die Anlage in ihrem gegenwärtigen Zustand durch Baugenehmigungen gedeckt ist, bedarf daher einer eingehenden Prüfung der umfangreichen Behördenakten, die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu leisten ist. Zumindest im Bereich der Tiefgarage spricht aber vieles dafür, dass diese entgegen der Ansicht des Antragstellers abweichend von den Bauvorlagen errichtet wurde. Genehmigt wurde jeweils eine Tiefgarage von der B.-Straße bis zur südlichen Grundstücksgrenze (Flst.-Nrn. ... und ...) sowie eine Tiefgarage von der S.-Straße bis zur nördlichen Grundstücksgrenze (Flst.-Nrn. ... und ...). Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, dass der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei, dass eine über eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt verbundene Großgarage entstehen sollte. Dies dürfte zumindest insoweit zutreffen, als schon durch die isolierte Genehmigung der Tiefgarage in der B.-Straße eine Großgarage im Sinne der Garagenverordnung entstanden ist und die Antragsgegnerin deshalb entsprechende Anforderungen gestellt hat. Auch scheint die Ein- und Ausfahrtssituation mit Ämtern der Antragsgegnerin besprochen worden zu sein. Allerdings ist sowohl in den Bauvorlagen der - soweit ersichtlich - letzten einschlägigen 4. Nachtragsbaugenehmigung vom 23.10.1998 zur Tiefgarage in der B.-Straße als auch in den Bauvorlagen zur insoweit maßgeblichen 6. Nachtragsbaugenehmigung vom 19.05.2010 zur Tiefgarage in der S.-Straße zwischen beiden Garagen an den südlichen bzw. nördlichen Grundstücksgrenzen eine Wand neben den Stellplätzen eingezeichnet. Ferner ergibt sich aus den genannten Nachtragbaugenehmigungen, dass zwar ein Durchgang zwischen beiden Garagen genehmigt ist, dieser aber mit einem Tor in T 30-Qualität verschließbar sein muss. Insbesondere die 6. Nachtragsbaugenehmigung vom 19.05.2010 enthält an dieser Stelle den Grüneintrag „T-30-Tor mit Fluchttür“. Wie der von der Kammer eingenommene Augenschein ergeben hat, ist kein verschließbares Tor mit Fluchttür zwischen beiden Garagen vorhanden. Ob die in den Bauvorlagen enthaltene Wand zwischen beiden Garagen im 3. und 2. UG besteht, ist aufgrund des fließenden, nicht genau abgrenzbaren Übergangs zwischen den einzelnen Ebenen und Geschossen der Tiefgarage zumindest zweifelhaft. Da der gesamte Gebäudekomplex als einheitlicher Brandabschnitt ausgebildet ist, dürfte das Fehlen eines Tores und einer Wand erhebliche Auswirkungen auf die brandschutzrechtliche Gesamtbeurteilung haben.
26 
Weiter dürften im Hotel- und Gaststättenbereich an der S.-Straße das neu errichtete Treppenhaus N 5 und der Ausgang vom Innenhof nach Osten einschließlich des Sammelplatzes und der Steg vom Treppenhaus West - jedenfalls in seiner jetzigen Ausgestaltung - nicht in den genehmigten Bauvorlagen enthalten sein. Inwieweit die umfangreichen Bauarbeiten im zukünftigen Sauna- und Wellness-Bereich von Baugenehmigungen gedeckt sind, ist zumindest fraglich.
27 
Hinzu kommt, dass in den Baugenehmigungen umfangreiche Grüneinträge und brandschutzrechtliche Nebenbestimmungen enthalten sind, die die Bauvorlagen maßgeblich modifiziert haben und - soweit ersichtlich - zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht vollständig umgesetzt worden sind. So sind zum Beispiel in den Baugenehmigungen der Tiefgarage an der B.-Straße vom 16.09.1996 und vom 23.10.1998 Bestimmungen zur Feuerwiderstandsklasse der tragenden Teile (F 90), zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen der Garage (etwa Sicherheitsbeleuchtung, CO-Warnanlage, Lüftungsanlage) und zu Zahl und Qualität der Rettungswege enthalten. Auch die Baugenehmigungen zum Komplex an der S.-Straße enthielten Grüneinträge und zahlreiche Nebenbestimmungen zum Brandschutz, etwa zur Herstellung der notwendigen Rettungswege u.a. durch Sicherheitsbeleuchtung und Fluchtwegpiktogramme, zur F 90-Abtrennung zur Tiefgarage und Abschottung der technischen Betriebsräume, zur Herstellung der Brandmeldeanlage und vieles mehr (vgl. etwa Baugenehmigung vom 06.04.2001, Anlage I Ziff. 4 ff). Besonders umfangreiche brandschutzrechtliche Anforderungen, etwa im Hinblick auf die Feuerbeständigkeit der Trennwände und Türen und der tragenden Wände, Decken und Stützen sowie die Ausgestaltung der Rettungswege, werden ferner in der 6. Nachtragsbaugenehmigung zum Hotelkomplex A. gestellt (Ziff. 14 ff.).
28 
Wie sich aus einer Vielzahl von Bauabnahmen und Brandverhütungsschauen ergibt, wurden diese Nebenbestimmungen und Grüneinträge nicht vollständig umgesetzt (dazu sogleich). Auch deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Gesamtanlage so, wie sie tatsächlich errichtet wurde, voraussichtlich nicht den erteilten Baugenehmigungen entspricht und daher formell illegal ist.
29 
Bei summarischer Prüfung steht die Anlage in ihrem derzeitigen baulichen Zustand daher nicht unter Bestandsschutz im Sinne des § 65 Satz 2 LBO. Da die Nutzung bereits aufgenommen wurde, dürfte deshalb - auch im Hinblick auf die unvollständige Umsetzung der brandschutzrechtlichen Grüneinträge und Nebenbestimmungen - die Regelung des § 65 Satz 2 LBO einschlägig sein. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass die Nutzung der baulichen Anlage ihr Art nach grundsätzlich genehmigt ist. Selbst wenn man aber die Auffassung vertritt, dass eine abweichende Bauausführung und die Nichterfüllung brandschutzrechtlicher Grüneinträge und Nebenbestimmungen nicht dazu führt, dass die Nutzung der baulichen Anlage als solche formell illegal ist, dürfte jedenfalls die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO einschlägig sein. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBO eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind (Satz 2). Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Brandschutz und die darauf gestützten Anordnungen der Baurechtsbehörde sind bei der Errichtung der Anlage voraussichtlich nicht eingehalten worden (dazu sogleich 2.2.3.1.2). Diese Abweichungen sind jedenfalls nicht von den jeweiligen Baugenehmigungen gedeckt.
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Ergänzend weist die Kammer im Hinblick auf das noch ausstehende Widerspruchsverfahren darauf hin, dass sich eine hoheitliche Anordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als rechtmäßig erweisen kann, wenn sie zwar nicht auf der Grundlage der von der Behörde genannten Vorschrift erlassen werden durfte, eine andere Ermächtigungsgrundlage jedoch die Befugnis zum Erlass einer entsprechenden Verfügung verleiht, die Behörde sich also nur bei der Nennung der maßgeblichen Vorschrift geirrt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.10.1992 - 8 S 2007/92 - juris). Gemäß § 58 Abs. 6 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, u.a. um Gefahren für Leben oder Gesundheit von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden (Satz 1). Bei Gefahr im Verzug kann unter den genannten Voraussetzungen auch eine bestandsgeschützte Nutzung untersagt werden (Satz 2). Die Antragsgegnerin hat in Ziffern 6 und 7 der angegriffenen Verfügung die Vorlage von Bestandsplänen und Brandschutzkonzepten für die in Ziffer 1 - 3 genannten Gebäudekomplexe gefordert. Diese Anforderung hat sie auf § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO gestützt. Die in Ziffern 1 - 3 ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen und ihr Sofortvollzug werden mit konkreten Gefahren für Leib und Leben der Hotel-, Gaststätten- und Garagennutzer begründet. Es spricht daher vieles dafür, dass die Nutzungsuntersagungen in Ziffern 1 - 3 in der Sache auch auf der Annahme beruhen, dass Gefahr im Verzug ist, und damit ihre Ermächtigungsgrundlage (auch) in § 58 Abs. 6 Satz 2 LBO finden können.
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Schließlich ermächtigt auch § 76 LBO dazu, die Anpassung bestehender Anlagen an neue Vorschriften zu verlangen, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind, und dies wohl auch mit einer Nutzungsuntersagung zu verbinden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 04.07.2014 - 2 B 666/14 - juris). Allerdings dürfte die genannte Regelung voraussetzen, dass zunächst konkrete Anforderungen an die bauliche Anlage in Bezug auf neue Bauvorschriften gestellt werden; diese Voraussetzung liegt bislang noch nicht vor.
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2.2.3.1.2 Die Errichtung bzw. Nutzung der Anlage steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne der §§ 65 Satz 2, 47 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach § 15 Abs. 1 LBO, der die allgemeine bauordnungsrechtliche Gefahrenvermeidungspflicht nach § 3 Abs. 1 LBO konkretisiert, sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Nach § 15 Abs. 3 LBO muss jede Nutzungseinheit in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Die Anforderungen an den ersten und zweiten Rettungsweg werden in § 15 Abs. 4 und 5 LBO konkretisiert. Die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen ergeben sich aus §§ 26 ff. LBO in Verbindung §§ 4 ff. der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um Gebäude der Gebäudeklasse 5 (§ 2 Abs. 4 Nr. 5 LBO) sowie um Sonderbauten (§ 38 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 13, Nr. 15 LBO) handelt, an die besondere Anforderungen im Hinblick auf den Brandschutz zu stellen sind bzw. gestellt werden können. Ferner gelten die erhöhten Anforderungen der Garagenverordnung (GaVO) für geschlossene, unterirdische Großgaragen sowie die Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) für den Gastronomiebereich B. an der S.-Straße (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VStättVO).
33 
Bei den Brandverhütungsschauen vom 22.01., 28.03. und 23.05.2014 wurden zahlreiche und zum Teil gravierende brandschutzrechtliche Mängel im gesamten Gebäudekomplex festgestellt; diese werden in den Protokollen der Brandschutzdirektion vom 13.03.2014 und 23.05.2014 ausführlich dargelegt und durch eine Fotodokumentation belegt. Gravierende Mängel waren auch bei dem Ortstermin vom 22.05.2015 noch vorhanden (vgl. Aktenvermerk des Bauordnungsamts vom 28.05.2015, Fotodokumentation vom 22.05.2015). Insbesondere wurden im Bereich der Großgarage Verstöße festgestellt gegen § 13 Abs. 1 LBO, § 6 Abs. 3 Nr. 3 GaVO (Feuerbeständigkeit von Wänden, Decken und Stützen) und gegen § 15 Abs. 3 LBO, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GaVO (zwei voneinander unabhängige, in einer Entfernung von 30 m erreichbare Rettungswege) sowie im Bereich der sonstigen Nutzungen (Werkstätten und Lager) gegen § 6 Abs. 5 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 2 GaVO (Feuerwiderstandsfähigkeit F 90 von Trennwänden, T 30 - Qualität der Türen), gegen § 14 Abs. 2 S. 2 GaVO (Lagerungen erheblicher Brandlasten) sowie gegen §§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 4 - 7 GaVO (Fehlen der bereits mit Baugenehmigung vom 23.10.1998 angeordneten sicherheitstechnischen Einrichtungen wie etwa mechanische Zu- und Abluftanlage, CO-Warnanlage und Sicherheitsbeleuchtung). Im Gebäudekomplex an der S.-Straße wurden vor allem Verstöße gegen § 15 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 LBO i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1 LBO, § 11 LBOAVO festgestellt, weil die Treppenräume Ost und West aufgrund verschiedener baulicher Mängel nicht die Anforderungen an einen sicheren ersten Rettungsweg erfüllten und zudem nicht ins Freie auf öffentliche Verkehrsflächen, sondern in den umbauten Innenraum des Gebäudekomplexes führten. Ferner wurden in der Hotelanlage K. zahlreiche brandschutzrechtliche Mängel festgestellt, die im Schwerpunkt auf der fehlenden brandschutztechnischen Abtrennung des Hotelbereichs von den Untergeschossen herrührten, in denen umfangreiche Baumaßnahmen stattfinden (vgl. Aktenvermerk der Brandschutzdirektion v. 13.03.2014,S. 4).
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Nach derzeitigem Sachstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Mängel weitestgehend behoben sind. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsteller weitreichende Anstrengungen zur Mängelbeseitigung unternommen hat, insbesondere hat er einen weiteren Treppenraum (N5) errichtet, der als notwendiger Rettungsweg aus der Tiefgarage und den Untergeschossen der Gaststätte B. dienen soll, und einen weiteren Ausgang geschaffen, der in östliche Richtung aus dem Innenraum des Gebäudekomplexes über ein weiteres, in seinem Eigentum stehendes Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum führt. Ferner hat er die Wände in den notwendigen Treppenräumen und die brandschutzrechtlich beanstandeten Bauteile der Tiefgarage ertüchtigt. Ob damit den brandschutzrechtlichen Anforderungen in einem Umfang Genüge getan ist, der jedenfalls eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Nutzer ausschließt, kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden. Nach wie vor fehlt eine belastbare, als Brandschutznachweis für den gesamten Gebäudekomplex geeignete Dokumentation darüber, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mehrfach darauf hingewiesen, dass es ihr aufgrund der bislang vorgelegten Einzelnachweise und technischen Merkblätter nicht möglich ist zu prüfen, ob die verwendeten Baustoffe und Materialien den brandschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen, und ob sie fachgerecht eingebaut worden sind. Die Beibringung dieses Nachweises liegt in der Verantwortlichkeit des Bauherrn (VG München, Urt. v. 15.12.2015 - M 1 K 15.4034 - juris). Auch die nach dem Erörterungstermin dem Gericht vorgelegte, völlig allgemein gehaltene Bauleitererklärung vom 04.04.2016 dürfte insoweit nicht hinreichend aussagekräftig sein, zumal der Unterzeichnende bei summarischer Prüfung im Bauverfahren zwar als Planverfasser, aber noch nicht als Bauleiter in Erscheinung getreten sein dürfte. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, im Besitz aller erforderlichen Nachweise zu sein, obliegt es ihm, diese den zuständigen Ämtern zur Prüfung vorzulegen, wozu angesichts des Zeitablaufs hinreichend Gelegenheit bestanden hat. Mangels entsprechender Verwendbarkeitsnachweise von Bauprodukten und Bauarten und entsprechender Erklärungen konnte die Antragsgegnerin insbesondere noch nicht prüfen, ob die Standsicherheit der Garage und der Untergeschosse im Brandfall nunmehr gewährleistet ist, ob also die bei den Brandverhütungsschauen im Jahr 2014 und 2015 noch offenen Stahlstützen nunmehr mit der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer verkleidet bzw. mit einem Brandschutzanstrich versehen worden sind.
35 
Entscheidungserheblich kommt hinzu, dass nach wie vor keine ausreichenden Bestandspläne der Gesamtanlage vorliegen, Diese sind für die Prüfung und Bestätigung der brandschutzrechtlichen Unbedenklichkeit der Gesamtanlage aber unabdingbar. Unter anderem erfordern die Prüfung der Rettungswegführung einschließlich der inzwischen vorgelegten Fluchtweg- und Feuerwehrpläne, der Länge der Rettungswege in der Tiefgarage (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GaVO) und der nach der Versammlungsstättenverordnung erforderlichen Breite der Rettungswege (§ 7 VStättVO) sowie die Prüfung eventuell erforderlicher Anleitermöglichkeiten bei den 2. Rettungswegen (etwa im Treppenhaus Ost) maßstabsgerechte Übersichtspläne und Schnitte. Diese sind auch erforderlich, um die Bildung der Rauchabschnitte in der Tiefgarage und die sonstigen Vorgaben des § 7 Abs. 2 GaVO zu prüfen, denn diese Regelung stellt besondere Anforderungen, wenn Fußböden von Garagengeschossen im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegen. Zwar hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren Übersichtpläne der Unter- und Erdgeschosse als Anlagen A 12 und A 13 vorgelegt. Die Antragsgegnerin bestreitet aber, dass diese Pläne maßstäblich sind. Auch nach der Einschätzung der Kammer ist der auf den Plänen genannte Maßstab 1:100 jedenfalls nicht durchgehend eingehalten. Darüber hinaus handelt es sich auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht nur um Baubestand; vielmehr sind auch zukünftige Baumaßnahmen und Nutzungen enthalten. Ungeachtet der Qualität der vorgelegten Übersichten fehlen jedenfalls die Grundrisse der Obergeschosse und aussagekräftige Schnitte; bislang wurde nur ein Schnitt in Nord-Süd-Richtung vorgelegt.
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Danach ist auch das während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Brandschutzkonzept von Dr.-Ing. M. nicht geeignet, die brandschutzrechtlichen Bedenken auszuräumen. Auch insoweit konnte sich der Gutachter nicht auf ausreichende aktuelle Bestandspläne stützen; dem Brandschutzkonzept liegen erkennbar lediglich die oben genannten, voraussichtlich nicht belastbaren Übersichtspläne der Unter- und Erdgeschosse zugrunde. Feuerwehrpläne und Rettungswegpläne fehlten. Darüber hinaus bezieht sich das Brandschutzkonzept, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, in Teilen auf einen künftigen Zustand (vgl. etwa Seite 13 Nr. 3.4, Seite 16 Nr. 3.4.4.1, Seite 17 Nr. 3.4.5.1, S. 21 Tabelle, S. 23 Nr. 3.5.5.) bzw. auf noch ausstehende Prüfungen. Dies mag in einem Baugenehmigungsverfahren in der Natur der Sache liegen; um die Aufhebung einer Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen, müsste das Konzept aber tatsächlich umgesetzt sein. Im Übrigen weist auch der Sachverständige Dr.-Ing. M. darauf hin, dass die erforderlichen Nachweise über die feuerbeständige Ausführung der Bauteile von Tragwerk und Anschlüsse noch vorzulegen sind und Stahlbauteile noch geschützt werden müssen (Seite 16, 17).
37 
Auch die im Gerichtsverfahren vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen und Prüfberichte vermögen die brandschutzrechtlichen Bedenken nicht hinreichend auszuräumen. So hat der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) H. in seiner Stellungnahme vom 14.01.2016 ausgeführt, dass die Tiefgarage im Hinblick auf die Entrauchung nicht den Vorgaben der Garagenverordnung entspricht und kurzfristig maschinelle Entrauchungsanlagen für jede Ebene einzubauen sind. Der fachgerechte Einbau ist bislang nicht erfolgt und wäre der Antragsgegnerin nachzuweisen. Auch die erforderliche Entrauchung des Gastronomiebereichs in den Untergeschossen der Gaststätte B. erscheint nach dieser Stellungnahme zweifelhaft, weil nicht sichergestellt ist, dass die Schiebe- und Verbindungstüren in den einzelnen Ebenen im Brandfall geöffnet werden. Auch die Stellungnahme des Prüfstatikers Dr.-Ing. S. vom 17.01.2016 über die Standsicherheit vermag nicht zu überzeugen. In seiner Stellungnahme wird ausgeführt, dass bei Formstahlkonstruktionen Verkleidungen und Anstriche erst im Zuge des Ausbaus angebracht werden (S. 1) und diese teilweise noch zu ergänzen sind (S. 3). Auch im Erörterungstermin hat er auf Frage des Gerichts erklärt, dass die Prüfung, ob tragende Stahlteile tatsächlich feuerbeständig ausgeführt sind, nicht durch den Prüfstatiker erfolgt. Die Bedenken der zuständigen Ämter betreffen aber in erster Linie die Statik im Brandfall, nicht die Statik als solche.
38 
Hinzu kommt der von der Kammer im Augenschein gewonnene Eindruck von der Gesamtanlage. Nach den Feststellungen im Augenschein und den Erklärungen des Vertreters der Brandschutzdirektion sind zwar etliche Beanstandungen mittlerweile behoben. Insbesondere sind die offenen Stahlstützen mit Ausnahme des lichten Bereichs im Hof des Hotels B. nunmehr verkleidet. Die Frage, ob diese Verkleidungen die erforderliche Feuerwiderstandsdauer aufweisen, entzieht sich jedoch einer Beurteilung im Wege des Augenscheins. Bedenken hat der Kammer jedenfalls im Hinblick auf die zweiten Rettungswege im Westflügel des Hotels A., die über eine Metallleiter ohne Rückenschutz von einem ungesicherten Dach in einen Baustellenbereich bzw. über eine Dachluke ohne Feststellvorrichtung geführt werden. Auch der neugeschaffene Fluchtweg vom Innenhof nach Osten in die S. Straße dürfte noch einige brandschutztechnische Mängel aufweisen; so ist dieser Notausgang nur provisorisch gekennzeichnet, der Boden ist nicht befestigt, ein Luftschacht an der Hauswand neben dem Weg nur mit einem Holzbrett abgedeckt und das Offenhalten der Tür vom Sammelplatz zum Nachbargrundstück nicht sichergestellt. Weiterer Prüfung bedarf nach Auffassung der Kammer auch die Holzkonstruktion, auf der sich der sog. Sammelplatz befindet, angesichts des Umstands, dass sich hier die Rettungswege aus der Versammlungsstätte für mehr als 600 Personen treffen dürften. Darüber hinaus befindet sich nach den Feststellungen im Augenschein in den Untergeschossen der B.-Straße eine - offenbar bisher nicht vorhandene - Schreinerei mit erheblichen Brandlasten. Ob die Trennwände und Türen zum notwendigen Treppenraum N 6 die erforderliche Feuerwiderstandsdauer aufweisen, kann im Wege des Augenscheins nicht festgestellt werden. In diesem Treppenraum wurden jedenfalls offene, augenscheinlich stromführende Kabel und stehendes Wasser festgestellt. Im künftigen Wellness-Bereich befindet zudem sich ein offener, nur notdürftig abgesicherter großer Schacht bis zum Untergeschoss, der nach den Erläuterungen des Vertreters der Brandschutzdirektion im Brandfall erhebliche Gefahren für die Feuerwehrleute in sich birgt.
39 
Entgegen seinem Vortrag wird der Antragsteller nach Ansicht der Kammer nicht dadurch entlastet, dass es sich vielfach, insbesondere im künftigen Wellness-Bereich, noch um Baustellen handelt. Denn die Baumaßnahmen finden während des laufenden Hotel- und Gaststättenbetriebs statt; auch die Tiefgarage wird augenscheinlich genutzt. Ein Brand in den Baustellenbereichen in den Untergeschossen würde daher die Gäste der Hotels und der Gaststätte gefährden.
40 
Schließlich sind in dem Verfahren noch zahlreiche weitere brandschutzrechtliche Fragen aufgeworfen, die sich einer Beantwortung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entziehen und einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfen, etwa die erforderliche Feuerwiderstandsklasse der Glasüberdachung im Bereich des Biergartens oder die Anforderungen an die neu installierte Brandmeldeanlage, die zwar sachverständig geprüft wurde (Stellungnahme Dipl.-Ing. W. H. vom 14.01.2016), aber noch nicht von der Branddirektion abgenommen und nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin im Bereich des Hotels A. noch nicht auf die Feuerwehr aufgeschaltet worden ist; zudem ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob in Teilen des Gebäudekomplexes eine Brandmeldeanlage der Kategorie 2 ausreicht.
41 
Angesichts der beim Augenschein festgestellten Unübersichtlichkeit und der teilweise beengten Verhältnisse des Gesamtkomplexes einschließlich der Tiefgarage ist es nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin im Interesse eines effektiven Brandschutzes Kompensationsmaßnahmen verlangt und besondere Anforderungen im Sinne des § 38 LBO stellt.
42 
Nach alledem konnte die Kammer bei summarischer Prüfung trotz unbestrittener Fortschritte beim Brandschutz nicht zu der Feststellung gelangen, dass die Gesamtanlage nunmehr den brandschutzrechtlichen gesetzlichen Vorgaben entspricht.
43 
2.2.3.1.3 Unabhängig davon, ob Ziffern 1 - 3 der angegriffenen Verfügung in § 65 Satz 2 LBO, in § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO oder in § 58 Abs. 6 LBO ihre Ermächtigungsgrundlage finden, leidet die Nutzungsuntersagung auch nicht an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO, insbesondere ist sie auch nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die extreme Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl von Menschen im Brandfall ist die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle tendenziell niedrig. Die Baubehörde darf Anordnungen treffen, die ohne Eingehung von Kompromissen in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite liegen. Dies gilt insbesondere für Sonderbauten im Sinne des § 38 LBO wie die Beherbergungsbetriebe und Gaststätten des Antragstellers, in denen eine Vielzahl von Personen ein- und ausgehen. Ein milderes, aber gleich effektives Mittel als die Untersagung der Nutzung der in Ziffern 1 - 3 genannten Anlagenteile ist im Hinblick auf die Brandgefahren nicht ersichtlich. Lassen sich die erkannten Brandschutzmängel nicht umgehend beheben, so kann die Nutzungsuntersagung eine geeignete und erforderliche Maßnahme sein, den mit Brandschutzmängeln einhergehenden Gefahren zu begegnen. Finanzielle Interessen des betroffenen Eigentümers müssen dabei gegenüber den Interessen an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leib und Leben der Benutzer der baulichen Anlage grundsätzlich zurücktreten. Maßgeblich für diese Einschätzung ist die zugrundeliegende Erkenntnis, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss, selbst wenn in dem betreffenden Gebäude jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 28.08.2001 - 10 A 3051/99 -, juris). Darüber hinaus sind gegen den Antragsteller bereits in der Vergangenheit Verfügungen mit Teilnutzungsuntersagungen oder mit brandschutzrechtlichen Auflagen ergangen, die ohne durchgreifenden Erfolg geblieben sind (vgl. etwa die Verfügungen vom 10.05.2002 (teilweise Nutzungsuntersagung), Verfügung vom 18.03.2009 (teilweise Nutzungsuntersagung), vom 18.05.2009 (47 brandschutzrechtliche Auflagen)). Im Hinblick auf die Vorgeschichte dürfte daher eine Verfügung, mit der dem Antragsteller wiederum lediglich brandschutzrechtliche Auflagen gemacht werden, uneffektiv und zum Zwecke einer effektiven Gefahrenabwehr nicht in gleicher Weise wie die ausgesprochene Nutzungsuntersagung geeignet sein. Auch eine weitere Beschränkung der Nutzungsuntersagung auf einzelne Teile des Gebäudekomplexes erscheint untunlich, da sich brandschutzrechtliche Mängel nach wie vor in allen in Ziffern 1 - 3 genannten Bereichen finden und aufgrund der gemeinsamen Rettungswegführung und der Verbindung der Untergeschosse über die Tiefgarage nicht getrennt betrachtet werden können. Auch nach dem vom Antragsteller vorgelegten Brandschutzkonzept handelt es sich bei der Gesamtanlage um einen Brandabschnitt.
44 
Hinzu kommt, dass es der Antragsteller in der Hand hat, die festgestellten Mängel zu beseitigen und künftig zu vermeiden und deren Behebung nachzuweisen. Die Kammer weist aber darauf hin, dass es zwar in den Pflichtenkreis des Antragstellers fällt, den vollständigen Brandschutznachweis zu erbringen; die Behörde hat aber die Nutzungsuntersagungen wegen ihres Charakters als Dauerverwaltungsakt unter Kontrolle zu halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 - 3 C 6/97 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2011 - 5 S 2285/09 - juris Rn. 32; BayVGH, Urt. v. 15.03.1999 - 14 B 93.1542 - juris Rn. 26). Es fällt daher in den Pflichtenkreis der Antragsgegnerin zu prüfen, ob die brandschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt worden sind.
45 
Im Hinblick auf die jahrelangen Beanstandungen der Anlage bei Brandverhütungsschauen und Bauabnahmen (vgl. etwa Bandverhütungsschau 17.04.1996, Anschreiben 30.05.1996 und vom 13.07.1997, Nachschau vom 30.10.1997, Verfügung vom 19.11.1997, Nachschau vom 01.02.2000, Verfügung vom 14.02.2000, Brandverhütungsschau vom 05.03.2002, Ortstermin vom 23.09.2009, Verfügungen vom 10.05.2002, vom 18.03.2009 und vom 18.05.2009 sowie die jeweiligen Bauabnahme-Protokolle) kann sich der Antragsteller auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, zumal dieser Grundsatz im Gefahrenabwehrrecht ohnehin nur eingeschränkt Geltung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.04.208 - 10 S 1388/06 - juris Rn. 50).
46 
Nach alledem dürften die Nutzungsuntersagungen in Ziffern 1 - 3 der Verfügung voraussichtlich rechtmäßig sein, allenfalls kann infolge der noch ausstehenden brandrechtlichen Prüfungen und Abnahmen der vom Antragsteller durchgeführten Maßnahmen und vorgelegten Nachweisen von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen werden.
47 
2.2.3.2 Auch bei einer von den Erfolgsaussichten weitgehend unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Insoweit stehen das elementare öffentliche Interesse an einem effektiven Brandschutz in einem von einer Vielzahl von Personen aufgesuchten Hotel- und Gaststättenkomplex auf der einen und das wirtschaftliche Betriebsinteresse des Antragstellers auf der anderen Seite gegenüber. Da Brandschutzmängel eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellen, können sie nicht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen zurückgestellt werden. Bestehen wie hier konkrete Anhaltspunkte für Brandgefahren, die sich jederzeit realisieren können, ist ein sofortiges bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden geboten; daher ist regelmäßig auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Auch in einer Situation, in der unter den Beteiligten streitig ist, ob Brandschutzvorschriften beachtet wurden, dürfen etwaige Zweifel an der Berechtigung einer Nutzungsuntersagung einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.05.2007 - 10 B 2555/06 -, juris). Im Übrigen muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, dass er genügend Zeit hatte, sich auf diese Sachlage und den daraus resultierenden Handlungsbedarf einzustellen; gleichwohl hat er der Antragsgegnerin Anlass zum Einschreiten gegeben.
48 
2.2.3.3 Danach kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt.
49 
2.2.4 Auch im Hinblick auf Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht geboten.
50 
2.2.4.1 Die Anforderung von Bestandsplänen und eines Brandschutzkonzepts für das Hotel K. dürfte sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren von Leib und Leben abzuwenden. Besondere Anforderungen können gemäß § 38 Abs. 1 LBO an die hier streitgegenständlichen Sonderbauten gestellt werden. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt wird, dürfte nach heutiger Rechtslage im Baugenehmigungsverfahren ein Brandschutzkonzept gemäß Ziff. 4 und Ziff. 5 VwV-Brandschutzprüfung vom 17.09.2012 (GABl. 2012, 865) i.V.m. der Anlage zu Ziff. 5 verlangt werden. Wie ausgeführt, haben sich bei der Brandverhütungsschau vom 22.01.2014 auch im Bereich des Hotels K., insbesondere in den Untergeschossen, erhebliche brandschutztechnische Mängel gezeigt. Aufgrund der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Hotelgäste im Brandfall ist es deshalb gerechtfertigt, den Antragsteller Bestandspläne und ein Brandschutzkonzept erstellen zu lassen, um Brandgefahren prüfen und ggf. entsprechende Anordnungen zur effektiven Gefahrenabwehr treffen zu können. Ermessenfehler sind insoweit nicht ersichtlich, insbesondere stellt diese Anordnung das mildere Mittel zu einer sofortigen Nutzungsuntersagung dar und ist geeignet, den zuständigen Ämtern einen Überblick über das Gesamtvorhaben und eine Basis für weitere Entscheidungen zu verschaffen. Zwar macht der Antragsteller geltend, dass für alle Bestandteile des Gebäudekomplexes Baugenehmigungen vorlägen. Die bau- und brandschutzrechtliche Beurteilung der verschiedenen baulichen Ebenen, Gebäude und Nutzungen des umfangreichen Gebäudekomplexes und deren Beziehung zueinander erfordert aber bei dem heutigen Bau- und Planungsstand eine einheitliche Bewertung.
51 
Der Antragsteller hat die Anordnung in Ziffer 5 der Verfügung auch noch nicht erfüllt. Wie ausgeführt, dürften die vorgelegten Übersichtspläne und das Brandschutzkonzept noch unzureichend sein. Abgesehen von der Frage der Maßstäblichkeit hat der Antragsteller noch keine Übersichtspläne und Grundrisse der Obergeschosse und keine Schnitte in ausreichender Zahl vorgelegt. Insoweit wäre es für das weitere Verfahren allerdings hilfreich, wenn eine weitere Konkretisierung der Anforderungen an die vorzulegenden Pläne durch die Antragsgegnerin erfolgt. Denn der gewählte Begriff „Bestandspläne“ mag zwar hinreichend bestimmt sein; zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten wäre es aber sachdienlich, wenn die Antragsgegnerin - wie schon in ihrer Verfügung vom 30.06.2004 - zum Beispiel festlegt, welche Einzelpläne (Übersichtslageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten) für welche Geschosse bzw. Gebäudeabschnitte bzw. für welche Himmelsrichtung vorzulegen sind, welchen Maßstab die Einzelpläne jeweils haben sollen, ob besondere Darstellungen enthalten sein müssen, etwa im Hinblick auf die Kennzeichnung vorhandener bzw. genehmigter, aber noch nicht ausgeführter Bauteile, ob die Pläne der Bauvorlagenverordnung entsprechen müssen und ob sie durch einen zugelassenen Planverfasser i.S.d. § 43 LBO zu erstellen sind.
52 
2.2.4.2 Auch das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegt vor. Im Interesse der effektiven Gefahrenabwehr ist es dringend geboten, den zuständigen Ämtern eine rasche Beurteilung eventuell bestehender Brandschutzmängel zu ermöglichen und eine Basis für weitere Entscheidungen zu verschaffen. Der damit verbundene Kostenaufwand für den Antragsteller ist demgegenüber zumutbar, zumal eine gesicherte Planungsgrundlage auch für weitere baurechtliche Entscheidungen von Nutzen sein kann.
53 
2.2.5 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 9 der Verfügung ist ebenfalls nicht geboten. Die Zwangsgeldandrohungen entsprechen den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 2, § 19 Abs. 1, Abs. 2, § 20 LVwVG. Zwar ist dem Antragsteller im Hinblick auf Ziffern 1 - 3 der Verfügung keine Frist gesetzt worden; einer solchen bedarf es aber bei Unterlassungen nicht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LVwVG). Selbst wenn angenommen wird, dass die Nutzungsuntersagung keine reine Unterlassungspflicht beinhaltet, weil bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen wie etwa Buchungsstornierungen erforderlich sind, so ist dem Antragsteller jedenfalls faktisch eine großzügige Frist zur Erfüllung der Anordnung eingeräumt worden, weil die Antragsgegnerin auf die Festsetzung von Zwangsgeldern bis zur Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren ausdrücklich verzichtet hat.
54 
3. Soweit die Beteiligten im Hinblick auf Ziffer 4 der Verfügung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Zwar hat die Antragsgegnerin Ziffer 4 im Erörterungstermin mit einer Erklärung zu Protokoll des Gerichts aufgehoben. Sie hat sich damit aber nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben, sondern dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsteller im Augenscheintermin die Funktionsfähigkeit des beanstandeten, bei Erlass der Verfügung noch nicht ordnungsgemäß hergestellten zweiten Rettungswegs aus dem Zimmer 501 des Hotels K. nachgewiesen hat.
55 
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.2, Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.4034 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nutzungsuntersagung für Ferienw
published on 04/07/2014 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,
published on 10/02/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - geändert. Das vom Landratsamt Karlsruhe 1991 oder 1992 im Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße auf Gemarkung der Bek
published on 01/02/2007 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.