Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2016 - 3 K 2926/15
Tenor
1. Hinsichtlich Ziffer 4 der Verfügung vom 13.05.2015 wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 100.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2016 - 3 K 2926/15
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2016 - 3 K 2926/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem (sinngemäßen) Antrag,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - 1 K 3946/13 - gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2013 abzulehnen,
4ist zulässig und begründet.
5Die in der Beschwerdebegründung von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
6Der Eilantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
71. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vom 28. November 2013 ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Begründung bezieht sich auf den Einzelfall. Sie leitet das besondere Vollzugsinteresse aus einer Gefahrenlage wegen des stark mangelhaften Brandschutzes im Beherbergungsbetrieb der Antragstellerin her.
82. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
9Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
10Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Bauordnungsverfügung vom 28. November 2013 kann sich jedenfalls bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich ohne Weiteres als rechtmäßig darstellen (dazu a). Allenfalls können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit als offen bezeichnet werden. Die unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus (dazu b).
11a) Die Bauordnungsverfügung vom 28. November 2013 kann sich zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich ohne Weiteres als rechtmäßig darstellen.
12aa) Ermächtigungsgrundlage für die - bei verständiger Würdigung korrekt an die Antragstellerin adressierte - Nutzungsuntersagung des Hotels kann bis dahin in jedem Fall § 87 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sein, wenn die Antragsgegnerin die ausgesprochene Nutzungsuntersagung um ein Anpassungsverlangen ergänzt. Es kann daher für die Interessenabwägung im Eilverfahren dahinstehen, ob die Antragsgegnerin in der gegebenen Fallgestaltung zur Gefahrenabwehr nicht auch ohne Anpassungsverlangen den brandschutzrechtswidrigen Hotelbetrieb der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung stilllegen darf.
13Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, so kann gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist.
14Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde unabhängig von der Frage der formellen Legalität - also auch im Falle einer bestandsgeschützten Nutzung - eine Anpassung an die derzeit geltenden brandschutzrechtlichen Bestimmungen verlangen. Dies schließt bei Bestehen einer brandschutzrechtlichen Gefahrenlage eine Nutzungsuntersagung neben einem Anpassungsverlangen ein. § 87 Abs. 1 BauO NRW steht weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck generell Maßnahmen entgegen, die zur Gefahrenabwehr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erforderlich sind, ohne dass sich die maßgeblichen Bauvorschriften geändert hätten. Die Bauordnung ermöglicht es ebenso wenig wie frühere baurechtliche Vorschriften, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit Gefahren verbunden ist. Besteht eine Gefahr, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung aufgrund von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW grundsätzlich möglich. Dies gilt in Sonderheit, wenn die Ordnungsverfügung - wie beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 740/11 -, juris Rn. 7 und 13, Urteile vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011, 47 = juris Rn. 39, und vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01 -, juris Rn. 45 ff.
16Davon ausgehend steht außer Frage, dass die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - dem hier maßgeblichen Bezugspunkt für die Prognose der Erfolgsaussichten im Rahmen der Interessenabwägung - rechtmäßig sein kann, selbst wenn der Hotelbetrieb der Antragstellerin in seiner aktuellen Gestalt formell legal sein sollte. Denn die Antragsgegnerin kann ein Anpassungsverlangen nachschieben und dieses mit der angegriffenen Nutzungsuntersagung koppeln. Dass dies der Absicht der Antragsgegnerin entspricht, ergibt sich bereits aus der Begründung der Verfügung vom 28. November 2013, die auch auf § 87 Abs. 1 BauO NRW Bezug nimmt. In ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2014 hat die Antragsgegnerin diese Absicht bestätigt.
17Die Voraussetzungen für ein Anpassungsverlangen gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW liegen auch bei unterstellter formeller Legalität des Hotelbetriebs nach summarischer Prüfung vor. Der Zustand des Hotels entspricht - wie die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 16. April 2014 und vom 26. Juni 2014 selbst einräumt - nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 17, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
18Bauliche Anlagen müssen gemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW, der die allgemeine bauordnungsrechtliche Gefahrvermeidungspflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW konkretisiert, unter Berücksichtigung insbesondere der Brennbarkeit der Baustoffe, der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in Feuerwiderstandsklassen, der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen sowie der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW).
19Diesen Vorgaben genügt der Hotelbetrieb der Antragstellerin nach den dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin nicht. Die Antragsgegnerin hat zuletzt am 20. November 2013 eine wiederkehrende Prüfung und Brandschau des Hotels durchgeführt, an der die Feuerwehr mitgewirkt hat. Dabei hat die Antragsgegnerin verschiedene brandschutzrechtliche Mängel festgestellt, die sie in einem Vermerk vom 27. November 2013 niedergelegt hat. Diese Mängel sind geeignet, ein entsprechendes Anpassungsverlangen mit Blick auf §§ 17 Abs. 1, Abs. 3 BauO, 3 Abs. 1 Satz 1 NRW zu tragen. Dem Vermerk zufolge verfügt das Gebäude u. a. nicht über einen abgeschlossen Treppenraum. Somit sei der erste Rettungsweg für alle Geschosse nicht sichergestellt. Dachgauben im Obergeschoss seien nicht anleiterbar, weswegen insoweit ein zweiter Rettungsweg nicht vorhanden sei. Zudem sei das Kellergeschoss unter der Küche vom Erdgeschoss nicht feuerbeständig abgetrennt. Um dies zu beheben, sei entweder im oberen Bereich (Küche) oder im Kellergeschoss eine Wand in Feuerwiderstandsklasse F 90 mit einer Tür in Feuerwiderstandsklasse T 30 einzubauen.
20Aus diesen Rechtsverstößen folgt eine brandschutzrechtliche Gefahrenlage für Leben und Gesundheit. Diese Gefahr befugt die Antragsgegnerin nicht nur zu einem Anpassungsverlangen, sondern (zumindest daneben) auch zu einer sofortigen Nutzungsuntersagung.
21Die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle ist bei Brandgefahren tendenziell niedrig. Hinter § 17 BauO NRW sowie den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW steht die Vermeidung von Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, die jederzeit eintreten können. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Ein fehlendes Brandereignis stellt nicht aus sich heraus einen Dauerzustand dar. Bei der insofern anzustellenden Prognose kommt der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr maßgebliche Bedeutung zu. Um schwerwiegenden Brandgefahren abzuwehren, darf die Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen stellen, die ohne Eingehung von Kompromissen in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ liegen. Dies gilt gemäß §§ 54 Abs. 3, Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW gerade für Sonderbauten wie den Beherbergungsbetrieb der Antragstellerin, der über mehr als 30 Betten verfügt.
22Vgl. zur Schwelle der Gefahrenabwehr in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, DVBl. 2013, 936 =
23juris Rn. 34, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 63 und 72, jeweils m.w.N.
24Daran anschließend ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer behördlichen Gefahrenabwehrmaßnahme im Bereich des Brandschutzes im Hinblick auf die mit der Entstehung und Ausbreitung von Bränden verbundenen extremen Gefahren Großzügigkeit geboten. In einer Gefahrensituation ist es Sache der Bauaufsichtsbehörde, im Interesse der Brandsicherheit effektiv und schnell zu handeln.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, DVBl. 2013, 936 = juris Rn. 36.
26Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht zweifelhaft, dass die aufgeführten brandschutzrechtlichen Mängel des Hotelbetriebs der Antragstellerin die Antragsgegnerin zu einer sofortigen bauaufsichtsbehördlichen Reaktion ermächtigen, welche die Gefahr sofort unterbindet. Gerade in einem Hotelgebäude, das von einer Vielzahl von Personen betreten wird und das im Brandfall bei der Rettung von Menschen besondere Schwierigkeiten für die Feuerwehr aufwirft, ist namentlich die zuverlässige Sicherstellung der notwendigen Rettungswege von elementarer Bedeutung.
27Die Antragstellerin hat die Brandschutzgefahr nicht ausgeräumt. Das von ihr entlang des Gebäudes M.---straße 4 installierte Treppengerüst ist lediglich ein Provisorium, auf das sich die Antragsgegnerin aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht einlassen muss. Diese Interimslösung trägt den Erfordernissen der §§ 17 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht hinreichend Rechnung. Dasselbe gilt für die von der Antragstellerin angesprochene Ausstattung der Hotelzimmer im gesamten Gebäude mit Schalltüren. Dass sich allein im Erdgeschoss vier Notausgänge befänden, ändert an dem Fehlen von notwendigen Rettungswegen und den festgestellten brandschutzrechtlichen Mängeln im Übrigen nichts.
28Die - durch ein Anpassungsverlangen ergänzbare - sofortige Nutzungsuntersagung leidet nicht an einem Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist sie im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen verhältnismäßig.
29Leitgedanke bei der Ermessensausübung ist die Effektivität der Gefahrenabwehr. Gegenüber der Abwehr von Brandgefahren fallen rein finanzielle Interessen des Anlagenbetreibers nicht ins Gewicht.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 109 und 114.
31Dies hat die Antragsgegnerin beim Erlass der Ordnungsverfügung vom 28. November 2013 erkannt und berücksichtigt. Auf weniger effektive Mittel der Gefahrenbeseitigung muss sie sich nicht einlassen. Die Interessen der Antragstellerin hat sie durch das Angebot eines Austauschmittels i.S.v. § 21 OBG NRW angemessen gewichtet. Danach ist es der Antragstellerin freigestellt, die Ertüchtigung des notwendigen Treppenraums beispielsweise in Verbindung mit einem hausinternen Frühwarnsystem zu bewerkstelligen. Anschließend könne die Antragstellerin ihren Hotelbetrieb kurzfristig wiederaufnehmen.
32Die Nutzungsuntersagung ist nicht unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den brandschutzwidrigen Zustand des Hotels der Antragstellerin aktiv geduldet hätte.
33Bei einer sog. aktiven Duldung kann sich ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
34Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014
35- 2 A 2819/13 -, juris Rn. 39.
36Einen derartigen Vertrauenstatbestand hat die Antragsgegnerin nicht gesetzt. Im Gegenteil musste die Antragstellerin nach jahrelangen Beanstandungen brandschutzrechtlicher Mängel mit der Stilllegung des Hotels rechnen. Dem hätte sie mit der rechtzeitigen Erarbeitung eines tragfähigen Brandschutzkonzepts entgegenwirken können. Dass sie dies versäumt hat, kann ihr jetzt nicht zum Vorteil gereichen.
37bb) Stellt sich die Nutzungsuntersagung aus den vorgenannten Gründen im Rahmen der Interessenabwägung voraussichtlich als rechtmäßig dar, darf die Antragsgegnerin die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Gestalt der Versiegelung auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 Abs. 3, 62, 63 VwVG NRW stützen.
38b) Wegen des Noch-Fehlens des Anpassungsverlangens können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit allenfalls als offen angesehen werden. Die unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus.
39Wie gesagt, stehen sich insoweit das elementare öffentliche Interesse an einem effektiven Brandschutz in einem von einer Vielzahl von Personen aufgesuchten Hotel auf der einen und das wirtschaftliche Betriebsinteresse der Antragstellerin auf der anderen Seite gegenüber. Da Brandschutzmängel eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellen, können sie nicht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen zurückgestellt werden. Brandgefahren als Dauergefahren, die sich jederzeit realisieren können, rechtfertigen auch ein sofortiges bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden wie im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin hatte genügend Zeit, sich auf diese Sachlage und den bestehenden Handlungsbedarf einzustellen. Hätte sie ihre, ihr seit vielen Jahren bekannte (materielle) Ordnungspflicht erfüllt, hätte sie der Antragsgegnerin keinen Anlass zum Einschreiten geboten. Mildere Mittel zur Gefahrbeseitigung, die ebenso geeignet wären wie eine sofortige Nutzungsuntersagung, sind nicht ersichtlich. Der eher formale Umstand des Fehlens eines Anpassungsverlangens nach § 87 Abs. 1 BauO NRW kann auf diese Gefahrenbewertung in Anbetracht der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter keinen Einfluss haben.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
42Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 1 K 15.4034
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Nutzungsuntersagung für Ferienwohnungen;
Brandschutzrechtliche Mängel
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...gesellschaft ... KG vertreten durch den Geschäftsführer ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern Vertreter des öffentlichen Interesses Bayerstr. 30, 80335 München
- Beklagter -
wegen Nutzungsuntersagung, FlNr. 912/5 Gem. ...
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,
durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung für Ferienwohnungen.
Auf dem Grundstück FlNr. 912/5 der Gemarkung ... befindet sich ein circa 25 x 25 m großes Gebäude mit Erdgeschoss, 1. bis 3. Obergeschoss und Dachgeschoss. Baurechtlich genehmigt ist dort das Erholungsheim ... mit 29 Appartements, einer Wohnung, fünf Zimmern (insgesamt 65 Betten) sowie im Erdgeschoss ein Saal und eine Gaststätte mit Biergartenbetrieb (Behördenakte = BA Bl. 197). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr der Gemeinde ... und im Landschaftsschutzgebiet.
Mit E-Mail vom ... März 2015 teilte die Gemeinde ... dem Landratsamt Rosenheim mit, dass an dem Gebäude Bauarbeiten stattfänden. Bei einer Baukontrolle des Landratsamts am ... April 2015 wurde festgestellt, dass im nördlichen Teil des Erdgeschosses ein ...museum und ein ...verkauf betrieben sowie im südwestlichen Teil Bauarbeiten vorgenommen wurden. In den 1. bis 3. Obergeschossen befinden sich jeweils drei Ferienwohnungen (zwei mit jeweils 130 qm, eine mit 75 qm; BA Bl. 10 f.). Im Dachgeschoss wurden Bauarbeiten durchgeführt. Laut Auskunft der Klägerin sollten im Erdgeschoss und im Dachgeschoss ebenfalls Ferienwohnungen entstehen
Bei einer weiteren Baukontrolle am ... August 2015 ergaben sich Mängel an den Flucht- und Rettungswegen, die in einem Aktenvermerk des Landratsamts vom ... August 2015 aufgelistet sind (BA Bl. 22 ff.)
Mit Bescheid vom ... August 2015 bestätigte das Landratsamt die am Vortag mündlich ausgesprochene Untersagung der Nutzung des gesamten 3. Obergeschosses als Aufenthaltsraum (Nr. 1). Weiter forderte es die Klägerin auf, die Brandlasten in den Fluren des Erdgeschosses und der Obergeschosse sofort zu entfernen (Nr. 3), sowie binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids einen der Bauvorlagenverordnung entsprechenden Bauantrag einzureichen (Nr. 4). Für den Fall, dass die Nutzungsuntersagung in Nr. 1 nicht befolgt werden sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht (Nr. 6). Weiter wurden Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,- Euro für den Fall der Nichtbefolgung der Nrn. 3 und 4 angedroht (Nr. 7 und 8). Der Klägerin wurden die Kosten für diesen Bescheid in Höhe von insgesamt 202,32 Euro auferlegt (Nrn. 9 und 10). Zur Begründung ist auf Art. 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie auf Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) verwiesen. Der Umbau der als Erholungsheim genehmigten ... und die Nutzungsänderung in Ferienwohnungen seien ohne Genehmigung durchgeführt worden. Das Vorhaben sei wegen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorschriften auch materiell rechtswidrig. Aufgrund der fehlenden bzw. mangelhaften Ausbildung von Rettungswegen und der erheblichen Brandlasten durch Teppichböden und herumstehende Einrichtungsgegenstände bestehe für sämtliche Ferienwohnungen im 3. Obergeschoss erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer. Von einer vorherigen Anhörung habe wegen Gefahr im Verzug abgesehen werden können. Die Nutzungsuntersagung sei für die Einhaltung der Anforderungen aus Art. 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayBO geeignet, erforderlich und stehe zum erwarteten Erfolg nicht außer Verhältnis.
Mit E-Mails vom ... und ... August 2015 teilte die Klägerin dem Landratsamt mit, sie habe die Brandlasten aus den Fluren entfernt und einen Gerüstturm als zweiten Rettungsweg errichten lassen. Sie sei bereit, die rechte Ferienwohnung im dritten Stock nur zusammen mit der linken zu vermieten, so dass auf diese Weise ein zweiter Rettungsweg sichergestellt sei.
Am ... September 2015 reichte die Klägerin bei der Gemeinde ... einen Bauantrag für die Modernisierung und Nutzungsänderung eines Erholungsheims mit Gaststätte und Biergarten in ein Gebäude mit 14 Ferienwohnungen und Gastronomie ein; vorgesehen ist weiter die Errichtung einer Dachgaube und einer Außentreppe als zweiter Fluchtweg.
Mit Schreiben vom ... September 2015 teilte die Klägerin dem Landratsamt mit, sie habe seit
Am ... November 2015 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München letztendlich mit dem Antrag,
den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom ... August 2015 in Nrn. 1, 6, 9 und 10 aufzuheben.
Sie führt aus, die Nutzungsuntersagung sei ab dem
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Nutzung erfolge im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Formelle Illegalität liege vor, weil das ursprünglich als Erholungsheim genehmigte Vorhaben ohne die notwendige Baugenehmigung umgebaut und einer neuen Nutzung zugeführt worden sei. Weiter liege die Nutzungsuntersagung im sogenannten Regelermessen; hier rechtfertigten keine atypischen Umstände eine andere Sichtweise, insbesondere sei die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weil gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom ... August 2015 ist in den angefochtenen Nrn. 1, 6, 9 und 10 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die übrigen in dem Bescheid getroffenen Anordnungen (Nrn. 2 bis 5 sowie 6 und 7) sind nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung der angefochtenen Nutzungsuntersagung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies ergibt sich aus der Einstufung der Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt (BVerwG, B.v. 23.1.1998 - 4 B 132/88 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 24; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Feb. 2015, Art. 76 Rn. 294).
2. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.
Hinter der Spezialregelung des Art. 76 Satz 2 BayBO hat die allgemeine Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayBO, nach der die Bauaufsichtsbehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen kann und die das Landratsamt in der Begründung des angefochtenen Bescheids ebenfalls angeführt hat, zurückzutreten (Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 BayBO Rn. 37; Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Aufl. 2011, S. 129).
3. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere konnte nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) wegen Gefahr im Verzug von einer Anhörung abgesehen werden. Die bauaufsichtlichen Mängel der ... waren erst seit der Baukontrolle am ... August 2015 bekannt.
4. Die Nutzung des 3. Obergeschosses der ... für Ferienwohnungen erfolgt im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil eine baurechtliche Genehmigung hierfür nicht vorliegt. Das Gebäude wurde als Erholungsheim mit kleinteiligerer Raumaufteilung genehmigt. Die vorhandene Baugenehmigung deckt weder die derzeitige Raumaufteilung noch die Nutzung des 3. Obergeschosses für Ferienwohnungen.
Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig die formale Illegalität (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 BayBO Rn. 282 m. w. N.). Ob die Nutzung dagegen materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist, spielt grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Dann scheidet eine Nutzungsuntersagungsverfügung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung aus (Decker in Simon/Busse, a. a. O.).
5. Die Nutzung des 3. Obergeschosses für Ferienwohnungen ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheitert insbesondere an der Frage des Brandschutzes. Der Beklagte hat im Aktenvermerk vom ... August 2015 ausführlich dargelegt, dass und welche brandschutzrechtlichen Mängel am gesamten Gebäude bestehen. Diese betreffen die Rettungswege (Art. 31 BayBO), die notwendigen Treppen (Art. 32 BayBO) und den notwendigen Treppenraum (Art. 33 BayBO). Die Mängel wirken sich insbesondere bei den drei Wohnungen im 3. Obergeschoss aus, weil dieses auf einer Fußbodenhöhe von 10 m liegt und die Feuerwehr nicht über ein geeignetes Hubrettungsfahrzeug verfügt (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO). Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die genannten Mängel inzwischen durch Vornahme baulicher Maßnahmen weitestgehend behoben erscheinen. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit - selbst in brandschutzrechtlicher Hinsicht - ist dennoch nicht zu bejahen, weil ein Brandschutznachweis als belastbare Dokumentation der erfüllten brandschutzrechtlichen Anforderungen für das Gesamtgebäude (vgl. Art. 62 Abs. 1 Satz 1 Halbs.1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BayBO) auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorlag. Die Beibringung dieses Nachweises liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn. Das Landratsamt hat überdies nicht schriftlich nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zugesichert, die Nutzungsuntersagung nach Errichtung eines zweien Rettungswegs aufzuheben; eine Äußerung dieses Inhalts findet sich nicht in der Behördenakte und wurde auch von der Klägerin nicht vorgelegt.
Hinzu kommt, dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit derzeit auch daran scheitert, dass offen ist, ob die Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich zulässig ist, im Landschaftsschutzgebiet vorgenommen werden darf und der gemeindlichen Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr entspricht. Auch wenn diese Umstände bislang keinen Eingang in die Ermessensausübung gefunden haben, stehen sie einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit entgegen.
6. Die vom Landratsamt vorgenommenen Ermessenserwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ist der Ausspruch eines Nutzungsverbots grundsätzlich eine ermessensgerechte Entscheidung (BayVGH, U.v. 13.3.2012 - 9 ZB 11.769 - juris Rn. 12); insoweit liegt sogenanntes intendiertes oder Regelermessen vor. Das Landratsamt hat die Nutzungsuntersagung hier auf die Ferienwohnungen im 3. Obergeschoss beschränkt, weil dort wegen des seinerzeit fehlenden zweiten Rettungswegs die Gefahr für die Bewohner am greifbarsten erschien. In fehlerfreier Weise hat es dem öffentlichen Interesse am Ausschluss einer Gefährdungslage für Bewohner der Ferienwohnungen Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin eingeräumt. Im Rahmen der Ermessensausübung ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Nutzungsuntersagung aufrecht erhält, obwohl die festgestellten brandschutzrechtlichen Mängel nunmehr weitestgehend beseitigt erscheinen; ohne Vorlage eines Brandschutznachweises für das baulich und in seiner Nutzung geänderte Gebäude ist die Frage der Einhaltung der brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht zweifelsfrei geklärt.
7. Die Auswahl der Klägerin als Adressatin der Nutzungsuntersagungsverfügung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie ist Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Gebäude.
8. Die Verfügung ist auch hinreichend bestimmt. Es ist eindeutig, dass von ihr alle Ferienwohnungen im 3. Obergeschoss betroffen sind.
9. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-Euro erscheint unter Berücksichtigung der Einnahmemöglichkeit der Klägerin aus der Vermietung der Ferienwohnungen angemessen (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG). Bedenken gegen die gesetzte Frist (sofort nach Zustellung; vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) hat die Klägerin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung (vgl. Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG) bestehen keine Bedenken; eine Aufteilung des Zwangsgeldes hinsichtlich der einzelnen im 3. Obergeschoss befindlichen Ferienwohnungen war nicht erforderlich, weil die Klägerin erkennen konnte, dass jede Nutzung ein Fälligwerden des angedrohten Zwangsgeldes auslösen kann.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
...
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - geändert. Das vom Landratsamt Karlsruhe 1991 oder 1992 im Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße auf Gemarkung der Beklagten angeordnete Verkehrsverbot für Radfahrer und der dieses aufrechterhaltende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. April 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es darüber hinaus angefochten war, für unwirksam erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.