Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 1 K 15.113
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 1 K 15.113
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Reichsgaragenordnung;
Zuordnung von Stellplätzen;
Altbestand;
Zusätzlicher Stellplatzbedarf
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
zu 1 und 2 wohnhaft: ...
- Kläger -
zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ... Partnerschaftsgesellschaft
gegen
Stadt Traunstein Stadtplatz 39, 83278 Traunstein
- Beklagte -
wegen Nebenbestimmung zur Baugenehmigung FlNr. 577/12 Gem. ...
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,
durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 am 6. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom ... Oktober 2014 unter Aufhebung des Bescheids vom ... Dezember 2014 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom ... Dezember 2014, die sie zur Herstellung eines Stellplatzes verpflichtet.
Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 577/12 Gemarkung ..., das sich im Geltungsbereich der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Beklagten (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 12. Januar 2008 befindet. Das Grundstück ist mit einem Mehrparteienhaus, bestehend aus fünf Wohneinheiten, bebaut. Vier dieser Wohneinheiten verfügen über 53 m², die bisher einzige Dachgeschosswohnung über 41 m² Wohnraum. Das bestehende Gebäude wurde mit Bescheid vom ... Juni 1956 genehmigt, der keine Aussage über etwaige herzustellende Stellplätze enthält.
Am ... Oktober 2014 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von vier Dachgauben und einer zusätzlichen Wohnung im Dachgeschoss, zum Anbau eines Balkons an der Westseite im ersten Obergeschoss sowie zum Einbau von vier Fenstertüren statt Fenstern.
Die Genehmigung wurde am ... Dezember 2014 im vereinfachten Verfahren erteilt. Unter II. wurden folgende „Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen)“ festgesetzt: „2. Die Genehmigung für die zusätzliche Dachgeschosswohnung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass der zusätzlich erforderliche Stellplatz entweder abgelöst oder auf dem Grundstück mit einer neuen Zufahrtsmöglichkeit über das städtische Grundstück hergestellt wird. Vor Baubeginn der Dachgeschosswohnung muss der Stellplatznachweis genehmigt sein.“
Am ... Januar 2015 haben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Sie beantragen zuletzt,
den Bauantrag vom ... Oktober 2014 unter Aufhebung des Bescheids vom ... Dezember 2014 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass das Bauvorhaben einen Mehrbedarf von einem Kfz-Stellplatz zusätzlich zu bereits zwei vorhandenen Stellplätzen auslöse. Zwar fordere die Stellplatz- und Garagensatzung für die genehmigte Dachgeschosswohnung einen neu zu schaffenden Stellplatz im Vergleich zum Altbestand. Allerdings seien auf dem klägerischen Grundstück bisher keine Stellplätze angelegt oder zugeordnet gewesen. Die Beklagte habe die Zuordnung der Stellplätze willkürlich vorgenommen und beliebig zwei angeblich schon bestehende Stellplätze angesetzt. Im Genehmigungsbescheid von 1956 sei kein Stellplatz gefordert worden. Die bloße Existenz tatsächlich vorhandener Stellplätze reiche nicht aus, sie der bisherigen baulichen Anlage und Nutzung zuzuordnen. Damit entspreche der für die genehmigte Dachgeschosswohnung herzustellende Stellplatz einem Stellplatz auf dem Grundstück der Kläger und nicht einem zusätzlichen Stellplatz zu bereits zwei vorhandenen Stellplätzen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Auf dem klägerischen Grundstück seien zwei befestigte Stellplätze vorhanden, auf die durch Halteverbotsschilder aufmerksam gemacht werde. Diese beiden Stellplätze könnten von der öffentlichen Verkehrsfläche aus angefahren werden. Ein möglicher dritter Stellplatz an der Nordostseite des Grundstücks benötige die Zufahrt über das städtische Nachbargrundstück FlNr. 577. Die bereits vorhandenen Stellplätze würden für die bestehenden fünf Wohneinheiten genutzt und seien gesetzlich notwendig. Die Pflicht zu ihrer Herstellung habe bereits bei der Genehmigung des Bestands im Jahr 1956 bestanden. Nach der damals geltenden Verordnung über Garagen und Einstellräume (Reichsgaragenordnung - RGaO) vom 17. Februar 1939 habe für Neubauvorhaben Einstellplatz geschaffen werden müssen, der in Form von zwei anfahrbaren Stellplätzen vorhanden sei. Die für die bisherige Nutzung des Gebäudes vorhandenen Stellplätze dürften nicht auf den zusätzlich erforderlichen Stellplatz angerechnet werden. Nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) seien im Fall der baulichen Änderung die dadurch erforderlich werdenden zusätzlichen Kraftfahrzeugstellplätze zuzüglich zu den bereits vorhandenen und genutzten herzustellen.
In der mündlichen Verhandlung vom
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
I.
Die Umstellung der ursprünglich erhobenen isolierten Anfechtungsklage auf eine Verpflichtungsklage ist zulässig, weil die Änderung sachdienlich ist, § 91 Abs. 1 VwGO analog. Außerdem hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen, § 91 Abs. 2 VwGO analog.
II.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar wird überwiegend davon ausgegangen, dass grundsätzlich alle Arten von Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt i. S. d. Art. 36 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) isoliert anfechtbar sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 36 Rn. 93; BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - juris Ls.). Allerdings hängt nach dieser Ansicht die Begründetheit einer Anfechtungsklage davon ab, ob der Rest-Verwaltungsakt sinnvoller- und rechtmäßigerweise ohne die angefochtene Nebenbestimmung bestehen bleiben kann. Dies wäre vorliegend nicht der Fall, da die Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 ohne eine Anordnung zur Herstellung eines Stellplatzes nicht rechtmäßig wäre. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist die Stellplatz- und Garagensatzung der Beklagten als örtliche Bauvorschrift i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit zu prüfen. Da eine Baugenehmigung ohne Verfügung zu dem nach der Stellplatz- und Garagensatzung erforderlichen Stellplatz nicht rechtmäßig wäre, können die Kläger ihr Klageziel, den Stellplatz nicht im nordöstlichen Bereich ihres Grundstücks mit einer neuen Zufahrtsmöglichkeit über das städtische Grundstück herstellen zu müssen, nicht mit einer Anfechtungsklage betreffend die Nebenbestimmung unter II.2 erreichen, sondern nur mit einer Verbescheidungsklage gerichtet auf den Neuerlass der Baugenehmigung ohne diese Nebenbestimmung.
III.
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Rechtsanspruch auf Neuverbescheidung ihres Bauantrags vom ... Oktober 2014, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
1. Die Beklagte hätte im Bescheid vom ... Dezember 2014 nicht zur Bedingung machen dürfen, dass der für die zusätzliche Dachgeschosswohnung erforderliche Stellplatz auf dem klägerischen Grundstück mit einer neuen Zufahrtsmöglichkeit über das städtische Grundstück, also im nordöstlichen Bereich des Grundstücks, herzustellen ist. Denn sie durfte nicht die beiden faktisch vorhandenen Stellplätze im Osten und Süden des klägerischen Grundstücks dem Altbestand der fünf Wohneinheiten zuordnen und damit den Klägern die Möglichkeit nehmen, dort den nunmehr erforderlichen Stellplatz herzustellen.
a) Für die von den Klägern am ... Oktober 2014 beantragte Dachgeschosswohnung muss ein neuer Stellplatz hergestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO i.V.m § 3 Abs. 1 i. V. m. 1.2 der Anlage zu § 3 der Stellplatz- und Garagensatzung der Beklagten, wonach beim Neubau einer Wohnung bis zu 50 m² ein neuer Stellplatz erforderlich wird. Das Erfordernis eines neuen Stellplatzes ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
b) Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht verfügt, dass der zusätzlich erforderliche Stellplatz mit einer neuen Zufahrtsmöglichkeit über das städtische Grundstück FlNr. 577 herzustellen ist. Dieser Verfügung liegt die Annahme zugrunde, dass der für die Dachgeschosswohnung erforderliche Stellplatz ausschließlich im nordöstlichen Teil des klägerischen Grundstücks hergestellt werden kann, da die übrigen als Stellplätze geeigneten Freiflächen im südlichen und östlichen Teil des klägerischen Grundstücks nicht als Stellplätze zur Verfügung stehen. Die Beklagte geht dabei davon aus, dass die Freiflächen im Süden und Osten, die früher faktisch als Stellplätze genutzt wurden und mittlerweile als Grünflächen bepflanzt sind, den schon vorhandenen fünf Wohnungen zugeordnet seien. Solch eine Zuordnung liegt jedoch nicht vor, so dass auch diese Freiflächen als Stellplatz für die zusätzliche Dachgeschosswohnung in Betracht kommen.
Bei Änderungen von baulichen Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können, Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Der Mehrbedarf von Stellplätzen wird bei der Änderung von baulichen Anlagen also durch den Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlagen und dem Stellplatzbedarf des formell und/oder materiell legalen und legal genutzten Altbestandes ermittelt (BayVGH, B. v. 11.11.2002 - 2 ZB 02.2472 - juris Rn. 3). Maßgeblich ist in diesen Fällen also nicht der absolute Bedarf, sondern nur der durch die Änderung ausgelöste Mehrbedarf mit der Folge, dass der bisherige Bedarf, ob erfüllt oder nicht, außer Betracht bleibt. Die damit gegebene Anrechnung von tatsächlich vorhandenen oder auch nur fiktiven Stellplätzen, die auf die bisherige Nutzung entfallen, ist Folge des Bestandsschutzes, den die bisherigen Nutzungen genießen (BayVGH, B. v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19).
Gemessen an diesem Maßstab hätte bei der Festsetzung des durch die Dachgeschosswohnung zusätzlich ausgelösten Stellplatzbedarfs die Freifläche, die bisher faktisch für zwei Stellplätze genutzt wurde und mittlerweile begrünt ist, nicht dergestalt ausgeschlossen werden dürfen, dass sie nicht als Stellplatz für die unter dem ... Oktober 2014 beantragte Dachgeschosswohnung zur Verfügung steht. Denn bisher waren die beiden faktisch vorhandenen Stellplätze rechtlich nicht dem Altbestand zugeordnet, so dass sie auf diesen bei der Ermittlung des neu erforderlichen Stellplatzbedarfs nicht angerechnet werden durften.
Eine rechtliche Zuordnung der faktisch vorhandenen Stellplätze zum Altbestand ergibt sich weder aus dem Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1956 noch aus der von der Beklagten angeführten Reichsgaragenordnung. Nach § 2 Abs. 1 RGaO hat derjenige, der Wohnstätten oder ähnliche bauliche Anlagen errichtet oder Um- und Erweiterungsbauten ausführt, die den Wert solcher baulicher Anlagen erheblich steigern, für die vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Bewohner Einstellplatz in geeigneter Größe, Lage und Beschaffenheit samt den notwendigen Zubehöranlagen auf dem Baugrundstück oder in der Nähe zu schaffen. Nach § 6 Abs. 1 RGaO entscheidet über die Mindestgröße des Einstellplatzes, der Garage und der Zubehöranlagen die Baugenehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren. Es oblag nach der Reichsgaragenordnung also der Genehmigungsbehörde, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Anzahl Stellplätze erforderlich waren. Da sich aus der Reichsgaragenordnung nicht die Anzahl der notwendigen Stellplätze für das konkrete Bauvorhaben ergibt, bedurfte es deren Festsetzung (vgl. auch OVG Hamburg, B. v. 26.5.2008 - 2 Bf 171/06.Z - juris Rn. 4 zur Hamburgischen Bauordnung - HBauO). Mit anderen Worten ist Einstellplatz nach der Reichsgaragenordnung nur dann notwendig, wenn er als notwendig festgelegt wurde. Hätte die Baugenehmigungsbehörde im Jahr 1956 Stellplätze für erforderlich gehalten, so hätte sie die Pflicht des Bauherrn zur Herstellung von Stellplätzen in der Baugenehmigung festschreiben müssen. Der Baugenehmigungsbescheid von 1956 enthält aber gerade keine Aussage zu erforderlichen Stellplätzen. Da es sich ehemals um Sozialwohnungen handelte, ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass im früheren Genehmigungsverfahren davon ausgegangen wurde, dass die Wohnungen keinen Stellplatzbedarf auslösten. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ergibt sich aus den Akten, dass später eine Zuordnung der beiden faktisch genutzten Stellplätze zu den fünf bestehenden Wohnungen stattgefunden hat. Die Beklagte hat die Kläger niemals dazu aufgefordert, die faktisch als Stellplätze genutzte Freifläche als Stellplätze genehmigen zu lassen. Soweit auf einem Grundstück nicht genehmigte Stellplätze vorhanden sind, kann die Beklagte dagegen vorgehen oder sie - sofern sie genehmigungsfähig sind - genehmigen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 26.5.2008 a. a. O. Rn. 8). Letzteres ist vorliegend nicht geschehen, so dass bisher keine rechtliche Zuordnung von Stellplätzen zu den fünf bestehenden Wohneinheiten stattgefunden hat.
Die bloße Existenz tatsächlich vorhandener Stellplätze reicht für eine rechtliche Zuordnung nicht aus. Die Freiflächen im Süden und Osten des klägerischen Grundstücks hätten damit nicht als möglicher Stellplatz für die unter dem ... Oktober 2014 beantragte Dachgeschosswohnung ausgeschlossen werden dürfen. Vielmehr kann im Rahmen des Möglichen der zusätzliche Stellplatz auf jeder Freifläche des klägerischen Grundstücks hergestellt werden. Dies wird die Beklagte in der den Klägern neu zu erteilenden Baugenehmigung zu berücksichtigen haben. Außerdem wird sie die drei Varianten des Art. 47 Abs. 3 BayBO zu beachten haben, wonach der zusätzlich erforderliche Stellplatz entweder auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks hergestellt oder abgelöst werden darf.
2. Vorliegend kommt keine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung, sondern allein der Ausspruch einer Neuverbescheidung in Betracht. Denn die Kläger beantragten unter dem ... Oktober 2014 zusätzlich den Anbau eines Balkons, der einer Abweichung i. S. d. Art. 63 BayBO, also einer Ermessensentscheidung der Beklagten bedarf. Außerdem haben die Kläger in ihrem Bauantrag bisher noch nicht exakt die Fläche ihres Grundstücks bestimmt, auf der der neu zu errichtende Stellplatz hergestellt werden soll.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 178 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 4.600,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.