Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Sept. 2018 - M 1 K 16.5596
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 10. November 2016 in der Form des Änderungsbescheides vom 20. Februar 2018 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid vom 28.11.2016 (Az. BG- … / …) aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden
- 1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, - 2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von
- 1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden, - 2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten, - 3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene auf den Bauvorbescheid verzichtet und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - ist insoweit unwirksam.
Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerinnen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - geändert.
Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 1. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. November 2012 werden aufgehoben, soweit diese durch den Teilverzicht nicht unwirksam geworden sind.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in beiden Rechtszügen; im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 23. Das Grundstück ist im straßenseitigen, nördlichen Bereich mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit Satteldach bebaut, das mit seiner westlichen Außenwand grenzständig an das zweigeschossige Anwesen auf Fl.Nr. ..., ...-str. 25, angebaut ist. Mit seiner am 1. Juli 2014 erhobenen Anfechtungsklage wendet er sich gegen eine dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom ... Juni 2014 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage (E + I mit Flachdach) auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 25 a. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück war bislang ein im Jahr 1928 genehmigtes Gartenhaus im südlichen, rückwärtigen Grundstücksbereich im Inneren des aus der ...-straße im Norden und der ...-allee im Westen sowie der ...-straße im Osten gebildeten Gevierts. Das bisherige Gebäude hatte eine Grundfläche von 10 m x 6 m und eine Höhenentwicklung von 3,80 m Traufhöhe sowie eine Firsthöhe von etwa 7,10 m. Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... Juni 2014 wurde nunmehr ein zweigeschossiges Gebäude mit Flachdach genehmigt, dessen südliche Außenwand im Vergleich zum bisherigen Bestandsgebäude um etwa 4 m Richtung Norden versetzt ist. Die nördliche Außenwand ist ca. 5,50 m nach Norden versetzt. Das Gebäude hat eine Grundfläche von 12,545 m x 7,58 m. An der westlichen Grundstücksgrenze ist in unmittelbarem Anschluss an das Hauptgebäude eine Garage mit Abstellraum und einer Grundfläche von 3 m x 7,58 m und einer Höhe von 3 m vorgesehen. Das Hauptgebäude soll eine Höhe von 5,94 m erhalten, wobei das Obergeschoss auf der Ostseite gegenüber dem Erdgeschoss um 2,83 m zurückgesetzt ist und hier eine Dachterrasse errichtet werden soll, die im Süden an den auf der Südseite über eine Länge von 9,685 m vorgesehenen Balkon anschließt. Die östliche Grundstücksgrenze grenzt teilweise an das Grundstück des Antragstellers an, teilweise auch an das Grundstück des Anwesens ...-str. 7 (Fl.Nr. ...).
Im Geviert befinden sich entlang der ...-straße und der ...-straße übergeleitete Baulinien in Form einer straßenseitigen Straßenbegrenzungslinie sowie im Abstand von 5 m hierzu einer vorderen Baulinie. Weitergehende, planungsrechtliche Festsetzungen bestehen nicht.
Lageplan, Maßstab 1:1000
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2014, der bei Gericht am 25. Juli 2014 eingegangen ist, hat der Antragsteller beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 1. Juli 2014, M 8 K 14.2783, gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom ... Juni 2014, ..., betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses (Flachdach) mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., wird angeordnet.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Geviertsinnere sei grundsätzlich von jeglicher Hauptnutzung durch Bauwerke frei, ausgenommen die Wohnnutzung im Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück. Dieses sei im Jahre 1928 baurechtlich genehmigt worden; seine Grundfläche betrage 10,00 m x 6,00 m, die genehmigte Wandhöhe betrage 4,00 m. Das Gebäude sei eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss genehmigt; die Wohnfläche betrage ca. 75 m².
Die Antragsgegnerin habe am ... Februar 2014 unter dem Az. ... einen positiven Vorbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes erteilt. Danach halte die Antragsgegnerin die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit einer Wandhöhe von 5,94 m, einem Walmdach bei einer Firsthöhe von 9,75 m, einer Grundfläche 7,63 m x 9,71 m zuzüglich eines erdgeschossigen Anbaus in einer Tiefe von 2,94 m und darüber liegendem Terrassenbereich sowie einer Garage im rückwärtigen Bereich nach § 34 Abs. 3a BauGB für bauplanungsrechtlich zulässig. Sie begründe dies damit, dass es sich um die Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken in geringfügig größerer Form handele, welche städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Der Antragsteller habe gegen den Vorbescheid fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, die unter dem Az. M 8 K 14.1243 geführt werde.
Am ... Mai 2014 habe die Antragsgegnerin unter dem Az. ... einen ersten Baugenehmigungsbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück erteilt, gegen den der Antragsteller fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht erhoben habe, die unter dem Az. M 8 K 14.2786 geführt werde.
Zuletzt habe die Antragsgegnerin am ... Juni 2014 unter dem Az. ... den antragsgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid erlassen, gegen den der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben habe, die unter dem Az. M 8 K 14.2783 geführt werde.
Für den Bescheid vom ... Juni 2014 liege zwischenzeitlich eine Baubeginnsanzeige vor und sei das Bauvorhaben auch tatsächlich bereits begonnen worden und werde beschleunigt vorangebracht. Das Bestandsgebäude sei abgerissen worden; der Rohbau habe bereits die Bereiche des Erdgeschosses erreicht. In der Kubatur erreiche das Vorhaben jedenfalls die Maße, die durch den im Vorbescheidsverfahren abgefragten Baukörper beschrieben worden seien, einzig sei statt eines Sattel- bzw. Walmdaches nun eine Flachdachvariante geplant.
Versuche einer gütlichen Einigung mit dem Erwerber des Grundstücks seien bislang nicht erfolgreich gewesen.
In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juni 2014 werde im Hinblick auf eine Verletzung drittschützender Rechte erfolgreich sein. Die Antragsgegnerin erachte das gegenständliche Vorhaben zu Unrecht für gemäß § 34 Abs. 3 a BauGB planungsrechtlich zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimme sich nach den § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB. Im Rahmen des § 34 BauGB werde Nachbarschutz regelmäßig durch das im „Einfügen“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet. Die Antragsgegnerin gehe vorliegend jedoch gar nicht davon aus, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in die nähere bauliche Umgebung einfüge. Daher begründe sie die Entscheidung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a BauGB. Danach könne vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage diene, städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.
Vorliegend stelle sich schon die Frage nach der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3a BauGB. Die Vorschrift beziehe sich explizit auf Abweichungen vom Einfügenserfordernis gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handele es sich jedoch um ein solches im Rahmen eines faktischen reinen Wohngebietes gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO. Überdies habe der Bundesgesetzgeber im Rahmen des § 34 Abs. 3 a BauGB zwar nach wohl überwiegender Auffassung durch die Formulierung „Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage“ auch die vollständige Neuerrichtung des Gebäudes miterfasst. Zugleich liege in dem Begriff der „Erneuerung“ bezogen auf die bestehende bauliche Anlage auch - gegenüber der „Neuerrichtung irgendeiner baulichen Anlage“ - ein beschränkendes Moment. Dieses bestehe darin, dass durch § 34 Abs. 3a BauGB gerade kein völlig neues Bauvorhaben erfasst werde, sondern nur solche Vorhaben, die noch als im Kern identitätswahrend zum Altbestand einzustufen seien. Auch diese Anforderung des § 34 Abs. 3a BauGB werde durch das streitgegenständliche Vorhaben bei Weitem nicht mehr erfüllt.
Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB nicht erfüllt. Insbesondere fehle es an dem Erfordernis einer Atypik des Einzelfalles, wie sie in § 34 Abs. 3a Satz 1 Halbsatz 1 BauGB ausdrücklich gefordert werde. In Anlehnung an das frühere Befreiungserfordernis der Atypik im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB komme eine Einzelfallgenehmigung nicht in Betracht, wenn auf Umstände abgestellt werde, die auf mehr als nur einzelne Grundstücke übertragen werden könnten. Gerade im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung wie auch die Grundstücksfläche, welche überbaut werden könne, finde sich im vorliegend maßgeblichen Geviert eine Mehrzahl von Grundstücken, auf welchen - sei es durch Anbau, sei es durch separate Baukörper - vergleichbare Fragestellungen aufgeworfen werden könnten (Fl.Nrn. ..., ..., ... und ...).
Die Entscheidung auf der Grundlage des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB stelle überdies eine Ermessensentscheidung dar, was zur Folge habe, dass eine entsprechende Ermessensentscheidung erkennbar werden und fehlerfrei erfolgen müsse, woran es im streitgegenständlichen Bescheid mangele. Dieser enthalte keinerlei ersichtliche Ermessensentscheidung. Die abgegebene Begründung erschöpfe sich in der mehr oder weniger wortgetreuen Wiedergabe des Gesetzestextes. Jedenfalls im Hinblick auf die Würdigung nachbarlicher Interessen liege ein vollständiger Ermessensausfall vor, da weder individuelle nachbarliche Belange der angrenzenden Grundstücke, noch pauschalierend denkbare, allgemein betroffene, nachbarliche Interessenlagen benannt, bewertet oder gar abgewogen worden seien. Den vollständigen Ermessensausfall könne die Antragsgegnerin im laufenden Gerichtsverfahren auch nicht mehr nachbessern.
Darüber hinaus verkenne die Antragsgegnerin zentrale Sachverhalte und Parameter, die vorliegend maßgeblich dafür seien, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf seine unmittelbare Nachbarbebauung als in bauplanungsrechtlicher Hinsicht rücksichtslos zu qualifizieren sei. Die Antragsgegnerin verkenne, dass es sich bei dem Vorhaben nicht lediglich um die Erneuerung eines Wohngebäudes im Sinne von § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB, sondern um eine Kombination aus Erneuerung und Erweiterung der baulichen Anlage handele. Dabei führe die Erweiterung des Bauwerkes keineswegs lediglich zu einer Anlage in „geringfügig größerer Form“. Das genehmigte Vorhaben erhalte gegenüber dem vorhandenen Bauwerk eine um mehr als 50% größere Grundfläche, unter Einrechnung der Garage sowie der Terrassenfläche verdopple sich die Grundfläche des Vorhabens. Aufgrund des Umstandes, dass anstelle eines Gebäudes mit E + D nunmehr ein Gebäude E + 1 errichtet werden solle, verdopple sich gegenüber dem baulichen Bestand auch die Geschossfläche. Die zulässige Wandhöhe als maßgeblicher Parameter - unter anderem für abstandsflächenrechtliche Fragestellungen und damit auch für nachbarschützende Belange wie Belichtung, Belüftung, Besonnung und sozialen Wohnfrieden - verändere sich von 4 m auf knapp 6 m, wächst demzufolge ebenso um knapp 50%.
Bezeichnend sei, dass im Baugenehmigungsbescheid nicht einmal der Versuch unternommen werde, zu erläutern, weswegen bzw. inwieweit die vorgenannte Veränderung des baulichen Bestandes „städtebaulich vertretbar“ sein sollte. Dies sei ersichtlich mit der durch die Antragsgegnerin in einer Vielzahl vergleichbarer Einzelfälle von baulichen Anlagen im rückwärtigen Bereich von Wohngevierten, in welchen die Antragsgegnerin stets versuche, gerade im Geviertinneren eine Nachverdichtung zu verhindern oder zumindest zu minimieren, unvereinbar.
Bei der Würdigung der betroffenen Belange wäre ferner zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei dem Vorhaben im fraglichen Geviert städtebaulich um einen an sich unzulässigen „Fremdkörper“ handele, der ausnahmsweise nach § 34 Abs. 3a BauGB zugelassen werden könne. Die bodenrechtlichen Spannungen, die bereits durch das Bestandsgebäude ausgelöst würden, würden durch den geplanten, weitaus größer dimensionierten Neubau eine erhebliche Verstärkung erfahren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 6.10.1989, BayVBl 1990, S. 154/155) sei in vergleichbaren Fällen nicht von einem „gewissen Vorrang der Interessen des Bauherren“ auszugehen, sondern von der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der beiderseitigen Interessen. Die Entscheidung habe ein Vorhaben betroffen, das den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widersprochen habe und nur ausnahmsweise über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB habe zugelassen werden können. Eine derartige Abwägung der gleichrangigen Interessen sei dem vorliegenden Bescheid nicht zu entnehmen. Sie könne in Anbetracht der Vorhabenparameter auch nicht zugunsten des Vorhabens ausfallen.
Das Vorhaben führe in Verbindung mit der Verschiebung des Bauwerkes um 5,50 m nach Norden insbesondere zu einer massiven Beeinträchtigung gerade der nördlich gelegenen Wohngebäude, unter anderem dasjenige des Antragstellers. Die Einengung des Blickfeldes von der Terrasse und des Balkons dieser Anwesen, verstärkt durch die größere Höhe des Bauwerkes, und umgekehrt die Vergrößerung der Einsichtsmöglichkeit von dem neuen Bauwerk aus, brächten zusammen erhebliche und nicht hinnehmbare Verschlechterungen der Wohnqualität und der Aufenthaltsmöglichkeiten - sowohl im Außenbereich als auch in den rückwärtig gelegenen Zimmern im Innenbereich der nördlich benachbarten Gebäude mit sich. Durch den Neubau würde eine Innenhofsituation geschaffen, die dem bisherigen Charakter der rückwärtigen Gärten - auch des Antragstellers - grundlegend verändere und deren Nutzung gravierend beeinträchtige. Diese Beeinträchtigungen und Nachteile für die Nachbarn seien weit schwerer zu gewichten als die Interessen des Bauherren an einer Erneuerung und erheblichen Vergrößerung des Wohngebäudes sowie einer Verbesserung der dortigen baulichen Situation durch Verschiebung des Baukörpers. Bei der Beurteilung des Bauvorhabens im Hinblick auf die Grundfläche bzw. die überbaubare Grundstücksfläche sei vorliegend auch die besondere Gestalt des Grundstücks als so genanntes „Hammergrundstück“ in Rechnung zu stellen. Dabei ergebe sich, dass von der Gesamtfläche des Baugrundstücks von etwa 372 m² faktisch die Fläche des Zufahrtstreifens im Umfang von etwa 75 m² in Abzug zu bringen sei. Im Ergebnis seien die Auswirkungen des Vorhabens auf die angrenzenden Nachbargrundstücke - insbesondere dasjenige des Antragstellers - in dem vorliegenden, rückwärtigen Ruhe- und Wohngartenbereich des Gevierts schwerwiegend, unerträglich und nicht zumutbar.
Mit Schriftsatz vom 6. August 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen dessen Vertretung angezeigt, Akteneinsicht beantragt sowie wegen Urlaubsabwesenheit des Sachbearbeiters eine Stellungnahmefrist bis zum 20. August 2014 beantragt.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2014 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers einen so genannten „Schiebebeschluss“ beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, das Bauvorhaben werde unablässig bis zu seiner Fertigstellung vorangetrieben. Aktuelle Fotoaufnahmen belegten, dass der Rohbau mittlerweile beinahe vollendet sei. Das Bauvorhaben stoße auch abstandsflächenrechtlich auf erhebliche Legalitätsbedenken, die wegen des eingeschränkten Prüfprogrammes im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO nicht Gegenstand des vorliegenden Hauptsache- und Eilverfahrens seien. Der Antragsteller habe sich bereits parallel an die Bauaufsichtsbehörde gewendet.
In diesem Zusammenhang sei der Antrag des Beigeladenen auf Akteneinsicht, Aktenvorlage und Fristverlängerung - welcher am 8. August 2014 eingegangen sei - inhaltlich so nicht akzeptabel. Der Anwaltskollege, auf dessen Urlaubsrückkehr gewartet werden solle, sei nach eigenem Bekunden gegenüber dem Unterfertigten selbst Käufer der Immobilie. Nachdem das Bauvorhaben in Kenntnis des Eilverfahrens unverändert vorangetrieben werde, habe ein weiteres Zuwarten im Eilverfahren allein zur Folge, dass endgültig Fakten geschaffen würden, deren Rückgängigmachung nur mehr schwerlich möglich sein werde. Überdies sei der anwaltliche Vertreter des Beigeladenen als Käufer der Immobilie mit dem Bauvorhaben und der behördlichen Aktenlage bestens vertraut.
Im Interesse der Effektivität des Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sei eine belastende Verfügung auf Antrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, um zu verhindern, dass bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vollendete Tatsachen geschaffen würden und wirksamer Rechtschutz dann nicht mehr möglich sei.
Vorliegend ergebe die anzustellende Interessenabwägung, dass die beantragte Zwischenentscheidung erforderlich sei. Dabei seien die Folgen, die einträten, wenn der angegriffene Verwaltungsakt - nunmehr abschließend - vollzogen und das Bauvorhaben vollendet würden und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde.
Mit Schreiben vom 8. August 2014, bei Gericht eingegangen am 11. August 2014, ist die Antragsgegnerin und Vorlage der Bauakte dem Antrag entgegengetreten und beantragt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei auf der Grundlage von § 34 Abs. 3a BauGB erteilt worden, weil sich der Baukörper in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung einfüge. Bei der Entscheidung auf der Grundlage von § 34 Abs. 3a BauGB seien auch die nachbarlichen Interessen zu würdigen, was eine gesetzliche Verankerung des Gebotes der Rücksichtnahme darstelle. Regelmäßig komme dem Erfordernis „unter Würdigung nachbarlicher Belange“ neben dem Erfordernis der städtebaulichen Vertretbarkeit keine zusätzliche Bedeutung zu. Daher vermittle § 34 Abs. 3 a BauGB keinen Nachbarschutz.
Vorliegend sei ohne weiteres ersichtlich, dass das Bauvorhaben als städtebaulich vertretbar angesehen werden könne. Es könne auch durch eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan zugelassen werden. Zwar sei richtig, dass sich die Abmessungen des Gebäudes gegenüber dem Altbestand erhöht bzw. vergrößert hätten. Dies führe jedoch noch nicht zur Unzumutbarkeit oder zur Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn. Eine solche wäre nur denkbar, wenn der Baukörper gegenüber dem Nachbargrundstück „erdrückend“ oder „einmauernd“ in Erscheinung treten würde. Dies sei hier nicht der Fall; der Baukörper beachte in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der näheren Umgebung und halte ausreichend Abstand zu den Nachbargrundstücken ein.
Mit Schreiben vom 11. August 2014 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses mitgeteilt, dass sie die Entscheidung hierüber in das Ermessen der Kammer lege. Bei der Ermessensentscheidung sei allerdings zu berücksichtigen, dass zwar die Klage bereits am 1. Juli 2014 erhoben, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber erst am 24. Juli 2014 gestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen beantragt,
den Antrag vom 24.07.2014 und den Antrag vom 11.08.2014 (Schiebebeschluss) kostenpflichtig abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben nehme ausreichend Rücksicht auf die Belange der Nachbarn. Die neue Gebäudehöhe mit Flachdach mit 5,95 m liege deutlich unter der des bisherigen Altbestandes mit einer Firsthöhe von 7,30 m. Die Grundfläche des Erdgeschosses sei nur unwesentlich, die des Obergeschosses kaum größer als die des Altbestandes. Das Vorhaben halte die Abstandsflächen ein, die im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Die umliegenden Gebäude, insbesondere das des Antragstellers, seien deutlich größer und höher als der Neubau. Im Grenzbereich des Vorhabensgrundstücks zum Grundstück des Antragstellers stünden alte hohe Bäume, weshalb eine wesentliche, rechtlich bedeutsame Beeinträchtigung des Antragstellers ausscheide, da dessen Blickrichtung bereits durch die Bäume auf seinem Grundstück beeinträchtigt sei.
Das Bauvorhaben sei gem. § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Jedenfalls sei es zulässig, da es sich gem. § 34 Abs. 3a BauGB lediglich um eine Erneuerung (mit geringfügiger Erweiterung) einer zu Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage handle, die städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Das Vorhaben erhalte keine um mehr als 50% größere Grundfläche; der Baukörper sei im OG nur 9,71 m lang und 7,63 m breit, wogegen der Altbestand 10,0 m lang gewesen sei. Der Balkon und die Terrasse seien bei der Beurteilung nicht heranzuziehen. Die Änderung von E +D zu E +I führe nicht zu einer Verdoppelung der Geschossfläche. Der Altbestand habe eine Wandhöhe von 4,37 m, eine Traufhöhe von 3,81 m und eine Firsthöhe von 7,30 m gehabt, das streitgegenständliche Vorhaben solle eine Gesamthöhe von 5,94 m aufweisen. Das Vorhaben sei nicht mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar und stelle auch keinen Fremdkörper dar, da im unmittelbaren südlichen Bereich ein sehr großes Flachdachgebäude mit drei Vollgeschossen existiere. Das Blickfeld des Antragstellers werde nicht eingeengt, da das Obergeschoss im östlichen Bereich um drei Meter zurückspringe. Im Grenzbereich werde der Blick durch die vorhandenen Bäume auf dem Grundstück des Antragstellers eingeengt. Da der Abstand der Gebäude über 11 m betrage (im OG wegen des Rücksprungs 13 m), werde keine Innenhofsituation geschaffen. Zudem liege das Vorhaben nicht direkt vor dem Haus des Antragstellers, sondern nach Westen versetzt, weshalb die Blickrichtung nach Süden nicht beeinträchtigt werde. Schließlich sei der Neubau hinsichtlich der Garten-, Balkon- und Fensterflächen nach Süden, und damit vom Grundstück des Antragstellers abgewandt ausgerichtet.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu den Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 8. und vom 11. August 2014 ausgeführt, die zeitliche Divergenz zwischen Klageerhebung und Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sei dem Umstand geschuldet, dass bei Klageerhebung mit der sofortigen und resoluten Bauumsetzung nicht zu rechnen gewesen sei und zudem ein im Ergebnis fruchtloser Versuch einer gütlichen Einigung unternommen worden sei. Im Übrigen belegten die Ausführungen der Antragsgegnerin den teilweisen Ermessensausfall im streitgegenständlichen Bescheid. Die Annahme, der Würdigung nachbarlicher Belange komme neben der städtebaulichen Vertretbarkeit keine zusätzliche Bedeutung zu, entspreche einer Ermessenshandhabung, die nachbarliche Belange letztendlich keines Blickes würdige, was unabhängig von der Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots keine gerichtliche Bestätigung finden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... Juni 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechtes verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).
2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegeständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 59 Abs. 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Voraussichtlich verletzt die Baugenehmigung nicht das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
3. Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) durchzuführen, da es sich bei dem Wohnbauvorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BayBO). Bauordnungsrechtliche Anforderungen sind nur im Prüfprogramm enthalten, wenn Abweichungen beantragt wurden (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) oder sich entsprechende Anforderungen aus den für das Vorhaben einschlägigen örtlichen Bauvorschriften ergeben (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BayBO).
Im Hinblick auf die danach hier zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht zu beanstanden.
3.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Hinsichtlich der nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleiteten Straßenbegrenzungslinie und der vorderen roten Baulinie (Gebäudefluchtlinie) ist davon auszugehen, dass die Gebäudefluchtlinie lediglich die rechtliche Wirkung hat, dass die vordere Gebäudeflucht unmittelbar an diese Linie herangerückt werden muss, allein aus ihrer Festsetzung sich aber nicht die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rückgebäudes ergibt (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559, BayVBl 1984, 726; vgl. auch VG München, U. v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 83 ff.). Daher ist vorliegend für das im rückwärtigen Bereich gelegene Vorhaben die überbaubare Grundstücksfläche nicht nach § 30 Abs. 3 BauGB nach dem übergeleiteten Bauliniengefüge zu bestimmen.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.
3.2 Vorliegend ist aufgrund des dem Gericht vorliegenden Lageplans davon auszugehen, dass es sich bei dem Geviert ...-straße/...-allee/...-straße um ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO handelt, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gem. § 34 Abs. 2 BauGB nach § 3 BauNVO bestimmt. Nach der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... Juni 2014 sowie den genehmigten Plänen wurde der Neubau eines Einfamilienhauses, und damit eines Wohngebäudes genehmigt, das gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein im reinen Wohngebiet zulässig ist.
3.3 Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche kommt es auf die straßenseitige Baulinie aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter 3.1 nicht an, so dass dieses Merkmal allein nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu beurteilen ist.
Hier findet sich nach den Lageplänen im Geviert mit Ausnahme des bisher auf dem Baugrundstück vorhandenen Bestandsgebäudes kein Hauptgebäude, das eine vergleichbare Bebauungstiefe aufweist. Das Bestandsgebäude wies eine Bebauungstiefe von ca. 39 m auf, der nach Norden versetzte Neubau soll eine Bebauungstiefe von ca. 35 m aufweisen. Sofern man in dem bisherigen Bestandsgebäude, dem einzigen Hauptgebäude im Geviertsinneren mit im Vergleich zur sonstigen Umgebungsbebauung relativ bescheidenen Größen (6 m x 10 m; E + D), einen aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung auszuscheidenden Fremdkörper erblicken wollte, würde sich das streitgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche mit der vorgesehenen Bebauungstiefe objektiv nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BauGB einfügen. Entsprechend wäre dann für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ein Rückgriff auf § 34 Abs. 3a BauGB erforderlich.
Stellt sich dagegen das bisherige Bestandsgebäude nicht als Fremdkörper dar und wirkt diese Bebauung trotz ihrer Beseitigung noch planungsrechtlich prägend fort, wäre das Vorhaben im Hinblick auf die Bebauungstiefe und damit das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche objektiv zulässig.
Letztendlich bedarf dies vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - CS 13.1351 - juris Rn. 3 m. w. N.).
4 Auch soweit der Antragsteller rügt, es lägen schon objektiv die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3a BauGB nicht vor und bei der nach dieser Vorschrift zu treffenden Ermessensentscheidung seien wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden bzw. es liege ein vollständiger Ermessensausfall vor, vermag dies voraussichtlich der Klage und damit auch dem hier zu entscheidenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
4.1 Nach der Rechtsprechung und Literatur soll § 34 Abs. 3a BauGB nicht auf Vorhaben Anwendung finden, die nach § 34 Abs. 2 BauGB einschließlich des dort anwendbaren § 31 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sind (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 8.2.2011 - 1 LA 109/08 - juris Rn. 19; OVG Berlin, B. v. 14.3.2012 - OVG 10 N 34.10 - juris Rn. 18; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 112. ErgL 2014, § 34 Rn. 87b). Angeführt wird insoweit der Wortlaut des § 34 Abs. 3a BauGB „Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 …“. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, auf Vorhaben, die sich in einem faktischen Baugebiet befinden und die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 2 BauGB allein nach der BauNVO zu beurteilen sind, sei auch hinsichtlich der übrigen Einfügenskriterien eine Anwendung des § 34 Abs. 3a BauGB ausgeschlossen. Zwar enthielt der der heutigen Regelung vergleichbare § 34 Abs. 3 BauGB 1987 die Formulierung „Nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Erweiterungen …“, bezog also ausdrücklich Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in den Anwendungsbereich der abweichungsfähigen Vorhaben mit ein. Allein aufgrund der Formulierung die in einem faktischen Baugebiet gelegenen Vorhaben auch hinsichtlich der Kriterien Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche vom Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3a BauGB auszunehmen, würde übersehen, dass auch die in einem faktischen Baugebiet gelegenen Vorhaben zunächst Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, und ausschließlich hinsichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB nach den Sonderregerlungen der BauNVO zu beurteilen sind. Hinsichtlich der übrigen Einfügenskriterien sind und bleiben sie weiterhin Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die gesetzgeberische Intention, über § 34 Abs. 3a BauGB pragmatische Lösungen zu ermöglichen, ohne dass ein Bebauungsplan zum Ausgleich der betroffenen Belange erforderlich ist (vgl. Söfker, a. a. O., § 34 Rn. 87), gleichermaßen in mehr oder weniger zufällig vorhandenen faktischen Baugebieten Geltung beansprucht und nicht nur von der Homogenität oder Inhomogenität der Umgebungsbebauung abhängig sein kann. Die Vorschrift dient sowohl der Erhaltung als auch der Weiterentwicklung einer vorhandenen und baurechtlich Billigens werten Situation (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 74).
Von daher ist die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3a BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche vorliegend nicht deswegen ausgeschlossen, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches reines Wohngebiet handelt.
4.2 Die Vorschrift umfasst sowohl die Erweiterung als auch die Erneuerung von baulichen Anlagen, wobei die einzelnen in § 34 Abs. 3a BauGB genannten Vorhaben auch miteinander verbunden werden können (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 76 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 16.3.1993 - 4 B 253/92, NVwZ 1994, 266 - juris, noch zu § 34 Abs. 3 BauGB 1987).
Erweiterungen von baulichen und sonstigen Anlagen sind Baumaßnahmen, die den vorhandenen Bestand ergänzen. Unter Änderung ist die Änderung der Substanz einer vorhandenen baulichen Anlage zu verstehen, insbesondere der Umbau, der Ausbau oder die Modernisierung, und zwar sowohl im Inneren als auch im Äußeren der Anlage. Erneuerung ist die Beseitigung einer vorhandenen Anlage mit anschließender Neuerrichtung an gleicher Stelle (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 76).
Vorliegend ist fraglich, ob es sich noch um eine zulässige Kombination der Erneuerung bei gleichzeitiger Erweiterung der Anlage handelt, da das Vorhaben nicht exakt an der gleichen Stelle wie der Altbestand errichtet werden soll. Die südliche Außenwand wird um ca. 4 m nach Norden abgerückt, die nördliche Außenwand um ca. 5,50 m. Die Grundflächen des Altbestandes und des streitgegenständlichen Vorhabens sind damit lediglich in einem Umfang von ca. 2,10 x 10,00 m deckungsgleich.
4.3 Auch hinsichtlich der zu treffenden Ermessensentscheidung bestehen grundsätzlich Bedenken, ob die Ausführungen im Bescheid vom ... Juni 2014 den hieran zu stellenden Anforderungen gerecht werden. Wie vom Antragsteller gerügt, gehen die Ausführungen hierzu nicht über eine Wiedergabe des Gesetzestextes hinaus und stellen insbesondere keine einzelfallbezogene Abwägung aller hier betroffenen öffentlichen und privaten Belange dar. Der Bescheid lässt auch nicht erkennen, inwieweit hier eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt und inwieweit - d. h. hinsichtlich welcher Einfügenskriterien - von der Abweichungsmöglichkeit nach § 34 Abs. 3a BauGB Gebrauch gemacht werden sollte.
4.4 Trotz der vorstehenden Bedenken gegen die objektivrechtliche Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... Juni 2014 wird die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben, da dieser hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.
Mit der Einführung des § 34 Abs. 3a BauGB als eine gesetzlich zugelassene Abweichung vom Gebot des Einfügens wurde eine Möglichkeit sowohl zum Erhalt als auch der Weiterentwicklung einer vorhandenen und baurechtlich zu billigenden Situation geschaffen (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 74 a.E.). Es handelt sich um einen als Ermessensbestimmung ausgestalteten zusätzlichen Genehmigungstatbestand, der im Wesentlichen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entspricht (Mitschang/Reidt, a. a. O., § 34 Rn. 74, 77; Söfker, a. a. O., § 34 Rn. 88e, 88f). Dieser zusätzliche, § 34 Abs. 1 BauGB ergänzende Genehmigungstatbestand des § 34 Abs. 3a BauGB setzt nach der Nr. 3 voraus, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Insoweit stellt dies die gesetzliche Verankerung des Gebots der Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange dar (vgl. Söfker, a. a. O., § 34 Rn. 88d). Da diese Anforderungen wörtlich mit den Anforderungen bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB übereinstimmen, sind auch die gleichen Grundsätze wie dort heranzuziehen (Söfker, a. a. O., § 34 Rn. 88d).
Zieht man die zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots für die Anwendung des § 34 Abs. 3a BauGB heran, ergibt sich vorliegend, dass der Antragsteller durch die möglicherweise objektivrechtlich rechtswidrige Genehmigung nicht in seinen Rechten, insbesondere dem nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot, verletzt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Juli 1998 (Az. 4 B 64/98, ZfBR 1999, 54 - juris Rn. 5) seine Rechtsprechung zum Nachbarschutz bei Abweichungen nach § 31 Abs. 2 BauGB dahingehend zusammengefasst, dass § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat und bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss, was auch für eine unzutreffende Beurteilung der „städtebaulichen Vertretbarkeit“ der Abweichung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gilt. Hinsichtlich fehlerhafter Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen hatte die Rechtsprechung dagegen einen nachbarlichen Abwehranspruch bisher verneint. Mit seinem Urteil vom 19. September 1986 (Az. 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung dahin gehend modifiziert, dass auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln kann, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat es sich auf den Wortlaut und die Zielrichtung des § 31 Abs. 2 BauGB berufen, der nicht nur die städtebauliche Ordnung - aus deren Verletzung der Nachbar keine eigenen Rechte herleiten könnte -, sondern auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen wolle. Daraus folgt, dass Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, ZfBR 1999, 54 - juris Rn. 5). Dabei ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, ZfBR 1999, 54 - juris Rn. 6). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Frage, ob der Nachbar einen - umfassenden - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hat, verneint, weil bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur das Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB drittschützend ist (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, ZfBR 1999, 54 - juris Rn. 7). Insoweit hat es die Rechtsauffassung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1989 (Az. 4 C 14.87, BVerwGE 82, 343) bestätigt, nach dem eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vom Nachbarn selbst dann nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots erfolgreich angefochten werden kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, wenn also die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen worden ist.
5. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass es für den Erfolg der Klage und des Antrags des Antragstellers hinsichtlich der Abweichung nach § 34 Abs. 3a BauGB von der überbaubaren Grundstücksfläche sowie ggf. dem Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich des Verhältnisses der überbauten Fläche und der unbebauten Fläche, allein darauf ankommt, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme beachtet oder nicht.
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).
5.1 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21; B. v. 8.7.2013 - 2 CS 13.726 - juris Rn. 3). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das streitgegenständliche Gebäude in Höhe oder Volumen ein Übermaß besitzt. Vielmehr ist nach dem Lageplan davon auszugehen, dass es - auch im Verhältnis zum Gebäude des Antragstellers - sowohl in der Höhe als auch dem Volumen den vorhanden Gebäuden im wesentlichen entspricht bzw. diese nicht übertrifft. Auch eine abriegelnde Wirkung dürfte dem Vorhaben für das Grundstück des Antragstellers mit einer Tiefe von ca. 34 m nicht zukommen, zumal dem Grundstück des Antragstellers die Schmalseite mit einer Länge von 7,58 m zugewandt ist.
5.2 Auch soweit der Antragsteller rügt, mit dem streitgegenständlichen Vorhaben würden vergrößerte Einblicksmöglichkeiten auf sein Grundstück mit erheblichen und nicht hinnehmbaren Verschlechterungen der Wohnqualität und der Aufenthaltsmöglichkeiten im Außenbereich und den rückwärtig gelegenen Zimmern im Innenbereich geschaffen, führt auch dies nicht zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42, BayVBl. 2006, 374 - juris Rn. 19). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 a. a. O.; SächsOVG, B. v. 23.2.2010 - 1 B 581/09 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 17.4.2014 - juris Rn. 46). Gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Die Betroffenen können sich durch das Anbringen von Jalousien, Vorhängen oder verspiegelten Fenstern behelfen. Besondere Umstände, welche im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar, zumal die Einblicksmöglichkeiten nicht neu sind, sondern bereits aufgrund der bisherigen Bebauung gegeben waren. Der Altbestand wies auf seiner dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Ostseite zwei Fenster im Erdgeschoss und ein großes Fenster im Dachgeschoss auf. Die bloße Möglichkeit der vermehrten Einsichtnahme durch eine heranrückende Wohnbebauung stellt als Beeinträchtigung eines rechtlich nicht geschützten Lagevorteils grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 12).
5.3 Im Hinblick auf die gerügte Einengung des Blickfeldes von der Terrasse und dem Balkons des Anwesens des Antragstellers im Hinblick auf die größere Höhe des Vorhabens, ist schon nicht erkennbar, inwieweit der freie Blick nach Südwesten rechtlich geschützt sein soll. Der ungeschmälerte Fortbestand eines Blickes „ins Grüne“ stellt grundsätzlich nur eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt (VG München, B. v. 17.4.2014 - juris Rn. 47). Zumal vorliegend tatsächlich mit dem streitgegenständlichen Flachdachgebäude im Vergleich zum bisherigen Bestand mit Satteldach insgesamt eine geringere Beeinträchtigung gegeben sein dürfte.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid vom 28.11.2016 (Az. BG- … / …) aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 1 K 15.113
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Reichsgaragenordnung;
Zuordnung von Stellplätzen;
Altbestand;
Zusätzlicher Stellplatzbedarf
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
zu 1 und 2 wohnhaft: ...
- Kläger -
zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ... Partnerschaftsgesellschaft
gegen
Stadt Traunstein Stadtplatz 39, 83278 Traunstein
- Beklagte -
wegen Nebenbestimmung zur Baugenehmigung FlNr. 577/12 Gem. ...
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,
durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 am 6. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom ... Oktober 2014 unter Aufhebung des Bescheids vom ... Dezember 2014 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom ... Dezember 2014, die sie zur Herstellung eines Stellplatzes verpflichtet.
Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 577/12 Gemarkung ..., das sich im Geltungsbereich der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Beklagten (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 12. Januar 2008 befindet. Das Grundstück ist mit einem Mehrparteienhaus, bestehend aus fünf Wohneinheiten, bebaut. Vier dieser Wohneinheiten verfügen über 53 m², die bisher einzige Dachgeschosswohnung über 41 m² Wohnraum. Das bestehende Gebäude wurde mit Bescheid vom ... Juni 1956 genehmigt, der keine Aussage über etwaige herzustellende Stellplätze enthält.
Am ... Oktober 2014 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von vier Dachgauben und einer zusätzlichen Wohnung im Dachgeschoss, zum Anbau eines Balkons an der Westseite im ersten Obergeschoss sowie zum Einbau von vier Fenstertüren statt Fenstern.
Die Genehmigung wurde am ... Dezember 2014 im vereinfachten Verfahren erteilt. Unter II. wurden folgende „Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen)“ festgesetzt: „2. Die Genehmigung für die zusätzliche Dachgeschosswohnung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass der zusätzlich erforderliche Stellplatz entweder abgelöst oder auf dem Grundstück mit einer neuen Zufahrtsmöglichkeit über das städtische Grundstück hergestellt wird. Vor Baubeginn der Dachgeschosswohnung muss der Stellplatznachweis genehmigt sein.“
Am ... Januar 2015 haben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Sie beantragen zuletzt,
den Bauantrag vom ... Oktober 2014 unter Aufhebung des Bescheids vom ... Dezember 2014 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass das Bauvorhaben einen Mehrbedarf von einem Kfz-Stellplatz zusätzlich zu bereits zwei vorhandenen Stellplätzen auslöse. Zwar fordere die Stellplatz- und Garagensatzung für die genehmigte Dachgeschosswohnung einen neu zu schaffenden Stellplatz im Vergleich zum Altbestand. Allerdings seien auf dem klägerischen Grundstück bisher keine Stellplätze angelegt oder zugeordnet gewesen. Die Beklagte habe die Zuordnung der Stellplätze willkürlich vorgenommen und beliebig zwei angeblich schon bestehende Stellplätze angesetzt. Im Genehmigungsbescheid von 1956 sei kein Stellplatz gefordert worden. Die bloße Existenz tatsächlich vorhandener Stellplätze reiche nicht aus, sie der bisherigen baulichen Anlage und Nutzung zuzuordnen. Damit entspreche der für die genehmigte Dachgeschosswohnung herzustellende Stellplatz einem Stellplatz auf dem Grundstück der Kläger und nicht einem zusätzlichen Stellplatz zu bereits zwei vorhandenen Stellplätzen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Auf dem klägerischen Grundstück seien zwei befestigte Stellplätze vorhanden, auf die durch Halteverbotsschilder aufmerksam gemacht werde. Diese beiden Stellplätze könnten von der öffentlichen Verkehrsfläche aus angefahren werden. Ein möglicher dritter Stellplatz an der Nordostseite des Grundstücks benötige die Zufahrt über das städtische Nachbargrundstück FlNr. 577. Die bereits vorhandenen Stellplätze würden für die bestehenden fünf Wohneinheiten genutzt und seien gesetzlich notwendig. Die Pflicht zu ihrer Herstellung habe bereits bei der Genehmigung des Bestands im Jahr 1956 bestanden. Nach der damals geltenden Verordnung über Garagen und Einstellräume (Reichsgaragenordnung - RGaO) vom 17. Februar 1939 habe für Neubauvorhaben Einstellplatz geschaffen werden müssen, der in Form von zwei anfahrbaren Stellplätzen vorhanden sei. Die für die bisherige Nutzung des Gebäudes vorhandenen Stellplätze dürften nicht auf den zusätzlich erforderlichen Stellplatz angerechnet werden. Nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) seien im Fall der baulichen Änderung die dadurch erforderlich werdenden zusätzlichen Kraftfahrzeugstellplätze zuzüglich zu den bereits vorhandenen und genutzten herzustellen.
In der mündlichen Verhandlung vom
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
I.
Die Umstellung der ursprünglich erhobenen isolierten Anfechtungsklage auf eine Verpflichtungsklage ist zulässig, weil die Änderung sachdienlich ist, § 91 Abs. 1 VwGO analog. Außerdem hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen, § 91 Abs. 2 VwGO analog.
II.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar wird überwiegend davon ausgegangen, dass grundsätzlich alle Arten von Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt i. S. d. Art. 36 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) isoliert anfechtbar sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 36 Rn. 93; BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - juris Ls.). Allerdings hängt nach dieser Ansicht die Begründetheit einer Anfechtungsklage davon ab, ob der Rest-Verwaltungsakt sinnvoller- und rechtmäßigerweise ohne die angefochtene Nebenbestimmung bestehen bleiben kann. Dies wäre vorliegend nicht der Fall, da die Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 ohne eine Anordnung zur Herstellung eines Stellplatzes nicht rechtmäßig wäre. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist die Stellplatz- und Garagensatzung der Beklagten als örtliche Bauvorschrift i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit zu prüfen. Da eine Baugenehmigung ohne Verfügung zu dem nach der Stellplatz- und Garagensatzung erforderlichen Stellplatz nicht rechtmäßig wäre, können die Kläger ihr Klageziel, den Stellplatz nicht im nordöstlichen Bereich ihres Grundstücks mit einer neuen Zufahrtsmöglichkeit über das städtische Grundstück herstellen zu müssen, nicht mit einer Anfechtungsklage betreffend die Nebenbestimmung unter II.2 erreichen, sondern nur mit einer Verbescheidungsklage gerichtet auf den Neuerlass der Baugenehmigung ohne diese Nebenbestimmung.
III.
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Rechtsanspruch auf Neuverbescheidung ihres Bauantrags vom ... Oktober 2014, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
1. Die Beklagte hätte im Bescheid vom ... Dezember 2014 nicht zur Bedingung machen dürfen, dass der für die zusätzliche Dachgeschosswohnung erforderliche Stellplatz auf dem klägerischen Grundstück mit einer neuen Zufahrtsmöglichkeit über das städtische Grundstück, also im nordöstlichen Bereich des Grundstücks, herzustellen ist. Denn sie durfte nicht die beiden faktisch vorhandenen Stellplätze im Osten und Süden des klägerischen Grundstücks dem Altbestand der fünf Wohneinheiten zuordnen und damit den Klägern die Möglichkeit nehmen, dort den nunmehr erforderlichen Stellplatz herzustellen.
a) Für die von den Klägern am ... Oktober 2014 beantragte Dachgeschosswohnung muss ein neuer Stellplatz hergestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO i.V.m § 3 Abs. 1 i. V. m. 1.2 der Anlage zu § 3 der Stellplatz- und Garagensatzung der Beklagten, wonach beim Neubau einer Wohnung bis zu 50 m² ein neuer Stellplatz erforderlich wird. Das Erfordernis eines neuen Stellplatzes ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
b) Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht verfügt, dass der zusätzlich erforderliche Stellplatz mit einer neuen Zufahrtsmöglichkeit über das städtische Grundstück FlNr. 577 herzustellen ist. Dieser Verfügung liegt die Annahme zugrunde, dass der für die Dachgeschosswohnung erforderliche Stellplatz ausschließlich im nordöstlichen Teil des klägerischen Grundstücks hergestellt werden kann, da die übrigen als Stellplätze geeigneten Freiflächen im südlichen und östlichen Teil des klägerischen Grundstücks nicht als Stellplätze zur Verfügung stehen. Die Beklagte geht dabei davon aus, dass die Freiflächen im Süden und Osten, die früher faktisch als Stellplätze genutzt wurden und mittlerweile als Grünflächen bepflanzt sind, den schon vorhandenen fünf Wohnungen zugeordnet seien. Solch eine Zuordnung liegt jedoch nicht vor, so dass auch diese Freiflächen als Stellplatz für die zusätzliche Dachgeschosswohnung in Betracht kommen.
Bei Änderungen von baulichen Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können, Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Der Mehrbedarf von Stellplätzen wird bei der Änderung von baulichen Anlagen also durch den Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlagen und dem Stellplatzbedarf des formell und/oder materiell legalen und legal genutzten Altbestandes ermittelt (BayVGH, B. v. 11.11.2002 - 2 ZB 02.2472 - juris Rn. 3). Maßgeblich ist in diesen Fällen also nicht der absolute Bedarf, sondern nur der durch die Änderung ausgelöste Mehrbedarf mit der Folge, dass der bisherige Bedarf, ob erfüllt oder nicht, außer Betracht bleibt. Die damit gegebene Anrechnung von tatsächlich vorhandenen oder auch nur fiktiven Stellplätzen, die auf die bisherige Nutzung entfallen, ist Folge des Bestandsschutzes, den die bisherigen Nutzungen genießen (BayVGH, B. v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19).
Gemessen an diesem Maßstab hätte bei der Festsetzung des durch die Dachgeschosswohnung zusätzlich ausgelösten Stellplatzbedarfs die Freifläche, die bisher faktisch für zwei Stellplätze genutzt wurde und mittlerweile begrünt ist, nicht dergestalt ausgeschlossen werden dürfen, dass sie nicht als Stellplatz für die unter dem ... Oktober 2014 beantragte Dachgeschosswohnung zur Verfügung steht. Denn bisher waren die beiden faktisch vorhandenen Stellplätze rechtlich nicht dem Altbestand zugeordnet, so dass sie auf diesen bei der Ermittlung des neu erforderlichen Stellplatzbedarfs nicht angerechnet werden durften.
Eine rechtliche Zuordnung der faktisch vorhandenen Stellplätze zum Altbestand ergibt sich weder aus dem Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1956 noch aus der von der Beklagten angeführten Reichsgaragenordnung. Nach § 2 Abs. 1 RGaO hat derjenige, der Wohnstätten oder ähnliche bauliche Anlagen errichtet oder Um- und Erweiterungsbauten ausführt, die den Wert solcher baulicher Anlagen erheblich steigern, für die vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Bewohner Einstellplatz in geeigneter Größe, Lage und Beschaffenheit samt den notwendigen Zubehöranlagen auf dem Baugrundstück oder in der Nähe zu schaffen. Nach § 6 Abs. 1 RGaO entscheidet über die Mindestgröße des Einstellplatzes, der Garage und der Zubehöranlagen die Baugenehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren. Es oblag nach der Reichsgaragenordnung also der Genehmigungsbehörde, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Anzahl Stellplätze erforderlich waren. Da sich aus der Reichsgaragenordnung nicht die Anzahl der notwendigen Stellplätze für das konkrete Bauvorhaben ergibt, bedurfte es deren Festsetzung (vgl. auch OVG Hamburg, B. v. 26.5.2008 - 2 Bf 171/06.Z - juris Rn. 4 zur Hamburgischen Bauordnung - HBauO). Mit anderen Worten ist Einstellplatz nach der Reichsgaragenordnung nur dann notwendig, wenn er als notwendig festgelegt wurde. Hätte die Baugenehmigungsbehörde im Jahr 1956 Stellplätze für erforderlich gehalten, so hätte sie die Pflicht des Bauherrn zur Herstellung von Stellplätzen in der Baugenehmigung festschreiben müssen. Der Baugenehmigungsbescheid von 1956 enthält aber gerade keine Aussage zu erforderlichen Stellplätzen. Da es sich ehemals um Sozialwohnungen handelte, ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass im früheren Genehmigungsverfahren davon ausgegangen wurde, dass die Wohnungen keinen Stellplatzbedarf auslösten. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ergibt sich aus den Akten, dass später eine Zuordnung der beiden faktisch genutzten Stellplätze zu den fünf bestehenden Wohnungen stattgefunden hat. Die Beklagte hat die Kläger niemals dazu aufgefordert, die faktisch als Stellplätze genutzte Freifläche als Stellplätze genehmigen zu lassen. Soweit auf einem Grundstück nicht genehmigte Stellplätze vorhanden sind, kann die Beklagte dagegen vorgehen oder sie - sofern sie genehmigungsfähig sind - genehmigen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 26.5.2008 a. a. O. Rn. 8). Letzteres ist vorliegend nicht geschehen, so dass bisher keine rechtliche Zuordnung von Stellplätzen zu den fünf bestehenden Wohneinheiten stattgefunden hat.
Die bloße Existenz tatsächlich vorhandener Stellplätze reicht für eine rechtliche Zuordnung nicht aus. Die Freiflächen im Süden und Osten des klägerischen Grundstücks hätten damit nicht als möglicher Stellplatz für die unter dem ... Oktober 2014 beantragte Dachgeschosswohnung ausgeschlossen werden dürfen. Vielmehr kann im Rahmen des Möglichen der zusätzliche Stellplatz auf jeder Freifläche des klägerischen Grundstücks hergestellt werden. Dies wird die Beklagte in der den Klägern neu zu erteilenden Baugenehmigung zu berücksichtigen haben. Außerdem wird sie die drei Varianten des Art. 47 Abs. 3 BayBO zu beachten haben, wonach der zusätzlich erforderliche Stellplatz entweder auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks hergestellt oder abgelöst werden darf.
2. Vorliegend kommt keine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung, sondern allein der Ausspruch einer Neuverbescheidung in Betracht. Denn die Kläger beantragten unter dem ... Oktober 2014 zusätzlich den Anbau eines Balkons, der einer Abweichung i. S. d. Art. 63 BayBO, also einer Ermessensentscheidung der Beklagten bedarf. Außerdem haben die Kläger in ihrem Bauantrag bisher noch nicht exakt die Fläche ihres Grundstücks bestimmt, auf der der neu zu errichtende Stellplatz hergestellt werden soll.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 178 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 4.600,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.