Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Okt. 2014 - 22 K 13.2076

published on 17/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Okt. 2014 - 22 K 13.2076
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Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird verurteilt, die Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom ... 04.2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die hierzu herausgegebene Pressemitteilung auf den Internetseiten des Beklagten nur mehr in der Weise zugänglich zu machen, dass bezüglich der die Klägerin betreffenden Passagen die Formulierungen …“verfassungsfeindliche Bewegung“ (Rede Seite 7, zweiter Absatz), …“pauschal islamfeindliche Propaganda“ (Rede Seite 8, erster Absatz am Ende; Pressemitteilung vierter Absatz) und …“die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz … verletzt“ (Rede Seite 8, zweiter Absatz; Pressemitteilung dritter Absatz) unkenntlich gemacht oder entfernt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern (nunmehr Bayerischer Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr) und hierzu veröffentlichte Pressemitteilungen vom ... April 2013.

Auf einer Pressekonferenz vom ... April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2012 führte der Innenminister in seiner Rede unter dem Stichwort „Islamfeindlichkeit“ aus, dass sich Islamfeindlichkeit - losgelöst von klassischen rechtsextremistischen Kreisen - teilweise auch als verfassungsfeindliche Bewegung formiere. Seitdem ..., der Sprecher der ... (...), Anfang 2012 den Landesvorsitz der Partei „Die FREIHEIT“ übernommen habe, nutze der Landesverband eine Kampagne für ein Bürgerbegehren gegen das „Europäische Zentrum für Islam in München“ (ZIE-M) für pauschal islamfeindliche Propaganda. Die Aktivitäten zielten darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Dadurch würden die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz der freiheitlich demokratischen Grundordnung verletzt. Im Anschluss an diese Äußerungen teilte der Minister mit, dass der „Präsident des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz daher die Beobachtung der ...-Ortsgruppe ... und des Bayerischen Landesverbands der Partei „Die FREIHEIT“ angeordnet“ habe.

Im vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2012 selbst finden sich keine Erwähnungen zur Klägerin. Dies geschah erst im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2013, der von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht München mit gesonderter Klage (Az. M 22 K 14.1743) und gesondertem Eilantrag (Az. M 22 E 14.1745) angegriffen wurde.

Zur Rede des Ministers wurde ein Manuskript an die anwesenden Vertreter der Presse verteilt. Die Rede wurde in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom ... April 2013 Nr. ... und gleichlautend in einer Pressemitteilung unter dem Rubrum der Bayerischen Staatsregierung vom ... April 2013 (Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern) ins Internet gestellt.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erhoben am 3. Mai 2013 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten der Sache nach,

den Beklagten zu verurteilen, die Äußerungen des Bayerischen Innenministers vom ... April 2013, dass die Partei „Die FREIHEIT“

● eine verfassungsfeindliche Bewegung sei,

● pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und

● dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde,

sowie die hierzu veröffentlichten Pressemitteilungen des Bayerischen Innenministeriums und der Bayerischen Staatsregierung vom ... April 2013 zu widerrufen (Klageantrag Ziff. I.), entsprechende Äußerungen künftig zu unterlassen (Klageantrag Ziff. II.) und diese oder entsprechende auf den Internetseiten des Beklagten zu entfernen (Klageantrag Ziff. III.).

In der Klagebegründung wird ausgeführt, dass die Äußerung des Ministers und die Pressemitteilungen rechtswidrig seien und die Klägerin als Partei in ihrem Grundrecht nach Art. 21 GG verletzen würden. Der Minister habe in seiner Rede keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte und Nachweise für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin genannt, ebenso beinhalte der vorgestellte Verfassungsschutzbericht 2012 zur Klägerin keinerlei Erwähnungen. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte bestünden auch nicht. Die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen sei, auch wenn dies in pauschaler Form geschehe, keine verfassungsfeindliche Tätigkeit, ebenso nicht die - auch harte - Auseinandersetzung mit einzelnen Grundrechten wie hier dem Grundrecht der Religionsfreiheit. Dieses Grundrecht schütze nicht nur positiv die Freiheit der Religionsausübung, sondern ebenso die Ablehnung einer Religion und der entsprechenden Religionsausübung. Die Äußerungen des Ministers und die Pressemitteilungen verstießen gegen die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Publizierung verfassungsschutzrechtlicher Bewertungen, auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit.

In ihrer Klageerwiderung vom 13. August 2013 beantragte die Regierung von Oberbayern als Vertreterin des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Regierung aus, dass es sich bei den Äußerungen des Ministers ganz überwiegend um Werturteile handle, gegen die der geltend gemachte Anspruch auf Widerruf, der allein der Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen diene, von vornherein ausscheide. Im Übrigen seien die Äußerungen des Ministers zu Recht erfolgt. Den Bewertungen des Ministers läge eine Vielzahl wahrer, sachgerecht gewürdigter Tatsachen zugrunde, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin rechtfertigen würden. Die Regierung trägt hierzu umfangreich unter Nennung zahlreicher Erkenntnisquellen vor. Sie beleuchtet die Entstehung, die Ziele und die Programmatik der Partei „Die FREIHEIT“. Insbesondere zieht sie politische Äußerungen des Vorsitzenden der Klägerin, Herrn ..., in Stellungnahmen, Kommentaren, als Autor im Internet-Blog „www....“ oder bei öffentlichen Auftritten heran, vor allem aber sein mehrfach überarbeitetes islampolitisches Thesenpapier samt dem Katalog von Forderungen an die in Deutschland lebenden Muslime. Auf die Ausführungen wird verwiesen (siehe auch das Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2014, Az. M 22 K 14.1743, zur Klage der Klägerin gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2013, in der der Beklagte im Wesentlichen die gleichen Erkenntnisse anführt).

In der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren (Klageantrag Ziff. II.) zurück.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch auf die der Verfahren Az. M 22 K 14.1743 und Az. M 22 E 14.1745 (Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013) und Az. M 22 K 14.1092 (Zulässigkeit der Beobachtung der Klägerin mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 verwiesen.

Gründe

Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Klageantrag Ziff. II.) war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Hinblick auf das Widerrufsbegehren (Klageantrag Ziff. I.) war die Klage abzuweisen. Das Rechtsinstitut des Widerrufs, das auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, dient ausschließlich der Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.5.1979, Az. X 639/78, juris Rn. 35 ff; VG Köln, Urteil vom 20.9.2012, Az. 26 K 7929/10, juris Rn. 136 ff.). Bei den gegenständlichen Äußerungen des Innenministers und den Pressemitteilungen hierzu vom ... April 2013 handelt es sich aber, wie der Beklagte zutreffend ausführt, ganz überwiegend nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile. Von daher scheidet das Institut des Widerrufs aus; Rechtsschutz gegen die verfassungsschutzrechtlichen Bewertungen wird der Klägerin über andere Institute gewährt.

Im Übrigen (Klageantrag Ziff. III.) hat die Klage Erfolg.

Die Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern (nunmehr Bayerischer Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr) über die Klägerin auf der Pressekonferenz vom 12. April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die Pressemitteilungen des Beklagten im Internet hierzu waren rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Rede und die Pressemitteilungen auf den Internetseiten des Beklagten nur nach Unkenntlichmachung oder Entfernung der Passagen über die Klägerin zugänglich gemacht werden.

I.

Da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch weder im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, kann sich ein solcher nur aus konkret betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen der Klägerin, hier ihrer Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit), ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG), und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergeben (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 BVerwGE 131, 171 RdNr. 13; BayVGH vom 23.9.2010 Az. 10 CE 10.1850). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Klägerin als Partei und juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a. a. O. RdNr. 16), umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z. B. B. v. 14.7.2004 NJW 2004, 3619). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a. a. O. RdNr. 16). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber - unzulässigen - Grundrechtseingriffen durch eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht oder durch sonstige hier einschlägige staatliche verfassungsschutzbezogene Äußerungen ist ein entsprechender, letztlich auf einer analogen Anwendung von § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB beruhender Korrekturanspruch, der je nach Fallgestaltung in der Form der Unterlassung, Löschung, Unkenntlichmachung, Entfernung o. ä. zu erfüllen ist.

Die von der Klägerin angegriffenen Äußerungen und Pressemitteilungen, die kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit sind, sondern der Abwehr besonderer Gefahren durch mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Behörde dienen, sind als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil sie geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken, und ihr gegenüber damit eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ erfolgt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63/77 f. - Junge Freiheit (JF); BayVGH vom 23.9.2010 a. a. O.).

Zusätzlich behindern diese Verlautbarungen die Klägerin als politische Partei in ihrer durch Art. 21 Abs. Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung an der politischen Meinungsbildung des Volkes. Die Gründung der Parteien ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der Parteien als frei gegründeter, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Recht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen Kernbereich gehört das Recht der Parteien, selbst und ohne staatliche Einflussnahme oder Überwachung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu entscheiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als auch die freie Entfaltung der Tätigkeiten als Partei sind gewährleistet. Durch die Abschreckungs- und Warnfunktion von Verfassungsschutzberichten, aber auch von einer hier einschlägigen sonstigen verfassungsschutzbezogenen Unterrichtung der Öffentlichkeit, wird die Möglichkeit der Partei negativ beeinflusst, mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Damit ist die Partei zugleich in der ihr durch Art. 3, 21 und 38 GG gewährleisteten Chancengleichheit betroffen, die ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung darstellt (vgl. VG Düsseldorf v. 15.2.2011, Az. 22 K 404/09 - juris Rn. 233 ff.; BVerwG v. 21.7.2010, Az. 6 C 22/09, DVBl. 2010, 1370 ff. = juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg v. 6.4.2006, Az. OVG 3 B 3.99, juris Rn. 44).

II.

Allerdings finden das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die grundgesetzlichen Rechte einer Partei ihre Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine streitbare Demokratie. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b GG und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (vgl. BVerwG v. 21.7.2010 a. a. O., juris Rn. 24).

Solche Beschränkungen erlaubt Art. 15 Satz 1 BayVSG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG.

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe, Bestrebungen, die u. a. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert als eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung gehören mindestens: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (siehe auch BVerfG, U. v. 17.8.1956 BVerfGE 5,85 - KPD; U. v. 23.10.1952 BVerfGE 2,1 - SRP).

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat in Erfüllung seiner Aufgabe Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen und Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten (siehe Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG). Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Inneren (nunmehr: Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63/77 f.).

Nach Auffassung der Kammer vollzieht sich auf der Rechtsgrundlage des Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 BayVSG nicht nur die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Form von Verfassungsschutzberichten, sondern auch in Form von sonstigen verfassungsschutzbezogenen Verlautbarungen, Äußerungen und Mitteilungen wie hier der streitgegenständlichen Rede des Innenministers samt der zugehörigen Pressemitteilungen. Der Innenminister als der für Verfassungsschutz zuständige Ressortminister hat im Kontext der Vorstellung eines Verfassungsschutzberichtes auf einer Pressekonferenz auch über die Klägerin verfassungsschutzrechtliche Bewertungen getroffen, die der Beklagte über Pressemitteilungen im Internet weiter verbreitet hat. Die starke Nähe dieser Verlautbarungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten lässt es geboten erscheinen, als Rechtsgrundlage für diese Verlautbarungen nicht die allgemeine Kompetenz zu Äußerungen von Regierungsmitgliedern (siehe hierzu etwa Thüringer Verfassungsgerichtshof, U. v. 3.12.2014, Az. VerfGH 2/14, juris) heranzuziehen und genügen zu lassen, sondern auf die Rechtsgrundlage des Art. 15 BayVSG i. V. m.

Art. 3 BayVSG zu rekurrieren, die speziell auf die verfassungsschutzbezogene Öffentlichkeitsunterrichtung zugeschnitten ist. Sämtliche Formen verfassungsschutzbezogener Unterrichtung der Öffentlichkeit sind von daher an

Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 BayVSG zu messen. Von der Anwendbarkeit der Norm auf die hier gegenständlichen Verlautbarungen geht auch der Beklagte aus (siehe Klageerwiderung, Seite 11).

III.

Die Voraussetzungen des Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 BayVSG liegen nicht vor. Die Norm trägt die streitgegenständlichen Äußerungen des Ministers vom ... April 2013 über die Klägerin nicht.

1. Es spricht bereits viel dafür, dass die Äußerungen, die sich im Wesentlichen als Werturteile darstellen, schon deshalb zu Unrecht geschehen sind, weil ihnen nicht gleichzeitig hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte zu ihrer Stützung beigegeben waren. Schon nach dem Wortlaut des Art. 15 BayVSG wären aber solche Fakten der Öffentlichkeit mitzuteilen gewesen und nicht nur die Werturteile. Darüber hinaus hätte die Funktion der verfassungsschutzbezogenen Unterrichtung der Öffentlichkeit die Mitteilung entsprechender Fakten erfordert. Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten nach Art. 15 BayVSG hat der BayVGH im Beschluss vom 23.9.2010, Az. 10 CE 10.1830 - a. i. d. A. Eilverfahren, ausgeführt, dass entsprechend der Funktion von Verfassungsschutzberichten, als hinreichende Informationsgrundlage für den Bürger bei seiner eigenständigen Entscheidungsbildung zu dienen, aber auch schon aufgrund des Wortlauts des Art. 15 Satz 1 BayVSG „ein negatives Werturteil über die Einstufung einer Gruppierung als extremistisch und verfassungsfeindlich im Verfassungsschutzbericht nicht auf Art. 15 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 BayVSG gestützt werden (könne), wenn die Öffentlichkeit in dem Bericht nicht auch über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichtet wird“ (so amtlicher Leitsatz des Beschlusses vom 23.9.2010 a. a. O., Unterstreichung nur hier). Die nachträgliche Vorlage belegbarer Erkenntnisse im Verwaltungsstreitverfahren vermöge dieser Anforderung nicht gerecht zu werden, da nicht sichergestellt sei, dass in einem Gerichtsverfahren vorgetragene tatsächliche Anhaltspunkte der Öffentlichkeit in gleicher Weise zugänglich werden wie der Verfassungsschutzbericht selbst (BayVGH v. 23.9.2010 a. a. O.). Offen blieb, in welcher Dichte und in welchem Umfang die tatsächlichen Anhaltspunkte in den Berichten mitzuteilen sind. Allerdings hat der BayVGH im späteren Beschluss vom 28.8.2012, Az. 10 ZB 11.1600 - a. i. d. A. Klageverfahren, die Berufung zugelassen, „weil die Rechtssache bezüglich der Frage, ob die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG die Angabe tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG erfordert, grundsätzliche Bedeutung hat“. Zu dieser Klärung kam es nicht, weil die Parteien das Bezugsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten. Nach Auffassung der Kammer liegt es auf der Hand, dass jedenfalls nicht verlangt werden kann, die maßgeblichen Anhaltspunkte mehr oder weniger vollständig im Bericht darzulegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zweck der Öffentlichkeitsunterrichtung eine knappe zusammenfassende Darstellung nahelegt und es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, wenn in dem Bericht, soweit man die Mitteilung tatsächlicher Anhaltspunkte für geboten erachtet, nur einzelne Geschehnisse oder Umstände, die die verfassungsschutzrechtliche Bewertung in einer für den Berichtsadressaten nachvollziehbaren Weise belegen sollen, angeführt werden (siehe VG München, Urteil vom 2.10.2014, Az. M 22 K 11.2221 - VVN-BdA).

Diese formellen Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten sind bei der sonstigen verfassungsschutzbezogenen Unterrichtung der Öffentlichkeit außerhalb von Verfassungsschutzberichten gleichermaßen heranzuziehen. Auch in der vorliegenden Fallgestaltung wendet sich der Minister über Vertreter der Presse und der Beklagte über die Verbreitung der Inhalte der Rede des Ministers in Gestalt von Pressemitteilungen ebenso wie ein Verfassungsschutzbericht an die Öffentlichkeit, die auf die Äußerungen im Internet permanenten Zugriff hat.

An der gebotenen Mitteilung solcher die verlautbarten Bewertungen stützender nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte fehlte es hier völlig. In der Rede des Ministers und den zugehörigen Pressemitteilungen vom ... April 2013 fand sich hierzu nichts. Dieser formelle Mangel kann durch das vom Beklagten nunmehr im Verfahren vorgelegte tatsächliche Material nicht geheilt werden (siehe BayVGH v. 23.9.2010 a. a. O.). Schon deshalb spricht viel für die Rechtswidrigkeit der Äußerungen des Ministers und der Pressemitteilungen.

2. Jedenfalls sind die Äußerungen des Ministers vom ... April 2013 und deren Verbreitung durch Pressemitteilungen materiell rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt dieser Verlautbarungen - wie im Übrigen bis heute - keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Behauptung existierten und existieren, die Klägerin sei eine verfassungsfeindliche Bewegung, die pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Unbestritten müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG objektiv vorliegen, um eine Erwähnung bestimmter Organisationen oder Personen im Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen (so BayVGH, B. v. 16.7.2010, Az. 10 CE 10.1201 - Islamische Gemeinde Penzberg), unabhängig von der Frage, inwieweit diese Anhaltspunkte auch im Bericht selbst genannt werden müssen (siehe dazu oben Ziff. 1.). So verstanden genügt Art. 15 BayVSG den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen („mittelbar belastende negative Sanktion“) an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, weil ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ eben nicht ausreicht (BayVGH v. 16.7.2010 a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG v. 24.5.2005 a. a. O. S. 76 und 81 ff.). Diese Anforderungen gelten auch bei der hier einschlägigen sonstigen verfassungsschutzbezogenen Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Der Beklagte hat im Klageverfahren umfangreiches und substantielles Erkenntnismaterial zur Stützung der Bewertungen des Ministers vom ... April 2013 vorgelegt. Diese Erkenntnisse begründen allerdings nur den Verdacht, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen könnte. Die Verdachtsmomente erlauben hingegen keine wie die hier getroffene definitive Aussage dahingehend, dass die Klägerin tatsächlich solche Bestrebungen verfolge. Dies hat die Kammer im Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. M 22 K 14.1743, zu den Erwähnungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013 und entsprechenden Äußerungen des Ministers, die die hier erhobenen Vorwürfe wiederholen und erweitern, entschieden. Die Kammer hat dabei die im Bezugsverfahren vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse, die im Wesentlichen denen im vorliegenden Verfahren gleichen, ausführlich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen (siehe hierzu BVerfG v. 24.5.2005 a. a. O.) gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil verwiesen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beklagte auf der Basis der damaligen wie der heutigen Erkenntnislage nur das Recht hatte und hat, die Klägerin im Auge zu behalten und ihre weitere Entwicklung zu beobachten. Dem Beklagten war und ist es aber verwehrt, bereits jetzt gleichsam unter Vorwegnahme der Beobachtungsergebnisse zu einem endgültigen negativen verfassungsschutzrechtlichen Urteil über die Klägerin zu gelangen. Diese unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung kommt in der Rede des Ministers vom ... April 2013 zum Ausdruck, wenn er die Öffentlichkeit über die Beobachtung der Klägerin durch den Verfassungsschutz informiert, aber gleichzeitig bereits die definitive Einordnung der Klägerin als „verfassungsfeindliche Bewegung“ trifft.

Die Entscheidung über die Kosten beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage (Klageantrag Ziff. II.) auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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published on 02/10/2014 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 22 K 11.2221 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Oktober 2014 Sachgebiets-Nr. 535 22. Kammer Hauptpunkte: Verfassungsschutzberichte Bayern 2010,
published on 21/07/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, Mitglied der Partei DIE LINKE, wendet sich gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
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published on 06/07/2017 00:00

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2016 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufi
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Annotations

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.