Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Klage gegen seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012. Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck der Förderung des Umwelt-, Tier- und Heimatschutzes und ist Herausgeber der erstmals 2007 herausgegebenen, vierteljährlich erscheinenden Publikation „... – Zeitschrift für gesamtheitliches Denken“.
nter der Rubrik „Rechtsextremistische Parteien, Vereinigungen und Verlage“ / Unterabschnitt „Sonstige rechtsextremistische Organisationen“ führt der Verfassungsschutzbericht des Beklagten für das Jahr 2012 (S. 93) aus:
„M. e. V.
er rechtsextremistische Verein Mitgard e.V. wurde im Jahr 2006 gegründet und hat seinen Sitz in Landshut. Unter dem Deckmantel des Umwelt- und Naturschutzes verbreitet er rechtsextremistisches Gedankengut. Dem Vorstand des Vereins gehören überwiegend Rechtsextremisten an, die zum Teil in der NPD aktiv waren oder sind.
Die von M. e. V. herausgegebene Publikation „...“ verbindet ökologische Themen mit typischen rechtsextremistischen Argumentationsmustern wie Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Diffamierung des politischen Systems oder der Forderung nach einer Volksgemeinschaft.“
Das Begehren des Klägers, diese Passage aus dem Verfassungsschutzbericht zu entfernen und die ungeschwärzte Weitergabe des Berichts einzustellen, wies das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 10. Januar 2014 zurück. Auf die daraufhin am 7. März 2014 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht München den Beklagten mit Urteil vom 14. Januar 2016, den von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2012 für Dritte unzugänglich zu halten, wenn nicht zuvor die dort auf Seite 93 über den Kläger aufgeführten Äußerungen unkenntlich gemacht werden. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus dem rechtswidrigen (schlicht-)hoheitlichen Eingriff durch den Beklagten in das Grundrecht der Pressefreiheit, auf das sich der Kläger als juristische Person des Privatrechts berufen könne. Zwar werde die genannte Publikation in seinem Impressum als „Rundbrief an Mitglieder und Freunde des Umweltvereins“ bezeichnet, sie könne jedoch von jedermann über verschiedene Kanäle als Einzelexemplar oder im Abonnement erworben werden. Die Berichterstattung des Beklagten stelle einen rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff in Form einer mittelbaren Einwirkung dar. Es bestehe die ernstliche Gefahr wiederholter Beeinträchtigungen des Grundrechts, wie die inzwischen erschienenen Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2013 und 2014 zeigten; der Bericht 2012 sei weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich. Zwar lägen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 1 Abs. 2 BayVSG (in der bis 29.8.2014 geltenden Fassung – im Folgenden: a.F.) vor, deren Feststellung grundsätzlich eine Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. zulässig mache; jedoch stelle sich die Art und Weise der Berichterstattung des Beklagten als unzulässig dar, weil mit ihr der Eindruck erweckt werde, die Verfolgung der verfassungsfeindlichen Ziele sei nachgewiesen, obwohl es sich im derzeitigen Stadium lediglich um eine „Verdachtsberichterstattung“ handele. Die für die Bejahung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte seien darin zu sehen, dass sich der Kläger in seiner Publikation einer Vielzahl traditionell rechtsextremer Stereotype bediene, etwa der Betonung der Volksgemeinschaft und der Propagierung eines neuen Heidentums. Teilweise sei ein für die Sprache des Nationalsozialismus typischer Duktus festzustellen. Der Globalisierung kritisch gegenüber stehende Beiträge wiesen einen antiamerikanischen Unterton auf; außerdem scheine im Rahmen von religionskritischen Artikeln etwa zum Thema „Schächten“ eine spezifisch antisemitische und antimuslimische Zielrichtung im Sinne einer diffamierenden Haltung gegenüber Anhängern dieser Religionen durch. Allerdings würden nicht durchgängig spezifisch „rechte“ Themen behandelt und auch keine offen verfassungsfeindlichen Positionen vertreten; jedenfalls weise die ideologische Ausrichtung der Zeitschrift eine Nähe zum organisierten Rechtsextremismus insbesondere der NPD auf, zumal einzelne deren Mitglieder der Redaktion angehört hätten oder angehören würden. Damit sei davon auszugehen, dass die Verlautbarungen des Klägers dem Ziel der Entfaltung politischer Wirkung dienten und die Aktivitäten rechtsextremistischer Vereinigungen befördern sollten. Allerdings ließen sich die dargestellten, vom Kläger bestrittenen Absichten mit den vorliegenden Feststellungen nicht beweiskräftig belegen, sodass sich das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen lediglich im Sinne eines Verdachts vermuten lasse. Zwar sei grundsätzlich auch eine „Verdachtsberichterstattung“ zulässig, es dürfe mit ihr aber nicht der Eindruck erweckt werde, die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch den Kläger sei erwiesen. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 – juris) folge, dass die Verfassungsschutzbehörde in ihrer Berichterstattung danach zu unterscheiden habe, ob (zunächst nur) tatsächliche Anhaltspunkte für den plausiblen Verdacht von Bestrebungen vorlägen, oder ob im Sinn eines Vollbeweises nachweisbare verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt worden seien. Die Annahme des Senats im Urteil vom 22. Oktober 2015 (10 B 15.1609 – juris), das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kenne keine Verdachtsberichterstattung, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Gegen sie sprächen vor allem die Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die zum Begriff des „Verdachts solcher Bestrebungen“ in § 3 Abs. 1 VSG NRW gemachten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die auf die bayerische Rechtslage uneingeschränkt übertragbar seien, wovon wohl auch der Senat in früherer Rechtsprechung (B.v. 23.9.2010 – 10 CE 10.1830 – juris Rn. 24) ausgegangen sei. Sowohl nach dem VSG NRW wie auch nach dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz sei eine Berichterstattung bei Vorliegen tatsächlicher, hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte zulässig. Im Ergebnis folge aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als wesentliche Anforderung an die Berichterstattung im Falle des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, dass die Maßnahme auf das zum Schutz des Rechtsguts Erforderliche beschränkt wird. Das bedeute, dass nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, der Kläger verfolge nachweislich Bestrebungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F.; vielmehr müsse die dargestellte Unterscheidung in geeigneter Weise getroffen werden. Wegen der mehrfachen Verwendung des Begriffs „rechtsextremistisch“ und des Hinweises auf Aktivitäten von Vorstandsmitgliedern für die NPD müsse jedoch ein unbefangener Leser annehmen, es stehe fest, beim Kläger handele es sich um eine Gruppierung im Umfeld der NPD, deren verfassungsfeindliche Ziele mithilfe der Zeitschrift befördert werden sollten.
Der Beklagte bestreitet in der Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, dass der angenommene Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliege. Es handele sich um den nicht überzeugenden Versuch, die von der Kammer des Verwaltungsgerichts früher angenommene, später vom Senat aber zu Recht verworfene Pflicht zur Angabe der zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte (VG München, U.v. 17.10.2014 – 22 K 13.2076 – juris; BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a. O.) „durch die Hintertür“ einer Differenzierungspflicht hinsichtlich Art und Umfangs der Berichterstattung wieder einzuführen. Gleichgültig sei, ob eine Berichterstattung bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen als Verdachtsberichterstattung bezeichnet werde. Dieser Begriff bezeichne Fälle bloßer Vermutungen oder eines nicht auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdachts; demgegenüber setze die Zulässigkeit der Berichterstattung nach Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. mehr als bloße Vermutungen voraus, ohne dass aber die sichere Feststellung erforderlich sei (LT-Drs. 15/10313 S. 26). Das Verwaltungsgericht verkenne, dass eine Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht durch die Beklagte nur erfolge, wenn sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen über einen längeren Zeitraum quantitativ wie qualitativ so verdichtet hätten, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf diese Praxis habe der Senat die Überzeugung gewonnen, dass in Bayern nicht weiter zwischen einer „Verdachtsberichterstattung“ und einer „Berichterstattung über feststehende Bestrebungen“ unterschieden werden müsse. Einen maßgeblichen Unterschied zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen bilde der Umstand, dass dort die Berichterstattung schon niederschwelliger einsetze. Letztlich komme es hier nicht darauf an, ob bei Vorliegen bestimmter Umstände auch in Bayern unterschiedliche Erkenntnisstufen zu kennzeichnen sein; jedenfalls sei die Berichterstattung unter der Überschrift „Sonstige rechtsextremistische Organisationen“ nicht zu beanstanden. Diese Bewertung werde in der maßgeblichen Gesamtschau durch ausreichende Feststellungen im angegriffenen Urteil gestützt.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2016 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 sei im Ergebnis zu Recht ergangen. Allerdings liege bereits der Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. nicht vor, weil es an gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers fehle. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 hätten auch zwei der Berufsrichter mit gewichtigen Argumenten Bedenken gegen die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen geäußert. Im Urteil werde nicht dargelegt, aus welchen Verhaltensweisen des Klägers sich eine zielgerichtete Beeinträchtigung eines vom Grundgesetz geschützten Rechtsguts ergebe. Instruktiv sei insoweit die Darstellung im Urteil des Senats vom 22. Oktober 2015, wonach der Begriff der Bestrebung erfordere, dass ein aktives, wenn auch nicht notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen feststellbar sein müsse, also Aktivitäten wie beispielsweise öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen, die eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, mithin auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein müssten. Diese Bestrebungen müssten politisch bestimmt und objektiv geeignet sein, politische Wirkung zu entfalten; die bloße Kritik an Verfassungswerten sei noch nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen. Im angefochtenen Urteil sei es nicht gelungen darzustellen, welche verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Kläger mit der Herausgabe seiner Publikation zielgerichtet verfolge, die über die Äußerung möglicherweise verfassungsfeindlicher Positionen hinausgingen. Abgesehen von einer Beeinflussung der öffentlichen Meinung, die jeder Meinungsäußerung immanent sei, sei beim Kläger kein weitergehendes Ziel erkennbar. Die Gewinnung politischer Macht zur Durchsetzung einer möglicherweise verfassungsfeindlichen Programmatik liege beim Kläger – anders als bei einer politischen Partei, wie in der zitierten Entscheidung des Senats – jedenfalls nicht in seiner Natur als Verein begründet. Das Subsumtionsergebnis des Verwaltungsgerichts komme faktisch der Verneinung des Tatbestands von Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. gleich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten, hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. Juli 2017, Bezug genommen.
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2012 zu unterlassen, solange nicht zuvor die dort über den Kläger abgefassten Passagen unkenntlich gemacht werden.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar greift seine Erwähnung unter der Überschrift „Sonstige rechtsextremistische Organisationen“ in das ihm zustehende Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein (1.). Auch bestand und besteht die Gefahr sich wiederholender Störungen durch die Veröffentlichung der Verfassungsschutzberichte des Beklagten in den auf 2012 folgenden Jahren (2.). Jedoch stellt die Berichterstattung über den Kläger für das Jahr 2012 keinen rechtswidrigen Grundrechtseingriff dar, weil sie durch Art. 15 BayVSG in der bis 29. August 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) gerechtfertigt ist (3.); insbesondere ist die Berichterstattung bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F.) und nicht (erst) im Falle ihres sicheren Vorliegens im Sinne einer „Nachweisbarkeit“ zulässig. Schließlich beachtet die Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2012 die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (4.).
1. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 – 8 B 33.96 – juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (für eine muslimische Vereinigung: BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – juris Rn 13; für den Landesverband einer Partei: BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 28, 29, rechtskräftig nach BVerwG, B.v. 24.3.2016 – 6 B 5.16 – juris).
Im Fall des Klägers, eines eingetragenen Vereins, dessen Zweck insbesondere in der Herausgabe einer periodisch erscheinenden Publikation besteht (vgl. § 2 Abs. 3 Buchst. d der Vereinssatzung), ist jedenfalls seine grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) betroffen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (UA, S. 9) auf den weiten und formalen Begriff der Presse in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hingewiesen (BVerfG, B.v. 8.10.1996 – 1 BvR 1183/90 – juris Rn. 25 f.: Werkszeitung). Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2012 zielt unmittelbar auf das Presseerzeugnis des Klägers ab und beeinflusst damit die Bedingungen seiner pressemäßigen Betätigung. Die mit der Bezeichnung als „Sonstige rechtsextremistische Organisation“ verbundene Warnung der Allgemeinheit vor dem Kläger und damit zugleich vor dem Inhalt des Magazins sowie die daraus folgende Abschreckung der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 55, „Junge Freiheit“) hat dabei sowohl Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift als auch auf das Verhältnis zu anderen auf dem Markt befindlichen Publikationen vergleichbarer Thematik, mit denen sich der Kläger im Wettbewerb befindet; es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass sich Leser, Inserenten oder veröffentlichungswillige Autoren durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht von der Zeitschrift abwenden und damit die durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Wirkungsmöglichkeiten des Klägers nachteilig beeinflussen (BVerfG, a.a.O.). Ob sich der dargestellte Schutzanspruch des Klägers daneben auch auf das ihm als juristischer Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) stützen lässt, kann hier dahinstehen.
Die Berichterstattung über den Kläger als „rechtsextremistischer Verein“, der entsprechendes Gedankengut „unter dem Deckmantel des Umwelt- und Naturschutzes“ in seiner Publikation „...“ verbreite, stellt auch einen Eingriff insbesondere in sein publizistisches Wirken und damit einen seiner Vereinszwecke dar. Zwar führt nicht jedes Informationshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingriff (BVerfG, a.a.O. Rn. 50 m.w.N). Entscheidend ist, ob die Bezeichnung einer Vereinigung als rechtsextremistisch deren Rechtsstellung in relevanter Weise berührt, die sich als jenseits der Toleranzgrenze gelegene Beeinträchtigung der Pressefreiheit darstellt. Dies ist hier zu bejahen, weil die Erwähnung im Bericht – wenn auch nicht unmittelbar gegen die Presse- und Meinungsfreiheit des Klägers als solche gerichtet – mittelbar auf seine publizistische Tätigkeit und deren Wirkungskreis Einfluss nimmt. Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit; vielmehr bezweckt er die Abwehr besonderer Gefahren und wird von einer darauf spezialisierten, mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Behörde verfasst. Insofern geht die Erwähnung einer Vereinigung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a.a.O. Rn. 15). Die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion“ dar, die zumindest als eingriffsgleiche Maßnahme im Hinblick auf die Pressefreiheit zu bewerten ist (BVerfG, a.a.O. Rn. 54; vgl. Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121, 122; Mallmann in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes 2014, BVerfSchG § 16 Rn. 5).
2. Auch die weitere Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, wonach eine künftige Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rechts drohen muss, ist hier erfüllt. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; Jauernig/Berger, BGB, 16. Aufl. 2015, § 1004 Rn. 11). Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen sind zwar die Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2013 bis 2016 veröffentlicht, die allesamt wieder über den Kläger in nahezu identischer Weise berichten. Dadurch ist aber weder der durch den Verfassungsschutzbericht 2012 eingetretene Grundrechtseingriff erledigt noch eine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung durch diesen Bericht ausgeschlossen. Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist zwar regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 – 10 CE 10.1201 – juris Rn. 13 m.w.N. und BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 31). Ist aber auch der vorangegangene (streitgegenständliche) Bericht weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich – wie dies hier in elektronischer und nach Angabe des Beklagten auch in gedruckter Form der Fall ist –, so droht trotz der jährlichen Neuerscheinung des Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den streitbefangenen Bericht. Zudem enthält der Verfassungsschutzbericht 2012 für die Berichte der folgenden Jahre fortgeltende, zum Teil wörtlich übernommene Feststellungen.
3. Die Pressefreiheit ist aber nicht unbeschränkt gewährleistet, sondern findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere in den allgemeinen Gesetzen. Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.1998 – 1 BvR 1861 u.a. – BVerfGE 97, 125, 146 = juris Rn. 114; stRspr). § 15 Satz 1 BayVSG a.F. ist ein solches allgemeines Gesetz. Die dort enthaltene Ermächtigung zur Information der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten zum Zweck der Aufklärung über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten dient, wie die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 BayVSG a.F. zeigt, dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Bund und Ländern. Die Ermächtigung ist weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Information als solche gerichtet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird (BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 60 zum damaligen § 15 Abs. 2 VSG NW).
Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position des Klägers nicht rechtswidrig. Er ist vielmehr durch Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (3.1) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. (3.2) vorlagen.
3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sach- und Rechtslage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2012 im Frühjahr 2013 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG §§ 3, 4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen).
Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. Kopp, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine der behördlichen Maßnahme nachfolgende Änderung der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O. Rn. 33). Allerdings sieht sich der Senat durch diesen Grundsatz nicht daran gehindert, auch (Anknüpfungs-)Tatsachen – zu Lasten wie zu Gunsten des Klägers – in den Blick zu nehmen, die erst aus den Jahren 2013 (und nachfolgend) resultieren, solange sie an bereits 2012 und früher festgestellte Tatsachen anknüpfen oder Rückschlüsse auf diese ermöglichen.
Als maßgebliche Rechtslage ist entsprechend der vorherigen Ausführungen auf die 2012/13 geltende Rechtslage abzustellen, mithin auf das Bayerische Verfassungsschutzgesetz in der bis 29. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70).
3.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. unterrichten das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. (3.2.1). Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (3.2.2). Es liegen hinreichend konkrete Tatsachen vor, die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie des Klägers als „rechtsextremistisch“ inhaltlich tragen und den Schluss auf „Bestrebungen“ im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F. rechtfertigen (3.2.3).
3.2.1 Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 – 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (zu § 1 Nr. 7 – Art. 15 Satz 1 BayVSG –, LT-Drs. 15/10313 S. 26, 27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen: BVerwG, U.v. 26.6.2013 – 6 C 4.12 – juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm einerseits gerade noch keine Gewissheit über das Vorliegen von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 28 zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O.). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog. „Verdachtsberichterstattung“. Die unterschiedlichen Kategorien oder Stufen der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Normauslegung zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ im Sinn eines Erwiesenseins, finden in Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. keine rechtliche Stütze.
Diese Differenzierung und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der bereits in anderem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (a.a.O.), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen in der damals geltenden Fassung zugrunde lag. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzberichte zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes veröffentlichen; danach wird als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichnet, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheidet, kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde (nur) von tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen ist, sie die betreffende Gruppierung im Verfassungsschutzbericht nicht auf die gleiche Stufe stellen darf wie eine Gruppierung, für die sie bereits verfassungsfeindliche Bestrebungen positiv festgestellt hat. Eine Aussage dahingehend, bei welchen Voraussetzungen die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung überschritten wird, ist damit aber nicht getroffen worden (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O., juris Rn. 36). Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 – 6 C 4.12 – juris Rn. 12). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz bezeichnet seinem Wortlaut nach eindeutig (schon) das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Berichtsgegenstand (so auch BVerwG, a.a.O., Rn. 13; zur Frage, ob dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Bericht klarzustellen ist: vgl. 4.).
3.2.2 Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 – 1 C 12.88 – juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., §§ 3, 4 Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit nicht nur die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche, sondern auch die Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen.
3.2.3 Die vom Beklagten im Verfahren vorlegten, seit dem ersten Heft (Nr. 1/2007) ausgewerteten Publikationen enthalten ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gemäß Art. 15 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F. der vom Verein getragenen Redaktion der Zeitschrift „...“. Die Berichterstattung über den Kläger und seine Publikation im Verfassungsschutzbericht 2012 ist hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen und der aus ihnen zu ziehenden Schlussfolgerungen gerechtfertigt. Für die (angegriffene) Feststellung, der Kläger verbreite „unter dem Deckmantel des Umwelt- und Naturschutzes…rechtsextremistisches Gedankengut“, indem er „ökologische Themen mit typischen rechtsextremistischen Argumentationsmustern“ verbinde, finden sich in den von ihm herausgegebenen und verbreiteten Exemplaren seines Magazins, die der Beklagte in der ersten Instanz als „Beweismittel“ vorgelegt hat (s. Belegstellen in der Klageerwiderung v. 29.8.2014; im Folgenden: Belegstelle S…), eine ausreichende Anzahl gewichtiger Anhaltspunkte.
(1) Die ideologische Ausrichtung des Vereins und seiner Zeitschrift „...“ wird bereits im Vorwort der Ausgabe 1/2007 durch die Bezeichnung als „nationales Natur- und Umweltschutzheft“ deutlich gemacht. Immer wieder und nachhaltig wird betont, das Thema Umweltschutz dürfe nicht „skrupellosen Internationalisten“ und damit „fremden Interessen“ überlassen werden, sondern besitze eine „Affinität zum Volkscharakter“; Ökologie sei ein Mittel zur Wiederbelebung nationaler Werte, ohne dabei die Verbindung zu „Blut und Boden“ zu übersehen (Belegstelle S. 10, 11). In diesem Zusammenhang ist die wiederkehrende Bezugnahme des Klägers auf die nordisch-germanische Mythologie – schon im Namen und dem Vereinsemblem („Irminsul“) ablesbar angelegt – sowie die Berufung auf deutsch-nationale Dichter und Heimatschriftsteller (wie E. M. Arndt und H. Löns) von Bedeutung. Zwar ist die im Mittelpunkt der Zeitschrift stehende ernsthafte Behandlung ökologischer Themen zu konstatieren; sie geht jedoch häufig und wiederholt mit der Verwendung rechtsextremistischer Begrifflichkeiten und Stereotype einher, die letztlich mit der besonderen Betonung des „Heimatschutzes“ darauf abzielen, ein lebenswertes Deutschland nur für die nach ihrer Abstammung Deutschen, nicht jedoch für zugewanderte Menschen zu bewahren. Diesem Grundgedanken folgend betreibt der Verein die Etablierung seines Magazins im rechtsextremistischen Spektrum durch eine Bewerbung und Verbreitung in den entsprechenden Zielgruppen über Internet oder im Rahmen von Zusammenkünften rechtsextremistischer Vereinigungen, auch durch Verteilung kostenloser Exemplare; Mitglieder des Klägers treten bei Veranstaltungen der rechtsextremen Szene auf und halten dort themenbezogene Vorträge. Der Beklagte hat nachgewiesen (vgl. Belegstelle S. 17), dass in „...“ für verschiedene rechtsextremistische Publikationen etwa der Jungen Nationaldemokraten, also der Jugendorganisation der NPD, geworben wird; umgekehrt werben auch rechtsextremistisch positionierte Medien – etwa die Internetseite des „Nationales Bündnis Niederbayern“ – für „...“. Gleiches galt auch für die inzwischen abgeschaltete Internetseite des Neonazi-Netzwerks „Freies Netz Süd“ (Belegstellen S. 17-19). Auch daraus wird die vom Kläger gesuchte und gepflegte besondere Nähe und Identifikation mit der rechtsextremistischen Szene besonders deutlich. Der Einwand, für eine Verwertung entsprechender Beobachtungen und Informationen bestehe keine rechtliche Grundlage (vgl. S. 6 d. Sitzungsniederschrift), geht dabei schon im Ansatz fehl. Auch das Argument, dem Kläger seien nicht zuletzt aufgrund der Stigmatisierung durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht andere Werbeplattformen für seine Publikationen weitgehend verwehrt gewesen (vgl. S. 8 d. Sitzungsniederschrift), ist konstruiert und überzeugt nicht.
Als weiterer „tatsächlicher Anhaltspunkt“ im Sinn von Art. 15 Satz 1 BayVSG a. F. ist der Umstand anzusehen, dass in der Zeitschrift bekannte Rechtsextremisten – wie der inzwischen verstorbene Dr. S. (zu dessen Person vgl. Nachruf in der „National Zeitung“, Beweismittel 13) und Angelika Willig (vgl. Belegstellen S. 19, 20) – deutlich nationalsozialistisch orientierte Gastbeiträge veröffentlichen; deren Äußerungen sind dem Kläger zurechenbar, da sie in ihrer (inhaltlichen und formalen) Zielrichtung mit derjenigen der redaktionellen Beiträge auf einer Linie liegen. Diese gegenseitige Verschränkung von Aktivitäten des Klägers mit denen festgestellter rechtsextremistischer Organisationen erscheint als logische Konsequenz der personellen Verflechtung des Klägers mit der NPD; der Vorsitzende des Klägers war selbst Vorsitzender eines NPD-Bezirksverbandes. Alle vier Vorstandsmitglieder des Klägers sind oder waren 2012/13 Mitglieder der NPD, für die sie Ämter und Kandidaturen übernommen haben (vgl. Belegstellen S. 13 bis 16). Vor diesem Hintergrund ist ein Rückschluss auf die in den Magazinen deutlich werdende ideologische Ausrichtung des Vereins gerade auch wegen der Anlehnung an die Programmatik der NPD naheliegend und zulässig.
Inhaltlich werden in zahlreichen Beiträgen zu verschiedenen Themen immer wieder die Gefahren der Globalisierung für die „Gewinnung der Autarkie für die gesamte Volksgemeinschaft“ hervorgehoben und in diesem Zusammenhang auch dezidiert antiamerikanische, bisweilen auch antieuropäische Grundaussagen wiederholt. So ist von einem „ungezügelten Großkapitalismus“, einer „US-amerikanisch diktierten Weltordnung“ und der „Verbreitung der US-amerikanischen Subkultur“ die Rede (s. Belegstelle S. 27). Leidtragende seien die deutschen Kinder, deren „Aufzucht…zu einem beliebten Experimentierfeld für Bildungspolitiker mit Globalsyndrom“ geworden sei; hingegen sei der Erhalt der deutschen Sprache und des deutschen Brauchtums geboten. Die USA als „Meister im Aushungern anderer Völker“ hätten die „Endlösung zur totalen Kontrolle der Weltnahrungsmittel zu einem der obersten Staatsziele erklärt“ (Belegstelle S. 31). In seinem Artikel „Blühende Landschaften durch völkischen Selbstmord?“ definiert der Gastautor Dr. S., der an anderer Stelle Zuwanderung als „kein ökologisch sinnvolles Mittel für die Bevölkerungspolitik“ bezeichnet (Belegstelle S. 18, Beweismittel 9), die Zugehörigkeit zu einer Nation ausschließlich durch die völkische Abstammung und argumentiert „aus Respekt vor fremden Kulturen“ offen gegen „Rassenvermischung“ (Belegstelle S. 33, 34). Andere Artikel wenden sich gegen das „Aufgehen der Kulturen in einer kaffeebraunen Mischung ohne Identität“ und ohne Tradition; das Eintreten für den Erhalt der Völker sei „nichts weiter als die Ausweitung des Naturschutzgedankens auf den Menschen“ (Belegstelle S. 34). Nach dem Krieg habe man im Zuge des Wirtschaftswunders die „Überfremdung und Überschuldung“ betrieben (Belegstelle S. 35). Der Beklagte weist außerdem eine antireligiöse Grundeinstellung der Redaktion nach, die gegen das Christentum, gegen den Islam und gegen Juden opponiere (Belegstelle S. 36). Einen besonderen Stellenwert nimmt in diesem Zusammenhang die Ablehnung und Bekämpfung des betäubungslosen Schächtens als „barbarischer Akt“, der untrennbar mit dem jüdischen und muslimischen Glauben verbunden sei, ein (Belegstellen S. 38 bis 43). Die Billigung dieses Rituals durch die Rechtsprechung wird als „Schande“ und Bankrotterklärung der Bundesrepublik bezeichnet, mit der der Staat zum weiteren Anstieg der Fremdenfeindlichkeit beitrage. Wiederholt wird auf das 1934 erlassene Reichstierschutzgesetz verwiesen, das ein Verbot des Schächtens enthalten hat. Unter dem Aspekt des Tierschutzes müsse der „Zuzug von Bevölkerungsgruppen…sehr skeptisch“ beurteilt werden, wodurch das deutsche Wertesystem „durch Migranten auf den Kopf gestellt“ worden sei (Belegstellen S. 41, 42).
(2) Schon die hier – nicht abschliessend – dargestellten (Anknüpfungs-)Tatsachen rechtfertigen die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung, der Kläger offenbare gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F.). Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist in Art. 1 Abs. 2 BayVSG a.F. definiert; nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG a.F. (jetzt: Art. 4 Abs. 1 BayVSG i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 BVerfSchG) gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten.
(2.1) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F. hat das Landesamt für Verfassungsschutz u.a. die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten. Der Begriff „Bestrebungen“ selbst ist im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz nicht definiert; wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden, so wie auf diese Bestimmung nun in der aktuellen Fassung des Art. 4 Abs. 1 BayVSG Bezug genommen wird. Danach fallen darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG), die sowohl von Gruppierungen als auch von Einzelpersonen ausgehen können; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen, also äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z.B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff der Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., BVerfSchG §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O. juris Rn. 70). Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a.a.O. juris Rn. 59 f.).
Knüpft die Erwähnung im Bericht an Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen an, muss ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit (BVerfG, B.v. 24.5.2005 a.a.O., juris Rn. 71 zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c VSG NRW a.F.). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, wenn die Verfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist der Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen.
So ist bei Äußerungen einer Partei, die schon ihrer Natur nach eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ohne weiteres davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse geschehen (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a.a.O., Rn. 61).
Gleiches muss aber auch für eine ideelle Vereinigung in Form eines eingetragenen Vereins gelten, der sich – wie der Kläger – fast ausschließlich durch die Herausgabe einer Zeitschrift mit der Absicht an die Öffentlichkeit wendet, durch Zuhilfenahme bestimmter immer wiederkehrender Formen und Inhalte unmittelbar politisch meinungsbildend tätig zu werden, auch wenn er dies unter der Überschrift „Natur- und Umweltschutz“ macht. Bereits in der Herausgabe und dem Vertrieb einer Publikation kann eine über die damit zwangsläufig erfolgende Meinungsbildung in der Öffentlichkeit hinausgehende Bestrebung im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG liegen, wenn die konkreten verfassungsfeindlichen Inhalte in einer Form dargestellt werden, mit der in wiederkehrender Weise nachhaltig für eine rechtsextremistische Ideologie unter häufiger Verwendung nationalsozialistischer Stereotype und Bezugnahmen geworben wird.
(2.2) So liegt der Fall hier. Die vom Beklagten festgestellten und bewerteten Tatsachen (s.o. (1)) rechtfertigen die Schlussfolgerung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers und damit auch die streitbefangene Berichterstattung.
Aus den angeführten Belegstellen und Umständen wird zunächst eine ideologische Ausrichtung des Klägers deutlich, die durch eine Missachtung der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere der Menschenwürde und des Demokratieprinzips (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG), wesentlich bestimmt ist. Der Kläger stellt die allen Menschen gleichermaßen zukommende Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als obersten Verfassungswert infrage, indem er – wenn auch häufiger nicht offen, jedoch zumindest unterschwellig – diejenigen Personen aus der hiesigen Rechtsgemeinschaft ausschließen will, die nach seiner Definition nicht von deutscher Herkunft und damit nicht einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ zugehörig sind. Eine Gesamtschau der veröffentlichten Äußerungen zeigt diesen zentralen Aspekt auf, der sich im Übrigen auch mit der ideologischen Ausrichtung der NPD deckt (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvR 1/13 – NJW 2017, 611 ff. = juris Rn. 635, 653 f., NPD-Urteil). Umwelt und Natur will der Kläger vor allem dadurch schützen, dass er sich nicht nur gegen künftige Zuwanderung (vgl. etwa den Abdruck eines Kapitels aus „Albtraum Zuwanderung“ zum Thema Tierschutz und Schächten, Beweismittel 34) ausspricht, sondern ebenso die Berechtigung hier zu leben, und die Rechtsgleichheit bereits hier lebender Migranten infrage stellt. In letzter Konsequenz wird damit der Ausschluss aller nichtdeutschen Personen aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes propagiert, wie dies auch im Parteiprogramm der NPD geschieht (BVerfG, U.v. 17.1.2017 a.aO., juris Rn. 646). Diese Ausgrenzung wird auch durch eine hetzerische Darstellung der Problematik des betäubungslosen Schächtens betrieben, womit letztlich die Unvereinbarkeit insbesondere muslimischen Lebens mit der deutschen Gesellschafts- und Werteordnung vermittelt wird; die insoweit festgestellten Tatsachen lassen den Schluss zu, dass sich der Kläger den Gesichtspunkt des Tierschutzes zunutze macht, um sich im Wege einer islam- und judenfeindlichen Propaganda gegen die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) der betroffenen Religionsgruppen zu richten (s. etwa ..., Heft 1/2007, S. 16,19 und Heft 4/2007, S. 21 sowie Heft 4/2009, S. 26).
Die vom Beklagten im Einzelnen aufgeführten Verlautbarungen des Klägers haben zwar in aller Regel keinen offen verfassungsfeindlichen Charakter; dies verlangt allerdings der Begriff der Bestrebungen auch nicht, denn sie müssen nicht notwendigerweise im Sinn eines eindeutigen „Bekenntnisses“ und damit offen zutage treten (BVerfG, U.v. 17.1.2017, a.a.O. juris Rn. 557 ff., 559). So gehen die hinter den erwähnten Äußerungen des Klägers stehenden Absichten über eine bloße Kritik an den politischen Verhältnissen weit hinaus, indem sie durch die Verwendung eines teils aggressiven, teils eher im Wege unterschwelliger Andeutungen verwendeten Vokabulars ihre rechtsextremistischen Zielvorstellungen transportieren. Insbesondere im Hinblick auf seine Forderung nach Stärkung der deutschen Volksgemeinschaft setzt sich der Kläger dafür ein, den im Bundesgebiet lebenden, nicht deutschstämmigen Menschen die Menschenwürde abzuerkennen, die islamische Religion als nicht gleichberechtigt zu betrachten und darüber hinausgehend letztlich das Demokratieprinzip durch eine Diffamierung des parlamentarischen Systems der Bundesrepublik zu bekämpfen. Zwar trifft es zu, dass einige der vom Kläger in seiner Zeitschrift immer wieder aufgegriffene Themen (etwa Globalisierungs- und Amerikakritik, aber auch betäubungsloses Schächten) auch im linken Spektrum oder in der politischen Mitte aufgegriffen werden; entscheidender Unterschied ist allerdings der durch die häufige Verwendung rechtsextremistischer Stereotype und Bezugnahmen auf die nationalsozialistische Ideologie geprägte Stil der Darstellung, der eindeutig die Bestrebung im Sinn eines politischen Willens erkennen lässt, den transportierten verfassungsfeindlichen Inhalten in der Öffentlichkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Das Vorgehen des Klägers beschränkt sich – entgegen seinem Vorbringen – eben nicht nur auf bloße Meinungsäußerungen ohne Verfolgung bestimmter Bestrebungen, wie sich aus Art und Zielrichtung der Darstellung politischer Inhalte ergibt.
In diesem Zusammenhang ist auch die Nähe des Klägers zur verfassungsfeindlichen NPD (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017, a.a.O.) in personeller und programmatischer Hinsicht von entscheidender Bedeutung. Beispielhaft sei hier auf den vom Beklagten hervorgehobenen Auftritt des langjährigen und aktuellen Vorsitzenden des Vereins, Herrn C. H., im Rahmen der Aschermittwochsveranstaltung 2013 des NPD-Bezirksverbands Niederbayern verwiesen, anlässlich derer er auch Exemplare von „...“ verteilt hat. Er ist im Übrigen verantwortlicher Redakteur und presserechtlich verantwortlich für die Zeitschrift. Auch die weiteren, den Vorstand des Klägers im Jahr 2013 bildenden Personen waren – oder sind noch – aktive Mitglieder der NPD. Dies legt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und gerade mit Blick auf die gleichgerichtete ideologische Ausrichtung den Schluss auf verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers nahe.
Die dargestellten Verlautbarungen und Betätigungen des Klägers lassen daher gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen erkennen.
4. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen vor, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, so muss die Berichterstattung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; dabei besteht die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a.a.O. Rn. 89; für die aktuelle Gesetzeslage: LT-Drs. 17/10014, S. 4).
Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen des Klägers nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F., die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit auch in der streitbefangenen Form rechtfertigen. Es liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung des Klägers im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „Sonstige rechtsextremistische Organisationen“ auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a.a.O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist.
Die Berichterstattung würde sich allerdings dann als unverhältnismäßig darstellen, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen. So liegt der Fall hier aber nicht, denn es sind über einen jahrelangen Zeitraum Äußerungen und Aktivitäten des Klägers sowie seiner Verantwortlichen in gleichgerichteter Weise dokumentiert, die zahlreich und zugleich hinreichend gewichtig sind. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung umfangreiches Material aus den Publikationen des Klägers vorgelegt, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen (vgl. 3.2.3). Auf dieser Basis genügt die angegriffene Berichterstattung den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere bedarf es keiner weitergehenden differenzierenden Darstellung im Verfassungsschutzbericht dahingehend, ob beim Kläger „nur ein Verdacht“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht – wovon das Verwaltungsgericht ausgeht – oder ob derartige Bestrebungen nachweislich vorliegen. Denn zum einen unterscheidet Art. 15 Satz 1 BayVSG a. F., wie bereits oben (3.2.1) dargelegt, nicht zwischen diesen beiden Kategorien. Eine sogenannte „Verdachtsberichterstattung“ kennt das Bayerische Verfassungsschutzgesetz nicht, so dass die vom Verwaltungsgericht geforderte Unterscheidung in der Art und Weise der Berichterstattung nicht vorzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 a.a.O., Rn. 97, vom Erstgericht möglicherweise falsch verstanden). Zum anderen wird die Frage, ob sich die auf der Basis gewichtiger Tatsachen festgestellten „Bestrebungen“ noch als Verdacht oder schon als „erwiesen“ darstellen, vielfach nicht beantworten lassen, da sie eines quasi wissenschaftlich fundierten Beweises kaum zugänglich ist.
Als Anlass für eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Berichterstattung reicht vielmehr das Vorliegen nicht nur vereinzelter oder wenig belastbarer Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen aus (BayVGH, B.v. 22.10.2015 a.a.O.), wie dies der Senat im vorliegenden Fall bejaht. Die nur aus zwei Absätzen mit vier Sätzen bestehende Textstelle im Verfassungsschutzbericht gibt dem Leser eine zwar knappe, aber sachgerechte erste Information, die ihm als Basis für eine weitere Auseinandersetzung mit den Veröffentlichungen des Klägers dienen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.