Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2014 - 10 K 13.1970

published on 20/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2014 - 10 K 13.1970
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid.

Die Beklagte erhebt eine Zweitwohnungsteuer aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom ... Dezember 2006 (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -).

Der in ... mit Hauptwohnsitz gemeldete Kläger ist seit dem Jahr 2003 Eigentümer der Wohnung ...-str. 44 Rgb. in ... Bis zum 15. Januar 2009 war zugunsten der Eltern des Klägers ein Nießbrauchsrecht an o. g. Wohnung eingetragen. Die Wohnung wird zum Teil als Anwaltskanzlei, zum Teil zu Wohnzwecken genutzt.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 hat der Vater des Klägers erklärt, dass seit Löschung des Nießbrauchsrechts keine vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger bestehe und die Wohnung unentgeltlich an dessen Eltern überlassen werde.

Mit Schreiben vom 10. März 2011 erklärte der Kläger unter Rücksendung der unausgefüllten Zweitwohnungsteuererklärung, nicht Inhaber der o. g. Nebenwohnung zu sein, da diese an seinen Vater vermietet sei, damit dieser in der Wohnung eine Rechtsanwaltskanzlei betreiben könne und dass als Miete die Neben- und Verbrauchskosten zu zahlen seien. Mit Schreiben vom 4. April 2011 legte der Kläger den mit seinem Vater zum 1. Januar 2009 mündlich abgeschlossenen und am 29. März 2011 schriftlich bestätigten Mietvertrag vor, aus dem hervorgeht, dass als Mietzins die Zahlung der Neben- und Verbrauchskosten zu entrichten ist.

Mit Schreiben vom 18. April 2011 wies die Beklagte darauf hin, dass der Mietvertrag nicht den Anforderungen einer steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Familienangehörigen genüge, da er einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Mit Bescheid vom ... März 2012 veranlagte die Beklagte den Kläger für den Zeitraum von Februar 2009 bis einschließlich Dezember 2012 unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 105 m2 zur Zweitwohnungsteuer in Höhe von insgesamt 4.688,- Euro. Des Weiteren wurde festgesetzt, dass die für das Jahr 2012 festgesetzte Steuer in Höhe von 1.197,- Euro auch für die Folgejahre gilt.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. März 2012 Widerspruch ein. Nach entsprechendem Hinweis der Widerspruchsbehörde auf die vorliegende Mischnutzung half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von nur mehr 45 m2 veranlagte die Beklagte den Kläger mit Teilabhilfebescheid vom ... Februar 2013 zur Zweitwohnungsteuer für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2009 in Höhe von 470 Euro und für die Jahre 2010 bis 2013 in Höhe von jeweils 513 Euro. Es wurde festgesetzt, dass die für das Jahr 2013 festgesetzte Steuer in Höhe von 513 Euro auch für die Folgejahre gilt.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom ... April 2013 wurde der Widerspruch gegen den Zweitwohnungsbescheid vom ... März 2012 in der Gestalt des Abhilfebescheids vom ... Februar 2013 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. April 2013, bei Gericht am 3. Mai 2013 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Abgabenbescheid vom ... März 2012 über Zweitwohnungsteuer in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ... Februar 2013 und des Widerspruchsbescheids der Regierung ... aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen im Gebiet der Beklagten innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb des Gebiets der Beklagten befinde, nicht als Zweitwohnungen gelten. Dies sei hier gegeben. Der Vater des Klägers habe Kanzleiräume in der ...-straße 44 mit angeschlossenen Wohnräumen neben seiner Hauptwohnung in ... nur dazu inne, um seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt nachzugehen. Mithin handele es sich bereits nach der Legaldefinition um keine Zweitwohnung. Allein diese Auslegung entspreche auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Auf die Frage, ob der Mietvertrag einem Drittvergleich standhalte, komme es danach nicht mehr an. Im Übrigen gehe die Rechtsauffassung fehl, wonach dem Mietvertrag steuerlich die Anerkennung zu versagen sei. Dass der Mietvertrag ertragsteuerlich keine Rolle spiele, ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger an seinen Vater ohne Gewinnerzielungsabsicht vermiete. Dies ändere aber nichts an der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Mietvertrages. Aufgrund des zivilrechtlich wirksamen Mietvertrages sei der Kläger von der Nutzung der Wohnung ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS nicht vorliege. Aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Klägers die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen nutze, liege beim Kläger keine melderechtliche Zwangslage vor, die sich nachteilig zulasten des Klägers auswirke. Der Kläger könne sich hierauf nur berufen, wenn er selbst als Inhaber der Zweitwohnung diese aus beruflichen Gründen nutzen würde.

Die Hauptwohnung des Klägers befinde sich in ... Darüber hinaus habe er seit Löschung des Nießbrauchsrechts grundsätzlich das Verfügungsrecht über die Wohnung in der ...-straße 44 Rgb. Damit sei er grundsätzlich zweitwohnungsteuerpflichtig. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an. Die Mischnutzung sei mit Änderungsbescheid vom ... Februar 2013 berücksichtigt worden. Die Verfügungsbefugnis sei nicht durch Mietvertrag an seinen Vater übertragen worden. Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Angehörigen sei neben der zivilrechtlichen Wirksamkeit u. a. auch, ob die Gestaltung der Vereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Der mit dem Vater des Klägers abgeschlossene Mietvertrag wäre in dieser Form mit einem fremden Dritten niemals abgeschlossen worden. Die monatlichen Wohngeldzahlungen könnten nicht als üblicherweise vertraglich vereinbarter Mietzins betrachtet werden. Zudem stehe diese schriftliche Vereinbarung im Widerspruch zum Vortrag des Vaters des Klägers im Schreiben vom 14. Januar 2011. Insofern bestünden Zweifel, ob es sich bei dem vorgelegten Mietvertrag überhaupt um eine wirksame Vereinbarung oder vielmehr um ein Scheingeschäft handele. Die unentgeltliche Überlassung spreche auch gegen eine dauerhaft erwerbsorientierte Vermietungsabsicht.

In der mündlichen Verhandlung am 12. März 2014 erklärte der Klägervertreter, dass der Tatbestand des überwiegenden Nutzens nicht im Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS normiert worden sei und stellte für den Fall der Klageabweisung folgenden bedingten Beweisantrag:

„Die klägerische Behauptung, dass vor dem 1. Februar 2006 die „überwiegende Nutzung“ von berufsbedingten Zweitwohnungen nicht zum Besprechungsgegenstand mit dem Ziel gemacht wurde, diese zu normieren, wird bewiesen durch Beiziehung der Entstehungsakte der Zweitwohnungsteuer vom 26. Januar 2006.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... März 2012 in der Form des Änderungsbescheids vom ... Februar 2013 und des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Rechtsgrundlage für die Steuererhebung durch die Beklagte ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der ... ... vom ... Dezember 2006. Hinsichtlich der Gültigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) bestehen weder Bedenken noch wurden Einwände vorgetragen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben diese in mehreren Entscheidungen nicht beanstandet (BayVGH, B. v. 17.3.2009 - 4 CS 09.25 - juris; B. v. 15.10.2009 - 4 ZB 09.521 - juris; B. v. 28.9.2009 - 4 ZB 09.923 - juris; BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - BayVBl 2010, 535 ff.).

2. Der Kläger ist auf der Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten zu Recht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden.

a) Bei den von den Eltern des Klägers auch für Wohnzwecke genutzten Räumlichkeiten in der ...-str. 44 in ... handelt es sich um eine Wohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung. Nach § 2 Abs. 1 ZwStS ist Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Dies ist vorliegend der Fall.

b) Die Wohnung in der ...-str. 44 ist auch als Zweitwohnung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 ZwStS einzustufen. Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS jede Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Der Kläger hat die Wohnung (...-str. 44) im Stadtgebiet der Beklagten seit Februar 2009 neben seiner Hauptwohnung ...-str. 11 in ... inne.

Für das Merkmal des Innehabens kommt es auf die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an. Ausreichend ist, dass die Wohnung für den Zweck der Selbstnutzung oder Nutzung für Familienangehörige bereitgehalten wird. Auf ein tatsächliches Bewohnen kommt es nicht an (BayVGH, U. v. 10.12.2008 - 4 BV 07.1980 - juris Rn. 20).

Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung in der ...-str. 44 im Stadtgebiet der Beklagten. Ihm steht damit das aus der Eigentümerstellung herrührende Verfügungs- und Nutzungsrecht zu, ohne dass dieses Recht seit Februar 2009 dinglich, etwa durch Bestellung eines Nießbrauchsrechts, beschränkt oder ausgeschlossen wäre. Das Nießbrauchrecht zugunsten der Eltern des Klägers wurde im Januar 2009 gelöscht. Der Umstand, dass der Kläger selbst während des Veranlagungszeitraums die Wohnung nicht bewohnte, ist nicht geeignet, das Merkmal des Innehabens der Wohnung durch den Kläger zu verneinen. Denn der Kläger hat von seinem aus der Eigentümerstellung herrührenden Verfügungs- und Nutzungsrecht seit Februar 2009 vorliegend in der Weise Gebrauch gemacht, dass er die Wohnung seinen Eltern jedenfalls auch zu deren persönlicher Lebensführung überlassen hat. Die Nutzung durch Familienangehörige zu deren persönlicher Lebensführung ist für das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS aber ausreichend.

Auf die Frage, ob der Kläger seinen Familienangehörigen die Wohnung rein tatsächlich oder aufgrund einer schuldrechtlichen vertraglichen Vereinbarung unentgeltlich überlassen hat, kommt es nicht an. Denn auch durch eine vertragliche Vereinbarung zur unentgeltlichen Überlassung hätte sich der Kläger seiner Verfügungsmacht nicht in zweitwohnungsteuerrechtlich erheblicher Weise begeben:

Grundsätzlich dürfen zwar auch Angehörige ihre Rechtsverhältnisse untereinander in einer für sie steuerlich möglichst günstigen Weise regeln. Die steuerliche Anerkennung von Vertragsvereinbarungen setzt aber eine ernsthafte, klare und eindeutige Vereinbarung voraus, die vor Beginn des Leistungsaustausches in rechtswirksamer Weise abgeschlossen wurde und entsprechend des Vereinbarten auch durchgeführt wird. Sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH, U. v. 31.7.2007 - IX R 8/07 - BHF/NV 2008, 350 unter Hinweis auf § 85, § 88 AO). Dieser sogenannte Fremdvergleich findet auch im Rahmen der Besteuerung nach der Zweitwohnungsteuersatzung Anwendung (BayVGH, U. v. 5.8.2011 - 4 BV 10.1509 - juris Rn. 21).

Diesen Kriterien werden vertragliche Vereinbarungen, die eine unentgeltliche Überlassung ohne Gegenleistung vorsehen, nicht gerecht. Sie halten insbesondere einem Fremdvergleich nicht stand, da die Überlassung einer Wohnung an einen fremden Dritten ohne Vereinbarung eines Mietzinses unüblich wäre. Derartige vertragliche Vereinbarungen schließen daher das Verfügungs- und Nutzungsrecht nicht in zweitwohnungsteuerrechtlich erheblicher Weise aus.

Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn der Kläger die Wohnung als reine Kapitalanlage vorgehalten hätte. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - BVerwGE 99, 303) darf nur der konsumtive Aufwand Gegenstand der Besteuerung sein. Deshalb scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobilienbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden. Vorliegend hat der Kläger jedoch die Wohnung unentgeltlich einem Familienangehörigen überlassen und damit gerade konsumtiven Aufwand getrieben. Die Wohnung diente somit nicht der Einkommenserzielung.

c) Ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen in Fällen einer gemischten Nutzung, bei der Räume teilweise zu geschäftlichen und teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, die überwiegende Nutzungsart für das anzuwendende Rechtsregime maßgeblich ist, hat im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Legaldefinition des § 2 ZwStS keine Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 4 ZB 13.2515). Der Tatsache, dass die Wohnung beruflichen Zwecken wie auch der persönlichen Lebensführung der Eltern des Klägers dient, hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie als Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung gem. § 4 Abs. 3 ZwStS nicht die auf die Gesamtwohnung entfallende ortsübliche Miete angesetzt hat, sondern zugunsten des Klägers nur den Anteil für die persönliche Wohnnutzung der Eltern. Dass dieser Anteil (ca. 42,6%) über das tatsächliche Ausmaß der Wohnnutzung hinausginge, wurde nicht geltend gemacht.

d) Auch § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS steht der Veranlagung des Klägers zur Zweitwohnungsteuer nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der ... innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der ... befindet, nicht als Zweitwohnungen. Zwar geht der Vater des Klägers, der verheiratet ist und seine eheliche Hauptwohnung in ... hat, in der Wohnung des Klägers zum Teil auch einer beruflichen Tätigkeit nach. Dieser hat die Wohnung jedoch nicht inne. Der Tatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStG müsste vielmehr in der Person des Klägers als Wohnungsinhaber und damit grds. Zweitwohnungsteuerpflichtigem erfüllt sein, d. h. der Kläger selbst müsste seine Wohnung in ... aus beruflichen Gründen (überwiegend) nutzen.

§ 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - juris) Rechnung, nach der Ehegatten nicht durch die melderechtliche Zwangslage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz -MRRG- i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Meldegesetz -MeldeG- benachteiligt werden dürfen. Danach ist gemeinsame Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Während somit für einen unverheirateten Einwohner, der außerhalb ... lebt, die (beruflich) vorwiegend genutzte Wohnung in ... nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 MeldeG Hauptwohnung und damit nicht zweitwohnungsteuerpflichtig ist, wäre ein verheirateter Einwohner in exakt derselben Situation zweitwohnungsteuerpflichtig, da für diesen die Hauptwohnung aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG außerhalb... läge. Diese Ungleichbehandlung soll § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS vermeiden.

Allerdings entsteht diese melderechtliche Zwangslage nur bei einer überwiegenden Nutzung von berufsbedingten Zweitwohnungen, da anderenfalls auch für einen unverheirateten Einwohner die berufsbedingte Zweitwohnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 MeldeG nie Hauptwohnung sein kann. Das Merkmal der „überwiegenden Nutzung“ ist daher in den Tatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStG hineinzulesen. Im vorliegenden Fall nutzt der Kläger, der die Zweitwohnung in ... vorliegend innehat (s. o.), diese jedoch in keiner Weise berufsbedingt. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStG ist daher allein deshalb schon nicht einschlägig. Auf die im hilfsweisen Beweisantrag des Klägers unter Beweis gestellte Behauptung, dass die überwiegende Nutzung von berufsbedingten Zweitwohnungen nicht zum Besprechungsgegenstand mit dem Ziel gemacht worden seien, diese zu normieren, kommt es daher nicht an. Dem diesbzgl. Beweisantrag des Klägers musste deshalb nicht gefolgt werden.

e) Die Steuer ist auch der Höhe nach gegenüber dem Kläger als Schuldner richtig festgesetzt worden (§§ 3 bis 6 ZwStS). Einwände wurden diesbezüglich seitens des Klägers auch nicht vorgebracht. Insbesondere wurde der Kläger nur in dem Umfang zur Zweitwohnungsteuer herangezogen, der der Nutzung der Wohnung durch seine Eltern zur persönlichen Lebensführung entspricht.

3. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/02/2014 00:00

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published on 17/02/2010 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zweitwohnungsteuerpflicht eines Beamten mit Residenzpflicht in der Landeshauptstadt Mü
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.