Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 4 ZB 13.2515

published on 18/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 4 ZB 13.2515
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Verwaltungsgericht München, 10 K 13.1370, 12/11/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2013 wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 373 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für einen Teil seiner 105 m² großen, als „Wohnkanzlei“ genutzten Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten.

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil der Einzelrichterin vom 12. November 2013 ab.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Der mit der Antragsbegründung sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009,515/516 m. w. N.).

a) Der Kläger trägt in erster Linie vor, seine „Wohnkanzlei“ sei keine eigenständig und ausschließlich dem privaten Wohnen dienende Wohnung und unterliege damit nicht der Zweitwohnungsteuerpflicht. Sie sei melderechtlich als „Wohnkanzlei“ und nicht als „Nebenwohnung“ erfasst; der Kanzlei- und Wohnbereich sei zu einer „untrennbaren Sache mit gemeinschaftlicher Nutzungsfunktion“ gestaltet worden. Nach dem Schwerpunkt der Nutzung liege kein Wohnraum-, sondern ein Geschäftsraummietverhältnis vor; bei der Einkommensteuer würden die Aufwendungen der gemischt genutzten „Wohnkanzlei“ in einen betrieblichen Anteil von 55% und einen privaten Anteil von 45% aufgeteilt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine Nutzung von ca. 45 m² zu Wohnzwecken unterstellt; eine derartige Nutzung sei faktisch unmöglich. Das Erstgericht verkenne auch die Berufspflicht eines Rechtsanwalts, eine Kanzlei am Ort seiner Residenzpflicht vorzuhalten.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Bei der vom Kläger und seiner Ehefrau auch für Wohnzwecke genutzten Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten handelt es sich um eine „Zweitwohnung“ im Sinne der geltenden Zweitwohnungsteuer vom 25. Januar 2006 (ZwStS). Nach der darin enthaltenen Legaldefinition ist „Wohnung“ in Anlehnung an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 MeldeG jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS). „Zweitwohnung“ im Sinne der Satzung ist jede Wohnung, „die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS). Dass die formelle Voraussetzung einer melderechtlichen Anmeldung beim Kläger und seiner Ehefrau zumindest hinsichtlich eines Teils der zur Wohnung gehörenden Räume vorliegt, wird auch mit den Ausführungen im Zulassungsantrag nicht in Abrede gestellt. Die Annahme des Klägers, seine überwiegend der Berufsausübung dienende „Wohnkanzlei“ sei keine „Nebenwohnung“ nach Art. 15 Abs. 3 MeldeG, ist unzutreffend. Auch Arbeits-, Geschäfts- und Büroräume können gleichzeitig Wohnungen im melderechtlichen Sinne sein, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden (Spörl in: Honnacker u. a., Melderecht - Pass- und Ausweisrecht in Bayern, Art. 14 MeldeG Anm. 3). Bei der hier streitgegenständlichen Wohnung ist dies unzweifelhaft der Fall. Sie ist, da sich der Hauptwohnsitz des Klägers in Rottach-Egern befindet (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 MeldeG), im Melderegister als dessen Nebenwohnung erfasst.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass aus mietvertragsrechtlicher Sicht in den Fällen einer gemischten Nutzung, bei der die Räume teilweise zu geschäftlichen und teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, die überwiegende Nutzungsart für das anzuwendende Rechtsregime als maßgeblich anzusehen sei (Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl., Einf. vor § 535 Rn. 100 f.). Diese zivilrechtlichen Grundsätze haben im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Legaldefinition des § 2 ZwStS keine Bedeutung, da es hiernach allein auf die melderechtliche Begriffsbestimmung ankommt, wonach als Wohnung auch solche umschlossenen Räume gelten, die nur zeitweise zum Wohnen oder Schlafen und im Übrigen für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Die Beklagte hat insoweit als Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS nicht die auf die Gesamtwohnung entfallende ortsübliche Nettokaltmiete angesetzt, sondern zugunsten des Klägers nur den Anteil für denjenigen Bereich der Wohnung, der nach seinen Angaben (Schreiben vom 19.12.2007) für Wohnzwecke (mit-)benutzt wird. Dass dieser Anteil (ca. 42,86%) über das tatsächliche Ausmaß der Wohnnutzung hinausginge, wird auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht geltend gemacht; der Kläger räumt dort vielmehr ein, dass er bei der Einkommensteuer sogar 45% der Aufwendungen für die Wohnung als nicht-betrieblichen Anteil ansetzt. Auf die Frage, ob bei der einer „Mischnutzung“ unterliegenden Wohnung eine faktisch-gegenständliche Aufteilung in einen reinen Kanzlei- und einen reinen Wohnanteil möglich wäre, kommt es im vorliegenden Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die berufsrechtliche Pflicht des Klägers, einen Kanzleisitz zu unterhalten (§ 27 Abs. 1 BRAO).

b) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Hilfsvorbringen des Klägers für den Fall, dass dessen „Wohnkanzlei“ trotz der Mischnutzung als „Wohnung“ im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung angesehen werde.

Der Kläger trägt insoweit vor, er habe die Wohnung jedenfalls „überwiegend (im Verhältnis zu seinem Hauptwohnsitz) genutzt“, so dass nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS eine Zweitwohnungsteuer nicht in Betracht kommen könne. Das Verwaltungsgericht habe seine im Jahr 2007 gemachte Angabe, die Nutzung erfolge ca. drei Tage in der Woche, nicht hinterfragt bzw. aufgeklärt und daher unrichtig interpretiert. Die betreffende Angabe habe sich auf die persönliche Berufsausübungszeit des Klägers als Rechtsanwalt in einer normalen Arbeitswoche (von Montag bis Donnerstag tagsüber) bezogen. Tatsächlich werde die „Wohnkanzlei“ dagegen ab Montag (mit morgendlicher Anfahrt vom Hauptwohnsitz in Rottach-Egern) bis Donnerstag (mit der abendlichen Rückfahrt) einer jeden Arbeitswoche des Kalenderjahres vom Kläger und seiner Ehefrau persönlich genutzt, gelegentlich auch an Freitagen, Samstagen und Sonn- und Feiertagen); dazu werde eine eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau vorgelegt.

Auch diesem Vorbringen liegt ersichtlich eine rechtliche Fehlvorstellung zugrunde. Da sich der Hauptwohnsitz des Klägers und seiner Ehefrau, wie in der Begründung des Zulassungsantrags mehrfach betont wird, weiterhin in Rottach-Egern befindet, muss es sich bei der dortigen Wohnung zwingend um die „vorwiegend benutzte Wohnung“ handeln (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 MeldeG). Eine „überwiegend (im Verhältnis zum Hauptwohnsitz) genutzte Wohnung“ wäre aus melderechtlicher Sicht ein Widerspruch in sich und kann es daher nicht geben. Es spricht auch nichts dafür, dass der Kläger mit seinen jetzigen Angaben die Unrichtigkeit der bisherigen melderechtlichen Erfassung von Haupt- und Nebenwohnung geltend will; die damit verbundene Folge, zwar nicht für den Wohnungsanteil in München, jedoch für die Wohnung in Rottach-Egern Zweitwohnungsteuer zahlen zu müssen, widerspräche jedenfalls seinem bisher erklärten Willen (s. Schreiben vom 19.12.2007).

Selbst wenn man den nunmehr dargelegten und durch eidesstattliche Erklärung glaubhaft gemachten Nutzungsumfang hinsichtlich der „Wohnkanzlei“ zugrunde legt, führt dies nicht zu dem Ergebnis, dass insoweit von einer „vorwiegend benutzten Wohnung“ des Klägers und seiner Ehefrau auszugehen wäre, die keiner Zweitwohnungsteuer unterläge. Denn die betreffenden Räumlichkeiten werden, wie aus dem klägerischen Sachvortrag hervorgeht, an den vier regulären Anwesenheitstagen der Woche (Montag bis Donnerstag) keineswegs ganztägig zu Wohnzwecken genutzt. Der Kläger und seine als Teilzeitkraft ebenfalls in der Kanzlei beschäftigte Ehefrau gehen während dieses Zeitraums in einem erheblichen Umfang ihren beruflichen Tätigkeiten nach; ihr privater (Wohn-)Aufenthalt beschränkt sich demnach in einer normalen Woche auf die arbeitsfreien Zeiten während der vier Tage und auf die dazwischen liegenden drei Übernachtungen. Dass hiernach der gemeinsame Aufenthalt in Rottach-Egern zwischen Donnerstagabend und Montagmorgen mit grundsätzlich vier Übernachtungen den Schwerpunkt des Wohnens bildet, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Auch gelegentliche Aufenthalte der Eheleute in der Wohnkanzlei an einem Freitag oder an Wochenenden bzw. Feiertagen könnten an diesem Ergebnis nichts ändern, zumal davon auszugehen ist, dass urlaubs- oder krankheitsbedingte Fehlzeiten eher in der größeren Wohnung in Rottach-Egern als in der „Wohnkanzlei“ verbracht werden.

2. Da das Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen selbst dann, wenn ihm die jetzigen Angaben des Klägers zum zeitlichen Nutzungsumfang bekannt gewesen wären, das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Nutzung im Rahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS keinesfalls hätte bejahen können, kann in der behaupteten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel liegen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 20/03/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.