Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 07. Feb. 2017 - M 26 K 16.134

published on 07/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 07. Feb. 2017 - M 26 K 16.134
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist bei dem Beklagten als private Beitragszahlerin angemeldet und wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

Nachdem die Klägerin Zahlungsaufforderungen des Beklagten für den Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich Dezember 2014 nicht nachkam, setze der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom 2. März 2015 einen Betrag von 61,94 Euro (Rundfunkbeiträge zzgl. eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro) fest. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. März Widerspruch ein, welcher von dem Beklagten bislang noch nicht verbeschieden ist.

Auch für den Zeitraum von Januar 2015 bis März 2013 entrichtete die Klägerin keine Rundfunkbeiträge, sodass der Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 für Januar 2015 bis März 2013 einen weiteren Betrag von wiederum 61,94 Euro festsetze.

Hierauf folgte ein weiterer Festsetzungsbescheid über weitere 113,00 Euro vom 2. November 2015 für den Zeitraum bis September 2015 (zwei mal 52,50 Euro zzgl. Säumniszuschlag von 8,00 Euro). Hierbei verwies der Beklagte auf einen sich ergebenden ausstehenden Gesamtbetrag von 236,88 Euro.

Unter dem … November 2015 ging bei dem Beklagten schließlich eine Überweisung der Klägerin über 228,88 Euro ein, worauf der Beklagte den festgestellten Beitragsrückstand in seinem System auf 8,00 Euro reduzierte.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Januar 2016 - der Klägerin am 8. Januar 2016 zugestellt - setzte der Beklagte unter Hinweis eines Zahlungsrückstandes von insgesamt 68,50 Euro einen weiteren Betrag von 60,50 Euro (Rundfunkbeiträge zzgl. Säumniszuschlag) für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 fest.

Unter dem … Januar 2016 überwies die Klägerin schließlich einen Betrag von 52,50 Euro, der dem Beklagten am 11. Januar 2016 gutgeschrieben wurde. Seitdem führt der Beklagte für das Beitragskonto der Klägerin einen Saldo von nunmehr 16,00 Euro auf.

Mit der am 31. Januar 2016 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den zuletzt ergangenen Bescheid, indem sie beantragt,

den Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 vollständig aufzuheben und festzustellen, dass das Beitragskonto der Klägerin, welches bei dem Beklagten unter der Beitragsnummer … geführt wird, vollständig ausgeglichen ist.

Zur Begründung führt sie an, der Beklagte hätte gar keine Säumniszuschläge veranschlagen dürfen, da sie keinerlei Rechnungen erhalten hätte. Somit hätte die Klägerin vorher gar nicht wissen können, dass und in welcher Höhe Rundfunkbeiträge fällig sind. Zudem sei eine nachträgliche Festsetzung zzgl. eines Säumniszuschlags rechtswidrig, wie sich aus einem Urteil des Landgerichts Tübingen ergebe. Letztlich sei ihr Beitragskonto nach den von ihr vorgenommenen Zahlungen also vollständig ausgeglichen, da die Säumniszuschläge nicht hätten erfolgen dürfen.

Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass die Klage mangels ordnungsgemäßer Vollmacht bereits unzulässig sei. Die Feststellungsklage scheitere zudem an ihrer gegenüber der Anfechtungsklage bestehenden Subsidiarität. Zur Begründetheit führt der Beklagte aus, Zahlungsaufforderungen seien keine Voraussetzung für einen rechtmäßigen Festsetzungsbescheid, welcher darüber hinaus auch für rückständige Rundfunkbeiträge erlassen werden dürfe.

Die Beteiligten sind mit gerichtlichen Schreiben - jeweils vom 14. Januar 2016 - zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden und erklärten ihr Einverständnis, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet. Wegen des weiteren Sachverhalts - insbesondere bezüglich der vom Klägervertreter vorgelegten Vollmacht - und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheids ergehen (§ 84 Abs. 1 VwGO). Mit dem durch die Beteiligten erklärten Einverständnis durfte auch der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 3 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu zwei (Feststellung) bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Die Klagen sind zunächst wirksam erhoben (hierzu 1.1.). Die unter Ziffer zwei erhobene Feststellungsklage ist jedoch unzulässig (hierzu 1.2.).

1.1. Durch die von der Klägerin vorgelegte Vollmacht vom … Januar 2016 ist der Nachweis einer Vertretung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 der Abgabenordnung gegeben. Der Prozessvertreter ist der volljährige Sohn der Klägerin, ohne dass die Vertretung im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

Die Vollmacht ist auch nicht als eine reine Termins-, sondern als umfassende Prozessvollmacht auszulegen (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Auch wenn der Wortlaut der Vollmacht teilweise („Vollmacht zur Vertretung vor Gericht“; „in dieser Verhandlung“) darauf schließen ließe, dass lediglich die Vertretung in der Verhandlung gewünscht ist, so geht aus der Vollmacht ein umfassender Vertretungswille hervor. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der Vertreter insbesondere dazu befugt sein soll, „alle erforderlichen und gebotenen Erklärungen“ abzugeben und im Namen der Klägerin „Unterlagen entgegenzunehmen und zu unterzeichnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist“. Hinzu kommt, dass bei anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten keine überzogenen Anforderungen an die Widergabe des Vertretungswillens zu stellen sind.

1.2. Die Klage auf Feststellung, dass das Beitragskonto ausgeglichen ist, ist unzulässig, da es der Klägerin am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Wie sich aus

§ 43 Abs. 2 VwGO ergibt, ist die Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Verpflichtungsklagen grundsätzlich subsidiär. Hierdurch wird insbesondere eine Umgehung der besonderen Sachentscheidungsvoraussetzung von Gestaltungs- und Verpflichtungsklage - etwa der Klagefrist - ausgeschlossen (::0::Rn. 14).

Soweit die Klägerin jedoch eine Feststellung des Ausgleichs ihres Beitragskontos begehrt, und damit offensichtlich der Ansicht ist, der etwaige von dem Beklagten in seinem System festgehaltene Zahlungsrückstand von nunmehr 16,00 Euro (hierzu 2.) sei nicht rechtens, hätte die Klägerin vorrangig mittels Anfechtungsklage gegen die ihr gegenüber erlassenen Festsetzungsbescheide vorgehen müssen.

2. Im Übrigen wäre die Feststellungsklage auch als unbegründet abzuweisen. Das Beitragskonto der Klägerin ist nicht ausgeglichen.

Nachdem die Klägerin die Zahlungen vom … November 2015 (228,88 Euro) und … Januar 2016 (52,50 Euro) vorgenommen hatte, reduzierte sich der Zahlungsrückstand auf nunmehr insgesamt 16,00 Euro. Hierbei kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Festsetzungsbescheide nicht an. Schließlich sind die Bescheide vom 2. Oktober 2015 und 2. November 2015 bestandskräftig geworden, weshalb die nicht angefochtenen Bescheide selbst den Rechtsgrund für den Zahlungsanspruch des Beklagten bilden.

Mit der Überweisung vom … November zahlte die Klägerin auf die rückständigen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich September 2015 (212,88 Euro). Der über die rückständigen Rundfunkgebühren hinausgehende Betrag von 16,00 Euro wurde nach § 13 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - mit den am 2. März und 2. Oktober 2015 festgesetzten Säumniszuschlägen verrechnet, sodass sich der Zahlungsrückstand von 236,88 Euro auf insgesamt 8,00 Euro reduzierte. Dieser Saldo ergibt sich daraus, dass die Klägerin keine Zahlung für den im bestandskräftigen Bescheid vom 2. November 2015 festgesetzten Säumniszuschlag leistete.

Mit der Zahlung vom … Januar kam die Klägerin den im Bescheid vom 3. Januar 2016 festgesetzten Rundfunkbeiträgen für Oktober bis Dezember 2015 nach, ohne jedoch den zusätzlich festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro auszugleichen. Dieser Zuschlag durfte durch den Beklagten auch festgesetzt werden (hierzu 3.2.) Somit ergibt sich in der Summe ein Fehlbetrag von 16,00 Euro

3. Die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid ist unbegründet.

Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die Klägerin mit dem Bescheid rechtmäßig zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen (2.1.) zzgl. eines Säumniszuschlags (2.2.) herangezogen.

3.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 (GVBl S. 258) i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 566). Im privaten Beriech war im streitgegenständlichen Zeitraum (Oktober 2015 bis einschließlich Dezember 2015) nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt seit dem 1. April 2015 17,50 Euro.

Die Festsetzung durch den Bescheid durfte erfolgen, weil die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV). Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer privaten Wohnung gewesen zu sein (§ 2 Abs. 1 RBStV). Ihrer daraus ergebenden Beitragspflicht kam sie zudem nicht bis zur Mitte November 2015 nach (§ 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV).

Entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Ansicht wurde der Festsetzungsbescheid auch nicht rechtswidrig, nachdem die Klägerin einen Betrag von 52,50 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum gezahlt hatte. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage bei einer gegen einen Festsetzungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier als der Zeitpunkt des Bescheiderlasses bzw. dessen Zustellung (VG München, U.v. 11.7.2016 - M 6 K 15.5114 -, juris Rn 39).

Der weiter von der Klägerin vorgetragene Einwand, der Klägerin seien vor Erlass des Festsetzungsbescheids keine weiteren Rechnungen mehr übermittelt worden, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheids unbeachtlich. Inwiefern sich aus dem - mittlerweile aufgehobenen (BGH, B.v. 11.6.2015 - I ZB 64/14) - Beschluss des Landgerichts Tübingen (B.v. 19.5.2014 - 5 T 81/14) etwas anderes ergeben soll, vermag die Klägerin nicht überzeugend darzulegen. Die Beitragspflicht sowie die Höhe des Beitrages ergeben sich bereits aus dem Gesetz. Die Rechnungstellung ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Festsetzungsbescheids, vgl. § 10 Abs. 5 RBStV. Eine Aussage über eine Pflicht zur Rechnungstellung lässt sich der Entscheidung auch nicht entnehmen. Die Rede ist lediglich von einem der Vollstreckung zwingend vorauszugehendem Beitragsbescheid (nunmehr Festsetzungsbescheid).

Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, wonach das Landgericht Tübingen festgestellt habe, eine nachträgliche Festsetzung sei rechtswidrig. Insofern liegt wohl seitens der Klägerin ein Missverständnis vor: Das Landgericht hat lediglich zum Vollstreckungsverfahren Stellung genommen. Danach muss einer Vollstreckung als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ein wirksamer Festsetzungsbescheid als Vollstreckungstitel vorausgehen (vgl. § 750 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ausdrücklich zulässig und sogar zwingend ist, vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.

3.2. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR beruht auf

§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin leistete ihre Rundfunkbeiträge erst am 12. Januar 2016 und damit nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit. Insofern war ein Säumniszuschlag von 8,00 Euro zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld festzusetzen, § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung.

4. Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.