Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 31. Aug. 2016 - M 26 K 15.1987

published on 31/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 31. Aug. 2016 - M 26 K 15.1987
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

Aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs gemäß § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom31. Dezember 2013 mit, dass der Kläger rückwirkend zum ... Januar 2013 unter der Beitragsnummer ... als beitragspflichtiger Wohnungsinhaber (sog. Wohnungsbeitrag) angemeldet wurde.

Am 2. Januar 2015 setzte der Beklagte per Gebühren-/Beitragsbescheid gegenüber dem Kläger für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2013 einen Betrag von a... Euro fest, bestehend aus b... Euro Rundfunkbeiträgen und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten.

Am 2. Februar 2015 erließ der Beklagte für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich September 2014 einen weiteren Festsetzungsbescheid in Höhe von d... Euro, bestehend aus 3 x e... Euro (jeweils vierteljährlich fälligen) Rundfunkbeiträgen und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten.

Am ... Februar 2015 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 10. Januar 2015 Widerspruch ein und begründete ihn mit den seines Erachtens im Bescheid enthaltenen formellen und materiellen Fehlern.

Mit Schreiben vom ... März 2015 (Eingang beim Beklagten: 4. März 2015) legte der Kläger zudem Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Februar 2015 ein und wiederholte seine bereits im Widerspruch vom 10. Februar 2015 angeführte Argumentation.

Mit dem Kläger am ... April 2015 zugestelltem Bescheid vom 8. April 2015 wies der Beklagte die Widersprüche vom 5. Februar 2015 und 3. März 2015 zurück.

Zur Erläuterung führte der Beklagte an, dass die Festsetzungsbescheide formell wie materiell rechtmäßig seien. Insbesondere sei der seit 1. Januar 2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er sei vereinbar mit höherrangigem Recht. Der Gesetzgeber hätte die erforderliche Regelungskompetenz gehabt, da es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen in Zuständigkeit der Bundesländer liegenden Beitrag handle.

Die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich sei bundesweit durch eine Vielzahl von Gerichten bereits bestätigt wurden, so u. a. auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, Entscheidung vom 5. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris).

Die gemäß § 2 Abs. 1 RBStV typisierend an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Beitragspflicht sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung - BV - und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Die damit eingeräumte Nutzungsmöglichkeit bzw. der daraus resultierende Vorteil rechtfertige den typisierend erhobenen Beitrag - ohne dass es auf das tatsächliche Vorhandensein bzw. die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts ankäme. Auch die einheitliche Höhe des Beitrags ohne Unterscheidung anhand von Geräteklasse sei sachlich gerechtfertigt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze auch nicht die (negative) Informationsfreiheit. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof verneine hier schon einen Eingriff in den Schutzbereich, jedenfalls sei dieser aber gerechtfertigt. Weder folge aus dem Grundrecht auf positive Informationsfreiheit ein Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen, noch sei erkennbar, inwieweit das Recht auf negative Informationsfreiheit durch eine Beitragspflicht tangiert sein soll.

Die informelle Selbstbestimmung werde durch die Anzeige- und Nachweispflichten nach § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV, das Auskunftsrecht gegenüber Dritten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV nicht verletzt (BayVerfGH a. a. O.).

Auch ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 101 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 Abs. 1 GG oder der Eigentumsfreiheit, Art. 103 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht erkennbar.

Eine Programmkritik vermöge nichts an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags zu ändern und führe nicht zur Entbindung von der Beitragspflicht (BVerfG, Urteil vom 25.März 2014 - 1 BvF 1/11 - NVzW 2014, 867).

Mit Eingang am ... Mai 2015 erhob der Kläger Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte

den Widerspruchsbescheid einschließlich der diesem zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide vom 02.01.2015 und vom 02.02.2015 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Kläger an, dass das deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkwesen über viele Jahrzehnte hinweg unter dem Aspekt der absoluten Freiwilligkeit der Teilnahme an ihm aufgebaut worden sei. Eine Umstellung dieses Systems zum Prinzip der verpflichtenden allgemeinen Finanzierung durch den Bürger könne nur über eine dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung genügende demokratische Willensbildung und Teilhabe der Bürger erfolgen. Dem genüge aber das Zustandekommen und das damit etablierte System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht. Insbesondere sei der Rundfunkrat nicht ausreichend demokratisch legitimiert. Bei einem jährlichen Haushaltsvolumen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von rund 8 Milliarden Euro, welches nun durch eine „Zwangsabgabe“ finanziert werden solle, müsse ein Verfahren eingehalten werden, welches die Entstehung eines Nebenstaates unbedingt vorbeuge.

Davon abgesehen enthalte der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst auch eklatante Mängel. § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV, der Betriebsstätten mit gottesdienstlichen Zwecken beitragsfrei stelle, sei von Bundesländern geschlossen worden, welche keine Staatskirche bzw. -religion hätten. Auch erschließe sich nicht, warum dieses Privileg nur für Betriebsstätten, aber nicht beispielsweise für Wohnungen gelten solle. Auch die Befreiung von Rundfunkveranstaltern und -anbietern in § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV erschließe sich nicht. Die Höhe des Beitrags sei eine unbillige Härte für Personen mit niedrigem Einkommen, was nicht zuletzt an den Befreiungen in § 4 RBStV liege.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen,

und verwies dazu auf seine im Widerspruchsbescheid vom 8. April 2015 getätigte Argumentation.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 einer Entscheidung per Gerichtsbescheid und der Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom ... Mai 2016 zur Entscheidung per Gerichtsbescheid gehört und widersprach dieser mit Schreiben vom ... Juni 2016. Mit Beschluss vom 30. August 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheids ergehen (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie zulässig, aber unbegründet ist.

1. Die Klage ist unbegründet, weil der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Kläger rechtmäßig zu Rundfunkbeiträgen herangezogen.

1.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) für 2013/2014 ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

1.2 Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen den Rundfunkbeitragsstaats sind nicht durchgreifend.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) u. a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar ist (Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris). Die Norm verstoßt nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe hat den Charakter einer Vorzugslast; dem steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit wird nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) ist ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt ist (Rn. 68). Der Freistaat Bayern hat mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich sind verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoßt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff werden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecken und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff.). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, sind in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und halten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2016 (Az. 6 C 6.15 - juris) diese Linie bestätigt und den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ebenfalls als verfassungs- bzw. rechtmäßig eingestuft. Die vom Kläger insofern erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen, zumal sie teilweise abstrakt-politisch bleiben, während sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit den vom Kläger angesprochenen Aspekten auseinandergesetzt hat. So hat es sich beispielsweise mit dem vom Kläger vorgebrachten Argument, dass eher niedrige Einkommen benachteiligt sind, befasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere auch die Situation von allein in einer Wohnung lebenden Beitragsschuldnern im Vergleich zu einer Mehrheit von Beitragsschuldnern, die gemeinsam in einer Wohnung leben, in den Blick genommen. Das Gericht sieht darin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben (Leitsatz Nr. 6). Zwar käme ein „Pro-Kopf-Beitrag“ als personenbezogener Maßstab anstelle des derzeitigen Wohnungsbeitrags in Betracht und hätte auch eine Absenkung des Beitrags für alleinige Inhaber einer Wohnung zur Folge (Rn. 45). Dennoch durften die Landesgesetzgeber den vorliegenden wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab für die Erhebung des Rundfunkbeitrags festlegen, weil ein personenbezogener Maßstab („Pro-Kopf-Beitrag“) einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht (Rn. 48). Gerade weil es sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrages um ein monatlich wiederkehrendes Massengeschäft handelt, das Millionen gleichgelagerter Sachverhalte betrifft, kommt dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Erhebung ein besonderes Gewicht zu (Rn. 47). Nach alledem ist die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht zu beanstanden, zumal der höheren Belastung alleinwohnender oder alleinerziehender Personen durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag die Entlastung von familiären Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsenen gegenübersteht (Rn. 48).

1.4 Auch die Ausführungen des Klägers zur fehlenden demokratischen Legitimierung des Rundfunkrates vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Die Länderparlamente, also auch der Bayerische Landtag, haben dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugestimmt. Damit wurde der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch das gemäß Bayerischer Verfassung zuständige und - im Rahmen der repräsentativen Demokratie - gewählte Verfassungsorgan verabschiedet. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entfaltet so unmittelbare (landes-)gesetzliche Wirkung. Die (angeblich an Demokratiedefiziten leidende) Zusammensetzung des Rundfunkrates hat insofern also keine Relevanz. Wieso der Befreiungstatbestand in § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, den offensichtlich aus sozialen bzw. gemeinwohlorientierten Gesichtspunkten heraus geschaffen wurde, auch für private Wohnungen gelten soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

1.5 Damit ist der Kläger als Inhaber einer Wohnung gemäß §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 bis 3 RBStV zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich verpflichtet. Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 RBStV sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

1.6 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Der vom Kläger noch im Widerspruchsverfahren zitierte Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 8. Januar 2015 (Az. 5 T 296/14 -, juris) führt zu keiner anderen Bewertung: Zum einen unterscheiden sich schon die den Verfahren zugrundeliegenden Bescheide: Anders als der Bescheid, über den das Landgericht zu befinden hatte, enthält der hier verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid beispielsweise die komplette Anschrift (wenn auch nicht die Rechtsform) des Beklagten im Briefkopf. Zum anderen hat mittlerweile der Bundesgerichtshof den o.g. Beschluss aufgehoben und inhaltlich der Rechtsauffassung des Landgerichts Tübingen widersprochen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15 - juris).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 21/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 /15 vom 21. Oktober 2015 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Ki
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.