Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 13. Aug. 2015 - M 24 K 14.5107
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 24 K 14.5107
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom 13. August 2015
24. Kammer
Sachgebiets-Nr. 600
Hauptpunkte: Erfolgreiche Klage; Länderübergreifende Umverteilung; Sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg
- Beklagter -
wegen länderübergreifender Umverteilung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 24. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin am 13. August 2015 folgenden Gerichtsbescheid:
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom ... Oktober 2014 verpflichtet, die Klägerin nach Nordrhein-Westfalen umzuverteilen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die ihren eigenen Angaben zufolge am ... 1944 geborene Klägerin ist kongolesische Staatsangehörige. Nach ihrer Asylantragstellung am 1. April 2014 wurde sie von der Regierung von Oberbayern einer Gemeinschaftsunterkunft in ... zugewiesen.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 bat der Bevollmächtigte der Klägerin beim Ausländeramt des Landratsamtes Miesbach, es der Klägerin in Ansehung ihrer Krankheitssituation zu ermöglichen, nach ... zu ihrer Tochter umverlegt zu werden, zumindest zu ermöglichen, dass sie in ein sich in ... befindendes Asylheim umverlegt werde.
Ausweislich eines augenfachärztlichen Attestes vom ... Juli 2014 (Bl. 18 d. A.) beträgt das Sehvermögen der Klägerin mit bester Korrektur auf dem rechten Auge 0,20 bis 0,25%. Auf dem linken Auge besteht nur mehr eine Lichtwahrnehmung.
Mit Schreiben vom 18. August 2014 wandte sich das Ausländeramt des Landratsamtes Miesbach sowohl an die Regierung von Oberbayern, Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber, als auch an den Beklagten und teilte mit, dass die Klägerin (auf einem Auge) nur noch ein Sehvermögen von 20% und auf dem anderen Auge nur noch eine Schwarz/Weiß-Wahrnehmung besitze. Um die Pflege der Klägerin sicherzustellen, wäre es von entscheidendem Vorteil, wenn ein Umzug zeitnah zu der Familie nach ... erfolgen könnte. Seitens des Landratsamtes Miesbach wurde ein Antrag auf Umverteilung und private Wohnsitznahme unter der Adresse der Tochter der Klägerin in ... gestellt.
Mit Schreiben vom 19. August 2014 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin dem Landratsamt Miesbach mit, dass die Tochter der Klägerin diese am 25. oder 26. August 2014 abholen und mit nach ... nehmen werde.
Mit Schreiben vom 22. August 2014 teilte das Landratsamt Miesbach dem Beklagten mit, dass der Klägerin ab dem 25. August 2014 bis auf Weiteres eine Verlassens-erlaubnis gemäß § 58 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ausgestellt werde, da - wie im Antrag vom 18. August 2014 erläutert - für die Klägerin ein Pflegebedarf bestehe, der durch die Familienangehörigen in ... geleistet werden könne. Um Zustimmung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG werde gebeten.
Mit Kurzmitteilung vom 24. September 2014 übermittelte der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer dem Beklagten den Umverteilungsantrag des Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. Mai 2014 mit der Bitte, als zuständige Behörde gemäß § 51 Abs. 2 AsylVfG zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 8. September 2014 forderte der Beklagte vom Bevollmächtigten der Klägerin diverse Unterlagen, wie ein Fachärztliches Attest bzgl. der angegebenen Erkrankung mit einer Stellungnahme zum Erfordernis einer ständigen Versorgung und Betreuung durch die angegebene Bezugsperson, eine schriftliche Erklärung der Antragstellerin, dass nur die von ihr angegebene Person die Versorgung und Betreuung übernehmen kann, einen Nachweis darüber, dass eine ständige Anwesenheit der angegebenen Person zur Versorgung und Betreuung erforderlich ist, einen Wohnungsnachweis der Betreuungsperson in Form eines Mietvertrages sowie eine Einverständniserklärung des Vermieters mit einer Untervermietung, eine Meldebescheinigung der Betreuungsperson, ausgestellt von der Meldebehörde der begehrten Zuweisungskommune und die gültigen Aufenthaltsdokumente der ausländischen Betreuungsperson.
Mit Schreiben vom 29. September 2014 bat der Bevollmächtigte der Klägerin den Beklagten um bevorzugte Bearbeitung, worauf dieser mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 auf die noch ausstehenden angeforderten Unterlagen verwies.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 übermittelte der Bevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten ein ärztliches Attest vom ... Oktober 2014, wonach der Tochter der Klägerin attestiert wurde, frei und gesund von ansteckenden Krankheiten und körperlich in der Lage zu sein, ihre Mutter zu pflegen. Zudem wurde ein vorläufiger Bewilligungsbescheid von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters ... vom ... September 2014 im Hinblick auf die Bedarfsgemeinschaft, zu der auch die Tochter der Klägerin gehört, vorgelegt. Ausweislich des zudem vorgelegten Personalausweises der Tochter der Klägerin besitzt diese die deutsche Staatsangehörigkeit. Dem vorgelegten Schreiben der Hausverwaltung der von der Tochter der Klägerin gemieteten Wohnung vom ... September 2014 ist zu entnehmen, dass die Eigentümerin der Wohnung mit einer Untervermietung nicht einverstanden ist, weshalb eine Untervermietung untersagt werde. Zudem wurde ein Auszug aus dem zugehörigen Mietvertrag und eine Meldebestätigung der Stadt ... betreffend die Tochter der Klägerin vorgelegt.
Mit Bescheid vom ... Oktober 2014, dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 29. Oktober 2014 zugestellt, lehnte der Beklagte den Umverteilungsantrag der Klägerin nach ... ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass, da ein Verwandtschaftsverhältnis der in §§ 50 Abs. 4 Satz 5, 51 Abs. 2 AsylVfG geforderten Art nicht vorliege, eine Umverteilung nur noch bei Vorliegen sonstiger humanitärer Gründe von vergleichbarem Gewicht in Betracht komme. Hierzu gehörten insbesondere medizinisch-therapeutische Gründe, wenn eine Behandlung am Ort der beantragten Zuweisung zwingend notwendig ist und Fahrten zum Behandlungsort im Einzelfall unzumutbar sein oder der Antragsteller infolge einer schweren Erkrankung dauerhaft auf die Hilfe angewiesen ist. Aus den vorgelegten, die Umverteilung begründenden Unterlagen, und der ärztlichen Bescheinigung vom ... Juli 2014 sei ersichtlich, dass die Augen der Klägerin erkrankt seien. Aus allem könne aber nicht geschlossen werden, dass die Umverteilung der Klägerin aus medizinischer Sicht unabweislich erforderlich sei. Zwar könne dem Umstand, dass ein Asylbewerber infolge seines Gesundheitszustandes auf die Unterstützung durch nahe Verwandte/Bekannte in besonderer Weise angewiesen sei, im Einzelfall ein ähnlich hohes Gewicht zukommen wie der Lebensgemeinschaft der in § 51 Abs. 1 AsylVfG genannten Personen. Dies setze jedoch voraus, dass schlüssig und glaubhaft gemacht werde, dass in gesundheitlicher Sicht eine dauerhafte Hilfe- und Pflegebedürftigkeit bestehe, die ausschließlich durch die angegebene Bezugsperson am Ort der beantragten Zuweisung sichergestellt werden könne. Ein fachärztliches Attest darüber, dass eine ausreichende und angemessene fachärztliche Versorgung und Betreuung am derzeitigen Aufenthaltsort nicht sichergestellt sei und die Klägerin zur Betreuung und Versorgung unbedingt nach ... umverteilt werden müsse, sei nicht vorgelegt worden. Betreffend die vorgetragene Erkrankung sei darauf hinzuweisen, dass im gesamten Bundesgebiet die medizinische Versorgung und Betreuung auch für Asylbewerber gewährleistet sei. Eine Erlaubnis, dass die Klägerin mit in die Wohnung ihrer Tochter ziehen dürfe, liege bis heute nicht vor. Andere humanitäre Gründe seien nicht ersichtlich und lägen nicht vor.
Mit Telefax vom 11. November 2014 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage mit dem Antrag,
unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom ... Oktober 2014, zugestellt am 29. Oktober 2014, die Beklagte zu verpflichten, antragsgemäß eine Umverteilung nach ... vorzunehmen.
Zur Begründung wurde auf die bisherigen Darstellungen Bezug genommen und weitere Belege übermittelt, die dem Beklagten nicht mehr zugeleitet werden konnten und welche ausweisen würden, dass die Klägerin unbedingt der Betreuung durch ihre Tochter bedürfe, und dies auch möglich sei. Eine Frist, bis zu der die von dem Beklagten angeforderten Unterlagen hätten vorgelegt werden müssen, sei nicht gesetzt worden. Die Klägerin werde möglichst kurzfristig noch weitere Unterlagen beibringen.
Neben den bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen war dem Klageschriftsatz ein augenfachärztlicher Bericht vom ... August 2014 beigefügt, in dem die Sehminderung der Klägerin festgestellt wurde, eine Terminbestätigung einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis vom ... November 2014 für den ... November 2014 und eine Erklärung der Klägerin, wonach sie gerne nur von ihrer in ... wohnenden Tochter gepflegt werden würde. Ihr jetziger Gesundheitszustand ermögliche ihr nicht, alleine ohne Betreuung zu leben.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2014 übermittelte der Bevollmächtigte der Klägerin ein weiteres Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom ... November 2014, wonach die Klägerin aufgrund der Erkrankungen „Art. Hypertonie, Gonarthrose, Wirbelsäulendegeneration und V. a. LVH“ auf Hilfe im Alltag angewiesen sei. Mit Schreiben vom 26. November 2014 legte der Bevollmächtigte der Klägerin eine Erklärung deren Tochter vom ... November 2014 vor, wonach sie sich bereit erkläre, ihrer Mutter unter die Arme zu greifen und ihre Hilfe anzubieten, sie zu betreuen, ihre Einkäufe zu erledigen, Arzttermine mit ihr wahrzunehmen und, wenn es nötig sei, ihren Haushalt zu machen.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Es sei verständlich, dass eine 70 Jahre alte Frau, die stark sehbehindert ist, Hilfe im Alltag benötige. Diese Hilfe könne aber auch von der Stadt ... oder sonstigen sozialen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Die Notwendigkeit einer ständigen Versorgung und Betreuung durch die Tochter sei nicht dargelegt worden. Zudem sei aus keiner der Unterlagen ersichtlich, dass die Tochter mit ihren vier Kindern willens und in der Lage sei, notwendige Hilfestellungen zu leisten. In der derzeitigen Wohnung sei das auch nicht möglich, da der Vermieter eine Untervermietung verweigert habe, und im Mietvertrag vereinbart worden sei, dass die Nutzung der Mietwohnung durch sechs Personen (Tochter, Ehemann und vier Kinder) erfolge.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage sei, ohne mehr oder weniger ständiger Hilfestellung alleine zu leben; insbesondere könne sie nicht in irgendeinem Asylheim weiterhin alleine leben. Die Klägerin sei nicht nur stark durch ihr Augenleiden eingeschränkt, sondern vor allen Dingen kaum noch gehfähig, was der Unterzeichner persönlich zur Kenntnis habe nehmen können. Die Klägerin sei bemüht, insoweit kurzfristig ein weiteres Attest einzuholen. Insbesondere werde angeregt, ein amtsärztliches Attest einzuholen, das sicher die gesundheitliche Situation der Klägerin belegen werde. Das Gericht möge insofern eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt bzw. die Amtsärztin der Stadt ... verfügen.
Zugleich wurde mit am 22. Januar 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 20. Januar 2015 beantragt, der Klägerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu gewähren. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wurde beigefügt und mitgeteilt, dass die Klägerin von ihrer Familie unterstützt werde, bei der sie nunmehr in ... lebe.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 wurde der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 6. Juli 2015, dem Bevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten jeweils am 21. Juli 2015 zugestellt, wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Klägerbevollmächtigte und der Beklagte erklärten jeweils ihr Einverständnis hierzu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte (Bl. 1-70) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
2. Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München (Landkreis Miesbach) zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der VwGO - AGVwGO - i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i. S.v. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil streitentscheidende Vorschrift § 51 AsylVfG ist.
Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 30. Juni 2015 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).
3. Gegenstand der Klage ist die Verpflichtung des Beklagten nach § 51 AsylVfG, die Klägerin nach Nordrhein-Westfalen umzuverteilen.
Das Gericht legt den Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten, eine Umverteilung nach „...“ vorzunehmen, als Verpflichtung nach § 51 AsylVfG auf Umverteilung nach Nordrhein-Westfalen aus (§ 88 VwGO).
4. Die insoweit verstandene Klage ist zulässig und begründet, da der Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2014 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) einen Anspruch auf Umverteilung nach Nordrhein-Westfalen nach § 51 Abs. 1 AsylVfG.
Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG, also von Ehegatten oder Lebenspartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Geht es dem Ausländer, wie vorliegend, um die Aufnahme von familiären Beziehungen außerhalb der Kernfamilie müssen diese ein vergleichbares Gewicht aufweisen. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Person auf die Lebenshilfe der anderen aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder sonstiger Gesichtspunkte besonderer Betreuungsbedürftigkeit angewiesen ist. Die Frage, ob sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten (BayVGH, B. v. 12.09.2002 - 25 ZB 02.31330 - juris).
So liegt es hier. Bei der Klägerin handelt es sich um eine 71jährige kongolesische Staatsangehörige, deren Sehvermögen - belegt durch ein augenfachärztliches Attest vom ... Juli 2014 (Bl. 18 der Behördenakte) - mit bester Korrektur auf dem rechten Auge 0,20 bis 0,25% beträgt, während auf dem linken Auge nur mehr eine Lichtwahrnehmung möglich ist. Den Ausführungen ihres Bevollmächtigten zufolge ist sie zudem kaum noch gehfähig. Auch wenn insoweit ein im Schriftsatz vom 20. Januar 2015 angekündigtes entsprechendes ärztliches Attest bislang nicht vorgelegt wurde, geht das Gericht von der Gebrechlichkeit der Klägerin aus, die es erfordert, dass sie sich zumindest in der Nähe ihrer Tochter aufhält. In dem im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 13. November 2014 vorgelegten ärztlichen Attest vom ... November 2014 wird der Klägerin insoweit Kniegelenksarthrose und eine Wirbelsäulendegeneration bescheinigt.
Liegen in der Person der Klägerin sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht i. S. v. § 51 Abs. 1 AsylVfG vor, hat der nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG zuständige Beklagte diesem Umstand durch länderübergreifende Umverteilung nach Nordrhein-Westfalen Rechnung zu tragen, wobei angesichts der persönlichen Situation der Klägerin eine Umverteilung zumindest in eine Gemeinschaftsunterkunft in die Nähe der Wohnung der Tochter in... geboten ist.
Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Entscheidung über die Verteilung in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 7.4.1999 - A 4 S 78/98 - juris Rn. 4, Hailbronner, AuslR, § 51 AsylVfG Rn. 16) oder ob ein Rechtsanspruch auf Umverteilung besteht (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 5). Denn in den von § 51 Abs. 1 AsylVfG erfassten Fallgestaltungen ist - so wie vorliegend - das der Behörde zustehende Ermessen in der Regel gebunden (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 7.4.1999, a. a. O., juris Rn. 4, VGH Baden-Württemberg, U. v. 2.2.2006 - A 12 S 929/05 - juris Rn. 17).
Nach § 52 AsylVfG wird die Aufnahme der Klägerin auf die nach § 45 AsylVfG für das Bundesland Nordrhein-Westfalen vorgesehene Quote angerechnet.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.