Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 21. Okt. 2016 - 15 A 3428/15 As SN
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. August 2015 verpflichtet, die Klägerin in das Bundesland Berlin umzuverteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten ihre asylrechtliche länderübergreifende Umverteilung von Mecklenburg-Vorpommern nach Berlin.
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Die Klägerin ist geboren […] 1942. Sie sei nach eigenen Angaben im März 2015 vor kriegerischen Auseinandersetzungen aus L. (Ukraine) nach Deutschland geflohen. Am 31. März 2015 stellte sie einen Asylantrag, über den noch nicht entschieden ist.
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Die Klägerin wurde nach Mecklenburg-Vorpommern erstverteilt und schließlich am 27. April 2015 in eine Aufnahmeeinrichtung nach Ludwigslust weiterverteilt. Unter dem 15. Mai 2016 beantragte sie ihre Umverteilung in das Bundesland Berlin. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass sie in Ludwigslust nicht betreut werde. Sie sei schwer erkrankt, habe ein schweres Knochen- und Gelenkleiden und sei herzkrank sowie infolge eines Schlaganfalls halbseitig gelähmt. Ihr Neffe, der Zeuge C. (geb. ... Dezember 1976) sei ihr einziger Verwandter. Er sei bereit, sie bei sich aufzunehmen und sie zu unterstützen. In seiner Wohnung stehe ihr genügend Wohnraum zur Verfügung. Auf seine Hilfe sei sie dringend angewiesen.
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Gestützt auf § 51 Abs. 1 AsylG lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 21. August 2015 diesen Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus: Es seien keine Gründe ersichtlich, die für eine Umverteilung sprächen. Der Wunsch der Klägerin, bei ihrem Neffen zu wohnen, sei verständlich, asylrechtlich aber nicht zu berücksichtigen. Die Erkrankungen seien nicht durch Atteste belegt. Es sei davon auszugehen, dass eine medizinische Betreuung der Klägerin auch in Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet sei. Der Neffe der Klägerin könne sie auch unterstützen, wenn sie weiterhin in Ludwigslust bleibe. Der Bescheid wurde der Klägerin durch Empfangsbekenntnis am 28. August 2015 zugestellt.
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Die Klägerin hat am 8. September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend ein fachorthopädisches Attest von D., Berlin vom 27. September 2015 vorlegt. Sie sei danach pflegebedürftig und u. a. im täglichen Leben dauerhaft auf Hilfe angewiesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Sie habe ihr Hab und Gut in der Ukraine verloren und benötige gerade jetzt eine vertraute familiäre Umgebung durch den Neffen und dessen Lebensgefährtin. Sie wohne jetzt seit 12. Juli 2016 vorläufig in Berlin Marzahn-Hellersdorf, solange das Wohnungsproblem nicht gelöst sei. Herr C. kümmere sich täglich um sie.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. August 2015 zu verpflichten, sie - die Klägerin - in seinen Zuständigkeitsbereich [= das Land Berlin] umzuverteilen.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides und trägt weiter vor, dass die Klägerin in der Ukraine in einem Haus gelebt und trotz ihrer Erkrankungen den Alltag selbst bewältigt habe. Das Attest beinhalte keinen Behandlungsansatz. Durch das vom Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingeholte amtsärztliche Gutachten sei erstmalig der Gesundheitszustand der Klägerin nachvollziehbar dokumentiert. Zudem wohne der Neffe in einer Ein-Raum-Wohnung einer sozialen Einrichtung. Weiter sei laut dem amtsärztlichen Gutachten eine Verwandte bei der Untersuchung anwesend gewesen. Nach dem Mietvertrag vom 22. Februar 2010 dürfe Herr C. nicht untervermieten.
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Das Gericht hat im Verfahren 15 B 3429/16 As SN über den Gesundheitszustand der Klägerin ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Auf das Ergebnis des Gutachtens vom 21. April 2016 des Gesundheitsamtes Ludwigslust-Parchim wird Bezug genommen. Die Amtsärztin befürwortet die Umverteilung der Klägerin nach Berlin. Ferner hat das Gericht Herrn C. als Zeugen hinsichtlich seiner Beziehung zur Klägerin und den Möglichkeiten der Unterbringung der Klägerin in Berlin vernommen. Wegen der Einzelheiten der Vernehmung wird auf den Inhalt der Niederschrift Bezug genommen.
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Durch Beschluss vom 24. Mai 2016 - 15 B 3429/15 As SN - hat das Gericht dem Eilantrag der Klägerin im Verfahren stattgegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden.
II.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung der Umverteilung der Klägerin nach Berlin ist rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat hierauf Anspruch.
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1. Zwar hat ein Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 des Asylgesetzes [AsylG]). Nach § 51 Abs. 1 AsylG ist bei der länderübergreifenden Verteilung der Haushaltgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen. Zu den letzteren Gründen gehören auch Krankheitsgründe, da das Recht auf körperliche Unversehrtheit im Grundgesetz durch Art. 2 Abs. 2 verbürgt ist. Diese Gründe können zu einer Ermessensreduzierung führen.
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Vgl. VG Dresden, Urteil vom 06. August 2003 – 14 A 30460/02.A –, juris Rn. 15;VG Lüneburg, Urteil vom 13. Oktober 2004 – 1 A 271/04 –, juris Rn. 20; VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2013 – 3 B 693/12 As –, juris Rn. 24; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 5, § 50 Rn. 37; Keßler, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylG, § 51 Rn. 10, 27 mwN.
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Geht es dem Asylbewerber um die Aufnahme von familiären Beziehungen außerhalb der Kernfamilie, müssen diese ein vergleichbares Gewicht aufweisen. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Person auf die Lebenshilfe der anderen aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder sonstiger Gesichtspunkte besonderer Betreuungsbedürftigkeit angewiesen ist. Die Frage, ob sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich dabei nur einzelfallbezogen beantworten.
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So auch VG München, Gerichtsbescheid vom 13. August 2015 – M 24 K 14.5107 –, juris Rn. 33 unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 12. September 2002 – 25 ZB 02.31330 – juris Rn. 1.
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2. Bei Beachtung dieser Vorgaben liegen im vorliegenden Fall humanitäre Gründe vor, die eine Umverteilung der Klägerin nach Berlin rechtfertigen.
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a) Die am […] 1942 geborene Klägerin leidet an verschiedenen fachorthopädisch behandelten Erkrankungen, wie sich aus Attest des Facharztes für Orthopädie Sch., Berlin ergibt. Insbesondere ist die Klägerin aber nach der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises Ludwigslust-Parchim vom 21. April 2016 nach einem embolischen Hirninfarkt (Schlaganfall) bei persönlichen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen. Aufgrund von krankheitsbedingten Bewegungseinschränkungen seien diese Tätigkeiten nicht mehr möglich. Die Amtsärztin hat die Umverteilung der Klägerin nach Berlin daher befürwortet. In Berlin lebt der Großneffe der Klägerin, der Zeuge C., der nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin bereit sei, diese bei sich aufzunehmen. Es ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Großneffe nicht bereit wäre, die Klägerin bei sich aufzunehmen und bei den täglichen Verrichtungen zu helfen. Der weitere Vortrag des Beklagten, es sei davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrer Unterkunft in Ludwigslust entsprechende Hilfe zuteil werde, der dem gegenteiligen Vortrag der Klägerin widerspricht, ist nicht näher substantiiert worden.
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b) Das Gericht geht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Angaben der Klägerin bezüglich der Gründe der Umverteilung im Wesentlichen zutreffen. Aus der Tatsache, dass die Klägerin sich in ihrer Heimat noch zu helfen wusste, folgt nicht, dass sie in Deutschland nicht auf Hilfe angewiesen ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, nach ihrem Schlaganfall im Jahre 2001 jahrelang bettlägerig gewesen und auf die Hilfe von Nachbarn angewiesen gewesen zu sein. Sie hat weiter dargelegt, dass sie sich in Berlin nicht unter ihrer Meldeanschrift aufhalte, sondern in der Wohnung des Zeugen, bei dem es sich um ihren Großneffen handele. Dies sei dem Umstand zu verdanken, dass die Hausverwaltung des Großneffen keine entsprechende Meldebescheinigung habe ausstellen wollen. Er und seine Freundin versorgten sie auch.
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Diese Angaben hat der Zeuge bei seiner Vernehmung bestätigt und glaubhaft ausgeführt, dass die Klägerin derzeit in seiner Wohnung wohnt. Er lebe bei seiner Freundin, die 10 Minuten von seiner Wohnung entfernt wohne.
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c) Im Übrigen bietet das Gesetz keine Handhabe, ausreichende Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeiten regelmäßig im Einzelnen zu überprüfen. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen der länderübergreifenden Umverteilung vor, hat der nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG zuständige Beklagte diesem Umstand durch länderübergreifende Umverteilung nach Berlin Rechnung zu tragen. Soweit eine Unterbringung und/oder Versorgung der Klägerin in der Wohnung des Zeugen (etwa wegen Problemen mit dem Vermieter) nicht (mehr) möglich sein sollte, müsste für eine anderweitige Unterbringung Sorge getragen werden, die die weitere Betreuung der Klägerin durch ihren Großneffen gewährleistet. Dazu wäre ggf. ein Antrag auf Wohnsitzwechsel bei dem Beklagten zu stellen. Für das Gericht ist maßgebend, dass nach seiner Überzeugung die erforderlichen Hilfestellungen durch den Zeugen (und dessen Freundin) sichergestellt sind.
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Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation VG München, Gerichtsbescheid vom 13. November 2015 – M 24 K 15.2129, M 24 K M 24 K 15.2130 –, juris Rn. 32.
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Dass die Klägerin bei ihrer Umverteilung nach Berlin in unzumutbare oder menschenunwürdige Lebensverhältnisse geraten würde, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine Ein-Raum-Wohnung erscheint für die Klägerin jedenfalls als ausreichend.
III.
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Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte als Unterliegender zu tragen.
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(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und - 5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.