Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 22. Dez. 2014 - M 12 K 14.260

published on 22/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 22. Dez. 2014 - M 12 K 14.260
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013, mit dem die Beklagte den Kläger zur Tragung der Bestattungskosten für die Bestattung seines Onkels, Herrn ..., in Höhe von 970,16 Euro in Anspruch nimmt.

Der am ... Januar 2010 in München verstorbene ... war der Halbbruder des vorverstorbenen Vaters des Klägers (gemeinsame Mutter: ...). Er stand zuletzt unter Betreuung durch Rechtsanwältin ...

Die Beklagte wurde am ... Januar 2010 durch den städtischen Bestattungsdienst über den Tod von Herrn ... in Kenntnis gesetzt und gebeten, eine Bestattung von Amts wegen anzuordnen, da sich bislang niemand um die Bestattung gekümmert hatte. Sie versuchte daraufhin, Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln, indem sie u. a. Telefonate mit der ehemaligen Betreuerin des Verstorbenen und seiner Nachbarin führte und im Rahmen der Amtshilfe das Standesamt und das Meldeamt der Geburtsstadt des Verstorbenen um Auskünfte aus dem Geburtenbuch und dem Melderegister bat. Die eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass der Verstorbene kinderlos geblieben war und zwei vollbürtige Brüder und einen Halbbruder hatte, die bereits vorverstorben waren. Schließlich wurden der Kläger und seine Schwester, die Klägerin im Verfahren M 12 K ..., als Kinder des Halbbruders des Verstorbenen ermittelt.

Mit inhaltsgleichen Schreiben vom ... Januar 2010 forderte die Beklagte den Kläger und seine Schwester unter Hinweis auf die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht auf, spätestens bis zum ... Februar 2010 die Bestattung zu veranlassen.

Am ... Januar 2010 gelang es der Beklagten im Zuge weiterer Ermittlungen Herrn ... als weiteren Neffen des Verstorben zu ermitteln. Dieser wurde mit Schreiben vom ... Februar 2010 ebenfalls um die Erteilung eines Bestattungsauftrages gebeten.

Mit Schreiben vom ... Februar 2010 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, der Kläger und seine Schwester würden das Erbe ausschlagen. Die Beklagte müsse sich an die Betreuerin des Verstorbenen wenden. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom ... Februar 2010 mit, dass eine eventuelle Erbausschlagung für die Bestattungspflicht keine Rolle spiele und der gesetzliche Betreuer nicht zu dem bestattungspflichtigen Personenkreis gehöre. Zudem habe die Betreuung mit dem Tode von Herrn ... geendet. Die Beklagte fordere den Kläger und seine Schwester deshalb letztmals auf, sich bis ... Februar 2010 um die Beerdigung zu kümmern.

Am ... Februar 2010 lehnte auch Herr ... die Erteilung eines Bestattungsauftrages ab und verwies auf gesundheitliche und finanzielle Gründe.

Nachdem keiner der angeschriebenen Angehörigen bis zum ... Februar 2010 die Bestattung des Verstorbenen veranlasst hatte, ordnete die Beklagte am ... Februar 2010 von Amts wegen die Bestattung in Form einer Feuerbestattung an. Die hierdurch entstandenen Bestattungskosten beliefen sich auf insgesamt 2.242,00 Euro.

Am ... März 2010 teilte die ehemalige Betreuerin des Verstorbenen mit, dass der Verstorbene ein Girokonto bei der ...bank mit einem Kontostand von 832,48 Euro hinterlassen habe. Am ... Juni 2010 überwies die ...bank nach Aufforderung durch die Beklagte vom ... Juni 2010 das Restguthaben in Höhe von 786,75 Euro. Weiteres Vermögen wurde nach Auskunft des Amtsgerichts München - Abteilung für Nachlasssachen - nicht hinterlassen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2011 teilte die Beklagte den Angehörigen mit, dass beabsichtigt werde, sie im Hinblick auf den noch offenen Restbetrag in Höhe von 1.455,25 Euro in Anspruch zu nehmen. Den Angehörigen wurde Gelegenheit gegeben, sich bis ... März 2011 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.

Am ... März 2011 überwies Herr ... ein Drittel des offenen Restbetrages in Höhe von 485,09 Euro an die Beklagte.

Der Klägerbevollmächtigte erklärte mit Schreiben vom ... April 2011, dass der Kläger und seine Schwester keine Kenntnis von einer Bestattungspflicht gehabt hätten und ihr insoweit auch nicht hätten nachkommen können. Der Kläger und seine Schwester hätten das Erbe ausgeschlagen. Der Verstorbene habe unter Betreuung gestanden.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom ... Mai 2011 darauf hin, dass die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, identisch sei. Der Kläger habe aufgrund der Schreiben vom ... Januar 2010 und ... Februar Kenntnis davon gehabt, dass ihn als Neffen des Verstorbenen eine Bestattungspflicht treffe.

Mit Schreiben vom ... November 2013 teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, eine Durchsicht der Akten aus dem Sterbejahr 2010 habe ergeben, dass sich die Beklagte seit dem Schreiben vom ... Mai 2011 nicht mehr mit dem Kläger und seiner Schwester in Verbindung gesetzt habe. Da die Bestattungskosten nicht bezahlt worden seien, werde in Kürze ein kostenpflichtiger Bescheid erlassen.

Mit streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom ... Dezember 2013, zugestellt am selben Tag, nahm die Beklagte den Kläger zur Tragung der noch offenen Bestattungskosten in Höhe von 970,16 Euro in Anspruch.

Die Beklagte begründete ihre Forderung im Wesentlichen wie folgt: Rechtsgrundlage für den Bescheid seien Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG sowie §§ 1 und 2 der Friedhofsgebührensatzung. Die geltend gemachte Forderung unterliege der gesamtschuldnerischen Haftung. Als Neffe des Verstorbenen sei der Kläger bestattungspflichtiger Angehöriger i. S. v. Art. 15 Abs. 1 BestG, § 15 Satz 1 BestV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g) BestV. Da der Kläger seiner Bestattungspflicht trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht nachgekommen sei, hätte die Beklagte als Ordnungsbehörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung Sorge tragen müssen. Als nächster Angehöriger sei der Kläger verpflichtet, die durch die Ersatzvornahme entstandenen Bestattungskosten zu tragen. Von der Kostenforderung habe auch nicht abgesehen werden können, da das nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG bestehende Ermessen der Beklagten schon aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO) in der Regel auf Null reduziert sei. Eine Härtefallregelung sei weder im Bestattungsgesetz noch in der Bestattungsverordnung vorgesehen. Zumutbarkeitserwägungen im Rahmen der Kostentragung wie beispielweise die persönliche Nähe zum Verstorbenen, wirtschaftliche Gründe oder der Verwandtschaftsgrad seien nur im Verhältnis zum Sozialhilfeträger relevant, wenn die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII beantragt worden sei.

Die Schwester des Klägers wurde mit Bescheid vom ... Dezember 2013 ebenfalls zur Tragung der noch offenen Bestattungskosten in Höhe von 970,16 Euro in Anspruch genommen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom ... Januar 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte aus, zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen bestehe bereits kein einschlägiges Verwandtschaftsverhältnis. Der Verstorbene sei nur der Stiefonkel des Klägers gewesen. Der Bescheid der Beklagten enthalte keinerlei Hinweis auf das Betreuungsverhältnis, unter dem der Verstorbene gestanden habe. Es werde bestritten, dass aus dem Nachlass nur 786,05 Euro für die Bestattungskosten hätten entnommen werden können. Von der Entnahme des Geldes aus dem Nachlass habe der Kläger darüber hinaus erst durch den streitgegenständlichen Bescheid Kenntnis erlangt. Die Beklagte hätte sich zunächst vorrangig um Kompensation der Bestattungskosten aus dem Nachlass bemühen müssen. Die Beklagte sei deshalb ermessensfehlerhaft vorgegangen bzw. habe ihr Ermessen erst gar nicht ausgeübt. Ebenso wenig enthalte der Bescheid Angaben darüber, ob die Beklagte versucht habe, weitere Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln, die in einem näheren Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen stünden als der Kläger und seine Schwester. Auch hierin liege ein Ermessensverstoß, der zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides führe.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid sei auf Grundlage von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG rechtmäßig ergangen, da die Voraussetzungen für eine behördliche Anordnung der Bestattung vorgelegen hätten. Auch halbbürtige Geschwister seien Verwandte nach § 1589 BGB, so dass auch deren Kinder gem. § 15 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g BestV bestattungspflichtig seien. Betreuer seien dagegen nach dem Bestattungsrecht nicht verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Das Betreuungsverhältnis habe mit dem Tod des Betreuten geendet. Die Suche nach eventuell weiteren Verwandten durch die Beklagte sei nicht veranlasst gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört.

1. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Leistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-.

1.1. Der streitgegenständliche Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz -BestG-. Danach kann die Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung des Verstorbenen Sorge tragen musste, weil der nach § 15 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsverordnung -BestV- Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend gewesen sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

a) Der Kläger ist bestattungspflichtiger Angehöriger im Sinne von § 15 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g) BestV. Danach gehören auch die Kinder der Geschwister des Verstorben zum Kreis der bestattungspflichtigen Personen. Der Kläger ist der Sohn des Halbbruders des Verstorbenen und als dessen halbbürtiger Neffe damit bestattungspflichtiger Angehöriger im Sinne der Bestattungsverordnung. Der Umstand, dass der Vater des Klägers und der Verstorbene nur Halbgeschwister waren, ändert nichts am bestehenden Verwandtschaftsverhältnis. Beide Brüder waren über die gemeinsame Mutter in der Seitenlinie miteinander verwandt im Sinne von § 1589 Satz 2 BGB (vgl. Brudermüller in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 1589 Rn. 1). Auch dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g) BestV lässt sich keine Differenzierung zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern entnehmen.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte hätte versuchen müssen, weitere Angehörige zu ermitteln, die in einem näheren Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen stehen, geht fehl. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen sind gemäß § 15 Satz 1 BestV unbeschadet ihres Grades der Verwandtschaft oder Schwägerschaft gleichzeitig verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Mit der Neufassung der BestV vom 1. März 2001 ist die bis dahin geltende Regelung, wonach ein Angehöriger nur dann bestattungspflichtig war, wenn der in der Reihenfolge früher genannte Angehörige nicht vorhanden oder verhindert war, entfallen (Drescher in Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand April 2014, Kapitel 6, Erl. B6, Rn. 50). Zwar soll die Gemeinde bei der Bestimmung des nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG verpflichteten Angehörigen den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen, § 15 Satz 2 BestV. Die Vorgaben von § 15 Satz 2 BestV sind dabei nicht nur bei der Bestimmung des Bestattungspflichtigen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG, sondern auch bei der Heranziehung des Bestattungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zu berücksichtigen. Auch bei der Geltendmachung der im Rahmen der Ersatzvornahme angefallenen Kosten soll die Gemeinde daher auf den Grad der Verwandtschaft abstellen. Da der Verstorbene kinderlos geblieben war und seine Eltern und Geschwister vorverstorben waren, fehlen vorliegend Anhaltspunkte dafür, dass weitere Verwandte des Verstorbenen, die mit diesem näher verwandt waren, vorhanden sind. Die Beklagte ist darüber hinaus auch nicht verpflichtet, jede denkbare Ermittlung bzgl. weiterer Bestattungsverpflichteter anzustellen. Eine solche Verpflichtung würde im Widerspruch zur Intention des Bestattungsrechts stehen, da langwierige Ermittlungen die Bestattung unter Beachtung der sich aus § 19 BestV ergebenden Bestattungsfrist unnötig verzögern würden (vgl. Drescher in Klingshirn/Drescher/Thimet, a. a. O., Kapitel 6, Erl. B6, Rn. 51). Die Beklagte kann sich deshalb auf die ihr zumutbaren Maßnahmen beschränkten (vgl. Klingshirn in Klingshirn/Drescher/Thimet, a. a. O., Erl. XIX, Rn. 4). Diesen Anforderungen hat die Beklagte hier Genüge getan, indem sie nach der Mitteilung über den Tod von Herrn ... umfangreiche Ermittlungen einleitete und u. a. versuchte, mit der ehemaligen Betreuerin des Verstorbenen und seiner Nachbarin in Kontakt zu treten und um Auskünfte aus dem Geburtenbuch und dem Melderegister ersuchte. Weitergehende Ermittlungen waren vorliegend nicht veranlasst.

Entgegen der Auffassung des Klägers gehört die ehemalige Betreuerin des Verstorbenen dagegen nicht zu den gesetzlich vorgesehenen bestattungspflichtigen Personen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BestG kann durch Rechtsverordnung festgelegt werden, welche der in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BestG genannten Personen bestattungspflichtig sind. Von dieser Ermächtigung wurde in der BestV Gebrauch gemacht und in § 15 Satz 1 BestV der Kreis der bestattungspflichtigen Personen auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 BestV aufgeführten Angehörigen beschränkt.

b) Die Beklagte hat die Bestattung von Herrn ... in Auftrag gegeben, da weder der Kläger noch seine Schwester oder Herr ... ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben haben, selbst für die Bestattung zu sorgen. Mit Schreiben vom ... Januar 2010 und ... Februar 2010 waren der Kläger, seine Schwester und Herr ... als nächste ermittelbare Verwandte des Verstorbenen von der Beklagten über ihre Bestattungspflicht in Kenntnis gesetzt und aufgefordert worden, bis spätestens ... Februar 2010 bzw. ... Februar 2010 die Bestattung ihres Onkels zu veranlassen. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte mit Schreiben vom ... Februar 2010 die Beklagte darauf verwiesen, sich im Hinblick auf die Erteilung eines Bestattungsauftrages an die ehemalige Betreuerin des Verstorbenen zu wenden und damit die fehlende Bereitschaft des Klägers und seiner Schwester zum Ausdruck gebracht, für die Bestattung von Herrn ... Sorge zu tragen. Auf das Schreiben der Beklagten vom ... Februar 2010, in dem die Beklagte darauf hinwies, dass die Betreuerin nicht zum Kreis der bestattungspflichtigen Personen gehöre, und der Kläger und seine Schwester letztmals aufgefordert wurden, sich bis zum ... Februar 2010 um die Beerdigung zu kümmern, erfolgte keine Reaktion. Herr ... hatte mit Schreiben vom ... Februar 2010 es aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen ebenfalls abgelehnt, einen Bestattungsauftrag zu erteilen.

1.2. Die Tatsache, dass der Kläger die Erbschaft ausgeschlagen hat, steht der Kostenforderung nicht entgegen. Die Ausschlagung einer Erbschaft führt nur zu einer Befreiung des Erben von solchen Verbindlichkeiten, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus einem anderen Rechtsgrund werden von der Ausschlagung der Erbschaft dagegen nicht berührt (OVG Saarland, U.v. 27. 12. 2007 - 1 A 40/07 - juris). Die Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflichten stellen öffentlich-rechtliche Pflichten dar, die durch das Zivilrecht nicht verdrängt werden (BVerwG, B.v. 19. 8. 1994 - 1 B 149/94 -juris Rn.5). Die Bestattungspflicht wurzelt im Sicherheits- und Ordnungsrecht und soll sicherstellen, dass der Verstorbene möglichst rasch bestattet wird (Drescher in Klingshirn/Drescher/Thimet, a. a. O., Erl. B6 Rn. 43). Erwägungen, wer der endgültig Kostentragungspflichtige ist, spielen dabei ebenso wenig eine Rolle wie die familiären Bindungen zum Verstorbenen. Für den öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist deshalb nicht maßgebend, ob der Kläger zugleich auch Erbe seines verstorbenen Onkels geworden ist.

Aus demselben Grunde kommt es vorliegend auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Verstorbene außer seinem Girokonto weiteres Vermögen hinterlassen hat. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür fehlen, dass Herr ... weiteres Vermögen hinterlassen hat, obliegt es vorliegend dem Kläger und nicht der Beklagten, ggf. zivilrechtliche Regressansprüche gegenüber dem Erben geltend zu machen und zu diesem Zweck weitergehende Nachforschungen zu betreiben, ob der Verstorbene weiteres Vermögen hinterlassen hat.

1.3. Die Ermessensausübung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 VwGO. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Es handelt sich vorliegend um einen Fall des sog. intendierten Ermessens, d. h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessenfehlerfrei (vgl. BayVGH, B.v. 9. 6. 2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 6). Hintergrund der gesetzlichen Regelung in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1, 15 BestV ist der Gedanke, dass die in diesen Vorschriften genannten Angehörigen dem Verstorbenen aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher stehen als die Allgemeinheit. Aus diesem Grunde obliegt es vorrangig den Angehörigen, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Ermessenserwägungen sind daher nur im Falle außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, angezeigt. Solche außergewöhnlichen Umstände könnten beispielsweise bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen angenommen werden (HessVGH, U.v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - juris; BayVGH, U.v. 17. 1. 2013 - 4 ZB 12.2374 - juris Rn. 7). Umstände, die die Annahme eines solchen besonderen Ausnahmefalles rechtfertigen könnten, wurden vorliegend nicht vorgetragen. Ein atypischer Fall lässt sich insbesondere nicht aus einem etwaigen fehlenden Kontakt des Klägers mit seinem Onkel herleiten.

1.4. Auch die Entscheidung, den Kläger als Schuldner heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Als Neffen bzw. Nichte des Verstorbenen sind der Kläger, seine Schwester und Herr ... im selben Grad mit dem Verstorbenen verwandt, § 15 Satz 2 BestV. Der Umstand, dass der Vater des Klägers der Halbbruder des Verstorbenen war, ändert nichts an seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu diesem (s.o.). Gleichrangig Pflichtige sind Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Die Entscheidung, welchen von mehreren Gesamtschuldner die Beklagte heranzieht, fällt in ihren weiten Ermessenspielraum. Grenzen ergeben sich lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unrichtigkeiten. Ausreichend ist deshalb, wenn die Wahl des Schuldners unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667; VG München, U.v. 30.9.2004 - M 10 K 04.2800 - juris). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Schuldnerauswahl der Beklagten vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Herr ... hat bereits ein Drittel der Bestattungskosten gezahlt und auf seine finanziell angespannte Lage als auch seine gesundheitlichen Schwierigkeiten hingewiesen. Insoweit handelt die Beklagte nicht willkürlich, wenn sie sich im Hinblick auf den noch offenen Restbetrag an den solventen Kläger und dessen Schwester hält.

Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte beide Geschwister in zwei getrennten Bescheiden jeweils in voller Höhe des noch offenen Rechnungsbetrages in Anspruch genommen hat. Die Beklagte hat ein Wahlrecht, ob sie beide Gesamtschuldner anteilig oder in voller Höhe in Anspruch nimmt oder ob sie sich nur an einen der Gesamtschuldner wegen ihrer Forderung wendet (vgl. Beck‘sche Online-Kommentar BGB, § 421 Rn. 11). Als Gläubigerin kann die Beklagte die Leistung zwar insgesamt nur einmal beanspruchen; der Kläger und seine Schwester sind vor einem Rechtsmissbrauch durch die Beklagte jedoch rechtlich dadurch geschützt, dass die Zahlung des Restbetrages der Bestattungskosten durch einen der Gesamtschuldner nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den andern Gesamtschuldner wirkt und die Forderung gegenüber beiden Gesamtschuldner zum Erlöschen bringt.

1.5. Einwände gegen die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Bestattungskosten wurden nicht erhoben. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.

Aus alledem ergibt sich, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 27/12/2007 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 50/06 - wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil is
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published on 22/12/2014 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.259 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2014 12. Kammer M 12 K 14.259 Sachgebiets-Nr. 146 Hauptpunkte: Gerichtsbeschei
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Annotations

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.