Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 26. März 2018 - M 10 K 15.542

published on 26/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 26. März 2018 - M 10 K 15.542
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Gericht

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Tenor

I. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2015 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Abfallgebührenbescheid.

Der Kläger ist mit W... und E... als Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet des Beklagten im Grundbuch eingetragen.

Der Beklagte betreibt für sein Gemeindegebiet in Zusammenarbeit mit dem Landkreis ... eine öffentliche Abfallwirtschafts- und Abfallentsorgungseinrichtung auf der Grundlage seiner jeweils gültigen Abfallwirtschaftssatzung (AWS), für deren Benutzung er Gebühren nach Maßgabe seiner jeweiligen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung erhebt (AbfGebS). Gebührenschuldner ist nach der aktuellen Satzungsfassung vom 4. November 2014, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen des Beklagten und des Landkreises ... benutzt (§ 2 Abs. 1 AbfGebS). Nach § 2 Abs. 2 AbfGebS gilt bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte der an die Abfallentsorgung der Gemeinde angeschlossenen Grundstücke als Benutzer.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 setzte der Beklagte für das Jahr 2015 Müllgebühren in Höhe von 145,20 EUR fest. Der Bescheid ist (nur) an den Kläger adressiert. Unter der Überschrift „Bescheid“ und der Adresse des streitgegenständlichen Grundstücks findet sich die Zeile „Pflichtiger: L..., W... und E... Grundstücksgemeinschaft“. Unten auf der Seite findet sich der Hinweis: „Zahlungspflichtig: L..., W... und E... Grundstücksgemeinschaft. Nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens.“

Am 11. Februar 2015 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Müllgebührenbescheid vom 8. Januar 2015 aufzuheben.

Der Kläger hat umfassende Akteneinsicht verlangt, um seine Klage begründen zu können.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 und 27. Juni 2016 stellte der Kläger einen Antrag, drei näher bezeichnete Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass wegen der Diskrepanz des genannten Zahlungspflichtigen und der Grundstückseigentümer in Betracht komme, dass der Gebührenbescheid rechtswidrig ist.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 18. Januar 2018 mitgeteilt, die vom Gericht aufgeworfene Frage sei in ähnlicher Form bereits Gegenstand einer mündlichen Verhandlung im Jahr 2011 gewesen. Im damals streitgegenständlichen Gebührenbescheid sei als Pflichtige E... genannt gewesen. Laut Verhandlungsprotokoll hätten sowohl der Kläger als auch der Beklagtenvertreter den Kläger als Gebührenschuldner angesehen. Der Gebührenbescheid sei an den Kläger adressiert. Die Grundstückseigentümer seien eine Familie und keine Gesellschaft. Der Kläger habe den Beklagten vor einiger Zeit gebeten, seine Bescheide an ihn und nicht mehr an seine betagte Mutter oder seinen auswärts lebenden Bruder zu adressieren. Es bestehe kein Zweifel, dass der Kläger im Bescheid zutreffend als Gebührenschuldner benannt sei.

Der Bevollmächtigte des Beklagten führte aus, die Grundstückseigentümer bildeten eine Grundstücksgemeinschaft gemäß § 741 BGB. Der Kläger sei Zustellungsadressat des Bescheids und auch alleiniger Inhaltsadressat. Aus der Benennung der Grundstücksgemeinschaft könne nichts anderes gefolgert werden. Es würden insofern nur die nach dem Gesetz Abgabepflichtigen aufgeführt.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 hat der Kläger ausgeführt, er sei zweifelsfrei Bekanntgabeadressat des streitgegenständlichen Müllgebührenbescheids. Bei Zweifeln komme es nicht auf die Ansicht eines außenstehenden Dritten an, sondern darauf, wie der Betroffene den Verwaltungsakt verstehen musste. Es sei zu berücksichtigen, dass dieselbe Kammer des Verwaltungsgerichts bereits in einem ähnlich gelagerten Fall davon ausgegangen sei, der Kläger sei Inhaltsadressat. Die geänderte Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei dem Kläger als juristischem Laien nicht bekannt gewesen.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 30. Januar 2018 zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg. Die Gebührenfestsetzung mit Bescheid vom 8. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 84 Abs. 1 VwGO).

2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt unabhängig davon, dass sich der Bescheid an die Miteigentümergemeinschaft als solche richtet und er damit den Rechtswirkungen des Bescheids nicht unterworfen ist. Denn die Garantie effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet, dem im Adressfeld genannten Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, den Rechtsschein eines ihn belastenden Verwaltungsaktes einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, das Risiko zu tragen, einen ihn belastenden Verwaltungsakt bestandskräftig werden zu lassen beziehungsweise umgekehrt die Kosten einer erfolglosen Klage gegen den einen anderen belastenden Verwaltungsakt zu übernehmen.

Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht.

3. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 8. Januar 2015 ist rechtswidrig, da er den falschen Pflichtigen zur Zahlung der Gebühren heranzieht.

Dem Bescheid ist durch Auslegung zu entnehmen, dass als Gebührenschuldnerin eine aus dem Kläger sowie W... und E... bestehende Gemeinschaft herangezogen werden soll (dazu unter a.). Sie schuldet die Müllgebühren jedoch nicht (dazu unter b.). Der Bescheid ist somit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (dazu unter c.); die Klage hat in der Sache Erfolg (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Der Bescheid vom 8. Januar 2015 setzt die Gebührenpflicht gegenüber dem Kläger sowie W... und E... als Gemeinschaft fest. Dies ergibt die Auslegung.

Die Auslegung eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach dem objektive Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts (Von Alemann/Scheffczyk in BeckOK VwVfG § 35 Rn. 46). Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG, B.v. 30.6.2011 - 3 B 87/10 - juris). Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - juris). Bei Auslegungszweifeln hinsichtlich des Vorliegens eines belastenden Verwaltungsakts ist das für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (VGH BW, U.v. 13.3.2014 - 10 S 2210/12 - juris).

Bereits den gewählten Wortlaut muss ein objektiver Empfänger als auf eine Grundstücksgemeinschaft gerichtet verstehen. Es finden sich in dem Bescheid die Festsetzungen: „Pflichtiger: L..., W... und E... Grundstücksgemeinschaft“ sowie „Zahlungspflichtig: L..., W... und E... Grundstücksgemeinschaft. Nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens“. Der Bescheid benennt damit eindeutig einen einzigen Pflichtigen und zwar eine aus den genannten Personen bestehende Grundstücksgemeinschaft. Ein objektiver Empfänger eines von einer sachkundigen Behörde erlassenen Verwaltungsakts konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Zusatz „Grundstücksgemeinschaft“ bar jeder Bedeutung hinzugefügt wurde und letztlich die genannten natürlichen Personen herangezogen werden sollten. Da haftungs- und gesellschaftsrechtlich zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern strikt zu unterscheiden ist, könnte ein Empfänger des Bescheids letztlich nur von dieser Interpretation ausgehen, wenn immer der materiell korrekte Pflichtige in den Bescheid hineinzulesen wäre.

Dass der Kläger Bekanntgabeadressat des Bescheids war, steht dem nicht entgegen. Denn der Bescheid benennt an zwei Stellen einen (abweichenden) Inhaltsadressaten. Gerade bei Gemeinschaften, Gesellschaften oder juristischen Personen werden Willenserklärungen zwangsläufig an die vertretenden natürlichen Personen gerichtet.

Dass die Beklagte den Kläger subjektiv als Inhaltsadressaten gemeint hatte und der Kläger sich als solchen verstanden hat, bleibt ebenfalls im Ergebnis ohne Einfluss auf die Auslegung. Denn die Auslegung erfolgt aus dem objektiven Empfängerhorizont. Die subjektive, wenn auch übereinstimmende Auffassung der Parteien kann den Inhalt eines Verwaltungsaktes bereits deshalb nicht abweichend von seinem objektiven Erklärungswert festlegen, da auch über die Parteien hinaus der Rechtsverkehr vom Inhalt des Verwaltungsaktes betroffen ist. So kann der Inhalt für dritte Belastete oder Begünstigte ebenso Rechtswirkungen entfalten wie für Vollstreckungsorgane (vgl. Tiedemann in BeckOK VwVfG, § 37 Rn. 12-18). Aus demselben Grund bleiben etwaige rechtliche Interpretationen aus ähnlich gelagerten vorherigen Verfahren außer Betracht, zumal nach dem Vortrag des Klägers selbst es sich dabei um einen anders gelagerten Fall handelte. Dasselbe gilt für etwaige Rechtsirrtümer des Klägers hinsichtlich der seit 2001 anerkannten Grundbuch- und Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Auch ist der Kläger nicht gemeinsam mit W... und E... im Rahmen einer Gesamtschuld oder Teilschuld als Pflichtiger herangezogen worden. Unabhängig davon, dass Aussagen fehlen, wie sich die Schuld der verschiedenen Schuldner zueinander verhält, ist klar von einem Pflichtigen die Rede. Werden mehrere Personen zu einer Geldleistung herangezogen, ist es erforderlich anzugeben, ob sie als Gesamtschuldner oder nach (welchen) Teilen sie in Anspruch genommen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1997, 248; VGH Kassel, NJW 1984, 1645; VGH München NJW 1984, 626; NVwZ-RR 1994, 690, 691; OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 121).

b. Es besteht zwischen dem Kläger und W... und E... keine Gemeinschaft, die zur Müllgebührenpflicht herangezogen werden könnte. Rechtlich sind die drei Personen hinsichtlich des genannten Grundstücks allein als Miteigentümer verbunden.

Unabhängig von der Existenz und rechtlichen Verfasstheit einer Gemeinschaft zwischen den natürlichen Personen sind Schuldner der Abfallgebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 AbfGebS die drei Personen als Miteigentümer persönlich. Gebührenschuldner ist nach § 2 Abs. 1 AbfGebS, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen des Beklagten und des Landkreises... benutzt. Nach § 2 Abs. 2 AbfGebS gilt bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte der an die Abfallentsorgung der Gemeinde angeschlossenen Grundstücke als Benutzer.

Eigentümer sind der Kläger sowie W... und E... als Miteigentümer, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht zwischen ihnen nicht und wäre mangels Eintragung im Grundbuch auch nicht Eigentümerin (§ 47 Abs. 2 GBO, vgl. zur Erheblichkeit der Eintragung für die Abgrenzung Von Proff in Staudinger, BGB, 2015, § 741 Rn. 40). Unabhängig davon, ob die Grundstücksgemeinschaft rechtlich eine Miteigentümergemeinschaft oder eine ungeteilte Erbengemeinschaft (und damit eine Außen GbR) darstellen könnte, ist sie somit nicht Schuldnerin der Müllgebühren.

c. Der Bescheid verletzt den Kläger auch in seinen Rechten, obwohl der Kläger nicht dessen Inhaltsadressat ist. Denn auch vom Rechtschein eines ihn belastenden Verwaltungsaktes geht für den Kläger eine negative Wirkung aus, die er im Rahmen einer Anfechtungsklage gerichtlich beseitigen lassen kann (s.o.).

4. Die Klage ist somit erfolgreich und der Gebührenbescheid vom 8. Januar 2015 aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 13/03/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. April 2012 - 6 K 3427/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteil
published on 30/06/2011 00:00

Gründe 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Hauptentschädigung, die ihr und ihrer Mutter als Erben des unmittelbar Geschädigten für festgestellte Wegna
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Annotations

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.