Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2016 - M 9 SN 16.3414
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße ... in ... Das Grundstück der Antragstellerin ist nach deren Angaben mit einem Einfamilienhaus in Form eines sog. Siedlungshauses in der Bauweise E + D bebaut.
Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße ... (Baugrundstück) die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten. Das Baugrundstück liegt im Norden des Grundstücks der Antragstellerin. Der geplante Baukörper soll eine Gesamtlänge von 19,49 m erhalten. Er gliedert sich in zwei versetzte Bauteile (Länge 9,49 m bzw. 10,00 m), die durch ein gemeinsames Treppenhaus verbunden sind. Diese sollen eine Breite von jeweils 10,99 m erhalten. Der östliche Gebäudeteil soll einen Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin erhalten. In diesem Bereich ist eine Wandhöhe von 5,55 m geplant. Der westliche Gebäudeteil hat einen Abstand zur Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin von 5,9 m. Die geplante Wandhöhe beträgt hier ebenfalls 5,55 m. Das geplante Gebäude soll aus einem Erdgeschoss, einem ersten Obergeschoss sowie einem ausgebauten Dachgeschoss bestehen. In jedem dieser Geschosse sind zwei Wohneinheiten, insgesamt demnach sechs Wohneinheiten, vorgesehen. Die geplante Firsthöhe des Gebäudes beträgt ca. 11 m bei einer Dachneigung von 45 Grad. Die Stellplätze des Vorhabens sollen zum größten Teil in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die Tiefgaragenzufahrt verläuft entlang der Nordgrenze des Baugrundstücks, abgewandt von dem Grundstück der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat am
Mit Bescheid vom ... Juli 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung des vorstehend beschriebenen Vorhabens. Die Genehmigung erging im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO. Hierauf wurde im Bescheid hingewiesen.
Mit Telefax vom
Zugleich beantragt er im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen.
In der Klage- und Antragsbegründung führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass die Klage trotz der Unterschrift der Antragstellerin auf den Bauplänen zulässig sei. Die Neffen der Antragstellerin, die diese in Verhandlungen mit der Beigeladenen vertreten hätten, hätten schon vor Vorlage der Baupläne klargestellt, dass sie Ansprechpartner in Angelegenheiten des Bauvorhabens sein sollen, nicht jedoch die Antragstellerin. Diese fühle sich aufgrund ihres Alters solchen Verhandlungen nicht mehr gewachsen. Trotz dieser Informationen sei die Antragstellerin mit einem Besuch eines Mitarbeiters der Beigeladenen überrumpelt worden. Die Pläne seien zur Unterschrift vorgelegt worden, mit der Äußerung, dass ohnehin gebaut werde was die Beigeladene sich vorstelle. Deshalb habe die Antragstellerin zunächst ihre Unterschrift geleistet. Die Antragstellerin habe ihre Unterschrift mit Schreiben vom ... April 2016 auch gegenüber dem Bauordnungsamt der Antragsgegnerin widerrufen. Es liege darüber hinaus ein Erklärungsirrtum vor, da die Antragstellerin nicht gewusst habe, dass sie mit der Unterschrift auf ihre öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte verzichte. Sie sei zudem getäuscht worden, da sie durch die Äußerung des Beigeladenen davon ausgegangen sei, dass die Unterschrift keine Auswirkungen habe. Die Klage und der Antrag seien zudem begründet, da Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt würden. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der Nutzung und nach der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Umgebung sei durch lockere Wohnbebauung im Stile von Siedlungshäusern in der Bauweise E + D aus den 50er Jahren geprägt. Die Höhe und Länge des Baukörpers sprenge den Rahmen der vorhandenen Bebauung. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, da die Nachbarschaft von einer äußerst ruhigen Lage und einem hohen Anteil an gärtnerischer Nutzung der Grundstücke geprägt sei. Aufgrund der Massivität des Baukörpers ergebe sich eine Verschattungswirkung und eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin nahm im Verfahren M 9 SN 16.3050 zur Sache Stellung. Dieses Verfahren wurde mittlerweile durch übereinstimmende Erledigterklärung beendet, da es sich lediglich auf eine zunächst erteilte Teilbaugenehmigung bezog. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich das Vorhaben in die Umgebung auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfüge. Dem Einfügungsgebot komme indes keine nachbarschützende Wirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, da die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung eingehalten würden. Auch der Zu- und Abfahrtsverkehr des geplanten Vorhabens würden das Grundstück der Antragstellerin nicht treffen, da die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze zur ...-straße ausgerichtet sei.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und den Verfahren M 9 K 16.3413, M 9 SN 16.3050 und M 9 K 16.3049 Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig (1.) und darüber hinaus auch unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist unzulässig, da die Antragstellerin aufgrund ihrer durch Nachbar-unterschrift erklärten Zustimmung zu dem Vorhaben keine Antragsbefugnis geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
1.1 Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterschrift gilt als Zustimmung und ist nur bis zu ihrem Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde frei widerruflich. Die vorbehaltslose Unterschriftsleistung bedeutet einen Verzicht des Nachbarn auf materielle Abwehrrechte, die zur Unzulässigkeit der Klage und zur Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags führt (BayVGH, B. v. 31.1.2005 - 20 CE 05.68 - juris Rn. 10).
Die Antragstellerin hat durch ihre Unterschrift auf den der Genehmigung vom 12. Juli 2016 zugrundeliegenden Bauplänen dem Bauvorhaben vorbehaltlos zugestimmt. Der mit dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Schreiben vom ... April 2016 erklärte Widerruf der Zustimmung konnte diese Wirkung nicht mehr beseitigen. Ein Widerruf der erteilten Zustimmung kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss des Großen Senats des BayVGH
1.2 Die Wirksamkeit der Zustimmung der Antragstellerin ist auch nicht im Wege der Anfechtung beseitigt worden.
Die Anfechtung einer Nachbarunterschrift ist anhand der für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend anzuwendenden §§ 119, 123 BGB zu beurteilen. Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist weder eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtum i. S. des § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB möglich.
Es fehlt schon an einer wirksamen Anfechtungserklärung.
Die Anfechtung der Nachbarunterschrift müsste gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt worden sein (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2016, Art. 66 Rn. 136). Bei der Antragsgegnerin ist lediglich eine E-Mail vom Neffen der Antragstellerin eingegangen, in der dieser eine Anlage übersendet, in der von der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen der Widerruf der Zustimmung erklärt wird. Weder wird von einer Anfechtung gesprochen noch werden entsprechende Anfechtungsgründe genannt. Das Vorliegen einer sonstigen Anfechtungserklärung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht dargelegt.
Selbst wenn man von einer wirksamen Anfechtungserklärung ausgehen wollte, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Bevollmächtigten der Antragstellerin an einem Anfechtungsgrund.
Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB liegt nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass der Erklärende einer Fehlvorstellung über den objektiven Inhalt seiner Erklärung unterliegt (Armbrüster in Münchner Kommentar zum BBG, 7. Auflage 2015 Rn. 56). Der objektive Inhalt der Nachbarzustimmung liegt darin, dass der jeweilige Nachbar von den ihm vorgelegten Bauvorlagen Kenntnis genommen hat und mit dem Vorhaben Einverständnis besteht (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: 2016, Rn. 129 zu Art. 66 BayBO). Es ist nicht dargelegt, dass die Antragstellerin eine andere Vorstellung über den Inhalt ihrer Unterschrift hatte. Vielmehr hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt, dass sie sich über die Rechtsfolgen ihrer Unterschrift nicht im Klaren gewesen sei. Rechtsfolgen, die das Gesetz als mittelbare Folge an die Erklärung knüpft können einen Inhaltsirrtum i. S. v. § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB indes nicht begründen (Armbrüster in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015 Rn. 81 zu § 119). Der Irrtum bzw. die Unwissenheit der Antragstellerin über die Folgen ihrer Erklärung können daher eine Anfechtung als Inhaltsirrtum nicht begründen. Andernfalls würde im Wege der Anfechtung letztlich jeder, mit Ausnahme juristisch einschlägig Vorgebildeter, seine Nachbarzustimmung rückgängig machen können, da es regelmäßig an der Kenntnis aller von der Rechtsprechung aus der Zustimmung abgeleiteten Rechtsfolgen fehlen wird. Eine freie Widerrufbarkeit auch nach dem Eingang der Nachbarzustimmung bei der Bauaufsichtsbehörde soll indes aus Gründen der Rechtssicherheit gerade nicht möglich sein (BayVGH B. v. 03.11.2005 - 2 BV 04.1756 - juris Rn. 14).
Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist im vorliegenden Fall nicht möglich.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt neben einer Täuschungshandlung, Vorsatz bzw. Arglist, die Erregung eines Irrtums sowie Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum einerseits und Irrtum und Abgabe der Willenserklärung andererseits voraus. Keine diese Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall dargelegt. Die behauptete Aussage eines Mitarbeiters der Beigeladenen es könne „unabhängig von der Zustimmung der Antragstellerin das gebaut werden was die Beigeladene plane“, stellt schon keine Täuschungshandlung dar. Selbst wenn eine derartige Aussage getroffen worden sein sollte, so wäre sie inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens hängt tatsächlich nicht von der Zustimmung des Nachbarn ab. Inwiefern sich daraus eine Täuschung der Antragstellerin ableiten lassen soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Bevollmächtigte der Antragstellerin behauptet nicht, der Mitarbeiter der Beigeladenen habe ausdrücklich erklärt, dass die Unterschrift keinerlei rechtliche Wirkungen habe. Wenn die Antragstellerin diesen unzutreffenden Schluss aus der behaupteten Aussage des Beauftragten der Beigeladenen gezogen hat, so lässt sich dies nicht auf die behauptete Aussage zurückführen.
Eine vorsätzliche und arglistige Täuschungshandlung der Beigeladenen lässt sich auf diese Weise erst Recht nicht konstruieren. Ein Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erregen will. Hierfür ist erforderlich, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein hat, durch die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren. Weder handelt es sich bei behaupteten Äußerungen durch Bedienstete der Beigeladenen um unrichtige Angaben noch ist ersichtlich, dass die Antragstellerin über die Wirkung ihrer Unterschrift als Verzicht auf nachbarliche Rechte getäuscht werden sollte. Die Zulassung des Vorhabens war völlig unabhängig von der Zustimmung der Antragstellerin, weshalb eine derartige Vorgehensweise unnötig und unwahrscheinlich ist. Die Unterstellung einer Arglist durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin ist daher weder nachvollziehbar noch belegt.
2. Der Antrag ist, auch wenn er zulässig wäre, unbegründet.
Bei der im Verfahren gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts ist das Interesse des betroffenen Nachbarn an der vorläufigen Aussetzung der Wirkungen der Baugenehmigung mit dem Interesse des Bauherrn an der Realisierung seines Bauvorhabens gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind insbesondere die Erfolgs-aussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Maßgebendes Abwägungskriterium ist daher, ob aufgrund einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die zugleich erhobene Klage in der Hauptsache Erfolg haben wird.
Im vorliegenden Fall ergibt die insofern gebotene aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben wird.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung, wie im vorliegenden Fall, kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg von Klage und Antrag nicht, wenn die Zulassung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20 ff. m. w. N.).
Eine Verletzung solcher Nachbarrechte liegt hier nicht vor.
Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Umgebung einfüge, so kann dies keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin begründen.
Die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, U. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Die Antragstellerin kann insbesondere nicht geltend machen, dass die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens eine allgemeine Verdichtung des Gebiets zur Folge habe. Einen Anspruch des Nachbarn auf Beibehaltung einer kleinteiligen Siedlungsstruktur gibt es nicht.
Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin in Form des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen der Wirkung des zugelassenen Baukörpers auf dem Nachbargrundstück liegt offensichtlich ebenfalls nicht vor.
In Ausnahmefällen kann nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht kommen, wenn durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens ein in unmittelbarer Nachbarschaft befindliches Wohnhaus „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, BVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus). Hauptkriterium bei der Beurteilung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes.
Eine derartige erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin kommt hier nicht ansatzweise in Betracht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung lässt hier lediglich eine Wandhöhe von 5,55 m sowie eine Geschossigkeit von E + 1 + D zu. Nach dem Abstandsflächenplan, der nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Überprüfung ist, werden die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten. Wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden, kommt eine erdrückende Wirkung in der Regel nicht in Betracht. Vielmehr stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften eine Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme dar (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 21), bei deren Einhaltung ein Gebäude in der Regel nicht erdrückend wirken kann (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 4 am Ende). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben erschließt sich nicht, weshalb die Antragstellerin in unzumutbarer Weise durch den streitgegenständlichen Baukörper beeinträchtigt sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin entlang ihrer Nordgrenze zum Vorhabengrundstück in erheblichem Umfang grenzständige Nebengebäude hat. Es ist davon auszugehen, dass sich der Außenwohnbereich der Antragstellerin vor allem nach Westen und Süden zur ...-straße hin orientiert. Eine unzumutbare erdrückende Wirkung durch das Vorhaben der Beigeladenen liegt daher fern.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Antragstellerin hat gem. § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitserwägungen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da sich diese durch Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat und mit ihrem Antrag obsiegt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.