Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juni 2019 - M 9 S 19.1004

published on 11/06/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juni 2019 - M 9 S 19.1004
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller greifen eine Betretungsanordnung an.

Bescheidobjekt sind Räumlichkeiten - Erdgeschoss und ein Zimmer im Dachgeschoss - eines Einfamilienhaus im W.-Weg 12 (vgl. zu den Bauplänen Bl. P1 ff. d. Behördenakts - i. F.: BA -). Das Objekt steht insgesamt im Miteigentum des Antragstellers zu 2. (Bl. 8 d. BA). Der Antragsteller zu 1. war, wie dem Gericht - und in der Folge der Antragsgegnerin - mit Schriftsätzen vom 14. bzw. 18. Mai 2019 im Verfahren M 9 S 19.2343 mitgeteilt wurde, bis zum 31. Januar 2019 Mieter des Objekts (Bl. 40, 67 d. BA, Bl. 48ff., 56ff. d. Gerichtsakts M 9 S 19.2343). Beide Antragsteller werden im zweckentfremdungsrechtlichen Verfahren von der im Rubrum genannten Kanzlei vertreten (Bl. 22 f., 109ff. d. BA).

Nachdem eine anonyme Anzeige bei der Antragsgegnerin eingegangen war, die einen Verdacht auf zweckfremde Nutzung des oben genannten Objekts äußerte und nach umfangreichen Ermittlungen und Schriftverkehr v. a. mit dem Antragsteller zu 2. bzw. mit der Bevollmächtigten wurde die Antragstellerseite unter dem 17. Oktober 2018 zum Erlass der beabsichtigten Maßnahme angehört (Bl. 116f. d. BA).

Der Antragsteller zu 2. hatte zwischenzeitlich bereits Klage erhoben (M 9 K 18.5199). Er begehrt im Hauptsacheverfahren den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids und die Herausgabe der Daten des Anzeigeerstatters (Klageschrift vom 18. Oktober 2018). Das obige Anhörungsschreiben vom 17. Oktober 2018 wurde von der Klägerseite im Hauptsacheverfahren vorgelegt. Es wurde darauf verwiesen, dass die Klärung, ob die Antragsgegnerin aufgrund von ZwEWG und ZeS zwingend ein Betretungsrecht ableiten könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei; der Antragsteller zu 2. habe alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung, ob eine zweckfremde Nutzung stattfinde, vorgelegt.

Weitere Anträge wurden im Hauptsacheverfahren nicht gestellt.

Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller zu 1. mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Februar 2019, Gz. S-III-W/BS 112, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 22. Februar 2019 (Bl. 144f. d. BA), auf, den Beauftragten des Amtes für Wohnen und Migration zur Durchführung einer Besichtigung Zutritt zu der Wohneinheit zu gewähren (Ziff. I), setzte für Dienstag, den 12. März 2019, 10:00 Uhr, einen Besichtigungstermin fest (Ziff. II), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. I und II an (Ziff. III) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- EUR an für den Fall, dass den Verpflichtungen aus Ziff. I und II nicht nachgekommen werde (Ziff. IV). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO (auf § 117 Abs. 3 VwGO kann auch im Rahmen von Eilbeschlüssen zurückgegriffen werden, Eyermann, VwGO, Stand: 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 2).

Die Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 1. März 2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, unter Beigabe eines umfangreichen Anlagenkonvoluts Eilantrag gestellt. Sie beantragt namens und im Auftrag beider Antragsteller,

für den Bescheid vom 19. Februar 2019 in allen Ziffern die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Die „streitgegenständliche Wohnung“ habe dem regulären Wohnungsmarkt zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden, sie werde vielmehr durchgängig von den Eigentümern selbst genutzt. Sie eigne sich nicht zur generellen Vermietung auf dem Wohnungsmarkt. Dies folge daraus, dass sich der Eigentümer auf eine Einliegerwohnung im Obergeschoss beschränke, die über keinen eigenen Zugang verfüge, sondern nur über die Treppe der restlichen Wohnung zugänglich sei. Die gewählte Form der Vermietung sei somit die einzig mögliche, da bspw. eine Familie die Durchgangssituation nicht akzeptiere. Die logische Konsequenz daraus wäre die Nutzung auch der streitgegenständlichen Räume durch den Eigentümer mit der Folge, dass diese dem Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung stünden. Die Vermietung erfolge an eine Firma, welche die Räumlichkeiten ihren Monteuren unentgeltlich während der Dauer ihres Arbeitsaufenthaltes zur Verfügung stellt; es liege keine gewerbliche Vermietung vor. Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen habe die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 13. Juni, 9. August und 11. September 2018 zum Az. M 9 K 18.5199 erhalten. Es gebe angesichts dessen keine rechtliche Grundlage für das Betreten der Wohnung, da es an Anzeichen für eine zweckfremde Nutzung fehle. Ein Betreten wäre zudem nur auf Basis richterlicher Anordnung zulässig, Art. 13 Abs. 2 GG. Die Betretungsanordnung sei unverhältnismäßig. Auf das Vorbringen im Übrigen wird Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auf das Vorbringen wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten in allen Verfahren (M 9 K 18.5199, M 9 S 19.1004 und M 9 S 19.2343) sowie der vorgelegten Behördenakte.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist bereits unzulässig.

Dies folgt für den Antragsteller zu 2. daraus, dass er nicht Inhaltsadressat des Bescheids ist, wie unzweideutig aus Tenor und Begründung des Bescheids vom 19. Februar 2019 hervorgeht. Dort heißt es:

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin G.,

die Landeshauptstadt München - Sozialreferat (…) - erlässt gegenüber ihrer Mandantin, der Firma M. (Anm.: = Antragsteller zu 1.), folgenden Bescheid:

Zugestellt wurde an die Kanzlei der Bevollmächtigten, die auch im Adressfeld genannt ist. Diese ist Bekanntgabeadressatin, Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (BeckOK VwVfG, Stand: 43. Ed. 1.4.2019, § 41 Rn. 41). Inhaltsadressat - oder enger: materieller Adressat - dagegen ist nur der Antragsteller zu 1., da nur er durch die hoheitliche Regelung unmittelbar verpflichtet werden soll (vgl. Mann u.a., VwVfG, Stand: 1. Aufl. 2014, § 41 Rn. 35ff.; Stelkens u.a., VwVfG, Stand: 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 29). Der Antragsteller zu 2. dagegen wird durch den Bescheid nicht belastet, es fehlt an der Klage- und damit auch an der Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO (analog). Dementsprechend dürfte, worauf ergänzend hingewiesen wird, auch eine Drittbetroffenheit, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayVwVfG, des Eigentümer-Vermieters bei einer Betretungsanordnung nicht vorliegen, wenn der Eigentümer/Vermieter den Wohnraum selbst nicht innehat, denn dann ist er nicht Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfG, B.v. 9.7.2009 - 2 BvR 1119/05 u.a. - NVwZ 2009, 1281; Maunz/Dürig, GG, Stand: 86. EL Januar 2019, Art. 13 Rn. 12).

Für den Antragsteller zu 1. folgt die Unzulässigkeit daraus, dass kein adäquater Hauptsacherechtsbehelf eingelegt wurde, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass in der Hauptsache bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren eine Anfechtungsklage erhoben wird, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann, vgl. auch § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO; dies ist ein Gebot der Logik (Eyermann, VwGO, Stand: 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 81). Auch die Bevollmächtigte erkennt dies an sich, verweist sie doch im Eilantrag, S. 2, darauf, dass der Eilantrag auch vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig sei. In der Hauptsache aber wurde nur eine Verpflichtungsklage erhoben, wie unzweifelhaft bereits aus der Überschrift des Schriftsatzes vom 18. Oktober 2018 („Verpflichtungsklage“) und auch aus den Anträgen hervorgeht. Das adäquate Mittel zur Flankierung einer Verpflichtungsklage aber ist ein Antrag nach § 123 VwGO.

Hinsichtlich der Bestandteile der Betretungsanordnung wird auf Folgendes hingewiesen (vgl. auch VG München, U.v. 3.4.2019 - M 9 K 19.1398 - juris): Durch Verstreichen des Termins (12. März) ist hinsichtlich Ziff. I des Bescheids keine Erledigung eingetreten, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten betreten wurden oder nicht. Das Besichtigungsrecht in Ziff. I des Bescheids wurde nämlich nicht allein für den in der folgenden Ziff. II genannten Termin angeordnet, sondern ohne Zeitbestimmung. Die Terminbestimmung in Ziff. II ist (nur) als Fristsetzung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG anzusehen (sog. Vollstreckungs- oder Erfüllungsfrist), verbunden mit der Zwangsgeldandrohung in Ziff. III des Bescheids (BayVGH, B.v. 9.11.2010 - 12 CS 10.2508 - juris Rn. 50; B.v. 5.9.1990 - 25 CS 90.1465 - NVwZ 1991, 688; VG München, U.v. 3.4.2019 - M 9 K 19.1398 - juris; a. A. BayVGH, B.v. 23.1.2006 - 4 CS 05.3041 - juris). Sie legt die „gehörige Zeit“ im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VwZVG fest und sorgt dafür, dass das Zwangsgeld fällig werden kann, stellt aber keinen integrierenden Bestandteil der Anordnung in Ziff. I - einer Duldungsanordnung (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.1990 - 25 CS 90.1465 - NVwZ 1991, 688, 690) - dar. Hierfür spricht bereits der Charakter der Frist als Befolgungsfrist, nicht als Verpflichtungsentstehungsfrist. Auch dem Gehalt der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Frist lediglich der Herstellung eines Rahmens für die konkrete Terminabstimmung sowie als Grundlage für die Zwangsmittelandrohung dienen sollte (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 22.7.2010 - 11 L 805/10 - juris Rn. 8).

Dass sich der konkrete Termin, Ziff. II, durch Zeitablauf erledigt hat, ist für das Betretungsrecht an sich unbedeutend, da es sich um keinen eigenständigen Verwaltungsakt handelt.

Unabhängig davon werden im Sinne des Rechtsfriedens - der Antragsteller zu 2. wünscht einen gerichtlichen Beschluss, bevor er Zutritt gewährt (vgl. auch die Bescheidgründe, S. 3) - und im Hinblick darauf, dass die „interne“ Nutzung des Objekts bzw. die Aufteilung im Objekt fraglich ist, folgende inhaltliche Hinweise gegeben:

Der Antrag ist auch unbegründet.

Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn es im Wege einer eigenen, originären Ermessensentscheidung zum Ergebnis kommt, dass das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich dabei maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog, die das Gericht summarisch überprüft.

Hier überwiegt nach diesen Maßstäben das behördliche Vollzugsinteresse, da die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die Anordnungen in Ziff. I und in Ziff. II des Bescheids - i. F. zusammengefasst: Betretungsanordnung - sind nach summarischer Prüfung ebenso rechtmäßig (1.) wie die Zwangsgeldandrohung in Ziff. IV des Bescheids (2.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Betretungsanordnung ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage für die kraft Gesetzes sofort vollziehbare - vgl. Art. 3 Abs. 3 des Zweckentfremdungsgesetzes (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182) - Betretungsanordnung ist Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 2 ZwEWG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 der Satzung der Antragsgegnerin über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 5. Dezember 2017, bekanntgemacht am 11. Dezember 2017 (MüABl. S. 494).

Danach haben die dinglich Verfügungsberechtigten, Besitzer, Verwalter und Vermittler den von der Gemeinde beauftragten Personen zu ermöglichen, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen.

Nachdem die sofortige Vollziehung von Ziff. I und II nach der Gesetzesnovelle nicht mehr separat angeordnet werden muss, ist Ziff. III des hiesigen Bescheids überobligatorisch und offensichtlich einem Versehen geschuldet, das die Anordnung in der Sache aber nicht rechtswidrig macht.

b) Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsgrundlage nicht verfassungskonform sein könnte, bestehen nicht.

Nach Art. 13 Abs. 2 GG dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Nach Art. 13 Abs. 7 GG dürfen Eingriffe und Beschränkungen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Ein Durchsuchen als ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Amtsträger in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (dazu BVerwG, B.v. 7.6.2006 - 4 B 36/06 - NJW 2006, 2504; ebenfalls bei VG München, U.v. 3.4.2019 - M 9 K 19.1398 - juris; B.v. 11.4.2016 - M 9 S 16.1595 - unveröffentlicht; BeckOK Grundgesetz, Stand: 40. Ed. 15.2.2019, Art. 13 Rn. 12), ist im Fall der Wahrnehmung eines Betretungs- bzw. Besichtigungsrechts nicht gegeben. Letzteres stellt vielmehr - und auch das nur dann, wenn eine Wohnung im engeren Sinne betroffen ist - lediglich einen sonstigen Eingriff im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG dar (BVerwG, B.v. 7.6.2006 - 4 B 36/06 - a. a. O.; Maunz/Dürig, GG, Stand: 85. EL November 2018, Art. 13 Rn. 24). Die von Art. 13 Abs. 7 GG formulierten Voraussetzungen sind erfüllt: Das Betretungsrecht ist in einem förmlichen Gesetz, dem ZwEWG, geregelt. Gesetzeszweck ist die Bekämpfung der Raumnot, Art. 1 Satz 1 ZwEWG, und damit die Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ein Richtervorbehalt musste nicht normiert werden. Schließlich ist auch dem Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 106 Abs. 3, 98 Satz 2 BV, mit Art. 5 ZwEWG Genüge getan.

c) Tatbestandlich setzt das Betretungsrecht, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 2 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 ZeS, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine zweckfremde Nutzung voraus, aus denen die Erforderlichkeit der Überwachung der Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots - durch Nachschau - hergeleitet werden kann (vgl. nur BayVGH, B.v. 9.11.2010 - 12 CS 10.2508 - juris; VG München, U.v. 3.4.2019 - M 9 K 19.1398 - juris; B.v. 11.4.2016 - M 9 S 16.1595 - unveröffentlicht; B.v. 26.09.2013 - M 8 S 13.4280 - juris; auch VG München, U.v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 - juris; zum Betretungsrecht der Baufaufsichtsbehörden: BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937 - juris; B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris). Die Regelung ist gleichzeitig Ausdruck und fachgesetzliche Festschreibung einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit, Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG (zum Betretungsrecht Stelkens u. a., VwVfG, Stand: 9. Aufl. 2018, § 26 Rn. 57), und rechtfertigt sich daraus, dass die Frage, wie eine Wohnung genutzt wird, ausschließlich die Sphäre des Verfügungsberechtigten betrifft. Eingriffe in und Beschränkungen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung - hier: Besichtigung - sind dabei bereits dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen, einen Zustand - hier: zu Recht vermutete zweckfremde Nutzung - nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde (statt aller BVerwG, B.v. 7.6.2006 - 4 B 36/06 - NJW 2006, 2504 m. w. N.).

Vorliegend ist das Betretungsrecht nach Aktenlage und nach dem Vortrag der Beteiligten eröffnet.

Anlass des zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens war eine anonyme Anzeige, wonach das Objekt durch drei bis sieben Schlafgäste bzw. Arbeitskräfte genutzt werde. Es handele sich nicht immer um dieselben Arbeiter. Es erfolge wohl in unterschiedlichen zeitlichen Abständen immer wieder ein Austausch (zum Ganzen Bl. 1 d. BA). Diese Behauptungen wurden durch den Vortrag der Antragstellerseite mindestens teilweise bestätigt. Demnach seien die Räumlichkeiten tatsächlich an Monteure vergeben, die dort für die Dauer ihres Arbeitsaufenthalts im Raum München und Südbayern wohnten. Diese hätten das Objekt aber nicht selbst angemietet, sondern erhielten die Räumlichkeiten unentgeltlich vom Antragsteller zu 1. zur Verfügung gestellt. Diese Nutzung als Monteursunterkunft (Bl. 51 d. BA) sei zulässig. Nach dem dazu vorgelegten Mietvertrag vom 17. Mai 2017 (Bl. 38ff., 65ff. d. BA) war der Mieter (= Antragsteller zu 1.) berechtigt, die Räume an maximal vier eigene Mitarbeiter zu überlassen. Es wurde eine Dauer von mindestens 24 Monaten angestrebt, wobei eine „mindestens zu vereinbarende Mietdauer“ von 12 Monaten vereinbart wurde. Darüber hinaus wurde aber u. a. eine Abstufung des Mietzinses je nach Dauer des Mietverhältnisses vereinbart, auch für den Fall, dass das Mietverhältnis vor Ablauf der Mindestdauer ende („… erhöht sich der monatliche Mietzins für jeden nicht vollständig erreichten 6-Monats-Zeitraum“). Das Mietverhältnis begann am 1. Juni 2017. Es endete zum 31. Januar 2019 aufgrund Kündigungserklärung vom 24. Januar 2019.

Nach am 10. April 2018, am 21. Juni 2018 und am 13. September 2018 eingeholten Einwohnermeldeauskünften waren im Objekt neben dem Antragsteller zu 2. drei weitere Personen gemeldet (Bl. 16, 81, 112 d. BA).

Die von Antragstellerseite vorgelegte „Dokumentation EFH mit Einliegerwohnung“ (Bl. 54ff. d. BA) weist ebenfalls auf flexible Anmietungsmöglichkeiten hin. Zudem wird das Schlafzimmer im Dachgeschoss („Eltern“) in den beigegebenen Grundrissplänen gegenüber dem angrenzenden Flur, der die sog. Einliegerwohnung erschließt, als geschlossen dargestellt, wohingegen die genehmigten Baupläne dort eine weitere Tür ausweisen (Bl. P3 d. BA und Bl. 61 d. BA).

Allein diese Gesichtspunkte reichen ohne weiteres aus, um vom Betretungsrecht Gebrauch zu machen, da konkrete Anhaltspunkte für eine zweckfremde Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten und eventuell sogar des gesamten Objekts bestehen, Art. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 ZeS. Die vom Gesetz vorgesehene 50%-Schwelle wird - dies dürfte unstreitig sein - ohne Weiteres überschritten, da die vom Eigentümer-Vermieter angeblich genutzte Einliegerwohnung nur bis zu 25 m² umfasst, je nachdem, ob der Flur hinzuzuzählen ist oder nicht. Wie die weitere Nutzung im Objekt konkret vonstattengeht, ist - auch auf Basis der vorgelegten Unterlagen - unklar.

Die Antragsgegnerin unternahm erhebliche Anstrengungen, um von der Antragstellerseite belastbare Informationen über die Nutzung zu erhalten bzw., um einen gemeinsamen Besichtigungstermin zustande zu bringen. Auf die Anschreiben vom 18. April 2018 (Bl. 19 d. BA), vom 28. Juni 2018 (Bl. 83 d. BA), vom 3. September 2018 (Bl. 108 d. BA) und vom 17. Oktober 2018 (Bl. 117 d. BA) wird verwiesen. Die Antragstellerseite trat dem entgegen, ohne weitere Sachaufklärung zu ermöglichen. Insbesondere die mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (Bl. 27ff., 54ff. und 68ff. d. BA) vorgelegten Fotografien bringen keinen Erkenntnisgewinn, da sie keine Zuordnung zum Objekt zulassen, insbesondere nicht von einem Amtswalter aufgenommen wurden, da sie kein Datum aufweisen und da sie die Zusammenhänge gerade in Bezug auf die „Gemeinschaftsflächen“ (Flur usw.) nicht aufzeigen, vgl. auch sogleich. Überspitzt gesagt ist auch nach diesen Aufnahmen nicht auszuschließen, dass jedes der genannten Zimmer mittlerweile mit 2 Stockbetten ausgestattet ist.

Die angeordnete Zulassung der Wohnungsbesichtigung durch die Bediensteten der Antragsgegnerin ist auch geeignet, notwendig und verhältnismäßig im engeren Sinne, um die Einhaltung der zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften zu überwachen.

Die Besichtigung ist geeignet und notwendig, um weitere Aufklärung dahingehend zu betreiben, ob - und wenn, in welchen Bereichen - eine unzulässige gewerbliche Nutzung und/oder Fremdenbeherbergung stattfindet. Dies gilt generell für den „Eindruck vor Ort“. Bspw. wird aufzuklären sein, ob eine Mitbenutzung der sog. Einliegerwohnung im Dachgeschoss stattfinden kann oder bspw. durch Schlösser - zum Flur bzw. an der Tür vom Flur zum Treppenhaus - verhindert wird. Fraglich ist weiter bspw., ob Umbauten tatsächlich stattgefunden haben, die einen Durchgang vom mitvermieteten Schlafzimmer („Eltern“) in den Dachgeschossflur verhindern. Ebenso wenig geben die Unterlagen Aufschluss darüber, wie der Keller genutzt wird, der laut Mietvertrag mitbenutzt werden darf, vgl. Bl. 67 d. BA. Auch die Ausstattung und Möblierung des Erdgeschosses und des mitvermieteten Zimmers im Dachgeschoss ist durch Amtswalter zu dokumentieren. Gerade in einem angeblich „fließend“ genutzten Objekt wie diesem ist ein Ortstermin unabdingbar, auch unter dem Eindruck, dass wohl abweichend von Bauvorlagen gebaut wurde.

All dies ist auch ohne ein Durchsuchen im Sinne eines gezielten „Aufspürens“ verborgener Dinge feststellbar (dazu BVerwG, B.v. 7.6.2006 - 4 B 36/06 - NJW 2006, 2504; VG München, U.v. 3.4.2019 - M 9 K 19.1398 - juris). Auch ist nur so zu verifizieren, ob die vorgelegten Fotos tatsächlich in dem Anwesen aufgenommen wurden. Bei einer solchen Ortseinsicht könnten im Übrigen auch der Antragstellerseite günstige Umstände festgestellt werden, bspw., dass eine räumliche Trennung tatsächlich herbeigeführt wurde, soweit dies möglich ist.

Die Anordnung war darüber hinaus auch erforderlich, da mehrfache Terminfestsetzungen fruchtlos geblieben sind. Eine Besichtigung des Anwesens von außen lässt keine gleichwertige Beurteilung des Nutzungsumfanges zu. Es handelt sich um das mildeste Mittel, das im vorliegenden Fall angewandt werden konnte; auf eine Einsicht durch die Fenster muss sich die Behörde regelmäßig nicht verweisen lassen (BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937 - juris; B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris zum baurechtlichen Betretungsrecht; VG München, U.v. 3.4.2019 - M 9 K 19.1398 - juris zum Zweckentfremdungsrecht). Der Antragsgegnerin müssen allein angesichts der ihr aufgegebenen Amtsermittlungspflicht, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, - als Pendant - alle Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält - und nach Obigem: für erforderlich halten darf - zur Verfügung stehen; die Antragsgegnerin kann damit insbesondere auch Augenscheine einnehmen, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayVwVfG.

Bei alledem ist auch im Blick zu behalten, dass die Betretungsanordnung zunächst nur weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsrecht ermöglichen soll und keinen übermäßigen Eingriff darstellt. Die Erkenntnisse würden im Folgenden aus- und in Zusammenschau mit etwaigen weiteren Erkenntnismitteln bewertet. In Betracht kommen dabei bspw. Unterlagen des ehemaligen Mieters zur tatsächlichen Nutzung des Objekts, Belegungspläne, Nachweise über hier durchgeführte Projekte und dabei eingesetzte Arbeiter. Generell müsste auch entschieden werden, wie mit der flexibilisierten Nutzungsmöglichkeit - siehe Mietvertrag - umzugehen ist, nachdem dieses Nutzungskonzept nach Kenntnis des Gerichts wohl fortgesetzt werden soll (vgl. den neuen, allerdings in Teilen geschwärzten Mietvertrag vom 15. Februar 2019 und das Schreiben des Antragstellers zu 2. an die Antragsgegnerin vom 3. Juni 2019). Die der streitgegenständlichen Anordnung zugrunde liegende Vermietung zeigt, dass die vorgeblich angestrebten langfristigen Nutzungszeiten bereits mit dem jeweiligen „Weitervermittler“ - d. h. mit dem Mieter, der die Räumlichkeiten seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt - nicht ohne weiteres erreicht werden können, sondern dass die Mietdauer projektbezogen ist. Dies gilt umso mehr für die Endnutzer, d. h. die Arbeiter, die unter Umständen nur wenige Tage im Objekt verbringen; Letzteres ist nach der Gestaltung der Nutzungsverhältnisse gerade nicht ausgeschlossen. Dass der Tatbestand der Zweckentfremdung erfüllt ist, muss gegenwärtig noch nicht feststehen. Die Behörde sah dementsprechend bewusst von massiveren Eingriffen wie einer Nutzungsuntersagung ab und versuchte stattdessen, sich eine (noch) fundierte(re) Tatsachengrundlage zu verschaffen, was korrekt ist und eigentlich völlig im Sinne der Antragstellerseite sein sollte. Auch eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist damit zu bejahen.

Nur ergänzend wird deshalb darauf hingewiesen, dass von vorn herein irrelevant ist, ob die Räumlichkeiten oder das Objekt im Ganzen dem „allgemeinen“ Wohnungsmarkt zur Verfügung stünden, wenn eine etwaige zweckfremde Nutzung aufgegeben würde. Entscheidend ist, dass eine Dauerwohnnutzung rechtlich zulässig wäre: Wohnraumverlust „für die Allgemeinheit“ ist keine Voraussetzung für die Anwendung des Zweckentfremdungsrechts (vgl. nur VG München, U.v. 17.1.2018 - M 9 K 17.4119 - juris; VG Berlin, U.v. 9.8.2016 - 6 K 112.16 - juris Rn. 35; Discher, ZfIR 2017, 469).

d) Der Antragsteller zu 1. war als Nutzer des Erdgeschosses und des mitvermieteten Zimmers im Dachgeschoss auch korrekter Adressat der Verfügung, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 2 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 ZeS. Dass die sog. Einliegerwohnung im Dachgeschoss vorgeblich weiter durch den Antragsteller zu 2. genutzt wurde (und wird), nötigte nicht dazu, diesen als weiteren Adressaten zu führen. Vielmehr ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nachvollziehbar, versuchte sie so doch, die Belastungen möglichst gering zu halten und konnte sie sich zunächst auch mit der Einsicht in die genannten Räumlichkeiten begnügen, weil bereits diese Einsicht weitere Erkenntnisse bringen dürfte. Zudem erfolgt der Zugang zur Einliegerwohnung nach den vorgelegten Unterlagen und nach dem Vortrag der Beteiligten durch die von der Betretungsanordnung betroffenen Räumlichkeiten und nicht andersherum. Weiter bleibt eine entsprechende Anordnung gegenüber dem Antragsteller zu 2. möglich. Dass der Antragsteller zu 1. zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nach Erklärung der Bevollmächtigten bereits nicht mehr Mieter des Objekts gewesen sein soll - das Mietverhältnis sei Ende Januar 2019 beendet worden -, ist irrelevant, da dies dem Gericht und der Antragsgegnerin erstmals mit Schriftsatz vom 14. Mai bzw. 18. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Zuvor wurde stets die fortdauernde Vermietung an den Antragsteller zu 1. behauptet, bspw. mit Schriftsatz vom 1. März 2019.

2. Die kraft Gesetzes sofort vollziehbare - Art. 21a Satz 1 VwZVG - Zwangsgeldandrohung, Ziff. IV des Bescheids, ist bei summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Sie hält den durch Art. 29, 31, 36 VwZVG gesetzten Rahmen ein und erscheint auch der Höhe nach nicht unangemessen. Dass „den Verpflichtungen“ aus Ziff. I und II kumulativ nachzukommen ist, versteht sich von selbst und bleibt ebenfalls unbeanstandet.

Die Kostenentscheidung, Ziff. II des Beschlusses, beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung, Ziff. III des Beschlusses, auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 03/04/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 11/06/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antrag
published on 17/01/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorl
published on 09/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Str
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 11/06/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antrag
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.