Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. März 2016 - M 8 SN 15.4963
Gericht
Tenor
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.750,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen am
Das Vorhabengrundstück grenzt im Westen an das Grundstück Fl.Nr. ..., ...-straße 81/83, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Der Antragsteller ist Teileigentümer einer gewerblichen Nutzungseinheit im Erdgeschoss dieses Nachbaranwesens, die als Apotheke genutzt wird. Der Apothekenverkaufsraum ist nach Süden zur ...-straße hin ausgerichtet. Die Nutzungseinheit verfügt über mehrere Nebenräume, die nach Osten zum streitgegenständigen Vorhaben hin ausgerichtet sind.
Das Wohn- und Geschäftsgebäude auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ..., ...-straße 81/83, in dem sich die gewerbliche Sondernutzungseinheit des Antragstellers befindet, ist viergeschossig, wobei das vierte Geschoss als ein allseits zurückgesetztes Terrassengeschoss ausgebildet ist. Das Gebäude ist in einer Entfernung von 4,5 m (vermasst) von der Grundstücksgrenze situiert und verfügt über eine Länge von 23,10 m (vermasst), eine Breite von 14,9 m (vermasst) und eine Höhe von ca. 11,3 m. Die Wandhöhe des Gebäudes bis zum Rücksprung des Terrassengeschosses beträgt 9 m. Das Terrassengeschoss springt im südlichen Gebäudeteil 1,49 m und im nördlichen Gebäudeteil 1,25 m nach Westen zurück (Rücksprünge sind jeweils vermasst). Zwischen den Rücksprüngen befindet sich auf einer Länge von 2,76 m (vermasst) ein Treppenhaus, das sich als ein senkrecht von dem Erdgeschoss bis zum vierten Obergeschoss durchgezogener Wandteil darstellt.
Mit Bauantrag vom 30. April und Änderungsanträgen vom
Gegenstand der Bauanträge ist der Abbruch des bestehenden zweigeschossigen Gebäudes und Neubau eines viergeschossigen Gebäudes mit einem um 69° und 34° geneigtem Mansarddach. Der Neubau soll über eine Länge von 23,9 m, eine Breite von 14,99 m und eine Firsthöhe von 16,57 m verfügen. Die Traufhöhe soll 9,07 m erreichen und die Höhe von der Geländeoberfläche bis zum Mansardknick 12,23 m betragen (alle Maße sind vermasst). Das Neubaugebäude soll auf der Westseite über eine Dachterrasse verfügen. Im 3. Obergeschoss sollen auf der Westseite insgesamt vier Dachgauben (zwei 3 m breite, eine 2 m breite sowie eine 1,5 m breite), die auf einer Höhe von 11,64 m vor die um 69° geneigte Mansarddachfläche vortreten. Im nördlichen Teil des Gebäudes sind in 1. bis 3. Obergeschossen jeweils ein Balkon mit einer Tiefe von jeweils 1,5 m und einer Breite von 5 m bzw. 3 m geplant. Der Abstand des geplanten Mehrfamilienhauses zu der westlichen Grundstücksgrenze beträgt 4,5 m.
Mit Bescheid vom
Der Baugenehmigungsbescheid wurde der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 81/83, in der der Antragsteller Mitglied ist, mit Postzustellungsurkunde am
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Die Drittanfechtungsklage sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt sei. Grundsätzlich könne der einzelne Wohnungseigentümer baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum stehe. Abgesehen von der Adresse des Antragstellers, sei bereits in keiner Weise ersichtlich, inwieweit der Antragsteller überhaupt Sondereigentümer des Nachbargrundstücks sei und inwieweit ein etwaiges Sondereigentum des Antragstellers unmittelbar betroffen sei.
Zudem sei die Anfechtungsklage auch nicht begründet. Die Baugenehmigung vom
Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Das geplante Vorhaben entfalte gegenüber der Nachbarbebauung auf der Fl.Nr. ... keine „erdrückende“ oder „einmauernde Wirkung“. Eine solche Wirkung komme vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Vorliegend fehle es hinsichtlich des Vorhabens bereits an einem solchen übergroßen Baukörper. Das geplante Vorhaben sei viergeschossig, ebenso wie die Bebauung auf der benachbarten Fl.Nr. ... Zwar sei die Firsthöhe des Vorhabens im Vergleich zum Nachbargebäude, welches ein Flachdach habe, um ca. 4 m höher, allerdings weise das geplante Vorhaben ein Mansarddach auf, welches bereits im dritten Geschoss eine Dachneigung von 69° habe und im vierten Geschoss eine Dachneigung von nur 34°. Die Firsthöhe entfalte damit für die Nachbarbebauung in keiner Weise eine erdrückende Wirkung.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Zur Begründung führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen aus, der gestellte Antrag sei weder zulässig noch begründet. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, inwieweit er in seinen Rechten verletzt sei. Man könne nur vermuten, dass er Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 81/83 sei. Um welche Einheit es sich handele und wo diese liege sei nicht vorgetragen worden. Baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht könne ein Wohnungs- bzw. Teileigentümer nur geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums vorliege. Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Gebäude der WEG ...-straße 81/83 liege der Hauszugang, die Tiefgaragenzufahrt/-Rampe der WEG, so dass ausschließlich gemeinschaftliches Eigentum und nicht Sondereigentum betroffen sein könne. Im Übrigen sei die Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 rechtmäßig. Es werde auf die Ausführungen der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2015 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom
I.
Der Sofortvollzug der Baugenehmigung vom
II.
Für den Fall, dass das Gericht den Antrag in Ziffer I für unbegründet hält, wird hilfsweise beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Bauarbeiten auf dem Grundstück ...-straße 79, Fl.Nr. ... vorläufig einzustellen.
III.
Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des vorläufigen Schutzes verpflichtet ist, die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen, wird beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bauantrag betreffend das Grundstück Fl.Nr. ... auf Einhaltung der Abstandsflächen, insbesondere hinsichtlich des westlichen Bereichs des Bauvorhabens zum Grundstück Fl.Nr. ..., zu überprüfen. Des Weiteren ist die Antragsgegnerin für den Fall, dass Abstandsflächenverstöße an der Westgrenze der Fl.Nr. ... festgestellt werden sollten, verpflichtet, die Baugenehmigung aufzuheben.
Zur Begründung der gestellten Anträge führte der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen aus, die Räume im nordöstlichen Bereich der Apotheke des Antragstellers würden als Sozialraum bzw. als Büroraum genutzt. Das geplante Bauvorhaben wirke sich massiv auf die Nutzung des Antragstellers aus, da diese Räume ausschließlich mit Fenstern in Richtung Osten ausgerichtet seien. Hieraus ergebe sich auch die Betroffenheit des Antragstellers. Der Antragsteller mache im vorliegenden Fall geltend, dass das von der Beigeladenen geplante Bauvorhaben an der gemeinsamen Grundstücksgrenze die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht einhalte. Durch das geplante Bauvorhaben komme es zu einer massiven Überschreitung und Überlappung der Abstandsflächen der beiden Gebäude. Insbesondere durch die Höhe des geplanten Gebäudes, komme es zu einer massiven und verstärkten Verschattung der nach Osten ausgerichteten Fenster der Sondereigentumseinheit des Antragstellers. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass im Bereich dieser Fenster auf der Grundstücksseite Fl.Nr. ... im hinteren Bereich Balkone in einer Loggien-Ausführung geplant seien, die zum einen in der Abstandsfläche stünden und zum anderen als optisch hervorspringender massiver Baukörper zu einer weiteren Verschattung führten. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt habe die Eigentümergemeinschaft im Bereich der Ostfassade mit Folgen einer nicht ausreichend abtrocknenden Fassade zu kämpfen. Durch die Länge und die Höhe des geplanten Baukörpers werde sich dies nochmals massiv verstärken. Auch hier sei der Antragsteller unmittelbar betroffen, da die auftretenden Durchfeuchtungen unter anderem in den Räumen des Antragstellers auftreten würden.
Im nördlichen Bereich der Westfassade zeige sich, dass in der Abstandsfläche Loggien geplant seien, die aufgrund ihrer Gestaltung als massiver Bauteil zu bewerten seien. Die Balkone würden im rückwärtigen nördlichen Teil der Westfassade nur in einem Abstand von 2,5 m von der Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. ... liegen. Der Abstand der beiden Gebäude betrage in diesem Bereich nur noch 6,5 m. Im Dachgeschossbereich befinde sich im Übrigen an dieser Fassadenseite (im Bereich der Dachschräge mit 69°) im dritten Obergeschoss eine Gaube. Diese Gaube sei abstandsflächentechnisch in den Darstellungen der Abstandsflächen nicht berücksichtigt und abgebildet worden. Auch ohne Berücksichtigung der Gaube würden die Abstandsflächen auf der Westseite auf das Nachbargrundstück fallen. Die Abstandsflächenberechnung sei daher unvollständig. Die Abstandsfläche vor der westlichen Außenwand des Vorhabengebäudes rage unter Berücksichtigung der Planungsdaten mindestens 6,28 m in das Nachbargrundstück Fl.Nr. ... hinein. Im Bereich der Ostfassade des Gebäudes des Antragstellers und der Westfassade des Bauvorhabens entstehe eine massive Enge und durch die Höhe des Neubaus auch eine zusätzliche massive Verschattung, die neben dem verminderten Lichteinfall auch zu einer zusätzlichen Feuchtigkeit im Fassadenbereich führten.
Des Weiteren sei bereits zweifelhaft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB einfüge. Die Firsthöhe des geplanten Bauvorhabens ...-straße 79 sei mit 16,57 m anzugeben und bei dem Gebäude ...-straße 81/83 mit 11,39 m. Das geplante Bauvorhaben weise durch das Giebeldach ein weiteres Geschoss auf. Durch die Planung einer massiven Gaube auf die ...-straße sei das Dachgeschoss massiv erweitert worden, so dass im Ergebnis ein weiteres Geschoss entstanden sei. Sowohl hinsichtlich der Firsthöhe als auch hinsichtlich der Ausprägung des fünften Geschosses führe dies dazu, dass von einem Einfügen nach § 34 BauGB nicht mehr gesprochen werden könne.
Zwar sei das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt worden. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch eine Besonderheit. Im Schreiben der Antragsgegnerin vom
Im Übrigen sei ergänzend darauf verwiesen, dass durch den Lauf der Sonne im Ost-West-Bereich es durch das geplante Vorhaben zu einer massiven Reduzierung der Dauer der Sonneneinstrahlung komme, die dadurch verstärkt werde, dass das Nachbargebäude zu nah an der Grundstücksgrenze liege und die Höhe um 5,8 m über dem Nachbargebäude liege. Auch das im Norden liegende Gebäude auf der Fl.Nr. ... weise nur eine Firsthöhe von 11 m aus. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das Gebäude insoweit auch nicht in die Umgebung einfüge.
Trotz der Neuregelung des beschränkten Prüfumfangs der Baugenehmigungsbehörde sei es daher nicht ausgeschlossen, dass die Abstandsflächenvorschriften über die Belange der Belüftung, Belichtung, Besonnung und Wahrung das Wohnfriedens im Rahmen einer Anfechtungsklage nach dem Gebot der Verletzung der Rücksichtnahme geprüft würden.
Im Hinblick darauf, dass nach Angaben der Beigeladenen bereits eine Baubeginnsanzeige eingereicht worden sei und die Abbruchmaßnahmen im Wesentlichen bereits abgeschlossen seien, sei mit einem unmittelbaren Baubeginn zu rechnen. Aufgrund der klaren Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht und gegebenenfalls eines damit einhergehenden Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot als Ausfluss der Abstandsflächenvorschriften und des Einfügungsgebots würden hier die Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung des Sofortvollzugs überwiegen. Die Abstandsflächenproblematik auf der Westseite des geplanten Gebäudes sei völlig ungelöst und für den Antragsteller nicht hinnehmbar. Das Gebäude müsse entweder massiv in der Höhe reduziert oder von der Grundstücksgrenze in Richtung Osten verschoben werden.
Weiter vertiefte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Ausführungen hinsichtlich der unmittelbaren Betroffenheit des Antragstellers durch das Bauvorhaben, der Abstandsflächenproblematik sowie des fehlenden Einfügens des geplanten Gebäudes in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB.
Zur Begründung der Hilfsanträge führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Beigeladene sei trotz etwaiger Beschränkung des Prüfumfangs im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verpflichtet, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften vollumfänglich einzuhalten. Wie bereits ausführlich dargestellt worden sei, sei im Bereich der Westfassade des Neubaus von massiven Abstandsflächenverstößen auszugehen. Der Antragsteller sei auch persönlich in seiner Gewerbeeinheit von der Verletzung dieser Abstandsflächen unmittelbar betroffen. Sowohl das Fenster des Sozialraums für die Mitarbeiter als auch das des Büroraumes seien ausschließlich zur Ostseite ausgerichtet, mit direktem Blick auf die Westfassade des Vorhabens. Durch den Abstandsflächenverstoß werde die Belichtung und Belüftung wesentlich verschlechtert. Auch sei davon auszugehen, dass die Berechnung und Darstellung der Abstandsflächen im Bereich der zu errichteten Loggia im dritten Obergeschoss falsch sei. Da der Antragsteller unmittelbar durch die Abstandsflächenverletzung in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt sei, liege auch eine entsprechende Klagebefugnis vor.
Die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung der Arbeiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes seien ebenfalls gegeben. Es sei mit einem unmittelbar bevorstehenden Baubeginn zu rechnen. Für den Fall, dass die Arbeiten kurzfristig fortschreiten würden, seien die Möglichkeiten des Antragstellers zur Verhinderung der Abstandsflächenverstöße reduziert. Seine Interessen könnten nur im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gewahrt werden. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden ebenfalls, da aufgrund der massiven Abstandsflächenverletzung das Bauvorhaben in der geplanten Art und Weise nicht durchgeführt werden könne. Der Hilfsantrag beruhe auf § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Es sei zu berücksichtigen, dass bei dem Raum der Sondereigentumseinheit des Antragstellers mit 10,28 m² das Fenster nicht nach Westen liege und bei den beiden anderen Räumen die handschriftlich eingezeichnete Nutzung als Sozialraum und Büro offensichtlich nicht der Nutzung gemäß Aufteilungsplan entspreche. Insoweit sei bereits fraglich, ob eine im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft unzulässige Nutzung von Räumen durch einen Sondereigentümer Nachbarrechte begründen könne.
Eine Prüfung der Regelungen des Abstandsflächenrechts habe nicht stattgefunden, da die Baugenehmigung vom
Die vom Antragsteller vorgenommenen Berechnungen der Abstandsflächen seien fehlerhaft. Das geplante Gebäude der Beigeladenen sei ebenso wie das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... von der Grundstücksgrenze 4,5 m entfernt. Die Angabe des Antragstellers, das Gebäude der Beigeladenen sei 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt, sei falsch. Die fehlerhafte Berechnung setzte sich auch bei den anderen Berechnungen fort. Die Abstandsfläche an der Westseite des Gebäudes der Beigeladenen betrage 10,28 m. Der Balkon im 3. Obergeschoss im nördlichen Bereich der Westfassade sei 1,5 m tief und 5 m breit. Er bleibe bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht. Der Abstand zum Nachbargrundstück betrage 3 m. Bei der Abstandsfläche werde die Höhe des 3. Obergeschosses gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO zu einem Drittel und das Dachgeschoss nicht berechnet.
Auch Teile der Abstandsfläche des Nachbargebäudes ...-straße 81/83 würden auf dem Grundstück der Beigeladenen liegen, da der Abstand der Gebäude zur Grundstücksgrenze jeweils 4,5 m betrage. Damit bestehe hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen eine Atypik. Beide Gebäude würden in gleicher Weise die Abstandsfläche nicht einhalten. Aus diesem Grunde sei bereits in dem bestandskräftigen Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2014 eine Abweichung bei den Abstandsflächen in Aussicht gestellt worden.
Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Ob sich ein Vorhaben in jeder Beziehung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sei insoweit keine unter dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes zu berücksichtigende Frage. Beide Gebäude würden die Abstandsflächen im nahezu gleichen Umfang nicht einhalten. Sowohl das Gebäude auf dem Nachbargrundstück als auch das Vorhabensgebäude wiesen vier Vollgeschosse auf. Bei dem genehmigten Dachgeschoss handele es sich um kein Vollgeschoss, da dieses deutlich weniger als zwei Drittel der Grundfläche habe. Aufgrund der unterschiedlichen Dachformen der Gebäude könnten die Firsthöhen nicht verglichen werden. Die nähere Umgebung werde nicht nur durch das Gebäude ...-straße 81/83 bestimmt, sondern auch von anderen Gebäuden, wie beispielsweise das Nachbargebäude ...-straße 77 und 75 mit einer Firsthöhe von 16,69 m.
Hinsichtlich der Hilfsanträge bestünden im Übrigen bereits Bedenken zur Zulässigkeit.
Mit Schreiben vom
Des Weiteren verwies der Bevollmächtigte des Antragstellers erneut auf das Hinweisschreiben der Antragsgegnerin vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
II.
I. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Grundsätzlich kann der einzelne Teileigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris; BayVGH, B. v. 08.07.2013 - 2CS 13.872 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris) bejaht eine Klagebefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft. Da letzteres ebenfalls geltend gemacht wird, ist jedenfalls insoweit die Antragsbefugnis gegeben und der Antrag zulässig.
2. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungs-rechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellers verstößt.
2.1 Der Einwand, das Vorhaben verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war, da es sich bei dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden, sich gemäß Art. 59 Satz 1 Alt. 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften entsprechende Anforderungen ergeben oder gemäß Art. 59 Satz 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO ausnahmsweise eine Prüfung bautechnischer Nachweise durch die Baugenehmigungsbehörde vorgesehen ist.
Da das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen war und von der Beigeladenen auch keine Abweichungen zum Abstandsflächenrecht beantragt waren bzw. solche auch nicht erteilt wurden, war das Abstandsflächenrecht nicht Prüfungsgegenstand des Genehmigungsverfahrens.
Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und kommt insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten durch die erteilte Baugenehmigung nicht in Betracht. Eine (ausschließlich) auf die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften gestützte Anfechtungsklage gegen eine solche Baugenehmigung würde „ins Leere gehen“ (BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3). Daher ist den Antragsteller hinsichtlich seines Einwandes, das Vorhaben verstoße gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO, darauf zu verweisen, insoweit Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3).
Auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens trotz eingeschränkten Prüfungsumfangs des vereinfachten Verfahrens das Vorhaben auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften überprüft, was sich unter anderem aus dem Hinweisschreiben der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2015 ergebe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Beschränkung des Prüfprogramms im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO hat nicht nur zur Konsequenz, dass seitens der Behörde keine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften stattfinden darf. Vielmehr werden Regelungsinhalt und die Feststellungswirkung der Baugenehmigung und damit der Nutzen der Baugenehmigung für den Bauherren werden entsprechend beschränkt (vgl. BayVGH, U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 35). Daher scheidet eine Nachbarrechtsverletzung bereits deswegen aus, da es der angegriffenen Baugenehmigung an einer nachbarrechtsrelevanten Regelung fehlt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behörde im Baugenehmigungsverfahren das Vorhaben tatsächlich auch hinsichtlich der Einhaltung der Bauordnungsvorschriften überprüft hat. Solange eine erfolgte Prüfung nicht durch Erteilung von Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO in die Baugenehmigung Eingang findet, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und kann nachbarschützenden Rechte des Bauordnungsrechts nicht verletzen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO eröffnet zwar der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, den Bauantrag auch im Falle der Nichteinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren nicht zu prüfen sind, abzulehnen. Hiermit korrespondiert jedoch kein Anspruch eines Dritten, die Überprüfung des Vorhabens im Hinblick auf die Verletzung von nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts zu verlangen.
Im Übrigen kann dem Hinweisschreiben der Antragsgegnerin, mit dem sie auf die Nichteinhaltung der Mindestanstände zu dem Nachbarsrundstück Fl.Nr. ... durch die geplante Balkonanlage und auf die Möglichkeit der Errichtung lediglich einer untergeordneten Balkonanlage hingewiesen hat, nicht entnommen werden, dass von der Antragsgegnerin eine umfassende Prüfung der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften durch das streitgegenständliche Vorhaben vorgenommen wurde.
2.2 Hinsichtlich der Verletzung bauplanungsrechtlicher, drittschützender Vorschriften kommt in Bezug auf das Sondereigentum des Antragstellers allenfalls das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattfindet (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351).
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte, wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rdnr. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 BVerwGE 52, 122 - juris Rdnr. 22;
In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus;
Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend voraussichtlich dazu, dass eine „abriegelnde“ oder auch „erdrückende“ Wirkung des geplanten Gebäudes gegenüber dem Teileigentum des Antragstellers nicht angenommen werden kann.
Wie oben dargestellt, sind an die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sehr hohe Anforderungen zu stellen. Dies gilt umso mehr, als sich das streitgegenständliche Gebäude und das Nachbargebäude in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich befinden. Zwar soll das geplante Gebäude eine Firsthöhe von 16,57 m erreichen und damit ca. 5,27 m höher werden, als das Flachdachgebäude auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ..., in dem sich die Teileigentumseinheit des Antragstellers befindet. Allerdings übersteigt die Traufhöhe des Vorhabengebäudes mit 9,07 m die Wandhöhe des Nachbargebäudes bis zum Rücksprung des Terrassengeschosses nur marginal. Hinzu kommt, dass das Terrassengeschoss auf der dem Vorhaben zugewandten Westseite nach den genehmigten Plänen nur 1,49 m an seiner Südseite und 1,25 m an seiner Nordseite nach Westen zurückspringt. Im Bereich des 2,76 m breiten Treppenhausbaus ist ein Rücksprung nicht vorhanden, so dass sich hier eine Wandhöhe von ca. 11,3 m in einem Abstand von 4,5 m zu der Grundstücksgrenze ergibt. Das Dach des streitgegenständlichen Gebäudes ist im Bereich des vierten Obergeschosses bis zum Mansardknick um 69° geneigt, so dass sich eine mit dem geringfügig zurückgesetzten Terrassengeschoss vergleichbare Wirkung ergibt. Im Bereich des Mansardknicks liegt die Höhe des streitgegenständlichen Gebäudes bei 12,23 m und übersteigt die absolute Höhe des Nachbargebäudes lediglich um knapp einen Meter. Das Mansarddach des streitgegenständlichen Gebäudes verfügt im Bereich zwischen dem Mansardknick und dem First um eine Neigung von 34°, was die Wirkung des Vorhabens auf das Nachbargebäude relativiert. Aufgrund der Ausbildung des Daches des Vorhabengebäudes wirkt sich die Höhendifferenz von 5,27 m nicht erheblich auf das Nachbargebäude aus. Zudem ist das Gebot der Rücksichtnahme nach der oben zitierten Rechtsprechung gerade im innerstädtischen Bereich erst dann verletzt, wenn zwischen den Gebäuden ein erheblicher Höheunterschied von mehreren Geschossen gegeben ist, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens liegt hier damit nicht vor.
Im Übrigen ist anzumerken, dass auch eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht zwingend zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führt. Zwar ist im Falle der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen in der Regel davon auszugehen, dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gewahrt ist (vgl. BVerwG, U. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879, 880; BayVGH, B. v. 06.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10). Ein Verstoß gegen die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften impliziert jedoch nicht automatisch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.
Auch eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung des Vorhabens auf das Teileigentum des Antragstellers ist vorliegend nicht anzunehmen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Nutzungseinheit des Antragstellers im Erdgeschoss des Nachbargebäudes auf der Fl.Nr. ... befindet und den östlichen Fenstern der Nutzungseinheit eine ca. 10 m breite Wand des Bestandsgebäudes, die gerade im Bereich der Fenster situiert ist, in einem Abstand von ca. 10 m vorgesetzt ist. Insoweit liegt eine Vorbelastung durch die Bestandsbebauung vor. Zwar wird sich durch die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes aufgrund der Höhe und Länge des Baukörpers die Belichtungssituation für die Nutzungseinheit des Antragstellers verändern. Hierdurch wird jedoch die Grenze des dem Antragsteller zumutbaren nicht überschritten. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass bereits die Bestandsvilla auf dem Vorhabengrundstück über eine Wandhöhe von ca. 7 m und eine Firsthöhe von ca. 9,5 m verfügte, so dass es sich für das Teileigentum des Antragstellers nicht um eine erstmalige Belastung handelt. Da die Teileigentumseinheit des Antragstellers im Erdgeschoss liegt, ist diese bereits durch die Bestandsbebauung beeinträchtigt. Eine unzumutbare Verschlechterung der bestehenden Situation wird mit der Ausführung des Vorhabens nicht eintreten. Zudem dürfte die Belichtung der Räumlichkeiten des Antragstellers bereits dadurch eingeschränkt sein, dass im südöstlichen Bereich auf der Höhe des Erdgeschosses eine Garagenrampe des Gebäudes ...-straße 81/83 und im nordöstlichen Bereich ein gleich hohes Nebengebäude situiert ist, durch das die Belichtung und Belüftung der Räumlichkeiten jedenfalls von der Süd- und Nordseite eingeschränkt wird.
II.
Der unter Ziffer II gestellte Hilfsantrag ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Da der Antragsteller die Antragsgegnerin jedenfalls mit dem Schriftsatz vom 12. Februar 2016 um die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück ersucht hat und diese bisher über den Antrag nicht entschieden hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen.
2. Gleichwohl bleibt der Antrag nach § 123 VwGO ohne Erfolg, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren gebotenen, aber ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegen die Antragsgegnerin (Art. 75 BayBO).
2.1 Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, die Einstellung der Arbeiten anordnen. Die Ausübung dieser Befugnis steht in pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG). Wenn die Rechtswidrigkeit einer Anlage darauf beruht, dass sie gegen Vorschriften verstößt, die Nachbarn des Baugrundstücks in ihren Rechten schützen, kann ein hiervon betroffener Nachbar zwar beanspruchen, dass ermessensfehlerfrei entschieden wird. Einen Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar aber nur, wenn jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zugunsten des Nachbarn „auf Null“ reduziert ist (vgl. BayVGH
2.2 Im vorliegenden Fall besteht kein Anordnungsanspruch des Antragstellers, weil nach der summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens sich der Antragsteller nicht auf die Verletzung nachbarschützenden Rechte durch das streitgegenständliche Vorhaben berufen kann.
2.2.1 Der Antragsteller ist an der Geltendmachung des Abstandsflächenverstoßes zwar nicht durch den ihm gegenüber bestandskräftigen Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2014 gehindert, in dem der Beigeladenen unter anderem eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der westlichen Außenwand nach Art. 63 Abs. 1 BayBO in Aussicht gestellt wurde. Aus den Vorbescheidsplänen ist ersichtlich, dass mit dem Vorbescheidsantrag die Errichtung eines Flachdachgebäudes mit einem im Westen zurückgesetzten Terrassengeschoss und Wandhöhen von 9,3 m bzw. 13,30 m abgefragt wurde. Bei dem hier streitgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich somit um ein vom dem Vorbescheidsvorhaben abweichendes Vorhaben.
2.2.2 Ferner ist es zutreffend, dass das streitgegenständliche Vorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen vor der westlichen Außenwand nicht einhält. Die Traufe des streitgegenständlichen Gebäudes liegt bei 9,07 m und die Höhe des um 69° geneigten Mansarddaches bis zum Mansardknick beträgt 12,23 m, so dass sich eine Abstandsflächentiefe von 10,12 m ergibt. In den genehmigten Plänen ist die Abstandsflächentiefe zulasten der Beigeladenen mit 10,28 m angegeben. Der Abstand zur Grundstücksgrenze mit der Fl.Nr. ... beträgt dagegen nur 4,5 m, so dass die Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die Dachgauben an der Westseite des Gebäudes nicht unter die Vorschrift des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO fallen, da sie die maximal zulässige Gesamtbreite von 5 m überschreiten, so dass diese bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
2.2.3 Allerdings kann sich der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Die Frage, ob für das streitgegenständliche Vorhaben eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche vor der westlichen Außenwand nach Art. 63 Abs. 1 BayBO rechtmäßig erteilt werden könnte, kann dahinstehen, da sich der Antragsteller jedenfalls nicht auf eine Verletzung in seinen Nachbarrechten durch eine solche Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO berufen kann. Insoweit kann es auch dahinstehen, inwieweit ein Sondereigentümer überhaupt die Verletzung der Abstandsflächenvorschriftenrügen kann oder ob dies der WEG vorbehalten ist. Eine solche Rüge verstößt vorliegend jedenfalls gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB
Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B. v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4).
Bei dieser Betrachtung ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (OVG Berlin, U. v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH,
Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U. v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43).
Vorliegend wirft das streitgegenständliche Vorhaben eine Abstandsfläche von 205,972 m² auf das Grundstück des Antragstellers. Dem steht eine Abstandsflächenüberschreitung durch das Gebäude, in dem sich das Teileigentum des Antragstellers befindet, von 211,123 m² gegenüber. Bei der Berechnung der Abstandsfläche auf der Westseite des Vorhabens sind insbesondere die nicht untergeordneten Dachgauben zu berücksichtigen. Die Balkonanlage im Nordosten bleibt dagegen nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe unberücksichtigt.
Die beiderseitigen Abstandsflächenüberschreitungen führen auch nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu qualifizierenden Verhältnissen. Es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung der rückwärtigen Räumlichkeiten der gewerblichen Nutzungseinheit des Antragstellers auch nach der Ausführung des Bauvorhabens gewährleistet ist und sich die bestehende Belichtungs- und Belüftungssituation nicht wesentlich verschlechtert. In der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsträumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt, wobei dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos gilt (BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 8). Vorliegend würde durch Verwirklichung des Bauvorhabens in den nach Osten hin ausgerichteten Räumen der Nutzungseinheit des Antragstellers, an den dort vorhandenen Fenstern der 45°-Grad-Winkel knapp nicht eingehalten. Gleichwohl ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine ausreichende Belichtung der Räumlichkeiten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, gewährleistet ist.
Bei dem südlichen Raum im Erdgeschoss des Anwesens handelt es sich nach den am
Damit ist dem Antragsteller vorliegend aufgrund der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die Bebauung der eigenen Wohnungseigentümergemeinschaft eine Berufung auf einen möglichen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, so dass ein Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Einstellung der Bauarbeiten nicht gegeben ist. Der Antrag nach § 123 VwGO war damit ebenfalls abzulehnen.
III.
Über den Hilfsantrag unter Ziffer III war vorliegend nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung, von der die Entscheidung über den Hilfsantrag abhängig gemacht wurde - nämlich das Obsiegen des Antragstellers mit dem Hilfsantrag unter Ziffer III - nicht eingetreten ist.
IV.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
V.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Hilfsanträge unter Ziffer II und III wurde gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG ein Betrag von jeweils 1.000,- Euro angesetzt.
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(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.