Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 16.2702

published on 23/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 16.2702
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen am 2. Oktober 2015 erteilte Baugenehmigung in Gestalt des Nachgangsbescheides vom 12. Mai 2016 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück …straße 79, Fl.Nr. …, Gemarkung …

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück …straße 79.

Gegen diese Baugenehmigung erhob der Kläger Anfechtungsklage mit Schriftsatz vom 5. November 2015 (M 8 K 15.4965) und stellte gleichzeitig den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 (M 8 SN 15.4963).

Mit Beschluss vom 18. März 2016 lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab (M 8 SN 15.4963). Die daraufhin eingereichte Beschwerde des Klägers bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 8. August 2016 zurückgewiesen (2 CS 16.751).

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird zunächst gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom18. März 2016 (Ziffer I) - M 8 SN 15.4963 - Bezug genommen.

Mit Nachgangsbescheid vom 12. Mai 2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen nachträglich eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück Fl.Nr. …, …straße 81/83. Die mit Baugenehmigungsbescheid vom 2. Oktober 2015 genehmigte Planung blieb unverändert.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen den Nachgangsbescheid vom 12. Mai 2016 und stellten den Antrag,

der Nachgangsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2016 begründeten die Bevollmächtigten des Klägers die Klage und äußerten sich ausführlich insbesondere hinsichtlich der Problematik des gegenseitigen Abstandsflächenverstoßes und der entsprechenden Anwendung des § 242 BGB. Des Weiteren machten sie unter Bezugnahme auf das im Verfahren vorgelegte Belichtungsgutachten detaillierte Ausführungen zu den aus Sicht des Klägers gegeben Auswirkungen auf die Belichtung und Besonnung seines Anwesens. Ferner gingen sie vertieft auf die Problematik der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung und des Gebots der Rücksichtnahme ein.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 erwiderten die Bevollmächtigten der Beigeladenen auf das Vorbringen der Klagepartei und verwiesen im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Eilverfahren mit dem Aktenzeichen M 8 SN 15.4963. Des Weiteren gingen sie im Einzelnen auf die klägerseits vorgebrachten Punkte ein.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2016 vertieften die Bevollmächtigten des Klägers ihre bisherigen Ausführungen hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung. Insbesondere äußerten sie ihre Sichtweise in Bezug auf die für das Maß der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung. Schließlich verwiesen sie darauf, dass der hier streitgegenständliche Nachgangsbescheid nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (2 CS 16.751) gewesen sei, weshalb die diesbezügliche Aussage im Beschluss vom 8. August 2016 nicht verwertbar sei.

Mit Schreiben vom 30. November 2016 stellte die Beklagte den Antrag,

die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger könne sich auf etwaige Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichung nicht berufen, da das Gebäude …straße 81/83 selbst Abstandsfläche in größerem Maße nicht einhalte, als das streitgegenständliche Gebäude.

Am 23. Januar 2017 hat das Gericht die Sache mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag,

die Baugenehmigung der Beklagten vom 2. Oktober 2015 in Gestalt des Nachgangsbescheids vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene stellten jeweils einen Klageabweisungsantrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2017 sowie das ausführliche schriftliche Vorbringen der Beteiligten - auch in den Verfahren M 8 SN 15.4963 und M 8 K 15.4965 - Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 in Gestalt des Nachgangsbescheids vom 12. Mai 2016 den Kläger nicht in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. Zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 18. März 2016 im Verfahren M 8 SN 14.2877 sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2016 (2 CS 16.751) verwiesen.

Die in den Schriftsätzen der Klägerbevollmächtigten vom 15. September 2016 und 29. November 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2017 vorgebrachten Argumente rechtfertigen aus Sicht der Kammer keine stattgebende Entscheidung.

Insbesondere kann sich der Kläger entsprechend § 242 BGB nicht auf den Abstandsflächenverstoß der Beigeladenen berufen, da das Gebäude …straße 81, in dem sich die Nutzungseinheit des Klägers befindet, die Abstandsflächen des Art. 6 BayBO in noch größerem Maße nicht einhält. Insoweit gelten die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer (M 8 SN 14.2877) vom 18. März 2016 auf Seite 25 ff. sowie in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (2 CS 16.751) vom 8. August 2016 auf Seite 6 entsprechend. Auf die Rechtmäßigkeit der mit Nachgangsbescheid vom 12. Mai 2016 erteilten Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück …straße 81/83 kommt es aus diesem Grund nicht streitentscheidend an.

Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der Belichtungs- und Belüftungsproblematik, sowie der Problematik des Rücksichtnahmegebots - wird auf die Beschlüsse der erkennenden Kammer (M 8 SN 14.2877) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (2 CS 16.751), in denen sämtliche, klägerseits geltend gemachte Punkte ausführlich diskutiert wurden, verwiesen.

Auch die seitens des Klägers im Hauptsacheverfahren vorgelegte Belichtungsstudie führt zu keinem anderen Ergebnis, da sich hieraus aus Sicht des erkennenden Gerichts keine unzumutbare Beeinträchtigung des klägerischen Sondereigentums ergibt. Eine bloße Veränderung der Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse begründet noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Nutzung und die bestehende Vorbelastung des Sondereigentums des Klägers (vgl. Seite 5 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2015 - 2 CS 16.751) ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch insoweit zu verneinen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/03/2016 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.750,- Euro festge
published on 31/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.