Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Juli 2017 - W 4 K 16.936

published on 25/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Juli 2017 - W 4 K 16.936
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Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016, Az.: 51-602- ..., wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit sechs offenen Doppelparkern.

1. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstückes Fl.Nr. ...86/2 der Gemarkung E... Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich direkt angrenzenden Grundstückes Fl.Nr. ...88 mit einer Breite von 17,42 m, einer Länge der westlichen Grundstücksgrenze von 37,41 m und einer Länge der östlichen Grundstücksgrenze von 38,68 m. Ein Bebauungsplan existiert in diesem Bereich nicht.

Mit bei der Gemeinde Markt E... am 29. Februar 2016 eingegangenem Bauantrag beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt Miltenberg die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. ...88. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein zweigeschossiges Mehrfamilienwohnhaus mit sechs Wohneinheiten im mittleren Grundstücksteil und sechs offenen, je 2,50 mal 5 m großen Doppelparkern (auch: Duplexparker) der Marke „KLAUS Multiparking“, Modell „MultiBase 2072i“ an der S. Straße, jeweils drei unmittelbar an den zu den Nachbargrundstücken gerichteten Grundstücksgrenzen im Westen und Osten in den Abstandsflächen liegend. Das geplante Wohnhaus hat eine Außenwandlänge parallel zum Grundstück der Kläger von 15,95 m zuzüglich je eines 2,50 m tiefen Erkers an der Nord- und Südseite; die Gebäudebreite beträgt 10,49 m. Die Doppelparker-Anlagen sollen ohne Einhausung und ohne Überdachung im Freien errichtet werden; eine sonstige Einfriedung zur Abschirmung der Anlage gegenüber den Nachbargrundstücken ist nach Maßgabe der Bauunterlagen nicht geplant.

Die Kläger unterzeichneten den ihnen vorgelegten Lageplan und die Bauzeichnungen nicht.

Die beantragte Baugenehmigung wurde den Beigeladenen mit Bescheid vom 8. August 2016 im vereinfachten Verfahren erteilt. Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 19. August 2016 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 8. September 2016, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, ließen die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016, Az.: 51-602- ..., aufzuheben.

Zur Begründung ließen sie im Wesentlichen vorbringen: Das Bauvorhaben befinde sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und sei demgemäß anhand der vorhandenen baulichen Situation und Umgebung und unter Berücksichtigung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes zu beurteilen. Gegen eine Bebauung des Nachbargrundstücks hätten sie an sich nichts einzuwenden, ihre Einwendungen richteten sich einzig und allein gegen die nicht passende Dimensionierung des geplanten Objekts. Den Klägern werde ein Objekt unmittelbar gegenüber gestellt, das den Rahmen und die Dimensionen der Umgebung erheblich sprenge. Mit seiner Baulänge von mindestens 21 m und seiner Höhe von mindestens 11 m auf einem nur 651 m2 großen und damit im Vergleich zum Grundstück der Kläger wesentlich kleinerem Grundstück werde das Bauvorhaben der Beigeladenen das Haus der Kläger weit überschreiten. Das wesentlich kleiner dimensionierte Einfamilienhaus der Kläger werde sozusagen von dem großen Baukörper „erschlagen“. Die gesamten zum Bauvorhaben im Anwesen der Kläger gerichteten Sozialräume, insbesondere Wohn- und Esszimmer, die davor gelagerte Terrasse und der Balkon im oberen Bereich fielen flächendeckend in den Schatten. Das Ausmaß des Bauvorhabens führe dazu, dass die Kläger künftig nur noch auf Mauern blicken könnten. Die den Rahmen einer Wohngegend, die durch kleinere Wohneinheiten geprägt sei, sprengende Dimension des genehmigten Bauvorhabens ergebe sich daraus, dass es als 6-Familienhaus realisiert werden solle. Bei Ansetzen einer durchschnittlichen Bewohnerzahl von drei Personen pro Wohneinheit sei die Umsetzung des Bauvorhabens mit einem erhöhten Publikumsverkehr mit allen sozialen Nebenwirkungen – Transporte, Fahrräder, Kinderwägen, Zustellungen, Handwerker u. a. – verbunden. Die Kläger müssten zudem mit erheblichen Belästigungen und Beeinträchtigungen dadurch rechnen, dass der Hauseingang des genehmigten Bauvorhabens direkt gegenüber und mittig zu ihrem Anwesen gelegen sei, was zu einer Minderung der Wohnqualität führe. In der gesamten S...straße gebe es kein Bauobjekt mit einem derart situierten Eingangsbereich. Das Bauvorhaben sei in einem reinen Wohngebiet kleinerer Dimension nicht mehr ortsüblich und mit den vom Beklagten bei der planungsrechtlichen Beurteilung vergleichsweise herangezogenen Objekten in der näheren Umgebung nicht vergleichbar. Diese seien entweder wesentlich geringer dimensioniert, verfügten über einen direkt zur Straße gerichteten Zugang oder lägen zumindest am Rande des Gebietes, im Eckbereich zur S. Straße oder auf der anderen Straßenseite. Die nähere Umgebung sei geprägt von Wohnhäusern, die im Höchstmaß von drei Familien bewohnt würden. Damit sei das nachbarschützende Maß der baulichen Nutzung gesprengt. Somit füge sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung ein und sei in seiner exzessiven Form nicht genehmigungsfähig. Zudem sei bei der Bewertung des Bauvorhabens nicht nur von zwei Vollgeschossen auszugehen, sondern in der Abwägung das komplett ausgebaute Dachgeschoss mit einzubeziehen. Die genehmigten sechs Doppelparker für zwölf Fahrzeuge hätten als Nebengebäude bei der Beurteilung nach § 34 BauGB zwar weniger Gewicht, würden aber bei ihrer Bedienung, insbesondere zum Hoch- und Runterfahren sowie durch das Befahren, zu erheblichen Lärmemissionen insbesondere in den späten Abend- und Nachtstunden führen, die aufgrund der offenen Bauweise der Doppelparker nicht durch eine bauliche Maßnahme, beispielsweise die Integrierung in ein Garagengebäude, begrenzt würden. Hinzu komme, dass die drei westlich situierten Doppelparker neben dem Schlafbereich im Anwesen der Kläger lägen. Andererseits würden erfahrungsgemäß Doppelparker zumindest tagsüber, wenn Fahrzeuge nicht dauerhaft abgestellt werden, regelmäßig überhaupt nicht genutzt werden, sodass damit zu rechnen sei, dass die Fahrzeuge auf der S...straße abgestellt würden, was zur Schaffung unnötiger Gefahrenpunkte für den Fußgängerverkehr führe. Eine Vielzahl von Fahrzeugen, etwa sog. SUVs, hätten zudem eine Dimension erreicht, die in Doppelparker überhaupt nicht eingestellt werden könnten, sodass absehbar sei, dass sich die bereits derzeit kritische Parkplatzsituation in der S...straße progredieren werde. Im Übrigen seien im gesamten Gebiet keine Doppelparker-Anlagen vorhanden, weshalb vorliegend hierfür ein „Präzedenzfall“ gegeben sei, dem besonderes Gewicht beizumessen sei. Das Wohngebäude und die Doppelparker seien zudem nicht isoliert, sondern im Wege einer Gesamtschau zu betrachten, weshalb ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot anzunehmen sei. Das Anwesen der Kläger sei im Übrigen durch die vom Bauvorhaben ausgelösten hohen Anforderungen der Müllentsorgung – u.a. aufgrund der mit erheblichem Lärm zu bedienenden Container – beeinträchtigt. Schließlich seien die Beigeladenen für öffentliche Kosten nur in Höhe eines 2-Familienhauses herangezogen worden, sodass mit der Realisierung eines 6-Familienhauses auf dem Baugrundstück eine unzulässige Quersubventionierung dieses Grundstückes durch die Kläger erfolgen würde. Insgesamt füge sich die geplante Bebauung hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche, des komplexen Bauvolumens und des Maßes der Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein und verstoße somit gegen das Rücksichtnahmegebot. Im Ergebnis sei das geplante Bauvorhaben als Fremdkörper bzw. Ausreißer, als singuläre Anlage, anzusehen, die in auffälligem Kontrast zur im Wesentlichen homogenen Umgebungsbebauung stünde.

3. Das Landratsamt Miltenberg beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Das Bauvorhaben sei hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nach den Vorgaben des § 34 BauGB zu beurteilen. Das Kriterium „Mehrfamilienhaus“ sei keine hinsichtlich des Einfügens zu beachtende eigenständige Art der baulichen Nutzung, sondern falle unter den Begriff der „Wohnnutzung“. Im Umfeld seien fast ausschließlich Wohnhäuser vorhanden, sodass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge. Die Nutzung als Mehrfamilienhaus mit entsprechend hohem Stellplatzbedarf sowie vielen erforderlichen Müllbehältern sei daher für die Beurteilung des Einfügens in die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unerheblich. Gleiches gelte für die Fragen, an welcher Stelle sich der Eingang zu den Wohnungen befinde und ob eine Quersubventionierung durch Zugrundelegung von Erschließungsbeiträgen für ein Zweifamilienhaus vorliege. Im näheren Umfeld beiderseits entlang der S...straße befänden sich bereits zweigeschossige Mehrfamilienhäuser, eines davon auf der den Klägern gegenüberliegenden Seite der S...straße, welches ähnliche Außenmaße aufweise wie das geplante Mehrfamilienhaus. Die S...straße selbst habe als gewöhnliche Anliegerstraße keine weitere überörtliche Erschließungsfunktion und auch keine trennende Wirkung zwischen verschieden genutzten Bereichen, sodass dieses Mehrfamilienhaus im zu berücksichtigenden Rahmen der näheren Umgebung i.S. des § 34 BauGB liege. Damit füge sich das geplante Mehrfamilienhaus auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ein. Im Übrigen beziehe sich der auch im Rahmen des § 34 BauGB bestehende Gebietserhaltungsanspruch nur auf die Art, nicht aber auch auf das nicht nachbarschützende Maß der baulichen Nutzung. Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude sei kein Merkmal, welches die Art der baulichen Nutzung präge. Die Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger seien eingehalten, sodass kein Raum für die Annahme einer Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes bestünde. Es sei daher von den Klägern hinzunehmen, dass das geplante Gebäude mit der langen Seite parallel zu ihrem Grundstück mit in ihre Richtung weisenden Zugängen angeordnet werde und dass dadurch eine stärkere Verschattung ihres Grundstückes eintrete. Mögliche Lärmbelästigungen durch wiederholtes Türschlagen von Bewohnern und Besuchern oder sonstiger Soziallärm seien in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen. Auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wirke sich nicht zugunsten der Kläger aus, da ein Wohngebäude mit sechs Wohneinheiten keine gegenüber Ein- und Zweifamilienhäusern andersartige Nutzungsart aufweise, sondern lediglich eine größere Intensität der Nutzung darstelle, die sich aber deutlich innerhalb der gegenwärtigen Prägung des Baugebietes halte. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes in diesem Sinne sei nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen und müsse sich bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen. Dass das neue Bauvorhaben nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung in Einklang stehe, genüge hierfür nicht. Die sechs Doppelparker würden sich nach § 34 BauGB ebenfalls einfügen und seien daher zulässig. Abstandsflächenrechtlich dürften sie als Nebenanlagen nach Art. 6 Abs. 9 BayBO an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Der durch die Nutzung der Doppelparker hervorgerufene Lärm sei von den Klägern als bestimmungsgemäße Nutzung hinzunehmen, sodass auch insoweit kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Eine Einhausung der Doppelparker könne baurechtlich nicht verlangt werden, ebenso wenig eine tatsächliche Nutzung vorhandener Stellplätze durch die Bauherren. Eine Zunahme parkender Fahrzeuge auf der S. Straße sei kein baurechtlich zu prüfender Sachverhalt. Im Übrigen seien in der Vergangenheit in der Gemarkung Obernburg bereits offene Doppelparker für 14 Kraftfahrzeuge baurechtlich genehmigt und tatsächlich errichtet worden, ohne dass hierzu Beschwerden aus der Nachbarschaft bekannt geworden seien.

4. Die Beigeladenen stellten keinen Antrag.

5. Am 16. Mai 2017 hat das Gericht durch Einvernahme eines Augenscheines Beweis über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks erhoben.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den gerichtlichen Ortstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 8. August 2016 ist zulässig und begründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt zulasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme und verletzt sie damit in drittschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Grundstücksnachbarn können sich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Zu diesen nachbarschützenden Vorschriften zählt insbesondere das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, welches in unterschiedlichen Vorschriften des öffentlichen Baurechts zum Ausdruck kommt.

2. Es kann vorliegend offen bleiben, ob sich das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Wohnhaus hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt und ob die Kläger durch die Dimensionierung des Baukörpers, die Nutzung des Gebäudes als Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten sowie die Situierung des Hauseingangs auf der ihrem Grundstück zugewandten Längsseite des Baugrundstücks in ihren Nachbarrechten verletzt werden. Gleiches gilt für die Frage, ob sich ein von den Klägern im Nachbarrechtsstreit rügbarer Rechtsverstoß der Baugenehmigung aus der vormaligen Zugrundelegung eines Zweifamilienhauses für die Heranziehung der Beigeladenen zu Erschließungskosten ergibt.

Denn das Bauvorhaben verstößt jedenfalls hinsichtlich der genehmigten sechs Doppelparker gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, was zur Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung führt.

3. Das Bauvorhaben befindet sich unstreitig im unbeplanten Innenbereich, sodass sich seine Zulässigkeit nach § 34 BauGB bestimmt. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wobei auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben§ 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen§ 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden ist. Die nähere Umgebung des Baugrundstückes ist nahezu ausschließlich von Wohnbebauung geprägt, sodass in Übereinstimmung der Parteien vom Vorliegen eines faktischen Wohngebietes auszugehen ist, wobei im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen kann, ob es sich dabei um ein reines (§ 3 BauNVO) oder ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) handelt.

Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB findet das Gebot der Rücksichtnahme über das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Beurteilung, im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebietes nach§ 34 Abs. 2 BauGB über§ 15 Abs. 1 BauNVO. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, bodenrechtliche Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, zu vermeiden. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Nach gefestigter Rechtsprechung hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist, gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – DVBl. 1977, 722 ff.; BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22, m.w.N.). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 40). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich das mit der Baugenehmigung des Beklagten vom 8. August 2016 genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen wegen der mit der Nutzung und dem Betrieb der sechs Doppelparker-Anlagen verursachten Immissionen auf dem Grundstück der Kläger als rücksichtslos dar.

3.1. Sowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf bauplanungsrechtlich zulässig, § 12 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO. Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 7). Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Stellplätze und Garagen für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs wie auch die mechanische Bedienung entsprechender Parkanlagen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.1999 – 27 ZS 99.1717 – juris Rn. 7; B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 34 ff.; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14).

Etwas anderes gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO allerdings dann, wenn von Stellplätzen oder Garagen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.9.1999 – 3 S 1163/99 – juris Rn. 10). Bei der Bestimmung des Maßes dessen, was dem Nachbarn an Störungen billigerweise noch zumutbar und von ihm hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an. Bei dieser Beurteilung spielen insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als „notwendige“ oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/12 – juris Rn. 7). Soweit es bei dieser Betrachtung auf die Frage der Zumutbarkeit der im Zusammenhang mit der Nutzung von Stellplätzen und Garagen auftretenden Lärmimmissionen ankommt, kann hierbei jedoch nicht schematisch auf die Einhaltung bzw. Überschreitung der Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – abgestellt werden, schon allein um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/12 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – juris Rn. 15; VG Hamburg, B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44 m.w.N.; Würfel, in: Simon/Busse, Bayer. Bauordnung, 124. Ergänzungslieferung Januar 2017, Art. 47 Rn. 237, 252). Den Grenzwerten der TA Lärm kommt insoweit bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der von Garagen und Stellplätzen verursachten Geräuschimmissionen vielmehr nur eine grobe Orientierungsfunktion zu, im Übrigen bleibt sie in Anbetracht von Geräuschen derartiger atypischer, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbarer Anlagen weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten.

3.2. Festzustellen ist, dass eine Prüfung von Fragestellungen des Lärmschutzes betreffend die genehmigte Doppelparker-Anlage seitens des Beklagten im Baugenehmigungsverfahren offensichtlich nicht stattgefunden hat. Jedenfalls findet sich im streitgegenständlichen Bescheid wie auch in den beigezogenen Behördenakten hierzu kein Ansatzpunkt. Weder enthält die Baugenehmigung Auflagen zum Schallschutz beim Betrieb der Anlage, noch lassen die Bescheidbegründung und die der Bauakte zu entnehmenden Behördenvorgänge eine dahingehende Untersuchung erkennen. So werden etwa in der Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg an den Markt Elsenfeld betreffend die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vom 25. April 2016 (Bl. 59 bis 61 d. A.), in welcher die Behörde ihre Rechtsansicht zur Frage der baurechtlichen Zulässigkeit der Doppelparker-Anlage gegenüber der Gemeinde darlegte, lediglich Fragen der Vereinbarkeit mit der Stellplatzsatzung der Gemeinde und dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht thematisiert, um im Anschluss einen möglichen Verstoß gegen nachbarschützende Vorgaben zu verneinen. Im Übrigen befinden sich in der Bauakte selbst lediglich die von den Beigeladenen als Bauunterlagen eingereichten Produktdaten des Herstellers zum geplanten Anlagenmodell (Bl. 31 bis 36 bzw. 42 bis 47 d. A.). Diese enthalten unter dem Punkt „Technische Hinweise“ Herstellerinformationen zu angeboten Schallschutzpaketen zur Installation an bzw. in der Anlage, wobei sich aber im Übrigen aus der Akte nicht entnehmen lässt, ob und welche dieser Pakete von den Beigeladenen in Auftrag gegeben werden sollen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Behörde sich diese Frage im Genehmigungsverfahren auch nicht gestellt hat.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2017 erklärte der Vertreter des Landratsamtes Miltenberg zur Lärmschutzproblematik ergänzend, dass die Behörde die immissionsschutzrechtliche Relevanz der Doppelparker im Genehmigungsverfahren nicht gesehen und daher auch keine dementsprechende Prüfung für erforderlich gehalten habe. Nachdem eine Recherche nach gerichtlichen Entscheidungen zur Frage der baurechtlichen Zulässigkeit von offenen Doppelparker-Anlagen ergebnislos geblieben sei, habe man sich daher lediglich darauf beschränkt, insoweit als Beurteilungsmaßstab die Stellplatzsatzung des Marktes Elsenfeld heranzuziehen, welche im Wesentlichen nur Vorgaben zur Anzahl der erforderlichen Stellplätze enthält.

3.3. Diese pauschalierende Betrachtung des Landratsamtes unter Verzicht auf eine konkrete Bewertung der Doppelparker-Anlage im Genehmigungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes wird den Anforderungen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes in Anbetracht der besonderen örtliche Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles – vor allem hinsichtlich der äußerst beengten räumlichen Situation und der Baugestaltung auf dem Baugrundstück, insbesondere der Nähe der Anlage zu dem Nachbargrundstück und der konkret geplanten Ausstattung des Doppelparkers – nicht gerecht. Wie vom Klägerbevollmächtigten zutreffend angemerkt, sagt der Umstand, dass der Lärm einer technischen Anlage gerade aus ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung resultiert, allein noch nichts darüber aus, ob dieser im konkreten Einzelfall aufgrund seiner Intensität nicht auch belästigend oder gar störend sein kann und daher vom Grundstücksnachbarn nicht hingenommen werden muss. Für diese Bewertung sind stets die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles anhand der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Nachbarbebauung zu berücksichtigen. Die Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO entbindet vor dem Hintergrund des§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gerade nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu erwarten sind und hat erst recht nicht zur Folge, dass der jeweilige Bauherr stets die von ihm geforderten Stellplätze auf die für ihn kostengünstigste Art und Weise ohne jeglichen Lärmschutz zugunsten der hiervon betroffenen Nachbarschaft errichten darf (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.6.2002 – 1 A 11669/99 – juris Rn. 30). Die besonderen Umstände des Einzelfalls können es vielmehr erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze oder andere geeignete Maßnahmen in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/12 – juris Rn. 7). Unterbleibt dies oder erweist sich der geplante und genehmigte Lärmschutz als unzureichend, so verstößt die gleichwohl erteilte Genehmigung gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot. So liegt der Fall hier.

3.3.1. Nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern und insbesondere unter Berücksichtigung des im gerichtlichen Ortstermin durch die Kammer gewonnenen Eindrucks ist die gesamte örtliche Situation – sowohl in Anbetracht der Überbauung des Baugrundstückes selbst wie auch betreffend die Relation des geplanten Baukörpers des Wohngebäudes und der Doppelparker-Anlagen zu den Grundstücksgrenzen – geprägt von außerordentlich beengten räumlichen Verhältnissen. Das genehmigte Mehrfamilienhaus nutzt mit seiner Grundfläche von annähernd 228 m2 das Baugrundstück mit seiner Größe von 651 m2 unter äußerster Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen so weit wie nur möglich aus. Dieser Umstand allein ist an sich baurechtlich, insbesondere auch in Anbetracht des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme, nicht zu beanstanden. Allerdings führt dies dazu, dass aus Platzgründen die insgesamt sechs Doppelparker-Anlagen im vorderen Grundstücksteil gleichsam in die „Ecken“ des Baugrundstücks zwischen S. Straße und den Grenzen zu den Nachbargrundstücken gedrängt und ihrerseits unmittelbar nebeneinander, zum Teil auch direkt angrenzend an den Baukörper des Wohnhauses selbst, platziert werden sollen. Abstandsflächenrechtlich mag dies zwar für sich betrachtet zulässig sein, da auch auf offene Doppelparker-Anlagen der hier vorliegenden Art und Ausstattung Art. 6 Abs. 9 BayBO wohl anwendbar sein dürfte. Die Zufahrt zu diesen Stellplätzen wird hierdurch aber auf eine nur ca. 7 mal 8 m große Fläche begrenzt. Planerisch bewirkt dies somit eine Massierung von Stellplätzen unter engsten räumlichen Verhältnissen im vorderen Teil des Baugrundstücks, wodurch insbesondere den ein- und ausfahrenden Fahrzeugen nur ein Minimum an Raum zum Rangieren zur Verfügung steht. Bereits die Anordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück löst daher nach Einschätzung der Kammer schon einen zusätzlichen Rangierverkehr aus, der mit zusätzlichen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft verbunden ist. Ausgehend von den Ermittlungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zum Parkplatzlärm, dass ein Pkw bei beschleunigter Abfahrt in 7,5 m Abstand einen mittleren Maximalpegel von 67 dB(A), das Türenschließen einen solchen von 72 dB(A) und das Schließen der Heck- bzw. Kofferraumklappe einen Wert von 78 dB(A) erzeugt (Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, Nr. 8.1, Tab. 35, S. 87), liegt es nahe, dass die Nutzung der vorgesehenen Stellplätze unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine Überschreitung des nächtlichen Spitzenpegels der zumindest als Orientierungspunkt heranziehbaren TA Lärm von 60 dB(A) (vgl. Nrn. 6.1 und 6.3 TA Lärm) an dem rund 3 bis 4 m entfernten Wohnhaus der Kläger zur Folge haben wird. Berücksichtigt man zusätzlich die durch die Arbeitsweise von Doppelparker-Anlagen auftretenden zeitlichen Verzögerungen des Ein- und Ausparkvorganges und damit die erhöhte Dauer des jeweiligen Kraftfahrzeugbetriebes, so liegt es nahe, dass – auch und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass es sich vorliegend um einen Parkraum für insgesamt zwölf Fahrzeuge auf engstem Raum handelt – mit der hier angedachten Parkplatzlösung auch unter gewöhnlichen Umständen ein über den regelmäßig mit einer Stellplatznutzung verbundenen Verkehr hinausgehender Rangieraufwand verbunden sein wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – juris Rn. 18 zu sog. gefangenen Stellplätzen). Schon unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr nahe liegend, dass hierdurch ein Maß an Lärmimmissionen verursacht wird, welches über das im Regelfall mit einer Stellplatznutzung verbundene Maß hinausgehen dürfte (vgl. auch Würfel, in: Simon/Busse, Bayer. Bauordnung, 124. Ergänzungslieferung Januar 2017, Art. 47 Rn. 250 zur Massierung von Einstellplätzen im Grenzbereich). Aufgrund dieser besonderen örtlichen Gegebenheiten ist damit nach Einschätzung der Kammer die Indizwirkung des § 12 Abs. 2 BauNVO zur Nachbarverträglichkeit von Stellplätzen und Garagen widerlegt und mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung der Doppelparker-Anlage zu rechnen.

3.3.2. Darüber hinaus ergibt sich die Rücksichtslosigkeit der Doppelparker-Anlage im vorliegenden Fall auch aufgrund der Besonderheiten der Ausstattung des geplanten Parksystems. Die von den Beigeladenen hier konkret angedachte Bau- und Betriebsweise der Anlage soll nach Maßgabe der Bauakten nämlich gänzlich ohne jedwede Art von Einhausung, Überdachung oder sonstiger Einfriedung zur Abschirmung eventuell störender Geräuschimmissionen, die durch den Betrieb der Anlage (Heben und Senken) und das Befahren der Plattform entstehen können, zum Schutz der Nachbargrundstücke auskommen. Es steht jedoch außer Zweifel, dass es für die Frage des Umfangs und damit der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen, gerade im Grundstücksgrenzbereich, von zentraler Bedeutung ist, ob zwischen Geräuschquelle und Immissionspunkt eine den Lärmpegel dämmende oder abschirmende Einrichtung vorhanden ist.

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmemissionen einer im Grenzbereich gelegenen offenen Doppelparker-Anlage desselben Herstellers hatte etwa das VG München (B.v. 9.2.2015 – M 8 SN 14.4950 – juris) unter anderem darauf abgestellt, dass die dort streitgegenständliche Anlage, welche im Übrigen lediglich zwei Stellplätze vorhielt, zwar im Hinblick auf ihre bautechnische Ausstattung offen errichtet und betrieben werden sollte, dabei jedoch zumindest nicht komplett im Freien aufgestellt werden sollte, sondern von drei Seiten durch Wände begrenzt sei, was zu einer Dämmung des auftretenden Lärmpegels führen würde (VG München, B.v. 9.2.2015 – M 8 SN 14.4950 – juris Rn. 88). Einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in jener vom VG München zu beurteilenden Fallgestaltung stand nach Ansicht des Gerichts zudem entgegen, dass das Anwesen der dortigen Antragsteller von der Grundstücksgrenze der Bauherren und damit dem geplanten Parksystem ca. 12 m entfernt lag. Das VG München schloss hieraus, dass in Anbetracht dessen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen auf das Nachbargrundstück zu befürchten seien, sondern die Nachbarn vielmehr einem nicht größeren Störungspotenzial als demjenigen einer herkömmlichen Garage ausgesetzt sein würden.

Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Doppelparker-Anlage kann derartige, als lärmpegelmindernd zu berücksichtigende Gegebenheiten nicht vorweisen. Die uneingehausten und auch im Übrigen nicht abgeschirmte Hebeanlagen befinden sich direkt an den Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken und massieren jeweils insgesamt sechs Stellplätze in den Eckbereichen, ohne eine Form von Schallschutzmaßnahme vorzuhalten. Das Anwesen der Kläger befindet sich dabei lediglich ca. 3 bis 4 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen entfernt und ist unter diesen örtlichen Gegebenheiten den verursachten Lärmemissionen in besonderem Maße ausgesetzt. Zu berücksichtigen ist hierbei zudem, dass sich die Schlafräume im klägerischen Wohnhaus in dem den westlichen Doppelparkern zugewandten Gebäudeteil befinden. Insbesondere, aber nicht ausschließlich in der Nachtzeit dürfte die geringe Entfernung zwischen dem Stellplatzsystem und dem klägerischen Ruhebereich dazu führen, dass die mit der Nutzung des Doppelparkers verbundenen unregelmäßigen impulshaltigen Geräusche, die aus Rangiervorgängen, dem Befahren und Bedienen der Anlage sowie beispielsweise Türenschlagen resultieren, die Wohnverhältnisse auf dem klägerischen Grundstück erheblich beeinträchtigen.

3.3.3. Dass die vorliegende Doppelparker-Anlage über ein jedenfalls nicht zu vernachlässigendes Störungspotenzial verfügt, wird zudem von dem von den Beigeladenen beigebrachten TÜV-Gutachten im Auftrag des Anlagenherstellers vom 22. April 2014 zu den Lärmemissionswerten der von ihm vertriebenen Anlagen indiziert. Dieses Gutachten kann zwar im vorliegenden Fall nicht unmittelbar als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, da es nur Aufschluss über die auftretenden Schalldruckpegel in einem schutzbedürftigen Raum beim Bedienen (Heben und Senken im beladenen und unbeladenen Zustand) von Parksystemen gibt, die als haustechnische Anlagen im selben Gebäude (DIN 4109 Abs. 4) eingebaut worden sind und demnach gerade nicht – wie vorliegend – im Freien errichtet und betrieben werden. Gleichwohl zeigen die Messwerte für den hier gegenständlichen Anlagentyp („MultiBase 2072“, Seite 11 des Gutachtens), dass schon bei einer Verwendung des Doppelparkers als haustechnische Anlage ein Schalldruckpegel von 29 bzw. 30 dB (A) in schutzbedürftigen Räumen ankommen kann. Dies gibt zumindest einen Anhaltspunkt für das Störpotenzial der hiesigen Anlagenausstattung, welche mangels bautechnischer Abschirmung zu den schutzbedürftigen Räumen auf den Nachbargrundstücken aller Voraussicht nach eine empfindlichere Lärmquelle als das begutachtete Parksystem innerhalb eines Gebäudes darstellen dürfte.

3.4. Lediglich ergänzend sei im vorliegenden Zusammenhang noch angemerkt, dass die von den Klägern weiterhin aufgeworfenen Fragen nach der Geeignetheit der streitgegenständlichen Doppelparker-Anlage – insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme – von vornherein keine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten durch die angegriffene Baugenehmigung begründen können und daher vorliegend keiner Entscheidung bedürfen. Zwar kann es im Einzelfall einem Stellplatz an der hinreichenden Beschaffenheit und damit der Geeignetheit fehlen, wenn er aufgrund eines komplizierten oder aufwendig zu bedienenden Systems nach der Lebenserfahrung nicht genutzt wird (VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.9.1999 – 3 S 1163/99 – juris Rn. 53). Dies ist aber allein eine Frage der Erfüllung der Stellplatzpflicht des Art. 47 BayBO, welche keinen nachbarschützenden Charakter hat, sondern allein im öffentlichen Interesse an der möglichst weitgehenden Freihaltung der öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr besteht (BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; Würfel, in: Simon/Busse, Bayer. Bauordnung, 124. Ergänzungslieferung Januar 2017, Art. 47 Rn. 262). Ein Verstoß gegen nachbarschützende Rechte kann hierdurch demnach nicht begründet sein.

4. Die den Beigeladenen vom Landratsamt Miltenberg erteilte Baugenehmigung war daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in vollem Umfang aufzuheben. Eine Teilaufhebung der Baugenehmigung allein im Umfang der Genehmigung der sechs Doppelparker kam dagegen, wenngleich das Gericht vorliegend eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften lediglich durch die genehmigte Parkanlage festgestellt hat, nicht in Betracht. Bei Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen gilt im Grundsatz, dass im Falle der Verletzung nachbarschützender Bestimmungen durch einen Teil der genehmigten Anlage die gesamte Baugenehmigung vom Gericht aufzuheben ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 16). Andernfalls – im Falle einer Teilaufhebung – würde sich die verbleibende Genehmigung auf einen vom Bauantragsteller nicht gewollten und so auch nicht genehmigungsfähigen Anlagentorso beziehen; jedenfalls würde es an einem entsprechenden Bauantrag fehlen (OVG Sachsen, B.v. 13.8.2012 – 1 B 242/12 – juris Rn. 8).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenbeteiligung der Beigeladenen war nicht veranlasst, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozess- und Kostenrisiko beteiligt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festge
published on 13/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.