Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Feb. 2016 - AN 3 K 15.01766

published on 04/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Feb. 2016 - AN 3 K 15.01766
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 3 K 15.01766

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. Februar 2016

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 920

Hauptpunkte: Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Gebot der Rücksichtnahme (Nachbarschutz)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch ...

- Beklagter -

beigeladen:

..., vertreten durch den Geschäftsführer ...

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, den Richter Waldmann und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Februar 2016 am 4. Februar 2016 folgendes Urteil:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ...

Südwestlich hiervon liegen die Grundstücke mit den Fl. Nrn. ... und ... auf denen die Beigeladene beabsichtigt, eine Reihenhausanlage zu errichten.

Mit Bescheid vom 10. September 2015 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von Reihenhaus Nr. ... mit zwei Stellplätzen im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

In der Begründung zu dieser Baugenehmigung führte das Landratsamt ... u. a. aus, dass unter Anwendung des Prüfprogrammes des durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Baugenehmigung keine Vorschriften verletze, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Das Vorhaben füge sich sowohl von der Art der baulichen Nutzung als auch vom Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB ein. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Gebäude die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin zu Fl. Nr. ... einhalten werde, sei nicht von einer erdrückenden Wirkung und somit nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen. Wie aus dem den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom 3. September 2015 ersichtlich, halte das Bauvorhaben im Nordosten zum Grundstück der Kläger die erforderlichen Abstandsflächen unter Heranziehung des sogenannten 16-m-Privilegs gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO ein. Das Vorhaben sei in Bezug auf die nachbarrechtlichen Interessen keineswegs rücksichtslos. Die Nachbarn würden nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Mit dem bei Gericht am 7. Oktober 2015 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ließen die Kläger hiergegen Klage erheben und mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. November 2015 beantragen, den Bescheid des Landratsamts ... vom 10. September 2015 aufzuheben.

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO, da das geplante Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 4 BayBO zu bemessende Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger nicht einhalte. Auch wenn das Landratsamt im angegriffenen Bescheid unter Ziffer 1 in der dort wiedergegebenen Anmerkung darauf hinweise, dass die bauaufsichtliche Prüfung (lediglich) im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO durchgeführt worden sei, könne nicht außer Acht bleiben, dass die Genehmigungsbehörde ausweislich des angegriffenen Bescheids sich ausdrücklich mit der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen vorliegend unter Bezugnahme auf den den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom 3. September 2015 befasst habe. Nachdem dieser Abstandsflächenplan von der Beigeladenen zum Bestandteil der Bauvorlagen gemacht worden sei, habe das Landratsamt den Prüfungsmaßstab des Art. 52 BayBO auch nicht eigenmächtig erweitert, sondern vielmehr die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften auf ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen überprüft und diese Überprüfung zum Gegenstand des angegriffenen Genehmigungsbescheides gemacht. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung erstrecke sich somit auch auf die vermeintliche Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften.

Unter Verweis auf das in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltene sogenannte „16-m-Privileg“ gehe das Landratsamt... rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Bauvorhaben gemäß dem den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan im Nordosten zum Grundstück der Kläger die erforderlichen Abstandsflächen einhalte. Diese Auffassung sei rechtsfehlerhaft, weil das Landratsamt dabei übersehen habe, dass der in den Bauvorlagen insoweit in Bezug genommene „natürliche Geländeverlauf“ nicht den tatsächlich vor Ort vorhandenen natürlichen Geländeverlauf entspreche, sondern hiervon maßgeblich abweiche.

Das Landratsamt habe sich offensichtlich vor Erteilung der Baugenehmigung nicht davon vergewissert, dass der tatsächliche natürliche Geländeverlauf wesentlich von dem in den Bauvorlagen beschriebenen natürlichen Geländeverlauf abweiche und die somit gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO zu bemessenden Abstandsflächen wesentlich größer ausfallen würden als in den Bauvorlagen, insbesondere im Abstandsflächenplan ausgewiesen worden seien.

Unterer Bezugspunkt für die Berechnung der maßgeblichen Wandhöhe sei gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO die natürliche Geländeoberfläche des Baugrundstücks. Hierbei handle es sich eindeutig um die nicht künstlich veränderte Geländeoberfläche, so dass insbesondere Aufschüttungen und Abgrabungen unberücksichtigt bleiben müssten. Für geneigte Geländeoberflächen enthalte Art. 6 BayBO keine Sonderregelungen, so dass in der Folge auch eine unregelmäßige Abstandsfläche entstehe.

Der insoweit dargestellte natürliche Geländeverlauf sei falsch wiedergegeben. Tatsächlich verlaufe das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück im Bereich des dargestellten Kellergeschosses des geplanten RH 7 wesentlich niedriger und flacher, so dass vom Grundstück der Kläger aus gesehen die Giebelwand des genehmigten Bauvorhabens insbesondere in ihrem linken Teil eine wesentlich höhere Außenwandhöhe über der natürlichen Geländeoberfläche aufweise und somit auch eine wesentlich größere Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger einzuhalten habe.

Für die Tatsache, dass dieser natürliche Geländeverlauf von dem in den Bauvorlagen wiedergegebenen Geländeverlauf wesentlich abweiche würden Farblichtbilder, die den Zustand des Baugrundstücks vor und nach Abriss des Bestandsgebäudes zeigten, vorgelegt sowie auf den Zeugen ... verwiesen. Dieser könne bestätigen, dass der tatsächliche natürliche Geländeverlauf insbesondere im Bereich der linken Hausecke wesentlich niedriger und flacher verlaufe als in den Planunterlagen dargestellt sei, so dass die geplante Gebäudeaußenwand viel höher über dem natürlichen Geländeverlauf stehen würde und somit eine wesentlich größere Abstandsfläche einzuhalten hätte, als dies in den Plänen dargestellt sei.

Die Kläger seien weiterhin der Auffassung, dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge und somit gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstoße. Die prägende Wohnbebauung in der ... weise demnach in Hanglage keine Gebäude von entsprechender Höhe und Größenordnung, wie das Gesamtbauvorhaben der Beigeladenen (fünf Reihenhäuser) auf, so dass dieses Bauvorhaben den vorgegebenen Rahmen sprenge. Somit halte sich das Bauvorhaben mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht an den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen, da diese dadurch geprägt sei, dass im Hangbereich ein Grüngürtel entlang der vorhandenen Grundstücke vorhanden sei, der durch das nunmehr genehmigte Bauvorhaben durchbrochen werde. Dies begründe bodenrechtlich beachtliche Spannungen.

Das Landratsamt ... beantragte,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der klägerischen Auffassung würden keine bodenrechtliche Spannungen durch die Realisierung des beantragten Vorhabens begründet. Das Vorhaben füge sich ein. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der angesprochene Grüngürtel in anderer Weise durchbrochen würde als er durch den abzubrechenden Altbestand bereits durchbrochen werde. Vorausgesetzt, es werde überhaupt davon ausgegangen, dass die überbaubare Grundstücksfläche faktisch vorgegeben sei, werde diese Auffassung vom Landratsamt nicht geteilt. Vielmehr sei zwischen der ... und der ... nicht eine solche Bebauung zu erkennen, die gemeinsame oder zumindest ähnliche überbaubare Grundstücksflächen vorgebe. Selbst wenn man irrigerweise davon ausginge, dass eine faktische überbaubare Grundstücksfläche existiere, welche vom Vorhaben auch noch missachtet werde, so würden sich trotzdem keine Spannungen ergeben. Die unbebaute Grundstücksfläche sei lediglich vom Luftbild aus zu erkennen, weil durch die straßennahe Bebauung eine Einsichtnahme kaum möglich sei. Folglich könnten sich städtebauliche Auswirkungen auf die nähere Umgebung nicht ergeben. Ansonsten sei anzumerken, dass das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Drittschutz vermittle. Mangels objektiver Rechtswidrigkeit würden keine subjektiven Rechte der Kläger verletzt.

Mit Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2015 wurde der Antrag der Kläger nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Dieser Beschluss ist seit 17. November 2015 rechtskräftig (AN 3 S 15.01792).

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.

Der Klägervertreter stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. November 2015.

Die Beklagtenvertreterin beantragte

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Landratsamtes ... Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet.

Die Kläger können das durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid vom 10. September 2015 genehmigte Bauvorhaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen nicht abwehren.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 14.87, BayVBl. 1990, 154 ff.).

Die Kläger werden durch den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 10. September 2015 weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz individueller Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Soweit sich die Kläger auf die Nichteinhaltung der Abstandsfläche des Art. 6 Abs. 4 BayBO berufen, kann dies nicht zum Erfolg ihrer Klagen führen.

Das Landratsamt ... hat in seiner Baugenehmigung vom 10. September 2015 ausdrücklich angemerkt, dass die bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO durchgeführt worden ist, d. h. die bauaufsichtliche Prüfung unterfällt dem beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erstens die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 und zweitens beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.

Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris). Im gerichtlichen Verfahren ist auch das Gericht hieran gebunden. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht, insoweit verweist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung auch anderer Senate (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3, BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 -juris Rn. 14 n. w. N.).

Dass im vorliegenden Fall in der Begründung zur Baugenehmigung auf den den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom 3. September 2015 verwiesen wird, ist somit ohne Belang.

Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Ein solcher Gegenschluss kann aus der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht gezogen werden.

Im Übrigen gibt das Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgehe. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles ist maßgeblich dafür, ob eine dem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. Insoweit verweist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 23. April 2014 darauf, dass eine solche Wirkung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt. Solches kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Insoweit tragen die Kläger nur vor, dass die Giebelwand des genehmigten Bauvorhabens insbesondere in dem linken Teil eine wesentlich höhere Außenwandhöhe über der natürlichen Geländeoberfläche aufweist und somit auch eine wesentlich größere Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger einzuhalten ist. Dass es sich dabei um einen „übergroßen“ Baukörper in geringem Abstand zum Grundstück der Kläger handelt, ist daraus noch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch zu sehen, dass es bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt, nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze ankommt, sondern auch der Abstand des Wohnhauses der Kläger zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris). Dieser Abstand beträgt über 20 m, somit liegt kein Fall eines übergroßen Baukörpers in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden vor.

Soweit gerügt wird, dass sich das Vorhaben nicht einfügt, weil es außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege, greifen die Kläger eine Verletzung des Maßes der baulichen Nutzung an. Auch dieser Einwand muss unberücksichtigt bleiben, weil es dann um das Maß der baulichen Nutzung geht, das aber nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Nachbarschutz, sondern ausschließlich der städtebaulichen Ordnung dient.

Soweit geltend gemacht wird, dass das Vorhaben den Charakter des Baugebiets widersprechen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass das allgemeine Bauplanungsrecht weder einen sogenannten „Milieuschutz“ in dem Sinne gewährleistet, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen oder die „parkartige“ Struktur eines Baugebiets oder Nachbargrundstückes erhalten bleiben müssen, noch eine bestimmte „Gebietsoptik“ (vgl. VG München, B. v. 19.12.2014 - M 8 SN 14.4760 - juris).

Da die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht durchgreifend sind, waren nach alledem die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 19/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5000,- EUR festgesetzt
published on 04/02/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 15.01766 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Februar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 Hauptpunkte: Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfa
published on 23/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev
published on 30/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever
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published on 04/02/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 15.01766 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Februar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 Hauptpunkte: Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfa
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.