Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2016 - M 26 K 15.2175

published on 11/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2016 - M 26 K 15.2175
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Beitreibung bzw. Zwangsvollstreckung der Rundfunkgebühr durch den Beklagten.

Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs gemäß § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - wandte sich der Beklagte am... September und ... Oktober 2013 an den Kläger und bat um Auskunft bzgl. der rundfunkbeitragsrelevanten Daten. Am ... November 2013 antwortete der Kläger, dass er keine Rundfunkempfangsgeräte und keinen Personenkraftwagen habe, und beantragte zugleich eine Befreiung, weil er als Rentner nur über ein geringes Einkommen verfüge. Als Beleg legte er dem Beklagten einen entsprechenden Kontoauszug vor. Auf den darauffolgenden Hinweis des Beklagten vom ... November 2013, dass der Rundfunkbeitrag seit 1. Januar 2013 für jede Wohnung anfalle, unabhängig, ob ein Empfangsgerät vorhanden sei, reagierte der Kläger mit den Angebot eines verminderten Beitrags von pauschal 30 Euro/Jahr.

Am ... Dezember 2013 teilte der Beklagte mit, dass er den Kläger aufgrund seines Antrags auf Befreiung, der zugleich als Anmeldung gelte, nun mit der Beitragsnummer ... ... ... unter der vom Kläger verwendeten Adresse führe. Zugleich forderte der Beklagte den Kläger auf, für seinen Befreiungsantrag einen entsprechenden Bescheid der Sozialbehörde vorzulegen.

Der Kläger übersandte dem Beklagten im Dezember 2013 daraufhin einen Bescheid des Landratsamts A... vom 25. November 2013, in welchem dieses seinen Antrag auf Gewährung von Grundsicherung ablehnte, weil der Kläger es versäumte, angeforderte Unterlagen einzureichen. Zudem erneuerte der Kläger sein Angebot auf eine verminderte jährliche Pauschale in Höhe von 30 Euro.

Am ... Januar 2014 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers ab, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Befreiung nicht nachgewiesen habe.

Der Beklagte erließ im Jahr 2014 gegenüber dem Kläger Festsetzungsbescheide am ... August 2014 für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2014 über einen Betrag von a... Euro;

am ... September 2014 für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014 über einen Betrag von b... Euro; und

am ... November 2014 für den Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich September 2014 über einen Betrag von b... Euro.

Für die Bescheide vom ... August und ... September 2014 ergingen zudem Mahnungen am ... Oktober bzw. ... November 2014, in welchen der Beklagte zudem auch auf die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens hinwies. Am ... Dezember 2014 ersuchte der Beklagte das Amtsgericht A... um Zwangsvollstreckung für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 in Höhe von c... Euro. Von der Hauptgerichtsvollzieherin wurde dem Kläger eine Zahlungsfrist bis ... Januar 2015 eingeräumt und, sollte die Forderung bis dahin nicht vollständig erfüllt sein, ein Termin zur Vermögensauskunft auf ... Februar 2015 anberaumt. Die dagegen erhobene Erinnerung des Klägers wies das Amtsgerichts A... mit Beschluss vom 13. Februar 2015 (Az. ...) zurück; die Hauptgerichtsvollzieherin bestimmte den erneuten Termin zur Vermögensauskunft auf ... April 2015.

Am ... April 2015 erhob der Kläger „Widerspruch und Klage gegen den Zwang zur VAK (Az. ...) beim Amtsgericht A.... Zur Begründung führte er u. a. an, dass die Vermögensauskunft („VAK“) unverhältnismäßig sei, Art. 1 und 14 Grundgesetz - GG - widerspreche, der Rundfunkbeitrag als Zwangsabgabe verfassungswidrig sei und er bereits sehr viele eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe. Zudem forderte er von der Beklagten bzgl. des Rundfunkbeitrags den „verminderten Satz“.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2015, Az. ... erklärte das Amtsgericht A... den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München. Zur Begründung erläuterte das Amtsgericht, dass formellrechtliche Einwendungen des Klägers bereits im Verfahren gemäß § 766 Zivilprozessordnung - ZPO - geprüft worden sind. Das Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger materiellrechtliche Einwendungen gegen den Rundfunkbeitrag als solchen gerichtlich prüfen lassen will, wofür aber der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet ist.

Am ... August 2015 erging gegenüber dem Kläger durch das nun mit dem Gerichtsverfahren befasste Bayerische Verwaltungsgericht München der richterliche Hinweis, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen „verminderten Satz für Gering-Verdiener“ vorsieht und allein eine niedrige Rente keine Befreiung ermöglicht. Dem Kläger wurde, um eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV zu erlangen, empfohlen, eine der darin genannten staatlichen Unterstützungsleistungen, insbesondere auf Grundsicherung im Alter, (erneut) zu beantragen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 kündigte der Kläger zunächst eine (Teil-)Klagerücknahme an, revidierte dies auf richterlichen Hinweis (Nachfrage) jedoch am ... Oktober 2015.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 beantragte der Kläger

„1. Die Einstellung der Vollstreckung („VAK“) […]

2. die Kosten trägt der Verursacher „...“ […]

3. ist festzuhalten, dass mir eine Entschädigung (Zeit+Geld) für meine Aufwendungen zusteht […]

4. festzustellen, der „Rechtsweg“ (Zahlungspflicht Punkt 3) gegen den „...“ […] möglich ist.

Am ... Januar 2016 beantragte der Kläger zudem

„Antrag 1 - die Kosten des ganzen ‚Verfahrens‘ trägt allein der ‚...‘ […]

Antrag 2 - „meine Kosten! […] für die ‚Abwehr-Klagen‘ (Zeit/Ausgaben) […] Entschädigung […]

Antrag 3 - […] Entschädigung in Geld, gegen den ‚...‘„.

Zur Begründung verweist der Kläger in verschiedenen Schreiben auf seine Rente von rund d... Euro, weswegen ihm jedenfalls ein Verminderung des Rundfunkbeitrags zustünde. Dementsprechend seien weitere Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft bzw. die Einschaltung von Inkassobüros rechtswidrig. Sein Anspruch auf eine solche Minderung ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09. November 2011 (Az. 1 BvR 665/10).

Mit Schriftsatz vom ... September 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er vollstrecke die rückständigen Rundfunkgebühren gegenüber dem Kläger zu Recht. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Auch seien keine Gründe i. S. v. Art. 21 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - gegeben, die erst nach Erlass der zu vollstreckenden Bescheide vom... August und ... September 2014 entstanden seien. Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakte sei dagegen im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen; unabhängig davon seien diese aber ohnehin rechtmäßig.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom ... September 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet und der Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt, der Kläger (sinngemäß) mit Schreiben vom ... Juni 2015 (Einverständnis mit „Entscheidung auf Büro-Weg“). Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

1. Eine Auslegung seines Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO i. V. m. den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt, dass der Kläger zum einen die Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen will und zum anderen Schadens- bzw. Aufwendungsersatz vom Beklagten fordert.

1.1 Der Antrag auf „Einstellung der Vollstreckung (VAK)“ ist als Verpflichtungsantrag gerichtet auf den Erlass eines (gestaltenden) Verwaltungsaktes auszulegen, welcher die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, §§ 113 Abs. 5, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. Art. 21 VwZVG. Dem Kläger geht es vorliegend nicht um formelle Einwendungen, die je nach deren Art ggf. im Wege der §§ 766 f. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO geltend zu machen wären (str.), sondern er erhebt materiellrechtliche Einwendungen gegen die den Feststellungsbescheiden zugrundlegende Rundfunkbeitragspflicht. Solche materiellrechtlichen Einwendungen können (bei Bestandskraft des zugrundeliegenden Bescheides) über den Weg des Art. 21 VwZVG bei der Anordnungsbehörde geltend gemacht werden, welche über den Antrag in Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden hat (im Einzelnen dogmatisch strittig, vgl. z. B. zur Frage der Statthaftigkeit/Zulässigkeit VG Würzburg, Urteil vom 25. Januar 2016 - W 6 K 15.1182 -, juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 28. September 2015 - B 3 K 15.546 -, juris; dagegen bei ausdrücklich erhobener Vollstreckungsabwehrklage vgl. VG München, Beschluss vom 25. März 2015 - M 6a K 14.4769 -, juris).

1.2 Die weiteren vom Kläger auf „Kosten“ bzw. „Entschädigung“ gerichteten Anträge sind - soweit sie über den Antrag auf Auferlegung der Gerichtskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hinausgehen - mangels ausreichender Substantiierung bereits unzulässig, §§ 82 Abs. 1 Satz 2, 88 VwGO. Insbesondere bei nicht Rechtskundigen, die auch nicht anwaltlich vertreten sind, ist die Auslegung im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG möglichst so vorzunehmen, dass der ergriffene Rechtsbehelf jedenfalls zulässig ist. Sofern mehrere mögliche Rechtsbehelfe in Betracht kommen, darf das Gericht folglich nicht diejenige Auslegung wählen, die zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt, wenn eine Auslegung auch derart möglich wäre, dass zumindest ein zulässiger Rechtsbehelf ergriffen worden ist. Dies ist aber nicht der Fall.

Ein Leistungsantrag auf Schadens-/Aufwandsersatz wäre (unabhängig von der Frage des Rechtswegs) unzulässig, weil keine konkrete Geldleistung beziffert wurde und kein Fall der Stufenklage vorliegt. Auch die prozessualen Voraussetzungen für einen (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag, insbesondere das Feststellungsinteresse, sind nicht dargelegt.

Im Übrigen wären aber auch diese Anträge schon dem Grunde nach unbegründet, weil der Beklagte vom Kläger zu Recht den (vollen) Rundfunkbeitrag erhebt und auch entsprechend beitreiben kann (s. u.).

2. Soweit die Klage im Verpflichtungsantrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zulässig ist, ist sie unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung oder Verbescheidung bzgl. einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Zwangsvollstreckung gegen ihn rechtmäßig ist und er dagegen keine Einwände im Sinne des Art. 21 VwZVG geltend machen kann.

2.1 Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 18 ff., 23 ff. VwZVG liegen vor. Die beiden eine Geldleistung (Art. 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 VwZVG) festsetzende Bescheide vom... August und ... September 2014 sind bestandskräftig und überdies sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwZVG). Sie wurden ordnungsgemäß zugestellt (Art. 23 Abs. 1 i. V. m. Art 17 VwZVG), sind fällig (Art. 23 Abs. 2 VwZVG) und wurden nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Der Beklagte hat den Kläger jeweils ordnungsgemäß gemahnt (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG).

2.2 Der Kläger trägt keine Einwendungen gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG vor, die erst nach Bescheidserlass entstanden sind. Mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit, die vor Erlass bereits bestanden haben, ist er aber präkludiert, weil die Bescheide mittlerweile bestandskräftig sind, § 74 VwGO i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG. Gründe für eine Nichtigkeit der beiden Festsetzungsbescheide i. S. v. Art. 43 Abs. 3, 44 BayVwVfG sind nicht erkennbar.

2.3 Unabhängig davon sind die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide ohnehin rechtmäßig, weil der der Beklagte zu Recht den (vollen) Rundfunkbeitrag vom Kläger erhebt.

Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung und damit zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich („Wohnungsbeitrag“) gemäß § 2 Abs.1 RBStV verpflichtet.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 RBStV liegen nicht vor bzw. hat der Kläger bisher nicht die dazu notwendigen Nachweise erbracht.

2.3.1 Möglicherweise - so ja auch der richterliche Hinweis vom 26. August 2015 - könnte der Kläger eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV in Anspruch nehmen; es obliegt aber ihm und nicht dem Beklagten, die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere das einschlägige Verfahren bei der zuständigen Sozialbehörde zu betreiben und so die notwendigen Nachweise vorzulegen.

2.3.2 Auch ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor: Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 RBStV bereits einige Fallgruppen von typischerweise einkommensschwachen Personen gebildet und die entsprechenden Befreiungsvoraussetzungen normiert. Für § 4 Abs. 6 RBStV als Auffangtatbestand für atypische, ungeschriebene Einzelfälle (Härtefallklausel) verleiben daher nur Konstellationen, die mit denen in § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbar, aber eben nicht expliziert im RBStV formuliert sind. Allein die Tatsache eines geringen Einkommens - ohne weitere hinzukommende Faktoren - rechtfertigt daher keinen Rückgriff auf § 4 Abs. 6 RBStV.

Das Landratsamt A... lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Grundsicherung vom ... November 2013 ab, weil dieser es versäumte, angeforderte Unterlagen einzureichen. Es ist nicht Sinn und Zweck der Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, solche Versäumnisse des Klägers, die zur Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 RBStV führen, über den „Umweg“ der Härtefallregelung zu heilen. Die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht ist „bescheidgebunden“ und setzt den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit ist auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 7 ZB 13.1817 -, juris). Verzichtet der Kläger auf die Inanspruchnahme einer ihm wohl zustehenden Sozialleistung - aus welchen Motiven auch immer - so hat dies rechtlich zur Konsequenz, dass er auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden kann. Auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist letztlich nichts anderes als eine Sozialleistung, lediglich dergestalt, dass ein Betroffener nicht Leistungen erhält, sondern auf einen Geldanspruch ihm gegenüber verzichtet wird (VG München, Urteil vom 26. Februar 2015 - M 6a K 14.877 -, juris).

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (Az. 1 BvR 665/10): Dieser bezog sich noch auf den Befreiungstatbestand in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. In dessen „Nachfolgeregelung“ § 4 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts monierte Ungleichbehandlung aufgegriffen und der Tatbestand entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst: „Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit: […] 4. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen.“

2.3.3 Sonstige Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände sind nicht ersichtlich, insbesondere sind keine Ermäßigungsgründe nach § 4 Abs. 3 RBStV vorgetragen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 339,63 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.1182 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Januar 2016 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 1122 Hauptpunkte: fragliche Zulässigkeit der Klage; „
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 198,99 € festgesetzt. Gründe I. Mit Schriftsatz vom …
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Annotations

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.