Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Dez. 2017 - M 6 E 17.4829

published on 12/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Dez. 2017 - M 6 E 17.4829
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Für die vorliegende Streitsache ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Rosenheim verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch den Bayerischen Rundfunk.

Dieser ersuchte das Amtsgericht ... mit Ausstandsverzeichnis vom ... September 2017 um die zwangsweise Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge für eine Wohnung. Die Gerichtsvollzieherin leitete daraufhin Vollstreckungsmaßnahmen ein und forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 28. September 2017 zur Zahlung auf. Die hiergegen gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht Rosenheim mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 zurück (Az. ...). Weil er den angesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt versäumte, wurde der Antragsteller inzwischen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2017, eingegangen am 12. Oktober 2017, wandte sich der Antragsteller an das Bayerische Verwaltungsgericht München mit einem „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung“, gab die Gerichtsvollzieherin persönlich als Antragsgegnerin an und beantragte,

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Bayerischen Rundfunks zu unterlassen und das Vollstreckungsverfahren ganz einzustellen.

Zunächst ging das Gericht davon aus, der Antrag solle sich entgegen der anderslautenden Angabe gegen den Bayerischen Rundfunk richten und führte diesen als Antragsgegner. Zusammen mit der Erstzustellung hörte es die Beteiligten unter Fristsetzung zu einer Verweisung an das aus seiner Sicht zuständige Amtsgericht Rosenheim an.

Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom ... Oktober 2017 sinngemäß, sein Antrag solle sich gegen die Gerichtsvollzieherin richten und die Legitimation deren Vollstreckung in Frage stellen. Der Bayerische Rundfunk ließ durch seine Bevollmächtigten auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 mitteilen, er sehe sich nicht in der Rolle des Antragsgegners, da dem der ausdrückliche Wortlaut des Vorbringens seitens des Antragstellers entgegenstehe. Daraufhin wurde der Bayerische Rundfunk als Antragsgegner gelöscht und das Verfahren als gegen die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Rosenheim gerichtet fortgeführt.

Zur beabsichtigten Verweisung an das Amtsgericht Rosenheim äußerte sich nur die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 und erteilte ihre Zustimmung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weshalb er nach Anhörung an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Rosenheim zu verweisen war (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG).

Soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Bayerischen Rundfunks zu unterlassen und das Vollstreckungsverfahren ganz einzustellen, ist sein Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er nicht Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch, sondern (nur) gegen die Zwangsvollstreckung als solche erhebt. Dafür spricht auch seine Klarstellung diesbezüglich im Schreiben vom ... Oktober 2017 (dort 1. Absatz).

Vorliegend ließe sich der Antrag für sich genommen zwar auch dahingehend verstehen, dass der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines in der Hauptsache eingelegten bzw. noch einzulegenden Rechtsbehelfs begehrt, hier seines Widerspruchs vom 26. März 2017, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Er hat beim Bayerischen Rundfunk auch die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO beantragt und damit eine der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt. Ihm droht auch die Vollstreckung, sodass dem Antrag auch im Übrigen § 80 Abs. 6 VwGO nicht entgegensteht. Allerdings hat der Antragsteller zweimal klar zum Ausdruck gebracht, er wende sich gerade nicht gegen den Rundfunkbeitrag als solchem, sondern gegen die Legitimität der Vollstreckung an sich und er hat sich dabei vor allem auf Entscheidungen des Landgerichts Tübingen bezogen (B.v. 19.5.2014, Az. 5 T 81/14; B.v. 9.9.2015, 5 T 162/15), die sich (nur) mit den – angeblich fehlenden – Vollstreckungsvoraussetzungen befassen. Demgemäß sieht sich auch der Bayerische Rundfunk im vorliegenden Fall nicht in der Rolle des Antragsgegners. Im Übrigen wären in der Tat Einwendungen gegen die Vollstreckung als solcher im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Sachverhalts nicht streitgegenständlich und daher nicht zu prüfen. Selbst wenn also ein Hauptsacherechtsbehelf und / oder ein Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hier anhängig wäre, müsste das Verfahren, soweit damit Einwände gegen die Vollstreckung an sich aus einem Rundfunkbeitragsbescheid erhoben werden, abgetrennt und an das hierfür örtlich und sachlich zuständige Zivilgericht verwiesen werden.

Wollte man den Antrag dahingehend verstehen, dass der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Vollstreckung gemäß Art. 21, Art. 22 VwZVG einzustellen, wäre der Antrag unzulässig. Denn der Antragsteller macht keine Einwendungen geltend, die erst nach Erlass des zu vollstreckenden Bescheids entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (Art. 21 Satz 2 VwZVG).

Zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung als solche sind – anders als zur Entscheidung über – auch nachträglich entstandene – (materiell-rechtliche) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch, die schon gegenüber dem Bayerischen Rundfunk geltend gemacht wurden (oder hätten geltend gemacht werden können) – nicht die Verwaltungsgerichte, sondern gemäß § 10 Abs. 6 RBStV, Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr – i.V.m. Art. 26 Abs. 7 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG die ordentlichen Gerichte berufen (vgl. Käß in: Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Dezember 2015, Art. 26 Nr. XII).

Dem zuständigen Gericht bleibt auch die Kostenentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/09/2015 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt. 2. Die
published on 19/05/2014 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 - 4 M 193/14 - wird aufgehoben. 2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U... am AG N... vom 31.1.2014 - DR I 1964/13 - wird aufgehoben. 3. Die Entscheidung ergeht gerich
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.