Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2015 - M 5 SE 15.801

published on 16/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2015 - M 5 SE 15.801
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Gericht

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Tenor

I.

Zu den Verfahren wird Herr ..., ...str. ..., ... beigeladen.

II.

Die Anträge werden abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 3) in Diensten des Antragsgegners und ist im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz tätig. Mit Wirkung zum ... 2013 wurde er von der Position des Referatsleiters ... „...“ auf die Stelle des Leiters des Referats ... „...“ umgesetzt. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Umsetzung blieb erfolglos (VG München, B. v. 24.4.2013 - M 5 E 13.522; BayVGH, B. v. 27.5.2013 - 3 CE 13.947 - juris). Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2014 abgewiesen (M 5 K 13.4827). Über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden (3 ZB 14.843).

Der Antragsteller hat sich am ... Januar 2015 auf die Stelle des Referatsleiters ... beworben, die zum ... Februar 2015 frei geworden ist.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Stelle des Referatsleiters ... „...“ zu besetzen, bevor nicht in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers für diese Stelle über die Stellenbesetzung entschieden worden ist, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2015 abgelehnt (M 5 E 15.332). Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.

Ein Schreiben des Ministeriums vom ... Januar 2015 an den Antragsteller, dass die Referatsleitung ... dem Beigeladenen übertragen werden solle, befindet sich nur als Entwurf in den Akten und wurde nach Darstellung des Ministeriums mit Blick auf das Verfahren M 5 E 15.332 nicht versandt. Der Antragsgegner hat in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 mitgeteilt, dass der Posten dem Beigeladenen übertragen werden soll. Am ... März 2015 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... mit dem Beigeladenen erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... März 2015 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... wird angeordnet.

2. Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren untersagt, die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... durch eine andere Person als diejenige des Antragstellers vorzunehmen.

Die Entscheidung des Ministeriums, die Stelle des Referatsleiters ... einem anderen Beamten als dem Antragsteller zu übertragen, sei ohne jegliche Ermessensausübung erfolgt. Daher müsse dem Antragsgegner auch untersagt werden, durch Besetzung der Stelle mit einer anderen Person vollendete Tatsachen zu schaffen.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Anträge sind bereits unzulässig.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... März 2015 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... anzuordnen, ist unstatthaft.

Die Mitteilung des Dienstherrn an einen unterlegenen Bewerber, dass die Stelle an einen anderen Konkurrenten vergeben wird, stellt zwar einen Verwaltungsakt dar, gegen den der Unterlegene Widerspruch oder Klage erheben kann. Die vom Antragsteller als unterlegenem Bewerber erstrebte Begünstigung, seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, kann er aber nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung erreichen. Zu diesem Begehren verhilft ihm auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102) die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO. Der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich des Bewerbungsverfahrensanspruchs - Unterbindung der Schaffung vollendeter Tatsachen durch Ernennung des erfolgreichen Bewerbers - richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. zum Ganzen ausführlich: NdsOVG, B. v. 8.6.2011 - 5 ME 91/11 - NVwZ 2011, 891 - juris). Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher nicht statthaft.

Eine Umdeutung dieses Antrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht möglich. Denn die rechtskundige Vertreterin des Antragstellers hat in Nr. 1. des Antragsschriftsatzes vom 2. März 2015 ausdrücklich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ... März 2015 neben dem in Nr. 2 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers anhängig gemacht.

2. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren zu untersagen, die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... durch eine andere Person als diejenige des Antragstellers wahrzunehmen, ist unzulässig. Denn diesem Antrag steht die Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Februar 2015 (M 5 E 15.332) entgegen.

Mit diesem Beschluss hatte das Gericht den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Stelle des Referatsleiters... „...“ zu besetzen, bevor nicht in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers für diese Stelle über die Stellenbesetzung entschieden worden ist. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens entspricht dem Ziel des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, eine Umsetzung eines Beamten auf einen bestimmten Dienstposten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bewerbung des Antragstellers zu verhindern (zum Bewerbungsverfahrensanspruch vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - juris).

Der vorliegende Antrag, nach dessen Wortlaut es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren untersagt werden soll, die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Referatsleiters ... durch eine andere Person als diejenige des Antragstellers vorzunehmen, entspricht dem Streitgegenstand des Verfahrens M 5 E 15.332. Soweit im vorliegenden Verfahren erstrebt wird, die beabsichtigte Besetzung der Referatsleiterstelle zu untersagen, falls diese nicht dem Antragsteller übertragen werden soll, wird inhaltlich das gleiche Rechtsschutzziel wie im Verfahren M 5 E 15.332 geltend gemacht: Die Stelle soll unbesetzt bleiben bis auf den Fall, dass diese dem Antragsteller übertragen werden soll. Denn in diesem Fall entfiele jede Beschwer für den Antragsteller. Dabei bleibt das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens hinter dem Gegenstand des Verfahrens M 5 E 15.332 zurück, da nur bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren eine Wahrnehmung der Stelle durch einen anderen Beamten als den Antragsteller verhindert werden soll und nicht - wie im Verfahren M 5 E 15.332 - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers für diese Stelle.

Die materielle Rechtskraft eines den Antrag ablehnenden Beschlusses macht neuerliche Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gleichen Inhalts unzulässig, soweit sich nicht die Umstände geändert haben (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2014 - 3 AE 14.295 - juris Rn. 14 ff.). Für eine Änderung der Umstände in relevanter Weise ist weder etwas vorgetragen noch ansonsten etwas ersichtlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn.75, 81).

3. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass der Streitgegenstand des Verfahrens M 5 E 15.332 nicht mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens identisch wäre, so wäre ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn der streitbefangene Dienstposten könnte jederzeit durch Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden, sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die vorgenommene Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig war. Denn der Antragsteller wie der Beigeladene haben ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe B 3 inne, der umstrittene Referatsleiterposten ... ist mit diesem Amt bewertet. Insoweit kann auf die Begründung des bereits zitierten Beschlusses vom 16. Februar 2015 (M 5 E 15.332) verwiesen werden. Das gilt auch für den Anordnungsanspruch, der ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da es nicht gerechtfertigt ist, auch dessen außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn der Beigeladene hat sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wie um einen Antrag nach § 123 VwGO handelt, so dass der Streitwert für zwei Verfahren anzusetzen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 04/11/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf
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published on 05/02/2018 00:00

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen M 5 E 17.6144 und M 5 S 18.251 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. IV. Der
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.