Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 3 CE 15.728

published on 28/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 3 CE 15.728
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Ministerialrat (BesGr. B3) im Dienst des Antragsgegners und ist im Bayerischen Staatsministerium f... tätig. Er leitet das Referat 22 „Fachübergreifendes Recht“.

Der Antragsteller hat sich am 12. Januar 2015 auf die ab 1. Februar 2015 vakante Stelle des Referatsleiters 72 „Rechtsfragen des technischen Umweltschutzes, der Kreislaufwirtschaft und des Klimaschutzes“ initiativ beworben. Die Stelle war nicht ausgeschrieben worden.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Stelle des Referatsleiters 72 „Rechtsfragen des technischen Umweltschutzes, der Kreislaufwirtschaft und des Klimaschutzes“ zu besetzen, bevor nicht in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers für diese Stelle über die Stellenbesetzung entschieden worden ist, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2015 rechtskräftig abgelehnt (M 5 E 15.332). Im diesem Verfahren hatte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 mitgeteilt, dass die Referatsleitung dem Beigeladenen übertragen werden soll. Gegen diese „Entscheidung“ hat der Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 2015 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2015 hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. März 2015 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Stelle des Referatsleiters 72 anzuordnen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren zu untersagen, die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Referatsleiters durch eine andere Person als diejenige des Antragstellers vorzunehmen.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit Beschluss vom 16. März 2015 ab.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. März 2015 anzuordnen, sei bereits unstatthaft. Der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich des Bewerbungsverfahrensanspruchs - Unterbindung der Schaffung vollendeter Tatsachen durch Ernennung des erfolgreichen Bewerbers - richte sich nach § 123 VwGO.

Auch der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren zu untersagen, die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Referatsleiters 72 durch eine andere Person als diejenige des Antragstellers wahrzunehmen, sei unzulässig. Denn diesem Antrag stehe die Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Februar 2015 (M 5 E 15.332) entgegen. Die materielle Rechtskraft eines den Antrag ablehnenden Beschlusses mache neuerliche Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gleichen Inhalts unzulässig, soweit sich nicht die Umstände geändert hätten. Für eine Änderung der Umstände in relevanter Weise sei weder etwas vorgetragen noch ansonsten etwas ersichtlich.

Selbst wenn der Streitgegenstand des Verfahrens M 5 E 15.332 nicht mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens identisch wäre, so wäre ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn der streitbefangene Dienstposten könne jederzeit durch Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden, sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die vorgenommene Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei.

Mit seiner am 31. März 2015 eingelegten und mit Schriftsätzen vom 16. April 2015 und 24. Mai 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. März 2015 anzuordnen.

Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung eine Überraschungsentscheidung darstelle und damit das rechtliche Gehör verletzte. Denn das Verwaltungsgericht sei anders als noch im Verfahren M 5 E 15.332 nunmehr davon ausgegangen, der Antragsteller sei ein unterlegender Bewerber, was ein Auswahlverfahren impliziere.

Ferner sei dem Antragsteller die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, vom 11. März 2015 erst mit dem angefochtenen Beschluss zugestellt worden, so dass auch insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

Schließlich habe das Verwaltungsgericht sowohl die prozessuale Situation des Antragstellers als auch sein Rechtsschutzziel verkannt. Es gehe dem Antragsteller nicht um die Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs, sondern schlicht darum, dass der Dienstherr seine Umsetzungsentscheidung ermessensfehlerfrei treffe und nachvollziehbar dokumentiere.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein der Antrag über die Besetzung der Stelle des Referatsleiters 72, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. März 2015 gegen die Entscheidung des Antragsgegners anzuordnen. Der Antragsteller hat sein Begehren insoweit durch den Antrag seiner Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung zulässigerweise beschränkt (vgl. Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 1.1.2014, § 146 Rn. 13). Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO wird ausdrücklich nicht weiter verfolgt. Der Antragsteller führt dazu in seiner Beschwerde aus, weiterer Ausführungen bedürfe es hierzu nicht.

2. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen.

a. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Rechtsschutzziel verkannt, das darin bestehe, dass er hinsichtlich der beabsichtigten Umsetzung des Beigeladenen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie und dokumentierte Organisationsentscheidung des Dienstherrn habe. Dieser Anspruch, dessen sich der Antragsteller berühmt, kann jedoch nicht im Rahmen der §§ 80, 80a VwGO gesichert werden, weil die Umsetzung kein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist und damit der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 Abs. 5 VwGO vorgeht (mangels VA-Qualität der Umsetzung stellt sich die in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage der prozessualen Absicherung anders als bei einer Auswahlentscheidung, Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, nicht, vgl. hierzu Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 42 Rn. 174b), so dass die Ausführungen des Antragstellers an der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - soweit Beschwerdegegenstand - vorbeigehen. Die (unaufgeforderte) Bewerbung eines Interessenten führt nicht dazu, dass der Dienstherr nunmehr eine Auswahlentscheidung treffen müsste, wenn er sich entschieden hat, den freien Dienstposten im Wege der Umsetzung anderweitig zu besetzen (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.2522 - juris Rn. 8). Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht berührt, wenn der Dienstherr einen Dienstposten durch Umsetzung, Anordnung oder den Status nicht berührende Versetzung besetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - BVerwGE 141, 361 - juris Rn. 8). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dienstherr den Dienstposten als Umsetzungsdienstposten (intern) ausgeschrieben hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris). Es liegt damit im Organisationsermessen des Dienstherrn, die Referatsleitung 72 mit dem Beigeladenen zu besetzen.

b. Die Rüge des Antragstellers, die angefochtene Entscheidung stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletzte das rechtliche Gehör, vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil allein ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen könnte. Anders als nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht, nach dem die Beschwerde u. a. zuzulassen war, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte, kommt es nach dem heute geltenden Prozessrecht nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. OVG Magdeburg, B.v. 9.12.2014 - 2 M 102/14 - juris Rn. 15). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren gehindert war, sich umfassend mit der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, vom 11. März 2015 auseinanderzusetzen und die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei unterlegender Bewerber, kritisch zu hinterfragen, wenngleich das vorliegende Beschwerdeverfahren hierfür nicht das notwendige Forum bieten kann, weil es beim vom Antragsteller gewählten Rechtsschutz nach §§ 80, 80 a VwGO auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankommt.

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Halbierung des Auffangwerts Rechnung zu tragen war (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 09/01/2015 00:00

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.