Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juni 2018 - M 5 E 18.2373

published on 29/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juni 2018 - M 5 E 18.2373
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Beamter in Diensten der Antragsgegnerin, wendet sich gegen eine Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Der Antragsteller ist seit dem 12. Januar 2018 durchgängig krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden stets von einem „NeuroZentrum H. Neurologie-Psychiatrie Psychotherapie spez. Schmerzth.“ in M. ausgestellt.

Eine Anordnung vom 20. Februar 2018, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und ein hierfür bestimmter Termin am 5. April 2018 (10:30 Uhr) wurden am 21. März 2018 aufgehoben. Dies sollte dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 21. März 2018 mitgeteilt werden. Das Schreiben und der Sendebericht des Personal- und Organisationsreferats der Antragsgegnerin vom 21. März 2018 (14:03 Uhr) (Bl 19 und 20 der Akte der Antragsgegnerin) weisen als Ziel-Telefaxnummer allerdings die der Personalbetreuung Beamte im SWM Konzern aus (vgl. Bl. 5 der Akte). Dass dieses Schreiben zusätzlich mit der Post versandt worden wäre, lässt sich der Akte nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom 22. März 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestünden, weil er seit dem 12. Januar 2018 durchgehend (derzeit voraussichtlich bis zum 23. April 2018) privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Er erhalte bis 6. April 2018 Gelegenheit, diese Zweifel auszuräumen.

Mit Schreiben vom 23. April 2018 wurde der Antragsteller unter Bezug auf das Schreiben vom 22. März 2018 wegen aus seinen langen Krankheitszeiten resultierenden Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese sei erforderlich, weil er sich hierzu nicht geäußert habe.

Aufgrund der aktuellen Krankschreibungen, die seit 12. Januar 2018 durchgängig von Neurozentrum H. ausgestellt worden seien, werde eine Untersuchung im neurologisch-psychiatrischen Fachbereich stattfinden. Die Untersuchung umfasse in der Regel ein ausführliches Untersuchungsgespräch. In dessen Verlauf könnten je nach vorliegender Gesundheitsstörung auch einfache Testungen, z.B. der Orientierung, durchgeführt werden. Falls erforderlich, erfolge auch eine körperliche Untersuchung. In Abhängigkeit vom vorliegenden Beschwerdebild und dem hier erhobenen Befund sei ggf. ergänzend eine Laboruntersuchung notwendig, ggf. werde er aufgefordert, auswärtige ärztliche Befunde beizubringen. Weitere Informationen über den Ablauf der Untersuchung könne er einem beiliegenden Informationsblatt entnehmen.

Nach diesen auf Seite 1 des Schreibens enthaltenen Hinweisen folgten auf Seiten 2 und 3 insbesondere die medizinisch zu klärenden Fragen.

Der Antragsteller wurde vom Referat für Gesundheit und Umwelt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. April 2018 zu einer amtsärztlichen Untersuchung am 22. Mai 2018 (10:00 Uhr) geladen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers wandte dagegen am 2. Mai 2018 ein, dass auch diese Untersuchungsanordnung nicht rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin teilte am 15. Mai 2018 mit, sie werde die Untersuchungsanordnung vom 23. April 2018 nicht aufheben.

Am 18. Mai 2018 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragt,

Der Antragsteller wird vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23. April 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freigestellt.

Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass man wohl den Verweis auf lange Krankheitszeiten, die im Schreiben vom 22. März 2018 näher dargelegt worden seien, für die Untersuchungsanordnung vom 23. April 2018 in formeller Hinsicht noch für ausreichend ansehen möge. Vorliegend sei aber die Untersuchungsanordnung vom 20. Februar 2018 nicht aufgehoben worden und stehe daher nach wie vor im Raum. Der Antragsteller könne nicht wissen, ob nun Zweifel an seiner Dienstunfähigkeit (so die Untersuchungsanordnung vom 20.2.2018) oder an seiner Dienstfähigkeit (so die vom 23.4.2018) bestünden. Die Anordnung vom 23. April 2018 sei für ihn daher nicht nachvollziehbar.

Ferner seien Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu unbestimmt dargestellt, als dass der Antragsteller den möglichen Untersuchungsumfang nachvollziehen könne. Die Untersuchungsanordnung sei daher zu unbestimmt und aus formalen Gründen rechtswidrig.

Der Anordnungsgrund bestehe aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Untersuchungstermins.

Der Antragsteller nahm den Untersuchungstermin am 22. Mai 2018 nicht wahr.

Die Antragsgegnerin hat am 6. Juni 2018 ihre Akte vorgelegt und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Für den 4. Juli 2018 (13:30 Uhr) sei ein neuer Untersuchungstermin bestimmt worden. Die Untersuchungsanordnung vom 23. April 2018 sei rechtmäßig. Die Untersuchungsanordnung vom 20. Februar 2018 sei am 21. März 2018 ausdrücklich zurückgenommen worden. Deren Fragen fänden sich in der Anordnung vom 23. April 2018 nicht wieder. Die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers seien im Schreiben vom 23. April 2018 dargelegt. Die Anordnung sei auch hinsichtlich Art und Umfang der angeordneten neurologisch-psychiatrischen Untersuchung hinreichend bestimmt. Es werde beispielhaft die mögliche Bandbreite der medizinischen Untersuchungsmaßnahmen in diesem Fachgebiet dargestellt. Eine Ausdehnung der Untersuchung auf andere medizinische Fachbereiche sei nicht vorgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Akte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

1. Streitgegenständlich ist ausweislich des Antrags des Antragstellers nur die Untersuchungsanordnung vom 23. April 2018. Diese ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt eine Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung vom 23. April 2018 ist statthaft. Dabei handelt es sich insbesondere nicht um eine nichtselbständig anfechtbare Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO. Zwar stellt die Untersuchungsanordnung eine behördliche Verfahrenshandlung dar. Diese ist jedoch im Sinne von § 44 a Satz 2 VwGO vollstreckbar, denn deren Nichtbefolgung kann mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14).

c) Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt immer noch vor, da der nach Verstreichen des ersten Untersuchungstermins am 22. Mai 2018 angesetzte zweite Untersuchungstermin am 4. Juli 2018 um 13:30 Uhr unmittelbar bevorsteht.

d) Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

aa) Ein Beamter hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1). Diese Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, B.v. 14.1.2014 - 6 CE 13. 2352 - juris). Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig oder jedenfalls nur begrenzt dienstfähig.

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13, jeweils juris). Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U.v. 30.5.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in der Anordnung angeben (BVerwG, U.v. 30.5.2013, a.a.O., Rn. 20; BVerwG, U.v. 26.4.2012, a.a.O., Rn. 19). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U.v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 - juris Rn. 27; U.v. 26.4.2012, a.a.O.; B.v. 10.4.2014 a.a.O.). Gleichermaßen muss es für den Beamten überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, so dass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen. Entspricht die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U.v. 26.4.2012, a.a.O., Rn. 21).

bb) Die Anordnung vom 23. April 2018, sich einer amtsärztlichen Untersuchung im neurologisch-psychiatrischen Fachbereich zu unterziehen, wofür ein nunmehr zweiter Termin auf den 4. Juli 2018 bestimmt wurde, genügt diesen Anforderungen.

(1) In formeller Hinsicht ist die Untersuchungsanordnung nicht zu beanstanden.

Die Untersuchungsanordnung ist aus sich heraus verständlich und ausreichend bestimmt. Ihr lässt sich - jedenfalls unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 22. März 2018, aber auch aus sich selbst heraus - der konkrete Anlass der Untersuchungsanordnung entnehmen, nämlich die durchgehende Dienstunfähigkeit des Antragstellers seit dem 12. Januar 2018.

(2) Die zwischenzeitlich möglicherweise für den Antragsteller im Hinblick auf die vorherige Gutachtensanordnung vom 20. Februar 2018 entstandenen Unklarheiten berühren die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Gutachtensanordnung vom 23. April 2018 nicht.

Zwar hat das Schreiben des Personal- und Organisationsreferats vom 21. März 2018 mit der Mitteilung, dass diese zurückgenommen und die Aufhebung des diesbezüglichen Untersuchungstermins bereits veranlasst worden sei, den Bevollmächtigten des Antragstellers nach Aktenlage nicht erreicht, weil es wohl versehentlich - nur - per Telefax an die Personalbetreuung Beamte im SWM Konzern gesendet wurde. Die Untersuchungsanordnung vom 23. April 2018 ist jedoch eigenständig und ohne jeglichen Bezug auf die vom 20. Februar 2018 abgefasst. Der Untersuchungsanordnung vom 23. April 2018 ging auch das Anhörungsschreiben vom 22. März 2018 voraus, auf das die Untersuchungsanordnung vom 23. April 2018 wiederum ersichtlich Bezug nahm. Damit war im Grunde schon erkennbar, dass die Antragsgegnerin die frühere Gutachtensanordnung vom 20. Februar 2018 quasi „aufgegeben“ hatte. Spätestens seit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2018 ist klargestellt, dass die Untersuchungsanordnung vom 20. Februar 2018 nicht mehr relevant ist.

(3) Die Untersuchungsanordnung vom 23. April 2018 ist auch nach Art und Umfang hinreichend bestimmt. Gegenstand der Anordnung ist eine Untersuchung im neurologisch-psychiatrischen Fachbereich, deren typische Untersuchungsbestandteile auf Seite 1 der Untersuchungsanordnung vor den Einzelfragen an den begutachtenden Arzt (auf Seite 2) erläutert werden. Mit dieser Art der Untersuchungsanordnung trägt die Antragsgegnerin dem Umstand Rechnung, dass die vom Antragsteller zuletzt vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beginnend mit dem 12. Januar 2018 ausschließlich von einer Praxis ausgestellt wurden, die ersichtlich auf diesen Fachbereich spezialisiert ist. Damit liegen konkrete Hinweise vor, dass beim Antragsteller gesundheitliche Störungen oder Beeinträchtigungen auf diesem Gebiet vorliegen. Die Untersuchungsanordnung ist somit auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VGH BW, B.v. 3.2.2005 - 4 S 2398/04 - NVwZ-RR 2006, 200/201 zur Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung; BayVGH, B.v. 12.12.2012 - 3 CE 12.2121 - juris Rn. 30).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.