Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2014 - 3 ZB 13.1573

published on 21/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2014 - 3 ZB 13.1573
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Verwaltungsgericht Bayreuth, 5 K 12.691, 21/06/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Offen bleiben kann, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitert, dass er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sondern sich nur in der Form einer Berufungsbegründung gegen das erstinstanzliche Urteil wendet.

Denn selbst wenn man darin die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sehen wollte, hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2022 zu Recht abgelehnt.

Die 1957 geborene Klägerin steht als Hauswirtschaftsdirektorin im Dienst des Beklagten und ist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in B. (AELF B.) beschäftigt.

Gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Abs. 4 Satz 1 dieser Bestimmung gilt abweichend von Absatz 1 als Altersgrenze das vollendete 55. Lebensjahr in Bereichen, in denen wegen grundlegender Verwaltungsreformmaßnahmen in wesentlichem Umfang (Plan-)Stellen abgebaut werden, unter der Voraussetzung, dass die betroffene Planstelle oder eine (Plan-)Stelle einer um bis zu vier Besoldungs- oder Entgeltgruppen niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe sukzessive, entsprechend ihres Freiwerdens, vollständig gesperrt und in den nachfolgenden Haushaltsplänen eingezogen wird. Durch die Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen vom 10. Mai 2005 - Verordnung - (GVBl. 2005, S. 2), in der Fassung der Verordnung zur Anpassung der Rechtsverordnungen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. Januar 2011 (GVBl. 2011, S. 12) wurden die Ämter für Landwirtschaft und Forsten als solche Bereiche bestimmt (vgl. § 1 Nr. 5, 2. Spiegelstrich der Verordnung).

Die Bewilligung von Altersteilzeit ab Vollendung des 55. Lebensjahrs setzt also die - im Rahmen der Organisationsbefugnis des Beklagten liegende - Entscheidung voraus, dass die (Plan-)Stelle des Beamten oder eine (Plan-)Stelle einer um bis zu vier Besoldungs- oder Entgeltgruppen niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe auf Dauer verzichtbar ist, weil sie bei Gewährung von Altersteilzeit - sukzessive - vollständig gesperrt und schließlich eingezogen wird. Ein Bruchteil der zu sperrenden und später einzuziehenden Planstelle wird mit Beginn der Altersteilzeit frei, da der Beamte mit Beginn der Altersteilzeit weniger Bezüge erhält; der Rest der zu sperrenden und später einzuziehenden Planstelle wird bei Eintritt in den Ruhestand frei (vgl. § 3 Abs. 1 und 4 der Verordnung). So lange noch Einsparvolumen vorhanden ist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 4 BayBG gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 3 B 06.1441 - juris Rn. 25 zu der Vorgängernorm Art. 80d Abs. 5 BayBG in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung).

Der Senat lässt offen, ob hinsichtlich des Einsparvolumens auf die Einsparverpflichtung aller 47 Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (hier ist noch ein Abbau von 103,21 Stellen zu leisten) oder auf das AELF B. (hier ist nach Aktenlage der Stellenabbau bereits vollzogen, da „Ist“- und „Soll“-Zahlen ausgeglichen sind) abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 3 CE 09.2991 - juris Rn. 37), denn jedenfalls stehen dem Begehren der Klägerin „dringende dienstliche Belange“ im Sinne von Art. 91 Abs. 4 Satz 1 BayBG entgegen.

Über die dringenden dienstlichen Belange entscheidet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum. Seine Entscheidung ist gerichtlich voll nachprüfbar. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange von dem Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn (vorliegend des AELF B.) zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2010 - 3 ZB 08.1802 - juris Rn. 6 und B.v. 4.8.2008, 3 B 06.1441 - juris Rn. 27; BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 - juris). Als „dringende dienstliche Belange“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.4.2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 - juris Rn. 12 zur vergleichbaren Regelung des § 88 a Abs. 3 des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetzes), solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse anzusetzen, die mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde ein „dringender dienstlicher Belang“ (also ein Belang, der die üblichen Auswirkungen übersteigt, die generell mit dem Ausscheiden eines Beamten verbunden sind, wie z. B. die Einstellung einer Ersatzkraft, das Ansteigen der Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten, vgl. hierzu: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2014, Art. 91 BayBG Rn. 40) bejaht, wenn der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben aber besetzt bleiben muss. Wenn die personelle Ausstattung einer Behörde so knapp ist, dass die Aufgaben nur unter großen Schwierigkeiten wahrgenommen werden können, die Haushaltslage aber Neueinstellungen nicht zulässt, so reicht dies nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, um ein dringendes dienstliches Interesse an der vollen Ausschöpfung der Arbeitskraft der vorhandenen Beamten und damit einen dringenden dienstlichen Belang zu begründen.

Vorliegend hat der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Stellenplan bezogen auf die voraussichtliche Entwicklung bis 2015 vorgelegt, der in der mündliche Verhandlung am 21. Juni 2013 durch den Leiter des AELF B. näher erläutert wurde. Das Verwaltungsgericht hat es aufgrund des vorgelegten Stellenplans für plausibel und nachvollziehbar erachtet, dass das AELF B. seine Einsparverpflichtungen bereits im Jahr 2015 erfüllen wird und es von der Organisationshoheit des AELF B. gedeckt ist, durch Ablehnung der Altersteilzeit die 2022 eintretende Sperrung und Einziehung der Stellenanteile (60%) der Klägerin zu vermeiden, um den Verwaltungsvollzug „nicht völlig lahm zu legen“ (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 3 B 06.1441 - juris Rn. 28), was einen dringenden dienstlichen Belang darstellt. Es hat hierbei zutreffend auf das von der Gewährung der Altersteilzeit betroffenen AELF B. und die Auswirkungen auf dessen Geschäftsbetrieb, abgestellt (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2010 - 3 ZB 08.1802 - juris Rn. 30 und B.v. 4.8.2008, 3 B 06.1441 - juris Rn. 10). Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird auch durch die vom Beklagten im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegten Stellungnahmen gestützt.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Stellenplan beziehe sich nicht auf das Jahr 2015 und spiegele auch nicht die aktuelle Stellensituation wieder, sondern stamme aus der Zeit vor Oktober 2011. Denn ihre Ausführungen stellen die Aktualität bzw. Prognosetauglichkeit des vorgelegten Stellenplans nicht substantiiert in Frage, sondern beschränken sich darauf, zum Beweis, „dass hier ein ‚uralter‘ Stellenplan und kein aktueller, die Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts widerspiegelnder Stellenplan vorgelegt wurde“, die Einvernahme zweiter Mitarbeiter des AELF B. anzubieten. Aus der Zulassungsbegründung selbst ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der vorgelegte Stellenplan nicht aktuell bzw. nicht auf das Jahr 2015 bezogen sein sollte. Es kommt nicht maßgeblich auf das Beweisangebot an, sondern auf den dazugehörigen Vortrag, der die ernstlichen Zweifel darlegen muss. Es genügt also nicht, nur einen Antrag auf Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu stellen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 124a Rn. 100 mit weiteren Nachweisen; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 124a Rn. 31). Die Klägerin hätte - zumal als Angehörige der Behörde - darlegen müssen, warum der Stellenplan nicht aktuell sein soll, um auf diese Weise die „Ist“-Zahlen in Frage zu stellen. Soweit im Zulassungsantrag - allerdings ohne jede Substantiierung - behauptet wird, dass beim AELF B. zwischenzeitlich neue Anweisungen bezüglich der Personalausstattung der Abteilung und der Fachzentren vorgegeben worden seien, deren Zahlen mit den im Termin vorgelegten Zahlen in keiner Weise konform gingen, wird nicht dargelegt, um welche Anweisungen und mit welchen Konsequenzen für den vorgelegten Stellenplan es sich dabei handeln soll, so dass auch insoweit insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan werden. Auch das Vorbringen, der Klägerin sei „zu Ohren“ gekommen, der Stellenbesetzungsplan sei 2014 überarbeitet worden oder solle überarbeitet werden, ist - mangels Substantiierung - nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 11/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht als Pol
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.