Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Feb. 2017 - M 5 E 16.5283

published on 22/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Feb. 2017 - M 5 E 16.5283
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Gericht

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Tenor

I. Zum Verfahren wird Frau … …, … … …, … … am A … beigeladen.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Studienrätin im Realschuldienst (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage) im Dienst der Antragsgegnerin. In ihrer letzten periodischen Beurteilung vom 29. Oktober 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2012 erhielt sie das Gesamturteil „übertrifft deutlich die Anforderungen“. Für den Zeitraum 1. August 2012 bis 9. Oktober 2015 wurde für sie ein Leistungsbericht mit dem Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ erstellt. Sowohl die dienstliche Beurteilung als auch der Leistungsbericht attestierten der Antragstellerin bei der dienstlichen Verwendbarkeit die Eignung für beratende Aufgaben sowie leitende Funktionen im Bereich der mittleren Führungsebene.

Die Beigeladene steht ebenfalls als Studienrätin im Realschuldienst (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie erhielt in ihrer letzten periodischen Beurteilung vom 14. Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2012 das Gesamturteil „übertrifft deutlich die Anforderungen“. Bei der dienstlichen Verwendbarkeit erhielt sie eine Eignung als Lehrkraft ihrer Fächer in allen Jahrgangsstufen, für - auch schulübergreifende - beratende Funktionen, die Moderation in der Lehrerbildung und die Mitarbeit im Leitungsteam eines Facharbeitskreises. Bei Weiterentwicklung ihrer Führungskompetenzen sei sie für die mittlere Führungsebene und Mitarbeit im Schulleitungsteam geeignet. Sie erhielt ebenfalls einen Leistungsbericht, für den Zeitraum 1. August 2012 bis 22. Juli 2015, mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ sowie der Verwendungseignung, in einem Schulleitungsteam als Konrektorin bzw. „Ständige Stellvertreterin der Schulleitung“ tätig zu sein.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 schrieb die Antragsgegnerin die Funktionsstelle „Zweite Realschulkonrektorin/ Zweiter Realschulkonrektor“ an der städtischen C.-Realschule aus. Hierauf bewarben sich unter anderem die Antragstellerin und die Beigeladene. Mit Schreiben vom 2. Februar sowie 3. März 2016 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da sie mangels Verwendungseignung nicht das konstitutive Anforderungsprofil erfülle. Mit Schreiben vom 2. November 2016 wurde ihr mitgeteilt, dass die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen besetzt werden solle. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. November 2016 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 23. November 2016, bei Gericht eingegangen am 24. November 2016, hat die Antragstellerin beantragt,

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Funktionsstelle „Zweite Realschulkonrektorin/ Zweiter Realschulkonrektor“ an der städtischen C.-Realschule nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.

Der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Leistungsbericht sei rechtswidrig erstellt worden, denn dessen Einholung sei nicht erforderlich gewesen. Er lege die relevanten Veränderungen und signifikante Entwicklungen der Antragstellerin nicht dar. Der Leistungsbericht sei nicht entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung aus der periodischen Beurteilung entwickelt worden, welche der Antragstellerin erst nach dem Leistungsbericht eröffnet worden sei. Auch bestehe eine Diskrepanz zwischen der letzten dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen sowie dem Leistungsbericht. Denn während die letzte periodische Beurteilung lediglich eine Aussicht auf die Verwendungseignung für leitende Funktionen im Bereich der mittleren Führungsebene nach Weiterentwicklung enthalten habe, attestiere der Leistungsbericht eine Verwendungseignung als Konrektorin bzw. ständige Vertretung der Schulleitung. Sie habe die Zuerkennung einer Eignung für die mittlere Führungsebene somit übersprungen. Zudem habe die Beigeladene im Vergleich zur Vorbeurteilung ein höheres Gesamturteil erhalten. Die Antragstellerin weise die notwendige Eignung auf. Die vergebene Verwendungseignung für leitende Funktionen im Bereich der mittleren Führungsebene könne nur so ausgelegt werden, dass hiervon auch die Tätigkeit als zweite Realschulkonrektorin mitumfasst sei. Mangels Definition dieser Verwendungseignung sei eine Auslegung notwendig. Sie beziehe sich auch nicht nur auf die Schulen, die an dem Modellversuch zur Erprobung einer erweiterten Schulleitung teilnehmen. Die Aufgaben für Funktionsinhaber der erweiterten Schulleitung des Modellversuchs und von zweiten Realschulkonrektoren stimmten im Wesentlichen überein.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am 2. Dezember 2016, beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Erstellung eines Leistungsberichts für die Antragstellerin sei zulässig gewesen. Die Leistungen der Antragstellerin im neu zu beurteilenden Zeitraum hätten nicht mehr dem Urteil der letzten dienstlichen Beurteilung entsprochen. Zudem habe die Antragstellerin im September 2014 erstmalig eine Klassenleitung übernommen. Dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin zeitlich vor dem Leistungsbericht eröffnet worden sei, habe am Widerspruch der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung gelegen. Auch ohne den Leistungsbericht und bei Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung, hätten sich keine Änderungen ergeben und die Antragstellerin keine Eignung für die Übernahme der Funktion einer zweiten Realschulkonrektorin bescheinigt bekommen. Der Antragstellerin sei im Leistungsbericht gerade nicht die notwendige Eignung attestiert worden, da die Eignung für die mittlere Führungsebene von der Eignung als zweite Realschulkonrektorin zu unterscheiden sei. Zwar beschränke sich die Eignung für „leitende Funktionen im Bereich der mittleren Führungsebene“ nicht notwendigerweise auf die vier Modellschulen. Rein faktisch könne die Eignung jedoch nur im Rahmen des Modellprojekts verwertet werden, da es nur an diesen Schulen eine erweiterte Schulleitung - mittlere Führungsebene -gebe. Mit der Funktion des zweiten Realschulkonrektors seien, im Gegensatz zur erweiterten Schulleitung, Aufgaben für die gesamte Schule zu übernehmen, nicht nur für einen Teilbereich. Die Anforderungen würden über die Funktion in der erweiterten Schulleitung deutlich hinausgehen.

Auch der Leistungsbericht der Beigeladenen sei rechtmäßig.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin ohnehin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

3. Die Auswahlentscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Maßstäben. Es hält sich im rechtlichen Rahmen, die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung nicht zu berücksichtigen, da diese das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt.

a) Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nach-schieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169). Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind im Auswahlvermerk vom 12. August 2016 genannt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort nachvollziehbar festgehalten. Ihm lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht in die weitere Auswahlentscheidung einbezogen hat, da diese nicht die erforderliche Eignung bei der Verwendbarkeit gemäß dem Leistungsbericht vorweisen kann.

b) Es war rechtmäßig, die Antragstellerin bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen. Denn sie hat keine Verwendungseignung als Zweite Realschulkonrektorin attestiert bekommen.

Dem Dienstherrn steht ein organisatorisches Ermessen zu, sodass er in einem Anforderungsprofil bestimmen kann, welche Eignungsvoraussetzungen der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.; B.v. 28.5.2015 - 3 CE 15.727 - juris Rn. 29). Er darf, abweichend vom Leistungsgrundsatz, ein konstitutives Anforderungsprofil aufstellen und nur solche Bewerber dem Leistungsvergleich unterziehen, die die auf einer vorgeschalteten Stufe zu prüfenden Anforderungen erfüllen. Das konstitutive - oder auch spezifische, spezielle - Anforderungsprofil zeichnet sich dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein (VG München, B.v. 28.1.2014 - M 5 E 13.5500 - juris Rn. 20). Eine solche Verengung des Bewerberfeldes ist zulässig, wenn das aufgrund der zur Wahrnehmung der Aufgaben auf diesem Posten zwingend erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig ist (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 31 - ZBR 2013, 376; VG München, B.v. 28.1.2014, a.a.O., Rn. 23).

Für die Auswahl eines Bewerbers für die Mitarbeit in der Schulleitung ist erforderlich, dass die Beamten in ihrer letzten Beurteilung einen dahingehenden Eignungsvermerk erhalten haben. Einen solchen kann die Antragstellerin nicht vorweisen. Der Vermerk ihres Leistungsberichtes bescheinigt ihr lediglich die Eignung für leitende Funktionen im Bereich der mittleren Führungsebene. Diese mittlere Führungsebene ist von der Schulleitung und insbesondere der ausgeschriebenen Funktion als Zweite Realschulkonrektorin zu unterscheiden. Zwar findet sich im Gesetz keine Definition, was die mittlere Führungsebene konkret umfasst. Anhand des Stadtratsbeschlusses vom 9. Oktober 2013 zur Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 11457 ist jedoch zu erkennen, dass mit der erweiterten Schulleitung - mittlere Führungsebene an vier Projektschulen eine neue Führungsfunktion unterhalb der Schulleitung errichtet werden sollte. Die Verwendungseignung der Antragstellerin bezieht sich - im Gegensatz zur Beigeladenen - ausdrücklich nur auf die mittlere Führungsebene und kann derzeit faktisch nur an diesen vier Projektschulen ausgeübt werden. Die an der C.-Realschule ausgeschriebene Stelle der Zweiten Konrektorin unterfällt hingegen nicht der mittleren Führungsebene, da die Schule nicht an dem Modellprojekt teilnimmt und dort keine vergleichbare Organisationsstruktur existiert. Auch lässt sich aus dem dem Stadtratsbeschluss in Anlage 1 beigefügten Organigramm nicht ableiten, dass die Position der Zweiten Konrektorin stets der mittleren Führungsebene zuzurechnen sei. Denn diese Übersicht bezieht sich ausschließlich auf den Modellversuch und die hierdurch geschaffene, spezielle Organisationsstruktur. Das lässt sich an der Überschrift „Organigramm städtische Modellschule mit erweiterter Schulleitung“ erkennen sowie daran, dass die Anlage zu besagtem Stadtratsbeschluss gehört und offenbar gerade die Abweichungen von der normalen Struktur darstellen soll. Das Organigramm kann hingegen nicht verallgemeinert und auf andere Schulen übertragen werden. Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Antragsgegnerin kommen einem Konrektor außerhalb der mittleren Führungsebene weitere Aufgaben zu, insbesondere da sich dessen Aufgabenbereich auf die komplette Schule bezieht. Im Gegensatz dazu beschränkt sich der Aufgabenbereich bei der mittleren Führungsebene nur auf Teilbereiche, sogenannte Lernhäuser, mit einem begrenzten Kreis an Lehrkräften.

Darüber hinaus wurde die zuerkannte Verwendungseignung durch die Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen. Im Rahmen dieses Verfahrens ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die gewährte Verwendungseignung für die mittlere Führungsebene rechtswidrig sein könnte. Denn auch in der periodischen Beurteilung ist der Antragstellerin keine darüber hinausgehende Eignung zuerkannt worden.

c) Die Erstellung und Heranziehung des Leistungsberichtes als Grundlage für die Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden.

Es war rechtlich zulässig, für die Antragstellerin einen Leistungsbericht zu erstellen. Nach Abschnitt D Ziff. 2 der Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien über die Ausschreibung und Besetzung von Stellen bei der Landeshauptstadt München müssen die Beurteilungen der Bewerber für einen sachgerechten Leistungsvergleich aktuell sein. Daher sind Leistungsberichte zu erstellen, wenn zwischen Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums und Ende der Bewerbungsfrist mehr als sechs bzw. 12 Monate liegen und seit der letzten dienstlichen Beurteilung relevante Veränderungen oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind. Die nachfolgende Aufzählung, wann dies insbesondere der Fall ist, ist beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen. Aufgrund dessen war für die Antragstellerin ein solcher Leistungsbericht anzufertigen. Ende des Zeitraums ihrer letzten dienstlichen Beurteilung war - unabhängig vom Datum der Eröffnung - der 31. Juli 2012, Ende der Bewerbungsfrist für die streitgegenständliche Stelle der 26. Juni 2015, sodass dazwischen deutlich mehr als sechs Monate liegen. Auch sind relevante Veränderungen eingetreten. Die Antragstellerin übernahm im fraglichen Zeitraum erstmalig eine Klassenleitung. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin ergaben sich zudem Unterschiede in den Leistungen der Antragstellerin. Dies wird auch daran sichtbar, dass die Antragstellerin im Leistungsbericht im Vergleich zur periodischen Beurteilung mit dem schlechteren Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ bewertet worden ist. Daher durfte die Antragsgegnerin einen Leistungsbericht erstellen anstatt die letzte Beurteilung fortzuschreiben.

Auch ist dem Gebot der Rechtsprechung Genüge getan, Anlassbeurteilungen aus den Regelbeurteilungen zu entwickeln, wenn sie einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden. Leistungssprünge sollen demnach nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112-122, Rn. 30 f.). Vorliegend umfasst der Zeitraum des Leistungsberichts mehr als drei Jahre und einen Monat und somit einen nur unwesentlich kürzeren Zeitraum als den der Regelbeurteilung mit vier Jahren. Hinzu kommt, dass jedenfalls bei der Verwendungseignung der Antragstellerin - welche wegen des aufgestellten Anforderungsprofils hier allein relevant ist - gerade keine Veränderung eingetreten ist. Das Entwicklungsgebot der Rechtsprechung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass in der Anlassbeurteilung eine Steigerung erfolgen muss und aus der Verwendungseignung für leitende Funktionen im Bereich der mittleren Führungsebene automatisch eine Eignung als Mitglied der Schulleitung wird.

d) Die Rechtmäßigkeit des Leistungsberichts der Beigeladenen war nicht näher zu untersuchen. Denn die Antragstellerin erfüllt nicht das Anforderungsprofil für die streitgegenständliche Stelle und ist von vornherein nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen. Aus diesem Grund ist die Rechtmäßigkeit des Leistungsberichts der Beigeladenen ohne Relevanz, denn selbst bei dessen Rechtswidrigkeit hätte die Bewerbung der Antragstellerin keine Erfolgsaussichten.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Es entspricht der Billigkeit, dass die zum Verfahren nach § 65 Abs. 2 VwGO bei-zuladende ausgewählte Beamtin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/05/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2015 wird in den Ziff. I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bei
published on 20/06/2013 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die
published on 22/11/2012 00:00

Tenor Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
published on 27/09/2011 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, da
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.